Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2017 verstarb +B._____, geb. am tt.mm.2000, im C._____ [Alters- und Pflegeheim] in D._____ aufgrund eines chronischen Rechtsherzversagens sowie eines lagebedingten Erstickens bei malignem Körperübergewicht (vgl. dazu Urk. 6/3.3 S. 1 f.).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Untersuchung betref- fend aussergewöhnlichen Todesfall mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ein (Urk. 3/2). Sie erwog, es hätten sich "keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von +B._____" ergeben.
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob A._____, die Mutter des Verstorbenen (vgl. da- zu Urk. 6/1 S. 1), mit undatierter Eingabe (der Post übergeben am 5. Juni 2018) Beschwerde (vgl. dazu Urk. 2 und 4).
E. 4 Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, ihr bisheriger Anwalt, welcher sie nicht mehr vertrete, habe die Einstellungsverfügung bereits vor eini- gen Wochen erhalten. Dennoch habe er ihr den Entscheid erst vor wenigen Ta- gen zugesandt. Die "Einsprachefrist" sei zwar abgelaufen, dies sei jedoch "ohne ihre Schuld geschehen". Deshalb bitte sie um eine "Verlängerung der Einsprache- frist" (Urk. 2 S. 1). Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2018 wurde dem damaligen Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 zugestellt (Urk. 6/9). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 10. Mai 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der 10. Tag der Frist war der 19. Mai 2018. Da es sich bei diesem Tag um den Samstag vor Pfingsten handelte, endete die Frist erst am nächstfolgenden Werk- tag, d. h. am Dienstag, dem 22. Mai 2018 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde- führerin übergab ihre Beschwerdeschrift erst am 5. Juni 2018 der Post. Damit er- weist sich die Beschwerde als verspätet. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzli-
- 3 - che Frist. Eine solche wiederum kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Möglichkeit einer Fristerstreckung entfällt mit anderen Worten. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Akteneinsicht nichts zu ändern. Das Recht auf Einsicht in die Untersuchungsakten hätte die Be- schwerdeführerin schon vor dem Empfang der Einstellungsverfügung wahrneh- men können oder jedenfalls unmittelbar danach. Die gesetzliche Beschwerdefrist blieb davon jedenfalls unberührt.
E. 5 Unter den gegebenen Umständen stellt sich die Frage einer Wiederherstellung. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist beantragen. Voraussetzung dazu ist u. a., dass die Partei glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden an der Säumnis trifft. Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist die Säumnis darauf zu- rückzuführen, dass ihr Anwalt ihr die Einstellungsverfügung verspätet zuschickte. Das Fehlverhalten läge somit beim Rechtsvertreter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der allfällige Fehler des Anwalts jedoch grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen. Ausnahmen von dieser Regel sind lediglich im Falle ei- ner notwendigen Verteidigung möglich (vgl. dazu etwa die Bundesgerichtsent- scheide 6B_1108/2017 E. 1.2. und 6B_67/2018 E. 4.). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Eine Wiederherstellung fällt somit ebenfalls ausser Betracht.
E. 6 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeit- aufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
E. 8 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 2 S. 3).
- 4 - Als Mutter des verstorbenen +B._____ steht der Beschwerdeführerin Aktenein- sicht zu (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung – Pra- xiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 101 StPO und N 6 zu Art. 253 StPO). Was die Modalitäten der Akteneinsicht betrifft, besteht für Private normalerweise nur die Möglichkeit, die Akten direkt am Gericht einzusehen. Was die beantragte Einsicht in weitere Akten des C._____ und der KESB Diels- dorf anbelangt, so liegen diese Unterlagen dem Gericht nicht vor. Ein diesbezügli- ches Aktengesuch ist deshalb direkt an die genannten Institutionen zu richten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage der Unter- suchungsakten 2017/10032625; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. U. Bruggmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180165-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann Beschluss vom 14. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Mai 2018, C-3/2017/10032625
- 2 - Erwägungen:
1. Am tt.mm.2017 verstarb +B._____, geb. am tt.mm.2000, im C._____ [Alters- und Pflegeheim] in D._____ aufgrund eines chronischen Rechtsherzversagens sowie eines lagebedingten Erstickens bei malignem Körperübergewicht (vgl. dazu Urk. 6/3.3 S. 1 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Untersuchung betref- fend aussergewöhnlichen Todesfall mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ein (Urk. 3/2). Sie erwog, es hätten sich "keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode von +B._____" ergeben.
3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____, die Mutter des Verstorbenen (vgl. da- zu Urk. 6/1 S. 1), mit undatierter Eingabe (der Post übergeben am 5. Juni 2018) Beschwerde (vgl. dazu Urk. 2 und 4).
4. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, ihr bisheriger Anwalt, welcher sie nicht mehr vertrete, habe die Einstellungsverfügung bereits vor eini- gen Wochen erhalten. Dennoch habe er ihr den Entscheid erst vor wenigen Ta- gen zugesandt. Die "Einsprachefrist" sei zwar abgelaufen, dies sei jedoch "ohne ihre Schuld geschehen". Deshalb bitte sie um eine "Verlängerung der Einsprache- frist" (Urk. 2 S. 1). Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2018 wurde dem damaligen Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2018 zugestellt (Urk. 6/9). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 10. Mai 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der 10. Tag der Frist war der 19. Mai 2018. Da es sich bei diesem Tag um den Samstag vor Pfingsten handelte, endete die Frist erst am nächstfolgenden Werk- tag, d. h. am Dienstag, dem 22. Mai 2018 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde- führerin übergab ihre Beschwerdeschrift erst am 5. Juni 2018 der Post. Damit er- weist sich die Beschwerde als verspätet. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzli-
- 3 - che Frist. Eine solche wiederum kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Möglichkeit einer Fristerstreckung entfällt mit anderen Worten. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Akteneinsicht nichts zu ändern. Das Recht auf Einsicht in die Untersuchungsakten hätte die Be- schwerdeführerin schon vor dem Empfang der Einstellungsverfügung wahrneh- men können oder jedenfalls unmittelbar danach. Die gesetzliche Beschwerdefrist blieb davon jedenfalls unberührt.
5. Unter den gegebenen Umständen stellt sich die Frage einer Wiederherstellung. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist beantragen. Voraussetzung dazu ist u. a., dass die Partei glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden an der Säumnis trifft. Gemäss den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist die Säumnis darauf zu- rückzuführen, dass ihr Anwalt ihr die Einstellungsverfügung verspätet zuschickte. Das Fehlverhalten läge somit beim Rechtsvertreter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der allfällige Fehler des Anwalts jedoch grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen. Ausnahmen von dieser Regel sind lediglich im Falle ei- ner notwendigen Verteidigung möglich (vgl. dazu etwa die Bundesgerichtsent- scheide 6B_1108/2017 E. 1.2. und 6B_67/2018 E. 4.). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Eine Wiederherstellung fällt somit ebenfalls ausser Betracht.
6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeit- aufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.
8. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 2 S. 3).
- 4 - Als Mutter des verstorbenen +B._____ steht der Beschwerdeführerin Aktenein- sicht zu (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung – Pra- xiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 101 StPO und N 6 zu Art. 253 StPO). Was die Modalitäten der Akteneinsicht betrifft, besteht für Private normalerweise nur die Möglichkeit, die Akten direkt am Gericht einzusehen. Was die beantragte Einsicht in weitere Akten des C._____ und der KESB Diels- dorf anbelangt, so liegen diese Unterlagen dem Gericht nicht vor. Ein diesbezügli- ches Aktengesuch ist deshalb direkt an die genannten Institutionen zu richten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage der Unter- suchungsakten 2017/10032625; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
- 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. U. Bruggmann