Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 18. Mai 2017 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 1) wegen Körperverletzung und Nötigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom
18. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ein (Urk. 3).
E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Verurteilung des Beschwer- degegners 1 zu einer rechtsstaatlich angemessenen Strafe. Da er mittellos sei, seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 1 f. sinngemäss).
E. 3 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden.
E. 4 Der Beschwerdeführer schilderte den angezeigten Vorfall in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2017 zusammengefasst wie folgt: Er sei am 17. Mai 2017 im Yoga gewesen. Als er danach zu den Duschen habe gehen wollen, sei er im Korridor vom Beschwerdegegner 1 angehalten worden bzw. habe ihm dieser den Weg in Richtung der Duschen versperrt. Er habe so etwas gesagt wie "Prob- lem, Problem?". Er (der Beschwerdeführer) habe zu ihm gesagt, dass sie am fol- genden Tag mit einem türkischen Insassen als Dolmetscher sprechen könnten. Der Beschwerdegegner 1 habe dies vorerst akzeptiert, so dass er habe duschen gehen können. Nach dem Duschen habe er mit dem Duschtuch um die Hüfte und den Kleidern, Shampoo etc. in der Hand durch den Korridor retour zu seiner Zelle gehen wollen. Er sei erneut vom Beschwerdegegner 1 daran gehindert worden. Dieser sei sehr aggressiv gewesen, habe ihm wieder den Weg versperrt und die Worte wiederholt "Problem, Problem?". Er (der Beschwerdeführer) habe wieder zu ihm gesagt, dass sie am folgenden Tag mit einem türkischen Dolmetscher sprechen könnten, da sie sich nicht hätten verständigen können. Der Beschwer- degegner 1 habe gesagt, "nein, nein", "Problem!". Er (der Beschwerdeführer) ha- be versucht, seitlich am Beschwerdegegner 1 vorbeizugehen. Daraufhin habe dieser sich zu ihm gedreht und ihm mit den Fäusten ca. sechs bis acht Mal gegen den Kopf, die Schulter und die Hand geschlagen. Er habe sein Handtuch gehal- ten, damit dieses nicht von der Hüfte falle. Während den Schlägen habe er seine Hände vor das Gesicht gehalten, wobei das Handtuch auf den Boden gefallen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe dann seinen Finken genommen und ihm (dem
- 7 - Beschwerdeführer) damit auf die Schulter geschlagen. Er (der Beschwerdeführer) habe sein Tuch genommen und es in der Luft hin und her bewegt, um sich Dis- tanz zum Beschwerdegegner 1 zu schaffen (Urk. 6/3 S. 1 f.). Dann sei der Aufse- her C._____ gekommen und habe sie getrennt. Im Weiteren führte er auf Nach- frage aus, es sei wegen nichts zu diesem Vorfall gekommen. Der Beschwerde- gegner 1 sei seiner Meinung nach psychisch krank. Am selben Tag sei der Be- schwerdegegner 1 mittags beim Essen an ihm vorbeigekommen und habe auf Türkisch "Ich ficke deine Mutter" gesagt. Ausserdem habe der Beschwerdegeg- ner 1 ihn vor einigen Tagen beschimpft. Die Faustschläge hätten vielleicht so eine Minute lang gedauert. Es seien sehr starke und kraftvolle Schläge gegen den Kopf etc. gewesen (Urk. 6/3 S. 2).
E. 5 Aus einem Schreiben des Gefängnisarztes Dr. med. D._____ an die Staats- anwaltschaft vom 9. Februar 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass der Be- schwerdeführer am Tag des Ereignisses (17. Mai 2017), an den unmittelbaren Folgetagen, -wochen und -monaten wiederholte Male in der Sprechstunde gewe- sen sei. Er habe leichte Prellungen der rechten Gesichtshälfte und Stirn, der rech- ten Schulter und der Grundgelenke des linken Ring- und Kleinfingers erlitten. Am Unfalltag seien Fotografien der Verletzungen und ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt worden, das keine Knochenverletzungen zeige. Die Verletzungen hät- ten zu vorübergehend leichten Schmerzen der genannten Körperteile geführt. Bleibende Folgeschäden seien keine zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe ein unverhältnismässig starkes Leidensmuster gezeigt und auch ebenso unver- hältnismässig oft und lange (bis letztmals am 2. Oktober 2017) deswegen den Arztdienst aufgesucht (Urk. 6/8.4).
E. 6 Auf den genannten Fotos sind leichte Kratzer und Prellungen an Gesicht, Stirn, Ohr, Schulter und Hand des Beschwerdeführers ersichtlich (Urk. 6/8.2, 6/8.4). Spätfolgen aufgrund des angezeigten Vorfalls wurden keine geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der äusserst geringen Verlet- zungen des Beschwerdeführers ist von geringfügigen Tatfolgen auszugehen. Aus dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdegegner 1 vom
12. September 2017 geht sodann hervor, dass dieser mit sehr hoher Wahrschein-
- 8 - lichkeit an einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Anteilen im Status der unvollständigen Remission trotz antipsychotischer Medika- tion leide (Urk. 6/12.4 S. 56). In der Haft habe sich der Beschwerdeführer von An- fang an psychisch auffällig verhalten und sei schliesslich zur stationären Behand- lung ins Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau eingewiesen wor- den (Urk. 6/12.4 S. 17 f. und 42). Im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
E. 8 Dezember 2017 wurde beim Beschwerdegegner 1 "in dubio pro reo" Schuldun- fähigkeit angenommen (Urk. 6/12.8 S. 15). Unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts des diagnostizierten Krankheitsbildes beim Beschwer- degegner 1, wäre auch bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen Schuld, allenfalls sogar Schuldunfähigkeit auszugehen. Die Staatsan- waltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.
7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/9.2) rechtfertigt es sich jedoch, vom Erheben einer Gerichtsgebühr abzusehen.
- Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein, persönlich/vertraulich) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein, persönlich/vertrau- lich) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180192-O/U/MAN Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 16. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 18. Juni 2018, C-3/2017/10030838
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 18. Mai 2017 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 1) wegen Körperverletzung und Nötigung (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom
18. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ein (Urk. 3).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Verurteilung des Beschwer- degegners 1 zu einer rechtsstaatlich angemessenen Strafe. Da er mittellos sei, seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 1 f. sinngemäss).
3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden.
4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Verfügung den an- gezeigten Sachverhalt wie folgt: Der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerde- gegner 1 vor, ihm am 17. Mai 2017 zwischen ca. 19.20 Uhr und 19.30 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies den Gang in die Zelle verwehrt und ihm im An- schluss mit der Faust sechs bis acht Schläge ins Gesicht bzw. auf den Oberkör- per verpasst zu haben, wodurch der Beschwerdegegner 1 leichte Prellungen der rechten Gesichtshälfte und Stirn, der rechten Schulter und der Grundgelenke des linken Ring- und Kleinfingers erlitten habe. Weiter führt die Staatsanwaltschaft im
- 3 - Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner 1 sei nach dem Vorfall aufgrund seines psychischen Zustands in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich in Rheinau verlegt worden, wo er sich bis anhin befinde. Aufgrund seines Gesundheitszu- standes habe er bis dato nicht zum Vorfall befragt werden können. Gegen ihn sei am 8. Dezember 2017 ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon wegen versuchter Tötung ergangen, worin festgehalten worden sei, dass der Beschwerdegegner 1 vorsätzlich und rechtswidrig den Versuch einer Tötung begangen habe, aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten Tö- tung indes freigesprochen worden sei. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden. Zu dieser "rechtskräftigen Strafe" wäre, voraus- gesetzt die diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe liessen sich erstellen, eine nicht ins Gewicht fallende "Zusatzstrafe" auszusprechen (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO; Urk. 3 S. 1). Der Einstellung stünden auch keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegen. Aus diesem Grund sei das Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3 S. 2).
2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu zusammengefasst vor, es sei unbestrit- ten, dass der Beschwerdegegner 1 zu seinem Nachteil Körperverletzungen be- gangen habe. Dies sei mehrfach bewiesen. Es stelle sich die Frage, ob ein bereits Verurteilter einen Freibrief habe, um Delikte zu verüben. Wenn man die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft lese, erhärte sich dieser Verdacht. Da eine Körper- verletzung ein Offizialdelikte sei und keineswegs eine Bagatelle darstelle, könne die Einstellung nur so begründet werden, dass dieses Delikt an einem Gefange- nen verübt worden sei, welcher selber Delikte verübt habe und deshalb nicht schützenswert sei (Urk. 2 S. 2). III.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli-
- 4 - ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom
30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrens- einstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verur- teilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die
- 5 - Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
2. Die Staatsanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO auf die Strafverfolgung verzichtet, wonach Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung absehen, wenn eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre, so- fern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 8. Dezember 2017 aufgrund von nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit freigesprochen. Es wurde mithin keine Strafe ausgesprochen. Stattdessen wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme angeordnet (vgl. Urk. 6/12.8 S. 23). Somit kann nicht gesagt werden, es stehe eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe im Raum.
3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von ei- ner Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Gemäss – dem vorliegend in Fra- ge kommenden – Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafver- folgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Von dieser Bestimmung erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen, mithin ist die Regelung zwingender Natur. Die Voraussetzungen von Geringfügig- keit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des
- 6 - Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Straf- zumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter ver- schuldete Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müssen stets gering sein. Zu Gunsten des Betroffenen wirkende Kompo- nenten können schwerwiegendere Folgen nicht ausgleichen. Bei der Beurteilung der Strafbedürftigkeit hat sich die Behörde am Regelfall der Straftat zu orientieren. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Ta- ten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschulden und von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offen- sichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2-5.3.3).
4. Der Beschwerdeführer schilderte den angezeigten Vorfall in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2017 zusammengefasst wie folgt: Er sei am 17. Mai 2017 im Yoga gewesen. Als er danach zu den Duschen habe gehen wollen, sei er im Korridor vom Beschwerdegegner 1 angehalten worden bzw. habe ihm dieser den Weg in Richtung der Duschen versperrt. Er habe so etwas gesagt wie "Prob- lem, Problem?". Er (der Beschwerdeführer) habe zu ihm gesagt, dass sie am fol- genden Tag mit einem türkischen Insassen als Dolmetscher sprechen könnten. Der Beschwerdegegner 1 habe dies vorerst akzeptiert, so dass er habe duschen gehen können. Nach dem Duschen habe er mit dem Duschtuch um die Hüfte und den Kleidern, Shampoo etc. in der Hand durch den Korridor retour zu seiner Zelle gehen wollen. Er sei erneut vom Beschwerdegegner 1 daran gehindert worden. Dieser sei sehr aggressiv gewesen, habe ihm wieder den Weg versperrt und die Worte wiederholt "Problem, Problem?". Er (der Beschwerdeführer) habe wieder zu ihm gesagt, dass sie am folgenden Tag mit einem türkischen Dolmetscher sprechen könnten, da sie sich nicht hätten verständigen können. Der Beschwer- degegner 1 habe gesagt, "nein, nein", "Problem!". Er (der Beschwerdeführer) ha- be versucht, seitlich am Beschwerdegegner 1 vorbeizugehen. Daraufhin habe dieser sich zu ihm gedreht und ihm mit den Fäusten ca. sechs bis acht Mal gegen den Kopf, die Schulter und die Hand geschlagen. Er habe sein Handtuch gehal- ten, damit dieses nicht von der Hüfte falle. Während den Schlägen habe er seine Hände vor das Gesicht gehalten, wobei das Handtuch auf den Boden gefallen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe dann seinen Finken genommen und ihm (dem
- 7 - Beschwerdeführer) damit auf die Schulter geschlagen. Er (der Beschwerdeführer) habe sein Tuch genommen und es in der Luft hin und her bewegt, um sich Dis- tanz zum Beschwerdegegner 1 zu schaffen (Urk. 6/3 S. 1 f.). Dann sei der Aufse- her C._____ gekommen und habe sie getrennt. Im Weiteren führte er auf Nach- frage aus, es sei wegen nichts zu diesem Vorfall gekommen. Der Beschwerde- gegner 1 sei seiner Meinung nach psychisch krank. Am selben Tag sei der Be- schwerdegegner 1 mittags beim Essen an ihm vorbeigekommen und habe auf Türkisch "Ich ficke deine Mutter" gesagt. Ausserdem habe der Beschwerdegeg- ner 1 ihn vor einigen Tagen beschimpft. Die Faustschläge hätten vielleicht so eine Minute lang gedauert. Es seien sehr starke und kraftvolle Schläge gegen den Kopf etc. gewesen (Urk. 6/3 S. 2).
5. Aus einem Schreiben des Gefängnisarztes Dr. med. D._____ an die Staats- anwaltschaft vom 9. Februar 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass der Be- schwerdeführer am Tag des Ereignisses (17. Mai 2017), an den unmittelbaren Folgetagen, -wochen und -monaten wiederholte Male in der Sprechstunde gewe- sen sei. Er habe leichte Prellungen der rechten Gesichtshälfte und Stirn, der rech- ten Schulter und der Grundgelenke des linken Ring- und Kleinfingers erlitten. Am Unfalltag seien Fotografien der Verletzungen und ein Röntgenbild der linken Hand angefertigt worden, das keine Knochenverletzungen zeige. Die Verletzungen hät- ten zu vorübergehend leichten Schmerzen der genannten Körperteile geführt. Bleibende Folgeschäden seien keine zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe ein unverhältnismässig starkes Leidensmuster gezeigt und auch ebenso unver- hältnismässig oft und lange (bis letztmals am 2. Oktober 2017) deswegen den Arztdienst aufgesucht (Urk. 6/8.4).
6. Auf den genannten Fotos sind leichte Kratzer und Prellungen an Gesicht, Stirn, Ohr, Schulter und Hand des Beschwerdeführers ersichtlich (Urk. 6/8.2, 6/8.4). Spätfolgen aufgrund des angezeigten Vorfalls wurden keine geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der äusserst geringen Verlet- zungen des Beschwerdeführers ist von geringfügigen Tatfolgen auszugehen. Aus dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdegegner 1 vom
12. September 2017 geht sodann hervor, dass dieser mit sehr hoher Wahrschein-
- 8 - lichkeit an einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Anteilen im Status der unvollständigen Remission trotz antipsychotischer Medika- tion leide (Urk. 6/12.4 S. 56). In der Haft habe sich der Beschwerdeführer von An- fang an psychisch auffällig verhalten und sei schliesslich zur stationären Behand- lung ins Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau eingewiesen wor- den (Urk. 6/12.4 S. 17 f. und 42). Im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
8. Dezember 2017 wurde beim Beschwerdegegner 1 "in dubio pro reo" Schuldun- fähigkeit angenommen (Urk. 6/12.8 S. 15). Unter den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts des diagnostizierten Krankheitsbildes beim Beschwer- degegner 1, wäre auch bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen Schuld, allenfalls sogar Schuldunfähigkeit auszugehen. Die Staatsan- waltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.
7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/9.2) rechtfertigt es sich jedoch, vom Erheben einer Gerichtsgebühr abzusehen.
2. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 9 -
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein, persönlich/vertraulich) − den Beschwerdegegner 1 (gegen Empfangsschein, persönlich/vertrau- lich) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri