Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete am 18. Juli 2018 gegen B._____, seinen ehemaligen Vorgesetzten bei C._____ AG, Strafanzeige wegen Drohung, versuchter Nö- tigung und versuchter Erpressung. Der Anzeigeerstatter warf dem Beschul- digten vor, ihm über dessen Rechtsanwalt, Dr. iur. X._____, ein Schreiben vom 29. August 2017 resp. eine E-Mail vom 7. Dezember 2017 gesandt zu haben, worin ihm zivilrechtliche Schritte sowie eine Strafanzeige angedroht wurden, wenn er die gegen den Beschuldigten resp. gegen die C._____ AG eingeleitete Betreibung und die arbeitsrechtliche Klage gegen seine vormali- ge Arbeitgeberin nicht zurückziehe.
E. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
E. 1.2 Weitere Beschwerdevoraussetzung ist das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Neben dem Begehren um Aufhe- bung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (vgl. Begehren 2) stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Feststellungsbegehren (Begehren 1: Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise an die Geschäftsadresse des Beschwerdegegners 1 zugestellt wurde; Begehren 3: Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft die Akten aus dem Strafverfahren vor dem Untersu- chungsamt Gossau nicht beizog; Begehren 4: Feststellung, dass die Staats- anwaltschaft sich die Eröffnung eines Strafverfahrens vorbehalte, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, obschon dieser Fall nie eintreten könne; Begehren 5: Feststellung der Einhaltung von strafprozessualen Fristen; Be- gehren 6: Feststellung einer Verletzung eines zwischen der Schweiz und Ita- lien bestehenden Abkommens). Bezüglich dieser Begehren fehlt ein entsprechendes Rechtsschutz- resp. rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse. Wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Unrecht verfügt haben sollte, ergibt sich dies bei Gutheissung der Beschwerde aus der Begründung des Entscheids der Beschwerdeinstanz. Auf die Feststellungsbegehren des Be- schwerdeführers ist demnach nicht einzutreten.
- 4 -
E. 1.3 Die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des oben in Erwägung 1.2 Gesagten - einzutreten.
2. Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind in Art. 310 Abs. 1 StPO geregelt. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.
E. 2 Am 1. August 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich/Oberland, gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen und eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 5).
E. 3 Mit persönlich verfasster Eingabe vom 13. August 2018 erhob A._____ (Be- schwerdeführer) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Be- schwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag, die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) eine Strafuntersuchung durchzuführen (vgl. Begehren 2 und Urk. 2 S. 4 in fine). In den Anträgen 1 und 3 bis 6 stellte der Beschwerdeführer diverse Feststellungsbegehren. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Be- gehren 7), die Bestellung eines Dolmetschers (Begehren 7) sowie die An- setzung einer Nachfrist, wenn seine Beschwerdeschrift aus sprachlichen Gründen nicht verständlich sein sollte (Begehren 8); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (Begehren 9).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft vertritt den Standpunkt, dass die objektiven Tatbe- standsvoraussetzungen der Erpressung, der Nötigung und der Drohung im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden seien (Urk. 5 S. 2) und der Beschwer- degegner 1 ohnehin nur wegen Anstiftung bestraft werden könnte, da das Schreiben vom 29. August 2017 und die E-Mail vom 7. Dezember 2017, wo- rin dem Beschwerdeführer die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte angedroht worden seien, höchstwahrscheinlich vom Rechtsanwalt des Be- schwerdegegners 1, Dr. iur. X._____, verfasst, unterzeichnet und versandt worden seien (Urk. 5 S. 1). Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Die Straftatbestände der Erpressung, der Nötigung und der Drohung würden verlangen, dass dem Geschädigten ein ernstlicher resp. ein schwerer Nach- teil angedroht werde. Diese Androhung müsse geeignet sein, den Geschä- digten in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken bzw. diesen gefügig zu machen. Die Androhung ernstlicher Nachteile müsse daher eine gewisse Intensität aufweisen. Eine nötigende Handlung sei zudem nur unrechtmäs- sig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum
- 5 - erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei. In der Androhung der Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte, wenn der Beschwerdeführer die Betrei- bung gegen den Beschwerdegegner 1 resp. die C._____ AG und seine ar- beitsrechtliche Klage nicht zurückziehe, liege keine Androhung eines ernstli- chen Nachteils im strafrechtlichen Sinne. Beim Inhalt des Schreibens und der E-Mail handle es sich vielmehr um eine blosse Behauptung seitens des Anwalts resp. des Beschwerdegegners 1, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 und die C._____ AG eine ungerechtfertigte Be- treibung eingeleitet und sich gewisser Ehrverletzungen sowie der Nötigung schuldig gemacht habe, sowie um Bemühungen, mit dem Beschwerdeführer einen aussergerichtlichen Vergleich abschliessen zu können (Urk. 5 S. 2). Des Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Androhung der Ein- leitung von zivil- und strafrechtlichen Schritten im vorliegenden Fall auch deshalb zulässig gewesen sei, weil zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ AG resp. dem Beschwerdegegner 1 offensichtlich eine arbeits- rechtliche Auseinandersetzung bestehe, ein zivilrechtliches Verfahren beim Arbeitsgericht St. Gallen sowie ein Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung und Nötigung beim Untersu- chungsamt Gossau hängig seien und somit kein sachfremder Grund zur An- drohung der Einleitung einer Zivilklage resp. zur Androhung der Erstattung einer Strafanzeige bestanden habe (Urk. 5 S. 2-3). Das Schreiben vom
29. August 2017 und die E-Mail vom 7. Dezember 2017 seien aus strafrecht- licher Sicht somit nicht relevant (Urk. 5 S. 3).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, der Anwalt des Be- schwerdegegners 1 habe als Führungsorgan der Firma C._____ AG Inte- resse daran gehabt, ihn von der gerichtlichen Abklärung der missbräuchli- chen Kündigung abzuhalten. Der Beschwerdegegner 1 habe sich gegen den Vorhalt schützen wollen, seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme einer Strafun-
- 6 - tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung, Nötigung und Erpressung verfügt, ohne die mit der vorliegenden Strafsache in Zusam- menhang stehenden Akten aus dem Verfahren vor dem Untersuchungsamt Gossau beizuziehen. Vier Führungsorgane hätten an der missbräuchlichen Kündigung Schuld. Man habe dem Beschwerdeführer ein destruktives Ar- beitszeugnis ausgestellt, ihn per E-Mail zu erpressen versucht und gegen ihn Strafanzeige erstattet, um ihn zu einem aussergerichtlichen Vergleich zu bewegen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft liege ein An- fangsverdacht für die zur Anzeige gebrachten Straftaten vor. Die Staatsan- waltschaft habe gegen Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) verstossen und ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Italien verletzt, in dem sich die Schweiz verpflichtet habe, Straftaten gegen italienische Arbeitskräf- te abzuklären (Urk. 2 S. 3-4 mit Verweis auf einen der Beschwerdeschrift beigelegten Auszug eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz).
E. 4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
- 3 - II. 1.
E. 4.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich wegen Drohung strafbar (Art. 180 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden nö- tigt, begeht die Straftat der Nötigung (Art. 181 StGB). Erpressung begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen andern zu einer schädigenden Vermö- gensdisposition nötigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Die Strafnorm der Nötigung nach Art. 181 StGB geht der Strafnorm der Dro- hung nach Art. 180 StGB vor (STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N. 18). Beim Tatbestand der Erpressung handelt es sich um einen Fall der qualifi- zierten Nötigung. Fehlt beim Täter die Absicht der ungerechtfertigten Berei- cherung, so kommt die Strafnorm der Nötigung nach Art. 181 StGB zur An- wendung (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N. 18).
- 7 -
E. 4.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (und Art. 156 StGB) stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -be- tätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft erfüllt die Drohung mit einer Strafanzeige diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regel- mässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 96 IV 58 E. 3; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2). Eine nötigende Handlung ist allerdings nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nach der Recht- sprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzu- drohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Dro- hung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zu- sammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zu- wendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 87 IV 13 E. 1; BGer, Urteil 6B_415/2018 vom 20.9.18 E. 2.1.3).
E. 4.3 In dem an den Beschwerdeführer adressierten und von diesem als nötigend erachteten Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 29. August 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 mit Zahlungs- befehl vom 23. August 2017 auf den Betrag von CHF 347.65 betrieben ha- be. Als Grund für die Betreibung habe der Beschwerdeführer "Weisung um
- 8 - Urkundenfälschung (15.05.2017 - 04.06.2017)" angegeben und auf einen vom Beschwerdeführer verfassten eingeschriebenen Brief vom 25. Juli 2017 verwiesen. Laut Anwalt X._____ handle es sich um dieselbe Forderung, die der Beschwerdeführer auch gegen seine vormalige Arbeitgeberin sowie ge- gen drei weitere Mitarbeiter der C._____ AG erhoben habe. Die Forderung sei ungerechtfertigt. Die Betreibung sei nur deshalb erfolgt, um den Be- schwerdegegner 1 zu schikanieren und zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhaften Verhalten zu bewegen. Dieses Verhalten des Beschwerdefüh- rers habe nötigenden Charakter. Zudem sei die Bezichtigung des Be- schwerdegegners 1, er habe eine Urkundenfälschung begangen, ehrverlet- zend. Rechtsanwalt X._____ forderte den Beschwerdeführer sodann auf, die Betreibung zurückzuziehen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leiste, stellte der Anwalt zivilrechtliche Schritte zwecks Löschung der Betreibung und die Erstattung einer Strafanzeige we- gen Ehrverletzung in Aussicht (Urk. 7/2/5). In der vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten E-Mail vom 7. Dezember 2017 bot Anwalt X._____ dem Beschwerdeführer Vergleichsgespräche und den Rückzug der gegen diesen unterdessen eingereichten Strafanzeige an (Urk. 7/2/2).
E. 4.4 Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Arbeitgeberin, der C._____ AG, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit wegen einer angeblich missbräuchlichen Kündigung. Der Beschwerdegeg- ner 1 war der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Des Weiteren leitete der Beschwerdeführer gegen die C._____ AG resp. gegen den Beschwerde- gegner 1 eine Betreibung ein und beschuldigte sie in diesem Kontext der Urkundenfälschung. Nach dem oben in Erwägung 4.2 Gesagten war es ohne Weiteres zulässig, sich gegen die vom Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung mit der An- drohung zivil- und strafrechtlicher Schritte zur Wehr zu setzen. Die besagte Androhung stand mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit und der als ehrverlet- zend erachteten Begründung der Betreibung in sachlichem Zusammenhang.
- 9 - Vom Beschwerdeführer wurde lediglich verlangt, dass er die Betreibung zu- rückziehe. Darin liegt weder eine Nötigung noch eine andere Straftat. Von der Beiziehung der Akten aus einem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren vor dem Untersuchungsamt Gossau durfte die Staatsanwalt- schaft ohne Weiteres absehen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Das Angebot der Durchführung von Vergleichsgesprächen zur Beilegung des arbeitsrechtlichen Streits war ebenfalls zulässig. Die Durchführung von Vergleichsgesprächen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel des Rückzugs einer zivilrechtlichen Klage ist auch im Gesetz vorgese- hen (vgl. Art. 197 ff. ZPO). Es gibt insgesamt keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1. Die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände wur- den klarerweise nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig liegt eine strafrechtlich relevante Verletzung des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswande- rung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (SR 0.142.114.548) vor, zumal das Abkommen keine direkt anwendbaren Strafbestimmungen ent- hält.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwere offensichtlich unbegründet und dem- nach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerde- führer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner strafprozessualen Begehren resp. allfälliger damit zusammenhängender Zivilforderungen ebenfalls abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr sind nebst der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem Zeit- aufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) die ein- geschränkten finanziellen Mittel des Beschwerdeführers angemessen zu be- rücksichtigen. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt seitens des Be-
- 10 - schwerdeführers ausgangsgemäss und seitens des Beschwerdegegners 1 mangels Umtrieben ausser Betracht. Es wird verfügt: (lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10024486 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- - 11 - lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 31. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180228-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Verfügung und Beschluss vom 31. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 1. August 2018, B-5/2018/10024486
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete am 18. Juli 2018 gegen B._____, seinen ehemaligen Vorgesetzten bei C._____ AG, Strafanzeige wegen Drohung, versuchter Nö- tigung und versuchter Erpressung. Der Anzeigeerstatter warf dem Beschul- digten vor, ihm über dessen Rechtsanwalt, Dr. iur. X._____, ein Schreiben vom 29. August 2017 resp. eine E-Mail vom 7. Dezember 2017 gesandt zu haben, worin ihm zivilrechtliche Schritte sowie eine Strafanzeige angedroht wurden, wenn er die gegen den Beschuldigten resp. gegen die C._____ AG eingeleitete Betreibung und die arbeitsrechtliche Klage gegen seine vormali- ge Arbeitgeberin nicht zurückziehe.
2. Am 1. August 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich/Oberland, gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen und eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 5).
3. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 13. August 2018 erhob A._____ (Be- schwerdeführer) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Be- schwerde mit dem sinngemäss gestellten Antrag, die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) eine Strafuntersuchung durchzuführen (vgl. Begehren 2 und Urk. 2 S. 4 in fine). In den Anträgen 1 und 3 bis 6 stellte der Beschwerdeführer diverse Feststellungsbegehren. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Be- gehren 7), die Bestellung eines Dolmetschers (Begehren 7) sowie die An- setzung einer Nachfrist, wenn seine Beschwerdeschrift aus sprachlichen Gründen nicht verständlich sein sollte (Begehren 8); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (Begehren 9).
4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
- 3 - II. 1. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. 1.2 Weitere Beschwerdevoraussetzung ist das Vorhandensein eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Neben dem Begehren um Aufhe- bung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (vgl. Begehren 2) stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Feststellungsbegehren (Begehren 1: Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise an die Geschäftsadresse des Beschwerdegegners 1 zugestellt wurde; Begehren 3: Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft die Akten aus dem Strafverfahren vor dem Untersu- chungsamt Gossau nicht beizog; Begehren 4: Feststellung, dass die Staats- anwaltschaft sich die Eröffnung eines Strafverfahrens vorbehalte, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, obschon dieser Fall nie eintreten könne; Begehren 5: Feststellung der Einhaltung von strafprozessualen Fristen; Be- gehren 6: Feststellung einer Verletzung eines zwischen der Schweiz und Ita- lien bestehenden Abkommens). Bezüglich dieser Begehren fehlt ein entsprechendes Rechtsschutz- resp. rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse. Wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Unrecht verfügt haben sollte, ergibt sich dies bei Gutheissung der Beschwerde aus der Begründung des Entscheids der Beschwerdeinstanz. Auf die Feststellungsbegehren des Be- schwerdeführers ist demnach nicht einzutreten.
- 4 - 1.3 Die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des oben in Erwägung 1.2 Gesagten - einzutreten.
2. Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind in Art. 310 Abs. 1 StPO geregelt. Danach verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft vertritt den Standpunkt, dass die objektiven Tatbe- standsvoraussetzungen der Erpressung, der Nötigung und der Drohung im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden seien (Urk. 5 S. 2) und der Beschwer- degegner 1 ohnehin nur wegen Anstiftung bestraft werden könnte, da das Schreiben vom 29. August 2017 und die E-Mail vom 7. Dezember 2017, wo- rin dem Beschwerdeführer die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte angedroht worden seien, höchstwahrscheinlich vom Rechtsanwalt des Be- schwerdegegners 1, Dr. iur. X._____, verfasst, unterzeichnet und versandt worden seien (Urk. 5 S. 1). Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus: Die Straftatbestände der Erpressung, der Nötigung und der Drohung würden verlangen, dass dem Geschädigten ein ernstlicher resp. ein schwerer Nach- teil angedroht werde. Diese Androhung müsse geeignet sein, den Geschä- digten in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken bzw. diesen gefügig zu machen. Die Androhung ernstlicher Nachteile müsse daher eine gewisse Intensität aufweisen. Eine nötigende Handlung sei zudem nur unrechtmäs- sig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum
- 5 - erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei. In der Androhung der Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte, wenn der Beschwerdeführer die Betrei- bung gegen den Beschwerdegegner 1 resp. die C._____ AG und seine ar- beitsrechtliche Klage nicht zurückziehe, liege keine Androhung eines ernstli- chen Nachteils im strafrechtlichen Sinne. Beim Inhalt des Schreibens und der E-Mail handle es sich vielmehr um eine blosse Behauptung seitens des Anwalts resp. des Beschwerdegegners 1, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner 1 und die C._____ AG eine ungerechtfertigte Be- treibung eingeleitet und sich gewisser Ehrverletzungen sowie der Nötigung schuldig gemacht habe, sowie um Bemühungen, mit dem Beschwerdeführer einen aussergerichtlichen Vergleich abschliessen zu können (Urk. 5 S. 2). Des Weiteren hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Androhung der Ein- leitung von zivil- und strafrechtlichen Schritten im vorliegenden Fall auch deshalb zulässig gewesen sei, weil zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ AG resp. dem Beschwerdegegner 1 offensichtlich eine arbeits- rechtliche Auseinandersetzung bestehe, ein zivilrechtliches Verfahren beim Arbeitsgericht St. Gallen sowie ein Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung und Nötigung beim Untersu- chungsamt Gossau hängig seien und somit kein sachfremder Grund zur An- drohung der Einleitung einer Zivilklage resp. zur Androhung der Erstattung einer Strafanzeige bestanden habe (Urk. 5 S. 2-3). Das Schreiben vom
29. August 2017 und die E-Mail vom 7. Dezember 2017 seien aus strafrecht- licher Sicht somit nicht relevant (Urk. 5 S. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, der Anwalt des Be- schwerdegegners 1 habe als Führungsorgan der Firma C._____ AG Inte- resse daran gehabt, ihn von der gerichtlichen Abklärung der missbräuchli- chen Kündigung abzuhalten. Der Beschwerdegegner 1 habe sich gegen den Vorhalt schützen wollen, seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme einer Strafun-
- 6 - tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung, Nötigung und Erpressung verfügt, ohne die mit der vorliegenden Strafsache in Zusam- menhang stehenden Akten aus dem Verfahren vor dem Untersuchungsamt Gossau beizuziehen. Vier Führungsorgane hätten an der missbräuchlichen Kündigung Schuld. Man habe dem Beschwerdeführer ein destruktives Ar- beitszeugnis ausgestellt, ihn per E-Mail zu erpressen versucht und gegen ihn Strafanzeige erstattet, um ihn zu einem aussergerichtlichen Vergleich zu bewegen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft liege ein An- fangsverdacht für die zur Anzeige gebrachten Straftaten vor. Die Staatsan- waltschaft habe gegen Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) verstossen und ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Italien verletzt, in dem sich die Schweiz verpflichtet habe, Straftaten gegen italienische Arbeitskräf- te abzuklären (Urk. 2 S. 3-4 mit Verweis auf einen der Beschwerdeschrift beigelegten Auszug eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz). 4. 4.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich wegen Drohung strafbar (Art. 180 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden nö- tigt, begeht die Straftat der Nötigung (Art. 181 StGB). Erpressung begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen andern zu einer schädigenden Vermö- gensdisposition nötigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Die Strafnorm der Nötigung nach Art. 181 StGB geht der Strafnorm der Dro- hung nach Art. 180 StGB vor (STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 181 N. 18). Beim Tatbestand der Erpressung handelt es sich um einen Fall der qualifi- zierten Nötigung. Fehlt beim Täter die Absicht der ungerechtfertigten Berei- cherung, so kommt die Strafnorm der Nötigung nach Art. 181 StGB zur An- wendung (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N. 18).
- 7 - 4.2 Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (und Art. 156 StGB) stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -be- tätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft erfüllt die Drohung mit einer Strafanzeige diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regel- mässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 96 IV 58 E. 3; BGer, Urteil 6B_192/2014 vom 13.11.14 E. 2.2). Eine nötigende Handlung ist allerdings nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nach der Recht- sprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzu- drohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Dro- hung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zu- sammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zu- wendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 87 IV 13 E. 1; BGer, Urteil 6B_415/2018 vom 20.9.18 E. 2.1.3). 4.3 In dem an den Beschwerdeführer adressierten und von diesem als nötigend erachteten Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 29. August 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 mit Zahlungs- befehl vom 23. August 2017 auf den Betrag von CHF 347.65 betrieben ha- be. Als Grund für die Betreibung habe der Beschwerdeführer "Weisung um
- 8 - Urkundenfälschung (15.05.2017 - 04.06.2017)" angegeben und auf einen vom Beschwerdeführer verfassten eingeschriebenen Brief vom 25. Juli 2017 verwiesen. Laut Anwalt X._____ handle es sich um dieselbe Forderung, die der Beschwerdeführer auch gegen seine vormalige Arbeitgeberin sowie ge- gen drei weitere Mitarbeiter der C._____ AG erhoben habe. Die Forderung sei ungerechtfertigt. Die Betreibung sei nur deshalb erfolgt, um den Be- schwerdegegner 1 zu schikanieren und zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhaften Verhalten zu bewegen. Dieses Verhalten des Beschwerdefüh- rers habe nötigenden Charakter. Zudem sei die Bezichtigung des Be- schwerdegegners 1, er habe eine Urkundenfälschung begangen, ehrverlet- zend. Rechtsanwalt X._____ forderte den Beschwerdeführer sodann auf, die Betreibung zurückzuziehen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leiste, stellte der Anwalt zivilrechtliche Schritte zwecks Löschung der Betreibung und die Erstattung einer Strafanzeige we- gen Ehrverletzung in Aussicht (Urk. 7/2/5). In der vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten E-Mail vom 7. Dezember 2017 bot Anwalt X._____ dem Beschwerdeführer Vergleichsgespräche und den Rückzug der gegen diesen unterdessen eingereichten Strafanzeige an (Urk. 7/2/2). 4.4 Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Arbeitgeberin, der C._____ AG, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit wegen einer angeblich missbräuchlichen Kündigung. Der Beschwerdegeg- ner 1 war der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Des Weiteren leitete der Beschwerdeführer gegen die C._____ AG resp. gegen den Beschwerde- gegner 1 eine Betreibung ein und beschuldigte sie in diesem Kontext der Urkundenfälschung. Nach dem oben in Erwägung 4.2 Gesagten war es ohne Weiteres zulässig, sich gegen die vom Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung mit der An- drohung zivil- und strafrechtlicher Schritte zur Wehr zu setzen. Die besagte Androhung stand mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit und der als ehrverlet- zend erachteten Begründung der Betreibung in sachlichem Zusammenhang.
- 9 - Vom Beschwerdeführer wurde lediglich verlangt, dass er die Betreibung zu- rückziehe. Darin liegt weder eine Nötigung noch eine andere Straftat. Von der Beiziehung der Akten aus einem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren vor dem Untersuchungsamt Gossau durfte die Staatsanwalt- schaft ohne Weiteres absehen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Das Angebot der Durchführung von Vergleichsgesprächen zur Beilegung des arbeitsrechtlichen Streits war ebenfalls zulässig. Die Durchführung von Vergleichsgesprächen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel des Rückzugs einer zivilrechtlichen Klage ist auch im Gesetz vorgese- hen (vgl. Art. 197 ff. ZPO). Es gibt insgesamt keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1. Die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände wur- den klarerweise nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig liegt eine strafrechtlich relevante Verletzung des Abkommens vom 10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswande- rung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (SR 0.142.114.548) vor, zumal das Abkommen keine direkt anwendbaren Strafbestimmungen ent- hält.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwere offensichtlich unbegründet und dem- nach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerde- führer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner strafprozessualen Begehren resp. allfälliger damit zusammenhängender Zivilforderungen ebenfalls abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr sind nebst der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und dem Zeit- aufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) die ein- geschränkten finanziellen Mittel des Beschwerdeführers angemessen zu be- rücksichtigen. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt seitens des Be-
- 10 - schwerdeführers ausgangsgemäss und seitens des Beschwerdegegners 1 mangels Umtrieben ausser Betracht. Es wird verfügt: (lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10024486 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift-
- 11 - lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 31. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder