Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 liessen die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._____, Präsident des Verwaltungsrats dieser juristi- schen Person (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), CEO der D._____ (Schweiz) AG (nachfol- gend: D._____), wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erstatten bzw. einen entsprechenden Strafantrag stellen (Urk. 12/1). Zusammengefasst wurde in der Strafanzeige geltend gemacht, die D._____ sei eine Stellenvermitt- lungsfirma, mit welcher die Beschwerdeführerin 1 zusammengearbeitet habe. E._____ sei bei der Beschwerdeführerin 1 unter anderem dafür zuständig, neue Arbeitnehmer zu rekrutieren und den ganzen Bewerbungsprozess durchzuführen. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2017 an Herrn "F._____" (gemeint E._____) habe der Beschwerdegegner 1 unter anderem mitgeteilt, dass E._____ momentan Ge- genstand einer polizeilichen Untersuchung sei, weshalb der Account der Be- schwerdeführerin 1 bei der D._____ gesperrt werde und gleichzeitig alle Kandida- ten, welche potentiell mit der Beschwerdeführerin 1 in Kontakt gestanden hätten, über die Auflösung der Geschäftsbeziehung informiert würden. Im Nachgang zu diesem E-Mail habe der Beschwerdegegner 1 mehrere oder alle der entspre- chenden Kandidaten angeschrieben. Dabei habe er sich nicht auf die Mitteilung der Auflösung der Geschäftsbeziehung beschränkt, sondern die Fehlinformation verbreitet, dass es am 1. Dezember 2017 im Zusammenhang mit einem Bewer- bungsgespräch bei der Beschwerdeführerin 1 zu einem Vorfall gekommen sei, welcher derzeit Gegenstand polizeilicher Untersuchungen sei. Diese Mitteilung suggeriere, dass ein Vorfall anlässlich eines Bewerbungsgesprächs stattgefunden habe und dass sich polizeiliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin 1 und/oder ihre Organe richteten. Es sei unzutreffend, dass es zu einem Vorfall ge- kommen sei. Zwar werde E._____ von einer jungen Frau der sexuellen Belästi- gung beschuldigt, doch werde dies von E._____ vehement bestritten. Falsch sei auch die Behauptung, dass die Begegnung, welche Gegenstand polizeilicher Er-
- 3 - mittlungen sei, während eines Bewerbungsgesprächs und in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 stattgefunden habe (Urk. 12/1).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin 2 erliess am 12. März 2018 eine Nichtanhandnahme- verfügung. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB werde unter anderem die Behauptung erachtet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall weise der Beschwerdegegner 1 in der Mitteilung an die Bewerber lediglich auf den Umstand hin, dass eine polizeiliche Untersuchung im Zusammenhang mit ei- nem Bewerbungsgespräch bei der Beschwerdeführerin 1 im Gange sei. Dies sei eine neutrale, wertungsfreie Mitteilung, ohne dass jemand einer konkreten Straftat bezichtigt oder verdächtigt werde. Es werde auch keine konkrete Person - insbe- sondere nicht die Beschwerdeführerin 1 selbst oder gar deren geschäftsführender Verwaltungsrat - erwähnt oder aus der Mitteilung eindeutig zu identifizieren gewe- sen. Es werde auf den Umstand hingewiesen, dass ein Vorfall polizeilich unter- sucht werde, welcher in einem gewissen Zusammenhang zu einem stattgefunde- nen Bewerbungsgespräch dieser Unternehmung bestehe. Ob es zu einem Vorfall gekommen sei und ob er im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs stattgefunden habe, sei mithin vorliegend nicht relevant, da diese neutrale, wertungsfreie und unspezifische Mitteilung ohne konkrete An- oder Beschuldigung nicht den Tatbe- stand der Ehrverletzung erfülle. Würde dennoch von einem tatbestandsmässigen Handeln des Beschwerdegegners 1 ausgegangen, sei darauf hinzuweisen, dass dieser sich bzw. die D._____ gegenüber ihren Kandidaten offensichtlich in der Pflicht gesehen habe, auf eine polizeiliche Untersuchung betreffend einen Vorfall im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs hinzuweisen. Mithin sei es ihr darum gegangen, transparent gegenüber ihren Kunden zu sein und diese allenfalls zu schützen. Ein pflichtgemässes Verhalten dürfe gemäss Art. 14 StGB nicht bestraft werden. Sodann würde dem Beschwerdegegner 1 der Wahrheits- oder zumindest der Gutglaubensbeweis offenstehen, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass tatsächlich eine solche Strafuntersuchung bei den Staatsanwaltschaften Zü- rich hängig sei. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Eröffnung
- 4 - einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 12/4 bzw. Urk. 5).
E. 3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liessen die beiden Beschwerdefüh- rer rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Untersuchung an die Beschwerdegegnerin 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). Die beiden Beschwerdegegner verzichteten auf Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 9, 10/1 und 11). Die Beschwerdeführer leis- teten die ihnen auferlegte Prozesskaution (Urk. 6) fristgerecht (Urk. 7 f.).
E. 4 Vorab stellt sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation der beiden Be- schwerdeführer.
E. 4.1 Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheides haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Privatklägerschaft kann jedoch nur die geschädigte Person sein (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, die durch die (beanzeigte) Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 erklärte in der Strafanzeige die Konstituierung als Privatklägerin im Strafpunkt und beantragte, ihr seien die gesetzlichen Parteirech- te zu eröffnen (Urk. 12/1 S. 2). Sie machte geltend, im inkriminierten E-Mail (Urk. 12/2/4) werde (auch) ihre Ehre verletzt. Auch einer Aktiengesellschaft steht bezüglich Ehrverletzungsdelikten der strafrechtliche Schutz zu (Urteil des Bun- desgerichts 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 Erw. 2.4.1 m.H.). Die Be- schwerdeführerin 1 ist daher beschwerdelegitimiert.
E. 4.3 Anders als die Beschwerdeführerin 1 konstituierte sich der Beschwerdeführer 2 in der Strafanzeige nicht als Privatkläger. Allerdings liess er ausdrücklich Straf- antrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellen (Urk. 12/1 S. 7 Ziff. 20), weshalb ihm Privatklägereigenschaft zukäme, wenn er als geschädigte Person gelten wür-
- 5 - de (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). In der Beschwerde wird geltend gemacht, im genannten E-Mail werde suggeriert und damit beim Durchschnittspublikum der unzutreffende Eindruck erweckt, dass sich polizeiliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin 1 und/oder deren Organe richteten, mithin dass sich die Be- schwerdeführer unehrenhaft verhalten hätten, was deren Ruf schädige (Urk. 2 S. 4). Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 als Organ der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 12/2/2) ebenfalls zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legi- timiert ist, hängt somit von der (nachstehend vorzunehmenden) Auslegung bzw. rechtlichen Würdigung des entsprechenden E-Mails (Urk. 12/2/4) ab. Somit kann ihm eine Legitimation nicht abgesprochen werden.
E. 5 Die Beschwerdeführerin 1 macht in der Beschwerde zusammengefasst gel- tend, es sei unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin 2 erwäge, durch die Formulierung im E-Mail des Beschwerdegegners 1 sei niemand einer konkreten Straftat bezichtigt oder verdächtigt worden. Gegenstand polizeilicher Ermittlungen könnten ausschliesslich potentielle strafbare Handlungen sein. Der Name der Be- schwerdeführerin 1 sei im E-Mail zweimal genannt worden, wobei der Name ein- mal unterstrichen worden sei. Für die Widerrechtlichkeit der üblen Nachrede komme es nicht darauf an, dass jemand einer konkreten Straftat bezichtigt werde, sondern es genüge, wenn jemand eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigt werde, wobei der erweckte Eindruck beim Durchschnittspublikum massgebend sei. Das E-Mail erwecke beim Durchschnittspublikum den unzutreffenden Ein- druck, dass ein Vorfall anlässlich eines Bewerbungsgesprächs in den Räumlich- keiten der Beschwerdeführerin 1 stattgefunden habe und dass sich die polizeili- chen Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin 1 und/oder ihre Organe richte- ten, was unweigerlich den Eindruck erwecke, dass die Beschwerdeführer ein un- ehrenhaftes Verhalten, ja sogar ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt hät- ten, wodurch deren Ruf geschädigt worden sei. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin 2 könne von einem rechtmässigen Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB keine Rede sein, zumal der Eingriff in die Ehre nicht verhältnismäs- sig gewesen sei, weil der Schutz der Kunden der D._____ auch mit einer nicht ehrverletzenden Mitteilung möglich gewesen wäre. Auch sei die Ansicht in der
- 6 - angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner 1 könne den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis erbringen, unzutreffend (Urk. 2 S. 3-6). 6.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Fehlt es daran und gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme. Eine solche darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. zum Gan- zen BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7.3.2016 Erw. 2.1 und 6B_960/2014 vom 30.4.2015 Erw. 2.1). 6.2 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei- tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Soweit die Tat- sachenbehauptung ehrenrührig ist, ist der Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, sofern er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbe- weis). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben jedoch Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie gegeben sind, bedarf es keines Entlastungsbeweises mehr (BGE 131 IV 154 Erw. 1.3.1; BGE 123 IV 97 Erw. 2c/aa m.w.H.). Auf die Thematik betreffend Rechtfertigungsgrün- den und Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis ist also nur dann einzugehen, wenn das erwähnte E-Mail in Bezug auf die Beschwerdeführer ehrenrührig ist.
- 7 - 6.3 Das zur Diskussion stehende E-Mail hat folgenden Wortlaut: 6.4 Der Beschwerdegegnerin 2 ist darin zuzustimmen, dass der Passus, es sei im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch zu einem Vorfall gekommen, der Gegenstand polizeilicher Untersuchungen sei, neutral bzw. abstrakt gehalten und weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 noch auf den Beschwerdefüh- rer 2 ehrverletzend ist. Mit dem Passus wird weder der juristischen Person noch deren Organen vorgeworfen, sie seien in einen im Zusammenhang mit einem sol- chen Gespräch stehenden Vorfall involviert gewesen. An Bewerbungsgesprächen sind selbstredend natürliche Personen anwesend, und in aller Regel - wie es auch bei der Beschwerdeführerin 1 der Fall ist (vgl. Urk. 12/1 S. 3) - nicht Organe, son- dern Angestellte der juristischen Person. Der Durchschnittsadressat der Mitteilung wird daher entgegen den Beschwerdevorbringen aus dem genannten Passus nicht schliessen, dass sich die polizeilichen Ermittlungen gegen die Beschwerde- führerin 1 oder deren Verwaltungsratspräsidenten richten. Daran ändert in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 nichts, dass das E-Mail deren Namen enthält. Auch der im E-Mail erwähnte "Vorfall" wird mit keinem Wort näher umschrieben oder gewertet, weshalb auch dadurch weder die Beschwerdeführerin 1 noch der
- 8 - Beschwerdeführer 2 konkret eines unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens bezichtigt wurde. Abgesehen davon ist aus dem Passus, die Polizei habe Ermittlungen aufgenom- men, ohnehin nicht zwingend auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu schlies- sen. Es ist dem Durchschnittspublikum bekannt, dass die Polizei grundsätzlich al- len beanzeigten Vorfällen von Amtes wegen nachgehen muss, und dass sich deshalb polizeiliche Ermittlungen nachträglich relativ oft als in strafrechtlicher Hin- sicht unbegründet erweisen können. Mithin weiss der Durchschnittsadressat der genannten Nachricht, dass aus dem Begriff "polizeiliche Ermittlungen" nicht abge- leitet werden kann, dass tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, durch das E-Mail sei die Unschulds- vermutung gegenüber dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 (E._____) ver- letzt worden (Urk. 2 S. 4), wird übersehen, dass insofern die beiden Beschwerde- führer nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen konkret tangiert sind. Dies könnte allein in Bezug auf E._____ der Fall sein, der im E-Mail jedoch nicht namentlich genannt wurde und auf dessen Person auch anderweitig keine Rückschlüsse möglich waren. Bereits
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwer- deführern je zur Hälfte aufzuerlegen (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten von ihnen zu tragenden Betrag; Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'400.-- festzusetzen und aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-- zu beziehen. Im Restbe- trag ist die Sicherheitsleistung den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechts- - 9 - mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesam- ten von ihnen zu tragenden Betrag) auferlegt.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zugesprochen.
- Die Gerichtsgebühr wird aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird ihnen die Prozesskaution - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 1 und 2, je per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180104-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehnin- ger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf Beschluss vom 10. August 2018 in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 12. März 2018, C-3/2018/10006624
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 liessen die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._____, Präsident des Verwaltungsrats dieser juristi- schen Person (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), CEO der D._____ (Schweiz) AG (nachfol- gend: D._____), wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erstatten bzw. einen entsprechenden Strafantrag stellen (Urk. 12/1). Zusammengefasst wurde in der Strafanzeige geltend gemacht, die D._____ sei eine Stellenvermitt- lungsfirma, mit welcher die Beschwerdeführerin 1 zusammengearbeitet habe. E._____ sei bei der Beschwerdeführerin 1 unter anderem dafür zuständig, neue Arbeitnehmer zu rekrutieren und den ganzen Bewerbungsprozess durchzuführen. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2017 an Herrn "F._____" (gemeint E._____) habe der Beschwerdegegner 1 unter anderem mitgeteilt, dass E._____ momentan Ge- genstand einer polizeilichen Untersuchung sei, weshalb der Account der Be- schwerdeführerin 1 bei der D._____ gesperrt werde und gleichzeitig alle Kandida- ten, welche potentiell mit der Beschwerdeführerin 1 in Kontakt gestanden hätten, über die Auflösung der Geschäftsbeziehung informiert würden. Im Nachgang zu diesem E-Mail habe der Beschwerdegegner 1 mehrere oder alle der entspre- chenden Kandidaten angeschrieben. Dabei habe er sich nicht auf die Mitteilung der Auflösung der Geschäftsbeziehung beschränkt, sondern die Fehlinformation verbreitet, dass es am 1. Dezember 2017 im Zusammenhang mit einem Bewer- bungsgespräch bei der Beschwerdeführerin 1 zu einem Vorfall gekommen sei, welcher derzeit Gegenstand polizeilicher Untersuchungen sei. Diese Mitteilung suggeriere, dass ein Vorfall anlässlich eines Bewerbungsgesprächs stattgefunden habe und dass sich polizeiliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin 1 und/oder ihre Organe richteten. Es sei unzutreffend, dass es zu einem Vorfall ge- kommen sei. Zwar werde E._____ von einer jungen Frau der sexuellen Belästi- gung beschuldigt, doch werde dies von E._____ vehement bestritten. Falsch sei auch die Behauptung, dass die Begegnung, welche Gegenstand polizeilicher Er-
- 3 - mittlungen sei, während eines Bewerbungsgesprächs und in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 stattgefunden habe (Urk. 12/1).
2. Die Beschwerdegegnerin 2 erliess am 12. März 2018 eine Nichtanhandnahme- verfügung. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB werde unter anderem die Behauptung erachtet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall weise der Beschwerdegegner 1 in der Mitteilung an die Bewerber lediglich auf den Umstand hin, dass eine polizeiliche Untersuchung im Zusammenhang mit ei- nem Bewerbungsgespräch bei der Beschwerdeführerin 1 im Gange sei. Dies sei eine neutrale, wertungsfreie Mitteilung, ohne dass jemand einer konkreten Straftat bezichtigt oder verdächtigt werde. Es werde auch keine konkrete Person - insbe- sondere nicht die Beschwerdeführerin 1 selbst oder gar deren geschäftsführender Verwaltungsrat - erwähnt oder aus der Mitteilung eindeutig zu identifizieren gewe- sen. Es werde auf den Umstand hingewiesen, dass ein Vorfall polizeilich unter- sucht werde, welcher in einem gewissen Zusammenhang zu einem stattgefunde- nen Bewerbungsgespräch dieser Unternehmung bestehe. Ob es zu einem Vorfall gekommen sei und ob er im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs stattgefunden habe, sei mithin vorliegend nicht relevant, da diese neutrale, wertungsfreie und unspezifische Mitteilung ohne konkrete An- oder Beschuldigung nicht den Tatbe- stand der Ehrverletzung erfülle. Würde dennoch von einem tatbestandsmässigen Handeln des Beschwerdegegners 1 ausgegangen, sei darauf hinzuweisen, dass dieser sich bzw. die D._____ gegenüber ihren Kandidaten offensichtlich in der Pflicht gesehen habe, auf eine polizeiliche Untersuchung betreffend einen Vorfall im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs hinzuweisen. Mithin sei es ihr darum gegangen, transparent gegenüber ihren Kunden zu sein und diese allenfalls zu schützen. Ein pflichtgemässes Verhalten dürfe gemäss Art. 14 StGB nicht bestraft werden. Sodann würde dem Beschwerdegegner 1 der Wahrheits- oder zumindest der Gutglaubensbeweis offenstehen, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass tatsächlich eine solche Strafuntersuchung bei den Staatsanwaltschaften Zü- rich hängig sei. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Eröffnung
- 4 - einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 12/4 bzw. Urk. 5).
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liessen die beiden Beschwerdefüh- rer rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zur weiteren Untersuchung an die Beschwerdegegnerin 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). Die beiden Beschwerdegegner verzichteten auf Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 9, 10/1 und 11). Die Beschwerdeführer leis- teten die ihnen auferlegte Prozesskaution (Urk. 6) fristgerecht (Urk. 7 f.).
4. Vorab stellt sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation der beiden Be- schwerdeführer. 4.1 Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung berechtigt sind die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheides haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Privatklägerschaft kann jedoch nur die geschädigte Person sein (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, die durch die (beanzeigte) Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Beschwerdeführerin 1 erklärte in der Strafanzeige die Konstituierung als Privatklägerin im Strafpunkt und beantragte, ihr seien die gesetzlichen Parteirech- te zu eröffnen (Urk. 12/1 S. 2). Sie machte geltend, im inkriminierten E-Mail (Urk. 12/2/4) werde (auch) ihre Ehre verletzt. Auch einer Aktiengesellschaft steht bezüglich Ehrverletzungsdelikten der strafrechtliche Schutz zu (Urteil des Bun- desgerichts 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 Erw. 2.4.1 m.H.). Die Be- schwerdeführerin 1 ist daher beschwerdelegitimiert. 4.3 Anders als die Beschwerdeführerin 1 konstituierte sich der Beschwerdeführer 2 in der Strafanzeige nicht als Privatkläger. Allerdings liess er ausdrücklich Straf- antrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellen (Urk. 12/1 S. 7 Ziff. 20), weshalb ihm Privatklägereigenschaft zukäme, wenn er als geschädigte Person gelten wür-
- 5 - de (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). In der Beschwerde wird geltend gemacht, im genannten E-Mail werde suggeriert und damit beim Durchschnittspublikum der unzutreffende Eindruck erweckt, dass sich polizeiliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin 1 und/oder deren Organe richteten, mithin dass sich die Be- schwerdeführer unehrenhaft verhalten hätten, was deren Ruf schädige (Urk. 2 S. 4). Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 als Organ der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Urk. 12/2/2) ebenfalls zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legi- timiert ist, hängt somit von der (nachstehend vorzunehmenden) Auslegung bzw. rechtlichen Würdigung des entsprechenden E-Mails (Urk. 12/2/4) ab. Somit kann ihm eine Legitimation nicht abgesprochen werden.
5. Die Beschwerdeführerin 1 macht in der Beschwerde zusammengefasst gel- tend, es sei unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin 2 erwäge, durch die Formulierung im E-Mail des Beschwerdegegners 1 sei niemand einer konkreten Straftat bezichtigt oder verdächtigt worden. Gegenstand polizeilicher Ermittlungen könnten ausschliesslich potentielle strafbare Handlungen sein. Der Name der Be- schwerdeführerin 1 sei im E-Mail zweimal genannt worden, wobei der Name ein- mal unterstrichen worden sei. Für die Widerrechtlichkeit der üblen Nachrede komme es nicht darauf an, dass jemand einer konkreten Straftat bezichtigt werde, sondern es genüge, wenn jemand eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigt werde, wobei der erweckte Eindruck beim Durchschnittspublikum massgebend sei. Das E-Mail erwecke beim Durchschnittspublikum den unzutreffenden Ein- druck, dass ein Vorfall anlässlich eines Bewerbungsgesprächs in den Räumlich- keiten der Beschwerdeführerin 1 stattgefunden habe und dass sich die polizeili- chen Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin 1 und/oder ihre Organe richte- ten, was unweigerlich den Eindruck erwecke, dass die Beschwerdeführer ein un- ehrenhaftes Verhalten, ja sogar ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt hät- ten, wodurch deren Ruf geschädigt worden sei. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin 2 könne von einem rechtmässigen Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB keine Rede sein, zumal der Eingriff in die Ehre nicht verhältnismäs- sig gewesen sei, weil der Schutz der Kunden der D._____ auch mit einer nicht ehrverletzenden Mitteilung möglich gewesen wäre. Auch sei die Ansicht in der
- 6 - angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner 1 könne den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis erbringen, unzutreffend (Urk. 2 S. 3-6). 6.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Fehlt es daran und gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme. Eine solche darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. zum Gan- zen BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7.3.2016 Erw. 2.1 und 6B_960/2014 vom 30.4.2015 Erw. 2.1). 6.2 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei- tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Soweit die Tat- sachenbehauptung ehrenrührig ist, ist der Beschuldigte gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, sofern er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbe- weis). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben jedoch Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie gegeben sind, bedarf es keines Entlastungsbeweises mehr (BGE 131 IV 154 Erw. 1.3.1; BGE 123 IV 97 Erw. 2c/aa m.w.H.). Auf die Thematik betreffend Rechtfertigungsgrün- den und Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis ist also nur dann einzugehen, wenn das erwähnte E-Mail in Bezug auf die Beschwerdeführer ehrenrührig ist.
- 7 - 6.3 Das zur Diskussion stehende E-Mail hat folgenden Wortlaut: 6.4 Der Beschwerdegegnerin 2 ist darin zuzustimmen, dass der Passus, es sei im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch zu einem Vorfall gekommen, der Gegenstand polizeilicher Untersuchungen sei, neutral bzw. abstrakt gehalten und weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 noch auf den Beschwerdefüh- rer 2 ehrverletzend ist. Mit dem Passus wird weder der juristischen Person noch deren Organen vorgeworfen, sie seien in einen im Zusammenhang mit einem sol- chen Gespräch stehenden Vorfall involviert gewesen. An Bewerbungsgesprächen sind selbstredend natürliche Personen anwesend, und in aller Regel - wie es auch bei der Beschwerdeführerin 1 der Fall ist (vgl. Urk. 12/1 S. 3) - nicht Organe, son- dern Angestellte der juristischen Person. Der Durchschnittsadressat der Mitteilung wird daher entgegen den Beschwerdevorbringen aus dem genannten Passus nicht schliessen, dass sich die polizeilichen Ermittlungen gegen die Beschwerde- führerin 1 oder deren Verwaltungsratspräsidenten richten. Daran ändert in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 nichts, dass das E-Mail deren Namen enthält. Auch der im E-Mail erwähnte "Vorfall" wird mit keinem Wort näher umschrieben oder gewertet, weshalb auch dadurch weder die Beschwerdeführerin 1 noch der
- 8 - Beschwerdeführer 2 konkret eines unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens bezichtigt wurde. Abgesehen davon ist aus dem Passus, die Polizei habe Ermittlungen aufgenom- men, ohnehin nicht zwingend auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu schlies- sen. Es ist dem Durchschnittspublikum bekannt, dass die Polizei grundsätzlich al- len beanzeigten Vorfällen von Amtes wegen nachgehen muss, und dass sich deshalb polizeiliche Ermittlungen nachträglich relativ oft als in strafrechtlicher Hin- sicht unbegründet erweisen können. Mithin weiss der Durchschnittsadressat der genannten Nachricht, dass aus dem Begriff "polizeiliche Ermittlungen" nicht abge- leitet werden kann, dass tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, durch das E-Mail sei die Unschulds- vermutung gegenüber dem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 1 (E._____) ver- letzt worden (Urk. 2 S. 4), wird übersehen, dass insofern die beiden Beschwerde- führer nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen konkret tangiert sind. Dies könnte allein in Bezug auf E._____ der Fall sein, der im E-Mail jedoch nicht namentlich genannt wurde und auf dessen Person auch anderweitig keine Rückschlüsse möglich waren. Bereits aus diesen Gründen ist in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer der Tatbestand der Ehrverletzung nicht erfüllt. Deshalb erübrigen sich Erwägungen dazu, ob sich der Beschwerdegegner 1 auf Art. 14 StGB berufen könnte oder ihm der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zustehen würde. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwer- deführern je zur Hälfte aufzuerlegen (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten von ihnen zu tragenden Betrag; Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'400.-- festzusetzen und aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 2'000.-- zu beziehen. Im Restbe- trag ist die Sicherheitsleistung den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechts-
- 9 - mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.-- festgesetzt und den Beschwerde- führern je zur Hälfte (unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesam- ten von ihnen zu tragenden Betrag) auferlegt.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zugesprochen.
4. Die Gerichtsgebühr wird aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird ihnen die Prozesskaution - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführer 1 und 2, je per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf