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UE180170

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z. B. aufgrund einer Anzeige

- somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei-

- 3 - ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4, m. w. H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist eine Un- tersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbe- hörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.).

E. 2 Der Beschwerdeführer gab in der Strafanzeige vom 17. Mai 2018 unter dem Titel "Verletzenden Äusserungen" das an ihn gesandte E-Mail des Beschwerde- gegners 1 vom 17. Februar 2018 wieder. Zur beanzeigten Verleumdung erklärte er, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die verleumdende Sicht auf seinen Vater auch im privaten Umfeld der beiden verbreitet habe (Urk. 6/1). Der Anzeige legte er sodann das betreffende E-Mail seines Sohnes, sein Antwortschreiben vom 18. Februar 2018 und ein von ihm verfasstes Schrei- ben zuhanden des Betreibungsamtes vom 19. Februar 2018 bei (Urk. 6/2-4). Im betreffenden E-Mail vom 17. Februar 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer das Folgende (grammatikalische und orthographische Fehler aus dem Original übernommen): "Meine Vorwürfe sind: Du warst nie für uns da, hast kein Unterhalt bezahlt, du hast uns mit Drohungen angst gemacht, du bis fast immer ausgerastet wenn wir bei dir waren, hast die Familie immer schlecht gemacht….

- 4 - Du hast mich mal festgehalten, an die Wand gedrückt und hast mich ange- schrien… ( Da war ich übrigens kurz davor die Polizei zu verständigen: ich bereue es bis heute, dass ich es nicht getan habe), du warst seit der Tren- nung nicht mehr der selbe Vater wie früher. Mit deinen Handlungen (Sachbeschädigungen usw.) hast du gezeigt wie ag- gressiv du bist….. du hast dich einfach nicht unter Kontrolle Du hast das Gefühl, es werde alles wieder gut zwischen uns…. da hast du dich aber geirrt, wir haben dir viele neue Chancen gegeben, die hast du aber alle versaut… Du hast kein Interesse an unser Leben, was die Schule und Lehre angeht gezeigt Schade das ich keinen Vater mehr habe…. Das schlimmste an allem ist, du siehst dich als Opfer, obwohl du an allem schuld bist" Abschliessend versah der Beschwerdegegner 1 seine Ausführungen mit einem ein "böses/wütendes Gesicht" ausdrückenden Emoticon.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, das beanstandete E-Mail des Beschwerdegegners 1 möge im umgangssprachli- chen Sinne verletzend sein, zumal die Ausführungen die Gefühlslage und das Bild, das er vom Beschwerdeführer habe, in aller Deutlichkeit wiedergäben. Es enthalte jedoch keine im Sinne des Strafrechts verletzenden Äusserungen. Zu- dem fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 den Be- schwerdeführer bei Dritten in strafrechtlicher Art und Weise beschimpft bzw. eines ehrenrührigen Verhaltens bezichtigt habe (Urk. 3).

E. 4 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei- tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Entlasten kann sich, wer beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht oder wer gute Gründe dafür hatte, sie für wahr zu halten, vorausgesetzt die Äusserung erfolgte nicht ohne begründete Veranlassung und nicht in überwiegender Beleidigungsab-

- 5 - sicht (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Ist die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter darum, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Einer Beschimpfung i. S. v. Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise in seiner Ehre angreift. Er- fasst werden einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst und andererseits - ungeachtet des Adressaten- kreises - ehrverletzende Werturteile. Pointierte Meinungen sind im Lichte der Mei- nungsäusserungsfreiheit hinzunehmen. Entsprechende Äusserungen werden nur dann vom Tatbestand der Beschimpfung erfasst, wenn die Bewertung erwiesener oder in guten Treuen für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 177 N 1 und 8; vgl. sodann BGE 138 III 641, 644 E. 4.1.3; Urteil BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Anspruch einer Person auf Geltung. Ehrverletzender Charakter kommt einer Äusserung dann zu, wenn sie den Ruf ei- ner Person berührt, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (vgl. BGE 132 IV 112 = Pra 96 [2007] Nr. 73, 115 E. 2.1; BGE 131 IV 154, 157 E. 1.2). Ob eine Äusserung ehrverletzend ist, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 313 = Pra 101 [2012] Nr. 53, 315 f. E. 2.1.3; OFK/StGB-Donatsch, a. a. O., Art. 173 N 2 f.).

E. 5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bereits das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung verneinte. Der Entscheid liegt im Rahmen des ihr hinsichtlich der Handha- be des Untersuchungsgrundsatzes zustehenden Ermessens. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde. III.

1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation um unentgeltliche Prozessführung ersucht (Urk. 2 S. 2).

- 9 - Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Strafprozessordnung wird die unentgeltliche Rechtspflege - beinhaltend unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) - für die Privatklägerschaft dahingehend präzisiert, als sie "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" gewährt wird. Sie hat deshalb nebst ihrer Bedürftigkeit in jedem Verfahrensstadium auch darzulegen, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen kommt diese Einschränkung auch dann zum Tragen, wenn die Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfah- ren betreffend Einstellung oder Nichtanhandnahme um unentgeltliche Rechtspfle- ge ersucht (vgl. Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3-4.4 und 1B_564/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die adhäsi- onsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (Art. 310 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung nicht an Hand, weil sie die per- sönlichen Äusserungen des Sohnes einzig seinem Vater gegenüber als straf- rechtlich nicht relevant beurteilte und der Beschwerdeführer keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verbreitung der Inhalte nennen konnte. Dem vermochte der Beschwerdeführer wie dargelegt nichts Gewichtiges entgegenzusetzen und er nannte auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte für allfällige ehrver- letzende Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber Drittpersonen. Die Erfolgschancen seiner Beschwerde präsentierten sich damit von Beginn weg als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (vorliegend im Umfang unentgeltlicher Prozessführung) ist folglich abzuweisen.

- 10 -

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe im vorliegen- den Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

E. 5.1 Der Beschwerdeführer war unstrittig der einzige Empfänger des beanstan- deten E-Mails seines Sohnes vom 17. Februar 2018. Betreffend eine Weiterver- breitung von - seiner Ansicht nach - ehrenrührigen Inhalten an die Adresse von Dritten hegt er lediglich eine Vermutung, jedoch ohne hierfür konkrete Anhalts- punkte zu nennen (Urk. 6/1 S. 2). Im vorliegenden Verfahren macht er sinnge- mäss geltend, dies müsse abgeklärt werden bzw. der Beschwerdegegner 1 habe

- 6 - glaubhaft zu bestätigen, dass keine "Verbreitung dieses falschen Vater-Bildes" stattgefunden habe. Er sei zu befragen (Urk. 2 S. 2). Die Strafbehörden sind nicht dazu verpflichtet, nach Straftaten zu forschen. Sie haben lediglich dann ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder auf solche hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt erfordert sodann die Eröffnung einer Strafuntersuchung erhebliche und konkrete tatsächliche Hinweise auf strafbares Verhalten. Blosse Annahmen oder Vermutungen eines Anzeigeerstatters vermögen dem nicht zu genügen. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers sind keine tatsächlichen Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 ein "falsches Vater-Bild" verbreitet haben könnte, geschweige denn konkrete Angaben dazu, in welcher Weise und in welchem Kontext er sich Dritten gegenüber ehrenrührig geäussert haben soll. Da- ran ändert insbesondere auch das der Strafanzeige beigelegte Schreiben des Be- schwerdeführers an das Betreibungsamt nichts. Daraus ergibt sich lediglich, dass er gegen eine Betreibung seines Sohnes betreffend Unterhaltsbeiträge Rechts- vorschlag erhob und dabei geltend machte, nicht zahlungsfähig zu sein bzw. der Beschwerdegegner 1 mache "Falschbeschuldigungen" und habe kein Interesse an der Wahrheit (Urk. 6/4). Die blosse Einleitung einer Betreibung vermag die Tatbestände der üblen Nachrede oder Verleumdung aber selbst dann nicht zu er- füllen, wenn sie zu Unrecht erfolgt sein sollte (vgl. Urteil BGer 1C_97/2012 vom

16. Juli 2012 E. 7.4.2). Für eine Untersuchung wegen übler Nachrede oder Verleumdung (Art. 173 f. StGB) und insofern eine diesbezügliche Befragung des Beschwerdegegners 1 bestand somit von vornherein keine Veranlassung. Es stehen einzig die Äusse- rungen gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich im E-Mail vom 17. Februar 2018 und damit allenfalls der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zur Diskussion.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Beschwerdegegner 1 habe ihn im E-Mail vom 17. Februar 2018 einer Straftat bezichtigt sowie weitere Un- wahrheiten geschrieben. Es handle sich um eine Beschimpfung und falsche Schuldzuweisung. Der Wahrheitsbeweis gelinge ihm nicht und es gebe gute

- 7 - Gründe, die Behauptungen nicht für wahr zu halten, wofür die mit der Anzeige eingereichten Beilagen Beweis lieferten. Der Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner 1 seine Gefühlslage geäussert haben solle, schliesse eine Ehrverletzung nicht aus, soweit er nicht bereit sei, seine "Gefühlslage" zu überprüfen (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, durch welche konkreten Äusserungen er sich einer Straftat bezichtigt wähnt oder welche Inhalte des fraglichen E-Mails wahrheitswidrig sein sollen. Er verweist jedoch auf die mit der Anzeige eingereich- ten Beilagen und mithin sein Antwortschreiben an den Beschwerdegegner 1 so- wie das zuvor erwähnte Schreiben an das Betreibungsamt Wetzikon. Darin bestä- tigte der Beschwerdeführer, keinen Unterhalt zu zahlen, hielt jedoch fest, zah- lungsunfähig zu sein, wobei diese Situation dem Verhalten der geschiedenen Ehefrau zuzuschreiben sei (Urk. 6/3+4). Weiter geht aus dem Antwortschreiben an den Beschwerdegegner 1 hervor, dass sich der Beschwerdeführer aller ande- ren Vorhalte erwehrt, namentlich führte er aus, es sei alles falsch bzw. es gebe eine "andere Wahrheit" (Urk. 6/3). Der Umstand ausgebliebener Unterhaltszahlungen entspricht demnach den Tat- sachen. Die Gründe dafür können im Rahmen der vorliegenden Beurteilung da- hingestellt bleiben. Soweit der Beschwerdegegner 1 dies dem Beschwerdeführer im E-Mail zum Vorwurf machte und damit ein schuldhaftes Verhalten implizierte, gab er lediglich seine gestützt auf die tatsächlichen Begebenheiten gebildete und somit zumindest nachvollziehbare Überzeugung wieder. Auch die weiteren Äusserungen des Beschwerdegegners 1 im E-Mail stehen im Kontext eines Kon- flikts zwischen Vater und Sohn, vor dem Hintergrund der offenbar strittig geführ- ten Trennung der Eltern. Es ist der Staatsanwaltschaft dahingehend beizupflich- ten, dass das E-Mail als Ausdruck der Gefühlslage des Beschwerdegegners 1 seinem Vater gegenüber zu begreifen ist. Die Äusserungen erfolgten entspre- chend in einem persönlichen, einzig an diesen gerichteten Schreiben. In einem solchen Rahmen müssen Gefühle und Ansichten artikuliert und das Gegenüber damit konfrontiert werden können. Der strafrechtliche Ehrenschutz bezweckt nicht, jegliche offene Aussprache im engsten Familienkreis zu unterbinden bzw. zu sanktionieren. Es kann nicht jede geringfügige und als unangenehm empfun-

- 8 - dene Herabsetzung als strafrechtlich relevanter Angriff auf die Ehre gewertet wer- den (vgl. PK StGB-Trechsel/Pieth, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 173 N 10, m.H. auf ZR 48 [1949] Nr. 156, S. 310 f.; ZR 51 [1952] Nr. 197, S. 363). Insbesondere Kritik betreffend den persönlichen Umgang muss in gewissem Masse hingenommen werden, selbst wenn sie schmerzt. Zwar formulierte der Be- schwerdegegner 1 im E-Mail ansatzweise auch Vorhalte, die allenfalls strafrecht- lich relevant sein könnten. Da dies jedoch nicht gegenüber einer Drittperson er- folgte, scheiden die Tatbestände einer üblen Nachrede oder gar einer Verleum- dung von vornherein aus. Es handelt sich sodann um lediglich marginale Vorwür- fe. Die fraglichen Ereignisse wurden zudem als Auswüchse des Familienkonflikts bzw. des Trennungsstreits der Eltern beschrieben. Der Beschwerdegegner 1 stell- te seinen Vater nicht als grundsätzlich straftätige und insofern verächtliche Person dar, sondern äusserte sein Erleben und die Ansicht, wonach dieser mit der aktuel- len Konfliktsituation überfordert sei und sich daher gegenüber früher verändert habe. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Ehrgefühl ist unter diesen Umständen als objektiv gering zu beurteilen und vermag keine strafrechtli- che Relevanz zu begründen. Das beanstandete E-Mail stellt weder in seinem Ge- samtzusammenhang noch in Einzelteilen eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB dar.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 11 - Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016877, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016877, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180170-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Verfügung und Beschluss vom 7. August 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 22. Mai 2018, C-7/2018/10016877

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Strafan- zeige gegen seinen Sohn B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Der Beanzeigte soll sich gegenüber dem Be- schwerdeführer in einem E-Mail vom 17. Februar 2018 ehrverletzend geäussert haben (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) verfügte am 22. Mai 2018 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem Antrag auf Durchführung einer Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 2). Es wurden die Akten der Staatsan- waltschaft beigezogen (Urk. 6). Der Zeitpunkt der Zustellung der Nichtanhand- nahmeverfügung an den Beschwerdeführer ist nicht dokumentiert (vgl. Urk. 6/7). Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, kann offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, erweist sie sich ohnehin als offensichtlich unbegründet. Folglich konnte auch auf das Einholen von Stellungnahmen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet werden. II.

1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z. B. aufgrund einer Anzeige

- somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei-

- 3 - ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4, m. w. H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist eine Un- tersuchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbe- hörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.).

2. Der Beschwerdeführer gab in der Strafanzeige vom 17. Mai 2018 unter dem Titel "Verletzenden Äusserungen" das an ihn gesandte E-Mail des Beschwerde- gegners 1 vom 17. Februar 2018 wieder. Zur beanzeigten Verleumdung erklärte er, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die verleumdende Sicht auf seinen Vater auch im privaten Umfeld der beiden verbreitet habe (Urk. 6/1). Der Anzeige legte er sodann das betreffende E-Mail seines Sohnes, sein Antwortschreiben vom 18. Februar 2018 und ein von ihm verfasstes Schrei- ben zuhanden des Betreibungsamtes vom 19. Februar 2018 bei (Urk. 6/2-4). Im betreffenden E-Mail vom 17. Februar 2018 schrieb der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer das Folgende (grammatikalische und orthographische Fehler aus dem Original übernommen): "Meine Vorwürfe sind: Du warst nie für uns da, hast kein Unterhalt bezahlt, du hast uns mit Drohungen angst gemacht, du bis fast immer ausgerastet wenn wir bei dir waren, hast die Familie immer schlecht gemacht….

- 4 - Du hast mich mal festgehalten, an die Wand gedrückt und hast mich ange- schrien… ( Da war ich übrigens kurz davor die Polizei zu verständigen: ich bereue es bis heute, dass ich es nicht getan habe), du warst seit der Tren- nung nicht mehr der selbe Vater wie früher. Mit deinen Handlungen (Sachbeschädigungen usw.) hast du gezeigt wie ag- gressiv du bist….. du hast dich einfach nicht unter Kontrolle Du hast das Gefühl, es werde alles wieder gut zwischen uns…. da hast du dich aber geirrt, wir haben dir viele neue Chancen gegeben, die hast du aber alle versaut… Du hast kein Interesse an unser Leben, was die Schule und Lehre angeht gezeigt Schade das ich keinen Vater mehr habe…. Das schlimmste an allem ist, du siehst dich als Opfer, obwohl du an allem schuld bist" Abschliessend versah der Beschwerdegegner 1 seine Ausführungen mit einem ein "böses/wütendes Gesicht" ausdrückenden Emoticon.

3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, das beanstandete E-Mail des Beschwerdegegners 1 möge im umgangssprachli- chen Sinne verletzend sein, zumal die Ausführungen die Gefühlslage und das Bild, das er vom Beschwerdeführer habe, in aller Deutlichkeit wiedergäben. Es enthalte jedoch keine im Sinne des Strafrechts verletzenden Äusserungen. Zu- dem fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 den Be- schwerdeführer bei Dritten in strafrechtlicher Art und Weise beschimpft bzw. eines ehrenrührigen Verhaltens bezichtigt habe (Urk. 3).

4. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei- tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Entlasten kann sich, wer beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht oder wer gute Gründe dafür hatte, sie für wahr zu halten, vorausgesetzt die Äusserung erfolgte nicht ohne begründete Veranlassung und nicht in überwiegender Beleidigungsab-

- 5 - sicht (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Ist die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter darum, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Einer Beschimpfung i. S. v. Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise in seiner Ehre angreift. Er- fasst werden einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst und andererseits - ungeachtet des Adressaten- kreises - ehrverletzende Werturteile. Pointierte Meinungen sind im Lichte der Mei- nungsäusserungsfreiheit hinzunehmen. Entsprechende Äusserungen werden nur dann vom Tatbestand der Beschimpfung erfasst, wenn die Bewertung erwiesener oder in guten Treuen für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hält (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 177 N 1 und 8; vgl. sodann BGE 138 III 641, 644 E. 4.1.3; Urteil BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Anspruch einer Person auf Geltung. Ehrverletzender Charakter kommt einer Äusserung dann zu, wenn sie den Ruf ei- ner Person berührt, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (vgl. BGE 132 IV 112 = Pra 96 [2007] Nr. 73, 115 E. 2.1; BGE 131 IV 154, 157 E. 1.2). Ob eine Äusserung ehrverletzend ist, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 313 = Pra 101 [2012] Nr. 53, 315 f. E. 2.1.3; OFK/StGB-Donatsch, a. a. O., Art. 173 N 2 f.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer war unstrittig der einzige Empfänger des beanstan- deten E-Mails seines Sohnes vom 17. Februar 2018. Betreffend eine Weiterver- breitung von - seiner Ansicht nach - ehrenrührigen Inhalten an die Adresse von Dritten hegt er lediglich eine Vermutung, jedoch ohne hierfür konkrete Anhalts- punkte zu nennen (Urk. 6/1 S. 2). Im vorliegenden Verfahren macht er sinnge- mäss geltend, dies müsse abgeklärt werden bzw. der Beschwerdegegner 1 habe

- 6 - glaubhaft zu bestätigen, dass keine "Verbreitung dieses falschen Vater-Bildes" stattgefunden habe. Er sei zu befragen (Urk. 2 S. 2). Die Strafbehörden sind nicht dazu verpflichtet, nach Straftaten zu forschen. Sie haben lediglich dann ein Verfahren einzuleiten, wenn ihnen Straftaten oder auf solche hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt erfordert sodann die Eröffnung einer Strafuntersuchung erhebliche und konkrete tatsächliche Hinweise auf strafbares Verhalten. Blosse Annahmen oder Vermutungen eines Anzeigeerstatters vermögen dem nicht zu genügen. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers sind keine tatsächlichen Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 ein "falsches Vater-Bild" verbreitet haben könnte, geschweige denn konkrete Angaben dazu, in welcher Weise und in welchem Kontext er sich Dritten gegenüber ehrenrührig geäussert haben soll. Da- ran ändert insbesondere auch das der Strafanzeige beigelegte Schreiben des Be- schwerdeführers an das Betreibungsamt nichts. Daraus ergibt sich lediglich, dass er gegen eine Betreibung seines Sohnes betreffend Unterhaltsbeiträge Rechts- vorschlag erhob und dabei geltend machte, nicht zahlungsfähig zu sein bzw. der Beschwerdegegner 1 mache "Falschbeschuldigungen" und habe kein Interesse an der Wahrheit (Urk. 6/4). Die blosse Einleitung einer Betreibung vermag die Tatbestände der üblen Nachrede oder Verleumdung aber selbst dann nicht zu er- füllen, wenn sie zu Unrecht erfolgt sein sollte (vgl. Urteil BGer 1C_97/2012 vom

16. Juli 2012 E. 7.4.2). Für eine Untersuchung wegen übler Nachrede oder Verleumdung (Art. 173 f. StGB) und insofern eine diesbezügliche Befragung des Beschwerdegegners 1 bestand somit von vornherein keine Veranlassung. Es stehen einzig die Äusse- rungen gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich im E-Mail vom 17. Februar 2018 und damit allenfalls der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zur Diskussion. 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Beschwerdegegner 1 habe ihn im E-Mail vom 17. Februar 2018 einer Straftat bezichtigt sowie weitere Un- wahrheiten geschrieben. Es handle sich um eine Beschimpfung und falsche Schuldzuweisung. Der Wahrheitsbeweis gelinge ihm nicht und es gebe gute

- 7 - Gründe, die Behauptungen nicht für wahr zu halten, wofür die mit der Anzeige eingereichten Beilagen Beweis lieferten. Der Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner 1 seine Gefühlslage geäussert haben solle, schliesse eine Ehrverletzung nicht aus, soweit er nicht bereit sei, seine "Gefühlslage" zu überprüfen (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, durch welche konkreten Äusserungen er sich einer Straftat bezichtigt wähnt oder welche Inhalte des fraglichen E-Mails wahrheitswidrig sein sollen. Er verweist jedoch auf die mit der Anzeige eingereich- ten Beilagen und mithin sein Antwortschreiben an den Beschwerdegegner 1 so- wie das zuvor erwähnte Schreiben an das Betreibungsamt Wetzikon. Darin bestä- tigte der Beschwerdeführer, keinen Unterhalt zu zahlen, hielt jedoch fest, zah- lungsunfähig zu sein, wobei diese Situation dem Verhalten der geschiedenen Ehefrau zuzuschreiben sei (Urk. 6/3+4). Weiter geht aus dem Antwortschreiben an den Beschwerdegegner 1 hervor, dass sich der Beschwerdeführer aller ande- ren Vorhalte erwehrt, namentlich führte er aus, es sei alles falsch bzw. es gebe eine "andere Wahrheit" (Urk. 6/3). Der Umstand ausgebliebener Unterhaltszahlungen entspricht demnach den Tat- sachen. Die Gründe dafür können im Rahmen der vorliegenden Beurteilung da- hingestellt bleiben. Soweit der Beschwerdegegner 1 dies dem Beschwerdeführer im E-Mail zum Vorwurf machte und damit ein schuldhaftes Verhalten implizierte, gab er lediglich seine gestützt auf die tatsächlichen Begebenheiten gebildete und somit zumindest nachvollziehbare Überzeugung wieder. Auch die weiteren Äusserungen des Beschwerdegegners 1 im E-Mail stehen im Kontext eines Kon- flikts zwischen Vater und Sohn, vor dem Hintergrund der offenbar strittig geführ- ten Trennung der Eltern. Es ist der Staatsanwaltschaft dahingehend beizupflich- ten, dass das E-Mail als Ausdruck der Gefühlslage des Beschwerdegegners 1 seinem Vater gegenüber zu begreifen ist. Die Äusserungen erfolgten entspre- chend in einem persönlichen, einzig an diesen gerichteten Schreiben. In einem solchen Rahmen müssen Gefühle und Ansichten artikuliert und das Gegenüber damit konfrontiert werden können. Der strafrechtliche Ehrenschutz bezweckt nicht, jegliche offene Aussprache im engsten Familienkreis zu unterbinden bzw. zu sanktionieren. Es kann nicht jede geringfügige und als unangenehm empfun-

- 8 - dene Herabsetzung als strafrechtlich relevanter Angriff auf die Ehre gewertet wer- den (vgl. PK StGB-Trechsel/Pieth, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 173 N 10, m.H. auf ZR 48 [1949] Nr. 156, S. 310 f.; ZR 51 [1952] Nr. 197, S. 363). Insbesondere Kritik betreffend den persönlichen Umgang muss in gewissem Masse hingenommen werden, selbst wenn sie schmerzt. Zwar formulierte der Be- schwerdegegner 1 im E-Mail ansatzweise auch Vorhalte, die allenfalls strafrecht- lich relevant sein könnten. Da dies jedoch nicht gegenüber einer Drittperson er- folgte, scheiden die Tatbestände einer üblen Nachrede oder gar einer Verleum- dung von vornherein aus. Es handelt sich sodann um lediglich marginale Vorwür- fe. Die fraglichen Ereignisse wurden zudem als Auswüchse des Familienkonflikts bzw. des Trennungsstreits der Eltern beschrieben. Der Beschwerdegegner 1 stell- te seinen Vater nicht als grundsätzlich straftätige und insofern verächtliche Person dar, sondern äusserte sein Erleben und die Ansicht, wonach dieser mit der aktuel- len Konfliktsituation überfordert sei und sich daher gegenüber früher verändert habe. Die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Ehrgefühl ist unter diesen Umständen als objektiv gering zu beurteilen und vermag keine strafrechtli- che Relevanz zu begründen. Das beanstandete E-Mail stellt weder in seinem Ge- samtzusammenhang noch in Einzelteilen eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB dar.

5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bereits das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung verneinte. Der Entscheid liegt im Rahmen des ihr hinsichtlich der Handha- be des Untersuchungsgrundsatzes zustehenden Ermessens. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde. III.

1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation um unentgeltliche Prozessführung ersucht (Urk. 2 S. 2).

- 9 - Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Strafprozessordnung wird die unentgeltliche Rechtspflege - beinhaltend unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) - für die Privatklägerschaft dahingehend präzisiert, als sie "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" gewährt wird. Sie hat deshalb nebst ihrer Bedürftigkeit in jedem Verfahrensstadium auch darzulegen, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen kommt diese Einschränkung auch dann zum Tragen, wenn die Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfah- ren betreffend Einstellung oder Nichtanhandnahme um unentgeltliche Rechtspfle- ge ersucht (vgl. Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3-4.4 und 1B_564/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die adhäsi- onsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (Art. 310 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung nicht an Hand, weil sie die per- sönlichen Äusserungen des Sohnes einzig seinem Vater gegenüber als straf- rechtlich nicht relevant beurteilte und der Beschwerdeführer keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verbreitung der Inhalte nennen konnte. Dem vermochte der Beschwerdeführer wie dargelegt nichts Gewichtiges entgegenzusetzen und er nannte auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte für allfällige ehrver- letzende Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber Drittpersonen. Die Erfolgschancen seiner Beschwerde präsentierten sich damit von Beginn weg als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (vorliegend im Umfang unentgeltlicher Prozessführung) ist folglich abzuweisen.

- 10 -

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe im vorliegen- den Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016877, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016877, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer