Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) – soweit ver- ständlich – zusammengefasst und im Wesentlichen vor, er sei nicht informiert ge- wesen, dass ihm ein Zahn gezogen werde, weshalb er mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden sei.
E. 3 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
- 4 - 4.1. Grundsätzlich erfüllt jede ärztliche Behandlung, welche die körperliche Integ- rität oder die Gesundheit verletzt, den Tatbestand der Körperverletzung. Der Arzt ist indessen schuldlos, wenn er mit der Einwilligung des Patienten oder unter an- deren schuldausschliessenden Umständen gehandelt hat (BGE 99 IV 208 E. 3 f.). Ausgangspunkt für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt stellt die den Arzt tref- fende allgemeine Pflicht dar, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Nach der Rechtsprechung liegt die Besonderheit der ärztlichen Kunst darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, diesen aber nicht herbeiführen oder gar garantieren muss. Die Anforderun- gen an die dem Arzt zuzumutende Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umstän- den des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme (BGE 130 IV 7 E.3.3.). 4.2. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar- legte, wurden beim Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Erstkonsultation in der Praxis "C._____" am 15. August 2017 die Zähne 24 und 38 zur Extraktion vorgemerkt und im Behandlungsplan bzw. in der Kostengutsprache zu Handen der Sozialbehörde aufgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017, mithin noch vor dem Vorliegen der definitiven Kostengutsprache, notfall- mässig erneut die Praxis "C._____" aufgesucht hatte, extrahierte die Beschwer- degegnerin ihm den Zahn 38 (links unten). Für die weitere Behandlung sei ein Termin auf den 9. Januar 2018 vereinbart worden. Nach einlässlicher Prüfung der zahnärztlichen Kostenschätzung durch einen externen Zahnarzt erteilte das Sozi- alamt am 18. Dezember 2017 schliesslich die Kostengutsprache unter anderem für die bereits durchgeführte Extraktion des Zahns 38 und die geplante Extraktion des Zahns 24 (vgl. Urk. 15/8/1-9). Am 9. Januar 2018 habe die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer den Zahn 24 gezogen, da dieser nicht mehr zu ret- ten gewesen sei, weil er halb abgebrochen gewesen sei und ein grosses Loch gehabt habe.
- 5 - 4.3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom
10. Januar 2018 zu Protokoll, ihm sei anlässlich der Behandlung vom 9. Januar 2018 gegen seinen Willen und ohne ihn zu fragen sein Zahn (links oben) gezogen worden. Er habe der Beschwerdegegnerin gesagt, er habe Schmerzen an diesem Zahn und dieser mache Probleme. Die Schmerzen seien jedoch nicht so schlimm gewesen, dass er in den Notfall hätte gehen müssen (Urk. 15/4). 4.4. Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom
16. Januar 2018 zu Protokoll, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihm den Zahn ziehen werde. Dieser sei nicht zu retten gewesen, da er halb abge- brochen gewesen sei und ein grosses Loch gehabt habe. Nicht einmal eine Wur- zelbehandlung hätte den Zahn retten können. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer vor Beginn der Behandlung informiert, dass man bei diesem Zahn keine Füllung machen könnte, da er bereits zu kaputt sei. Auch kurz bevor sie den Zahn gezogen habe, habe sie den Beschwerdeführer nochmals informiert, dass der Zahn gezogen und er allenfalls einen Druck verspüren werde. Eine an- dere Behandlungsmethode als die Extraktion habe es für diesen Zahn nicht ge- geben. Ohne Extraktion wäre dieser weiter verfault und der Beschwerdeführer hätte noch grössere Schmerzen erlitten (Urk. 15/3). 4.5. Gemäss den durch die Staatsanwaltschaft beigezogenen zahnmedizinischen Unterlagen wurde beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstkonsultation eine mangelnde Mundhygiene festgestellt, welche zu einem allgemeinen horizontalen Knochenabbau mit teils vertikalen Knocheneinbrüchen sowie zu lokal starken Entzündungen des marginalen Zahnfleisches (Gingivitis) und Blutungen geführt hatte (Urk. 15/8/3). 4.6. Die während der Behandlung des Beschwerdeführers anwesende medizini- sche Praxisassistentin, D._____, gab am 16. Januar 2018 bei der Polizei zu Pro- tokoll, der Beschwerdeführer sei vor Behandlungsbeginn am 9. Januar 2018 von der Beschwerdegegnerin darüber informiert worden, wie die Behandlung ablaufen werde. Zuerst seien dann die Füllungen gemacht worden und im Anschluss daran habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gesagt, dass nun noch der
- 6 - Zahn gezogen werde. Der Beschwerdeführer habe gegen die beabsichtigte Be- handlung nicht interveniert (Urk. 15/5). 4.7. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, lassen sich für die Anschuldi- gungen des Beschwerdeführers in den Akten keinerlei objektive Bestätigungen erkennen. Gegenteils war der Zahn 24 bereits seit der Erstkonsultation im August 2017 zur Extraktion vorgesehen. Die Angaben der Beschwerdegegnerin werden demgegenüber durch die überzeugenden Angaben von D._____ bestätigt. Damit bestehen aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkunst nicht nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität ausgeübt hätte. Im Ge- genteil hat sie alles unternommen, um den Beschwerdeführer zu heilen, und alles unterlassen, was ihm schaden könnte, wobei sie den Beschwerdeführer jederzeit über die Behandlung informiert hatte. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegrün- det erweist und abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 428 Abs. 2 StPO). Von der Auferlegung einer Gerichtsgebühr ist in Anbe- tracht der sehr engen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus- nahmsweise abzusehen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Einbezug in das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. - 7 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180082-O/IMH Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 6. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 13. Februar 2018, B-2/2018/10002684
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 10. Januar 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die Zahnärztin B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und stellte einen Strafantrag gegen sie wegen Körperverletzung. Dies, weil sie ihm am Dienstag, 9. Januar 2018 um ca. 15:00 Uhr in der Zahnarztpraxis "C._____" an der … [Adresse] einen Zahn gezogen habe, ohne ihn zuvor darüber in Kenntnis gesetzt und sein Einverständnis eingeholt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte in der angefochtenen Verfü- gung fest, das der Beschwerdeführer am 15. August 2017 in der Praxis "C._____" neu aufgenommen worden sei, wobei bereits in jenem Zeitpunkt die Zähne 24 und 38 als "nicht erhaltungswürdig" eingestuft und im Behandlungsplan zur Ex- traktion aufgeführt worden seien. Die Extraktion bzw. deren Kostengutsprache sei in der Folge nach kritischer Prüfung durch das Sozialamt der Gemeinde … – der Beschwerdeführer ist offenbar Sozialhilfebezüger – bewilligt worden. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die bei der Behandlung anwesende Praxisassis- tentin hätten zu Protokoll gegeben, dass man den Beschwerdeführer über die be- vorstehende Behandlung aufgeklärt und dieser keine Einwände gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft erwog, es seien – ausser den Aussagen des Beschwerdefüh- rers – keine objektiven Beweismittel vorhanden, welche auf eine Sorgfaltspflicht- verletzung der Beschwerdegegnerin hindeuten würden, weshalb sie eine Strafun- tersuchung nicht an Hand nahm (Urk. 3 = Urk. 15/11). 1.2. Wann die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich den Untersuchungsakten nicht entnehmen (vgl. Urk. 4 = Urk. 15/13). Sein schwer verständliches und teilweise stark interpretationsbedürf- tiges Schreiben vom 2. März 2018 ist daher als rechtzeitige Beschwerde dagegen entgegenzunehmen (Urk. 2). Nachdem dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt wurde, stellte dieser mit Eingabe vom 13. März 2018 (Datum Poststempel: 14. März 2018) sinngemäss ein Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung (Urk. 9), woraufhin ihm die entsprechende Frist wieder ab- genommen wurde (Urk. 13).
- 3 - 1.3. Da die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung klarerweise un- begründet erscheint (nachstehend Erwägung 4), erweist sie sich als aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren abzuweisen ist (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV).
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) – soweit ver- ständlich – zusammengefasst und im Wesentlichen vor, er sei nicht informiert ge- wesen, dass ihm ein Zahn gezogen werde, weshalb er mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden sei.
3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
- 4 - 4.1. Grundsätzlich erfüllt jede ärztliche Behandlung, welche die körperliche Integ- rität oder die Gesundheit verletzt, den Tatbestand der Körperverletzung. Der Arzt ist indessen schuldlos, wenn er mit der Einwilligung des Patienten oder unter an- deren schuldausschliessenden Umständen gehandelt hat (BGE 99 IV 208 E. 3 f.). Ausgangspunkt für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt stellt die den Arzt tref- fende allgemeine Pflicht dar, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Nach der Rechtsprechung liegt die Besonderheit der ärztlichen Kunst darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, diesen aber nicht herbeiführen oder gar garantieren muss. Die Anforderun- gen an die dem Arzt zuzumutende Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umstän- den des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme (BGE 130 IV 7 E.3.3.). 4.2. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar- legte, wurden beim Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Erstkonsultation in der Praxis "C._____" am 15. August 2017 die Zähne 24 und 38 zur Extraktion vorgemerkt und im Behandlungsplan bzw. in der Kostengutsprache zu Handen der Sozialbehörde aufgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017, mithin noch vor dem Vorliegen der definitiven Kostengutsprache, notfall- mässig erneut die Praxis "C._____" aufgesucht hatte, extrahierte die Beschwer- degegnerin ihm den Zahn 38 (links unten). Für die weitere Behandlung sei ein Termin auf den 9. Januar 2018 vereinbart worden. Nach einlässlicher Prüfung der zahnärztlichen Kostenschätzung durch einen externen Zahnarzt erteilte das Sozi- alamt am 18. Dezember 2017 schliesslich die Kostengutsprache unter anderem für die bereits durchgeführte Extraktion des Zahns 38 und die geplante Extraktion des Zahns 24 (vgl. Urk. 15/8/1-9). Am 9. Januar 2018 habe die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer den Zahn 24 gezogen, da dieser nicht mehr zu ret- ten gewesen sei, weil er halb abgebrochen gewesen sei und ein grosses Loch gehabt habe.
- 5 - 4.3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom
10. Januar 2018 zu Protokoll, ihm sei anlässlich der Behandlung vom 9. Januar 2018 gegen seinen Willen und ohne ihn zu fragen sein Zahn (links oben) gezogen worden. Er habe der Beschwerdegegnerin gesagt, er habe Schmerzen an diesem Zahn und dieser mache Probleme. Die Schmerzen seien jedoch nicht so schlimm gewesen, dass er in den Notfall hätte gehen müssen (Urk. 15/4). 4.4. Die Beschwerdegegnerin gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom
16. Januar 2018 zu Protokoll, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihm den Zahn ziehen werde. Dieser sei nicht zu retten gewesen, da er halb abge- brochen gewesen sei und ein grosses Loch gehabt habe. Nicht einmal eine Wur- zelbehandlung hätte den Zahn retten können. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer vor Beginn der Behandlung informiert, dass man bei diesem Zahn keine Füllung machen könnte, da er bereits zu kaputt sei. Auch kurz bevor sie den Zahn gezogen habe, habe sie den Beschwerdeführer nochmals informiert, dass der Zahn gezogen und er allenfalls einen Druck verspüren werde. Eine an- dere Behandlungsmethode als die Extraktion habe es für diesen Zahn nicht ge- geben. Ohne Extraktion wäre dieser weiter verfault und der Beschwerdeführer hätte noch grössere Schmerzen erlitten (Urk. 15/3). 4.5. Gemäss den durch die Staatsanwaltschaft beigezogenen zahnmedizinischen Unterlagen wurde beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstkonsultation eine mangelnde Mundhygiene festgestellt, welche zu einem allgemeinen horizontalen Knochenabbau mit teils vertikalen Knocheneinbrüchen sowie zu lokal starken Entzündungen des marginalen Zahnfleisches (Gingivitis) und Blutungen geführt hatte (Urk. 15/8/3). 4.6. Die während der Behandlung des Beschwerdeführers anwesende medizini- sche Praxisassistentin, D._____, gab am 16. Januar 2018 bei der Polizei zu Pro- tokoll, der Beschwerdeführer sei vor Behandlungsbeginn am 9. Januar 2018 von der Beschwerdegegnerin darüber informiert worden, wie die Behandlung ablaufen werde. Zuerst seien dann die Füllungen gemacht worden und im Anschluss daran habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gesagt, dass nun noch der
- 6 - Zahn gezogen werde. Der Beschwerdeführer habe gegen die beabsichtigte Be- handlung nicht interveniert (Urk. 15/5). 4.7. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, lassen sich für die Anschuldi- gungen des Beschwerdeführers in den Akten keinerlei objektive Bestätigungen erkennen. Gegenteils war der Zahn 24 bereits seit der Erstkonsultation im August 2017 zur Extraktion vorgesehen. Die Angaben der Beschwerdegegnerin werden demgegenüber durch die überzeugenden Angaben von D._____ bestätigt. Damit bestehen aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkunst nicht nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität ausgeübt hätte. Im Ge- genteil hat sie alles unternommen, um den Beschwerdeführer zu heilen, und alles unterlassen, was ihm schaden könnte, wobei sie den Beschwerdeführer jederzeit über die Behandlung informiert hatte. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegrün- det erweist und abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 428 Abs. 2 StPO). Von der Auferlegung einer Gerichtsgebühr ist in Anbe- tracht der sehr engen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus- nahmsweise abzusehen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Einbezug in das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann