Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 23. März 2018 erstattete A._____ (vormals A'._____, nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen falscher Anschuldigung etc. (vgl. Urk. 7/1). Der Beschwerdegegner soll während eines laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen einer Messerstecherei im Jahr 2000 als Zeuge vor dem Bezirksanwalt eine Falschaussage als Gefallen für seinen Freund und zum Nachteil des Beschwer- deführers getätigt haben. Dabei habe der Beschwerdegegner fälschlicherweise ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dessen Freund habe umbringen wollen (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) nahm eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom
23. April 2018 nicht an die Hand (Urk. 5).
E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser Ent- scheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafun- tersuchung durchzuführen (vgl. Urk. 2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konn- te. Gemäss seinen Angaben hat er diese am 17. Mai 2018 von seinem Bruder per Post erhalten (Urk. 2 S. 1). Zu seinen Gunsten ist deshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
E. 3 In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann vorliegend auf das Durchfüh- ren eines Schriftenwechsels verzichtet werden, weil sich das Verfahren als spruchreif erweist. II.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung von vornherein
- 3 - nicht gegeben seien, da die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Tat nach den damals gültigen Verjährungsregeln inzwischen verjährt sei (Urk. 5). Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2) sind unbehelflich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter an- derem die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen.
E. 3.1 Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) bestimmt, dass dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach- her erfolgt, und es für ihn das mildere ist. Die angedrohte Höchststrafe für eine Falschaussage ist heute – abgesehen von der aufgrund der Einführung der einheitlichen Freiheitsstrafe abweichenden Ter- minologie – nach wie vor die gleiche wie im Jahr 2000. Die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitstrafe (bzw. vormals Zuchthaus) von bis zu 20 Jahren und das falsche Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe (bzw. vormals Zuchthaus) von bis zu fünf Jahren bedroht.
E. 3.2 Gemäss Art. 389 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bis- herige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt. Laut der heute geltenden Bestimmung verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist, in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das alte Recht sah vor, dass die Strafver- folgung in zehn Jahren verjährt, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 aStGB). Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB begann die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen, wobei die Strafverfolgung jedoch in jedem Fall verjährt war, wenn die ordentliche Verjäh-
- 4 - rungsfrist um die Hälfte überschritten war. Entsprechend findet vorliegend in Be- zug auf die Verjährungsregelung das alte, da mildere Recht Anwendung.
E. 4 Der Beschwerdegegner wurde gemäss dem Schlussbericht der Bezirksan- waltschaft Zürich vom 27. August 2001 am 5. April 2000 polizeilich und am
21. August 2000 untersuchungsrichterlich einvernommen (Urk. 7/7 S. 23). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat, wäre eine vom Beschwerde- gegner allfällig getätigte Falschaussage daher nach der relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren am 21. August 2010 bzw. nach der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren und damit auf jeden Fall spätestens am 21. August 2015 verjährt. Entsprechend liegt aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung ein dauern- des Prozesshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor, welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegensteht. Somit hat die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2 S. 3). Art. 29 Abs. 3 BV hält den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkretisiert Art. 136 StPO. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teil- weise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als klarerweise un- berechtigt erweist, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Das betreffende Gesuch ist deshalb ab- zuweisen.
- 5 -
2. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf CHF 450.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendungen im vor- liegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 450.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (auf dem Rechtshilfeweg) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 2, ad C-5/2018/10011708 (gegen Empfangsbestätigung) - 6 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-5/2018/10011708 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180168-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. T. Böhlen Verfügung und Beschluss vom 16. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 23. April 2018, C-5/2018/10011708
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 23. März 2018 erstattete A._____ (vormals A'._____, nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen falscher Anschuldigung etc. (vgl. Urk. 7/1). Der Beschwerdegegner soll während eines laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen einer Messerstecherei im Jahr 2000 als Zeuge vor dem Bezirksanwalt eine Falschaussage als Gefallen für seinen Freund und zum Nachteil des Beschwer- deführers getätigt haben. Dabei habe der Beschwerdegegner fälschlicherweise ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dessen Freund habe umbringen wollen (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/6). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) nahm eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom
23. April 2018 nicht an die Hand (Urk. 5).
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser Ent- scheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafun- tersuchung durchzuführen (vgl. Urk. 2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konn- te. Gemäss seinen Angaben hat er diese am 17. Mai 2018 von seinem Bruder per Post erhalten (Urk. 2 S. 1). Zu seinen Gunsten ist deshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
3. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann vorliegend auf das Durchfüh- ren eines Schriftenwechsels verzichtet werden, weil sich das Verfahren als spruchreif erweist. II.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung von vornherein
- 3 - nicht gegeben seien, da die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Tat nach den damals gültigen Verjährungsregeln inzwischen verjährt sei (Urk. 5). Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2) sind unbehelflich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter an- derem die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. 3.1 Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) bestimmt, dass dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat, die Beurteilung aber erst nach- her erfolgt, und es für ihn das mildere ist. Die angedrohte Höchststrafe für eine Falschaussage ist heute – abgesehen von der aufgrund der Einführung der einheitlichen Freiheitsstrafe abweichenden Ter- minologie – nach wie vor die gleiche wie im Jahr 2000. Die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitstrafe (bzw. vormals Zuchthaus) von bis zu 20 Jahren und das falsche Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe (bzw. vormals Zuchthaus) von bis zu fünf Jahren bedroht. 3.2 Gemäss Art. 389 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bis- herige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt. Laut der heute geltenden Bestimmung verjährt die Strafverfolgung, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist, in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Das alte Recht sah vor, dass die Strafver- folgung in zehn Jahren verjährt, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 aStGB). Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB begann die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen, wobei die Strafverfolgung jedoch in jedem Fall verjährt war, wenn die ordentliche Verjäh-
- 4 - rungsfrist um die Hälfte überschritten war. Entsprechend findet vorliegend in Be- zug auf die Verjährungsregelung das alte, da mildere Recht Anwendung.
4. Der Beschwerdegegner wurde gemäss dem Schlussbericht der Bezirksan- waltschaft Zürich vom 27. August 2001 am 5. April 2000 polizeilich und am
21. August 2000 untersuchungsrichterlich einvernommen (Urk. 7/7 S. 23). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat, wäre eine vom Beschwerde- gegner allfällig getätigte Falschaussage daher nach der relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren am 21. August 2010 bzw. nach der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren und damit auf jeden Fall spätestens am 21. August 2015 verjährt. Entsprechend liegt aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung ein dauern- des Prozesshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor, welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegensteht. Somit hat die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.
1. Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2 S. 3). Art. 29 Abs. 3 BV hält den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkretisiert Art. 136 StPO. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teil- weise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Da sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als klarerweise un- berechtigt erweist, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Das betreffende Gesuch ist deshalb ab- zuweisen.
- 5 -
2. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, unter Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf CHF 450.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendungen im vor- liegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 450.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (auf dem Rechtshilfeweg) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 2, ad C-5/2018/10011708 (gegen Empfangsbestätigung)
- 6 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-5/2018/10011708 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. T. Böhlen