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UE180222

Einstellung

Zürich OG · 2018-10-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 27. Dezember 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) Strafan- zeige gegen ihren getrennt lebenden Ehemann, B._____ (Beschwerdegegner), wegen Drohungen bzw. Nötigung und Tätlichkeiten. Dabei übergab sie der Polizei ein von einem Kollegen auf Deutsch übersetztes Schreiben, in welchem sie ver- schiedene Vorfälle schilderte, die sich in der Zeit zwischen Oktober 2015 bis Sep- tember 2017 ereignet haben sollen. Sie wurde zudem am 4. Januar 2018 polizei- lich befragt (Urk. 8/5). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsan- waltschaft) gelangte zum Schluss, dass sich gestützt darauf kein hinreichender Anfangsverdacht ergebe, weshalb sie die Polizei am 27. April 2018 mit ergänzen- den Ermittlungen beauftragte, namentlich der Befragung verschiedener Aus- kunftspersonen (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels beabsichtigtem Erlass einer Einstellungsverfügung mit und setzte ihnen Frist an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 8/9). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweisanträge (Urk. 8/5) wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ab (Urk. 8/11). Gleichentags verfügte sie die Einstellung der gegen den Beschwer- degegner geführten Untersuchung wegen Nötigung etc. (Urk. 6). Die Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 zugestellt (Urk. 3/2).

E. 2 Aufl. 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten kann sich bereits eine Anklageerhebung aufdrängen, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m. w. H.).

- 5 - Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Be- weismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu we- nig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (Lands- hut/Bosshard, a. a. O., Art. 319 N 17; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996-2007, § 38 N 15; vgl. sodann Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 137 N 3; Beschluss der hiesigen Kammer UE170099 vom 23. August 2017 E. II/2, m. w. H.). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaub- haft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Januar 2018 zu den im der Polizei übergebenen Schreiben erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner be- fragt. Sie bestätigte zunächst den im Befragungsprotokoll wiedergegebenen Inhalt des Schreibens als zutreffend und erklärte, die genauen Daten seien korrigiert worden, womit das korrekt sei (Urk. 8/5 S. 2). Konkret warf sie dem Beschwerdegegner im Schreiben vor, ihr am 7. Oktober 2015 einen Faustschlag verpasst und sie in der Nähe einer frischen Operations- narbe getroffen zu haben. Am 1. Januar 2016 sei er mit einem Scheidungsformu- lar nach Hause gekommen und habe gesagt, er rate ihr, dieses zu unterscheiben und wolle, dass sie das Haus verlasse. Sie habe dann bei Freunden übernachtet. Im Dezember 2016 habe er ihr gedroht, sie umzubringen, sollte sie das Haus

- 6 - nicht verlassen. Als sie sich geweigert habe, habe er von ihr verlangt, einen HIV- Test zu machen, ansonsten er sie töten würde. Am 4. März 2017 sei es zu einem Vorfall auf dem Parkplatz gekommen. Sie habe den Beschwerdegegner mit dem Vorwurf konfrontiert, sie zu betrügen. Er habe daraufhin mit dem Fahrzeug weg- fahren wollen und ihr erneut befohlen, das Haus zu verlassen, ansonsten er sie noch in dieser Wohnung töten würde. Zudem habe er ihr die Schlüssel abge- nommen und sie habe versucht, diese zurückzunehmen. Er habe das Auto ge- startet und mit offen gebliebener Fahrertüre zurückgesetzt und sie dabei verletzt. Ein Nachbar sei Zeuge gewesen und habe sie gefragt, ob sie Hilfe brauche. An- lässlich seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung am 30. September 2017 habe der Beschwerdegegner Sachen mitnehmen wollen. Als sie ihm erklärt habe, dass dies ihre Sachen seien, sei er wütend geworden und habe ihr wiederum da- mit gedroht, sie zu töten, sollte sie ihn nicht machen lassen (Urk. 8/5 S. 2). Im Rahmen der Befragung zu den einzelnen Vorfällen führte die Beschwerdefüh- rerin aus, es sei auch am 1. Januar 2016 zu einer Todesdrohung gekommen bzw. dies sei der Grund für das Verlassen der Wohnung gewesen (Urk. 8/5 S. 4, Frage 25). Weiter berichtete sie davon, der Beschwerdeführer habe ihr am 4. März 2017 auf dem Parkplatz mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie sei im Verlauf des Gerangels um den Schlüssel zu Boden gefallen (Urk. 8/5 S. 5, Fragen 35, 36 und 39). Zudem bejahte sie, er sei auch am 30. September 2017 tätlich gewor- den. Er habe sie getreten, als er im Regal die Sachen an sich genommen habe (Urk. 8/5 S. 7, Fragen 48+49).

E. 3.2 Der Beschwerdegegner bestritt, die Beschwerdeführerin je bedroht zu haben oder von ihr unter Todesdrohung einen HIV-Test verlangt zu haben (Urk. 8/4 S. 3). Zu den von ihr berichteten Ereignissen am 4. März 2017 auf dem Parkplatz erklärte er, sie habe ihm vorgeworfen, sie zu betrügen und mit HIV angesteckt zu haben. Es stimme, dass er ihr ob der falschen Vorwürfe die Schlüssel wegge- nommen habe. Sie habe diese jedoch am nächsten Tag wieder erhalten. Er habe dann zur Arbeit fahren wollen und die Beschwerdeführerin habe sich ihm in den Weg gestellt. Er verneinte, dass sie in einem Gerangel hingefallen sei und fügte an, er habe sich nur von ihr gelöst (Urk. 8/4 S. 3). Weiter erklärte der Beschwer-

- 7 - degegner zum behaupteten Vorfall am 30. September 2017, er habe weder Sa- chen von ihr mitgenommen, noch sie bedroht. Es sei an diesem Tag nicht einmal zu einem Streit gekommen. Er habe am 25. September 2017 mit zügeln begon- nen und sei immer mit einem Kollegen in der Wohnung gewesen. Am 30. Sep- tember 2017 sei C._____ dabei gewesen (Urk. 8/4 S. 4). Dieser bestätigte in der polizeilichen Befragung die Darstellung des Beschwerdegegners und führte aus, die Eheleute hätten in "normaler Stimmung" miteinander geredet. Dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin getreten oder ihr gedroht hätte, habe er nicht mitbekommen, was er indes gegebenenfalls hätte wahrnehmen müssen (Urk. 8/6/2 S. 2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellte in der Untersuchung einzig Beweisanträge betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Auszug des Beschwerde- gegners aus der ehelichen Wohnung. Konkret beantragte sie die Einvernahme verschiedener Zeuginnen, weil diese Auskunft über den leergeräumten Zustand der Wohnung geben könnten (Urk. 8/8/5 S. 2). Dass die genannten Zeuginnen einen Streit zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdegegner wahrgenommen hätten, machte sie indes nicht geltend. Inwiefern entsprechende Einvernahmen der Aufklärung der konkret erhobenen Vorwürfe der Drohungen und Tätlichkeiten dienen könn- ten, ist somit nicht ersichtlich. Zu diesem Schluss gelangte auch die Staatsan- waltschaft im die Beweisanträge der Beschwerdeführerin ablehnenden Beweiser- gänzungsentscheid vom 13. Juli 2018 (Urk. 8/11 S. 1 f.). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin eine Konfrontation mit dem Beschwerdegegner und C._____ und machte geltend, sie sei an den Terminen, an welchen ersterer die Wohnung leergeräumt habe, zu keinem Zeitpunkt dort erschienen. Sie habe mit keinem der beiden gesprochen. Deren Aussagen seien wahrheitswidrig (Urk. 8/8/5 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 5). Dass diese Ausführungen in eklatantem Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin stehen, wonach es am Auszugstermin bzw. am 30. September 2017 und im Zusammenhang mit der Mitnahme bestimm- ter Gegenstände zu Drohungen und Tätlichkeiten von Seiten des Beschwerde-

- 8 - gegners gekommen sein soll, hielt die Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits im Beweisergänzungsentscheid fest. Vor diesem Hintergrund gelangte die Staats- anwaltschaft auch zu Recht zum Schluss, dass sich Weiterungen und namentlich parteiöffentliche Einvernahmen hinsichtlich der Erstellung irgendwelcher straf- rechtlich relevanter Vorkommnisse am 30. September 2017 bzw. an einem Aus- zugstermin erübrigen (Urk. 8/11 S. 2). Es erscheint denn auch schlicht abwegig, dass C._____ im Sinne einer Gefälligkeit fälschlicherweise ausgesagt haben soll- te, es sei am 30. September 2017 zu einer Begegnung zwischen dem Beschwer- degegner und der Beschwerdeführerin gekommen, wenn dies gerade nicht der Fall war. Zudem erscheint auch unwahrscheinlich, dass er in einer weiteren Ein- vernahme eine entsprechende Falschaussage zugeben würde und selbst wenn, läge damit noch kein objektiver Beweis für strafrechtlich relevante Vorkommnisse an einem anderen Tag vor. Die betreffend die Ablehnung der Beweisanträge im vorliegenden Beschwerde- verfahren sinngemäss erhobene Rüge der Gehörsverletzung ist damit unbegrün- det. Vielmehr unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich in ihrer Beschwerde mit den dargelegten Erwägungen der Staatsanwaltschaft im Beweisergänzungsent- scheid (Urk. 8/11) sowie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 3/1 S. 3) aus- einanderzusetzen und sie bringt lediglich pauschal vor, "die im Beweisantrag ge- nannten Personen hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen ver- mocht und somit die Erstellung des anklagegenügenden Sachverhalts ermöglicht" (Urk. 2 S. 4 f.). Welche strafbarkeitsbegründenden Sachverhalte sie konkret als erstellbar erachtet, legt sie indes nicht dar.

E. 4.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, erweisen sich auch die weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin als teilweise zweifelhaft und fin- den im Untersuchungsergebnis keine objektive Stütze. Die Beschwerdeführerin erhob im Rahmen der polizeilichen Befragung weiterge- hende Vorwürfe als in ihrem Anzeigeschreiben. Darauf angesprochen, dass etwa nichts von einer Todesdrohung am 1. Januar 2016 stehe, bestätigte die Be- schwerdeführerin, er habe gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie das Haus nicht verlasse. Gemäss Protokollnotiz schaute sie zudem in ihrem Tage-

- 9 - buch nach, verneinte jedoch, die Drohung aufgeschrieben zu haben. Sie fügte an, es stehe lediglich, dass er zum Gericht gehen wolle; die Drohung habe sie nicht aufgeschrieben. Es sei wohl zu einem späteren Zeitpunkt im Dezember 2016 ge- wesen (Urk. 8/5 S. 5, Fragen 28 und 29). Auch der Vorwurf, am 30. September 2017 vom Beschwerdeführer getreten worden zu sein, fand im Anzeigeschreiben keine Erwähnung. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, es wohl vergessen zu haben (Urk. 8/5 S. 7, Fragen 48-50). Ebenso erwähnte sie im Anzeigeschreiben im Zusammenhang mit dem angebli- chen Gerangel auf dem Parkplatz weder einen Faustschlag noch, dass sie zu Bo- den gefallen sei. Die von ihr benannte (vgl. Urk. 8/5 S. 2), ausfindig gemachte Auskunftsperson gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2018 an, sich an keinen Streit oder Vorfall auf dem Parkplatz oder sonst wo zu erinnern. Den weiteren Aussagen zufolge soll die Beschwerdeführerin jedoch ihm und sei- ner Frau am Vortrag seiner polizeilichen Befragung vom betreffenden Vorfall be- richtet haben (Urk. 8/6/1 S. 1). Eine weitere Auskunftsperson gab zwar an, vage einen Streit eines Ehepaares auf dem Parkplatz in Erinnerung zu haben. Er sei mit seinem Wagen auf den Parkplatz eingebogen. Die Frau sei relativ laut am Schreien gewesen und der Mann habe Gas gegeben und sei mit dem Auto davon gebraust. Die Frau habe auf der Beifahrerseite des Wagens gestanden, wobei er jedoch dafür seine Hand nicht mehr ins Feuer legen würde. Er wisse nur noch, dass der Beschwerdegeg- ner sehr zügig weggefahren sei. Ein Gerangel habe er nicht beobachtet. Der Be- schwerdegegner habe bereits im Auto gesessen, als er - die Auskunftsperson - auf den Parkplatz eingebogen sei. Ebenso verneinte die Auskunftsperson, Tät- lichkeiten oder einen Sturz gesehen oder eine verbale Drohung gehört zu haben. Er habe auch keine offene Fahrzeugtüre gesehen, als der Beschwerdegegner abgefahren sei. Nach dem Parkieren seines Autos habe er die Frau angespro- chen und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Sie habe "ja" gesagt und er sei weiter gegangen. Sie sei nicht offensichtlich verletzt gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen und lange her (Urk. 8/6/3).

- 10 -

E. 4.3 Bekannte Drittpersonen, die zu einzelnen mutmasslichen Vorfällen möglich- erweise sachdienliche Angaben machen könnten, wurden polizeilich befragt. Sachverhaltsrelevante Aussagen sind wie dargelegt keine zu erwarten, weshalb parteiöffentliche Zeugeneinvernahmen obsolet sind. Andere objektive Beweismit- tel oder Indizien, welche die konkreten von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Tatvorwürfe besonders stützen oder dessen nicht per se unglaubhaften Aussagen in der polizeilichen Befragung grundsätzlich in Frage stellen, sind nicht vorhanden. Auch eine Durchführung der von der Be- schwerdeführerin beantragten Konfrontationseinvernahme (Urk. 8/8/5 S. 2 und Urk. 2 S. 5) mit dem Beschwerdegegner verspricht keine weiterführenden Er- kenntnisse. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er sich in diesem Rahmen selbst belasten und somit eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an seiner Einvernahme zu anderen bzw. aus ihrer Sicht günstigeren Aussagen als in der polizeilichen Befragung führen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner zu dem von der Beschwerdeführerin berichteten Vorfall vom 7. Oktober 2015 durch die Polizei nicht explizit befragt wurde (vgl. Urk. 8/4), was mutmasslich auf der Annahme gründete, die dreimonatige Antragsfrist betreffend eine allfällige Tätlich- keit (Faustschlag in die Nähe einer Operationsnarbe) sei im Anzeigezeitpunkt be- reits abgelaufen gewesen (vgl. Urk. 8/5 S. 4, Frage 23). Wie es sich damit verhält bzw. ob es sich angesichts der weiteren beanzeigten Vorfälle und der zeitlichen Verhältnisse rechtfertigte, von keiner wiederholten Tatbegehung und damit einem Antragserfordernis auszugehen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), kann dahinge- stellt bleiben. Inzwischen scheiterte die Verfolgung einer Tätlichkeit ohnehin am Verjährungseintritt (vgl. Art. 126 i. V. m. Art. 103 sowie Art. 109 StGB). Die Be- schwerdeführerin bringt dazu auch nichts vor.

E. 4.4 Die beanzeigten Ereignisse liegen ein bzw. sogar mehrere Jahre zurück. Der Sachverhaltsabklärung dienliche weitere Untersuchungshandlungen sind kei- ne ersichtlich. Letztlich steht damit hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe Aussage ge- gen Aussage. Stellen die Aussagen der geschädigten Person das einzige belas- tende Beweismittel dar, kommt es in erster Linie auf deren Verlässlichkeit an bzw.

- 11 - darauf, ob sie als glaubhafter beurteilt werden können, als die entlastenden Aus- sagen der beschuldigten Person. Allein der Umstand, dass in einer solchen Kon- stellation naturgemäss nicht definitiv ausgeschlossen werden kann, der Sachver- halt könnte sich wie beanzeigt zugetragen haben, führt zu keinem Anklagezwang. Ein solcher besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4, Rz. 8) nicht bei jedem geringsten Zweifel, sondern grundsätzlich nur dann, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gegenüber den Aussagen der Beschwerdeführerin sind in mehrerer Hinsicht Vor- behalte angebracht. Als mutmassliches Opfer und Privatklägerin hat sie ein per- sönliches Interesse am Verfahrensausgang. Darüber hinaus scheint sie ein ge- wisses Eigeninteresse an einer Verurteilung des Beschwerdegegners auch im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib in der Schweiz zu haben. Sie erklärte zum Stand ihrer Aufenthaltsbewilligung, gemäss einem Entscheid des Migrationsamtes das Land im Februar 2018 verlassen zu müssen, jedoch werde sie dagegen Be- schwerde erheben. Sie bestätigte zudem, sie habe die Ehe auch deshalb retten bzw. sich nicht scheiden lassen wollen, weil sie andernfalls ihre Aufenthaltsbewil- ligung verlieren werde (Urk. 8/5 S. 7). Dem könnte sie jedoch im Falle einer Verur- teilung des Beschwerdegegners wegen Vorfällen häuslicher Gewalt möglicher- weise entgehen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Somit erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in jeder Hinsicht als verlässlich, und sie sind - auch vor dem Hintergrund der dargelegten Ungereimtheiten - als einziges Anklagefundament zu wenig tragfähig. Die Wahrscheinlichkeit eines gerichtlichen Freispruchs überwiegt die Möglichkeit einer Verurteilung deutlich, weshalb die Un- tersuchung zu Recht eingestellt wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive un- entgeltliche Rechtsverbeiständung, ersucht (Urk. 12). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

- 12 - ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkreti- siert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird, und hat sie grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Die Privatklägerschaft hat folglich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage zu begründen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung gilt auch im Lichte der verfassungsrechtlichen An- spruchsgrundlage (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 f.,

m. w. H.). Die Einstellung einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfol- gung, sondern auch die adhäsionsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung bzw. ein allfälliges Straf- verfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Vorbringen gegen den angefochte- nen Entscheid nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu beur- teilen, zumal die Gewinnaussichten angesichts der dargelegten Beweislage als von vornherein deutlich geringer als die Verlustgefahren erschienen. Die Be- schwerdeführerin verweist diesbezüglich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig auf die Beschwerdeschrift (Urk. 12 S. 5, Rz. 8) und bringt damit nichts vor, was diese Beurteilung umzustossen vermöchte. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Mit dem umgehenden Erlass des vorliegenden Endentscheids erübrigte es sich, der Be- schwerdeführerin - wie für den Abweisungsfall beantragt (Urk. 12 S. 2) - eine an- gemessene Frist zur Bezahlung der Prozesskaution einzuräumen.

2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17

- 13 - GebV OG und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen (vgl. Urk. 12 und Urk. 13/1-8) bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Art. 425 StPO) auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 14 -
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180222-O/U/HUN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Verfügung und Beschluss vom 19. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 13. Juli 2018, C-9/2018/10001360

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. Dezember 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) Strafan- zeige gegen ihren getrennt lebenden Ehemann, B._____ (Beschwerdegegner), wegen Drohungen bzw. Nötigung und Tätlichkeiten. Dabei übergab sie der Polizei ein von einem Kollegen auf Deutsch übersetztes Schreiben, in welchem sie ver- schiedene Vorfälle schilderte, die sich in der Zeit zwischen Oktober 2015 bis Sep- tember 2017 ereignet haben sollen. Sie wurde zudem am 4. Januar 2018 polizei- lich befragt (Urk. 8/5). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsan- waltschaft) gelangte zum Schluss, dass sich gestützt darauf kein hinreichender Anfangsverdacht ergebe, weshalb sie die Polizei am 27. April 2018 mit ergänzen- den Ermittlungen beauftragte, namentlich der Befragung verschiedener Aus- kunftspersonen (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels beabsichtigtem Erlass einer Einstellungsverfügung mit und setzte ihnen Frist an, um Beweisanträge zu stellen (Urk. 8/9). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweisanträge (Urk. 8/5) wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ab (Urk. 8/11). Gleichentags verfügte sie die Einstellung der gegen den Beschwer- degegner geführten Untersuchung wegen Nötigung etc. (Urk. 6). Die Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 zugestellt (Urk. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Montag) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerde- führerin sei für ihre Vertretungskosten zu entschädigen (Urk. 2 S. 2). Sie wurde mit Verfügung vom 9. August 2018 zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.– verpflichtet (Urk. 9). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin innert

- 3 - Frist um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive der Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin (Urk. 12). Wie zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Folglich konnte auf Weiterungen und das Einholen von Stellungnahmen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet werden. Infolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit eines Oberrichters ergeht der vorliegende Beschluss in teilweise anderer als den Parteien angekün- digten Besetzung. II.

1. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst zum Schluss, den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners stünden nur die Aussagen der an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführerin gegenüber. Die Anschuldigungen fänden keine objektive Be- stätigung im Untersuchungsergebnis und die Aussagen der Beschwerdeführerin erschienen angesichts der Widersprüche zu ihren Ausführungen im Beweisergän- zungsantrag sowie zu den Aussagen der vorhandenen Zeugen auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig (Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, es sei in Zweifelsfällen be- weismässiger und vor allem rechtlicher Art Anklage zu erheben. Weiter rügt sie, die Staatsanwaltschaft habe ihre Beweisanträge ohne weitere Begründung abge- lehnt und stellt sich auf den Standpunkt, es liesse sich mittels der von ihr bean- tragten Beweisabnahmen der Sachverhalt anklagegenügend erstellen (Urk. 2).

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 1B_372/2012 vom

- 4 -

18. September 2012 E. 2.7). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in ei- nem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Sanktion im Zeitpunkt der An- klageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Es gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219, 226 f. E. 7). Die Mög- lichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschrän- ken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu füh- ren, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklage- zwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich bei Zwei- feln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung, wobei als praktischer Richtwert gelten kann, dass Anklage zu erhe- ben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm.,

2. Aufl. 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten kann sich bereits eine Anklageerhebung aufdrängen, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m. w. H.).

- 5 - Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Be- weismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu we- nig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (Lands- hut/Bosshard, a. a. O., Art. 319 N 17; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996-2007, § 38 N 15; vgl. sodann Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 137 N 3; Beschluss der hiesigen Kammer UE170099 vom 23. August 2017 E. II/2, m. w. H.). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaub- haft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Januar 2018 zu den im der Polizei übergebenen Schreiben erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner be- fragt. Sie bestätigte zunächst den im Befragungsprotokoll wiedergegebenen Inhalt des Schreibens als zutreffend und erklärte, die genauen Daten seien korrigiert worden, womit das korrekt sei (Urk. 8/5 S. 2). Konkret warf sie dem Beschwerdegegner im Schreiben vor, ihr am 7. Oktober 2015 einen Faustschlag verpasst und sie in der Nähe einer frischen Operations- narbe getroffen zu haben. Am 1. Januar 2016 sei er mit einem Scheidungsformu- lar nach Hause gekommen und habe gesagt, er rate ihr, dieses zu unterscheiben und wolle, dass sie das Haus verlasse. Sie habe dann bei Freunden übernachtet. Im Dezember 2016 habe er ihr gedroht, sie umzubringen, sollte sie das Haus

- 6 - nicht verlassen. Als sie sich geweigert habe, habe er von ihr verlangt, einen HIV- Test zu machen, ansonsten er sie töten würde. Am 4. März 2017 sei es zu einem Vorfall auf dem Parkplatz gekommen. Sie habe den Beschwerdegegner mit dem Vorwurf konfrontiert, sie zu betrügen. Er habe daraufhin mit dem Fahrzeug weg- fahren wollen und ihr erneut befohlen, das Haus zu verlassen, ansonsten er sie noch in dieser Wohnung töten würde. Zudem habe er ihr die Schlüssel abge- nommen und sie habe versucht, diese zurückzunehmen. Er habe das Auto ge- startet und mit offen gebliebener Fahrertüre zurückgesetzt und sie dabei verletzt. Ein Nachbar sei Zeuge gewesen und habe sie gefragt, ob sie Hilfe brauche. An- lässlich seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung am 30. September 2017 habe der Beschwerdegegner Sachen mitnehmen wollen. Als sie ihm erklärt habe, dass dies ihre Sachen seien, sei er wütend geworden und habe ihr wiederum da- mit gedroht, sie zu töten, sollte sie ihn nicht machen lassen (Urk. 8/5 S. 2). Im Rahmen der Befragung zu den einzelnen Vorfällen führte die Beschwerdefüh- rerin aus, es sei auch am 1. Januar 2016 zu einer Todesdrohung gekommen bzw. dies sei der Grund für das Verlassen der Wohnung gewesen (Urk. 8/5 S. 4, Frage 25). Weiter berichtete sie davon, der Beschwerdeführer habe ihr am 4. März 2017 auf dem Parkplatz mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie sei im Verlauf des Gerangels um den Schlüssel zu Boden gefallen (Urk. 8/5 S. 5, Fragen 35, 36 und 39). Zudem bejahte sie, er sei auch am 30. September 2017 tätlich gewor- den. Er habe sie getreten, als er im Regal die Sachen an sich genommen habe (Urk. 8/5 S. 7, Fragen 48+49). 3.2 Der Beschwerdegegner bestritt, die Beschwerdeführerin je bedroht zu haben oder von ihr unter Todesdrohung einen HIV-Test verlangt zu haben (Urk. 8/4 S. 3). Zu den von ihr berichteten Ereignissen am 4. März 2017 auf dem Parkplatz erklärte er, sie habe ihm vorgeworfen, sie zu betrügen und mit HIV angesteckt zu haben. Es stimme, dass er ihr ob der falschen Vorwürfe die Schlüssel wegge- nommen habe. Sie habe diese jedoch am nächsten Tag wieder erhalten. Er habe dann zur Arbeit fahren wollen und die Beschwerdeführerin habe sich ihm in den Weg gestellt. Er verneinte, dass sie in einem Gerangel hingefallen sei und fügte an, er habe sich nur von ihr gelöst (Urk. 8/4 S. 3). Weiter erklärte der Beschwer-

- 7 - degegner zum behaupteten Vorfall am 30. September 2017, er habe weder Sa- chen von ihr mitgenommen, noch sie bedroht. Es sei an diesem Tag nicht einmal zu einem Streit gekommen. Er habe am 25. September 2017 mit zügeln begon- nen und sei immer mit einem Kollegen in der Wohnung gewesen. Am 30. Sep- tember 2017 sei C._____ dabei gewesen (Urk. 8/4 S. 4). Dieser bestätigte in der polizeilichen Befragung die Darstellung des Beschwerdegegners und führte aus, die Eheleute hätten in "normaler Stimmung" miteinander geredet. Dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin getreten oder ihr gedroht hätte, habe er nicht mitbekommen, was er indes gegebenenfalls hätte wahrnehmen müssen (Urk. 8/6/2 S. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellte in der Untersuchung einzig Beweisanträge betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Auszug des Beschwerde- gegners aus der ehelichen Wohnung. Konkret beantragte sie die Einvernahme verschiedener Zeuginnen, weil diese Auskunft über den leergeräumten Zustand der Wohnung geben könnten (Urk. 8/8/5 S. 2). Dass die genannten Zeuginnen einen Streit zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdegegner wahrgenommen hätten, machte sie indes nicht geltend. Inwiefern entsprechende Einvernahmen der Aufklärung der konkret erhobenen Vorwürfe der Drohungen und Tätlichkeiten dienen könn- ten, ist somit nicht ersichtlich. Zu diesem Schluss gelangte auch die Staatsan- waltschaft im die Beweisanträge der Beschwerdeführerin ablehnenden Beweiser- gänzungsentscheid vom 13. Juli 2018 (Urk. 8/11 S. 1 f.). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin eine Konfrontation mit dem Beschwerdegegner und C._____ und machte geltend, sie sei an den Terminen, an welchen ersterer die Wohnung leergeräumt habe, zu keinem Zeitpunkt dort erschienen. Sie habe mit keinem der beiden gesprochen. Deren Aussagen seien wahrheitswidrig (Urk. 8/8/5 S. 2; vgl. auch Urk. 2 S. 5). Dass diese Ausführungen in eklatantem Widerspruch zu den Schilderungen der Beschwerdeführerin stehen, wonach es am Auszugstermin bzw. am 30. September 2017 und im Zusammenhang mit der Mitnahme bestimm- ter Gegenstände zu Drohungen und Tätlichkeiten von Seiten des Beschwerde-

- 8 - gegners gekommen sein soll, hielt die Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits im Beweisergänzungsentscheid fest. Vor diesem Hintergrund gelangte die Staats- anwaltschaft auch zu Recht zum Schluss, dass sich Weiterungen und namentlich parteiöffentliche Einvernahmen hinsichtlich der Erstellung irgendwelcher straf- rechtlich relevanter Vorkommnisse am 30. September 2017 bzw. an einem Aus- zugstermin erübrigen (Urk. 8/11 S. 2). Es erscheint denn auch schlicht abwegig, dass C._____ im Sinne einer Gefälligkeit fälschlicherweise ausgesagt haben soll- te, es sei am 30. September 2017 zu einer Begegnung zwischen dem Beschwer- degegner und der Beschwerdeführerin gekommen, wenn dies gerade nicht der Fall war. Zudem erscheint auch unwahrscheinlich, dass er in einer weiteren Ein- vernahme eine entsprechende Falschaussage zugeben würde und selbst wenn, läge damit noch kein objektiver Beweis für strafrechtlich relevante Vorkommnisse an einem anderen Tag vor. Die betreffend die Ablehnung der Beweisanträge im vorliegenden Beschwerde- verfahren sinngemäss erhobene Rüge der Gehörsverletzung ist damit unbegrün- det. Vielmehr unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich in ihrer Beschwerde mit den dargelegten Erwägungen der Staatsanwaltschaft im Beweisergänzungsent- scheid (Urk. 8/11) sowie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 3/1 S. 3) aus- einanderzusetzen und sie bringt lediglich pauschal vor, "die im Beweisantrag ge- nannten Personen hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen ver- mocht und somit die Erstellung des anklagegenügenden Sachverhalts ermöglicht" (Urk. 2 S. 4 f.). Welche strafbarkeitsbegründenden Sachverhalte sie konkret als erstellbar erachtet, legt sie indes nicht dar. 4.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, erweisen sich auch die weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin als teilweise zweifelhaft und fin- den im Untersuchungsergebnis keine objektive Stütze. Die Beschwerdeführerin erhob im Rahmen der polizeilichen Befragung weiterge- hende Vorwürfe als in ihrem Anzeigeschreiben. Darauf angesprochen, dass etwa nichts von einer Todesdrohung am 1. Januar 2016 stehe, bestätigte die Be- schwerdeführerin, er habe gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie das Haus nicht verlasse. Gemäss Protokollnotiz schaute sie zudem in ihrem Tage-

- 9 - buch nach, verneinte jedoch, die Drohung aufgeschrieben zu haben. Sie fügte an, es stehe lediglich, dass er zum Gericht gehen wolle; die Drohung habe sie nicht aufgeschrieben. Es sei wohl zu einem späteren Zeitpunkt im Dezember 2016 ge- wesen (Urk. 8/5 S. 5, Fragen 28 und 29). Auch der Vorwurf, am 30. September 2017 vom Beschwerdeführer getreten worden zu sein, fand im Anzeigeschreiben keine Erwähnung. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, es wohl vergessen zu haben (Urk. 8/5 S. 7, Fragen 48-50). Ebenso erwähnte sie im Anzeigeschreiben im Zusammenhang mit dem angebli- chen Gerangel auf dem Parkplatz weder einen Faustschlag noch, dass sie zu Bo- den gefallen sei. Die von ihr benannte (vgl. Urk. 8/5 S. 2), ausfindig gemachte Auskunftsperson gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2018 an, sich an keinen Streit oder Vorfall auf dem Parkplatz oder sonst wo zu erinnern. Den weiteren Aussagen zufolge soll die Beschwerdeführerin jedoch ihm und sei- ner Frau am Vortrag seiner polizeilichen Befragung vom betreffenden Vorfall be- richtet haben (Urk. 8/6/1 S. 1). Eine weitere Auskunftsperson gab zwar an, vage einen Streit eines Ehepaares auf dem Parkplatz in Erinnerung zu haben. Er sei mit seinem Wagen auf den Parkplatz eingebogen. Die Frau sei relativ laut am Schreien gewesen und der Mann habe Gas gegeben und sei mit dem Auto davon gebraust. Die Frau habe auf der Beifahrerseite des Wagens gestanden, wobei er jedoch dafür seine Hand nicht mehr ins Feuer legen würde. Er wisse nur noch, dass der Beschwerdegeg- ner sehr zügig weggefahren sei. Ein Gerangel habe er nicht beobachtet. Der Be- schwerdegegner habe bereits im Auto gesessen, als er - die Auskunftsperson - auf den Parkplatz eingebogen sei. Ebenso verneinte die Auskunftsperson, Tät- lichkeiten oder einen Sturz gesehen oder eine verbale Drohung gehört zu haben. Er habe auch keine offene Fahrzeugtüre gesehen, als der Beschwerdegegner abgefahren sei. Nach dem Parkieren seines Autos habe er die Frau angespro- chen und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Sie habe "ja" gesagt und er sei weiter gegangen. Sie sei nicht offensichtlich verletzt gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen und lange her (Urk. 8/6/3).

- 10 - 4.3 Bekannte Drittpersonen, die zu einzelnen mutmasslichen Vorfällen möglich- erweise sachdienliche Angaben machen könnten, wurden polizeilich befragt. Sachverhaltsrelevante Aussagen sind wie dargelegt keine zu erwarten, weshalb parteiöffentliche Zeugeneinvernahmen obsolet sind. Andere objektive Beweismit- tel oder Indizien, welche die konkreten von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Tatvorwürfe besonders stützen oder dessen nicht per se unglaubhaften Aussagen in der polizeilichen Befragung grundsätzlich in Frage stellen, sind nicht vorhanden. Auch eine Durchführung der von der Be- schwerdeführerin beantragten Konfrontationseinvernahme (Urk. 8/8/5 S. 2 und Urk. 2 S. 5) mit dem Beschwerdegegner verspricht keine weiterführenden Er- kenntnisse. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er sich in diesem Rahmen selbst belasten und somit eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an seiner Einvernahme zu anderen bzw. aus ihrer Sicht günstigeren Aussagen als in der polizeilichen Befragung führen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner zu dem von der Beschwerdeführerin berichteten Vorfall vom 7. Oktober 2015 durch die Polizei nicht explizit befragt wurde (vgl. Urk. 8/4), was mutmasslich auf der Annahme gründete, die dreimonatige Antragsfrist betreffend eine allfällige Tätlich- keit (Faustschlag in die Nähe einer Operationsnarbe) sei im Anzeigezeitpunkt be- reits abgelaufen gewesen (vgl. Urk. 8/5 S. 4, Frage 23). Wie es sich damit verhält bzw. ob es sich angesichts der weiteren beanzeigten Vorfälle und der zeitlichen Verhältnisse rechtfertigte, von keiner wiederholten Tatbegehung und damit einem Antragserfordernis auszugehen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), kann dahinge- stellt bleiben. Inzwischen scheiterte die Verfolgung einer Tätlichkeit ohnehin am Verjährungseintritt (vgl. Art. 126 i. V. m. Art. 103 sowie Art. 109 StGB). Die Be- schwerdeführerin bringt dazu auch nichts vor. 4.4 Die beanzeigten Ereignisse liegen ein bzw. sogar mehrere Jahre zurück. Der Sachverhaltsabklärung dienliche weitere Untersuchungshandlungen sind kei- ne ersichtlich. Letztlich steht damit hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe Aussage ge- gen Aussage. Stellen die Aussagen der geschädigten Person das einzige belas- tende Beweismittel dar, kommt es in erster Linie auf deren Verlässlichkeit an bzw.

- 11 - darauf, ob sie als glaubhafter beurteilt werden können, als die entlastenden Aus- sagen der beschuldigten Person. Allein der Umstand, dass in einer solchen Kon- stellation naturgemäss nicht definitiv ausgeschlossen werden kann, der Sachver- halt könnte sich wie beanzeigt zugetragen haben, führt zu keinem Anklagezwang. Ein solcher besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4, Rz. 8) nicht bei jedem geringsten Zweifel, sondern grundsätzlich nur dann, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gegenüber den Aussagen der Beschwerdeführerin sind in mehrerer Hinsicht Vor- behalte angebracht. Als mutmassliches Opfer und Privatklägerin hat sie ein per- sönliches Interesse am Verfahrensausgang. Darüber hinaus scheint sie ein ge- wisses Eigeninteresse an einer Verurteilung des Beschwerdegegners auch im Hinblick auf ihren weiteren Verbleib in der Schweiz zu haben. Sie erklärte zum Stand ihrer Aufenthaltsbewilligung, gemäss einem Entscheid des Migrationsamtes das Land im Februar 2018 verlassen zu müssen, jedoch werde sie dagegen Be- schwerde erheben. Sie bestätigte zudem, sie habe die Ehe auch deshalb retten bzw. sich nicht scheiden lassen wollen, weil sie andernfalls ihre Aufenthaltsbewil- ligung verlieren werde (Urk. 8/5 S. 7). Dem könnte sie jedoch im Falle einer Verur- teilung des Beschwerdegegners wegen Vorfällen häuslicher Gewalt möglicher- weise entgehen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Somit erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in jeder Hinsicht als verlässlich, und sie sind - auch vor dem Hintergrund der dargelegten Ungereimtheiten - als einziges Anklagefundament zu wenig tragfähig. Die Wahrscheinlichkeit eines gerichtlichen Freispruchs überwiegt die Möglichkeit einer Verurteilung deutlich, weshalb die Un- tersuchung zu Recht eingestellt wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive un- entgeltliche Rechtsverbeiständung, ersucht (Urk. 12). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie

- 12 - ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkreti- siert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird, und hat sie grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Die Privatklägerschaft hat folglich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage zu begründen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung gilt auch im Lichte der verfassungsrechtlichen An- spruchsgrundlage (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 f.,

m. w. H.). Die Einstellung einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfol- gung, sondern auch die adhäsionsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung bzw. ein allfälliges Straf- verfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Vorbringen gegen den angefochte- nen Entscheid nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu beur- teilen, zumal die Gewinnaussichten angesichts der dargelegten Beweislage als von vornherein deutlich geringer als die Verlustgefahren erschienen. Die Be- schwerdeführerin verweist diesbezüglich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzig auf die Beschwerdeschrift (Urk. 12 S. 5, Rz. 8) und bringt damit nichts vor, was diese Beurteilung umzustossen vermöchte. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Mit dem umgehenden Erlass des vorliegenden Endentscheids erübrigte es sich, der Be- schwerdeführerin - wie für den Abweisungsfall beantragt (Urk. 12 S. 2) - eine an- gemessene Frist zur Bezahlung der Prozesskaution einzuräumen.

2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17

- 13 - GebV OG und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen (vgl. Urk. 12 und Urk. 13/1-8) bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Art. 425 StPO) auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 14 -

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 19. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer