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UE180167

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-08-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2). 1.2 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfah- renshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei- ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

- 4 - Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4, m. w. H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Unter- suchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbe- hörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.).

2. Gemäss der Strafanzeige vom 17. Mai 2018 soll sich die "Tatzeit" über den Zeitraum "von 2006 bis heute" erstrecken. Als Beispiel der geltend gemachten "systematischen Diffamierung und Verunglimpfung" nannte der Beschwerdeführer ein Ereignis aus dem Jahr 2008. Seine Kinder hätten ihn damals mit seiner Freundin am Haus vorbeispazieren sehen und dies der Beschwerdegegnerin 1 erzählt, worauf sie ihn als "Schiess-Arschloch" bezeichnet habe. Weiter führte er aus, den Kindern sei sukzessive der Vater schlecht gemacht worden. Die Kinder erführen seit der Trennung das "Kinder-Entfremdungs-Syndrom". Dabei handle es sich um ein Muster von Kindsmissbrauch, namentlich beschreibe das Syndrom den Missbrauch der Kinder durch einen Elternteil als Waffe gegen den anderen, minderberechtigten Elternteil. Der Wille der Kinder, zum Vater zu gehen, werde über kurz oder lang mit unverhohlenen oder mit subtilen und perfiden Sanktionen gebrochen. Zum Hintergrund der "anhaltenden Verleumdungen" führte der Be- schwerdeführer eine "Trennungsklage hinter dem Rücken des Vaters" im Jahr 2006 und danach "Scheidungsverweigerung" sowie anschliessend "totale Aufhet- zung der drei Jungs gegen den Vater" an, nachdem die Kindsmutter bereits im Mai 2007 erstmals das Besuchsrecht verweigert habe (Urk. 6/1 S. 1 f.). Das ein- gereichte E-Mail des Sohnes C._____ vom 17. Februar 2018 (Urk. 6/2) bezeuge, wie sehr die Wahrnehmung der Kinder schon lange nichts mehr mit der Realität zu tun habe (Urk. 6/1 S. 2).

- 5 -

3. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst zum Schluss, der Strafanzeige des Beschwerdeführers seien keine strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. keine hinsichtlich Zeit, Datum, Ort und Art hinreichend genau beschriebenen Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 in- nerhalb des relevanten Zeitraums zu entnehmen (Urk. 3). Dem ist zuzustimmen. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das E-Mail seines Sohnes sei Beweis dafür, dass der Vater vor den Kindern demontiert und das gute Bild vom Vater sukzessive zerstört worden sei. Was C._____ in seinem E-Mail schreibe, sei eine willkürliche Konstruktion eines schlechten Vaterbildes, wobei man davon ausge- hen müsse, dass manche Formulierungen auf dem Verhalten und den Äusserun- gen der Mutter gründeten, da ein Kind im damaligen Alter zu solchen Formulie- rungen nicht fähig sei. Die Staatsanwaltschaft billige immerhin dem illustrierenden Vorfall, der sich ca. im Jahr 2008 ereignet habe, eine strafrechtliche Relevanz zu (Urk. 2 S. 1). Wie aus dem bei der hiesigen Kammer im selben Zusammenhang pendenten Verfahren UE18017-O bekannt ist, handelt es sich bei C._____ um einen bald 20- jährigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er als junger Erwachsener sehr wohl zu einer eigenständigen Ausdrucksweise in der Lage ist. Mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die in einem E-Mail offenbarte Haltung seines Sohnes den Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 wiederspiegeln soll, ist jedenfalls kein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten der Genannten dargetan. Der Beschwerdeführer hegt die blosse Vermutung, sie habe ihn bei den Kindern schlecht gemacht. Konkrete von der Beschwerdegegnerin 1 geäusserte aktuelle Beschimpfungen oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne der Ehr- verletzungstatbestände (Art. 173 f. bzw. Art. 177 StGB) oder auch nur greifbare Hinweise auf solche, nennt er keine. Beim einzigen genannten Beispiel einer all- fälligen Beschimpfung handelt es sich um einen Vorfall, der sich im Jahr 2008 er- eignet haben soll (vgl. Urk. 6/1 S. 1; Urk. 2). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog (Urk. 3 S. 1), dürfte die geltende An- tragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und dem mutmasslichen Tä- ter (vgl. Art. 177 i. V. m. Art. 31 StGB) längst abgelaufen sein. Ausserdem können

- 6 - Ehrverletzungsdelikte auch nur bis vier Jahre nach der Tat verfolgt werden (Art. 178 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist der Tag der Tatausführung fristauslö- send (Art. 98 lit. a StGB); die Tatbestände stellen keine Dauerdelikte im Sinne von Art. 98 lit. c StGB dar (BGE 142 IV 18 = Pra 105 [2016] Nr. 64, 19 ff. E. 2). Selbst bei wiederholten Angriffen auf dieselbe Person beginnt die Verjährungsfrist in der Regel für jeden Einzelakt gesondert in dessen Zeitpunkt zu laufen (OFK StGB- Donatsch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 178 N 2; PK StGB-Trechsel/Lieber, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 178 N 2; je m.H. auf BGE 119 IV 199). Betref- fend die Verfolgung der gemäss Anzeige im Jahr 2008 erfolgten, allfälligen Be- schimpfung ist somit längst die Verjährung eingetreten. Ob dem damaligen Vorfall strafrechtliche Relevanz zuzubilligen gewesen wäre, ist somit im heutigen Zeit- punkt irrelevant. Der Verjährungseintritt stellt ein Prozesshindernis dar und führt zwingend zur Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege in der Natur der Sa- che, dass Angaben bezüglich Datum, Zeit und Ort sowie Art der vorgeworfenen Handlungen "bei solchem Sachverhalt" nur vereinzelt, mutmasslich und indirekt über die Folgen gemacht werden könnten. Letztere böten genügend Anlass, um dem Sachverhalt nachzugehen (Urk. 2 S. 2). Wie dargelegt trifft den Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter die Pflicht, ein konkretes, der Beschwerdegegnerin 1 zur Last gelegtes Verhalten zu umschrei- ben, das allenfalls strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag. Es ist nicht die Aufgabe der Behörden, nach einem strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu for- schen. Der Vorwurf einer angeblichen "Kindsentfremdung" genügt nicht. Eine ent- sprechende Entwicklung mag zwar hinsichtlich der möglichen psychischen Folgen für die Betroffenen nicht zu verharmlosen sein. Es handelt sich jedoch in erster Linie um eine familienpsychologische und - etwa im Falle einer allfälligen Verwei- gerung des Besuchsrechts für ein minderjähriges Kind - allenfalls familienrechtli- che Angelegenheit. Das Phänomen ist indes nicht per se strafrechtlich fassbar.

4. Zusammenfassend sind der Strafanzeige keine konkreten, der Beschwerde- gegnerin 1 zur Last gelegten Sachverhalte zu entnehmen, die strafrechtlich von

- 7 - Relevanz sein könnten. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.

1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation um unentgeltliche Prozessführung ersucht (Urk. 2 S. 2). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Strafprozessordnung wird die unentgeltliche Rechtspflege - beinhaltend unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) - für die Privatklägerschaft dahingehend präzisiert, als sie "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" gewährt wird. Sie hat deshalb nebst ihrer Bedürftigkeit in jedem Verfahrensstadium auch darzulegen, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen kommt diese Einschränkung auch dann zum Tragen, wenn die Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfah- ren betreffend Einstellung oder Nichtanhandnahme um unentgeltliche Rechtspfle- ge ersucht (vgl. Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3-4.4 und 1B_564/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die adhäsi- onsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (Art. 310 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung nicht an Hand, weil sich der Strafanzeige keine hinreichenden Angaben zu im gegenwärtigen Zeitpunkt mög-

- 8 - licherweise strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 ent- nehmen liessen. Diese Beurteilung ist wie dargelegt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der Beschwerde seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu substantiieren. Stattdessen begnügt er sich mit der rhetorischen Frage, wie er nähere Angaben machen solle, wenn nur die Folgen nachgewiesen werden könnten (Urk. 2 S. 2). Zudem nannte er einzig ein Beispiel, das zehn Jahre zurückliegt. Diesbezüglich fehlt es offensichtlich an den Prozessvoraussetzungen. Die Erfolgschancen seiner Beschwerde präsentier- ten sich damit von Beginn weg als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Der An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege (vorliegend im Umfang unentgeltlicher Pro- zessführung) ist folglich abzuweisen.

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe im vorliegen- den Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPO- Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anfor-

- 3 - derungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (StPO- Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329). Die Strafanzeige ist eine Erklä- rung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informatio- nen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhalts- feststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (Albertini, in: Alberti- ni/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Da- raus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst de- tailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den An- zeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Behaup- tungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2).

E. 1.2 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfah- renshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei- ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

- 4 - Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4, m. w. H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Unter- suchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbe- hörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.).

E. 2 Gemäss der Strafanzeige vom 17. Mai 2018 soll sich die "Tatzeit" über den Zeitraum "von 2006 bis heute" erstrecken. Als Beispiel der geltend gemachten "systematischen Diffamierung und Verunglimpfung" nannte der Beschwerdeführer ein Ereignis aus dem Jahr 2008. Seine Kinder hätten ihn damals mit seiner Freundin am Haus vorbeispazieren sehen und dies der Beschwerdegegnerin 1 erzählt, worauf sie ihn als "Schiess-Arschloch" bezeichnet habe. Weiter führte er aus, den Kindern sei sukzessive der Vater schlecht gemacht worden. Die Kinder erführen seit der Trennung das "Kinder-Entfremdungs-Syndrom". Dabei handle es sich um ein Muster von Kindsmissbrauch, namentlich beschreibe das Syndrom den Missbrauch der Kinder durch einen Elternteil als Waffe gegen den anderen, minderberechtigten Elternteil. Der Wille der Kinder, zum Vater zu gehen, werde über kurz oder lang mit unverhohlenen oder mit subtilen und perfiden Sanktionen gebrochen. Zum Hintergrund der "anhaltenden Verleumdungen" führte der Be- schwerdeführer eine "Trennungsklage hinter dem Rücken des Vaters" im Jahr 2006 und danach "Scheidungsverweigerung" sowie anschliessend "totale Aufhet- zung der drei Jungs gegen den Vater" an, nachdem die Kindsmutter bereits im Mai 2007 erstmals das Besuchsrecht verweigert habe (Urk. 6/1 S. 1 f.). Das ein- gereichte E-Mail des Sohnes C._____ vom 17. Februar 2018 (Urk. 6/2) bezeuge, wie sehr die Wahrnehmung der Kinder schon lange nichts mehr mit der Realität zu tun habe (Urk. 6/1 S. 2).

- 5 -

E. 3 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst zum Schluss, der Strafanzeige des Beschwerdeführers seien keine strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. keine hinsichtlich Zeit, Datum, Ort und Art hinreichend genau beschriebenen Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 in- nerhalb des relevanten Zeitraums zu entnehmen (Urk. 3). Dem ist zuzustimmen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das E-Mail seines Sohnes sei Beweis dafür, dass der Vater vor den Kindern demontiert und das gute Bild vom Vater sukzessive zerstört worden sei. Was C._____ in seinem E-Mail schreibe, sei eine willkürliche Konstruktion eines schlechten Vaterbildes, wobei man davon ausge- hen müsse, dass manche Formulierungen auf dem Verhalten und den Äusserun- gen der Mutter gründeten, da ein Kind im damaligen Alter zu solchen Formulie- rungen nicht fähig sei. Die Staatsanwaltschaft billige immerhin dem illustrierenden Vorfall, der sich ca. im Jahr 2008 ereignet habe, eine strafrechtliche Relevanz zu (Urk. 2 S. 1). Wie aus dem bei der hiesigen Kammer im selben Zusammenhang pendenten Verfahren UE18017-O bekannt ist, handelt es sich bei C._____ um einen bald 20- jährigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er als junger Erwachsener sehr wohl zu einer eigenständigen Ausdrucksweise in der Lage ist. Mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die in einem E-Mail offenbarte Haltung seines Sohnes den Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 wiederspiegeln soll, ist jedenfalls kein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten der Genannten dargetan. Der Beschwerdeführer hegt die blosse Vermutung, sie habe ihn bei den Kindern schlecht gemacht. Konkrete von der Beschwerdegegnerin 1 geäusserte aktuelle Beschimpfungen oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne der Ehr- verletzungstatbestände (Art. 173 f. bzw. Art. 177 StGB) oder auch nur greifbare Hinweise auf solche, nennt er keine. Beim einzigen genannten Beispiel einer all- fälligen Beschimpfung handelt es sich um einen Vorfall, der sich im Jahr 2008 er- eignet haben soll (vgl. Urk. 6/1 S. 1; Urk. 2). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog (Urk. 3 S. 1), dürfte die geltende An- tragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und dem mutmasslichen Tä- ter (vgl. Art. 177 i. V. m. Art. 31 StGB) längst abgelaufen sein. Ausserdem können

- 6 - Ehrverletzungsdelikte auch nur bis vier Jahre nach der Tat verfolgt werden (Art. 178 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist der Tag der Tatausführung fristauslö- send (Art. 98 lit. a StGB); die Tatbestände stellen keine Dauerdelikte im Sinne von Art. 98 lit. c StGB dar (BGE 142 IV 18 = Pra 105 [2016] Nr. 64, 19 ff. E. 2). Selbst bei wiederholten Angriffen auf dieselbe Person beginnt die Verjährungsfrist in der Regel für jeden Einzelakt gesondert in dessen Zeitpunkt zu laufen (OFK StGB- Donatsch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 178 N 2; PK StGB-Trechsel/Lieber, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 178 N 2; je m.H. auf BGE 119 IV 199). Betref- fend die Verfolgung der gemäss Anzeige im Jahr 2008 erfolgten, allfälligen Be- schimpfung ist somit längst die Verjährung eingetreten. Ob dem damaligen Vorfall strafrechtliche Relevanz zuzubilligen gewesen wäre, ist somit im heutigen Zeit- punkt irrelevant. Der Verjährungseintritt stellt ein Prozesshindernis dar und führt zwingend zur Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege in der Natur der Sa- che, dass Angaben bezüglich Datum, Zeit und Ort sowie Art der vorgeworfenen Handlungen "bei solchem Sachverhalt" nur vereinzelt, mutmasslich und indirekt über die Folgen gemacht werden könnten. Letztere böten genügend Anlass, um dem Sachverhalt nachzugehen (Urk. 2 S. 2). Wie dargelegt trifft den Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter die Pflicht, ein konkretes, der Beschwerdegegnerin 1 zur Last gelegtes Verhalten zu umschrei- ben, das allenfalls strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag. Es ist nicht die Aufgabe der Behörden, nach einem strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu for- schen. Der Vorwurf einer angeblichen "Kindsentfremdung" genügt nicht. Eine ent- sprechende Entwicklung mag zwar hinsichtlich der möglichen psychischen Folgen für die Betroffenen nicht zu verharmlosen sein. Es handelt sich jedoch in erster Linie um eine familienpsychologische und - etwa im Falle einer allfälligen Verwei- gerung des Besuchsrechts für ein minderjähriges Kind - allenfalls familienrechtli- che Angelegenheit. Das Phänomen ist indes nicht per se strafrechtlich fassbar.

E. 4 Zusammenfassend sind der Strafanzeige keine konkreten, der Beschwerde- gegnerin 1 zur Last gelegten Sachverhalte zu entnehmen, die strafrechtlich von

- 7 - Relevanz sein könnten. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.

1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation um unentgeltliche Prozessführung ersucht (Urk. 2 S. 2). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Strafprozessordnung wird die unentgeltliche Rechtspflege - beinhaltend unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) - für die Privatklägerschaft dahingehend präzisiert, als sie "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" gewährt wird. Sie hat deshalb nebst ihrer Bedürftigkeit in jedem Verfahrensstadium auch darzulegen, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen kommt diese Einschränkung auch dann zum Tragen, wenn die Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfah- ren betreffend Einstellung oder Nichtanhandnahme um unentgeltliche Rechtspfle- ge ersucht (vgl. Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3-4.4 und 1B_564/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die adhäsi- onsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (Art. 310 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung nicht an Hand, weil sich der Strafanzeige keine hinreichenden Angaben zu im gegenwärtigen Zeitpunkt mög-

- 8 - licherweise strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 ent- nehmen liessen. Diese Beurteilung ist wie dargelegt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der Beschwerde seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu substantiieren. Stattdessen begnügt er sich mit der rhetorischen Frage, wie er nähere Angaben machen solle, wenn nur die Folgen nachgewiesen werden könnten (Urk. 2 S. 2). Zudem nannte er einzig ein Beispiel, das zehn Jahre zurückliegt. Diesbezüglich fehlt es offensichtlich an den Prozessvoraussetzungen. Die Erfolgschancen seiner Beschwerde präsentier- ten sich damit von Beginn weg als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Der An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege (vorliegend im Umfang unentgeltlicher Pro- zessführung) ist folglich abzuweisen.

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe im vorliegen- den Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 9 - Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016875, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016875, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180167-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Verfügung und Beschluss vom 7. August 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 22. Mai 2018, C-7/2018/10016875

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Strafan- zeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen übler Nachrede, Verleum- dung und Beschimpfung. Bei der Beanzeigten handelt es sich um die geschiede- ne oder jedenfalls getrennt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers und die Mut- ter dreier gemeinsamer Kinder. Zusammengefasst wirft er ihr "Aufhetzung der Kinder gegen den besuchsberechtigten Vater, anhaltende, subtile Manipulation, Indoktrination und anhaltende Verunglimpfung des Vaters", "systematische Diffa- mierung und Verunglimpfung" bzw. strafrechtlich relevantes Handeln im Sinne von "einelterlicher Kindesentfremdung und Missbrauch der Kinder als Waffe ge- gen den anderen Elternteil" vor (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) verfügte am 22. Mai 2018 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2018 Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem Antrag auf Durchführung einer Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 2). Es wurden die Akten der Staatsan- waltschaft beigezogen (Urk. 6). Der Zeitpunkt der Zustellung der Nichtanhand- nahmeverfügung an den Beschwerdeführer ist nicht dokumentiert (vgl. Urk. 6/5; Prot. S. 2). Ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, kann offen bleiben. Wie zu zeigen sein wird, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Folglich konnte auf das Einholen von Stellungnahmen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO) verzich- tet werden. II. 1. 1.1 Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPO- Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anfor-

- 3 - derungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (StPO- Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1329). Die Strafanzeige ist eine Erklä- rung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informatio- nen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhalts- feststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (Albertini, in: Alberti- ni/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zürich 2008, S. 550). Da- raus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst de- tailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den An- zeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Behaup- tungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N 11; vgl. sodann Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2). 1.2 Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfah- renshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige kei- ne deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

- 4 - Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 4, m. w. H.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Urteil BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Danach ist die Unter- suchung insbesondere dann fortzuführen bzw. anzuheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbe- hörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.).

2. Gemäss der Strafanzeige vom 17. Mai 2018 soll sich die "Tatzeit" über den Zeitraum "von 2006 bis heute" erstrecken. Als Beispiel der geltend gemachten "systematischen Diffamierung und Verunglimpfung" nannte der Beschwerdeführer ein Ereignis aus dem Jahr 2008. Seine Kinder hätten ihn damals mit seiner Freundin am Haus vorbeispazieren sehen und dies der Beschwerdegegnerin 1 erzählt, worauf sie ihn als "Schiess-Arschloch" bezeichnet habe. Weiter führte er aus, den Kindern sei sukzessive der Vater schlecht gemacht worden. Die Kinder erführen seit der Trennung das "Kinder-Entfremdungs-Syndrom". Dabei handle es sich um ein Muster von Kindsmissbrauch, namentlich beschreibe das Syndrom den Missbrauch der Kinder durch einen Elternteil als Waffe gegen den anderen, minderberechtigten Elternteil. Der Wille der Kinder, zum Vater zu gehen, werde über kurz oder lang mit unverhohlenen oder mit subtilen und perfiden Sanktionen gebrochen. Zum Hintergrund der "anhaltenden Verleumdungen" führte der Be- schwerdeführer eine "Trennungsklage hinter dem Rücken des Vaters" im Jahr 2006 und danach "Scheidungsverweigerung" sowie anschliessend "totale Aufhet- zung der drei Jungs gegen den Vater" an, nachdem die Kindsmutter bereits im Mai 2007 erstmals das Besuchsrecht verweigert habe (Urk. 6/1 S. 1 f.). Das ein- gereichte E-Mail des Sohnes C._____ vom 17. Februar 2018 (Urk. 6/2) bezeuge, wie sehr die Wahrnehmung der Kinder schon lange nichts mehr mit der Realität zu tun habe (Urk. 6/1 S. 2).

- 5 -

3. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst zum Schluss, der Strafanzeige des Beschwerdeführers seien keine strafrechtlich relevanten Handlungen bzw. keine hinsichtlich Zeit, Datum, Ort und Art hinreichend genau beschriebenen Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 in- nerhalb des relevanten Zeitraums zu entnehmen (Urk. 3). Dem ist zuzustimmen. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das E-Mail seines Sohnes sei Beweis dafür, dass der Vater vor den Kindern demontiert und das gute Bild vom Vater sukzessive zerstört worden sei. Was C._____ in seinem E-Mail schreibe, sei eine willkürliche Konstruktion eines schlechten Vaterbildes, wobei man davon ausge- hen müsse, dass manche Formulierungen auf dem Verhalten und den Äusserun- gen der Mutter gründeten, da ein Kind im damaligen Alter zu solchen Formulie- rungen nicht fähig sei. Die Staatsanwaltschaft billige immerhin dem illustrierenden Vorfall, der sich ca. im Jahr 2008 ereignet habe, eine strafrechtliche Relevanz zu (Urk. 2 S. 1). Wie aus dem bei der hiesigen Kammer im selben Zusammenhang pendenten Verfahren UE18017-O bekannt ist, handelt es sich bei C._____ um einen bald 20- jährigen Mann. Es ist davon auszugehen, dass er als junger Erwachsener sehr wohl zu einer eigenständigen Ausdrucksweise in der Lage ist. Mit der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die in einem E-Mail offenbarte Haltung seines Sohnes den Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 wiederspiegeln soll, ist jedenfalls kein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten der Genannten dargetan. Der Beschwerdeführer hegt die blosse Vermutung, sie habe ihn bei den Kindern schlecht gemacht. Konkrete von der Beschwerdegegnerin 1 geäusserte aktuelle Beschimpfungen oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne der Ehr- verletzungstatbestände (Art. 173 f. bzw. Art. 177 StGB) oder auch nur greifbare Hinweise auf solche, nennt er keine. Beim einzigen genannten Beispiel einer all- fälligen Beschimpfung handelt es sich um einen Vorfall, der sich im Jahr 2008 er- eignet haben soll (vgl. Urk. 6/1 S. 1; Urk. 2). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog (Urk. 3 S. 1), dürfte die geltende An- tragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und dem mutmasslichen Tä- ter (vgl. Art. 177 i. V. m. Art. 31 StGB) längst abgelaufen sein. Ausserdem können

- 6 - Ehrverletzungsdelikte auch nur bis vier Jahre nach der Tat verfolgt werden (Art. 178 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist der Tag der Tatausführung fristauslö- send (Art. 98 lit. a StGB); die Tatbestände stellen keine Dauerdelikte im Sinne von Art. 98 lit. c StGB dar (BGE 142 IV 18 = Pra 105 [2016] Nr. 64, 19 ff. E. 2). Selbst bei wiederholten Angriffen auf dieselbe Person beginnt die Verjährungsfrist in der Regel für jeden Einzelakt gesondert in dessen Zeitpunkt zu laufen (OFK StGB- Donatsch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 178 N 2; PK StGB-Trechsel/Lieber, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 178 N 2; je m.H. auf BGE 119 IV 199). Betref- fend die Verfolgung der gemäss Anzeige im Jahr 2008 erfolgten, allfälligen Be- schimpfung ist somit längst die Verjährung eingetreten. Ob dem damaligen Vorfall strafrechtliche Relevanz zuzubilligen gewesen wäre, ist somit im heutigen Zeit- punkt irrelevant. Der Verjährungseintritt stellt ein Prozesshindernis dar und führt zwingend zur Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege in der Natur der Sa- che, dass Angaben bezüglich Datum, Zeit und Ort sowie Art der vorgeworfenen Handlungen "bei solchem Sachverhalt" nur vereinzelt, mutmasslich und indirekt über die Folgen gemacht werden könnten. Letztere böten genügend Anlass, um dem Sachverhalt nachzugehen (Urk. 2 S. 2). Wie dargelegt trifft den Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter die Pflicht, ein konkretes, der Beschwerdegegnerin 1 zur Last gelegtes Verhalten zu umschrei- ben, das allenfalls strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag. Es ist nicht die Aufgabe der Behörden, nach einem strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu for- schen. Der Vorwurf einer angeblichen "Kindsentfremdung" genügt nicht. Eine ent- sprechende Entwicklung mag zwar hinsichtlich der möglichen psychischen Folgen für die Betroffenen nicht zu verharmlosen sein. Es handelt sich jedoch in erster Linie um eine familienpsychologische und - etwa im Falle einer allfälligen Verwei- gerung des Besuchsrechts für ein minderjähriges Kind - allenfalls familienrechtli- che Angelegenheit. Das Phänomen ist indes nicht per se strafrechtlich fassbar.

4. Zusammenfassend sind der Strafanzeige keine konkreten, der Beschwerde- gegnerin 1 zur Last gelegten Sachverhalte zu entnehmen, die strafrechtlich von

- 7 - Relevanz sein könnten. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.

1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation um unentgeltliche Prozessführung ersucht (Urk. 2 S. 2). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Strafprozessordnung wird die unentgeltliche Rechtspflege - beinhaltend unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) - für die Privatklägerschaft dahingehend präzisiert, als sie "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" gewährt wird. Sie hat deshalb nebst ihrer Bedürftigkeit in jedem Verfahrensstadium auch darzulegen, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen kommt diese Einschränkung auch dann zum Tragen, wenn die Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfah- ren betreffend Einstellung oder Nichtanhandnahme um unentgeltliche Rechtspfle- ge ersucht (vgl. Urteile BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3-4.4 und 1B_564/2012 vom 16. November 2012 E. 2). Die Nichtanhandnahme einer Untersuchung schliesst nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die adhäsi- onsweise Beurteilung einer eventuellen Zivilklage eines Geschädigten aus (Art. 310 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist folglich zu prüfen, ob sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht als aussichtslos erweist. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung nicht an Hand, weil sich der Strafanzeige keine hinreichenden Angaben zu im gegenwärtigen Zeitpunkt mög-

- 8 - licherweise strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 ent- nehmen liessen. Diese Beurteilung ist wie dargelegt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der Beschwerde seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu substantiieren. Stattdessen begnügt er sich mit der rhetorischen Frage, wie er nähere Angaben machen solle, wenn nur die Folgen nachgewiesen werden könnten (Urk. 2 S. 2). Zudem nannte er einzig ein Beispiel, das zehn Jahre zurückliegt. Diesbezüglich fehlt es offensichtlich an den Prozessvoraussetzungen. Die Erfolgschancen seiner Beschwerde präsentier- ten sich damit von Beginn weg als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Der An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege (vorliegend im Umfang unentgeltlicher Pro- zessführung) ist folglich abzuweisen.

2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe im vorliegen- den Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 9 - Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016875, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-7/2018/10016875, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer