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UE180195

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit undatiertem Schreiben an das Bundesamt für Justiz in Bern, eingegan- gen am 19. März 2018, erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ex-Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 1) sowie gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren, C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), wegen "Betrug" (gemeint wohl: Be- trug im Sinne von Art. 146 StGB) und "Missbrauch der Amtsgewalt" (gemeint wohl: Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) (Urk. 9/1; Urk. 9/2/1). Darin wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen zu haben, indem sie, ohne Beweise vorzulegen, behauptet habe, dass sie dem Be- schwerdeführer Geld ausgeliehen habe, was das Gericht veranlasst habe, ihn mit Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 zu Unrecht zur Zahlung von Fr. 100'000.– aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (Urk. 9/1, S. 2; vgl. auch Scheidungsurteil, Urk. 9/6/14). Dem Be- schwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, jener habe ihn damals im Scheidungsverfahren (an dessen Hauptverhandlung der Be- schwerdeführer offenbar nicht persönlich teilnahm) weder über den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Zusprechung von Fr. 100'000.– aus Güterrecht infor- miert noch bei ihm abgeklärt, ob die diesbezüglichen Angaben der Beschwerde- gegnerin 1 korrekt seien. Auch habe es der Beschwerdegegner 2 verpasst, die- sen Antrag zu bestreiten. Dadurch habe der Beschwerdegegner 2 sein "Vertrauen missachtet" und dazu beigetragen, dass er der Beschwerdegegnerin 1 wegen dem Scheidungsurteil zu Unrecht Fr. 100'000.– bezahlen müsse (Urk. 9/1, S. 2 f.).

E. 2 Mit Verfügungen vom 5. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), an welche die Strafanzeige zuständigkeitshal- ber überwiesen worden war (Urk. 9/3; Urk. 9/4), eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Betrug sowie den Beschwerdegegner 2 wegen Be- trug und Amtsmissbrauch nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 9/12; Urk. 7 = Urk. 9/11).

- 3 -

E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei - abgesehen von einer Un- terschrift mit Stempel von Rechtsanwalt D._____ auf der letzten Seite der in ser- bischer Sprache abgefassten Version (Urk. 4) - identischen, jeweils von der serbi- schen in die deutsche Sprache übersetzten Eingaben, je vom 28. Juni 2018, Be- schwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2; Urk. 4; zur Rechtzeitigkeit vgl. Erw. II.2 nachstehend). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und je die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwer- degegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2, je wegen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus den Akten des Scheidungsverfahrens konkrete Hin- weise darauf ergäben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlich rele- vanter Weise verhalten habe. Aus den Scheidungsakten (Urk. 9/6/4, S. 2) gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die geltend gemachten Ansprüche aus Güterrecht mit diversen Unterlagen gegenüber dem Bezirksgericht Zürich belegt habe. Für eine allfällige Fälschung dieser Unterlagen bestünden keinerlei Hinwei- se. Überdies behaupte der Beschwerdeführer das auch nicht. Dem Beschwerde- führer bzw. seinem von ihm bestellten Rechtsbeistand sei es im Rahmen des Scheidungsverfahrens mehrmals möglich und zumutbar gewesen, zu diesen Un- terlagen Stellung zu nehmen, was jedoch unterlassen worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 den Tatbestand von Art. 146 StGB nicht erfüllt (Urk. 6, S. 2 f. Ziff. 5 = Urk. 9/12, S. 2 f. Ziff. 5).

E. 3.2 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre güterrechtlichen Ansprüche durch ihre Rechtsvertretung substantiiert behauptet und - entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Urk. 2 S. 1) - belegt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdegegner 2, die geltend gemachten güterrechtli- chen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestritten, obwohl er vom Ge- richt mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat (Urk. 9/6/14, S. 6 Er- wägung 6.2 f.; Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/8; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Für eine Fälschung der von der Beschwerdegegnerin 1 da- mals ins Recht gelegten Belege gibt es keine Hinweise. Eine solche wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Weshalb die von der Be-

- 8 - schwerdegegnerin 1 behaupteten Forderungen aus Güterrecht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gelogen haben soll, gehen auch we- der aus der Strafanzeige noch aus den Untersuchungsakten hervor. Allein aus dem Umstand, dass gemäss Beschwerdeführer das am 26. Juni 2012 rechtskräf- tig gewordene Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien keiner- lei Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerde- gegnerin 1 enthalten soll, was die Beschwerdegegnerin 1 gewusst, jedoch ver- schwiegen haben soll, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf die behaupteten güterrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen hat. Überdies war dem Bezirksgericht Zürich spätestens seit der Verhandlung am

E. 3.3 Abgesehen vom soeben Ausgeführten wäre selbst im Falle, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre güterrechtlichen Ansprüche eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt hätte, der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB klarerweise nicht erfüllt. Denn es würde bereits am Element der Arglist fehlen: So hätte die Beschwerdegegnerin 1 weder ein Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als einfache falsche Angaben hätte der Wahrheitsgehalt der behaupteten güterrechtlichen An- sprüche der Beschwerdegegnerin 1 sodann mit einer substantiierten Bestreitung durch den Beschwerdeführer leicht in Zweifel gezogen werden können, sodass

- 9 - damit hätte gerechnet werden müssen, dass die - angeblich unwahren - Behaup- tungen der Beschwerdegegnerin 1 überprüft worden wären.

E. 3.4 In einem Scheidungsverfahren beurteilt das Gericht letztlich nach prozess- und beweisrechtlichen Regeln, ob behauptete güterrechtliche Ansprüche gutge- heissen werden oder nicht. Ist eine Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden, steht es ihr frei, diesen bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Dies hat der Be- schwerdeführer vorliegend auch getan: Das Obergericht des Kantons Zürich ist jedoch mit Beschluss vom 14. November 2013 auf die Berufung des Beschwerde- führers nicht eingetreten, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wur- de (Urk. 9/7/1). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2014 nicht eingetreten (Urk. 9/7/3), sodass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Korrektur dieses Scheidungsurteils über den Weg eines Strafverfahrens zu erwirken, wie es der Beschwerdeführer zu erreichen versuchen scheint, ist auf diese Weise nicht zulässig. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien mit ihren Behauptungen versuchen, einen für sie möglichst günstigen Entscheid zu erwirken. Dass eine Behauptung allenfalls nicht der Wahrheit entspricht oder nicht mit Dokumenten belegt werden kann, führt allein (und insbesondere im vorliegen- den Fall) nicht dazu, dass (sozusagen im Umkehrschluss) zwingend eine Straf- barkeit gegeben wäre.

E. 3.5 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass durch das Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Straf- verfahren nicht an Hand zu nehmen, ist daher nicht zu beanstanden.

4. Dem Beschwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor: Der Beschwerdegegner 2 habe gewusst, dass das Scheidungsur- teil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig ge- worden sei und der Beschwerdeführer gemäss jenem der Beschwerdegegnerin 1 nichts schulde. Der Beschwerdeführer habe ihm dieses Urteil übergeben. Trotz- dem habe der Beschwerdegegner 2 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksge- richt Zürich (FE071175-L) nicht geltend gemacht, dass bereits ein rechtskräftiges

- 10 - Scheidungsurteil in Serbien vorliege. Zudem habe er die Behauptung der Be- schwerdegegnerin 1, wonach der Beschwerdeführer ihr Fr. 100'000.– schulde, nicht bestritten, obwohl er gewusst habe, dass dies nicht stimme und die Be- schwerdegegnerin 1 keine Beweise für diese Schuld vorgelegt habe. Dadurch ha- be er das Gericht getäuscht und dem Beschwerdeführer Schaden zugefügt (Urk. 2, S. 1 f.).

E. 4 Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten, ansons- ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, um einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass Zustellungen an den Beschwerdefüh- rer bei Säumnis durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgten (Urk. 10; Prot. S. 3 f.). Die Verfügung wurde in die serbische Sprache übersetzt (Urk. 12-

16) und dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 rechtshilfeweise zugestellt (Urk. 22-26). Die Fristen zur Leistung der Prozesskaution sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers endeten damit am 5. Dezember 2018. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes, hierorts am 3. Dezember 2018 ein- gegangenes Schreiben ein, worin er unter anderem Rechtsanwalt E._____, … [Adresse], als Zustellungsempfänger bezeichnete (Urk. 27). Mit selbigem Schrei- ben reichte er sodann eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe vom 23. Novem- ber 2018 ein, worin er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und damit um Befreiung von der Leistung einer Prozesskaution ersuchte (Urk. 28/2; siehe hierzu die Erwägungen IV. nachstehend).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, dass das Nichtbestreiten der von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten güterrechtlichen Ansprü- che keine arglistige Täuschung des urteilenden Richters darstelle. Bei den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen gehe es sinngemäss um die Art und Weise, wie der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Anwalt im Scheidungsver- fahren ausgeübt habe, insbesondere, ob er weisungsgebunden, sorgfältig und gewissenhaft gehandelt habe oder allenfalls Verstösse gegen das Anwaltsgesetz vorliegen. Diese Fragen seien jedoch nicht in einem Strafverfahren zu klären, sondern in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren (Urk. 7, S. 2 f. Ziff. 6 = Urk. 9/11, S. 2 f. Ziff. 6)

E. 4.2 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Dem Beschwerde- führer bzw. dem Beschwerdegegner 2 wurde im Scheidungsverfahren vor Be- zirksgericht Zürich (FE071175-L) mehrmals Gelegenheit gegeben, bezüglich der behaupteten güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen (Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Weshalb der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdegegner 2 diese Ansprüche in der Folge nicht bestritten hat, ist nicht bekannt. Auch der Beschwerdeführer sagt hierzu nichts. Es spielt letztlich aber aus strafrechtlicher Sicht keine Rolle. Aufgrund der Sachdarstellung durch den Beschwerdeführer ginge es ohnehin um einen Betrug durch Unterlassung. Wie dessen anspruchsvolle Voraussetzungen (u.a. Garantenstellung des Täters) vorliegend erfüllt sein könnten, geht weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde hervor. Ob der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich sorgfältig ausgeübt hat, ist sodann eine rein zivilrechtliche oder allenfalls auf-

- 11 - sichtsrechtliche Frage. Hierfür ist weder die Staatsanwaltschaft noch die hiesige Kammer zuständig.

E. 4.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 durch sein Verhalten im Scheidungsverfahren den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt hat. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden.

5. Auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, welchen der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 in seiner Strafanzeige vorgeworfen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht mehr eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle er- wähnt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB mangels Beamtenstellung oder Behördenfunktion des Beschwerdegegners 2 gar nicht erfüllt sein kann und die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auch diesbezüglich zu Recht nicht an Hand genommen hat.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aus der Strafanzeige noch aus den Beilagen dazu noch aus der vorliegenden Beschwerde oder aus den wei- teren Untersuchungsakten konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 oder des Beschwerdegegners 2 ersichtlich sind. Der Straf- tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB ist nicht erfüllt. Die Staatsan- waltschaft hat die Untersuchungen daher zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. IV.

1. Mit undatiertem, hierorts am 3. Dezember 2018 eingegangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer auch eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe zu Handen des Bundesgerichts, Erste öffentlich-rechtliche Abteilung, ein (Urk. 28/2). Damit beantragt er sinngemäss, er sei von der mit Präsidialverfügung der hiesi- gen Kammer vom 19. Juli 2018 angeordneten Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu befreien, unter anderem da er finanzi-

- 12 - ell dazu nicht in der Lage sei. Diese "Beschwerde" ist als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ent- gegen zu nehmen. Von einer Überweisung der "Beschwerde" an das Bundesge- richt kann daher abgesehen werden.

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos) erscheint.

3. War die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vorn- herein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers (ohne Prüfung der Mittellosigkeit) abzuweisen. V.

1. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens aufzuerlegen, und er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 421 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–) und in Be- achtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 lit. b bis d derselben (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

3. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 wurden im Be- schwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen. Ihnen sind keine rele- vanten Aufwendungen entstanden, weshalb keine Entschädigungen zuzuspre- chen sind.

4. Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist unbekannt und konnte nicht ermittelt werden (Urk. 20; Urk. 21). Da bereits die Nichtanhandnahmeverfü- gungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 der Beschwerdegegnerin 1 nicht

- 13 - zugestellt werden konnten (Urk. 9/14; Urk. 31), ist von einer Zustellung des vorlie- genden Entscheids an sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 2 und 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Bei- lage je einer Kopie von Urk. 2 und 4 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

- 14 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. M. Schürch

E. 5 Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Beschwerde of- fensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 vor die- sem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 390 Abs. 2

- 4 - StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 8; Urk. 9/1-14). Die Sache ist spruchreif.

E. 6 Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in einer anderen als der ursprünglich angekündigten Besetzung (Urk. 10, S. 4 Ziff. 3). II.

1. Angefochten sind die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 5. Juni 2018. Dagegen ist je die Beschwerde beim Obergericht zuläs- sig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

2. An welchem Datum die Nichtanhandnahmeverfügungen dem Beschwerde- führer zugestellt wurden, ist nicht bekannt, da keine Zustellnachweise vorhanden sind (Urk. 9/14; Prot. S. 2). Auch der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu (Urk. 2). Da gemäss ständiger Rechtsprechung die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden und Mitteilungen und deren Datum der Behörde obliegt, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen), ist in vorliegender Konstel- lation zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Be- schwerden vom 28. Juni 2018 (Poststempel vom 2. Juli 2018 [erfolgt in Serbien], Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz am 4. Juli 2018 und hierorts eingegan- gen am 5. Juli 2018; Urk. 3; Urk. 5) je rechtzeitig erfolgt sind.

3. Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend (noch) nicht als Privatkläger kon- stituiert (Urk. 13), was grundsätzlich Voraussetzung für seine Beschwerdelegiti- mation wäre (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet aber sinngemäss, durch einen Prozessbetrug der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 in sei- nem Vermögen geschädigt worden zu sein, indem er zur Zahlung von Fr. 100'000.– an die Beschwerdegegnerin 1 aus Güterrecht verpflichtet worden sei (Urk. 2, S. 2; Urk. 4 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann er für das Beschwer-

- 5 - deverfahren als in seinen Rechten unmittelbar verletzt gelten, und damit als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da er als solche bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern, genügt diese Eigenschaft für seine Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Moment nicht in der Lage, die Beschwerde detaillierter zu begründen, da er noch Dokumente von der serbi- schen in die deutsche Sprache übersetzen lassen müsse, ist er nicht zu hören. Denn die Beschwerde ist innert der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerden ist einzutreten. III.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen "eindeu- tig" nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnah- me erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abge- leiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom

13. Februar 2017 E. 2.1.1 und 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1; BGE 137 IV 285 Erw. 2.3).

- 6 -

2. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzie- len, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbe- gründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen; der Prozessbetrug stellt einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands dar, wobei für die Tatbestands- mässigkeit keine Besonderheiten gelten (BGE 122 IV 197 E. 2). Damit der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt ist, muss der Tä- ter arglistig vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit getäuscht wird, der Täter namentlich ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfa- che falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, ist die Täuschung nicht arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3. Betreffend die Beschwerdegegnerin 1 macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen folgendes geltend: Die Beschwerdegegnerin 1 habe im Scheidungsver- fahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gegenüber dem Gericht be- wusst verschwiegen, dass parallel in Serbien ein Scheidungsverfahren laufe und das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden sei (Urk. 2, S. 2). Gemäss dem Scheidungsurteil des Ge- meindegerichts in Paracin/Serbien schulde er der Beschwerdegegnerin 1 nichts, was sie genau gewusst habe. Trotzdem habe sie das Scheidungsverfahren vor

- 7 - dem Bezirksgericht Zürich fortgesetzt und - ohne Beweise vorzubringen - tatsa- chenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 100'000.– aus Güter- recht. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 das Gericht getäuscht und veran- lasst, den Beschwerdeführer mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/6/14) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 2, S. 2).

E. 7 September 2009 bekannt, dass parallel ein Scheidungsverfahren in Serbien anhängig gemacht worden war und dort auch ein Scheidungsurteil ergangen war (vgl. zur Prozessgeschichte des Scheidungsverfahrens vor Bezirksgericht Zürich [FE071175-L]: Urk. 9/6/14, S. 2 Erwägung 1.2). Dies hat das Bezirksgericht Zürich im Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 denn auch explizit berücksichtigt. Das Bezirksgericht Zürich ist aber zum Schluss gelangt, dass das Scheidungsurteil aus Serbien in der Schweiz unter anderem wegen Verletzung des formellen ordre public nicht anerkennungsfähig sei (Urk. 9/6/14, S. 3 f. Erwägung 1.2 und 2). Das Gericht wurde daher diesbezüglich weder getäuscht noch ist es einem Irrtum un- terlegen.

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____, lic. iur.,
  3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2018, G-5/2018/10011007 - 2 - Erwägungen: I.
  4. Mit undatiertem Schreiben an das Bundesamt für Justiz in Bern, eingegan- gen am 19. März 2018, erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ex-Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 1) sowie gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren, C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), wegen "Betrug" (gemeint wohl: Be- trug im Sinne von Art. 146 StGB) und "Missbrauch der Amtsgewalt" (gemeint wohl: Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) (Urk. 9/1; Urk. 9/2/1). Darin wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen zu haben, indem sie, ohne Beweise vorzulegen, behauptet habe, dass sie dem Be- schwerdeführer Geld ausgeliehen habe, was das Gericht veranlasst habe, ihn mit Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 zu Unrecht zur Zahlung von Fr. 100'000.– aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (Urk. 9/1, S. 2; vgl. auch Scheidungsurteil, Urk. 9/6/14). Dem Be- schwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, jener habe ihn damals im Scheidungsverfahren (an dessen Hauptverhandlung der Be- schwerdeführer offenbar nicht persönlich teilnahm) weder über den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Zusprechung von Fr. 100'000.– aus Güterrecht infor- miert noch bei ihm abgeklärt, ob die diesbezüglichen Angaben der Beschwerde- gegnerin 1 korrekt seien. Auch habe es der Beschwerdegegner 2 verpasst, die- sen Antrag zu bestreiten. Dadurch habe der Beschwerdegegner 2 sein "Vertrauen missachtet" und dazu beigetragen, dass er der Beschwerdegegnerin 1 wegen dem Scheidungsurteil zu Unrecht Fr. 100'000.– bezahlen müsse (Urk. 9/1, S. 2 f.).
  5. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), an welche die Strafanzeige zuständigkeitshal- ber überwiesen worden war (Urk. 9/3; Urk. 9/4), eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Betrug sowie den Beschwerdegegner 2 wegen Be- trug und Amtsmissbrauch nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 9/12; Urk. 7 = Urk. 9/11). - 3 -
  6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei - abgesehen von einer Un- terschrift mit Stempel von Rechtsanwalt D._____ auf der letzten Seite der in ser- bischer Sprache abgefassten Version (Urk. 4) - identischen, jeweils von der serbi- schen in die deutsche Sprache übersetzten Eingaben, je vom 28. Juni 2018, Be- schwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2; Urk. 4; zur Rechtzeitigkeit vgl. Erw. II.2 nachstehend). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und je die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwer- degegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2, je wegen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.
  7. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten, ansons- ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, um einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass Zustellungen an den Beschwerdefüh- rer bei Säumnis durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgten (Urk. 10; Prot. S. 3 f.). Die Verfügung wurde in die serbische Sprache übersetzt (Urk. 12- 16) und dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 rechtshilfeweise zugestellt (Urk. 22-26). Die Fristen zur Leistung der Prozesskaution sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers endeten damit am 5. Dezember 2018. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes, hierorts am 3. Dezember 2018 ein- gegangenes Schreiben ein, worin er unter anderem Rechtsanwalt E._____, … [Adresse], als Zustellungsempfänger bezeichnete (Urk. 27). Mit selbigem Schrei- ben reichte er sodann eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe vom 23. Novem- ber 2018 ein, worin er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und damit um Befreiung von der Leistung einer Prozesskaution ersuchte (Urk. 28/2; siehe hierzu die Erwägungen IV. nachstehend).
  8. Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Beschwerde of- fensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 vor die- sem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 390 Abs. 2 - 4 - StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 8; Urk. 9/1-14). Die Sache ist spruchreif.
  9. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in einer anderen als der ursprünglich angekündigten Besetzung (Urk. 10, S. 4 Ziff. 3). II.
  10. Angefochten sind die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 5. Juni 2018. Dagegen ist je die Beschwerde beim Obergericht zuläs- sig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).
  11. An welchem Datum die Nichtanhandnahmeverfügungen dem Beschwerde- führer zugestellt wurden, ist nicht bekannt, da keine Zustellnachweise vorhanden sind (Urk. 9/14; Prot. S. 2). Auch der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu (Urk. 2). Da gemäss ständiger Rechtsprechung die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden und Mitteilungen und deren Datum der Behörde obliegt, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen), ist in vorliegender Konstel- lation zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Be- schwerden vom 28. Juni 2018 (Poststempel vom 2. Juli 2018 [erfolgt in Serbien], Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz am 4. Juli 2018 und hierorts eingegan- gen am 5. Juli 2018; Urk. 3; Urk. 5) je rechtzeitig erfolgt sind.
  12. Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend (noch) nicht als Privatkläger kon- stituiert (Urk. 13), was grundsätzlich Voraussetzung für seine Beschwerdelegiti- mation wäre (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet aber sinngemäss, durch einen Prozessbetrug der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 in sei- nem Vermögen geschädigt worden zu sein, indem er zur Zahlung von Fr. 100'000.– an die Beschwerdegegnerin 1 aus Güterrecht verpflichtet worden sei (Urk. 2, S. 2; Urk. 4 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann er für das Beschwer- - 5 - deverfahren als in seinen Rechten unmittelbar verletzt gelten, und damit als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da er als solche bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern, genügt diese Eigenschaft für seine Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
  13. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Moment nicht in der Lage, die Beschwerde detaillierter zu begründen, da er noch Dokumente von der serbi- schen in die deutsche Sprache übersetzen lassen müsse, ist er nicht zu hören. Denn die Beschwerde ist innert der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
  14. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerden ist einzutreten. III.
  15. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen "eindeu- tig" nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnah- me erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abge- leiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom
  16. Februar 2017 E. 2.1.1 und 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1; BGE 137 IV 285 Erw. 2.3). - 6 -
  17. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzie- len, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbe- gründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen; der Prozessbetrug stellt einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands dar, wobei für die Tatbestands- mässigkeit keine Besonderheiten gelten (BGE 122 IV 197 E. 2). Damit der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt ist, muss der Tä- ter arglistig vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit getäuscht wird, der Täter namentlich ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfa- che falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, ist die Täuschung nicht arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
  18. Betreffend die Beschwerdegegnerin 1 macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen folgendes geltend: Die Beschwerdegegnerin 1 habe im Scheidungsver- fahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gegenüber dem Gericht be- wusst verschwiegen, dass parallel in Serbien ein Scheidungsverfahren laufe und das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden sei (Urk. 2, S. 2). Gemäss dem Scheidungsurteil des Ge- meindegerichts in Paracin/Serbien schulde er der Beschwerdegegnerin 1 nichts, was sie genau gewusst habe. Trotzdem habe sie das Scheidungsverfahren vor - 7 - dem Bezirksgericht Zürich fortgesetzt und - ohne Beweise vorzubringen - tatsa- chenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 100'000.– aus Güter- recht. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 das Gericht getäuscht und veran- lasst, den Beschwerdeführer mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/6/14) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 2, S. 2). 3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus den Akten des Scheidungsverfahrens konkrete Hin- weise darauf ergäben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlich rele- vanter Weise verhalten habe. Aus den Scheidungsakten (Urk. 9/6/4, S. 2) gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die geltend gemachten Ansprüche aus Güterrecht mit diversen Unterlagen gegenüber dem Bezirksgericht Zürich belegt habe. Für eine allfällige Fälschung dieser Unterlagen bestünden keinerlei Hinwei- se. Überdies behaupte der Beschwerdeführer das auch nicht. Dem Beschwerde- führer bzw. seinem von ihm bestellten Rechtsbeistand sei es im Rahmen des Scheidungsverfahrens mehrmals möglich und zumutbar gewesen, zu diesen Un- terlagen Stellung zu nehmen, was jedoch unterlassen worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 den Tatbestand von Art. 146 StGB nicht erfüllt (Urk. 6, S. 2 f. Ziff. 5 = Urk. 9/12, S. 2 f. Ziff. 5). 3.2 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre güterrechtlichen Ansprüche durch ihre Rechtsvertretung substantiiert behauptet und - entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Urk. 2 S. 1) - belegt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdegegner 2, die geltend gemachten güterrechtli- chen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestritten, obwohl er vom Ge- richt mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat (Urk. 9/6/14, S. 6 Er- wägung 6.2 f.; Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/8; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Für eine Fälschung der von der Beschwerdegegnerin 1 da- mals ins Recht gelegten Belege gibt es keine Hinweise. Eine solche wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Weshalb die von der Be- - 8 - schwerdegegnerin 1 behaupteten Forderungen aus Güterrecht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gelogen haben soll, gehen auch we- der aus der Strafanzeige noch aus den Untersuchungsakten hervor. Allein aus dem Umstand, dass gemäss Beschwerdeführer das am 26. Juni 2012 rechtskräf- tig gewordene Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien keiner- lei Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerde- gegnerin 1 enthalten soll, was die Beschwerdegegnerin 1 gewusst, jedoch ver- schwiegen haben soll, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf die behaupteten güterrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen hat. Überdies war dem Bezirksgericht Zürich spätestens seit der Verhandlung am
  19. September 2009 bekannt, dass parallel ein Scheidungsverfahren in Serbien anhängig gemacht worden war und dort auch ein Scheidungsurteil ergangen war (vgl. zur Prozessgeschichte des Scheidungsverfahrens vor Bezirksgericht Zürich [FE071175-L]: Urk. 9/6/14, S. 2 Erwägung 1.2). Dies hat das Bezirksgericht Zürich im Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 denn auch explizit berücksichtigt. Das Bezirksgericht Zürich ist aber zum Schluss gelangt, dass das Scheidungsurteil aus Serbien in der Schweiz unter anderem wegen Verletzung des formellen ordre public nicht anerkennungsfähig sei (Urk. 9/6/14, S. 3 f. Erwägung 1.2 und 2). Das Gericht wurde daher diesbezüglich weder getäuscht noch ist es einem Irrtum un- terlegen. 3.3 Abgesehen vom soeben Ausgeführten wäre selbst im Falle, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre güterrechtlichen Ansprüche eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt hätte, der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB klarerweise nicht erfüllt. Denn es würde bereits am Element der Arglist fehlen: So hätte die Beschwerdegegnerin 1 weder ein Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als einfache falsche Angaben hätte der Wahrheitsgehalt der behaupteten güterrechtlichen An- sprüche der Beschwerdegegnerin 1 sodann mit einer substantiierten Bestreitung durch den Beschwerdeführer leicht in Zweifel gezogen werden können, sodass - 9 - damit hätte gerechnet werden müssen, dass die - angeblich unwahren - Behaup- tungen der Beschwerdegegnerin 1 überprüft worden wären. 3.4 In einem Scheidungsverfahren beurteilt das Gericht letztlich nach prozess- und beweisrechtlichen Regeln, ob behauptete güterrechtliche Ansprüche gutge- heissen werden oder nicht. Ist eine Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden, steht es ihr frei, diesen bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Dies hat der Be- schwerdeführer vorliegend auch getan: Das Obergericht des Kantons Zürich ist jedoch mit Beschluss vom 14. November 2013 auf die Berufung des Beschwerde- führers nicht eingetreten, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wur- de (Urk. 9/7/1). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2014 nicht eingetreten (Urk. 9/7/3), sodass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Korrektur dieses Scheidungsurteils über den Weg eines Strafverfahrens zu erwirken, wie es der Beschwerdeführer zu erreichen versuchen scheint, ist auf diese Weise nicht zulässig. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien mit ihren Behauptungen versuchen, einen für sie möglichst günstigen Entscheid zu erwirken. Dass eine Behauptung allenfalls nicht der Wahrheit entspricht oder nicht mit Dokumenten belegt werden kann, führt allein (und insbesondere im vorliegen- den Fall) nicht dazu, dass (sozusagen im Umkehrschluss) zwingend eine Straf- barkeit gegeben wäre. 3.5 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass durch das Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Straf- verfahren nicht an Hand zu nehmen, ist daher nicht zu beanstanden.
  20. Dem Beschwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor: Der Beschwerdegegner 2 habe gewusst, dass das Scheidungsur- teil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig ge- worden sei und der Beschwerdeführer gemäss jenem der Beschwerdegegnerin 1 nichts schulde. Der Beschwerdeführer habe ihm dieses Urteil übergeben. Trotz- dem habe der Beschwerdegegner 2 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksge- richt Zürich (FE071175-L) nicht geltend gemacht, dass bereits ein rechtskräftiges - 10 - Scheidungsurteil in Serbien vorliege. Zudem habe er die Behauptung der Be- schwerdegegnerin 1, wonach der Beschwerdeführer ihr Fr. 100'000.– schulde, nicht bestritten, obwohl er gewusst habe, dass dies nicht stimme und die Be- schwerdegegnerin 1 keine Beweise für diese Schuld vorgelegt habe. Dadurch ha- be er das Gericht getäuscht und dem Beschwerdeführer Schaden zugefügt (Urk. 2, S. 1 f.). 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, dass das Nichtbestreiten der von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten güterrechtlichen Ansprü- che keine arglistige Täuschung des urteilenden Richters darstelle. Bei den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen gehe es sinngemäss um die Art und Weise, wie der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Anwalt im Scheidungsver- fahren ausgeübt habe, insbesondere, ob er weisungsgebunden, sorgfältig und gewissenhaft gehandelt habe oder allenfalls Verstösse gegen das Anwaltsgesetz vorliegen. Diese Fragen seien jedoch nicht in einem Strafverfahren zu klären, sondern in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren (Urk. 7, S. 2 f. Ziff. 6 = Urk. 9/11, S. 2 f. Ziff. 6) 4.2 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Dem Beschwerde- führer bzw. dem Beschwerdegegner 2 wurde im Scheidungsverfahren vor Be- zirksgericht Zürich (FE071175-L) mehrmals Gelegenheit gegeben, bezüglich der behaupteten güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen (Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Weshalb der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdegegner 2 diese Ansprüche in der Folge nicht bestritten hat, ist nicht bekannt. Auch der Beschwerdeführer sagt hierzu nichts. Es spielt letztlich aber aus strafrechtlicher Sicht keine Rolle. Aufgrund der Sachdarstellung durch den Beschwerdeführer ginge es ohnehin um einen Betrug durch Unterlassung. Wie dessen anspruchsvolle Voraussetzungen (u.a. Garantenstellung des Täters) vorliegend erfüllt sein könnten, geht weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde hervor. Ob der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich sorgfältig ausgeübt hat, ist sodann eine rein zivilrechtliche oder allenfalls auf- - 11 - sichtsrechtliche Frage. Hierfür ist weder die Staatsanwaltschaft noch die hiesige Kammer zuständig. 4.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 durch sein Verhalten im Scheidungsverfahren den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt hat. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden.
  21. Auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, welchen der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 in seiner Strafanzeige vorgeworfen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht mehr eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle er- wähnt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB mangels Beamtenstellung oder Behördenfunktion des Beschwerdegegners 2 gar nicht erfüllt sein kann und die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auch diesbezüglich zu Recht nicht an Hand genommen hat.
  22. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aus der Strafanzeige noch aus den Beilagen dazu noch aus der vorliegenden Beschwerde oder aus den wei- teren Untersuchungsakten konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 oder des Beschwerdegegners 2 ersichtlich sind. Der Straf- tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB ist nicht erfüllt. Die Staatsan- waltschaft hat die Untersuchungen daher zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. IV.
  23. Mit undatiertem, hierorts am 3. Dezember 2018 eingegangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer auch eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe zu Handen des Bundesgerichts, Erste öffentlich-rechtliche Abteilung, ein (Urk. 28/2). Damit beantragt er sinngemäss, er sei von der mit Präsidialverfügung der hiesi- gen Kammer vom 19. Juli 2018 angeordneten Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu befreien, unter anderem da er finanzi- - 12 - ell dazu nicht in der Lage sei. Diese "Beschwerde" ist als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ent- gegen zu nehmen. Von einer Überweisung der "Beschwerde" an das Bundesge- richt kann daher abgesehen werden.
  24. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos) erscheint.
  25. War die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vorn- herein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers (ohne Prüfung der Mittellosigkeit) abzuweisen. V.
  26. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens aufzuerlegen, und er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 421 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO).
  27. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–) und in Be- achtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 lit. b bis d derselben (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
  28. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 wurden im Be- schwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen. Ihnen sind keine rele- vanten Aufwendungen entstanden, weshalb keine Entschädigungen zuzuspre- chen sind.
  29. Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist unbekannt und konnte nicht ermittelt werden (Urk. 20; Urk. 21). Da bereits die Nichtanhandnahmeverfü- gungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 der Beschwerdegegnerin 1 nicht - 13 - zugestellt werden konnten (Urk. 9/14; Urk. 31), ist von einer Zustellung des vorlie- genden Entscheids an sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident)
  30. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  31. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  32. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  33. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  34. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  35. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 2 und 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Bei- lage je einer Kopie von Urk. 2 und 4 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 14 -
  36. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. M. Schürch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180195-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Gerichtsschreiber lic. iur. M. Schürch Verfügung und Beschluss vom 7. März 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____, lic. iur.,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2018, G-5/2018/10011007

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit undatiertem Schreiben an das Bundesamt für Justiz in Bern, eingegan- gen am 19. März 2018, erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ex-Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 1) sowie gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren, C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), wegen "Betrug" (gemeint wohl: Be- trug im Sinne von Art. 146 StGB) und "Missbrauch der Amtsgewalt" (gemeint wohl: Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) (Urk. 9/1; Urk. 9/2/1). Darin wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen zu haben, indem sie, ohne Beweise vorzulegen, behauptet habe, dass sie dem Be- schwerdeführer Geld ausgeliehen habe, was das Gericht veranlasst habe, ihn mit Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 zu Unrecht zur Zahlung von Fr. 100'000.– aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten (Urk. 9/1, S. 2; vgl. auch Scheidungsurteil, Urk. 9/6/14). Dem Be- schwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, jener habe ihn damals im Scheidungsverfahren (an dessen Hauptverhandlung der Be- schwerdeführer offenbar nicht persönlich teilnahm) weder über den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Zusprechung von Fr. 100'000.– aus Güterrecht infor- miert noch bei ihm abgeklärt, ob die diesbezüglichen Angaben der Beschwerde- gegnerin 1 korrekt seien. Auch habe es der Beschwerdegegner 2 verpasst, die- sen Antrag zu bestreiten. Dadurch habe der Beschwerdegegner 2 sein "Vertrauen missachtet" und dazu beigetragen, dass er der Beschwerdegegnerin 1 wegen dem Scheidungsurteil zu Unrecht Fr. 100'000.– bezahlen müsse (Urk. 9/1, S. 2 f.).

2. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), an welche die Strafanzeige zuständigkeitshal- ber überwiesen worden war (Urk. 9/3; Urk. 9/4), eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Betrug sowie den Beschwerdegegner 2 wegen Be- trug und Amtsmissbrauch nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 9/12; Urk. 7 = Urk. 9/11).

- 3 -

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei - abgesehen von einer Un- terschrift mit Stempel von Rechtsanwalt D._____ auf der letzten Seite der in ser- bischer Sprache abgefassten Version (Urk. 4) - identischen, jeweils von der serbi- schen in die deutsche Sprache übersetzten Eingaben, je vom 28. Juni 2018, Be- schwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2; Urk. 4; zur Rechtzeitigkeit vgl. Erw. II.2 nachstehend). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und je die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwer- degegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2, je wegen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB.

4. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu leisten, ansons- ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, um einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass Zustellungen an den Beschwerdefüh- rer bei Säumnis durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgten (Urk. 10; Prot. S. 3 f.). Die Verfügung wurde in die serbische Sprache übersetzt (Urk. 12-

16) und dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 rechtshilfeweise zugestellt (Urk. 22-26). Die Fristen zur Leistung der Prozesskaution sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers endeten damit am 5. Dezember 2018. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes, hierorts am 3. Dezember 2018 ein- gegangenes Schreiben ein, worin er unter anderem Rechtsanwalt E._____, … [Adresse], als Zustellungsempfänger bezeichnete (Urk. 27). Mit selbigem Schrei- ben reichte er sodann eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe vom 23. Novem- ber 2018 ein, worin er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und damit um Befreiung von der Leistung einer Prozesskaution ersuchte (Urk. 28/2; siehe hierzu die Erwägungen IV. nachstehend).

5. Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Beschwerde of- fensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 vor die- sem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 390 Abs. 2

- 4 - StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 8; Urk. 9/1-14). Die Sache ist spruchreif.

6. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in einer anderen als der ursprünglich angekündigten Besetzung (Urk. 10, S. 4 Ziff. 3). II.

1. Angefochten sind die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft vom 5. Juni 2018. Dagegen ist je die Beschwerde beim Obergericht zuläs- sig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

2. An welchem Datum die Nichtanhandnahmeverfügungen dem Beschwerde- führer zugestellt wurden, ist nicht bekannt, da keine Zustellnachweise vorhanden sind (Urk. 9/14; Prot. S. 2). Auch der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu (Urk. 2). Da gemäss ständiger Rechtsprechung die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden und Mitteilungen und deren Datum der Behörde obliegt, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen), ist in vorliegender Konstel- lation zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Be- schwerden vom 28. Juni 2018 (Poststempel vom 2. Juli 2018 [erfolgt in Serbien], Ankunft an der Grenzstelle in der Schweiz am 4. Juli 2018 und hierorts eingegan- gen am 5. Juli 2018; Urk. 3; Urk. 5) je rechtzeitig erfolgt sind.

3. Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend (noch) nicht als Privatkläger kon- stituiert (Urk. 13), was grundsätzlich Voraussetzung für seine Beschwerdelegiti- mation wäre (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet aber sinngemäss, durch einen Prozessbetrug der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 in sei- nem Vermögen geschädigt worden zu sein, indem er zur Zahlung von Fr. 100'000.– an die Beschwerdegegnerin 1 aus Güterrecht verpflichtet worden sei (Urk. 2, S. 2; Urk. 4 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann er für das Beschwer-

- 5 - deverfahren als in seinen Rechten unmittelbar verletzt gelten, und damit als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da er als solche bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern, genügt diese Eigenschaft für seine Legitimation zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Moment nicht in der Lage, die Beschwerde detaillierter zu begründen, da er noch Dokumente von der serbi- schen in die deutsche Sprache übersetzen lassen müsse, ist er nicht zu hören. Denn die Beschwerde ist innert der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

5. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerden ist einzutreten. III.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen "eindeu- tig" nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnah- me erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abge- leiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom

13. Februar 2017 E. 2.1.1 und 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.1; BGE 137 IV 285 Erw. 2.3).

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2. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzie- len, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbe- gründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen; der Prozessbetrug stellt einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands dar, wobei für die Tatbestands- mässigkeit keine Besonderheiten gelten (BGE 122 IV 197 E. 2). Damit der Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt ist, muss der Tä- ter arglistig vorgehen. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit getäuscht wird, der Täter namentlich ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfa- che falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, ist die Täuschung nicht arglistig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1165/2016 vom 27. März 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3. Betreffend die Beschwerdegegnerin 1 macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen folgendes geltend: Die Beschwerdegegnerin 1 habe im Scheidungsver- fahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gegenüber dem Gericht be- wusst verschwiegen, dass parallel in Serbien ein Scheidungsverfahren laufe und das Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden sei (Urk. 2, S. 2). Gemäss dem Scheidungsurteil des Ge- meindegerichts in Paracin/Serbien schulde er der Beschwerdegegnerin 1 nichts, was sie genau gewusst habe. Trotzdem habe sie das Scheidungsverfahren vor

- 7 - dem Bezirksgericht Zürich fortgesetzt und - ohne Beweise vorzubringen - tatsa- chenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 100'000.– aus Güter- recht. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 das Gericht getäuscht und veran- lasst, den Beschwerdeführer mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/6/14) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 2, S. 2). 3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus den Akten des Scheidungsverfahrens konkrete Hin- weise darauf ergäben, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlich rele- vanter Weise verhalten habe. Aus den Scheidungsakten (Urk. 9/6/4, S. 2) gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die geltend gemachten Ansprüche aus Güterrecht mit diversen Unterlagen gegenüber dem Bezirksgericht Zürich belegt habe. Für eine allfällige Fälschung dieser Unterlagen bestünden keinerlei Hinwei- se. Überdies behaupte der Beschwerdeführer das auch nicht. Dem Beschwerde- führer bzw. seinem von ihm bestellten Rechtsbeistand sei es im Rahmen des Scheidungsverfahrens mehrmals möglich und zumutbar gewesen, zu diesen Un- terlagen Stellung zu nehmen, was jedoch unterlassen worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin 1 den Tatbestand von Art. 146 StGB nicht erfüllt (Urk. 6, S. 2 f. Ziff. 5 = Urk. 9/12, S. 2 f. Ziff. 5). 3.2 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre güterrechtlichen Ansprüche durch ihre Rechtsvertretung substantiiert behauptet und - entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Urk. 2 S. 1) - belegt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdegegner 2, die geltend gemachten güterrechtli- chen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestritten, obwohl er vom Ge- richt mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat (Urk. 9/6/14, S. 6 Er- wägung 6.2 f.; Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/8; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Für eine Fälschung der von der Beschwerdegegnerin 1 da- mals ins Recht gelegten Belege gibt es keine Hinweise. Eine solche wird vom Be- schwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Weshalb die von der Be-

- 8 - schwerdegegnerin 1 behaupteten Forderungen aus Güterrecht nicht der Wahrheit entsprechen sollten, hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gelogen haben soll, gehen auch we- der aus der Strafanzeige noch aus den Untersuchungsakten hervor. Allein aus dem Umstand, dass gemäss Beschwerdeführer das am 26. Juni 2012 rechtskräf- tig gewordene Scheidungsurteil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien keiner- lei Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerde- gegnerin 1 enthalten soll, was die Beschwerdegegnerin 1 gewusst, jedoch ver- schwiegen haben soll, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf die behaupteten güterrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (FE071175-L) gelogen hat. Überdies war dem Bezirksgericht Zürich spätestens seit der Verhandlung am

7. September 2009 bekannt, dass parallel ein Scheidungsverfahren in Serbien anhängig gemacht worden war und dort auch ein Scheidungsurteil ergangen war (vgl. zur Prozessgeschichte des Scheidungsverfahrens vor Bezirksgericht Zürich [FE071175-L]: Urk. 9/6/14, S. 2 Erwägung 1.2). Dies hat das Bezirksgericht Zürich im Scheidungsurteil vom 19. Oktober 2012 denn auch explizit berücksichtigt. Das Bezirksgericht Zürich ist aber zum Schluss gelangt, dass das Scheidungsurteil aus Serbien in der Schweiz unter anderem wegen Verletzung des formellen ordre public nicht anerkennungsfähig sei (Urk. 9/6/14, S. 3 f. Erwägung 1.2 und 2). Das Gericht wurde daher diesbezüglich weder getäuscht noch ist es einem Irrtum un- terlegen. 3.3 Abgesehen vom soeben Ausgeführten wäre selbst im Falle, dass die Be- schwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre güterrechtlichen Ansprüche eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt hätte, der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB klarerweise nicht erfüllt. Denn es würde bereits am Element der Arglist fehlen: So hätte die Beschwerdegegnerin 1 weder ein Lügengebäude errichtet noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als einfache falsche Angaben hätte der Wahrheitsgehalt der behaupteten güterrechtlichen An- sprüche der Beschwerdegegnerin 1 sodann mit einer substantiierten Bestreitung durch den Beschwerdeführer leicht in Zweifel gezogen werden können, sodass

- 9 - damit hätte gerechnet werden müssen, dass die - angeblich unwahren - Behaup- tungen der Beschwerdegegnerin 1 überprüft worden wären. 3.4 In einem Scheidungsverfahren beurteilt das Gericht letztlich nach prozess- und beweisrechtlichen Regeln, ob behauptete güterrechtliche Ansprüche gutge- heissen werden oder nicht. Ist eine Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden, steht es ihr frei, diesen bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Dies hat der Be- schwerdeführer vorliegend auch getan: Das Obergericht des Kantons Zürich ist jedoch mit Beschluss vom 14. November 2013 auf die Berufung des Beschwerde- führers nicht eingetreten, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wur- de (Urk. 9/7/1). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2014 nicht eingetreten (Urk. 9/7/3), sodass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Korrektur dieses Scheidungsurteils über den Weg eines Strafverfahrens zu erwirken, wie es der Beschwerdeführer zu erreichen versuchen scheint, ist auf diese Weise nicht zulässig. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien mit ihren Behauptungen versuchen, einen für sie möglichst günstigen Entscheid zu erwirken. Dass eine Behauptung allenfalls nicht der Wahrheit entspricht oder nicht mit Dokumenten belegt werden kann, führt allein (und insbesondere im vorliegen- den Fall) nicht dazu, dass (sozusagen im Umkehrschluss) zwingend eine Straf- barkeit gegeben wäre. 3.5 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass durch das Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Straf- verfahren nicht an Hand zu nehmen, ist daher nicht zu beanstanden.

4. Dem Beschwerdegegner 2 wirft der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vor: Der Beschwerdegegner 2 habe gewusst, dass das Scheidungsur- teil des Gemeindegerichts in Paracin/Serbien am 26. Juni 2012 rechtskräftig ge- worden sei und der Beschwerdeführer gemäss jenem der Beschwerdegegnerin 1 nichts schulde. Der Beschwerdeführer habe ihm dieses Urteil übergeben. Trotz- dem habe der Beschwerdegegner 2 im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksge- richt Zürich (FE071175-L) nicht geltend gemacht, dass bereits ein rechtskräftiges

- 10 - Scheidungsurteil in Serbien vorliege. Zudem habe er die Behauptung der Be- schwerdegegnerin 1, wonach der Beschwerdeführer ihr Fr. 100'000.– schulde, nicht bestritten, obwohl er gewusst habe, dass dies nicht stimme und die Be- schwerdegegnerin 1 keine Beweise für diese Schuld vorgelegt habe. Dadurch ha- be er das Gericht getäuscht und dem Beschwerdeführer Schaden zugefügt (Urk. 2, S. 1 f.). 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, dass das Nichtbestreiten der von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachten güterrechtlichen Ansprü- che keine arglistige Täuschung des urteilenden Richters darstelle. Bei den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen gehe es sinngemäss um die Art und Weise, wie der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Anwalt im Scheidungsver- fahren ausgeübt habe, insbesondere, ob er weisungsgebunden, sorgfältig und gewissenhaft gehandelt habe oder allenfalls Verstösse gegen das Anwaltsgesetz vorliegen. Diese Fragen seien jedoch nicht in einem Strafverfahren zu klären, sondern in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren (Urk. 7, S. 2 f. Ziff. 6 = Urk. 9/11, S. 2 f. Ziff. 6) 4.2 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Dem Beschwerde- führer bzw. dem Beschwerdegegner 2 wurde im Scheidungsverfahren vor Be- zirksgericht Zürich (FE071175-L) mehrmals Gelegenheit gegeben, bezüglich der behaupteten güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen (Urk. 9/6/5, S. 2 Ziff. 1; Urk. 9/6/6; Urk. 9/6/12, S. 2 Ziff. 4; Urk. 9/6/13). Weshalb der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdegegner 2 diese Ansprüche in der Folge nicht bestritten hat, ist nicht bekannt. Auch der Beschwerdeführer sagt hierzu nichts. Es spielt letztlich aber aus strafrechtlicher Sicht keine Rolle. Aufgrund der Sachdarstellung durch den Beschwerdeführer ginge es ohnehin um einen Betrug durch Unterlassung. Wie dessen anspruchsvolle Voraussetzungen (u.a. Garantenstellung des Täters) vorliegend erfüllt sein könnten, geht weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde hervor. Ob der Beschwerdegegner 2 sein Mandat als Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich sorgfältig ausgeübt hat, ist sodann eine rein zivilrechtliche oder allenfalls auf-

- 11 - sichtsrechtliche Frage. Hierfür ist weder die Staatsanwaltschaft noch die hiesige Kammer zuständig. 4.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 durch sein Verhalten im Scheidungsverfahren den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt hat. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden.

5. Auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, welchen der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 in seiner Strafanzeige vorgeworfen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht mehr eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle er- wähnt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB mangels Beamtenstellung oder Behördenfunktion des Beschwerdegegners 2 gar nicht erfüllt sein kann und die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auch diesbezüglich zu Recht nicht an Hand genommen hat.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aus der Strafanzeige noch aus den Beilagen dazu noch aus der vorliegenden Beschwerde oder aus den wei- teren Untersuchungsakten konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 oder des Beschwerdegegners 2 ersichtlich sind. Der Straf- tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB ist nicht erfüllt. Die Staatsan- waltschaft hat die Untersuchungen daher zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. IV.

1. Mit undatiertem, hierorts am 3. Dezember 2018 eingegangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer auch eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe zu Handen des Bundesgerichts, Erste öffentlich-rechtliche Abteilung, ein (Urk. 28/2). Damit beantragt er sinngemäss, er sei von der mit Präsidialverfügung der hiesi- gen Kammer vom 19. Juli 2018 angeordneten Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'000.– zu befreien, unter anderem da er finanzi-

- 12 - ell dazu nicht in der Lage sei. Diese "Beschwerde" ist als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ent- gegen zu nehmen. Von einer Überweisung der "Beschwerde" an das Bundesge- richt kann daher abgesehen werden.

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos) erscheint.

3. War die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vorn- herein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers (ohne Prüfung der Mittellosigkeit) abzuweisen. V.

1. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens aufzuerlegen, und er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 421 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (Fr. 300.– bis Fr. 12'000.–) und in Be- achtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 lit. b bis d derselben (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

3. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 wurden im Be- schwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen. Ihnen sind keine rele- vanten Aufwendungen entstanden, weshalb keine Entschädigungen zuzuspre- chen sind.

4. Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist unbekannt und konnte nicht ermittelt werden (Urk. 20; Urk. 21). Da bereits die Nichtanhandnahmeverfü- gungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 der Beschwerdegegnerin 1 nicht

- 13 - zugestellt werden konnten (Urk. 9/14; Urk. 31), ist von einer Zustellung des vorlie- genden Entscheids an sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta) − den Beschwerdegegner 2, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 2 und 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Bei- lage je einer Kopie von Urk. 2 und 4 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-5/2018/10011007, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. M. Schürch