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UE180085

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 22. November 2017 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen Un-bekannt ein- reichen (Urk. 14/7/1). Als sie am 3. Oktober 2017 durch die C._____-Gasse im Kreis 1 gefahren und auf der Suche nach einer freien Haltefläche vor dem Res- taurant … kurz angehalten habe, um einem anderen Fahrzeug die Wegfahrt zu ermöglich, sei ein Herr – später als B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) identifiziert (vgl. Urk. 14/1 S. 3 f.) – zu ihr gekommen und habe ihr zuerst gesagt "Hier hat es keinen Platz für Neger", gefolgt von "Hier hat es auch keinen Platz für Ausländer". Damit habe sich der Beschwerdegegner der Beschimpfung und allen- falls der Rassendiskriminierung schuldig gemacht (vgl. Urk. 14/7/1 und Urk. 14/1).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung zusammengefasst, dass bezüglich der Rassendiskriminierung das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehle und im Hinblick auf die Beschimpfung Aussage gegen Aussage stehe, wo- bei keine weiteren Beweismittel vorhanden seien. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Nichtanhand- nahmeverfügung stütze sich auf nicht verwertbare und unvollständig erhobene Beweismittel, insbesondere in Bezug auf die Aussage der Auskunftsperson. Die Beweise seien formgerecht abzunehmen, bevor darüber entschieden werden könne, ob sich der beanzeigte Straftatbestand erfüllt habe oder nicht. Zudem würden weitere sachdienliche Beweismittel zur Verfügung stehen, insbesondere die Befragung der die Ordnungsbusse ausstellenden Polizistin. Nach Abschluss der Untersuchung seien die erhobenen Beweise zu würdigen, was bislang nicht getan worden sei (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 2 Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 3/1 bzw. Urk. 14/8).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall muss sie das Strafverfahren eröffnen. Sie muss mit an- deren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ein gewisses Ermessen (vgl. Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.7 m.H.).

E. 2.2 Gemäss Art. 261bis StGB macht sich unter anderem strafbar, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per- son oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskrimi-

- 4 - niert (Abs. 4, erster Teil). Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer als in der gemäss Art. 173-176 StGB unter Strafe gestellten Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

E. 3 Die Nichtanhandnahmeverfügung konnte der Beschwerdeführerin am

1. März 2018 zugestellt werden (vgl. Urk. 14/10). Dagegen liess sie mit Eingabe vom 12. März 2018 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 [Staatsanwaltschaft] vom 14. Februar 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 [Beschwerdegegner 1] einzulei- ten und die Strafuntersuchung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegner."

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Polizeirapport zusammenge- fasst wiedergegeben Aussagen der Auskunftsperson D._____ würden zu zahlrei- chen Fragen Anlass geben und sie müsse etwas vom Vorfall mitbekommen ha- ben (Urk. 2 S. 4). D._____ wurde offenbar vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin behindert, wel- ches die Strasse komplett blockiert haben soll, und meldete dies telefonisch der Einsatzzentrale. Die Beschwerdeführerin habe einen wütenden Eindruck gemacht und sei immer im Fahrzeug gewesen und habe dauernd die Augen verdreht, wo- bei sie das Gefühl gehabt habe, dass jene "verladen" oder zumindest alkoholisiert sein könnte. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin einen Streit oder Ähnliches gehabt hätte. Sie sei einfach nur im Fahrzeug gesessen (vgl. Urk. 14/1 S. 1 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Beweise seien nicht formgerecht abgenommen worden, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_873/2017 vom 12. März 2018 E. 3. m.H.). Auch wenn die Aussagen lediglich zusammengefasst und im Polizeirapport vom

15. Dezember 2017 (Urk. 14/1) enthalten sind, ergibt sich aus ihnen und den Ak- ten kein Hinweis darauf, dass D._____ die Begegnung der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner gesehen oder gar gehört haben könnte. Dies zeigt bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. So hat sich der Vorfall gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um ungefähr 10.00 - 10.30 Uhr ereignet (Urk. 14/3 S. 2 + 3) und die Polizei wurde erst um 10.42 Uhr von D._____ alar- miert (Urk. 14/1 S. 2 und 3). Die Beschwerdeführerin gab denn auch selbst an, nach den vermeintlichen Äusserungen des Beschwerdegegners ca. 30 Minuten

- 5 - vor Ort geblieben und diesen bei dessen Rückkehr zu seinem ebenfalls an der C._____-Gasse parkierten Fahrzeug fotografiert zu haben (Urk. 14/3 S. 2). Diese zeitlichen Verhältnisse indizieren, dass D._____ nicht von Anfang des Gesche- hens an vor Ort war. Der Umstand, dass sie offenbar den Gemütszustand der Be- schwerdeführerin und deren Augenbewegungen wahrgenommen hat, ändert da- ran genau so wenig wie ihr Eindruck betreffend den übrigen physischen Zustand der Beschwerdeführerin. Weiter stützen die gemäss der Beschwerdeführerin zu- mindest teilweise zutreffenden Wahrnehmungen von D._____ nicht nennenswert ihre eigene Darstellung. So kann die Beschwerdeführerin auch nur deswegen aufgebracht gewesen sein, weil sie vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen wurde, dass sie an der besagten Stelle nicht parkieren solle (vgl. Urk. 14/2 S. 2 und E. II. 3.4 nachfolgend) oder sie kann sich über D._____ geärgert haben, die offenbar gehupt hatte (vgl. Urk. 14/1 S. 2). Da für den restlichen Verkehr anschei- nend kein bzw. nur noch ein erschwertes Durchkommen war (vgl. Urk. 14/1 S. 2 und Urk. 14/2 S. 2) und die Beschwerdeführerin diesen Zustand für eine nicht un- bedeutende Zeit aufrecht erhalten zu haben scheint (vgl. Urk. 14/7/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 14/3 S. 2), ist es zudem nicht verwunderlich, wenn D._____ den Ein- druck hatte, dass die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss von gewissen Sub- stanzen hätte stehen können. Hätte dies das Verhalten der Beschwerdeführerin doch ebenso gut erklärt, wie der von ihr geschilderte Sachverhalt. Daher ist bei einer erneuten polizeilichen oder allfälligen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ nicht zu erwarten, dass sie plötzlich angeben würde, sie habe den Vorfall doch mitbekommen und könne weitere Auskünfte dazu ge- ben.

E. 3.2 Hinsichtlich einer allfälligen Aussage der Polizeibeamtin, welche der Be- schwerdeführerin wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten eine Ordnungsbusse auferlegte (vgl. Urk. 14/6/4), sind ebenfalls keine entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (Urk. 2 S. 4 f.), glaubte die Polizistin ihrer Darstellung nicht. Und selbst wenn sie aussagen würde, dass die Beschwerdeführerin bereits ihr gegenüber dieselben Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben hätte, wäre dies le-

- 6 - diglich eine Bestätigung dessen, was diese ihr gegenüber ausgesagt und nicht was sich tatsächlich ereignet hat. Den Vorfall selbst kann sie ebenfalls nicht wahrgenommen haben, da sich dieser, wie gesagt, um ungefähr 10.00 - 10.30 Uhr ereignet hat (Urk. 14/3 S. 2), die Polizei erst um 10.42 Uhr alarmiert (Urk. 14/1 S. 2 und 3) und die Ordnungsbusse um 10.55 Uhr ausgesprochen wur- de (Urk. 14/6/4). Aus der Tatsache, dass die Ordnungsbusse annulliert wurde (vgl. Urk. 3/3), lässt sich entgegen der Andeutung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 f.) im Übrigen ebenfalls nichts ableiten. So scheint die Übertretungsanzeige an anderen Män- geln (falscher Adressat und falsches Begehungsdatum) gelitten zu haben.

E. 3.3 Es liegen somit keine Anzeichen dafür vor, dass Drittpersonen den Vorfall gesehen bzw. die vom Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin angeblich getätigten Äusserungen gehört hätten oder weitere sachdienliche, be- weistaugliche Angaben dazu machen könnten. Ein ausreichender Beweis für die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Beschimpfungen wird sich unter diesen Umständen nicht erbringen lassen.

E. 3.4 Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft keinen Anlass gehabt habe, den Beschwerdegegner eines Delikts zu bezichtigen, und sein Verhalten darauf hinweise, dass er sich einer beleidigenden Aussage bedient habe (Urk. 2 S. 3 f.). Letzteres trifft denn auch nur in vagem Ausmass zu. Der Beschwerdegegner hat zu Protokoll gegeben, er habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle nicht dort parkieren. Dabei hat er eingeräumt, dass er möglicherweise etwas laut gespro- chen und die Beschwerdeführerin ihn, wie auch noch mehrere andere Personen, enerviert habe (vgl. Urk. 14/2 S. 2). Es ist daher durchaus möglich, dass der Be- schwerdegegner sich bei seiner unaufgefordert geäusserten Belehrung im Tonfall vergriffen hat und die Beschwerdeführerin deswegen aufgebracht war. Dies wür- de auch erklären, weshalb sie den Beschwerdegegner gemäss dessen Aussagen mit ihrem Mobiltelefon gefilmt, nicht richtig angeschaut und beachtet habe (vgl.

- 7 - Urk. 14/2 S. 3). Ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sachverhaltsdarstel- lung der Beschwerdeführerin mit genügender Wahrscheinlichkeit zutrifft, ist darin jedoch nicht zu sehen. Dies gilt umso mehr, als – wie gesagt – keine entspre- chenden Beweise vorliegen bzw. ersichtlich sind und der Beschwerdegegner jeg- liche rassistische Äusserung vehement bestritten sowie offenbar eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung in Betracht gezogen hat (vgl. Urk. 5 S. 1 bzw. Urk. 14/2 S. 3).

E. 3.5 Aus dem Umstand, dass sie den Beschwerdegegner auf der Fotodokumen- tation nicht wiedererkannt hat, kann unter den vorliegenden Umständen nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden, wie diese zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 2 S. 5). Er lässt aber auch keinen Schluss auf die von ihr vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung zu.

E. 4 Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Sicherheit fest, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner auch nach der Durchführung einer Strafuntersuchung kein strafbares Verhalten nachweisen könnte bzw. die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs deutlich höher wäre, wie jene eines Schuld- spruchs. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine weiteren Unter- suchungshandlungen an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.– fest- zusetzen und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution (vgl. Urk. 9) zu beziehen. - 8 -
  2. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, weshalb ihm mangels entsprechender Umtrie- be keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
  5. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2017/10042167 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2017/10042167, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180085-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 12. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 14. Februar 2018, S-4/2017/10042167

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 22. November 2017 liess A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen Un-bekannt ein- reichen (Urk. 14/7/1). Als sie am 3. Oktober 2017 durch die C._____-Gasse im Kreis 1 gefahren und auf der Suche nach einer freien Haltefläche vor dem Res- taurant … kurz angehalten habe, um einem anderen Fahrzeug die Wegfahrt zu ermöglich, sei ein Herr – später als B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) identifiziert (vgl. Urk. 14/1 S. 3 f.) – zu ihr gekommen und habe ihr zuerst gesagt "Hier hat es keinen Platz für Neger", gefolgt von "Hier hat es auch keinen Platz für Ausländer". Damit habe sich der Beschwerdegegner der Beschimpfung und allen- falls der Rassendiskriminierung schuldig gemacht (vgl. Urk. 14/7/1 und Urk. 14/1).

2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 3/1 bzw. Urk. 14/8).

3. Die Nichtanhandnahmeverfügung konnte der Beschwerdeführerin am

1. März 2018 zugestellt werden (vgl. Urk. 14/10). Dagegen liess sie mit Eingabe vom 12. März 2018 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 1 [Staatsanwaltschaft] vom 14. Februar 2018 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 [Beschwerdegegner 1] einzulei- ten und die Strafuntersuchung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegner."

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2018 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein (Urk. 13-14). Der Beschwerdegegner

- 3 - liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung zusammengefasst, dass bezüglich der Rassendiskriminierung das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehle und im Hinblick auf die Beschimpfung Aussage gegen Aussage stehe, wo- bei keine weiteren Beweismittel vorhanden seien. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5). 1.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Nichtanhand- nahmeverfügung stütze sich auf nicht verwertbare und unvollständig erhobene Beweismittel, insbesondere in Bezug auf die Aussage der Auskunftsperson. Die Beweise seien formgerecht abzunehmen, bevor darüber entschieden werden könne, ob sich der beanzeigte Straftatbestand erfüllt habe oder nicht. Zudem würden weitere sachdienliche Beweismittel zur Verfügung stehen, insbesondere die Befragung der die Ordnungsbusse ausstellenden Polizistin. Nach Abschluss der Untersuchung seien die erhobenen Beweise zu würdigen, was bislang nicht getan worden sei (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall muss sie das Strafverfahren eröffnen. Sie muss mit an- deren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ein gewisses Ermessen (vgl. Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.7 m.H.). 2.2 Gemäss Art. 261bis StGB macht sich unter anderem strafbar, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Per- son oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskrimi-

- 4 - niert (Abs. 4, erster Teil). Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer als in der gemäss Art. 173-176 StGB unter Strafe gestellten Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Polizeirapport zusammenge- fasst wiedergegeben Aussagen der Auskunftsperson D._____ würden zu zahlrei- chen Fragen Anlass geben und sie müsse etwas vom Vorfall mitbekommen ha- ben (Urk. 2 S. 4). D._____ wurde offenbar vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin behindert, wel- ches die Strasse komplett blockiert haben soll, und meldete dies telefonisch der Einsatzzentrale. Die Beschwerdeführerin habe einen wütenden Eindruck gemacht und sei immer im Fahrzeug gewesen und habe dauernd die Augen verdreht, wo- bei sie das Gefühl gehabt habe, dass jene "verladen" oder zumindest alkoholisiert sein könnte. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin einen Streit oder Ähnliches gehabt hätte. Sie sei einfach nur im Fahrzeug gesessen (vgl. Urk. 14/1 S. 1 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Beweise seien nicht formgerecht abgenommen worden, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_873/2017 vom 12. März 2018 E. 3. m.H.). Auch wenn die Aussagen lediglich zusammengefasst und im Polizeirapport vom

15. Dezember 2017 (Urk. 14/1) enthalten sind, ergibt sich aus ihnen und den Ak- ten kein Hinweis darauf, dass D._____ die Begegnung der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner gesehen oder gar gehört haben könnte. Dies zeigt bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. So hat sich der Vorfall gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin um ungefähr 10.00 - 10.30 Uhr ereignet (Urk. 14/3 S. 2 + 3) und die Polizei wurde erst um 10.42 Uhr von D._____ alar- miert (Urk. 14/1 S. 2 und 3). Die Beschwerdeführerin gab denn auch selbst an, nach den vermeintlichen Äusserungen des Beschwerdegegners ca. 30 Minuten

- 5 - vor Ort geblieben und diesen bei dessen Rückkehr zu seinem ebenfalls an der C._____-Gasse parkierten Fahrzeug fotografiert zu haben (Urk. 14/3 S. 2). Diese zeitlichen Verhältnisse indizieren, dass D._____ nicht von Anfang des Gesche- hens an vor Ort war. Der Umstand, dass sie offenbar den Gemütszustand der Be- schwerdeführerin und deren Augenbewegungen wahrgenommen hat, ändert da- ran genau so wenig wie ihr Eindruck betreffend den übrigen physischen Zustand der Beschwerdeführerin. Weiter stützen die gemäss der Beschwerdeführerin zu- mindest teilweise zutreffenden Wahrnehmungen von D._____ nicht nennenswert ihre eigene Darstellung. So kann die Beschwerdeführerin auch nur deswegen aufgebracht gewesen sein, weil sie vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen wurde, dass sie an der besagten Stelle nicht parkieren solle (vgl. Urk. 14/2 S. 2 und E. II. 3.4 nachfolgend) oder sie kann sich über D._____ geärgert haben, die offenbar gehupt hatte (vgl. Urk. 14/1 S. 2). Da für den restlichen Verkehr anschei- nend kein bzw. nur noch ein erschwertes Durchkommen war (vgl. Urk. 14/1 S. 2 und Urk. 14/2 S. 2) und die Beschwerdeführerin diesen Zustand für eine nicht un- bedeutende Zeit aufrecht erhalten zu haben scheint (vgl. Urk. 14/7/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 14/3 S. 2), ist es zudem nicht verwunderlich, wenn D._____ den Ein- druck hatte, dass die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss von gewissen Sub- stanzen hätte stehen können. Hätte dies das Verhalten der Beschwerdeführerin doch ebenso gut erklärt, wie der von ihr geschilderte Sachverhalt. Daher ist bei einer erneuten polizeilichen oder allfälligen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ nicht zu erwarten, dass sie plötzlich angeben würde, sie habe den Vorfall doch mitbekommen und könne weitere Auskünfte dazu ge- ben. 3.2 Hinsichtlich einer allfälligen Aussage der Polizeibeamtin, welche der Be- schwerdeführerin wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten eine Ordnungsbusse auferlegte (vgl. Urk. 14/6/4), sind ebenfalls keine entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (Urk. 2 S. 4 f.), glaubte die Polizistin ihrer Darstellung nicht. Und selbst wenn sie aussagen würde, dass die Beschwerdeführerin bereits ihr gegenüber dieselben Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben hätte, wäre dies le-

- 6 - diglich eine Bestätigung dessen, was diese ihr gegenüber ausgesagt und nicht was sich tatsächlich ereignet hat. Den Vorfall selbst kann sie ebenfalls nicht wahrgenommen haben, da sich dieser, wie gesagt, um ungefähr 10.00 - 10.30 Uhr ereignet hat (Urk. 14/3 S. 2), die Polizei erst um 10.42 Uhr alarmiert (Urk. 14/1 S. 2 und 3) und die Ordnungsbusse um 10.55 Uhr ausgesprochen wur- de (Urk. 14/6/4). Aus der Tatsache, dass die Ordnungsbusse annulliert wurde (vgl. Urk. 3/3), lässt sich entgegen der Andeutung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 f.) im Übrigen ebenfalls nichts ableiten. So scheint die Übertretungsanzeige an anderen Män- geln (falscher Adressat und falsches Begehungsdatum) gelitten zu haben. 3.3 Es liegen somit keine Anzeichen dafür vor, dass Drittpersonen den Vorfall gesehen bzw. die vom Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin angeblich getätigten Äusserungen gehört hätten oder weitere sachdienliche, be- weistaugliche Angaben dazu machen könnten. Ein ausreichender Beweis für die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Beschimpfungen wird sich unter diesen Umständen nicht erbringen lassen. 3.4 Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft keinen Anlass gehabt habe, den Beschwerdegegner eines Delikts zu bezichtigen, und sein Verhalten darauf hinweise, dass er sich einer beleidigenden Aussage bedient habe (Urk. 2 S. 3 f.). Letzteres trifft denn auch nur in vagem Ausmass zu. Der Beschwerdegegner hat zu Protokoll gegeben, er habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle nicht dort parkieren. Dabei hat er eingeräumt, dass er möglicherweise etwas laut gespro- chen und die Beschwerdeführerin ihn, wie auch noch mehrere andere Personen, enerviert habe (vgl. Urk. 14/2 S. 2). Es ist daher durchaus möglich, dass der Be- schwerdegegner sich bei seiner unaufgefordert geäusserten Belehrung im Tonfall vergriffen hat und die Beschwerdeführerin deswegen aufgebracht war. Dies wür- de auch erklären, weshalb sie den Beschwerdegegner gemäss dessen Aussagen mit ihrem Mobiltelefon gefilmt, nicht richtig angeschaut und beachtet habe (vgl.

- 7 - Urk. 14/2 S. 3). Ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sachverhaltsdarstel- lung der Beschwerdeführerin mit genügender Wahrscheinlichkeit zutrifft, ist darin jedoch nicht zu sehen. Dies gilt umso mehr, als – wie gesagt – keine entspre- chenden Beweise vorliegen bzw. ersichtlich sind und der Beschwerdegegner jeg- liche rassistische Äusserung vehement bestritten sowie offenbar eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung in Betracht gezogen hat (vgl. Urk. 5 S. 1 bzw. Urk. 14/2 S. 3). 3.5 Aus dem Umstand, dass sie den Beschwerdegegner auf der Fotodokumen- tation nicht wiedererkannt hat, kann unter den vorliegenden Umständen nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden, wie diese zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 2 S. 5). Er lässt aber auch keinen Schluss auf die von ihr vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung zu.

4. Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Sicherheit fest, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner auch nach der Durchführung einer Strafuntersuchung kein strafbares Verhalten nachweisen könnte bzw. die Wahr- scheinlichkeit eines Freispruchs deutlich höher wäre, wie jene eines Schuld- spruchs. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine weiteren Unter- suchungshandlungen an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'500.– fest- zusetzen und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution (vgl. Urk. 9) zu beziehen.

- 8 -

2. Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, weshalb ihm mangels entsprechender Umtrie- be keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2017/10042167 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2017/10042167, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. T. Böhlen