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UE180071

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 S. 6). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO abgesehen werden. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst, aus dem Polizeirapport vom 1. Februar 2013 ergebe sich, dass die Geschädigte C._____ betreffend die fragliche Entwendung von Bargeld aus ihrem Portemonnaie am 9. Januar 2013 Strafanzeige erstattet habe und sie sowie der Beschwerdegegner 1 in der Folge befragt worden seien. Somit seien die Ermitt- lungen wegen Diebstahls aufgrund der Strafanzeige der Geschädigten in die We-

- 4 - ge geleitet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Aussagen erst im Nach- gang dazu im Rahmen polizeilicher Befragungen bzw. während einer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gemacht; er habe somit zum Zeitpunkt der Befra- gungen gewusst, dass er im Kontext mit dem gegen den Beschwerdeführer erho- benen Diebstahlsvorwurf befragt worden sei. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 tatsächlich im Rahmen der Befragungen tatsachenwidrige Aussagen gemacht hätte, könnte die Absicht im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, nicht bestanden haben, sei eine entsprechende Strafverfolgung doch zuvor bereits eingeleitet gewesen. Art. 304 StGB verlange überdies eine Anzeige wider besseres Wissen; da der Beschwer- degegner 1 im Zusammenhang mit der Entwendung von Bargeld gar nie eine An- zeige erstattet habe, falle auch diese Norm von vornherein ausser Betracht (Urk.

E. 4 S. 1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der Aktenlage sei es der Be- schwerdegegner 1 gewesen, welcher die Polizei angerufen und Anzeige wegen Diebstahls erstattet habe (Urk. 3 S. 3 f. passim). Die Geschädigte selbst sei denn auch gar nie durch die Polizei oder die Beschwerdegegnerin 2 befragt worden (Urk. 3 S. 3). In seinen übrigen Ausführungen macht er geltend, sämtliche Aussa- gen des Beschwerdegegners 1 träfen nicht zu; dieser habe ihn mit Lügen bewusst einer Straftat beschuldigt (Urk. 3, insb. S. 3). 2.3 a) Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 Erw. 2.4 m.H. auf BGE 136 IV 170 Erw. 2.1).

- 5 - Der Beschwerdeführer ist somit durch die angeblich vom Beschwerdegegner 1 begangene Straftat in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und in- sofern zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

b) Aus dem genannten Polizeirapport ergibt sich in aller Klarheit, dass es die Ge- schädigte war, welche die Anzeige wegen Diebstahls bei der Polizei telefonisch erstattete, worauf mehrere Polizisten in die erwähnte Arztpraxis ausrückten (Urk. 7/3 S. 4). Die Geschädigte wurde denn auch in der Praxis polizeilich befragt (Urk. 7/3 S. 5). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ist somit unzutref- fend. Mit anderen Worten erfolgten die polizeilichen Ermittlungen betreffend Ver- dacht auf Diebstahl, welche später in eine Rapportierung an die Beschwerdegeg- nerin 2 mündeten, gestützt auf die Anzeige der Geschädigten, und die Ermittlun- gen waren somit bereits im Gange, als die Polizei in der Praxis den Beschwerde- gegner 1 befragte, was für diesen auch klar war. Nicht tatbestandsmässig im Sinne der genannten Norm handelt, wer eine Bezich- tigung bei der Behörde vorbringt, wenn eine Strafverfolgung bereits hängig ist; dies gilt selbst dann, wenn die Bezichtigung mit der Absicht verbunden ist, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGE 111 IV 159 Erw. 2.a; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 303 N 9 m.H.; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 30 f. m.H.). Somit hat der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt, weshalb insofern die Nichtan- handnahmeverfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner 1 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - allenfalls tatsachenwidrige Aussagen gemacht hat, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist. 2.4 Der Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schützt - anders als Art. 303 StGB - einzig das staatliche Justizwesen (Be- schlüsse der hiesigen Kammer UE160004 vom 4. April 2016 Erw. II/2.2 und UE170081 vom 31. August 2017 Erw. II/1, je m.H. auf Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

- 6 - 304 N 5; vgl. auch Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 304 N 1). Der Beschwerdeführer ist insofern nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt nicht befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.5 Somit hat die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 Bestand. Folglich sind auch die weiteren Anträge des Beschwerde- führers (vgl. Urk. 3 S. 6) abzuweisen. In einer Nichtanhandnahmeverfügung wer- den keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO). Anspruch auf Ersatz von Auslagen sowie auf eine Entschädigung und Genugtuung hat der Beschwerdeführer mangels erfüllter Voraussetzungen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 nicht (Art. 433 Abs. 1 StPO), und mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht gegenüber dem Staat. 2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1

i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdegegner 1 nicht anzuhö- ren war, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die es zu ersetzen gälte. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde - 7 - − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2 und 3 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180071-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf Beschluss vom 10. April 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 20. Februar 2018, C-3/2018/10003604

- 2 - Erwägungen: 1.1 Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 1. Februar 2013 erstattete C._____ (nachfolgend: Geschädigte) am 9. Januar 2013, 12.50 Uhr, bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige wegen Diebstahls ihres Portemonnaies an ihrem Ar- beitsort, der Arztpraxis im D._____ an der …strasse … in Zürich … (Urk. 7/3). Gegenüber der ausgerückten Polizei führte sie zusammengefasst aus, sie sei an jenem Tag zur Mittagszeit in der Küche der Arztpraxis gesessen; ihre Handtasche habe sie in ihrem Büro, dessen Türe offen gestanden habe, unter dem Bürotisch deponiert gehabt; vor ihrem Büro habe ein Mann auf einem Stuhl gesessen, der bei einer Ärztin einen Termin gehabt habe; der Arzt B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1) sei plötzlich in der Küche erschienen und habe zu ihr gesagt, sie solle umgehend in ihrer Handtasche nachschauen, ob etwas fehle; sie habe nachgeschaut und bemerkt, dass ihr Portemonnaie nicht mehr da gewesen sei; sie habe danach gesucht, es aber in der Praxis nicht gefunden; es sei ihr bewusst gewesen, dass "es der Mann gewesen sein musste", da es um jene Zeit gar keine anderen Patienten in der Praxis gehabt habe; sie sei sich ganz sicher, dass sich im Portemonnaie je eine Note à Fr. 200.-- und Fr. 100.-- sowie zudem sehr wahr- scheinlich eine Note à Fr. 50.-- befunden habe (Urk. 7/3 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 führte gegenüber der ausgerückten Polizei unter ande- rem aus, er habe den Mann im Büro der Geschädigten gesehen, worauf der Mann das Büro verlassen habe und sich auf den Stuhl vor dem Büro gesetzt habe; er - der Beschwerdegegner 1 - habe die Geschädigte in der Folge aufgefordert, um- gehend nachzuschauen (ob etwas fehle); sie habe ihm gesagt, es fehle ihr Portemonnaie; danach habe er gesehen, wie der Mann die Toilette aufgesucht, sie ca. zwei Minuten später wieder verlassen und sich danach erneut auf den Stuhl gesetzt habe; er - der Beschwerdegegner 1 - sei dann in die Toilette gegan- gen, wo er das leere Portemonnaie aufgefunden habe (Urk. 7/3 S. 5 f.). Bei der von der Geschädigten der Tat verdächtigten Person handelt es sich um A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er wurde um 13.05 Uhr des genann- ten Tages in Polizeiverhaft genommen und um 15.16 Uhr wurde gemäss Polizei- rapport eine Effektenkontrolle durchgeführt (Urk. 7/3 S. 2), wobei bei ihm auch

- 3 - Fr. 350.-- in der von der Geschädigten genannten Stückelung sichergestellt wur- den (Urk. 7/3 S. 4 und S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bestritt, das Büro der Ge- schädigten betreten und deren Portemonnaie behändigt zu haben, räumte aber ein, in der Praxis die Toilette aufgesucht zu haben (Urk. 7/3 S. 6). Die Polizei übermittelte den genannten Polizeirapport noch im Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2); (vgl. Urk. 7/3 S. 1 oben). Ob dieses Strafverfahren betreffend Diebstahl noch pendent ist bzw. ob es allenfalls und in welcher Form beendet wurde, ergibt sich nicht aus den beigezogenen Akten. 1.2 Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 5. November 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene Personen wegen unterschiedlicher Delikte, darunter auch gegen den Beschwer- degegner 1 wegen "Falschaussage und böswillig falscher Beschuldigung" (Urk. 7/1). Dieser Strafanzeige legte er eine "Stellungnahme zu den Aussagen B._____ und C._____" bei (Urk. 7/2). Die Eingabe wurde von der Oberstaatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin 2 zur weiteren Veranlassung übermittelt (Urk. 7/1 S. 1). 1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 nahm die Beschwerdegegnerin 2 eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nicht an die Hand (Urk. 7/5). Gegen diese Ver- fügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2 f.). Er stellt den Hauptantrag, gegen den Beschwerdegegner 1 sei eine Untersuchung im Sinne seiner Strafanzeige an die Hand zu nehmen (Urk. 3 S. 6). Von der Durchführung eines Schriftenwechsels kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO abgesehen werden. 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog in der angefochtenen Verfügung zusam- mengefasst, aus dem Polizeirapport vom 1. Februar 2013 ergebe sich, dass die Geschädigte C._____ betreffend die fragliche Entwendung von Bargeld aus ihrem Portemonnaie am 9. Januar 2013 Strafanzeige erstattet habe und sie sowie der Beschwerdegegner 1 in der Folge befragt worden seien. Somit seien die Ermitt- lungen wegen Diebstahls aufgrund der Strafanzeige der Geschädigten in die We-

- 4 - ge geleitet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Aussagen erst im Nach- gang dazu im Rahmen polizeilicher Befragungen bzw. während einer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gemacht; er habe somit zum Zeitpunkt der Befra- gungen gewusst, dass er im Kontext mit dem gegen den Beschwerdeführer erho- benen Diebstahlsvorwurf befragt worden sei. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 tatsächlich im Rahmen der Befragungen tatsachenwidrige Aussagen gemacht hätte, könnte die Absicht im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, nicht bestanden haben, sei eine entsprechende Strafverfolgung doch zuvor bereits eingeleitet gewesen. Art. 304 StGB verlange überdies eine Anzeige wider besseres Wissen; da der Beschwer- degegner 1 im Zusammenhang mit der Entwendung von Bargeld gar nie eine An- zeige erstattet habe, falle auch diese Norm von vornherein ausser Betracht (Urk. 4 S. 1 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss der Aktenlage sei es der Be- schwerdegegner 1 gewesen, welcher die Polizei angerufen und Anzeige wegen Diebstahls erstattet habe (Urk. 3 S. 3 f. passim). Die Geschädigte selbst sei denn auch gar nie durch die Polizei oder die Beschwerdegegnerin 2 befragt worden (Urk. 3 S. 3). In seinen übrigen Ausführungen macht er geltend, sämtliche Aussa- gen des Beschwerdegegners 1 träfen nicht zu; dieser habe ihn mit Lügen bewusst einer Straftat beschuldigt (Urk. 3, insb. S. 3). 2.3 a) Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstra- fe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde ei- nes Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012 Erw. 2.4 m.H. auf BGE 136 IV 170 Erw. 2.1).

- 5 - Der Beschwerdeführer ist somit durch die angeblich vom Beschwerdegegner 1 begangene Straftat in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und in- sofern zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO).

b) Aus dem genannten Polizeirapport ergibt sich in aller Klarheit, dass es die Ge- schädigte war, welche die Anzeige wegen Diebstahls bei der Polizei telefonisch erstattete, worauf mehrere Polizisten in die erwähnte Arztpraxis ausrückten (Urk. 7/3 S. 4). Die Geschädigte wurde denn auch in der Praxis polizeilich befragt (Urk. 7/3 S. 5). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ist somit unzutref- fend. Mit anderen Worten erfolgten die polizeilichen Ermittlungen betreffend Ver- dacht auf Diebstahl, welche später in eine Rapportierung an die Beschwerdegeg- nerin 2 mündeten, gestützt auf die Anzeige der Geschädigten, und die Ermittlun- gen waren somit bereits im Gange, als die Polizei in der Praxis den Beschwerde- gegner 1 befragte, was für diesen auch klar war. Nicht tatbestandsmässig im Sinne der genannten Norm handelt, wer eine Bezich- tigung bei der Behörde vorbringt, wenn eine Strafverfolgung bereits hängig ist; dies gilt selbst dann, wenn die Bezichtigung mit der Absicht verbunden ist, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BGE 111 IV 159 Erw. 2.a; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 303 N 9 m.H.; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 30 f. m.H.). Somit hat der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt, weshalb insofern die Nichtan- handnahmeverfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Damit spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner 1 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - allenfalls tatsachenwidrige Aussagen gemacht hat, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist. 2.4 Der Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schützt - anders als Art. 303 StGB - einzig das staatliche Justizwesen (Be- schlüsse der hiesigen Kammer UE160004 vom 4. April 2016 Erw. II/2.2 und UE170081 vom 31. August 2017 Erw. II/1, je m.H. auf Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

- 6 - 304 N 5; vgl. auch Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 304 N 1). Der Beschwerdeführer ist insofern nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt nicht befugt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.5 Somit hat die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 Bestand. Folglich sind auch die weiteren Anträge des Beschwerde- führers (vgl. Urk. 3 S. 6) abzuweisen. In einer Nichtanhandnahmeverfügung wer- den keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO). Anspruch auf Ersatz von Auslagen sowie auf eine Entschädigung und Genugtuung hat der Beschwerdeführer mangels erfüllter Voraussetzungen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 nicht (Art. 433 Abs. 1 StPO), und mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht gegenüber dem Staat. 2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1

i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Da der Beschwerdegegner 1 nicht anzuhö- ren war, sind ihm keine Aufwendungen entstanden, die es zu ersetzen gälte. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, persönlich/vertraulich, per Gerichtsurkunde

- 7 - − die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2 und 3 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Ak- ten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 10. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf