Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 A._____ (nachstehend Beschwerdeführer) erstattete am 21. April 2018 ge- gen B._____ (nachstehend Beschwerdegegner 1) Strafanzeige wegen Dro- hung und Tätlichkeiten. Der Anzeigeerstatter warf dem Beschuldigten vor, ihm am 21. April 2018 zwischen 16.40 Uhr und 16.50 Uhr in der gemeinsam bewohnten Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ mit den Schul- tern einen "Check" gegeben bzw. ihn aus der Küche zu stossen versucht und ihm mehrmals gedroht zu haben, ihn umzubringen, wenn er ihn nicht respektiere. Dabei soll der Beschuldigte ein Messer in der rechten Hand ge- halten haben.
E. 2 Am 3. Juni 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland, kein Straf- verfahren an die Hand zu nehmen, da es ausser den divergierenden Aussa- gen der Beteiligten keine Beweise oder Indizien gebe, welche die eine oder die andere Schilderung des Vorfalls stützen könnten und eine Verurteilung folglich als unwahrscheinlich erscheine (Urk. 6).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der Begründung der Nichtanhandnahmever- fügung im Einzelnen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 stünden sich entgegen. Der Beschwerdegegner 1 bestreite, dem Beschwerdeführer gedroht, dabei ein Messer in der Hand ge- halten und den Beschwerdeführer gestossen zu haben. Es gebe keine Be- weise und keine Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu- sätzlich stützen würden. Der Vorfall habe sich ohne Zeugen zugetragen. Spuren hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Dem Beschwer- degegner 1 könne nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Bestimmtheit nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer bedroht und tätlich angegangen sei. Bei der gegebenen Beweislage müsste bei einer Anklage- erhebung mit einem Freispruch gerechnet werden (Urk. 3/1 S. 2 = Urk. 6 S. 2). Folglich könne offen bleiben, ob es sich - wenn die Sachverhaltsschil- derung des Beschwerdeführers erstellt wäre - bei den Gesten und Worten des Beschwerdegegners 1 tatsächlich um die Androhung eines ernstlichen resp. schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hätte und ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich bestrebt gewesen wäre, den Be- schwerdeführer in Angst und Schrecken zu versetzen, d.h. der subjektive Tatbestand der Drohung tatsächlich erfüllt worden wäre (Urk. 6 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen einwenden, allein schon auf- grund seiner Aussagen, dass der Beschwerdegegner 1, ein Messer in der Hand haltend, gedroht habe, ihn zu töten, und ihm einen Stoss versetzt ha-
- 4 - be, bestehe ein hinreichender Anfangsverdacht der Drohung und allenfalls der Nötigung, welcher die Durchführung einer Strafuntersuchung rechtfertige (Urk. 2 S. 5-6). Es treffe zwar zu, dass der Vorfall von keiner Drittperson be- obachtet worden sei. Jedoch habe die Mitbewohnerin, E._____, mitbekom- men, dass der Beschwerdeführer völlig aufgelöst in ihr Zimmer gekommen sei und bei ihr Schutz gesucht habe. Sie könne auch bezeugen, dass der Beschwerdegegner 1 gesagt habe, es sei nichts passiert. Die Aussage die- ser Mitbewohnerin könne für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der am Vorfall Beteiligten von Bedeutung sein (Urk. 2 S. 6-7). Zudem könn- ten E._____ sowie die Vermieterin, F._____, bezeugen, dass bereits diverse andere Personen wegen des bedrohlichen Verhaltens des Beschwerdegeg- ners 1 aus der Wohngemeinschaft ausgezogen seien. Diese Aussagen sei- en für die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts ebenfalls bedeutsam (Urk. 2 S. 7).
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore) zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Ankla- geerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist unter Abstützung auf den oben dargestellten Grundsatz Anklage zu erhe- ben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "vier-Augen-Delikte" zu beurtei- len sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine An-
- 5 - klageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
4. Im vorliegenden Fall gaben beide Parteien zu Protokoll, dass es zwischen ihnen am Tag des Vorfalls zu einem Streit in der Küche gekommen war (vgl. Urk. 8/5: PO-EV des Beschwerdeführers vom 21.4.18, insb. Antwort 4; Urk. 8/4: PO-EV des Beschwerdegegners 1 vom 21.4.18, insb. Antwort 3). Die Aussagen der Parteien stehen sich indessen diametral gegenüber. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe ihm ge- sagt, dass er ihn respektieren müsse, sonst mache er - der Beschwerde- gegner 1 - den Beschwerdeführer tot. Dabei habe er ein Messer in der Hand gehalten. Er habe es auf Brusthöhe mit der Spitze nach oben gehalten. Als der Beschwerdeführer aus der Küche habe gehen wollen, habe der Be- schwerdegegner 1 ihm erneut gesagt, dass er ihn respektieren müsse. Da- bei habe er dem Beschwerdeführer einen "Body Check" gegeben (Antwort 4 und 6). Beim besagten Messer habe es sich um ein scharfes, spitziges Kü- chenmesser mit schwarzem Griff und mit einer 10 cm langen Klinge gehan- delt (Antwort 5). Der Beschwerdegegner 1 gab an, er habe in der Küche Poulet-Flügel zubereitet, als er vom Beschwerdeführer gefragt worden sei, wieviel Zeit er noch brauche. Der Beschwerdeführer habe ihn beschimpft, während hingegen er, der Beschwerdegegner 1, deeskalierend zu wirken versucht habe (Antwort 3). Es habe sich um eine kurze verbale Auseinan- dersetzung gehandelt (Antwort 12). Er habe den Beschwerdeführer weder bedroht noch habe er ein Messer in der Hand gehalten (Antwort 14 und 15). Er habe weder beim Öffnen der Poulet-Verpackung noch für die Marinade ein Messer gebraucht (Artwort 17). Es treffe zwar zu, dass er den Be- schwerdeführer beim Verlassen der Küche mit der Schulter berührt habe. Dies sei aber nicht mit Absicht geschehen, sondern weil die Küche eng sei (Antwort 20 und 23).
- 6 - Gemäss Polizeirapport kommt das auf der Küchenablage vorgefundene Kü- chenmesser als Tatwaffe nicht in Frage (Urk. 8/1 S. 4). Das angebliche Tat- messer konnte nicht verifiziert werden (Urk. 8/1 S. 2). Weder der Beschwer- deführer noch der Beschwerdegegner 1 trugen Verletzungen davon (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Während des Vorfalls in der Küche waren keine Drittpersonen anwesend. Die Befragung der Vermieterin und der Mitbewohnerin wäre daher nicht wei- terführend. Selbst wenn die Mitbewohnerin bezeugen könnte, dass der Be- schwerdeführer im Anschluss an den Vorfall in ihr Zimmer geflüchtet und der Beschwerdegegner 1 ihm gefolgt sei und vor ihr gesagt habe, dass nichts passiert sei, so wäre diese Bezeugung kein Beweis und auch kein genügen- des Indiz dafür, dass die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Nichts anderes gilt für allfällige Angaben zu früheren Mitbewohnern, die wegen bedrohlichem Verhalten des Beschwerdegegners ausgezogen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft durfte daher davon abse- hen, die betreffenden Drittpersonen zum Vorfall zu befragen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Bei dieser sehr dürftigen Beweislage und unter Berücksichtigung, dass der Vorfall selbst unter Zugrundelegung der Schilderung des Beschwerdeführers insgesamt nicht allzu schwerwiegend erscheint, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens von der Eröffnung einer Strafuntersuchung absah, da Ansatzpunkte für weiterführende Ermitt- lungen nicht ersichtlich sind und im Falle einer Anklageerhebung ein Frei- spruch höchstwahrscheinlich wäre. Die Prüfung der von der Staatsanwalt- schaft bezweifelten Frage, ob der Tatbestand der Drohung erfüllt worden sei, wenn der Vorfall sich tatsächlich gemäss den Schilderungen des Be- schwerdeführers abgespielt haben sollte, erübrigt sich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung unbegründet und demnach abzuweisen.
- 7 -
E. 3 Der Beschwerdeführer liess am 22. Juni 2018 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Einstellungs- verfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) sei aufzuheben und die Sa- che sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sowie die Geheimhaltung seiner aktuellen Wohnadresse.
E. 4 Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 wird verzichtet.
- 3 -
E. 5 Infolge neuer Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts ergeht dieser Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Als Privatkläger hat er einen An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, na- mentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGer, Urteil 6B_816/2016 vom 20.2.17 E. 3.3). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklä- gerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. a-c StPO).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer lebt nachgewiesenermassen in bescheidenen finan- ziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 2 S. 7-9, Urk. 3/3 bis Urk. 3/9). Er verfügt demnach nicht über genügend Mittel, um neben seinen Lebenshaltungskos- ten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/3 [Strafantrag]). Aufgrund der "Aussage ge- gen Aussage"-Situation, bei der in der Regel Anklage zu erheben ist und nur in Ausnahmefällen, wenn aufgrund der gesamten Umstände ein Freispruch
- 8 - als sehr wahrscheinlich erscheint, das Verfahren einzustellen ist (vgl. E. II/3 hiervor), war im Zeitpunkt der Gesuchstellung der Ausgang des Beschwer- deverfahrens nicht von vornherein absehbar. Mithin konnte die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung resp. die damit verknüpfte Zivilkla- ge nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger und mit dem schwei- zerischen Rechtssystem nicht vertraut. Die Hinzuziehung eines Anwalts zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Begehren war daher notwendig. Alle Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten, sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 6 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.-- festzu- setzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 17 Abs. 1 GebVOG). Sie ist unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Die Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'500.-- (plus 7.7% MWST) festzusetzen (§ 2 lit. b-e, § 19 Abs. 1 AnwGebV) und ebenfalls unter Vorbehalt des staatlichen Rückforderungsrechts einstweilen von der Ge- richtskasse zu tragen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschwerdegegner 1 ausser Betracht.
E. 7 Dem Gesuch um Personenschutz durch die Geheimhaltung der aktuellen Wohnadresse des Beschwerdeführers ist stattzugeben.
- 9 - Es wird verfügt: (OR lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
- Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Ge- richtskasse mit CHF 1'615.50 (inkl. MWST) entschädigt. Das Rückforde- rungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10015326 (gegen Empfangsbestätigung); - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180180-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Verfügung und Beschluss vom 4. September 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 3. Juni 2018, B-5/2018/10015326
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachstehend Beschwerdeführer) erstattete am 21. April 2018 ge- gen B._____ (nachstehend Beschwerdegegner 1) Strafanzeige wegen Dro- hung und Tätlichkeiten. Der Anzeigeerstatter warf dem Beschuldigten vor, ihm am 21. April 2018 zwischen 16.40 Uhr und 16.50 Uhr in der gemeinsam bewohnten Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ mit den Schul- tern einen "Check" gegeben bzw. ihn aus der Küche zu stossen versucht und ihm mehrmals gedroht zu haben, ihn umzubringen, wenn er ihn nicht respektiere. Dabei soll der Beschuldigte ein Messer in der rechten Hand ge- halten haben.
2. Am 3. Juni 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland, kein Straf- verfahren an die Hand zu nehmen, da es ausser den divergierenden Aussa- gen der Beteiligten keine Beweise oder Indizien gebe, welche die eine oder die andere Schilderung des Vorfalls stützen könnten und eine Verurteilung folglich als unwahrscheinlich erscheine (Urk. 6).
3. Der Beschwerdeführer liess am 22. Juni 2018 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Einstellungs- verfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) sei aufzuheben und die Sa- che sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sowie die Geheimhaltung seiner aktuellen Wohnadresse.
4. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 wird verzichtet.
- 3 -
5. Infolge neuer Konstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts ergeht dieser Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der Begründung der Nichtanhandnahmever- fügung im Einzelnen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 stünden sich entgegen. Der Beschwerdegegner 1 bestreite, dem Beschwerdeführer gedroht, dabei ein Messer in der Hand ge- halten und den Beschwerdeführer gestossen zu haben. Es gebe keine Be- weise und keine Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu- sätzlich stützen würden. Der Vorfall habe sich ohne Zeugen zugetragen. Spuren hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Dem Beschwer- degegner 1 könne nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Bestimmtheit nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer bedroht und tätlich angegangen sei. Bei der gegebenen Beweislage müsste bei einer Anklage- erhebung mit einem Freispruch gerechnet werden (Urk. 3/1 S. 2 = Urk. 6 S. 2). Folglich könne offen bleiben, ob es sich - wenn die Sachverhaltsschil- derung des Beschwerdeführers erstellt wäre - bei den Gesten und Worten des Beschwerdegegners 1 tatsächlich um die Androhung eines ernstlichen resp. schweren Nachteils im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hätte und ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich bestrebt gewesen wäre, den Be- schwerdeführer in Angst und Schrecken zu versetzen, d.h. der subjektive Tatbestand der Drohung tatsächlich erfüllt worden wäre (Urk. 6 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen einwenden, allein schon auf- grund seiner Aussagen, dass der Beschwerdegegner 1, ein Messer in der Hand haltend, gedroht habe, ihn zu töten, und ihm einen Stoss versetzt ha-
- 4 - be, bestehe ein hinreichender Anfangsverdacht der Drohung und allenfalls der Nötigung, welcher die Durchführung einer Strafuntersuchung rechtfertige (Urk. 2 S. 5-6). Es treffe zwar zu, dass der Vorfall von keiner Drittperson be- obachtet worden sei. Jedoch habe die Mitbewohnerin, E._____, mitbekom- men, dass der Beschwerdeführer völlig aufgelöst in ihr Zimmer gekommen sei und bei ihr Schutz gesucht habe. Sie könne auch bezeugen, dass der Beschwerdegegner 1 gesagt habe, es sei nichts passiert. Die Aussage die- ser Mitbewohnerin könne für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der am Vorfall Beteiligten von Bedeutung sein (Urk. 2 S. 6-7). Zudem könn- ten E._____ sowie die Vermieterin, F._____, bezeugen, dass bereits diverse andere Personen wegen des bedrohlichen Verhaltens des Beschwerdegeg- ners 1 aus der Wohngemeinschaft ausgezogen seien. Diese Aussagen sei- en für die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts ebenfalls bedeutsam (Urk. 2 S. 7).
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore) zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Ankla- geerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist unter Abstützung auf den oben dargestellten Grundsatz Anklage zu erhe- ben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "vier-Augen-Delikte" zu beurtei- len sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine An-
- 5 - klageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
4. Im vorliegenden Fall gaben beide Parteien zu Protokoll, dass es zwischen ihnen am Tag des Vorfalls zu einem Streit in der Küche gekommen war (vgl. Urk. 8/5: PO-EV des Beschwerdeführers vom 21.4.18, insb. Antwort 4; Urk. 8/4: PO-EV des Beschwerdegegners 1 vom 21.4.18, insb. Antwort 3). Die Aussagen der Parteien stehen sich indessen diametral gegenüber. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe ihm ge- sagt, dass er ihn respektieren müsse, sonst mache er - der Beschwerde- gegner 1 - den Beschwerdeführer tot. Dabei habe er ein Messer in der Hand gehalten. Er habe es auf Brusthöhe mit der Spitze nach oben gehalten. Als der Beschwerdeführer aus der Küche habe gehen wollen, habe der Be- schwerdegegner 1 ihm erneut gesagt, dass er ihn respektieren müsse. Da- bei habe er dem Beschwerdeführer einen "Body Check" gegeben (Antwort 4 und 6). Beim besagten Messer habe es sich um ein scharfes, spitziges Kü- chenmesser mit schwarzem Griff und mit einer 10 cm langen Klinge gehan- delt (Antwort 5). Der Beschwerdegegner 1 gab an, er habe in der Küche Poulet-Flügel zubereitet, als er vom Beschwerdeführer gefragt worden sei, wieviel Zeit er noch brauche. Der Beschwerdeführer habe ihn beschimpft, während hingegen er, der Beschwerdegegner 1, deeskalierend zu wirken versucht habe (Antwort 3). Es habe sich um eine kurze verbale Auseinan- dersetzung gehandelt (Antwort 12). Er habe den Beschwerdeführer weder bedroht noch habe er ein Messer in der Hand gehalten (Antwort 14 und 15). Er habe weder beim Öffnen der Poulet-Verpackung noch für die Marinade ein Messer gebraucht (Artwort 17). Es treffe zwar zu, dass er den Be- schwerdeführer beim Verlassen der Küche mit der Schulter berührt habe. Dies sei aber nicht mit Absicht geschehen, sondern weil die Küche eng sei (Antwort 20 und 23).
- 6 - Gemäss Polizeirapport kommt das auf der Küchenablage vorgefundene Kü- chenmesser als Tatwaffe nicht in Frage (Urk. 8/1 S. 4). Das angebliche Tat- messer konnte nicht verifiziert werden (Urk. 8/1 S. 2). Weder der Beschwer- deführer noch der Beschwerdegegner 1 trugen Verletzungen davon (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Während des Vorfalls in der Küche waren keine Drittpersonen anwesend. Die Befragung der Vermieterin und der Mitbewohnerin wäre daher nicht wei- terführend. Selbst wenn die Mitbewohnerin bezeugen könnte, dass der Be- schwerdeführer im Anschluss an den Vorfall in ihr Zimmer geflüchtet und der Beschwerdegegner 1 ihm gefolgt sei und vor ihr gesagt habe, dass nichts passiert sei, so wäre diese Bezeugung kein Beweis und auch kein genügen- des Indiz dafür, dass die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen. Nichts anderes gilt für allfällige Angaben zu früheren Mitbewohnern, die wegen bedrohlichem Verhalten des Beschwerdegegners ausgezogen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft durfte daher davon abse- hen, die betreffenden Drittpersonen zum Vorfall zu befragen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Bei dieser sehr dürftigen Beweislage und unter Berücksichtigung, dass der Vorfall selbst unter Zugrundelegung der Schilderung des Beschwerdeführers insgesamt nicht allzu schwerwiegend erscheint, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens von der Eröffnung einer Strafuntersuchung absah, da Ansatzpunkte für weiterführende Ermitt- lungen nicht ersichtlich sind und im Falle einer Anklageerhebung ein Frei- spruch höchstwahrscheinlich wäre. Die Prüfung der von der Staatsanwalt- schaft bezweifelten Frage, ob der Tatbestand der Drohung erfüllt worden sei, wenn der Vorfall sich tatsächlich gemäss den Schilderungen des Be- schwerdeführers abgespielt haben sollte, erübrigt sich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung unbegründet und demnach abzuweisen.
- 7 - 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Als Privatkläger hat er einen An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn er nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, na- mentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGer, Urteil 6B_816/2016 vom 20.2.17 E. 3.3). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von den Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklä- gerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. a-c StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer lebt nachgewiesenermassen in bescheidenen finan- ziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 2 S. 7-9, Urk. 3/3 bis Urk. 3/9). Er verfügt demnach nicht über genügend Mittel, um neben seinen Lebenshaltungskos- ten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/3 [Strafantrag]). Aufgrund der "Aussage ge- gen Aussage"-Situation, bei der in der Regel Anklage zu erheben ist und nur in Ausnahmefällen, wenn aufgrund der gesamten Umstände ein Freispruch
- 8 - als sehr wahrscheinlich erscheint, das Verfahren einzustellen ist (vgl. E. II/3 hiervor), war im Zeitpunkt der Gesuchstellung der Ausgang des Beschwer- deverfahrens nicht von vornherein absehbar. Mithin konnte die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung resp. die damit verknüpfte Zivilkla- ge nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger und mit dem schwei- zerischen Rechtssystem nicht vertraut. Die Hinzuziehung eines Anwalts zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Begehren war daher notwendig. Alle Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt. Das Rückforderungsrecht des Staates bleibt vorbehalten, sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 800.-- festzu- setzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 17 Abs. 1 GebVOG). Sie ist unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Die Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'500.-- (plus 7.7% MWST) festzusetzen (§ 2 lit. b-e, § 19 Abs. 1 AnwGebV) und ebenfalls unter Vorbehalt des staatlichen Rückforderungsrechts einstweilen von der Ge- richtskasse zu tragen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschwerdegegner 1 ausser Betracht.
7. Dem Gesuch um Personenschutz durch die Geheimhaltung der aktuellen Wohnadresse des Beschwerdeführers ist stattzugeben.
- 9 - Es wird verfügt: (OR lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
2. Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt und unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Ge- richtskasse mit CHF 1'615.50 (inkl. MWST) entschädigt. Das Rückforde- rungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10015326 (gegen Empfangsbestätigung);
- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder