Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Strafanzeige gegen die Verwaltungsräte der C._____ AG, B._____ (Präsidentin des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin; nachfolgend: Beschwerdegegnerin
1) sowie D._____ (Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer), wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. einreichen (Urk. 8/1, 8/2/4). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 ein (Urk. 6).
E. 1.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
E. 1.2 In der Verfügung der hiesigen Kammer vom 21. September 2018 wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Versandliste der Staatsanwaltschaft sowie der entsprechenden Sendungsverfolgung der Post habe der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die angefochtene Verfügung am Freitag, 10. August 2018, ent- gegengenommen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei somit auf Montag, den
20. August 2018, gefallen. Die Beschwerdeschrift sei auf den 30. August 2018 da- tiert und gleichentags der Post übergeben worden (Urk. 11 S. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt hierzu zusammengefasst ausführen, die in der Versandliste der Staatsanwaltschaft aufgeführte eingeschriebene Sendung habe die Einstellungsverfügung gegen ihn betroffen. Diese sei am 10. August 2018 entgegengenommen worden. Dagegen werde keine Beschwerde geführt. Weil die Verfügungen gegen die anderen Beschuldigten, die Beschwerdegegnerin 1 und D._____, in dieser Sendung nicht enthalten gewesen und an den darauffolgenden
- 4 - Tagen nicht nachgekommen seien, sei bei der Staatsanwaltschaft telefonisch um Zustellung der Verfügungen gegen die Beschwerdegegnerin 1 und D._____ er- sucht worden, weil er (der Beschwerdeführer) in diesen Verfahren Privatkläger sei. Die entsprechenden Verfügungen seien am 22. August 2018 per A-Post ver- sandt und am 23. August 2018 empfangen worden. Die Einstellungsverfügungen der drei Beschuldigten seien sich grösstenteils ähnlich, aber nicht identisch. Demnach habe nicht mit dem Erhalt der Einstellungsverfügung gegen den Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführt werden können, zumal ohne Vorliegen der entsprechenden Verfügung deren Inhalt nicht bekannt gewesen sei. Somit habe die Beschwerdefrist erst mit dem Erhalt der an- gefochtenen Verfügung am 23. August 2018 begonnen, und die Eingabe am 30. August 2018 sei demnach innert Frist erfolgt (Urk. 13 S. 2).
E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, es sei für jeden Beschuldigten eine separate Einstellungsverfügung mit identischem Dispositiv erlassen worden, mit Ausnahme der jeweiligen Ziffer 2, in welcher über eine Entschädigung entschie- den worden sei. Aufgrund des Dispositivs sei für den Beschwerdeführer klar ge- wesen, dass dieses für alle drei Beschuldigten gegolten habe. Deshalb müsste in Bezug auf die Fristwahrung auf den Erhalt der Einstellungsverfügung am 10. Au- gust 2018 abgestellt werden. Damit wäre die Eingabe des Beschwerdeführers verspätet (Urk. 20 S. 1).
E. 1.5 Die Beschwerdegegnerin 1 lässt im Wesentlichen zusammengefasst vor- bringen, dem Beschwerdeführer sei mit Erhalt der Einstellungsverfügung vom
E. 1.6 Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen vorbringen, es sei von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten worden, dass er die angefochtene Einstel- lungsverfügung nicht zusammen mit seiner Einstellungsverfügung am 10. August 2018, sondern erst am 23. August 2018 erhalten habe. Aus der Einstellungsver-
- 5 - fügung gegen ihn habe nicht ohne Weiteres gefolgert werden können, was in den Erwägungen der Einstellungsverfügung gegen die Beschwerdegegnerin 1 stehe (Urk. 25 S. 2). Zudem sei es nicht richtig, dass sich die Einstellungsverfügungen vom 6. Juli 2018 immer auf alle Beschuldigten beziehen würden und mit keiner Silbe nur auf den Beschwerdeführer. Auf den Einstellungsverfügungen sei entwe- der der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 oder D._____ als beschul- digte Person aufgeführt. Ferner sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Einstel- lungsverfügungen gleichzeitig versandt würden (Urk. 25 S. 3).
E. 1.7 In der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdegegnerin 1 als be- schuldigte Person aufgeführt (vgl. Urk. 6 S. 1), in der Einstellungsverfügung be- treffend den Beschwerdeführer wird dieser als beschuldigte Person aufgeführt (vgl. Urk. 14/1 S. 1). Wenn auch aus der Begründung der ihn betreffenden Ein- stellungsverfügung hervorgeht, dass auch das Verfahren gegen die Beschwerde- gegnerin 1 einzustellen sei, wurde dies dem Beschwerdeführer erst mit der Zu- stellung der angefochtenen Verfügung eröffnet. Aus der Versandliste für einge- schriebene Briefe und der entsprechenden Sendungsverfolgung der Post ergibt sich nicht, welche der drei Einstellungsverfügungen vom 6. Juli 2018 dem Be- schwerdeführer am 10. August 2018 zugestellt worden war (vgl. Urk. 9, 10). Zu seinen Gunsten ist – wie von ihm geltend gemacht – davon auszugehen, dass er die angefochtene Verfügung erst nachträglich mit Sendung der Staatsanwalt- schaft vom 22. August 2018 per A-Post erhalten hat (vgl. Urk. 3/3). Dies wird we- der von der Staatsanwaltschaft noch von der Beschwerdegegnerin 1 bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
E. 2 Es sei die [Staatsanwaltschaft] anzuweisen, das Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung gegen die Beschwer- degegnerin [1] wieder aufzunehmen.
E. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffen- de Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten be-
- 6 - troffen, d.h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). In seinen Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist mithin, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2).
E. 2.2 Das vorliegend relevante Delikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Somit gilt der jeweilige Vermögensinhaber als geschädigte Person. Wenn dies eine Aktiengesellschaft ist, sind weder die Ak- tionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundege- richts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift ausführen, er habe sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Er habe ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 3).
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 1 lässt in ihrer Eingabe vom 29. November 2018 unaufgefordert vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Geschädigtenstel- lung inne. Diese käme nur der angeblich geschädigten Gesellschaft zu. Aus die- sem Grund habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Strafbefehl (gemeint wohl: die Einstellungsverfügung) nicht direkt zugestellt (Urk. 22 S. 3).
E. 2.5 Im vorliegend relevanten Strafverfahren warf der Beschwerdeführer als Akti- onär der C._____ AG der Beschwerdegegnerin 1 und D._____ im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie hätten parallel zur C._____ AG die E._____ AG ge- gründet, ohne dass er darüber informiert worden oder damit einverstanden gewe- sen sei. Die C._____ AG habe die Geschäftstätigkeit faktisch eingestellt, und sämtliche Geschäfte würden nun über die E._____ AG abgewickelt. Die E._____ AG benutze die Liegenschaften der C._____ AG im F._____ Zürich, habe deren komplette Kundschaft übernommen und könne nun einen unrechtmässigen Ge- winn erwirtschaften. Dadurch werde die C._____ AG geschädigt, was einen direk- ten Einfluss auf sein Vermögen habe, da er durch den Wertverlust seiner Aktien der C._____ AG in seinem Vermögen geschädigt werde (Urk. 6 S. 1). Der anwalt-
- 7 - lich vertretene Beschwerdeführer ist jedoch als Aktionär der C._____ AG – wie oben ausgeführt – nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen und folglich nicht beschwerdelegitimiert. Er legt in der vorliegenden Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das angezeigte Verhalten gegen ihn als Vermö- gensinhaber oder Eigentümer gerichtet habe, er macht vielmehr einen indirekten Schaden geltend. Daran vermag nichts zu ändern, dass er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat. Dass andere Straftatbestände vorliegend er- füllt sein könnten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.
E. 2.6 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III.
1. Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 2 S. 2).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerde- gegnerin 1 für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Pro-
- 8 - zessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädi- gung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 300.–, zuzüglich 7,7 % MwSt., für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellung- nahme zur Frage der Fristwahrung angemessen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 3 Mit Verfügung vom 21. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen (Urk. 11). Der Be- schwerdeführer liess sich hierzu mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde der Beschwerdegegne- rin 1 und der Staatsanwaltschaft ebenfalls Frist angesetzt, um zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit
- 3 - Eingabe vom 16. November 2018 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 1 liess nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 18) mit Eingabe vom 29. November 2018 Stellung nehmen und beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 22). Nach neuerlicher Fristanset- zung (vgl. Urk. 24) liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2019 vernehmen (Urk. 25).
E. 4 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 zur Sache verzichtet werden.
E. 5 Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Parteien ursprünglich angekündigter Besetzung. II.
E. 6 Juli 2018 klar gewesen, dass auch das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Die fragliche Einstellungsverfügung beziehe sich immer auf "die Beschuldigten" und mit keiner Silbe nur auf den Beschwerdeführer. Das Strafverfahren sei gegen alle drei Beschuldigten gleichzeitig eingestellt worden, der Beschwerdeführer ha- be davon Kenntnis gehabt und die Beschwerdefrist nicht gewahrt (Urk. 22 S. 3).
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 9 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 323.10 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 20 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180241-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Verfügung und Beschluss vom 1. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 6. Juli 2018, G-5/2016/10038212
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Strafanzeige gegen die Verwaltungsräte der C._____ AG, B._____ (Präsidentin des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin; nachfolgend: Beschwerdegegnerin
1) sowie D._____ (Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer), wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. einreichen (Urk. 8/1, 8/2/4). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 ein (Urk. 6).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2018 in eigenem Namen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 6. Juli 2018 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. (ref. G-5/2016/10038212) aufzuheben.
2. Es sei die [Staatsanwaltschaft] anzuweisen, das Strafverfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung gegen die Beschwer- degegnerin [1] wieder aufzunehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST)." Sodann liess er in prozessualer Hinsicht folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnete als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen."
3. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen (Urk. 11). Der Be- schwerdeführer liess sich hierzu mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 vernehmen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde der Beschwerdegegne- rin 1 und der Staatsanwaltschaft ebenfalls Frist angesetzt, um zur Frage der Fristwahrung Stellung zu nehmen (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit
- 3 - Eingabe vom 16. November 2018 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 1 liess nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 18) mit Eingabe vom 29. November 2018 Stellung nehmen und beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 22). Nach neuerlicher Fristanset- zung (vgl. Urk. 24) liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2019 vernehmen (Urk. 25).
4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 zur Sache verzichtet werden.
5. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Parteien ursprünglich angekündigter Besetzung. II. 1.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2. In der Verfügung der hiesigen Kammer vom 21. September 2018 wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Versandliste der Staatsanwaltschaft sowie der entsprechenden Sendungsverfolgung der Post habe der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers die angefochtene Verfügung am Freitag, 10. August 2018, ent- gegengenommen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei somit auf Montag, den
20. August 2018, gefallen. Die Beschwerdeschrift sei auf den 30. August 2018 da- tiert und gleichentags der Post übergeben worden (Urk. 11 S. 2). 1.3. Der Beschwerdeführer lässt hierzu zusammengefasst ausführen, die in der Versandliste der Staatsanwaltschaft aufgeführte eingeschriebene Sendung habe die Einstellungsverfügung gegen ihn betroffen. Diese sei am 10. August 2018 entgegengenommen worden. Dagegen werde keine Beschwerde geführt. Weil die Verfügungen gegen die anderen Beschuldigten, die Beschwerdegegnerin 1 und D._____, in dieser Sendung nicht enthalten gewesen und an den darauffolgenden
- 4 - Tagen nicht nachgekommen seien, sei bei der Staatsanwaltschaft telefonisch um Zustellung der Verfügungen gegen die Beschwerdegegnerin 1 und D._____ er- sucht worden, weil er (der Beschwerdeführer) in diesen Verfahren Privatkläger sei. Die entsprechenden Verfügungen seien am 22. August 2018 per A-Post ver- sandt und am 23. August 2018 empfangen worden. Die Einstellungsverfügungen der drei Beschuldigten seien sich grösstenteils ähnlich, aber nicht identisch. Demnach habe nicht mit dem Erhalt der Einstellungsverfügung gegen den Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführt werden können, zumal ohne Vorliegen der entsprechenden Verfügung deren Inhalt nicht bekannt gewesen sei. Somit habe die Beschwerdefrist erst mit dem Erhalt der an- gefochtenen Verfügung am 23. August 2018 begonnen, und die Eingabe am 30. August 2018 sei demnach innert Frist erfolgt (Urk. 13 S. 2). 1.4. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, es sei für jeden Beschuldigten eine separate Einstellungsverfügung mit identischem Dispositiv erlassen worden, mit Ausnahme der jeweiligen Ziffer 2, in welcher über eine Entschädigung entschie- den worden sei. Aufgrund des Dispositivs sei für den Beschwerdeführer klar ge- wesen, dass dieses für alle drei Beschuldigten gegolten habe. Deshalb müsste in Bezug auf die Fristwahrung auf den Erhalt der Einstellungsverfügung am 10. Au- gust 2018 abgestellt werden. Damit wäre die Eingabe des Beschwerdeführers verspätet (Urk. 20 S. 1). 1.5. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt im Wesentlichen zusammengefasst vor- bringen, dem Beschwerdeführer sei mit Erhalt der Einstellungsverfügung vom
6. Juli 2018 klar gewesen, dass auch das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Die fragliche Einstellungsverfügung beziehe sich immer auf "die Beschuldigten" und mit keiner Silbe nur auf den Beschwerdeführer. Das Strafverfahren sei gegen alle drei Beschuldigten gleichzeitig eingestellt worden, der Beschwerdeführer ha- be davon Kenntnis gehabt und die Beschwerdefrist nicht gewahrt (Urk. 22 S. 3). 1.6. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen vorbringen, es sei von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten worden, dass er die angefochtene Einstel- lungsverfügung nicht zusammen mit seiner Einstellungsverfügung am 10. August 2018, sondern erst am 23. August 2018 erhalten habe. Aus der Einstellungsver-
- 5 - fügung gegen ihn habe nicht ohne Weiteres gefolgert werden können, was in den Erwägungen der Einstellungsverfügung gegen die Beschwerdegegnerin 1 stehe (Urk. 25 S. 2). Zudem sei es nicht richtig, dass sich die Einstellungsverfügungen vom 6. Juli 2018 immer auf alle Beschuldigten beziehen würden und mit keiner Silbe nur auf den Beschwerdeführer. Auf den Einstellungsverfügungen sei entwe- der der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 oder D._____ als beschul- digte Person aufgeführt. Ferner sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Einstel- lungsverfügungen gleichzeitig versandt würden (Urk. 25 S. 3). 1.7. In der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdegegnerin 1 als be- schuldigte Person aufgeführt (vgl. Urk. 6 S. 1), in der Einstellungsverfügung be- treffend den Beschwerdeführer wird dieser als beschuldigte Person aufgeführt (vgl. Urk. 14/1 S. 1). Wenn auch aus der Begründung der ihn betreffenden Ein- stellungsverfügung hervorgeht, dass auch das Verfahren gegen die Beschwerde- gegnerin 1 einzustellen sei, wurde dies dem Beschwerdeführer erst mit der Zu- stellung der angefochtenen Verfügung eröffnet. Aus der Versandliste für einge- schriebene Briefe und der entsprechenden Sendungsverfolgung der Post ergibt sich nicht, welche der drei Einstellungsverfügungen vom 6. Juli 2018 dem Be- schwerdeführer am 10. August 2018 zugestellt worden war (vgl. Urk. 9, 10). Zu seinen Gunsten ist – wie von ihm geltend gemacht – davon auszugehen, dass er die angefochtene Verfügung erst nachträglich mit Sendung der Staatsanwalt- schaft vom 22. August 2018 per A-Post erhalten hat (vgl. Urk. 3/3). Dies wird we- der von der Staatsanwaltschaft noch von der Beschwerdegegnerin 1 bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffen- de Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten be-
- 6 - troffen, d.h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). In seinen Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist mithin, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). 2.2. Das vorliegend relevante Delikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Somit gilt der jeweilige Vermögensinhaber als geschädigte Person. Wenn dies eine Aktiengesellschaft ist, sind weder die Ak- tionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundege- richts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). 2.3. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift ausführen, er habe sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Er habe ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 3). 2.4. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt in ihrer Eingabe vom 29. November 2018 unaufgefordert vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Geschädigtenstel- lung inne. Diese käme nur der angeblich geschädigten Gesellschaft zu. Aus die- sem Grund habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Strafbefehl (gemeint wohl: die Einstellungsverfügung) nicht direkt zugestellt (Urk. 22 S. 3). 2.5. Im vorliegend relevanten Strafverfahren warf der Beschwerdeführer als Akti- onär der C._____ AG der Beschwerdegegnerin 1 und D._____ im Wesentlichen zusammengefasst vor, sie hätten parallel zur C._____ AG die E._____ AG ge- gründet, ohne dass er darüber informiert worden oder damit einverstanden gewe- sen sei. Die C._____ AG habe die Geschäftstätigkeit faktisch eingestellt, und sämtliche Geschäfte würden nun über die E._____ AG abgewickelt. Die E._____ AG benutze die Liegenschaften der C._____ AG im F._____ Zürich, habe deren komplette Kundschaft übernommen und könne nun einen unrechtmässigen Ge- winn erwirtschaften. Dadurch werde die C._____ AG geschädigt, was einen direk- ten Einfluss auf sein Vermögen habe, da er durch den Wertverlust seiner Aktien der C._____ AG in seinem Vermögen geschädigt werde (Urk. 6 S. 1). Der anwalt-
- 7 - lich vertretene Beschwerdeführer ist jedoch als Aktionär der C._____ AG – wie oben ausgeführt – nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen und folglich nicht beschwerdelegitimiert. Er legt in der vorliegenden Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das angezeigte Verhalten gegen ihn als Vermö- gensinhaber oder Eigentümer gerichtet habe, er macht vielmehr einen indirekten Schaden geltend. Daran vermag nichts zu ändern, dass er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat. Dass andere Straftatbestände vorliegend er- füllt sein könnten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. 2.6. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III.
1. Der Beschwerdeführer lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 2 S. 2).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerde- gegnerin 1 für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Pro-
- 8 - zessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädi- gung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 300.–, zuzüglich 7,7 % MwSt., für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellung- nahme zur Frage der Fristwahrung angemessen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 323.10 zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, unter Beilage von Urk. 20 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 10 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri