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UE180064

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-06-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu Grunde, dass der Beschuldigte ausdrücklich schriftlich damit drohte, dass er den Geschädigten anzeigen werde, sollte er nicht innert 30 Tagen Fr. 52.00 be- zahlen (Sachverhalt E. A). In 6S.77/2003 präsentierte sich der inkriminierte Text wie folgt: "Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine Um- triebsentschädigung von Fr. 30.– zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, [Sie] wegen Uebertretung des rich- terlichen Verbots zu verzeigen." (Sachverhalt E. B.). In beiden Fällen stufte das Bundesgericht das Vorgehen als nötigend, aber rechtmässig und damit nicht strafbar ein (Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 E. 2 und 4.5; 6B_192/2014 E. 2.2 und 4). Vorliegend fehlt es bereits am nötigenden Element. Aus dem letzten Satz des Schreibens "Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen einen Strafantrag zu stellen" ergibt sich klar, dass der Entscheid über die Erstattung einer Strafan- zeige anders als in den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts nicht von einer allfälligen Säumnis der Bezahlung der Umtriebsentschädigung abhängt. Gemäss der Formulierung des Vorbehalts behält sich die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr vor, dass unabhängig von der Bezahlung der geforderten Umtriebsentschädigung eine Strafanzeige erstattet werden kann und dementsprechend auch bereits vor Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist. Es fehlt somit an einer Verknüpfung zwi- schen der Erstattung der Strafanzeige und der Zahlungspflicht resp. dem unbe- nutzten Ablauf der Zahlungsfrist. Dementsprechend kann die Erwähnung der Strafanzeige resp. des Strafantrages – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt (Urk. 3 S. 2) – kein Nötigungsmittel darstellen resp. schränkte dieser Um- stand den Adressaten nicht in seiner Willensbildung bzw. -betätigung ein. Es han- delt sich lediglich um einen neutral gehaltenen Vorbehalt der Einleitung eines Strafverfahrens, welcher keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Dieser ist – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 N 17) – denn auch nicht geeignet, beim Adressaten den Druck für eine sofortige Bezahlung zu erhöhen,

- 8 - stände doch – wie bereits gesagt – auch bei sofortiger Bezahlung die Erstattung einer Strafanzeige im Raum. Dies gilt umso mehr bei Würdigung des Gesamtbil- des des Schreibens. Nach der Aufforderung zur Bezahlung der Umtriebsentschä- digung wird nämlich zunächst auf die Zahlungsfrist, die Mahngebühr sowie die Möglichkeit von Einwendungen hingewiesen. Erst am Ende des Textes ist der monierte Vorbehalt angebracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4 N 15) zeigt daher auch der Kontext des Vorbehalts, insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit Einwendungen gegen die Umtriebsentschädigung zu erheben, auf, dass diesem kein Nötigungscharakter zukommt. Das Schreiben weist ferner keinen amtlichen Charakter auf (Urk. 2 S. 4 f. N 15 f.), wird doch zu Beginn des Textes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderung im Na- men der Besitzerschaft der Liegenschaft erhoben wird. Das Argument, das Schreiben habe dennoch den Beschwerdeführer persönlich unter Druck gesetzt und er müsse dazu einvernommen werden (Urk. 2 S. 5 N 16), verfängt nicht. Die Formulierung müsste objektiv dazu geeignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (vgl. E. II. 4.1), was – wie aufgezeigt – nicht der Fall ist. So wird hier dem Beschwerdeführer sogar ausdrücklich auch die Mög- lichkeit eingeräumt, vor Ablauf der Zahlungsfrist "berechtigte Einwendungen zum Tatbestand" einzureichen. Es erübrigt sich somit auf die Argumente des Be- schwerdeführers betreffend Unrechtmässigkeit der Nötigung einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – im Gegensatz zu den beiden vom Beschwerdeführer an- geführten und zuvor erwähnten Bundesgerichtsentscheiden bereits keine nöti- gende Handlung vorliegt.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm ge-

- 9 - leisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.00 zu beziehen (Urk. 7). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den Beschwerdegegnern ist mangels wesentlicher Umtriebe, sie liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 22. Dezember 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter der B._____ GmbH, die B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 2) wegen versuchter Nötigung (Urk. 10/1). Am 7. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem den Beizug der Akten (Urk. 2 S. 2).

E. 3 Innert der mit Verfügung vom 27. Februar 2018 angesetzten Frist (Urk. 5) ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. März 2018 die Akten ein, beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 12-13). Mit Schreiben vom 5. April 2018 wurde die Eingabe der Staatsan- waltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 14). Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 15).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die D._____ Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei und diese die Beschwerdegegnerin 1 mit der Parkplatzkontrolle beauftragt habe. Die Befugnis Strafantrag wegen Missachtung eines richterlichen Parkverbots zu stellen, käme somit der D._____ zu, die von der Beschwerdegeg- nerin 1 hierum ersucht werden könnte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer mit der Äusserung "Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stellen", für den Fall des Nichtbezahlens der Um- triebsentschädigung mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht worden sei. Es fehle an einer Einschränkung der Willensbildung und -betätigung des Beschwer- deführers. Es fehle somit am nötigenden Element. Es könne daher offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf eine Abtretung befugt gewe- sen wäre, Umtriebsentschädigungen von fehlbaren Lenkern einzufordern. Ferner könnte den Beschwerdegegnern im Falle der Anklageerhebung kein Vorsatz nachgewiesen werden, da keinerlei gefestigte Rechtsprechung zum vorliegenden Sachverhalt bestehe. Darüber hinaus seien die Schuld- und Tatfolgen in Anbe- tracht des geforderten Betrages von Fr. 54.00 gering, weshalb auch unter Hinweis

- 5 - auf Art. 52 StGB auf eine Strafverfolgung verzichtet werden könnte. Die Frage, ob die Umtriebsentschädigung geschuldet sei, betreffe das Zivilrecht (Urk. 3 S. 1 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung hätte eröffnen müs- sen. Sie habe nicht dafür gesorgt, dass sie absolute Sicherheit darüber habe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Erst wenn das Verhältnis zwischen der D._____ und der Beschwerdegegnerin 1 klar feststehe und mit Dokumenten be- legt sei, könne die mögliche Schlussfolgerung sein, dass die Beschwerdegegnerin 1 berechtigt und bevollmächtigt gewesen sei, einen Strafantrag anzudrohen. Der Satz "Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stel- len" bezwecke nichts anderes als ihm mit dem Nachteil eines Strafantrages und dem darauffolgenden Strafverfahren zu drohen, damit er die Umtriebsentschädi- gung bezahle. Durch den Vorbehalt werde der Druck verstärkt, die Frist nicht ab- zuwarten, sondern sofort zu zahlen. Wie sich dies auf ihn ausgewirkt habe, müsse durch seine Befragung ermittelt werden. Des Weiteren sei die geforderte Um- triebsentschädigung ungerechtfertigt, da die D._____ keine Umtriebe gehabt ha- be. Weshalb kein Vorsatz vorliegen solle, sei nicht ersichtlich; die Rechtsfragen seien geklärt (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 4 Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der Entscheid in ande- rer Besetzung als angekündigt.

- 3 -

E. 4.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden, macht sich wegen Nötigung strafbar (Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen geringfügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzu- schränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regel- mässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben.

- 6 - Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzu- drohen, wenn dies nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Op- fer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadener- satzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Straf- anzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2).

E. 4.2 Am 7. November 2017 stellte ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 ein Schreiben aus mit dem Titel "Umtriebsentschädigung für Missachtung eines rich- terlichen Parkverbots". Hernach folgen Angaben zum Zeitpunkt der Missachtung sowie zum Fahrzeug. Angehängt ist der Text des Wortlautes des audienzrichterli- chen Verbots sowie ein Einzahlungsschein zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 1 in der Höhe von Fr. 54.00 (Urk. 10/3/2). Des Weiteren findet sich folgender Text zwischen der Wiedergabe des Textes des Verbots sowie dem Einzahlungsschein (Urk. 10/3/2): "Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Sie für Umtriebe, Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungs- kosten einzustehen. Wir fordern Sie im Namen der Besitzerschaft der Liegenschaft auf, uns unter diesen Titeln Fr. 54.– mit untenstehendem Einzahlungsschein zu überweisen. Zahlbar innert 14 Tagen ab Ausstel- lungsdatum. Bei Mahnungen wird eine Gebühr von Fr. 12.– verrechnet. Berechtigte Einwendungen zum Tatbestand sind innert 7 Tagen ab Ausstellungsdatum schriftlich und unter Angaben der Buchstaben- /Zahlenfolge oberhalb des Strichcodes an die B._____ GmbH, … [Ad- resse] zu richten. Unvollständige Korrespondenzen, zBsp. fehlender Name, Adresse oder Buchstaben-/Zahlenfolge werden nicht bearbeitet. Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen einen Strafantrag zu stellen."

- 7 -

E. 4.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zwei Bundesge- richtsentscheide an (Urk. 2 S. 3 N 8), in welchen es grundsätzlich um dieselbe Thematik geht. Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschuldigte ausdrücklich schriftlich damit drohte, dass er den Geschädigten anzeigen werde, sollte er nicht innert 30 Tagen Fr. 52.00 be- zahlen (Sachverhalt E. A). In 6S.77/2003 präsentierte sich der inkriminierte Text wie folgt: "Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine Um- triebsentschädigung von Fr. 30.– zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, [Sie] wegen Uebertretung des rich- terlichen Verbots zu verzeigen." (Sachverhalt E. B.). In beiden Fällen stufte das Bundesgericht das Vorgehen als nötigend, aber rechtmässig und damit nicht strafbar ein (Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 E. 2 und 4.5; 6B_192/2014 E. 2.2 und 4). Vorliegend fehlt es bereits am nötigenden Element. Aus dem letzten Satz des Schreibens "Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen einen Strafantrag zu stellen" ergibt sich klar, dass der Entscheid über die Erstattung einer Strafan- zeige anders als in den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts nicht von einer allfälligen Säumnis der Bezahlung der Umtriebsentschädigung abhängt. Gemäss der Formulierung des Vorbehalts behält sich die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr vor, dass unabhängig von der Bezahlung der geforderten Umtriebsentschädigung eine Strafanzeige erstattet werden kann und dementsprechend auch bereits vor Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist. Es fehlt somit an einer Verknüpfung zwi- schen der Erstattung der Strafanzeige und der Zahlungspflicht resp. dem unbe- nutzten Ablauf der Zahlungsfrist. Dementsprechend kann die Erwähnung der Strafanzeige resp. des Strafantrages – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt (Urk. 3 S. 2) – kein Nötigungsmittel darstellen resp. schränkte dieser Um- stand den Adressaten nicht in seiner Willensbildung bzw. -betätigung ein. Es han- delt sich lediglich um einen neutral gehaltenen Vorbehalt der Einleitung eines Strafverfahrens, welcher keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Dieser ist – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 N 17) – denn auch nicht geeignet, beim Adressaten den Druck für eine sofortige Bezahlung zu erhöhen,

- 8 - stände doch – wie bereits gesagt – auch bei sofortiger Bezahlung die Erstattung einer Strafanzeige im Raum. Dies gilt umso mehr bei Würdigung des Gesamtbil- des des Schreibens. Nach der Aufforderung zur Bezahlung der Umtriebsentschä- digung wird nämlich zunächst auf die Zahlungsfrist, die Mahngebühr sowie die Möglichkeit von Einwendungen hingewiesen. Erst am Ende des Textes ist der monierte Vorbehalt angebracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4 N 15) zeigt daher auch der Kontext des Vorbehalts, insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit Einwendungen gegen die Umtriebsentschädigung zu erheben, auf, dass diesem kein Nötigungscharakter zukommt. Das Schreiben weist ferner keinen amtlichen Charakter auf (Urk. 2 S. 4 f. N 15 f.), wird doch zu Beginn des Textes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderung im Na- men der Besitzerschaft der Liegenschaft erhoben wird. Das Argument, das Schreiben habe dennoch den Beschwerdeführer persönlich unter Druck gesetzt und er müsse dazu einvernommen werden (Urk. 2 S. 5 N 16), verfängt nicht. Die Formulierung müsste objektiv dazu geeignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (vgl. E. II. 4.1), was – wie aufgezeigt – nicht der Fall ist. So wird hier dem Beschwerdeführer sogar ausdrücklich auch die Mög- lichkeit eingeräumt, vor Ablauf der Zahlungsfrist "berechtigte Einwendungen zum Tatbestand" einzureichen. Es erübrigt sich somit auf die Argumente des Be- schwerdeführers betreffend Unrechtmässigkeit der Nötigung einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – im Gegensatz zu den beiden vom Beschwerdeführer an- geführten und zuvor erwähnten Bundesgerichtsentscheiden bereits keine nöti- gende Handlung vorliegt.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm ge-

- 9 - leisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.00 zu beziehen (Urk. 7). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den Beschwerdegegnern ist mangels wesentlicher Umtriebe, sie liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 10 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 26. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180064-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 26. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____ GmbH,

2. C._____,

3. Unbekannt,

4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 7. Februar 2018, B-5/2017/10042601

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 22. Dezember 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter der B._____ GmbH, die B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) sowie C._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 2) wegen versuchter Nötigung (Urk. 10/1). Am 7. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3).

2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer gegen die ihm am 9. Februar 2018 zugestellte Verfügung (Urk. 10/7) fristgerecht Beschwer- de erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2018 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Nötigung und allfälliger weiterer Delikte ge- gen die Beschuldigten durchzuführen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem den Beizug der Akten (Urk. 2 S. 2).

3. Innert der mit Verfügung vom 27. Februar 2018 angesetzten Frist (Urk. 5) ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.00 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. März 2018 die Akten ein, beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 12-13). Mit Schreiben vom 5. April 2018 wurde die Eingabe der Staatsan- waltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 14). Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 15).

4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der Entscheid in ande- rer Besetzung als angekündigt.

- 3 -

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu ver- zichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Un- tersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Si- cherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvorausset- zungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahme- verfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straf- tatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

- 4 -

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

2. Aufl., Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).

2. Gemäss Strafanzeige sollen nicht näher bekannte Mitarbeiter der Be- schwerdegegnerin 1 im Auftrag der Letztgenannten am 7. November 2017, ca. 17.22 Uhr, ein Schreiben am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht ha- ben, womit unter Androhung einer Strafanzeige eine Umtriebsentschädigung für die Missachtung eines richterlichen Parkverbots in der Höhe von Fr. 54.00, zahl- bar an die Beschwerdegegnerin 1, gefordert worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 sei allerdings weder Eigentümerin noch Inhaberin dinglicher Rechte am vom Beschwerdeführer benutzten Parkplatz und habe daher gar keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Beim Beschwerdegegner 2 handelt es sich um den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 3 S. 1, Urk. 10/1 S. 2 ff.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die D._____ Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei und diese die Beschwerdegegnerin 1 mit der Parkplatzkontrolle beauftragt habe. Die Befugnis Strafantrag wegen Missachtung eines richterlichen Parkverbots zu stellen, käme somit der D._____ zu, die von der Beschwerdegeg- nerin 1 hierum ersucht werden könnte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer mit der Äusserung "Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stellen", für den Fall des Nichtbezahlens der Um- triebsentschädigung mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht worden sei. Es fehle an einer Einschränkung der Willensbildung und -betätigung des Beschwer- deführers. Es fehle somit am nötigenden Element. Es könne daher offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf eine Abtretung befugt gewe- sen wäre, Umtriebsentschädigungen von fehlbaren Lenkern einzufordern. Ferner könnte den Beschwerdegegnern im Falle der Anklageerhebung kein Vorsatz nachgewiesen werden, da keinerlei gefestigte Rechtsprechung zum vorliegenden Sachverhalt bestehe. Darüber hinaus seien die Schuld- und Tatfolgen in Anbe- tracht des geforderten Betrages von Fr. 54.00 gering, weshalb auch unter Hinweis

- 5 - auf Art. 52 StGB auf eine Strafverfolgung verzichtet werden könnte. Die Frage, ob die Umtriebsentschädigung geschuldet sei, betreffe das Zivilrecht (Urk. 3 S. 1 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung hätte eröffnen müs- sen. Sie habe nicht dafür gesorgt, dass sie absolute Sicherheit darüber habe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Erst wenn das Verhältnis zwischen der D._____ und der Beschwerdegegnerin 1 klar feststehe und mit Dokumenten be- legt sei, könne die mögliche Schlussfolgerung sein, dass die Beschwerdegegnerin 1 berechtigt und bevollmächtigt gewesen sei, einen Strafantrag anzudrohen. Der Satz "Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen, einen Strafantrag zu stel- len" bezwecke nichts anderes als ihm mit dem Nachteil eines Strafantrages und dem darauffolgenden Strafverfahren zu drohen, damit er die Umtriebsentschädi- gung bezahle. Durch den Vorbehalt werde der Druck verstärkt, die Frist nicht ab- zuwarten, sondern sofort zu zahlen. Wie sich dies auf ihn ausgewirkt habe, müsse durch seine Befragung ermittelt werden. Des Weiteren sei die geforderte Um- triebsentschädigung ungerechtfertigt, da die D._____ keine Umtriebe gehabt ha- be. Weshalb kein Vorsatz vorliegen solle, sei nicht ersichtlich; die Rechtsfragen seien geklärt (Urk. 2 S. 3 ff.). 4.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden, macht sich wegen Nötigung strafbar (Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen geringfügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzu- schränken. Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regel- mässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben.

- 6 - Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzu- drohen, wenn dies nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Op- fer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadener- satzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Straf- anzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). 4.2. Am 7. November 2017 stellte ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 ein Schreiben aus mit dem Titel "Umtriebsentschädigung für Missachtung eines rich- terlichen Parkverbots". Hernach folgen Angaben zum Zeitpunkt der Missachtung sowie zum Fahrzeug. Angehängt ist der Text des Wortlautes des audienzrichterli- chen Verbots sowie ein Einzahlungsschein zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 1 in der Höhe von Fr. 54.00 (Urk. 10/3/2). Des Weiteren findet sich folgender Text zwischen der Wiedergabe des Textes des Verbots sowie dem Einzahlungsschein (Urk. 10/3/2): "Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Sie für Umtriebe, Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungs- kosten einzustehen. Wir fordern Sie im Namen der Besitzerschaft der Liegenschaft auf, uns unter diesen Titeln Fr. 54.– mit untenstehendem Einzahlungsschein zu überweisen. Zahlbar innert 14 Tagen ab Ausstel- lungsdatum. Bei Mahnungen wird eine Gebühr von Fr. 12.– verrechnet. Berechtigte Einwendungen zum Tatbestand sind innert 7 Tagen ab Ausstellungsdatum schriftlich und unter Angaben der Buchstaben- /Zahlenfolge oberhalb des Strichcodes an die B._____ GmbH, … [Ad- resse] zu richten. Unvollständige Korrespondenzen, zBsp. fehlender Name, Adresse oder Buchstaben-/Zahlenfolge werden nicht bearbeitet. Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen einen Strafantrag zu stellen."

- 7 - 4.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zwei Bundesge- richtsentscheide an (Urk. 2 S. 3 N 8), in welchen es grundsätzlich um dieselbe Thematik geht. Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschuldigte ausdrücklich schriftlich damit drohte, dass er den Geschädigten anzeigen werde, sollte er nicht innert 30 Tagen Fr. 52.00 be- zahlen (Sachverhalt E. A). In 6S.77/2003 präsentierte sich der inkriminierte Text wie folgt: "Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine Um- triebsentschädigung von Fr. 30.– zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, [Sie] wegen Uebertretung des rich- terlichen Verbots zu verzeigen." (Sachverhalt E. B.). In beiden Fällen stufte das Bundesgericht das Vorgehen als nötigend, aber rechtmässig und damit nicht strafbar ein (Urteile des Bundesgerichts 6S.77/2003 E. 2 und 4.5; 6B_192/2014 E. 2.2 und 4). Vorliegend fehlt es bereits am nötigenden Element. Aus dem letzten Satz des Schreibens "Wir behalten uns vor, noch vor Ablauf der Fristen einen Strafantrag zu stellen" ergibt sich klar, dass der Entscheid über die Erstattung einer Strafan- zeige anders als in den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts nicht von einer allfälligen Säumnis der Bezahlung der Umtriebsentschädigung abhängt. Gemäss der Formulierung des Vorbehalts behält sich die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr vor, dass unabhängig von der Bezahlung der geforderten Umtriebsentschädigung eine Strafanzeige erstattet werden kann und dementsprechend auch bereits vor Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist. Es fehlt somit an einer Verknüpfung zwi- schen der Erstattung der Strafanzeige und der Zahlungspflicht resp. dem unbe- nutzten Ablauf der Zahlungsfrist. Dementsprechend kann die Erwähnung der Strafanzeige resp. des Strafantrages – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt (Urk. 3 S. 2) – kein Nötigungsmittel darstellen resp. schränkte dieser Um- stand den Adressaten nicht in seiner Willensbildung bzw. -betätigung ein. Es han- delt sich lediglich um einen neutral gehaltenen Vorbehalt der Einleitung eines Strafverfahrens, welcher keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Dieser ist – ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 N 17) – denn auch nicht geeignet, beim Adressaten den Druck für eine sofortige Bezahlung zu erhöhen,

- 8 - stände doch – wie bereits gesagt – auch bei sofortiger Bezahlung die Erstattung einer Strafanzeige im Raum. Dies gilt umso mehr bei Würdigung des Gesamtbil- des des Schreibens. Nach der Aufforderung zur Bezahlung der Umtriebsentschä- digung wird nämlich zunächst auf die Zahlungsfrist, die Mahngebühr sowie die Möglichkeit von Einwendungen hingewiesen. Erst am Ende des Textes ist der monierte Vorbehalt angebracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4 N 15) zeigt daher auch der Kontext des Vorbehalts, insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit Einwendungen gegen die Umtriebsentschädigung zu erheben, auf, dass diesem kein Nötigungscharakter zukommt. Das Schreiben weist ferner keinen amtlichen Charakter auf (Urk. 2 S. 4 f. N 15 f.), wird doch zu Beginn des Textes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderung im Na- men der Besitzerschaft der Liegenschaft erhoben wird. Das Argument, das Schreiben habe dennoch den Beschwerdeführer persönlich unter Druck gesetzt und er müsse dazu einvernommen werden (Urk. 2 S. 5 N 16), verfängt nicht. Die Formulierung müsste objektiv dazu geeignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (vgl. E. II. 4.1), was – wie aufgezeigt – nicht der Fall ist. So wird hier dem Beschwerdeführer sogar ausdrücklich auch die Mög- lichkeit eingeräumt, vor Ablauf der Zahlungsfrist "berechtigte Einwendungen zum Tatbestand" einzureichen. Es erübrigt sich somit auf die Argumente des Be- schwerdeführers betreffend Unrechtmässigkeit der Nötigung einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – im Gegensatz zu den beiden vom Beschwerdeführer an- geführten und zuvor erwähnten Bundesgerichtsentscheiden bereits keine nöti- gende Handlung vorliegt.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm ge-

- 9 - leisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.00 zu beziehen (Urk. 7). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Den Beschwerdegegnern ist mangels wesentlicher Umtriebe, sie liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 10 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 26. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann