Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 B._____ war Kardiologe im ...spital .... Er verstarb am tt.mm.2010 an einem Hirntumor. Am 18. September 2012 erstattete seine Witwe, A._____, bzw. deren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ Strafanzeige gegen unbekannt bei der Stadtpolizei Zürich wegen Urkundenfälschung und fahrlässiger Tötung (Urk. 14/1-2). In der Anzeige wird der Vorwurf erhoben, der Hirntumor sei eine Folge der Strahlung gewesen, welcher B._____ im Rahmen seiner Tätigkeit an Herzkatheteranlagen ausgesetzt gewesen sei. Es gebe zwei Dokumente, die B._____ beträfen: Das "Kontrollbüchlein für beruflich strahlenexponierte Personen" und das "schweizeri- sche persönliche Dosisdokument (Strahlenpass)". Es bestehe die Befürchtung, dass die beiden Dokumente oder eines davon verfälscht oder gefälscht worden seien (Urk. 14/2 S. 1 ff.). Am 25. Mai 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verschiedene Be- weisanträge von A._____ ab (Urk. 6) und erliess eine Einstellungsverfügung (Urk. 5).
E. 1.1 Angefochten sind ein Beweisergänzungsentscheid und eine Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 1 und Urk. 5-6).
E. 1.2 Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Ver- fahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Be- schwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei ver- letzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin den Beweisergänzungsentscheid vom 25. Mai 2018 an- ficht und dessen Aufhebung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ihre Vorbringen gegen die Ablehnung ihrer Beweisanträge können im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geprüft werden.
E. 1.3 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwer- de beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO so- wie § 49 GOG).
E. 1.4 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerdeführerin die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zu den Substanziierungsobliegenheiten der be- schwerdeführenden Partei (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) ge- hört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsu- chende (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zur Beschwerdele- gitimation (vgl. Urk. 2). Sie ist Angehörige (Witwe) des Verstorbenen und insofern zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.2 und E. 3.3.2).
- 4 - Die Einstellungsverfügung umfasst den Vorwurf der Urkundenfälschung und der fahrlässigen Tötung. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfäl- schung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirt- schaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Inwiefern sich die an- gebliche Fälschung oder Verfälschung des "Kontrollbüchleins für beruflich strah- lenexponierte Personen" und des "schweizerischen persönlichen Dosisdokument (Strahlenpass)" gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin bzw. des Verstorbenen richtet bzw. die angeblichen Urkundendelikte auf die Verfolgung ei- nes wirtschaftlichen Zwecks abzielen sollen, ist nicht offensichtlich. Die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung deshalb fraglich. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung erwogen, dass sich die Einträge erklären liessen und das Urkundenlabor keine Fälschung habe nachweisen können (Urk. 5 S. 2). Wenn die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde (Urk. 2 S. 22) dazu einzig geltend macht, diesbezüglich sei das letzte Wort noch nicht gesprochen und der Vergleich mit den beizuziehenden Dosi- metrieakten (Gerätedosimetrie) des BAG werde eine erneute Überprüfung nahe- legen, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Aus ihren Ausführungen ist namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Dosimetriedaten des BAG beigezogen werden sollen, was sich aus ihnen ergeben soll und welche angeblich daraus resultierenden Unstimmigkeiten eine erneute Überprüfung nahelegen sollen. Die Beschwerde ist insofern un- substantiiert.
- 5 - Die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist abzuweisen soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bezüglich des Vorwurfs der (fahrlässigen) Tötung ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen, wes- halb auf die Beschwerde insofern grundsätzlich einzutreten ist.
E. 1.5 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Au- gust 2018 (Urk. 22). Sie erging nach Abschluss des Schriftenwechsels und nicht innerhalb der Beschwerdefrist oder einer richterlichen Frist, weshalb sie unbe- achtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2). Zudem sind die Ausführungen in der besagten Eingabe rein rechtlicher Natur. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. 2.
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungs- und Beweisverfügung vom 25. Mai
2018. Die Staatsanwaltschaft sei zur Anhandnahme und Durchführung der not- wendigen Abklärungen zu verpflichten bzw. zur Tätigung der relevanten Erhebun- gen und Sammlung der relevanten Beweise. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 21). A._____ hat (unaufgefordert) am 27. August 2018 eine Eingabe eingereicht (Urk. 22).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe zwei Verfügun- gen erlassen, eine Einstellungs- und eine Beweisergänzungsverfügung. Diese Art der Verfahrenserledigung sei gesetzeswidrig. Die Staatsanwaltschaft wolle nicht abklären und deshalb das Verfahren einstellen. Die gesetzeswidrige Aufteilung führe bereits zur Gutheissung der Beschwerde, auch wenn die Einstellungsverfü- gung materiell die Begründung der Beweisergänzungsverfügung mitumfasse (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Art. 318 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, eine von der Einstellungsver- fügung getrennte Beweisverfügung zu erlassen. Die Ablehnung von Beweisanträ- gen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen der Anfech- tung der Einstellungsverfügung bezüglich der abgelehnten Beweisanträge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorbringen. Allein der Einwand, die Aufteilung in eine Einstellungs- und Beweisergänzungsverfügung sei gesetz- widrig, ist nach dem Gesagten unzutreffend und keine (substantiierte) Rüge der Gehörsverletzung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 3 Infolge eines Wechsels der Konstituierung der Kammer ergeht dieser Ent- scheid in anderer Besetzung als ursprünglich angekündigt.
- 3 - II. 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einstellungsverfügung müsse den Anforderungen von Art. 320 bzw. Art. 80 f. StPO genügen. Das sei nicht der
- 6 - Fall. Ein Entscheid, der betreffend den Sachverhalt auf die Akten verweise an Stelle von Erwägungen und eine sachlich ungeordnete Auflistung von (unbelegten und unhaltbaren) Behauptungen enthalte, sei nicht begründet. Nach Art. 81 StPO sei eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv und eine Rechtsmittelbeleh- rung notwendig. Die angefochtene Verfügung genüge dem nicht. Die Parteien und die Rechtsbeistände seien in der angefochtenen Verfügung nicht genügend be- zeichnet (Urk. 2 S. 29 f.).
E. 3.2 Gemäss Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und Art. 81 StPO.
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung enthält eine zweiseitige Begründung. Zu Be- ginn wird in der Begründung auf die Sistierungsverfügung vom 7. März 2016 ver- wiesen, in welcher der zu untersuchende Sachverhalt festgehalten werde (Urk. 5 S. 1). Inwiefern dies unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdefüh- rerin behauptet nicht, sie habe aufgrund des Verweises ihre Rechte nicht ausrei- chend wahren können. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO verlangt einzig die Angabe der Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. Die angefochtene Verfü- gung verweist zur Angabe dieser Gründe nicht einfach auf die Akten. Vielmehr legt die Staatsanwaltschaft dar, weshalb aus ihrer Sicht eine Einstellung des Strafverfahrens zu erfolgen hat. Auch eine allenfalls unzutreffende Begründung kann den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO genügen. Weshalb die Begründung diese Voraussetzungen nicht erfüllen soll, legt die Beschwerdeführe- rin nicht dar. Aus der Verfügung sind die Parteien und ihre Rechtsbeistände klar ersichtlich. Die beschuldigte Person wird als "unbekannt" bezeichnet. Inwiefern dies unzutreffend sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwer- deführerin selbst ist in Ziffer 3 des Dispositivs als Geschädigte mit ihrem Rechts- vertreter mit Namen erwähnt. Damit hat sie die Staatsanwaltschaft zwar nicht in der Einleitung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO erwähnt. Das schadet indes- sen nicht, da dadurch weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
- 7 -
E. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.2).
E. 4.2 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Handlungsweise ist
- 8 - sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände so- wie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Op- fers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Rechtser- heblichkeit einer äquivalenten Ursache bzw. die Frage, ob der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Darüber hinaus erfordert die Zurechnung des sorgfaltspflichtwidrigen Erfolgs dessen Vermeidbarkeit. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Ver- halten des Täters eingetreten wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1 ff.; 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.2; je mit Hin- weisen).
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die angeb- lich von den Herzkatheteranlagen ausgehende ionisierende Strahlung komme nicht als einzige Ursache für den Hirntumor (Glioblastom) in Frage. Die Risikofak- toren und Auslöser für die Entstehung von Glioblastomen seien gegenwärtig un- bekannt. Die radioaktive Strahlung sei als Auslöser bösartigen Wachstums ledig- lich allgemein bekannt (Urk. 5 S. 2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, B._____ sei nach langer Tätigkeit als Kardiologe im ...spital ... an den Folgen eines strahleninduzierten Hirntumors erkrankt und daran gestorben. Soweit herrsche Einigkeit (Urk. 2 S. 7). Ionisieren- de Strahlung - unterschiedlicher Quellen - sei heute "die einzig gesicherte äusse-
- 9 - re Ursache von Glioblastom." Selbst wenn es anders wäre, würde dies die Staatsanwaltschaft nicht von der Pflicht zur Durchführung der gesetzmässigen Abklärungen entbinden (Urk. 2 S. 19).
E. 5.3 Es ist unbestritten, dass B._____ an den Folgen eines Hirntumors verstarb. Unklar bzw. umstritten ist, wodurch der Hirntumor verursacht wurde. Es ist davon auszugehen, B._____ sei als Kardiologe ionisierender Strahlung ausgesetzt ge- wesen. Dies kann grundsätzlich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro du- riore" den Verdacht begründen, die Strahlung habe den Hirntumor verursacht. Damit ist jedoch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang noch nicht bewiesen. Massgebend ist, ob im konkreten Fall eine bestimmte Anlage mit ioni- sierender Strahlung den Hirntumor von B._____ verursacht hat. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2).
E. 5.4 Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung aus (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung (Urk. 2 S. 30; vgl. auch Urk. 14/52 S. 3). Nach ihrer Schilderung arbeitete B._____ seit 1986 im ...spital .... Ab 1989 in der Kardi- ologie als ...arzt (Urk. 3/6 S. 1). Damals sei die Herzkatheteranlage "Siemens 1968" (Jahrgang 1968) in Betrieb gewesen, die 1981 noch weiter "ausgebaut" worden sei ("Strahlenschleuder"; Urk. 3/6 S. 1), was die Strahlenemission ver- schärft habe. Die Anlage habe die Zulassungsbedingungen längst nicht mehr er- füllt. B._____ habe wiederholt gegen die von der Anlage ausgehende Gefährdung protestiert (Urk. 2 S. 14; Urk. 3/6 S. 1). Ende 1999 sei sie durch eine Philips- Anlage ersetzt worden (Urk. 3/6 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 14/52 S. 7). Im Weiteren sei B._____ u. a. zwei Jahre in einem Spital in Kanada tätig gewesen (1991 bis 1993). Auch dort sei er ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen, ebenso wie bei seiner zeitweisen Tätigkeit im ...spital ... und in der ... Klinik ... (Urk. 3/6 und 14/2 S. 3). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass für die Verursachung des Hirntumors die Zeit bzw. Tätigkeit von 1993 bis 1999 im ...spital entscheidend
- 10 - gewesen sei. Dies decke sich mit der mittleren Latenzzeit für strahleninduzierte Tumore von 15 Jahren nach der Exposition (Urk. 3/6 S. 2). B._____ erkrankte im Juli 2009 (Zeitpunkt der Diagnose) und verstarb im Jahr 2010 (Urk. 14/2 S. 3; Urk. 3/6 S. 2). Die Verfolgungsverjährung für fahrlässige Tö- tung beträgt zehn Jahre (Art. 117 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Ver- folgungsverjährung für vorsätzliche Tötung beträgt 15 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Dauert das strafbare Verhalten an, beginnt die Verjäh- rung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). Mit dem Ersetzen der Anlage "Siemens 1968" Ende 1999 endete das möglicherweise strafrechtlich relevante Verhalten in Bezug auf diese Anlage. Insofern ist jedoch die Verjährung eingetreten. Dies ist von Amtes wegen zu beachten. Der Eintritt der Verjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1) und führt zur Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Für die weiteren Erwägungen ist nur die Zeit seit der Einsetzung der Philips-Anlage (Ende 1999) beachtlich.
E. 5.5 Um ein strafbares Verhalten zurechnen zu können, genügt es, dass der Tä- ter eine Mitursache des Taterfolgs setzt, auch wenn sie nicht die alleinige Ursa- che dafür war. Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingun- gen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirken, gleichwertig. Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedin- gung für den konkreten Erfolg gesetzt hat. Es kommt allein darauf an, welche Be- dingungen sich im Eintritt des Erfolgs tatsächlich verwirklicht haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6; BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin behauptet, die Philips-Anlage sei mangelhaft und die persönliche Schutzausrüstung von B._____ sei ungenügend gewesen. Er sei der zu hohen Strahlenbelastung während ungefähr einem Jahrzehnt ausgesetzt ge- wesen. Diese unnötige Überexposition sei mitursächlich für die Erkrankung und den Tod gewesen. Die Anlage habe einen relevanten adäquat kausalen Beitrag zur Körperverletzung und dem Tod geleistet (Urk. 14/52 S. 8). In der Beschwerde macht sie geltend, die Philips-Anlage habe übermässig ionisierende Strahlung
- 11 - emittiert. Anlageseitige Schutzvorrichtungen (insbesondere Bleischutzglas) seien ungenügend gewesen. Die Bedeutung der Mängel sei den Verantwortlichen be- kannt gewesen. Durch die übermässige ionisierende Strahlung sei die Erkrankung von B._____ zumindest entscheidend gefördert/beschleunigt worden (Urk. 2 S. 30). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Zeit von 1993 bis 1999 sei für die Verursachung des Hirntumors entscheidend gewesen, weil sich dies mit der La- tenzzeit (zwischen Ursache und Wirkung verstrichene Zeit) von 15 Jahren nach der Exposition deckt (Urk. 3/6 S. 2). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Strahlung der Philips-Anlage und der Entstehung des Tumors ist nach dieser Dar- stellung der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich. War die Ursache (ionisierende Strahlung) gesetzt, war der tatbestandsmässige Erfolg (Tumor; Tod) grundsätzlich unvermeidbar. Selbst durch ein pflichtgemässes Verhalten der unbekannten Tä- terschaft wäre der Erfolg nicht ausgeblieben. Beträgt die Latenzzeit 15 Jahre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich ein allenfalls pflichtwidriges Verhalten seit Ende 1999 auf die Todesursache auswirken konnte. Dies in dem Sinne, dass die eigentliche Ursache für den Tod – so offenbar die Auffassung der Beschwerdeführerin – die Strahlenbelastung vor 1999 war. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde nicht substantiiert dar, wie sie zum Schluss kommt, die angeblichen Mängel der Philips-Anlage hätten die Erkrankung und den Tod von B._____ mitverursacht. Dies wäre angesichts der behaupteten Latenzzeit von 15 Jahren aber zu erwarten und erforderlich ge- wesen. Korreliert der Zeitpunkt der Erkrankung (2009) mit der Latenzzeit, er- scheint es unwahrscheinlich, dass allfälliges Fehlverhalten einer unbekannten Tä- terschaft bzw. eine allenfalls zu hohe ionisierende Strahlung seit dem Betrieb der Philips-Anlage (Ende 1999) die Latenzzeit verkürzt bzw. die Erkrankung (2009) und Tod (2010) befördert bzw. beschleunigt hat. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde nicht dar, wie zu beweisen wäre, dass die angeblichen Mängel der Philips-Anlage und die mangelhafte persönliche Schutzausrüstung die La- tenzzeit verkürzten bzw. die Erkrankung und den Tod von B._____ förderten. Selbst wenn sich beweisen liesse, dass die Anlage mangelhaft war und die ver- antwortlichen Personen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten, ist damit nicht zu
- 12 - beweisen, dass dadurch die Latenzzeit verkürzt wurde und die Erkrankung oder der Tod kausal gefördert wurde.
E. 5.6 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Anlagen seien zugelassen worden im Wissen um die Risiken und Nebenwirkungen (vgl. Urk. 5 S. 1). In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, B._____ und die Klinikleitung hätten die Mängel der Anlage moniert. Dabei verweist sie auf die Bei- lage 7 zur Beschwerde (Urk. 2 S. 14 und Urk. 3/7). Diese Beilage bezieht sich auf die Ersatzbeschaffung für die Anlage "Siemens 1968" und nicht auf die Philips- Anlage. Welche Akten diesbezüglich beigezogen werden sollen, erklärt die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde nicht. Sie begründet mit anderen Worten nicht, wie zu beweisen wäre, dass die Anlage nicht zugelassen war oder nicht hätte zugelassen werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf ih- re früheren Eingaben bei der Staatsanwaltschaft verweist (Urk. 2 S. 4), genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz aus früheren Eingaben der Be- schwerdeführerin Behauptungen oder Begründungen für die Beschwerde zu- sammenzusuchen.
E. 5.7 Zu bedenken ist, dass Ärzte um die Gefahr von ionisierender Strahlung wis- sen. Dies war auch B._____ bekannt (vgl. Urk. 14/33/2). Ihm war nach der Dar- stellung der Beschwerdeführerin auch bekannt, dass die Anlagen, mit welchen er arbeitete, mangelhaft gewesen sein sollen. Er setzte sich insofern bewusst – als Chefarzt und damit selbst in leitender Stellung –, einem erhöhten Risiko aus. Es scheint mit Blick auf die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fraglich, ob in ei- ner derartigen Konstellation ein strafrechtlicher Vorwurf gegenüber einer unbe- kannten Täterschaft erhoben werden kann.
E. 5.8 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung als sehr unwahrscheinlich. Die Einstellung des Strafverfahrens liegt daher im zulässi- gen Ermessensbereich der Staatsanwaltschaft. Daran ändern auch die von der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018 abgelehnten Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts (Urk. 6). Durch die in der Be-
- 13 - weisergänzungsverfügung erwähnten Beweise liesse sich der Kausalzusammen- hang nicht beweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den fallführenden Staatsanwalt als befan- gen. Die Einstellungsverfügung sei in einem herablassend spöttisch, belustigend bagatellisierendem Ton verfasst. Das sei verletzend, eine würdelose Behandlung und müsse als Ausdruck fehlender Unabhängigkeit angesehen werden (Urk. 2 S. 25).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin nennt in diesem Zusammenhang in der Beschwer- de keinen konkreten Satz oder Abschnitt der angefochtenen Verfügung. Ihr Vor- bringen ist insofern unsubstantiiert (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist mit sachlichen Argumenten begründet. Die Vergleiche und Beispiele mit dem Lastwagen im Strassenverkehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer Ein- gabe vom 11. Mai 2018 selbst angeregt (vgl. Urk. 14/52). Wenn die Staatsanwalt- schaft diese bildhaften Vergleiche und Beispiele aufgreift, ist allein darin kein un- angemessenes Verhalten oder gar eine Befangenheit zu erblicken.
E. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 7.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 3'000.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 7, Urk. 10-11 und Urk. 15). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung
- 14 - zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zu- rückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwer- deführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2013/121102290, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2013/121102290, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 15 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180175-O/IMH/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 18. September 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung/Beweisergänzung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 25. Mai 2018, B-5/2013/121102290 Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2018, B-5/2013/121102290
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____ war Kardiologe im ...spital .... Er verstarb am tt.mm.2010 an einem Hirntumor. Am 18. September 2012 erstattete seine Witwe, A._____, bzw. deren Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ Strafanzeige gegen unbekannt bei der Stadtpolizei Zürich wegen Urkundenfälschung und fahrlässiger Tötung (Urk. 14/1-2). In der Anzeige wird der Vorwurf erhoben, der Hirntumor sei eine Folge der Strahlung gewesen, welcher B._____ im Rahmen seiner Tätigkeit an Herzkatheteranlagen ausgesetzt gewesen sei. Es gebe zwei Dokumente, die B._____ beträfen: Das "Kontrollbüchlein für beruflich strahlenexponierte Personen" und das "schweizeri- sche persönliche Dosisdokument (Strahlenpass)". Es bestehe die Befürchtung, dass die beiden Dokumente oder eines davon verfälscht oder gefälscht worden seien (Urk. 14/2 S. 1 ff.). Am 25. Mai 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verschiedene Be- weisanträge von A._____ ab (Urk. 6) und erliess eine Einstellungsverfügung (Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungs- und Beweisverfügung vom 25. Mai
2018. Die Staatsanwaltschaft sei zur Anhandnahme und Durchführung der not- wendigen Abklärungen zu verpflichten bzw. zur Tätigung der relevanten Erhebun- gen und Sammlung der relevanten Beweise. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 21). A._____ hat (unaufgefordert) am 27. August 2018 eine Eingabe eingereicht (Urk. 22).
3. Infolge eines Wechsels der Konstituierung der Kammer ergeht dieser Ent- scheid in anderer Besetzung als ursprünglich angekündigt.
- 3 - II. 1. 1.1 Angefochten sind ein Beweisergänzungsentscheid und eine Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 1 und Urk. 5-6). 1.2 Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Ver- fahren in der Folge eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft dagegen Be- schwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei ver- letzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin den Beweisergänzungsentscheid vom 25. Mai 2018 an- ficht und dessen Aufhebung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ihre Vorbringen gegen die Ablehnung ihrer Beweisanträge können im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geprüft werden. 1.3 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwer- de beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO so- wie § 49 GOG). 1.4 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerdeführerin die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zu den Substanziierungsobliegenheiten der be- schwerdeführenden Partei (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) ge- hört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsu- chende (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde nicht zur Beschwerdele- gitimation (vgl. Urk. 2). Sie ist Angehörige (Witwe) des Verstorbenen und insofern zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.2 und E. 3.3.2).
- 4 - Die Einstellungsverfügung umfasst den Vorwurf der Urkundenfälschung und der fahrlässigen Tötung. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfäl- schung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirt- schaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Inwiefern sich die an- gebliche Fälschung oder Verfälschung des "Kontrollbüchleins für beruflich strah- lenexponierte Personen" und des "schweizerischen persönlichen Dosisdokument (Strahlenpass)" gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin bzw. des Verstorbenen richtet bzw. die angeblichen Urkundendelikte auf die Verfolgung ei- nes wirtschaftlichen Zwecks abzielen sollen, ist nicht offensichtlich. Die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung deshalb fraglich. Zudem hat die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung erwogen, dass sich die Einträge erklären liessen und das Urkundenlabor keine Fälschung habe nachweisen können (Urk. 5 S. 2). Wenn die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde (Urk. 2 S. 22) dazu einzig geltend macht, diesbezüglich sei das letzte Wort noch nicht gesprochen und der Vergleich mit den beizuziehenden Dosi- metrieakten (Gerätedosimetrie) des BAG werde eine erneute Überprüfung nahe- legen, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Aus ihren Ausführungen ist namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Dosimetriedaten des BAG beigezogen werden sollen, was sich aus ihnen ergeben soll und welche angeblich daraus resultierenden Unstimmigkeiten eine erneute Überprüfung nahelegen sollen. Die Beschwerde ist insofern un- substantiiert.
- 5 - Die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ist abzuweisen soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bezüglich des Vorwurfs der (fahrlässigen) Tötung ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen, wes- halb auf die Beschwerde insofern grundsätzlich einzutreten ist. 1.5 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Au- gust 2018 (Urk. 22). Sie erging nach Abschluss des Schriftenwechsels und nicht innerhalb der Beschwerdefrist oder einer richterlichen Frist, weshalb sie unbe- achtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2). Zudem sind die Ausführungen in der besagten Eingabe rein rechtlicher Natur. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe zwei Verfügun- gen erlassen, eine Einstellungs- und eine Beweisergänzungsverfügung. Diese Art der Verfahrenserledigung sei gesetzeswidrig. Die Staatsanwaltschaft wolle nicht abklären und deshalb das Verfahren einstellen. Die gesetzeswidrige Aufteilung führe bereits zur Gutheissung der Beschwerde, auch wenn die Einstellungsverfü- gung materiell die Begründung der Beweisergänzungsverfügung mitumfasse (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2 Art. 318 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, eine von der Einstellungsver- fügung getrennte Beweisverfügung zu erlassen. Die Ablehnung von Beweisanträ- gen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen der Anfech- tung der Einstellungsverfügung bezüglich der abgelehnten Beweisanträge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorbringen. Allein der Einwand, die Aufteilung in eine Einstellungs- und Beweisergänzungsverfügung sei gesetz- widrig, ist nach dem Gesagten unzutreffend und keine (substantiierte) Rüge der Gehörsverletzung. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einstellungsverfügung müsse den Anforderungen von Art. 320 bzw. Art. 80 f. StPO genügen. Das sei nicht der
- 6 - Fall. Ein Entscheid, der betreffend den Sachverhalt auf die Akten verweise an Stelle von Erwägungen und eine sachlich ungeordnete Auflistung von (unbelegten und unhaltbaren) Behauptungen enthalte, sei nicht begründet. Nach Art. 81 StPO sei eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv und eine Rechtsmittelbeleh- rung notwendig. Die angefochtene Verfügung genüge dem nicht. Die Parteien und die Rechtsbeistände seien in der angefochtenen Verfügung nicht genügend be- zeichnet (Urk. 2 S. 29 f.). 3.2 Gemäss Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und Art. 81 StPO. 3.3 Die angefochtene Verfügung enthält eine zweiseitige Begründung. Zu Be- ginn wird in der Begründung auf die Sistierungsverfügung vom 7. März 2016 ver- wiesen, in welcher der zu untersuchende Sachverhalt festgehalten werde (Urk. 5 S. 1). Inwiefern dies unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdefüh- rerin behauptet nicht, sie habe aufgrund des Verweises ihre Rechte nicht ausrei- chend wahren können. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO verlangt einzig die Angabe der Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. Die angefochtene Verfü- gung verweist zur Angabe dieser Gründe nicht einfach auf die Akten. Vielmehr legt die Staatsanwaltschaft dar, weshalb aus ihrer Sicht eine Einstellung des Strafverfahrens zu erfolgen hat. Auch eine allenfalls unzutreffende Begründung kann den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO genügen. Weshalb die Begründung diese Voraussetzungen nicht erfüllen soll, legt die Beschwerdeführe- rin nicht dar. Aus der Verfügung sind die Parteien und ihre Rechtsbeistände klar ersichtlich. Die beschuldigte Person wird als "unbekannt" bezeichnet. Inwiefern dies unzutreffend sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwer- deführerin selbst ist in Ziffer 3 des Dispositivs als Geschädigte mit ihrem Rechts- vertreter mit Namen erwähnt. Damit hat sie die Staatsanwaltschaft zwar nicht in der Einleitung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO erwähnt. Das schadet indes- sen nicht, da dadurch weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
- 7 - 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.2). 4.2 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Handlungsweise ist
- 8 - sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände so- wie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Op- fers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Rechtser- heblichkeit einer äquivalenten Ursache bzw. die Frage, ob der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Darüber hinaus erfordert die Zurechnung des sorgfaltspflichtwidrigen Erfolgs dessen Vermeidbarkeit. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Ver- halten des Täters eingetreten wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1 ff.; 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.2; je mit Hin- weisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die angeb- lich von den Herzkatheteranlagen ausgehende ionisierende Strahlung komme nicht als einzige Ursache für den Hirntumor (Glioblastom) in Frage. Die Risikofak- toren und Auslöser für die Entstehung von Glioblastomen seien gegenwärtig un- bekannt. Die radioaktive Strahlung sei als Auslöser bösartigen Wachstums ledig- lich allgemein bekannt (Urk. 5 S. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, B._____ sei nach langer Tätigkeit als Kardiologe im ...spital ... an den Folgen eines strahleninduzierten Hirntumors erkrankt und daran gestorben. Soweit herrsche Einigkeit (Urk. 2 S. 7). Ionisieren- de Strahlung - unterschiedlicher Quellen - sei heute "die einzig gesicherte äusse-
- 9 - re Ursache von Glioblastom." Selbst wenn es anders wäre, würde dies die Staatsanwaltschaft nicht von der Pflicht zur Durchführung der gesetzmässigen Abklärungen entbinden (Urk. 2 S. 19). 5.3 Es ist unbestritten, dass B._____ an den Folgen eines Hirntumors verstarb. Unklar bzw. umstritten ist, wodurch der Hirntumor verursacht wurde. Es ist davon auszugehen, B._____ sei als Kardiologe ionisierender Strahlung ausgesetzt ge- wesen. Dies kann grundsätzlich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro du- riore" den Verdacht begründen, die Strahlung habe den Hirntumor verursacht. Damit ist jedoch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang noch nicht bewiesen. Massgebend ist, ob im konkreten Fall eine bestimmte Anlage mit ioni- sierender Strahlung den Hirntumor von B._____ verursacht hat. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2). 5.4 Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung aus (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin erhebt den Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung (Urk. 2 S. 30; vgl. auch Urk. 14/52 S. 3). Nach ihrer Schilderung arbeitete B._____ seit 1986 im ...spital .... Ab 1989 in der Kardi- ologie als ...arzt (Urk. 3/6 S. 1). Damals sei die Herzkatheteranlage "Siemens 1968" (Jahrgang 1968) in Betrieb gewesen, die 1981 noch weiter "ausgebaut" worden sei ("Strahlenschleuder"; Urk. 3/6 S. 1), was die Strahlenemission ver- schärft habe. Die Anlage habe die Zulassungsbedingungen längst nicht mehr er- füllt. B._____ habe wiederholt gegen die von der Anlage ausgehende Gefährdung protestiert (Urk. 2 S. 14; Urk. 3/6 S. 1). Ende 1999 sei sie durch eine Philips- Anlage ersetzt worden (Urk. 3/6 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 14/52 S. 7). Im Weiteren sei B._____ u. a. zwei Jahre in einem Spital in Kanada tätig gewesen (1991 bis 1993). Auch dort sei er ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen, ebenso wie bei seiner zeitweisen Tätigkeit im ...spital ... und in der ... Klinik ... (Urk. 3/6 und 14/2 S. 3). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass für die Verursachung des Hirntumors die Zeit bzw. Tätigkeit von 1993 bis 1999 im ...spital entscheidend
- 10 - gewesen sei. Dies decke sich mit der mittleren Latenzzeit für strahleninduzierte Tumore von 15 Jahren nach der Exposition (Urk. 3/6 S. 2). B._____ erkrankte im Juli 2009 (Zeitpunkt der Diagnose) und verstarb im Jahr 2010 (Urk. 14/2 S. 3; Urk. 3/6 S. 2). Die Verfolgungsverjährung für fahrlässige Tö- tung beträgt zehn Jahre (Art. 117 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Ver- folgungsverjährung für vorsätzliche Tötung beträgt 15 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Dauert das strafbare Verhalten an, beginnt die Verjäh- rung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). Mit dem Ersetzen der Anlage "Siemens 1968" Ende 1999 endete das möglicherweise strafrechtlich relevante Verhalten in Bezug auf diese Anlage. Insofern ist jedoch die Verjährung eingetreten. Dies ist von Amtes wegen zu beachten. Der Eintritt der Verjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.1) und führt zur Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Für die weiteren Erwägungen ist nur die Zeit seit der Einsetzung der Philips-Anlage (Ende 1999) beachtlich. 5.5 Um ein strafbares Verhalten zurechnen zu können, genügt es, dass der Tä- ter eine Mitursache des Taterfolgs setzt, auch wenn sie nicht die alleinige Ursa- che dafür war. Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingun- gen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirken, gleichwertig. Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedin- gung für den konkreten Erfolg gesetzt hat. Es kommt allein darauf an, welche Be- dingungen sich im Eintritt des Erfolgs tatsächlich verwirklicht haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6; BGE 135 IV 56 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin behauptet, die Philips-Anlage sei mangelhaft und die persönliche Schutzausrüstung von B._____ sei ungenügend gewesen. Er sei der zu hohen Strahlenbelastung während ungefähr einem Jahrzehnt ausgesetzt ge- wesen. Diese unnötige Überexposition sei mitursächlich für die Erkrankung und den Tod gewesen. Die Anlage habe einen relevanten adäquat kausalen Beitrag zur Körperverletzung und dem Tod geleistet (Urk. 14/52 S. 8). In der Beschwerde macht sie geltend, die Philips-Anlage habe übermässig ionisierende Strahlung
- 11 - emittiert. Anlageseitige Schutzvorrichtungen (insbesondere Bleischutzglas) seien ungenügend gewesen. Die Bedeutung der Mängel sei den Verantwortlichen be- kannt gewesen. Durch die übermässige ionisierende Strahlung sei die Erkrankung von B._____ zumindest entscheidend gefördert/beschleunigt worden (Urk. 2 S. 30). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Zeit von 1993 bis 1999 sei für die Verursachung des Hirntumors entscheidend gewesen, weil sich dies mit der La- tenzzeit (zwischen Ursache und Wirkung verstrichene Zeit) von 15 Jahren nach der Exposition deckt (Urk. 3/6 S. 2). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Strahlung der Philips-Anlage und der Entstehung des Tumors ist nach dieser Dar- stellung der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich. War die Ursache (ionisierende Strahlung) gesetzt, war der tatbestandsmässige Erfolg (Tumor; Tod) grundsätzlich unvermeidbar. Selbst durch ein pflichtgemässes Verhalten der unbekannten Tä- terschaft wäre der Erfolg nicht ausgeblieben. Beträgt die Latenzzeit 15 Jahre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sich ein allenfalls pflichtwidriges Verhalten seit Ende 1999 auf die Todesursache auswirken konnte. Dies in dem Sinne, dass die eigentliche Ursache für den Tod – so offenbar die Auffassung der Beschwerdeführerin – die Strahlenbelastung vor 1999 war. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde nicht substantiiert dar, wie sie zum Schluss kommt, die angeblichen Mängel der Philips-Anlage hätten die Erkrankung und den Tod von B._____ mitverursacht. Dies wäre angesichts der behaupteten Latenzzeit von 15 Jahren aber zu erwarten und erforderlich ge- wesen. Korreliert der Zeitpunkt der Erkrankung (2009) mit der Latenzzeit, er- scheint es unwahrscheinlich, dass allfälliges Fehlverhalten einer unbekannten Tä- terschaft bzw. eine allenfalls zu hohe ionisierende Strahlung seit dem Betrieb der Philips-Anlage (Ende 1999) die Latenzzeit verkürzt bzw. die Erkrankung (2009) und Tod (2010) befördert bzw. beschleunigt hat. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde nicht dar, wie zu beweisen wäre, dass die angeblichen Mängel der Philips-Anlage und die mangelhafte persönliche Schutzausrüstung die La- tenzzeit verkürzten bzw. die Erkrankung und den Tod von B._____ förderten. Selbst wenn sich beweisen liesse, dass die Anlage mangelhaft war und die ver- antwortlichen Personen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten, ist damit nicht zu
- 12 - beweisen, dass dadurch die Latenzzeit verkürzt wurde und die Erkrankung oder der Tod kausal gefördert wurde. 5.6 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Anlagen seien zugelassen worden im Wissen um die Risiken und Nebenwirkungen (vgl. Urk. 5 S. 1). In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, B._____ und die Klinikleitung hätten die Mängel der Anlage moniert. Dabei verweist sie auf die Bei- lage 7 zur Beschwerde (Urk. 2 S. 14 und Urk. 3/7). Diese Beilage bezieht sich auf die Ersatzbeschaffung für die Anlage "Siemens 1968" und nicht auf die Philips- Anlage. Welche Akten diesbezüglich beigezogen werden sollen, erklärt die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde nicht. Sie begründet mit anderen Worten nicht, wie zu beweisen wäre, dass die Anlage nicht zugelassen war oder nicht hätte zugelassen werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf ih- re früheren Eingaben bei der Staatsanwaltschaft verweist (Urk. 2 S. 4), genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz aus früheren Eingaben der Be- schwerdeführerin Behauptungen oder Begründungen für die Beschwerde zu- sammenzusuchen. 5.7 Zu bedenken ist, dass Ärzte um die Gefahr von ionisierender Strahlung wis- sen. Dies war auch B._____ bekannt (vgl. Urk. 14/33/2). Ihm war nach der Dar- stellung der Beschwerdeführerin auch bekannt, dass die Anlagen, mit welchen er arbeitete, mangelhaft gewesen sein sollen. Er setzte sich insofern bewusst – als Chefarzt und damit selbst in leitender Stellung –, einem erhöhten Risiko aus. Es scheint mit Blick auf die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fraglich, ob in ei- ner derartigen Konstellation ein strafrechtlicher Vorwurf gegenüber einer unbe- kannten Täterschaft erhoben werden kann. 5.8 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung als sehr unwahrscheinlich. Die Einstellung des Strafverfahrens liegt daher im zulässi- gen Ermessensbereich der Staatsanwaltschaft. Daran ändern auch die von der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018 abgelehnten Beweisanträge der Beschwerdeführerin nichts (Urk. 6). Durch die in der Be-
- 13 - weisergänzungsverfügung erwähnten Beweise liesse sich der Kausalzusammen- hang nicht beweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den fallführenden Staatsanwalt als befan- gen. Die Einstellungsverfügung sei in einem herablassend spöttisch, belustigend bagatellisierendem Ton verfasst. Das sei verletzend, eine würdelose Behandlung und müsse als Ausdruck fehlender Unabhängigkeit angesehen werden (Urk. 2 S. 25). 6.2 Die Beschwerdeführerin nennt in diesem Zusammenhang in der Beschwer- de keinen konkreten Satz oder Abschnitt der angefochtenen Verfügung. Ihr Vor- bringen ist insofern unsubstantiiert (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist mit sachlichen Argumenten begründet. Die Vergleiche und Beispiele mit dem Lastwagen im Strassenverkehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer Ein- gabe vom 11. Mai 2018 selbst angeregt (vgl. Urk. 14/52). Wenn die Staatsanwalt- schaft diese bildhaften Vergleiche und Beispiele aufgreift, ist allein darin kein un- angemessenes Verhalten oder gar eine Befangenheit zu erblicken. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 7.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). 7.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 3'000.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 7, Urk. 10-11 und Urk. 15). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung
- 14 - zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zu- rückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwer- deführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2013/121102290, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2013/121102290, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
- 15 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen