Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 31. Januar 2018 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und Strafantrag gegen B._____ (Beschwerde- gegner 1) wegen Tätlichkeit. Sie wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, sie am 25. Januar 2018 um ca. 22.40 Uhr im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses … [Ad- resse] am Arm gepackt und in Richtung Treppe gestossen zu haben, als sie vor seiner Wohnungstür wegen Lärms in seiner Wohnung reklamiert habe (Urk. 11/2; Urk. 11/6). Die Kantonspolizei Zürich befragte in der Folge die Beschwerdeführe- rin sowie den Beschwerdegegner 1 und dessen Mitbewohner C._____ (Urk. 11/3- 5). Am 13. März 2018 überwies sie die Akten dem Statthalteramt des Bezirks Horgen (Statthalteramt). Dieses stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 24. April 2018 ein (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. Urk. 11/11) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Untersuchung in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterzuführen (Urk. 2). Nach Eingang der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2018 auferlegten Prozess- kaution von einstweilen Fr. 1'500.-- (Urk. 6; Urk. 8) wurden die Beschwerdegegner mit Verfügung vom 24. Mai 2018 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Statthalteramt be- antragte mit Eingabe vom 18. Juni 2018, es sei die Beschwerde abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 12). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2018 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 14). Am 13. Juli 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass sie einen An- walt suchen müsse und ihr Nachbar noch nicht befragt worden sei, um Erstre- ckung der Frist zur Einreichung der Replik (Urk. 16). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 16; Urk. 19) ging keine weitere Eingabe ein.
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E. 2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsver- fahrens entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Einstellung hat auch zu er- gehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor An- klagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Strafverfolgungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu ei- ner Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro du- riore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt ledig- lich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richt- wert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 6B_120/2015 vom 20.5.2015 Erw. 2.1. m.w.H.; 6B_918/2014 vom 2.4.2015 Erw. 2.1.; 6B_856/2013 vom 3.4.2014 Erw. 2.2.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff.; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15 ff.).
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E. 3 Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine physische Einwirkung auf einen Menschen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädi- gung verursacht. Eine Tätlichkeit kann selbst dann vorliegen, wenn die Einwir- kung keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzuse- hen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit unter anderem anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen. Damit ein strafbares Verhalten vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht; geringfügige Beeinträchtigun- gen der körperlichen Unversehrtheit wie beispielsweise harmlose Schubse, ein leichtes Stossen oder ein blosses Packen am Kragen fallen nicht unter den Straf- schutz (vgl. dazu Urteil BGer 6B_144/2016 vom 13.4.2016; BGE 117 IV 14; BGE 119 IV 25; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 126 N 1 f.; BSK StGB-Roth/Keshelava, Basel 2013, Art. 126 N 2 f.).
E. 4 a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. Januar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe sie dreimal am Unterarm gepackt, wobei das dritte Mal ziemlich fest gewesen sei und der Beschwerdegeg- ner 1 zugedrückt habe (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 7). Auch habe der Beschwerde- gegner 1 sie am Arm gezogen; sie könne aber nicht sagen, wohin er sie gezogen habe (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 11). Die Frage, ob das Festhalten Schmerzen am Arm verursacht habe, verneinte die Beschwerdeführerin und führte ergänzend aus, dass sie auch keine Spuren am Arm gehabt habe (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 10). Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe sich dann losge- macht und sei nach unten gegangen (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 13).
b) Der Beschwerdegegner 1 bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Er erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2018, die Beschwerdeführerin bei der ausladenden Bewegung ohne Ab-
- 6 - sicht berührt bzw. gestreift zu haben (Urk. 11/4 S. 2 f. Antworten 8 ff. und 24). Ähnlich äusserte sich sein Mitbewohner C._____ anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 21. Februar 2018 (Urk. 11/3 S. 2 Antworten 9 ff.).
c) Ob sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin anklagege- nügend erstellen lässt, muss nicht geprüft werden. Denn selbst wenn sich der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte, läge kein Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 vor. Ein "Packen" und "Ziehen" am Arm, das weder Schmerzen verursacht noch Spu- ren hinterlässt (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 10) und von welchem sich die betroffene Person problemlos befreien kann (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 13), erreicht nach dem Gesagten die Intensität, die für das Vorliegen einer Tätlichkeit erforderlich ist, klarerweise nicht.
d) Da sich bereits aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, dass mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist, durfte das Statthalteramt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2) - auf die Befragung des Nach- bars D._____ verzichten. Ob dieser Nachbar überhaupt Angaben zum Vorfall hät- te machen können, erscheint zudem äusserst fraglich (vgl. Urk. 11/5 S. 2 Antwort 9; Urk. 11/3 S. 1 Antwort 5). Dass er - wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 2; Urk. 16) - vom Vorfall ebenfalls betroffen ist, ist nicht von Bedeutung, hat er doch keine Strafanträge gestellt.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Statthalteramt die Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
- 7 - Mangels Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist der Beschwerdeführerin die Kaution - un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution be- zogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 16, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt des Bezirks Horgen, ad ST.2018.1496, unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 16, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Horgen unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 8 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180144-O/U/MAN Verfügung vom 25. September 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Horgen, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Horgen vom 24. April 2018, ST.2018.1496
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 31. Januar 2018 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige und Strafantrag gegen B._____ (Beschwerde- gegner 1) wegen Tätlichkeit. Sie wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, sie am 25. Januar 2018 um ca. 22.40 Uhr im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses … [Ad- resse] am Arm gepackt und in Richtung Treppe gestossen zu haben, als sie vor seiner Wohnungstür wegen Lärms in seiner Wohnung reklamiert habe (Urk. 11/2; Urk. 11/6). Die Kantonspolizei Zürich befragte in der Folge die Beschwerdeführe- rin sowie den Beschwerdegegner 1 und dessen Mitbewohner C._____ (Urk. 11/3- 5). Am 13. März 2018 überwies sie die Akten dem Statthalteramt des Bezirks Horgen (Statthalteramt). Dieses stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 24. April 2018 ein (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. Urk. 11/11) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Untersuchung in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterzuführen (Urk. 2). Nach Eingang der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2018 auferlegten Prozess- kaution von einstweilen Fr. 1'500.-- (Urk. 6; Urk. 8) wurden die Beschwerdegegner mit Verfügung vom 24. Mai 2018 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Statthalteramt be- antragte mit Eingabe vom 18. Juni 2018, es sei die Beschwerde abzuweisen, so- weit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 12). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2018 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 14). Am 13. Juli 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass sie einen An- walt suchen müsse und ihr Nachbar noch nicht befragt worden sei, um Erstre- ckung der Frist zur Einreichung der Replik (Urk. 16). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 16; Urk. 19) ging keine weitere Eingabe ein.
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2. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung (Art. 395 lit. a StPO). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegen- de Entscheid in anderer als den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II.
1. a) Das Statthalteramt stellte die Untersuchung wegen Tätlichkeit mangels Tatbestandsmässigkeit ein. Es führte dazu aus, es könne dem Beschwerdegeg- ner 1 nicht nachgewiesen werden, eine physische Einwirkung auf die Beschwer- deführerin vorgenommen zu haben, die das allgemein üblich geduldete Mass überschreite (Urk. 5).
b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung zusam- mengefasst geltend, es sei zu Unrecht auf die Befragung weiterer Personen ver- zichtet worden. So sei auch ihr Nachbar D._____ heftig angegriffen worden. Der Wutausbruch des Beschwerdegegners 1 habe am betreffenden Abend ihr gegol- ten und sie sei ganz nahe am Treppenabsatz gestanden. Die "niedliche leichte Berührung" habe anders ausgesehen, was auch aus dem Protokoll ihrer polizeili- chen Einvernahme hervorgehe. Zudem macht die Beschwerdeführerin Ausfüh- rungen zu ihren Lärmklagen und den diesbezüglichen Lösungsvorschlägen der Schlichtungsbehörde (Urk. 2).
c) Das Statthalteramt weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz Ankündigung der Einstellung keine Beweisanträge gestellt habe und auch im Beschwerdeverfahren nicht darlege, inwiefern von wei- teren Personen sachdienliche Angaben zum Tathergang zu erwarten seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht kohärent und insgesamt nicht glaubhaft. Unabhängig davon erreiche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Handlung nicht die Intensität einer Tätlichkeit (Urk. 12).
d) In ihrer Eingabe vom 13. Juli 2018 erwähnt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass auch ihr Nachbar D._____ betroffen und bis dato noch nicht be- fragt worden sei (Urk. 16).
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2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsver- fahrens entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Einstellung hat auch zu er- gehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor An- klagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Strafverfolgungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu ei- ner Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro du- riore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt ledig- lich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richt- wert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 6B_120/2015 vom 20.5.2015 Erw. 2.1. m.w.H.; 6B_918/2014 vom 2.4.2015 Erw. 2.1.; 6B_856/2013 vom 3.4.2014 Erw. 2.2.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff.; Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15 ff.).
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3. Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB definiert sich als eine physische Einwirkung auf einen Menschen, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädi- gung verursacht. Eine Tätlichkeit kann selbst dann vorliegen, wenn die Einwir- kung keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzuse- hen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird, ist eine Tätlichkeit unter anderem anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen. Damit ein strafbares Verhalten vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht; geringfügige Beeinträchtigun- gen der körperlichen Unversehrtheit wie beispielsweise harmlose Schubse, ein leichtes Stossen oder ein blosses Packen am Kragen fallen nicht unter den Straf- schutz (vgl. dazu Urteil BGer 6B_144/2016 vom 13.4.2016; BGE 117 IV 14; BGE 119 IV 25; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 126 N 1 f.; BSK StGB-Roth/Keshelava, Basel 2013, Art. 126 N 2 f.).
4. a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. Januar 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe sie dreimal am Unterarm gepackt, wobei das dritte Mal ziemlich fest gewesen sei und der Beschwerdegeg- ner 1 zugedrückt habe (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 7). Auch habe der Beschwerde- gegner 1 sie am Arm gezogen; sie könne aber nicht sagen, wohin er sie gezogen habe (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 11). Die Frage, ob das Festhalten Schmerzen am Arm verursacht habe, verneinte die Beschwerdeführerin und führte ergänzend aus, dass sie auch keine Spuren am Arm gehabt habe (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 10). Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe sich dann losge- macht und sei nach unten gegangen (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 13).
b) Der Beschwerdegegner 1 bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Er erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2018, die Beschwerdeführerin bei der ausladenden Bewegung ohne Ab-
- 6 - sicht berührt bzw. gestreift zu haben (Urk. 11/4 S. 2 f. Antworten 8 ff. und 24). Ähnlich äusserte sich sein Mitbewohner C._____ anlässlich der polizeilichen Be- fragung vom 21. Februar 2018 (Urk. 11/3 S. 2 Antworten 9 ff.).
c) Ob sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin anklagege- nügend erstellen lässt, muss nicht geprüft werden. Denn selbst wenn sich der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte, läge kein Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 vor. Ein "Packen" und "Ziehen" am Arm, das weder Schmerzen verursacht noch Spu- ren hinterlässt (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 10) und von welchem sich die betroffene Person problemlos befreien kann (Urk. 11/5 S. 2 Antwort 13), erreicht nach dem Gesagten die Intensität, die für das Vorliegen einer Tätlichkeit erforderlich ist, klarerweise nicht.
d) Da sich bereits aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, dass mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist, durfte das Statthalteramt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2) - auf die Befragung des Nach- bars D._____ verzichten. Ob dieser Nachbar überhaupt Angaben zum Vorfall hät- te machen können, erscheint zudem äusserst fraglich (vgl. Urk. 11/5 S. 2 Antwort 9; Urk. 11/3 S. 1 Antwort 5). Dass er - wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 2; Urk. 16) - vom Vorfall ebenfalls betroffen ist, ist nicht von Bedeutung, hat er doch keine Strafanträge gestellt.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Statthalteramt die Untersuchung zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
- 7 - Mangels Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist der Beschwerdeführerin die Kaution - un- ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.-- festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution be- zogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 16, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt des Bezirks Horgen, ad ST.2018.1496, unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 16, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Horgen unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 8 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi