Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 28. August 2017 erschien A._____, geb. 1941 (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) zusammen mit ihrem Sohn C._____ auf dem Detek- tivposten D._____ der Stadtpolizei Zürich und erklärte, sie wolle Anzeige gegen ihre Tochter B._____ (Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren) erstat- ten. Ihre Tochter sei am selben Tag zu ihr nach Hause (Zürich-…) gekommen. Das mache sie jeweils, weil sie (die Tochter) ihre (der Beschwerdeführerin) Admi- nistration erledige. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihr erklären lassen wol- len, was sie erledige. Das habe sie aber nicht getan, sondern ihr gesagt, sie ver- stehe das sowieso nicht, und sie mit der rechten Hand weggestossen. Die Be- schwerdeführerin habe ihren Sohn C._____ angerufen. Als ihre Tochter das ge- hört habe, habe sie versucht, ihr das Telefon aus der Hand zu reissen. Sie (die Tochter) habe an ihrem linken Unterarm gezerrt und sie zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Einen Schlag habe sie auf die linke Wange und ei- nen auf die rechte Wange erhalten. Überdies habe sie sie am Hals gepackt und festgehalten (Urk. 11 [Akten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich 2017-073- 857] /1 und 11/1/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 schlage sie jedes Mal, wenn sie bei ihr sei. Das Ganze laufe schon seit 14 Jahren. In den letzten drei Monaten sei sie etwa 2 - 3 Mal pro Monat von der Beschwerdegegnerin 1 geschlagen wor- den, hauptsächlich Ohrfeigen, mit der flachen Hand ins Gesicht (Urk. 11/1/5 S. 5 f.). Die Polizei erstellte Fotos von Verletzungen der Beschwerdeführerin am Hals, auf der linken Brusthöhe und am linken Unterarm (Urk. 11/1/3). Die Beschwerde- führerin unterzeichnete einen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 we- gen Tätlichkeiten, begangen vom 28. Mai bis 28. August 2017 (Urk. 11/1/1).
- 3 -
E. 2 Am 29. August 2017 wurde die Beschwerdegegnerin 1 polizeilich befragt. U.a. bestätigte sie, dass sie am Vortag bei ihrer Mutter den Rasen gemäht und gehört hatte, dass ihre Mutter mit ihrem Bruder telefoniert und schlecht über sie gesprochen habe, und dass sie ihrer Mutter das Telefon weggenommen hatte. Dabei habe ihre Mutter sie mit dem Fuss getreten, worauf die Beschwerdegegne- rin 1 ihr einen "Watsch" (eine Ohrfeige) gegeben habe, d.h. sie habe ihr mit der flachen Hand auf ihre rechte Wange geschlagen. Es stimme auch, dass sie vor dem Rasenmähen ihre Mutter mit der flachen und ausgestreckten Hand auf ihrer linken Brustseite weggedrückt und -geschubst habe. Die übrigen Anschuldigun- gen stimmten nicht. Allerdings sei es tatsächlich zwischen ihrer Mutter und ihr die letzten 14 Jahre nicht gut gewesen. Es sei zu gegenseitigem Schubsen gekom- men, auch hätten sie teilweise heftige Streitereien gehabt, und sie habe ihre Mut- ter vorher nur einmal, vor ca. 3 - 4 Jahren, geschlagen, wieder aus Selbstschutz (Urk. 11/1/4).
E. 3 Die Polizei rapportierte am 15. September 2017 an das Stadtrichteramt Zürich (Beschwerdegegner 2, Vorinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten (Urk. 11/1). Am 7. Februar 2018 führte die Vorinstanz Ein- vernahmen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin durch (Urk. 11/15+16). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 mit, dass das Verfahren ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 voraussichtlich eingestellt werde (Urk. 11/18+19). Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin u.a. Zeugenein- vernahmen ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ und ihres Sohnes C._____ bean- tragen (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 5. März 2018 wies die Vorinstanz diese Beweisanträge ab (Urk. 11/23).
E. 4 Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die Vorinstanz das Verfahren ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 ein, nahm die Kosten auf die Amtskasse und sah von der Zusprechung von Entschädigungen ab (Urk. 11/26 = [inhaltlich] Urk. 3). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung ist zwar mit 8. März 2018
- 4 - datiert. Doch wird darin festgehalten, dass das Stadtrichteramt am 5. März 2018 verfügt hat (Urk. 3; vgl. auch Urk. 11/26, datiert mit 6. März 2018, und das Schrei- ben der Vorinstanz vom 12. März 2018, wonach sich das am 6. März 2018 beim Stadtrichteramt eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2018 mit der Erledigungsverfügung gekreuzt hat und die Erledigungsverfügung vor Kenntnisnahme des Schreibens vom 4. März 2018 erging [Urk. 11/29]). Gegen diese Einstellungsverfügung (bezeichnet als solche vom 8. März 2018) liess die Beschwerdeführerin am 22. März 2018 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde einreichen. Mit dieser beantragt sie die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung (Urk. 2).
E. 5 Die Vernehmlassung der Vorinstanz (Urk. 12), die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 16) und die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 19) enthalten keine wesentlichen neuen Aspekte.
E. 6 Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vor- schriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertre- tungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beur- teilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsan- waltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" - der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt - durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Wor- ten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (OGer ZH, III. Straf- kammer, Geschäfts-Nr. UE180174, Verfügung vom 24. Juli 2018, Erw. III.1 mit Verweisung auf den Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Ge- schäfts-Nr. UE130180 Erw. II.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung, ob das Verfahren einzustellen ist, sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe sinngemäss anzuwenden (BSK StPO-Riklin, N 10 zu Art. 357). Eine Einstellung hat daher unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (OGer ZH, III. Strafkammer, Ge- schäfts-Nr. UE170219, Verfügung vom 22. Februar 2018, Erw. 5 m.w.H.). Eine Einstellung erfolgt aber auch, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfol- gung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
- 8 -
E. 7 Die Beschwerdeführerin erklärt, heute ständen nur noch die Gewalttaten vom 28. August 2017 zur Debatte (Urk. 2 S. 16 Ziff. 8.3). Demnach wird die Ein- stellungsverfügung nur bezüglich der Vorgänge vom 28. August 2017 angefoch- ten. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen behaupteten früheren Tätlichkeiten sind denn auch zu wenig konkretisiert, nicht fassbar und es fehlen Beweise dafür. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschliesslich die Vorgänge vom 28. August 2017.
E. 8 Die Beschwerdegegnerin 1 gab zu, die Beschwerdeführerin am Morgen des 28. August 2017 mit der flachen Hand von sich gestossen (Urk. 11/1/4 S. 4) bzw. mit der ausgestreckten Hand auf Distanz gehalten zu haben (Urk. 11/15 S. 3 f.). Ferner gab die Beschwerdegegnerin 1 zu, ihrer Mutter an diesem Morgen das Telefon weggenommen und ihr einen "Watsch", d.h. eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 11/1/4 S. 2; Urk. 11/15 S. 4). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Darüber hinausgehende Vorwürfe sind nicht erstellt. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die in der vorinstanz- lichen Einvernahme vom 7. Februar 2018 viel gröbere Verhaltensweisen der Be- schwerdegegnerin 1 behauptete als in der polizeilichen Einvernahme vom
28. August 2017 direkt nach dem Ereignis (vgl. Urk. 11/16 S. 3 ff. mit Urk. 11/1/5), erscheinen nicht als glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1. Es sind keine Beweismittel ersichtlich, welche die über die Zugaben der Beschwer- degegnerin 1 hinausgehenden Aussagen der Beschwerdeführerin stützen könn- ten. Insbesondere hatten weder die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____ (Urk. 2 S. 13 f.), noch ihr Sohn (Urk. 2 S. 12 f.) beobachtet, was sich am Morgen des 28. August 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin 1 abspielte, und können deshalb keine sachdienlichen Aussa- gen dazu machen, noch lässt sich diesbezüglich etwas dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 (Urk. 2 S. 8 f.) entnehmen (vgl. auch nachfolgend Erw. 11.3).
E. 9 Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Strafwürdig sind andererseits nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Un-
- 9 - versehrtheit (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 126; vgl. auch BSK StGB-Roth/Keshelava, N 2 f. zu Art. 126). Die Ohrfeige, welche die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin verpasste, war eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Das Wegstossen oder Weghalten mit der ausgestreckten Hand oder mit drei Fingern (s. Urk. 11/1/5 S. 3, Urk. 11/15 S. 3 f.) war kein Angriff auf die körperliche Integrität und deshalb keine Tätlichkeit, ebensowenig das Wegnehmen des Telefons.
E. 10 Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte zur Ohrfeige, sie habe gehört, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder (Sohn der Beschwerdeführerin) schlecht über sie geredet habe, obwohl sie (die Beschwerdegegnerin 1) doch "seine" Ar- beit getan habe (damit scheint sie das Rasenmähen gemeint zu haben). Sie habe der Beschwerdeführerin darauf das Telefon weggenommen. Darauf habe die Be- schwerdeführerin sie mit dem Fuss getreten. Deshalb habe sie ihr einen "Watsch" gegeben (Urk. 11/1/4 S. 2, S. 4). Dies sei aus einem Reflex heraus gewesen (Urk. 11/15 S. 2, S. 4). Der Fusstritt der Beschwerdeführerin habe einen Kratzer am linken Unterarm verursacht (Urk. 11/1/4 S. 2, Urk. 11/10, Urk. 11/15 S. 4). Zwar bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Fuss getreten habe (Urk. 11/16 S. 8). Doch lässt sich diese Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegen.
E. 10.1 Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 126 mit Verweisung auf BGE 72 IV 21 und BGer, Urteil 6B_324/2014 vom 25. September 2014; vgl. BSK StGB-Riklin, N 31 zu Art. 177). Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin 1 zugestandenen Tätlichkeit der Ohrfeige als unmittelbare Retorsion auf den Fusstritt der Beschwerdeführerin nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellte. Nach lit. e von Abs. 1 dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft (bzw.
- 10 - vorliegend die Vorinstanz) die Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetz- licher Vorschrift auf Bestrafung verzichtet werden kann (vgl. auch BSK StPO- Grädel/Heiniger, N 21 zu Art. 319).
E. 10.2 Im Übrigen sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Ohrfeige der Beschwerdegegnerin 1 war eine Tätlichkeit, eine Übertretung und damit ein Bagatelldelikt (vgl. dazu, zu den weiteren Voraussetzungen und der Anwendung von Art. 52 StGB BSK StGB- Riklin, N 3 ff. zu Art. 52). Dass diese Ohrfeige überhaupt eine "Verletzung" verur- sachte, ist nicht erstellt. Die Tatfolgen waren offensichtlich geringfügig. Auch die Schuld der Beschwerdegegnerin 1 kann in Anbetracht der damaligen Situation, insbesondere der Sicht der Beschwerdegegnerin 1, dass sie an jenem Morgen zur Beschwerdeführerin kam, um dieser zu helfen (Administration, Rasenmähen), statt dafür bedankt aber beschimpft und getreten wurde, in strafrechtlicher Hin- sicht auch im Rahmen einer blossen Übertretung als geringfügig beurteilt werden. Auch unter diesem Aspekt ist die vorinstanzliche auf Art. 319 StPO gestützte Ver- fahrenseinstellung, die sich auch in Anwendung von Art. 52 StGB auf Abs. 1 lit. e dieser Bestimmung stützen lässt, nicht zu beanstanden.
E. 11 Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin gehen entweder an der Sache vorbei oder fehl:
E. 11.1 Die Vorinstanz beachtete durchaus, dass die Beschwerdegegnerin 1 zugab, der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 3 S. 2). Gleichwohl durfte sie das Verfahren einstellen (vgl. die vorstehenden Erwägun- gen). Die Rügen, die darauf gestützt werden, dass die Vorinstanz Anerkennungen der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und diese gesetzwidrig nicht sub- sumiert habe (Urk. 2 S. 5), gehen schon deshalb fehl.
E. 11.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 f.) liegt nicht vor. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2018 (Urk. 21) durchaus zur Kenntnis und begründete die Ab- lehnung der darin gestellten Beweisanträge (Urk. 23).
- 11 -
E. 11.3 Die Beschwerdeführerin liess in der Eingabe vom 21. Februar 2018 explizit erklären, es ständen nur die Gewalttaten vom 28. August 2017 zur Debat- te (Urk. 21 S. 4 Ziff. 4). Die Vorinstanz erwog zutreffend, es sei nicht ersichtlich, wie die Edierung des Arztberichts von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 zur Sachverhaltsabklärung dienlich sein könnte und dass weder Dr. med. E._____ noch C._____ die beanzeigten Vorfälle beobachten konnten (Urk. 23). Zu Recht wies die Vorinstanz diese Beweisanträge deshalb ab. Die diesbezüglichen Aus- führungen der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde (Urk. 2 S. 8 f., S. 12 -
15) gehen daran vorbei.
E. 11.4 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Strafverfahren die Überprü- fung verlangt, wie die Beschwerdegegnerin 1 zum ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 gelangt sei und ob allenfalls das Arztgeheimnis ver- letzt worden sei. Dabei handle es sich um ein Offizialdelikt. Indem die Vorinstanz diesbezüglich nichts unternommen habe und den Arztbericht habe aus dem Recht weisen wollen, habe sie sich parteiisch gegeben (Urk. 2 S. 9 Ziff. 7.9 - 7.11). Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung erliess die Vorinstanz diese am 5. März 2018 (Urk. 3). Soweit ersichtlich, verlangte die Beschwerdefüh- rerin die Überprüfung, wie die Beschwerdegegnerin 1 zum ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 gelangte und ob allenfalls das Arztgeheimnis (entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Offizial-, sondern ein An- tragsdelikt [Art. 321 StGB]) verletzt worden sei, erstmals mit Schreiben an die Vo- rinstanz vom 4. März 2018 (Urk. 11/27 S. 2). Dieses Schreiben ging bei der Vo- rinstanz am 6. März 2018 ein (Eingangsstempel auf Urk. 11/27; Urk. 11/ 27/1), al- so nach Erlass der Einstellungsverfügung (vgl. auch Urk. 11/29). Auch diese Rü- ge der Beschwerdeführerin geht an der angefochtenen Einstellungsverfügung vorbei. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 12 Zusammenfassend bilden einzig die Vorfälle vom Morgen des
28. August 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich waren einzig die Be- schwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 zugegen. Augenzeugen der Vorfälle und andere Beweismittel dazu, was damals zwischen der Beschwerde-
- 12 - führerin und der Beschwerdegegnerin 1 passiert ist, gibt es nicht. Die von der Be- schwerdeführerin angerufenen Beweismittel (Dr. med. E._____, C._____, [voll- ständiger] Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017) können dazu nichts beitragen. Soweit die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Zugaben der Beschwerdegegnerin 1 hinausgeht, steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, besonders diejenigen in der vorinstanzlichen Ein- vernahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 11/16), die massiv über die Belastungen in der polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2017 (Urk. 11/1/5) hinausgehen, sind nicht glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1. Die vorinstanzli- che Würdigung, es bleibe unklar, was sich genau (über die Zugaben der Be- schwerdegegnerin 1 hinaus) zugetragen habe und was tatsächlich ursächlich für die bei der Beschwerdeführerin dokumentierten leichten Verletzungen gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche, auf Art. 319 StPO gestützte Einstellung des Verfahrens hält sich auch unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdegegnerin 1 zugegebenen und von der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde betonten Ohrfeige innerhalb des der Vorinstanz im Rahmen von Art. 357 StPO i.V. mit Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 177 Abs. 3 StGB und Art. 52 StGB zustehenden Ermessens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG).
2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihr kei- ne Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 13 -
3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abge- wiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom
E. 17 März 2017 E. 2 [m.w.H.] und auf die gegenteiligen Urteile BGE 141 IV 476, 6B_357/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2, 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3.3 und 6B_48/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Beschwerdegegnerin 1, wie von dieser beantragt (Urk. 16), für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Ver- teidiger der Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Honorarnote ein und stellte kei- nen konkreten Antrag. Sein Aufwand im Beschwerdeverfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf das Studium der Beschwerde, der Akten, eine Besprechung mit seiner Klientin sowie auf die Verweisung auf die Einstellungsverfügung (Urk. 16). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV; LS 215.3). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen.
4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- kaution von Fr. 3'500.-- geleistet (Urk. 5 und Urk. 7). Daraus ist die Gerichtsge- bühr zu beziehen. Ferner ist die Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu überweisen. Der Restbetrag der Kaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
- 14 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von dieser geleiste- ten Prozesskaution bezogen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die Ent- schädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution überwiesen.
- Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 15 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180093-O/U/HEI Verfügung vom 7. August 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 5. März 2018, Nr. 2017-073-857
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 28. August 2017 erschien A._____, geb. 1941 (Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) zusammen mit ihrem Sohn C._____ auf dem Detek- tivposten D._____ der Stadtpolizei Zürich und erklärte, sie wolle Anzeige gegen ihre Tochter B._____ (Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren) erstat- ten. Ihre Tochter sei am selben Tag zu ihr nach Hause (Zürich-…) gekommen. Das mache sie jeweils, weil sie (die Tochter) ihre (der Beschwerdeführerin) Admi- nistration erledige. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihr erklären lassen wol- len, was sie erledige. Das habe sie aber nicht getan, sondern ihr gesagt, sie ver- stehe das sowieso nicht, und sie mit der rechten Hand weggestossen. Die Be- schwerdeführerin habe ihren Sohn C._____ angerufen. Als ihre Tochter das ge- hört habe, habe sie versucht, ihr das Telefon aus der Hand zu reissen. Sie (die Tochter) habe an ihrem linken Unterarm gezerrt und sie zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Einen Schlag habe sie auf die linke Wange und ei- nen auf die rechte Wange erhalten. Überdies habe sie sie am Hals gepackt und festgehalten (Urk. 11 [Akten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich 2017-073- 857] /1 und 11/1/5 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 schlage sie jedes Mal, wenn sie bei ihr sei. Das Ganze laufe schon seit 14 Jahren. In den letzten drei Monaten sei sie etwa 2 - 3 Mal pro Monat von der Beschwerdegegnerin 1 geschlagen wor- den, hauptsächlich Ohrfeigen, mit der flachen Hand ins Gesicht (Urk. 11/1/5 S. 5 f.). Die Polizei erstellte Fotos von Verletzungen der Beschwerdeführerin am Hals, auf der linken Brusthöhe und am linken Unterarm (Urk. 11/1/3). Die Beschwerde- führerin unterzeichnete einen Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 we- gen Tätlichkeiten, begangen vom 28. Mai bis 28. August 2017 (Urk. 11/1/1).
- 3 -
2. Am 29. August 2017 wurde die Beschwerdegegnerin 1 polizeilich befragt. U.a. bestätigte sie, dass sie am Vortag bei ihrer Mutter den Rasen gemäht und gehört hatte, dass ihre Mutter mit ihrem Bruder telefoniert und schlecht über sie gesprochen habe, und dass sie ihrer Mutter das Telefon weggenommen hatte. Dabei habe ihre Mutter sie mit dem Fuss getreten, worauf die Beschwerdegegne- rin 1 ihr einen "Watsch" (eine Ohrfeige) gegeben habe, d.h. sie habe ihr mit der flachen Hand auf ihre rechte Wange geschlagen. Es stimme auch, dass sie vor dem Rasenmähen ihre Mutter mit der flachen und ausgestreckten Hand auf ihrer linken Brustseite weggedrückt und -geschubst habe. Die übrigen Anschuldigun- gen stimmten nicht. Allerdings sei es tatsächlich zwischen ihrer Mutter und ihr die letzten 14 Jahre nicht gut gewesen. Es sei zu gegenseitigem Schubsen gekom- men, auch hätten sie teilweise heftige Streitereien gehabt, und sie habe ihre Mut- ter vorher nur einmal, vor ca. 3 - 4 Jahren, geschlagen, wieder aus Selbstschutz (Urk. 11/1/4).
3. Die Polizei rapportierte am 15. September 2017 an das Stadtrichteramt Zürich (Beschwerdegegner 2, Vorinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeiten (Urk. 11/1). Am 7. Februar 2018 führte die Vorinstanz Ein- vernahmen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin durch (Urk. 11/15+16). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 mit, dass das Verfahren ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 voraussichtlich eingestellt werde (Urk. 11/18+19). Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin u.a. Zeugenein- vernahmen ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ und ihres Sohnes C._____ bean- tragen (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 5. März 2018 wies die Vorinstanz diese Beweisanträge ab (Urk. 11/23).
4. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die Vorinstanz das Verfahren ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 ein, nahm die Kosten auf die Amtskasse und sah von der Zusprechung von Entschädigungen ab (Urk. 11/26 = [inhaltlich] Urk. 3). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Verfügung ist zwar mit 8. März 2018
- 4 - datiert. Doch wird darin festgehalten, dass das Stadtrichteramt am 5. März 2018 verfügt hat (Urk. 3; vgl. auch Urk. 11/26, datiert mit 6. März 2018, und das Schrei- ben der Vorinstanz vom 12. März 2018, wonach sich das am 6. März 2018 beim Stadtrichteramt eingegangene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2018 mit der Erledigungsverfügung gekreuzt hat und die Erledigungsverfügung vor Kenntnisnahme des Schreibens vom 4. März 2018 erging [Urk. 11/29]). Gegen diese Einstellungsverfügung (bezeichnet als solche vom 8. März 2018) liess die Beschwerdeführerin am 22. März 2018 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde einreichen. Mit dieser beantragt sie die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung (Urk. 2).
5. Die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 3'500.-- leistete die Beschwer- deführerin innert Frist (Urk. 5-7). Mit einer Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 be- antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwer- degegnerin 1 beantragte mit einer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2018 die Ab- weisung der Beschwerde (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin hielt in einer Replik vom 7. Juni 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 19). Die Vorinstanz verzichtete ex- plizit auf eine Duplik (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (Urk. 21, Urk. 24) nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft ausschliesslich Tätlichkei- ten (Urk. 3). Die dagegen gerichtete Beschwerde macht nicht geltend, die frag- lichen Sachverhalte seien unter eine andere Strafbestimmung zu subsumieren, sondern geht auch von Tätlichkeiten aus (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4.1). Tätlichkeiten sind Übertretungen (Art. 126 StGB i.V. mit Art. 103 StGB). Die Beschwerde hat dem- nach ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand. Sie ist von der Verfahrens- leitung, d.h. vom Kammerpräsidenten allein zu beurteilen (Art. 395 lit. a StPO).
2. Die Beschwerdeführerin erklärt, die angefochtene Verfügung sei ihr am
12. März 2018 zugestellt worden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2). Ein Empfangsschein dafür
- 5 - befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz wendet gegen diese Angabe der Beschwerdeführerin nichts ein. Es ist davon auszugehen (vgl. auch den Eingangsstempel auf Urk. 3). Die am 22. März 2018 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (vorstehend Erw. I.5). Mit ihrem Strafantrag vom 28. August 2017 (Urk. 11/1/1) konstituierte sie sich als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als sol- che ist sie zur Beschwerde gegen die verfahrenseinstellende Verfügung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, es sei sicherlich immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen und am
28. August 2017 auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Die Be- schwerdegegnerin 1 bestreite denn auch nicht, ihre Mutter weggestossen bzw. mit ausgestreckter Hand von sich ferngehalten und ihr einen "Watsch" gegeben zu haben. Sie mache aber geltend, dass sie sich damit zur Wehr gesetzt bzw. aufgrund einer direkt vorausgegangenen Tätlichkeit ihr gegenüber reflexartig ge- handelt habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe bestritten, gegen die Be- schwerdegegnerin 1 tätlich geworden zu sein. In diesem Sinne stehe bezüglich der genauen Geschehnisse und deren Ablauf wie auch bezüglich allfälliger weite- rer Tätlichkeiten seitens der Beschwerdegegnerin 1 Aussage gegen Aussage. Dabei ständen die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht nur im Wider- spruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, sondern ihre Aussagen bei der Polizei und bei der Vorinstanz seien nicht deckungsgleich. Unmittelbare Tat- zeugen seien keine vorhanden. Somit bleibe unklar, was sich genau zugetragen habe und was tatsächlich ursächlich für die bei der Beschwerdeführerin dokumen- tierten leichten Verletzungen gewesen sei. Insbesondere könne auch nicht genau eruiert werden, zu welchen Tätlichkeiten es genau gekommen sei, wie diese ab- gelaufen seien und ob diese angreifender oder allenfalls nur abwehrender Natur gewesen bzw. in einer entschuldbaren Gemütsbewegung begangen worden sei- en. Bei der vorliegenden Sach- und Beweislage liessen sich die konkreten Ge-
- 6 - schehnisse und damit ein in rechtlicher Hinsicht strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend erstellen. Das Verfahren sei ge- stützt auf Art. 319 StPO einzustellen (Urk. 3 S. 2).
4. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen (zu weiteren, unwesent- lichen Ausführungen vgl. nachfolgend Erw. 11) geltend machen, die Beschwerde- gegnerin 1 habe ausdrücklich anerkannt, Tätlichkeiten begangen zu haben. Die Vorinstanz hätte sie deshalb diesbezüglich schuldig sprechen müssen. Indem sie stattdessen das Verfahren eingestellt habe, habe sie das Recht verletzt, ihr Er- messen überschritten und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (Urk. 2 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 habe klar und deutlich anerkannt, der Beschwerdeführerin einen "Watsch" gegeben, nämlich mit der flachen Hand auf ihre rechte Wange geschlagen zu haben. Eine sachliche Rechtfertigung für diese anerkannte Tätlichkeit gebe es nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 sei deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechen (Urk. 2 S. 10). Ferner habe die Beschwerde- gegnerin 1 anerkannt, sie habe der Beschwerdeführerin das Telefon mit Gewalt wegnehmen wollen. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf den Boden geworfen und von der Beschwerdegegnerin 1 so hin und her geschubst worden, dass sie nicht mehr sofort habe aufstehen können. Auch dies seien Tätlichkeiten. Die Be- schwerdegegnerin habe das Traktieren der Beschwerdeführerin auf der linken Brustseite mittels "Wegdrückens" und "Wegschubsens" durch ausgestreckte Hand anerkannt (Urk. 2 S. 11 f.). Heute ständen nur noch die Gewalttaten vom
28. August 2017 zur Debatte (Urk. 2 S. 16 Ziff. 8.3). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Gründe angegeben, welche den "Watsch" gegenüber der Beschwerdeführerin, die gewaltsame Wegnahme des Telefons und das Wegstossen der Beschwerdeführerin rechtfertigten. Es lägen auch keine Schuldausschlussgründe vor, welche eine Einstellung des vorliegen- den Verfahrens rechtfertigen könnten. Sowohl der subjektive als auch der objekti- ve Tatbestand seien gegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei mit Busse gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen und habe die Kosten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu tragen (Urk. 2 S. 17 Ziff. 8.8).
- 7 -
5. Die Vernehmlassung der Vorinstanz (Urk. 12), die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 16) und die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 19) enthalten keine wesentlichen neuen Aspekte.
6. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vor- schriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertre- tungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beur- teilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsan- waltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" - der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt - durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Wor- ten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (OGer ZH, III. Straf- kammer, Geschäfts-Nr. UE180174, Verfügung vom 24. Juli 2018, Erw. III.1 mit Verweisung auf den Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Ge- schäfts-Nr. UE130180 Erw. II.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung, ob das Verfahren einzustellen ist, sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe sinngemäss anzuwenden (BSK StPO-Riklin, N 10 zu Art. 357). Eine Einstellung hat daher unter anderem dann zu erfolgen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das einen Strafbefehl rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (OGer ZH, III. Strafkammer, Ge- schäfts-Nr. UE170219, Verfügung vom 22. Februar 2018, Erw. 5 m.w.H.). Eine Einstellung erfolgt aber auch, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfol- gung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).
- 8 -
7. Die Beschwerdeführerin erklärt, heute ständen nur noch die Gewalttaten vom 28. August 2017 zur Debatte (Urk. 2 S. 16 Ziff. 8.3). Demnach wird die Ein- stellungsverfügung nur bezüglich der Vorgänge vom 28. August 2017 angefoch- ten. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen behaupteten früheren Tätlichkeiten sind denn auch zu wenig konkretisiert, nicht fassbar und es fehlen Beweise dafür. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschliesslich die Vorgänge vom 28. August 2017.
8. Die Beschwerdegegnerin 1 gab zu, die Beschwerdeführerin am Morgen des 28. August 2017 mit der flachen Hand von sich gestossen (Urk. 11/1/4 S. 4) bzw. mit der ausgestreckten Hand auf Distanz gehalten zu haben (Urk. 11/15 S. 3 f.). Ferner gab die Beschwerdegegnerin 1 zu, ihrer Mutter an diesem Morgen das Telefon weggenommen und ihr einen "Watsch", d.h. eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 11/1/4 S. 2; Urk. 11/15 S. 4). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. Darüber hinausgehende Vorwürfe sind nicht erstellt. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die in der vorinstanz- lichen Einvernahme vom 7. Februar 2018 viel gröbere Verhaltensweisen der Be- schwerdegegnerin 1 behauptete als in der polizeilichen Einvernahme vom
28. August 2017 direkt nach dem Ereignis (vgl. Urk. 11/16 S. 3 ff. mit Urk. 11/1/5), erscheinen nicht als glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1. Es sind keine Beweismittel ersichtlich, welche die über die Zugaben der Beschwer- degegnerin 1 hinausgehenden Aussagen der Beschwerdeführerin stützen könn- ten. Insbesondere hatten weder die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____ (Urk. 2 S. 13 f.), noch ihr Sohn (Urk. 2 S. 12 f.) beobachtet, was sich am Morgen des 28. August 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin 1 abspielte, und können deshalb keine sachdienlichen Aussa- gen dazu machen, noch lässt sich diesbezüglich etwas dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 (Urk. 2 S. 8 f.) entnehmen (vgl. auch nachfolgend Erw. 11.3).
9. Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Strafwürdig sind andererseits nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Un-
- 9 - versehrtheit (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 126; vgl. auch BSK StGB-Roth/Keshelava, N 2 f. zu Art. 126). Die Ohrfeige, welche die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin verpasste, war eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Das Wegstossen oder Weghalten mit der ausgestreckten Hand oder mit drei Fingern (s. Urk. 11/1/5 S. 3, Urk. 11/15 S. 3 f.) war kein Angriff auf die körperliche Integrität und deshalb keine Tätlichkeit, ebensowenig das Wegnehmen des Telefons.
10. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte zur Ohrfeige, sie habe gehört, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder (Sohn der Beschwerdeführerin) schlecht über sie geredet habe, obwohl sie (die Beschwerdegegnerin 1) doch "seine" Ar- beit getan habe (damit scheint sie das Rasenmähen gemeint zu haben). Sie habe der Beschwerdeführerin darauf das Telefon weggenommen. Darauf habe die Be- schwerdeführerin sie mit dem Fuss getreten. Deshalb habe sie ihr einen "Watsch" gegeben (Urk. 11/1/4 S. 2, S. 4). Dies sei aus einem Reflex heraus gewesen (Urk. 11/15 S. 2, S. 4). Der Fusstritt der Beschwerdeführerin habe einen Kratzer am linken Unterarm verursacht (Urk. 11/1/4 S. 2, Urk. 11/10, Urk. 11/15 S. 4). Zwar bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Fuss getreten habe (Urk. 11/16 S. 8). Doch lässt sich diese Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegen. 10.1. Ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät- lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 zu Art. 126 mit Verweisung auf BGE 72 IV 21 und BGer, Urteil 6B_324/2014 vom 25. September 2014; vgl. BSK StGB-Riklin, N 31 zu Art. 177). Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin 1 zugestandenen Tätlichkeit der Ohrfeige als unmittelbare Retorsion auf den Fusstritt der Beschwerdeführerin nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellte. Nach lit. e von Abs. 1 dieser Bestimmung verfügt die Staatsanwaltschaft (bzw.
- 10 - vorliegend die Vorinstanz) die Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetz- licher Vorschrift auf Bestrafung verzichtet werden kann (vgl. auch BSK StPO- Grädel/Heiniger, N 21 zu Art. 319). 10.2. Im Übrigen sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Ohrfeige der Beschwerdegegnerin 1 war eine Tätlichkeit, eine Übertretung und damit ein Bagatelldelikt (vgl. dazu, zu den weiteren Voraussetzungen und der Anwendung von Art. 52 StGB BSK StGB- Riklin, N 3 ff. zu Art. 52). Dass diese Ohrfeige überhaupt eine "Verletzung" verur- sachte, ist nicht erstellt. Die Tatfolgen waren offensichtlich geringfügig. Auch die Schuld der Beschwerdegegnerin 1 kann in Anbetracht der damaligen Situation, insbesondere der Sicht der Beschwerdegegnerin 1, dass sie an jenem Morgen zur Beschwerdeführerin kam, um dieser zu helfen (Administration, Rasenmähen), statt dafür bedankt aber beschimpft und getreten wurde, in strafrechtlicher Hin- sicht auch im Rahmen einer blossen Übertretung als geringfügig beurteilt werden. Auch unter diesem Aspekt ist die vorinstanzliche auf Art. 319 StPO gestützte Ver- fahrenseinstellung, die sich auch in Anwendung von Art. 52 StGB auf Abs. 1 lit. e dieser Bestimmung stützen lässt, nicht zu beanstanden.
11. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin gehen entweder an der Sache vorbei oder fehl: 11.1. Die Vorinstanz beachtete durchaus, dass die Beschwerdegegnerin 1 zugab, der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 3 S. 2). Gleichwohl durfte sie das Verfahren einstellen (vgl. die vorstehenden Erwägun- gen). Die Rügen, die darauf gestützt werden, dass die Vorinstanz Anerkennungen der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und diese gesetzwidrig nicht sub- sumiert habe (Urk. 2 S. 5), gehen schon deshalb fehl. 11.2. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 f.) liegt nicht vor. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2018 (Urk. 21) durchaus zur Kenntnis und begründete die Ab- lehnung der darin gestellten Beweisanträge (Urk. 23).
- 11 - 11.3. Die Beschwerdeführerin liess in der Eingabe vom 21. Februar 2018 explizit erklären, es ständen nur die Gewalttaten vom 28. August 2017 zur Debat- te (Urk. 21 S. 4 Ziff. 4). Die Vorinstanz erwog zutreffend, es sei nicht ersichtlich, wie die Edierung des Arztberichts von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 zur Sachverhaltsabklärung dienlich sein könnte und dass weder Dr. med. E._____ noch C._____ die beanzeigten Vorfälle beobachten konnten (Urk. 23). Zu Recht wies die Vorinstanz diese Beweisanträge deshalb ab. Die diesbezüglichen Aus- führungen der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde (Urk. 2 S. 8 f., S. 12 -
15) gehen daran vorbei. 11.4. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Strafverfahren die Überprü- fung verlangt, wie die Beschwerdegegnerin 1 zum ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 gelangt sei und ob allenfalls das Arztgeheimnis ver- letzt worden sei. Dabei handle es sich um ein Offizialdelikt. Indem die Vorinstanz diesbezüglich nichts unternommen habe und den Arztbericht habe aus dem Recht weisen wollen, habe sie sich parteiisch gegeben (Urk. 2 S. 9 Ziff. 7.9 - 7.11). Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung erliess die Vorinstanz diese am 5. März 2018 (Urk. 3). Soweit ersichtlich, verlangte die Beschwerdefüh- rerin die Überprüfung, wie die Beschwerdegegnerin 1 zum ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017 gelangte und ob allenfalls das Arztgeheimnis (entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Offizial-, sondern ein An- tragsdelikt [Art. 321 StGB]) verletzt worden sei, erstmals mit Schreiben an die Vo- rinstanz vom 4. März 2018 (Urk. 11/27 S. 2). Dieses Schreiben ging bei der Vo- rinstanz am 6. März 2018 ein (Eingangsstempel auf Urk. 11/27; Urk. 11/ 27/1), al- so nach Erlass der Einstellungsverfügung (vgl. auch Urk. 11/29). Auch diese Rü- ge der Beschwerdeführerin geht an der angefochtenen Einstellungsverfügung vorbei. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
12. Zusammenfassend bilden einzig die Vorfälle vom Morgen des
28. August 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich waren einzig die Be- schwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 zugegen. Augenzeugen der Vorfälle und andere Beweismittel dazu, was damals zwischen der Beschwerde-
- 12 - führerin und der Beschwerdegegnerin 1 passiert ist, gibt es nicht. Die von der Be- schwerdeführerin angerufenen Beweismittel (Dr. med. E._____, C._____, [voll- ständiger] Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Juni 2017) können dazu nichts beitragen. Soweit die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Zugaben der Beschwerdegegnerin 1 hinausgeht, steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, besonders diejenigen in der vorinstanzlichen Ein- vernahme vom 7. Februar 2018 (Urk. 11/16), die massiv über die Belastungen in der polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2017 (Urk. 11/1/5) hinausgehen, sind nicht glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1. Die vorinstanzli- che Würdigung, es bleibe unklar, was sich genau (über die Zugaben der Be- schwerdegegnerin 1 hinaus) zugetragen habe und was tatsächlich ursächlich für die bei der Beschwerdeführerin dokumentierten leichten Verletzungen gewesen sei, ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche, auf Art. 319 StPO gestützte Einstellung des Verfahrens hält sich auch unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdegegnerin 1 zugegebenen und von der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde betonten Ohrfeige innerhalb des der Vorinstanz im Rahmen von Art. 357 StPO i.V. mit Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 177 Abs. 3 StGB und Art. 52 StGB zustehenden Ermessens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG).
2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihr kei- ne Prozessentschädigung zuzusprechen.
- 13 -
3. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abge- wiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE180040, Beschluss vom 28. Juni 2018 Erw. II.8.2 mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom
17. März 2017 E. 2 [m.w.H.] und auf die gegenteiligen Urteile BGE 141 IV 476, 6B_357/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2, 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3.3 und 6B_48/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Beschwerdegegnerin 1, wie von dieser beantragt (Urk. 16), für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Ver- teidiger der Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Honorarnote ein und stellte kei- nen konkreten Antrag. Sein Aufwand im Beschwerdeverfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf das Studium der Beschwerde, der Akten, eine Besprechung mit seiner Klientin sowie auf die Verweisung auf die Einstellungsverfügung (Urk. 16). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV; LS 215.3). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen.
4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- kaution von Fr. 3'500.-- geleistet (Urk. 5 und Urk. 7). Daraus ist die Gerichtsge- bühr zu beziehen. Ferner ist die Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu überweisen. Der Restbetrag der Kaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
- 14 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von dieser geleiste- ten Prozesskaution bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen. Die Ent- schädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution überwiesen.
4. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und für die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Zürich, ad Geschäft 2017-073-857, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangs- bestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 15 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr