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UE180058

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 12. Dezember 2017 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, bei der Staatsanwaltschaft Limmmattal/Albis Straf- anzeige gegen den Beschwerdegegner und weitere unbekannte Täter wegen Be- trugs (Urk. 9/3). Er wirft ihm zusammengefasst vor, er habe das zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehende Vertrauensverhältnis im November 2011 missbraucht, um von ihm ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.– zu erhalten, wo- bei der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehegt habe, dieses je wieder zurückzuzahlen. Über diesen fehlenden Rückzahlungswillen habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer getäuscht und ihn so zur Zahlung des Darlehens veranlasst. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei Zürich am 4. Januar 2018 einen Auftrag für ergänzende Ermittlungen (Urk. 9/2). Die Polizei befragte den Be- schwerdegegner am 18. Januar 2018 (Urk. 9/5) und C._____ am 21. Januar 2018 (Urk. 9/6).

E. 1.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen in- soweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 86 E. 4.1.1 f. und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersu- chungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an die Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum

- 4 - vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Sind die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar und bestehen blosse Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, ist eine Untersuchung zu eröffnen und diese – falls sich im Laufe der Untersuchung der Tatverdacht nicht erhärten lässt – nach Art. 319 StPO einzustellen (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).

E. 1.2 Des Betrugs i. S. v. Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient. Weiter kann auch eine einfache Lüge arglistig sein. Dies ist der Fall, wenn die gemachten Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Rich- tigkeit überprüft werden können, der Täter den Geschädigten von der Überprü- fung der Angaben abhält, dem Getäuschten die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprü- fung absehen wird (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. A., Zürich 2018, Art. 146 N 7 ff., mit Hinweisen). 2.

E. 2 Am 26. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 9/8 = Urk. 6).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in seiner Strafanzeige (Urk. 9/3) zusammengefasst vor, er habe den Beschwerdeführer durch Täu- schung dazu gebracht, ihm Bargeld im Betrag von Fr. 15'000.– zu übergeben, obwohl er nie die Absicht gehabt habe, diesen Betrag dem Beschwerdeführer je- mals zurückzubezahlen. Der Beschwerdegegner sei seit einigen Jahren fast wö- chentlich Gast im Restaurant des Beschwerdeführers in D._____ gewesen. Die beiden hätten ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt, weshalb der Beschwer-

- 5 - deführer dem Beschwerdegegner vertraut habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner im November 2011 in seinem Restau- rant E._____ in D._____ ohne Weiteres ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt, welchen Betrag er ihm in bar übergeben habe. Eine Quittung habe er zu- folge des freundschaftlichen Verhältnisses nicht verlangt und über die Gründe, wofür der Beschwerdegegner das Darlehen benötigte, sei nicht gesprochen wor- den. Der Beschwerdegegner habe mündlich zugesichert, den Betrag bis Ende Dezember 2012 zurückzubezahlen. Die Darlehensrückzahlung sei jedoch nicht vereinbarungsgemäss erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegeg- ner mehrfach vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert. Schliesslich habe der Be- schwerdegegner sich zur Rückzahlung bereit erklärt unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer im Gegenzug mit dem Beschwerdegegner einen Darle- hensvertrag über denselben Betrag abschliesse. Da der Beschwerdeführer in ei- ner finanziellen Notlage gewesen sei, was der Beschwerdegegner gewusst habe, habe er sodann am 16. Dezember 2014 einen entsprechenden Darlehensvertrag unterzeichnet, indes im Vertrauen, dass der Beschwerdegegner das Darlehen nicht zurückfordern würde, zumal dieser ihm ja denselben Betrag noch geschuldet habe. Wider Erwarten habe der Beschwerdegegner jedoch in der Folge die Rück- zahlung gemäss schriftlichem Vertrag vom 16. Dezember 2014 verlangt und den Beschwerdeführer betrieben. Der Beschwerdegegner habe im Rechtsöffnungs- verfahren dank schriftlichem Darlehensvertrag obsiegt. Eine Aberkennungsklage sei ebenfalls gescheitert und der Beschwerdeführer habe sich letztlich gezwungen gesehen, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 15'000.– inkl. weiterer Kos- ten zu begleichen. Der Beschwerdegegner habe im Zuge der gerichtliche Durchsetzung seiner For- derung nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im November 2011 ein Darle- hen von Fr. 15'000.– gewährt habe. Er habe jedoch geltend gemacht, dieser Be- trag sei nicht ihm, sondern einem Herrn C._____ der Firma F._____ AG, G._____ [Ort], übergeben worden. Beim Betrag von Fr. 15'000.– habe es sich gewisser- massen um eine Eintrittsgebühr in einen Businessclub gehandelt. Dass der Be- schwerdeführer Fr. 15'000.– bezahlt habe, dass dieser Betrag dem Beschwerde- gegner (zumindest teilweise) zu Gute gekommen sei und dass keine Rückzahlung

- 6 - erfolgt sei, sei mithin unbestritten. Strittig seien lediglich die Umstände der Über- gabe, welche im Rahmen einer Strafuntersuchung rechtsverbindlich zu klären seien. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ein Interesse daran ge- habt, Mitglied einer solchen Interessengemeinschaft zu werden. Auch habe er die weiteren Personen, die damals mit dem Beschwerdegegner am Tisch gesessen hätten, nicht gekannt.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

26. Januar 2018 (Urk. 6) im Wesentlichen, die Anschuldigung des Beschwerde- führers würde durch die Aussagen des Beschwerdegegners sowie von C._____ widerlegt. Somit könne kein strafbares Verhalten erkannt werden. Selbst wenn vom in der Anzeige geschilderten Sachverhalt ausgegangen würde, liege kein für die Eröffnung einer Untersuchung hinreichender Tatverdacht vor, zumal gemäss Darstellung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens kei- nen Rückzahlungswillen gehabt habe. Zudem seien auch keine Ermittlungshand- lungen ersichtlich, mit welchen auch nur Indizien für einen fehlenden Rückzah- lungswillen des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung er- mittelt und damit ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersu- chung erstellt werden könnten. Schliesslich wäre die Arglist vorliegend zu vernei- nen, zumal der Beschwerdeführer grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht ge- troffen habe.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei aufgrund der sich widersprechenden Aussagen nicht eindeutig, dass der Straftatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, weshalb eine Nichtanhandnahme nicht zulässig sei. Weiter hätte das Nachforschen nach dem Grund des Darlehens und das Ab- schliessen eines schriftlichen Vertrags nicht dazu geführt, dass der Beschwerde- führer sein Geld zurückerhalten hätte. Der Beschwerdeführer hätte trotzdem ei- nem Irrtum über den Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners erliegen kön- nen. Auch ein unvernünftiger Zweck des Darlehens, wie beispielsweise für Glücksspiele, sei nicht zwingend als Beweis zu sehen, dass der Beschwerdegeg- ner nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen. Als In-

- 7 - diz für den fehlenden Rückzahlungswillen sei die Tatsache heranzuziehen, dass der Beschwerdegegner das Darlehen nicht zurückzahle, obwohl er durchaus zah- lungsfähig wäre. Schliesslich gäbe es durchaus mögliche Ermittlungshandlungen, welche Indizien für den fehlenden Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners liefern könnten. Insbesondere könnte ermittelt werden, ob im Anschluss an die Darlehensgewährung durch den Beschwerdeführer dessen Restaurant tatsächlich vermehrt für Feste und Anlässe gebucht worden sei, oder ob die von ihnen vor- gebrachten Abmachungen des "Clubs" nicht erfüllt worden seien (Urk. 2). 3.

E. 3 Gegen diese Verfügung – dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 zu- gestellt (Urk. 9/10) – erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 Be- schwerde (Urk. 2). Er beantragt deren Aufhebung. Gemäss einer Bestätigung von zwei unterzeichnenden Zeugen habe der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdeschrift am 12. Februar 2018 in einen Briefeinwurf der Post in Baden eingeworfen (Urk. 3/3). Der Poststempel ist nicht lesbar (Urk. 4). Damit ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszu- gehen. Am 27. Februar 2019 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 9) ein (Urk. 8). Am 23. März 2018 leistete der Beschwerdeführer die von der hiesigen

- 3 - Kammer verlangte Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 12 und 13). Am 3. April 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme (Urk. 15). Der Be- schwerdegegner liess sich innert Frist (Urk. 18 und 19) nicht vernehmen.

E. 3.1 Der Beschwerdegegner schilderte im Rahmen der polizeilichen Vorermitt- lungen in der Einvernahme vom 18. Januar 2018, der Beschwerdeführer sei ein Kollege von ihm gewesen. Es sei richtig, dass dieser im November 2011 Fr. 15'000.– bezahlt habe, allerdings nicht ihm, sondern Herrn C._____, Inhaber der Firma F._____ AG in G._____. C._____, er und weitere Unternehmer aus der Region hätten sich regelmässig im Restaurant des Beschwerdeführers getroffen. Sie hätten einen "Club" gegründet, welcher sich insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen gegenseitig berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem "Club" erkundigt und angefragt, ob er ebenfalls Mitglied werden könne. Dadurch hätten in der Folge die beteiligten Unternehmer sein Restaurant für Veranstaltungen und Feste bevorzugt. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass eine Zugehörigkeit mit einem Beitrag von Fr. 15'000.– verbunden sei, worauf der Beschwerdeführer diesen Betrag C._____ bezahlt habe. Seine Behauptung, bei den Fr 15'000.– habe es sich um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt, stimme nicht. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er mit dieser Zahlung eine Eintrittsgebühr in den "Unternehmerclub" geleistet habe. Bei der Geldüber- gabe seien nebst ihm und C._____ auch H._____, I._____ und J._____ dabei gewesen (Urk. 9/5 S. 1 f.).

E. 3.2 C._____ bestätigte bei seiner Einvernahme vom 22. Januar 2018 die An- gaben des Beschwerdegegners, wonach im November 2011 am "Businesstisch" eine Geldübergabe stattgefunden habe bzw. der Beschwerdeführer ihm die Fr. 15'000.– am "Businessstammtisch" übergeben habe. Er sei damals der "Fi-

- 8 - nanzverwalter" des Businessclubs gewesen. Der Beschwerdeführer habe in das Netzwerk einsteigen wollen, um davon zu profitieren, dass die Unternehmer ver- mehrt sein Restaurant für Anlässe nutzen würden. Dies habe auch funktioniert, sie hätten in der Folge sein Restaurant für verschiedene Anlässe gebucht. Bei den Fr. 15'000.– handle es sich um eine Eintrittsgebühr, damit nicht einfach je- dermann in den Club einsteigen könne. Der Beschwerdeführer sei der letzte, der eingestiegen sei. Der Beschwerdegegner habe es arrangiert, dass der Beschwer- deführer aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Geldbetrag die Eintrittsgebühr für den "Club" sei. Er habe das Geld von C._____ auch nie zurückgefordert. Die Eintrittsgelder würden für Aktivitäten wie "K._____", Skiweekend etc. verwendet (Urk. 9/6 S. 1 f.).

E. 4 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. 1.

E. 4.1 Vorliegend stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwer- degegners und von C._____ einzig darin überein, dass der Beschwerdeführer im November 2011 in seinem Restaurant E._____ in D._____ Bargeld im Betrag von Fr. 15'000.– bezahlt hat und dass in Bezug auf diese Zahlung nichts Schriftliches festgehalten wurde. Strittig sind indes sowohl Empfänger, Zweck und Vereinba- rungen betreffend die Zahlung, insbesondere ob eine Rückzahlung vereinbart war. Somit stehen sich bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, der Be- schwerdegegner habe von ihm ein Darlehen erhalten, ohne einen Rückzahlungs- willen gehabt zu haben, die Aussagen des Beschwerdeführers und des Be- schwerdegegners gegenüber, wobei der Beschwerdegegner die Vorwürfe nicht bloss bestritt, sondern seinerseits eine nicht weniger plausible Version des Sach- verhalts schilderte als der Beschwerdeführer. Seine Darstellung wird zudem von C._____ gestützt. Unter diesen Umständen vermag die alleinige Aussage des Beschwerdeführers eine Anklage nicht zu rechtfertigen.

E. 4.2 Eine schriftliche Vereinbarung oder eine Quittung bzw. ein Zahlungsbeleg liegen nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass Drittpersonen Angaben zur münd- lichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegeg- ner machen könnten, zumal hierzu in erster Linie der Beschwerdeführer und der

- 9 - Beschwerdegegner selbst aus eigener Wahrnehmung berichten können. Auch der Beschwerdeführer nennt keine Zeugen, die seine Darstellung stützen könnten. Ob die weiteren, am Tag der Geldübergabe am Stammtisch anwesenden Perso- nen diesbezüglich Angaben machen können, ist unklar, zumal nicht bekannt ist, ob diese die Geldübergabe und die damit verbundenen Vereinbarungen mitbe- kommen haben. Allerdings handelt es sich bei ihnen unbestritten um Geschäfts- freunde des Beschwerdegegners, welche ebenfalls dem vom Beschwerdegegner erwähnten Unternehmerclub angehören sollen. Somit ist zu erwarten, dass sie le- diglich dann Aussagen zur Geldübergabe machen könnten, falls die Zahlung wie vom Beschwerdegegner behauptet, eine Eintrittsgebühr in den Geschäftsclub darstellte. In diesem Fall wäre zu erwarten, dass die Geschäftspartner über den Neueintritt informiert wurden. Somit sind keine potenziellen Zeugen denkbar, die die Version des Beschwerdeführers bestätigen könnten.

E. 4.3 Weitere mögliche Untersuchungshandlungen, mit welchen die Abrede ei- nes rückzahlbaren Darlehens nachvollzogen werden könnte, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht genannt. Sofern er eine Überprü- fung der in seinem Restaurant durchgeführten Anlässe durch Mitglieder des Busi- nessclubs vor und nach der Geldzahlung fordert (Urk. 2 S. S. 6 Ziff. 16), ist anzu- merken, dass daraus keine Erkenntnisse in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Darlehen abgeleitet werden könnten. Selbst wenn sich heraus- stellen würde, dass trotz bezahlter Eintrittsgebühr nicht mehr Anlässe gebucht wurden als vor der Zahlung, liesse sich daraus nicht schliessen, dass der Be- schwerdegegner ein rückzahlbares Darlehen des Beschwerdeführers entgegen- nahm. Dies könnte höchstens darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer vom "Businessclub" entgegen der Aussagen des Beschwerdegegners und von C._____ nicht wesentlich profitiert hat. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, der Beschwerdegegner habe ein rückzahlbares Darlehen vom Beschwerdeführer er- halten. Im Übrigen würde dies entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 7 Ziff. 20) auch nicht darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdegegner des Betrugs straf- bar gemacht hatte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern im Falle einer

- 10 - "Businessclub-Beteiligung" des Beschwerdeführers der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein sollte. Jedenfalls könnte allein daraus, dass es (allenfalls) nicht ver- mehrt Veranstaltungen im Restaurant gegeben hat, nicht auf eine arglistige Täu- schung über den Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners geschlossen wer- den.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht eindeutig, dass der Straftatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, da die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und diejenige der befragten Personen diametral auseinander- gingen, womit keineswegs von einem sachverhaltsmässig klaren Fall die Rede sein könne (Urk. 2 S. 4 Ziff. 10 f.). Damit verkennt er, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solcher erfordert konkrete tatsächliche Hinweise auf eine strafba- re Handlung; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Aburteilung des Täters sprechen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 309 N 25). Eine Nichtanhandnahme hat bei "klarer Straflosigkeit" zu erfolgen, mithin wenn der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 310 N 8 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Nachweis eines strafbaren Verhaltens klar- erweise nicht erbracht werden kann, wie beispielsweise wenn – wie vorliegend – nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschul- digung des an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten den Be- schuldigten belastet und sich diese Anschuldigung unter den konkreten Umstän- den als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig er- weist (vgl. auch Landshut/Bosshard, a. a. O., Art. 319 N 17).

E. 4.5 Nach dem Gesagten lässt sich weder belegen, dass überhaupt eine Zah- lungen an den Beschwerdegegner (und nicht an C._____) erfolgt ist, noch dass die beiden einen (mündlichen) Darlehensvertrag abschlossen. Somit lässt sich auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer arglistig

- 11 - getäuscht und ihn dadurch zur Zahlung des angeblichen Darlehens verleitet, nicht rechtsgenügend nachweisen. Unter den genannten Umständen ist schlicht nicht vorstellbar, dass sich durch die Durchführung einer Strafuntersuchung Indizien finden liessen, welche die Version des Beschwerdeführers soweit untermauern könnten, als dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte.

E. 5.1 Der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass die Staatsanwalt- schaft zu Recht ausführt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachver- halt, sofern er denn rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte, den Straftat- bestand des Betrugs nicht zu erfüllen vermag (Urk. 6 S. 4 f.). Wie von ihr ausge- führt, kann ein fehlender Rückzahlungswille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einzig daraus geschlossen werden, dass ein Darlehen nicht rechtzeitig zu- rückbezahlt wird. Weitere Indizien für einen fehlenden Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt des Vertragsschluss liegen indes – gemäss Anzeigesachverhalt – nicht vor. Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 5 Ziff. 15) kann dafür auch nicht herangezogen werden, dass der Beschwerdegeg- ner offenbar finanziell in der Lage wäre, den Betrag zurückzuzahlen. Dies liesse allenfalls auf einen fehlenden Rückzahlungswillen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens schliessen, nicht aber auf einen solchen zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses. In diesem Zusammenhang zielt sodann das Vorbringen des Be- schwerdeführers, es müssten auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, was vorliegend zumindest nicht auszuschliessen sei (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 15), ins Leere. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein weiteres Indiz für einen fehlenden Rückzahlungswillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erge- ben soll.

E. 5.2 Weiter lässt sich dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgang auch kein arglistiges Verhalten des Beschwerdegegners entnehmen. Die Staatsanwalt- schaft führt zu Recht aus (Urk. 6 S. 5), dass der Beschwerdeführer grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Insbesondere erscheint es unvorsich- tig, dass er den Darlehensvertrag über einen beträchtlichen Betrag von

- 12 - Fr. 15'000.– nicht schriftlich abschloss und den Betrag in bar überreichte, ohne eine Quittung dafür zu verlangen. Hätte er dies getan, hätte er – selbst wenn der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Vertragsschluss keinen Rückzahlungswil- len gehabt hätte – den Betrag auf dem ordentlichen Betreibungsweg einfordern können. Da der Beschwerdegegner gemäss Angaben des Beschwerdeführers zahlungsfähig ist, ist davon auszugehen, dass er damit erfolgreich gewesen wäre. Des Weiteren ist es zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer durch Erkundi- gungen betreffend den Zweck des Darlehens nicht hätte verhindern können (Urk. 2 S. 6 Ziff. 17), dass der Beschwerdegegner das Darlehen nicht zurückzahlt. Unter Umständen hätte er sich indes je nach Antwort des Beschwerdegegners gegen die Darlehensgewährung entschieden, womit er in diesem Zusammenhang von vornherein nicht hätte Opfer eines Betruges werden können.

E. 5.3 Hinzu kommt ganz grundlegend, dass die fraglichen Vorgänge - abgese- hen von den erwähnten Behauptungen des Beschwerdeführers - keinen augen- scheinlichen Konnex zum Strafrecht aufweisen. Es scheint sich im Gegenteil vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zu handeln, welche als solche der Strafverfolgung nicht zugänglich ist.

E. 6 Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– anzusetzen (Art. 422 StPO so- wie § 2 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 12 + 13). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution

- 13 - dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit eine Entschädigung mangels wesentlicher Umtriebe entfällt. IV. Gemäss Angaben von B._____ gründete er zusammen mit C._____ (F._____ AG in G._____) und weiteren Unternehmern aus der Region "quasi einen Club", des- sen Mitglieder sich insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen berücksich- tigten. Es handle sich um eine "Interessensgemeinschaft unter Freunden". Am Tag des Vorfalls seien H._____, Unternehmer in L._____, I._____, Bauleiter, so- wie J._____, M._____ AG, vor Ort gewesen. Um dem "Club" beizutreten, müsse ein Betrag von Fr. 15'000.– bezahlt werden. (vgl. Urk. 9/5). Laut C._____ besteht der "Businessclub" bzw. "Businessstammtisch" aus 7-8 Personen aus der Bau- branche. Der Club habe keine [offiziellen] Stauten und keinen [offiziellen] Präsi- denten. Er selbst sei der "Finanzverwalter" und heimlicher Präsident. A._____ sei als Wirt des Restaurants E._____ in den Club eingetreten, damit sein Restaurant vermehrt auch für Veranstaltungen genutzt werde (vgl. Urk. 9/6). Gemäss dem Beschwerdeführer sei zudem N._____ anwesend gewesen (Urk. 3 S. 5). Gemäss Art. 4 des Kartellgesetzes gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich er- zwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimm- te Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Gemäss Art. 5 des Gesetzes sind solche Abreden unzulässig (und damit widerrechtlich), wenn sie den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen er- heblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen.

- 14 - Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der "Businessclub" einen Verstoss gegen das Kartellgesetz darstellt bzw. bezweckt, sollen doch u.a. Bau- vergaben unter Mitbewerbern in der Region abgesprochen werden. Gestützt auf § 167 GOG ist dieser Sachverhalt daher der Wettbewerbskommission zur Anzei- ge zu bringen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Pro- zesskaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleiben all- fällige Verrechnungsansprüche des Staates.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2017/10041814, (ge- gen Empfangsbestätigung), − die Wettbewerbskommission, Dienst Bau, Hallwylstrasse 4, 3005 Bern, im Auszug Erwägung IV als Anzeige sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2017/10041814, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung), − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 15 -
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180058-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin Dr. A. Murer Mikolásek Beschluss vom 12. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 26. Januar 2018, B-3/2017/10041814

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 12. Dezember 2017 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, bei der Staatsanwaltschaft Limmmattal/Albis Straf- anzeige gegen den Beschwerdegegner und weitere unbekannte Täter wegen Be- trugs (Urk. 9/3). Er wirft ihm zusammengefasst vor, er habe das zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehende Vertrauensverhältnis im November 2011 missbraucht, um von ihm ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.– zu erhalten, wo- bei der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehegt habe, dieses je wieder zurückzuzahlen. Über diesen fehlenden Rückzahlungswillen habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer getäuscht und ihn so zur Zahlung des Darlehens veranlasst. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Kantonspolizei Zürich am 4. Januar 2018 einen Auftrag für ergänzende Ermittlungen (Urk. 9/2). Die Polizei befragte den Be- schwerdegegner am 18. Januar 2018 (Urk. 9/5) und C._____ am 21. Januar 2018 (Urk. 9/6).

2. Am 26. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 9/8 = Urk. 6).

3. Gegen diese Verfügung – dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 zu- gestellt (Urk. 9/10) – erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 Be- schwerde (Urk. 2). Er beantragt deren Aufhebung. Gemäss einer Bestätigung von zwei unterzeichnenden Zeugen habe der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdeschrift am 12. Februar 2018 in einen Briefeinwurf der Post in Baden eingeworfen (Urk. 3/3). Der Poststempel ist nicht lesbar (Urk. 4). Damit ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszu- gehen. Am 27. Februar 2019 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 9) ein (Urk. 8). Am 23. März 2018 leistete der Beschwerdeführer die von der hiesigen

- 3 - Kammer verlangte Prozesskaution von Fr. 3'000.– (Urk. 12 und 13). Am 3. April 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme (Urk. 15). Der Be- schwerdegegner liess sich innert Frist (Urk. 18 und 19) nicht vernehmen.

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen in- soweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 86 E. 4.1.1 f. und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersu- chungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012, E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an die Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum

- 4 - vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind. Sind die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar und bestehen blosse Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, ist eine Untersuchung zu eröffnen und diese – falls sich im Laufe der Untersuchung der Tatverdacht nicht erhärten lässt – nach Art. 319 StPO einzustellen (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). 1.2. Des Betrugs i. S. v. Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften bedient. Weiter kann auch eine einfache Lüge arglistig sein. Dies ist der Fall, wenn die gemachten Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Rich- tigkeit überprüft werden können, der Täter den Geschädigten von der Überprü- fung der Angaben abhält, dem Getäuschten die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprü- fung absehen wird (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. A., Zürich 2018, Art. 146 N 7 ff., mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in seiner Strafanzeige (Urk. 9/3) zusammengefasst vor, er habe den Beschwerdeführer durch Täu- schung dazu gebracht, ihm Bargeld im Betrag von Fr. 15'000.– zu übergeben, obwohl er nie die Absicht gehabt habe, diesen Betrag dem Beschwerdeführer je- mals zurückzubezahlen. Der Beschwerdegegner sei seit einigen Jahren fast wö- chentlich Gast im Restaurant des Beschwerdeführers in D._____ gewesen. Die beiden hätten ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt, weshalb der Beschwer-

- 5 - deführer dem Beschwerdegegner vertraut habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner im November 2011 in seinem Restau- rant E._____ in D._____ ohne Weiteres ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt, welchen Betrag er ihm in bar übergeben habe. Eine Quittung habe er zu- folge des freundschaftlichen Verhältnisses nicht verlangt und über die Gründe, wofür der Beschwerdegegner das Darlehen benötigte, sei nicht gesprochen wor- den. Der Beschwerdegegner habe mündlich zugesichert, den Betrag bis Ende Dezember 2012 zurückzubezahlen. Die Darlehensrückzahlung sei jedoch nicht vereinbarungsgemäss erfolgt. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegeg- ner mehrfach vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert. Schliesslich habe der Be- schwerdegegner sich zur Rückzahlung bereit erklärt unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer im Gegenzug mit dem Beschwerdegegner einen Darle- hensvertrag über denselben Betrag abschliesse. Da der Beschwerdeführer in ei- ner finanziellen Notlage gewesen sei, was der Beschwerdegegner gewusst habe, habe er sodann am 16. Dezember 2014 einen entsprechenden Darlehensvertrag unterzeichnet, indes im Vertrauen, dass der Beschwerdegegner das Darlehen nicht zurückfordern würde, zumal dieser ihm ja denselben Betrag noch geschuldet habe. Wider Erwarten habe der Beschwerdegegner jedoch in der Folge die Rück- zahlung gemäss schriftlichem Vertrag vom 16. Dezember 2014 verlangt und den Beschwerdeführer betrieben. Der Beschwerdegegner habe im Rechtsöffnungs- verfahren dank schriftlichem Darlehensvertrag obsiegt. Eine Aberkennungsklage sei ebenfalls gescheitert und der Beschwerdeführer habe sich letztlich gezwungen gesehen, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 15'000.– inkl. weiterer Kos- ten zu begleichen. Der Beschwerdegegner habe im Zuge der gerichtliche Durchsetzung seiner For- derung nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im November 2011 ein Darle- hen von Fr. 15'000.– gewährt habe. Er habe jedoch geltend gemacht, dieser Be- trag sei nicht ihm, sondern einem Herrn C._____ der Firma F._____ AG, G._____ [Ort], übergeben worden. Beim Betrag von Fr. 15'000.– habe es sich gewisser- massen um eine Eintrittsgebühr in einen Businessclub gehandelt. Dass der Be- schwerdeführer Fr. 15'000.– bezahlt habe, dass dieser Betrag dem Beschwerde- gegner (zumindest teilweise) zu Gute gekommen sei und dass keine Rückzahlung

- 6 - erfolgt sei, sei mithin unbestritten. Strittig seien lediglich die Umstände der Über- gabe, welche im Rahmen einer Strafuntersuchung rechtsverbindlich zu klären seien. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ein Interesse daran ge- habt, Mitglied einer solchen Interessengemeinschaft zu werden. Auch habe er die weiteren Personen, die damals mit dem Beschwerdegegner am Tisch gesessen hätten, nicht gekannt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

26. Januar 2018 (Urk. 6) im Wesentlichen, die Anschuldigung des Beschwerde- führers würde durch die Aussagen des Beschwerdegegners sowie von C._____ widerlegt. Somit könne kein strafbares Verhalten erkannt werden. Selbst wenn vom in der Anzeige geschilderten Sachverhalt ausgegangen würde, liege kein für die Eröffnung einer Untersuchung hinreichender Tatverdacht vor, zumal gemäss Darstellung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens kei- nen Rückzahlungswillen gehabt habe. Zudem seien auch keine Ermittlungshand- lungen ersichtlich, mit welchen auch nur Indizien für einen fehlenden Rückzah- lungswillen des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung er- mittelt und damit ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersu- chung erstellt werden könnten. Schliesslich wäre die Arglist vorliegend zu vernei- nen, zumal der Beschwerdeführer grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht ge- troffen habe. 2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei aufgrund der sich widersprechenden Aussagen nicht eindeutig, dass der Straftatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, weshalb eine Nichtanhandnahme nicht zulässig sei. Weiter hätte das Nachforschen nach dem Grund des Darlehens und das Ab- schliessen eines schriftlichen Vertrags nicht dazu geführt, dass der Beschwerde- führer sein Geld zurückerhalten hätte. Der Beschwerdeführer hätte trotzdem ei- nem Irrtum über den Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners erliegen kön- nen. Auch ein unvernünftiger Zweck des Darlehens, wie beispielsweise für Glücksspiele, sei nicht zwingend als Beweis zu sehen, dass der Beschwerdegeg- ner nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen. Als In-

- 7 - diz für den fehlenden Rückzahlungswillen sei die Tatsache heranzuziehen, dass der Beschwerdegegner das Darlehen nicht zurückzahle, obwohl er durchaus zah- lungsfähig wäre. Schliesslich gäbe es durchaus mögliche Ermittlungshandlungen, welche Indizien für den fehlenden Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners liefern könnten. Insbesondere könnte ermittelt werden, ob im Anschluss an die Darlehensgewährung durch den Beschwerdeführer dessen Restaurant tatsächlich vermehrt für Feste und Anlässe gebucht worden sei, oder ob die von ihnen vor- gebrachten Abmachungen des "Clubs" nicht erfüllt worden seien (Urk. 2). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner schilderte im Rahmen der polizeilichen Vorermitt- lungen in der Einvernahme vom 18. Januar 2018, der Beschwerdeführer sei ein Kollege von ihm gewesen. Es sei richtig, dass dieser im November 2011 Fr. 15'000.– bezahlt habe, allerdings nicht ihm, sondern Herrn C._____, Inhaber der Firma F._____ AG in G._____. C._____, er und weitere Unternehmer aus der Region hätten sich regelmässig im Restaurant des Beschwerdeführers getroffen. Sie hätten einen "Club" gegründet, welcher sich insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen gegenseitig berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem "Club" erkundigt und angefragt, ob er ebenfalls Mitglied werden könne. Dadurch hätten in der Folge die beteiligten Unternehmer sein Restaurant für Veranstaltungen und Feste bevorzugt. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass eine Zugehörigkeit mit einem Beitrag von Fr. 15'000.– verbunden sei, worauf der Beschwerdeführer diesen Betrag C._____ bezahlt habe. Seine Behauptung, bei den Fr 15'000.– habe es sich um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt, stimme nicht. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er mit dieser Zahlung eine Eintrittsgebühr in den "Unternehmerclub" geleistet habe. Bei der Geldüber- gabe seien nebst ihm und C._____ auch H._____, I._____ und J._____ dabei gewesen (Urk. 9/5 S. 1 f.). 3.2. C._____ bestätigte bei seiner Einvernahme vom 22. Januar 2018 die An- gaben des Beschwerdegegners, wonach im November 2011 am "Businesstisch" eine Geldübergabe stattgefunden habe bzw. der Beschwerdeführer ihm die Fr. 15'000.– am "Businessstammtisch" übergeben habe. Er sei damals der "Fi-

- 8 - nanzverwalter" des Businessclubs gewesen. Der Beschwerdeführer habe in das Netzwerk einsteigen wollen, um davon zu profitieren, dass die Unternehmer ver- mehrt sein Restaurant für Anlässe nutzen würden. Dies habe auch funktioniert, sie hätten in der Folge sein Restaurant für verschiedene Anlässe gebucht. Bei den Fr. 15'000.– handle es sich um eine Eintrittsgebühr, damit nicht einfach je- dermann in den Club einsteigen könne. Der Beschwerdeführer sei der letzte, der eingestiegen sei. Der Beschwerdegegner habe es arrangiert, dass der Beschwer- deführer aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Geldbetrag die Eintrittsgebühr für den "Club" sei. Er habe das Geld von C._____ auch nie zurückgefordert. Die Eintrittsgelder würden für Aktivitäten wie "K._____", Skiweekend etc. verwendet (Urk. 9/6 S. 1 f.). 4. 4.1. Vorliegend stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwer- degegners und von C._____ einzig darin überein, dass der Beschwerdeführer im November 2011 in seinem Restaurant E._____ in D._____ Bargeld im Betrag von Fr. 15'000.– bezahlt hat und dass in Bezug auf diese Zahlung nichts Schriftliches festgehalten wurde. Strittig sind indes sowohl Empfänger, Zweck und Vereinba- rungen betreffend die Zahlung, insbesondere ob eine Rückzahlung vereinbart war. Somit stehen sich bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, der Be- schwerdegegner habe von ihm ein Darlehen erhalten, ohne einen Rückzahlungs- willen gehabt zu haben, die Aussagen des Beschwerdeführers und des Be- schwerdegegners gegenüber, wobei der Beschwerdegegner die Vorwürfe nicht bloss bestritt, sondern seinerseits eine nicht weniger plausible Version des Sach- verhalts schilderte als der Beschwerdeführer. Seine Darstellung wird zudem von C._____ gestützt. Unter diesen Umständen vermag die alleinige Aussage des Beschwerdeführers eine Anklage nicht zu rechtfertigen. 4.2. Eine schriftliche Vereinbarung oder eine Quittung bzw. ein Zahlungsbeleg liegen nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass Drittpersonen Angaben zur münd- lichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegeg- ner machen könnten, zumal hierzu in erster Linie der Beschwerdeführer und der

- 9 - Beschwerdegegner selbst aus eigener Wahrnehmung berichten können. Auch der Beschwerdeführer nennt keine Zeugen, die seine Darstellung stützen könnten. Ob die weiteren, am Tag der Geldübergabe am Stammtisch anwesenden Perso- nen diesbezüglich Angaben machen können, ist unklar, zumal nicht bekannt ist, ob diese die Geldübergabe und die damit verbundenen Vereinbarungen mitbe- kommen haben. Allerdings handelt es sich bei ihnen unbestritten um Geschäfts- freunde des Beschwerdegegners, welche ebenfalls dem vom Beschwerdegegner erwähnten Unternehmerclub angehören sollen. Somit ist zu erwarten, dass sie le- diglich dann Aussagen zur Geldübergabe machen könnten, falls die Zahlung wie vom Beschwerdegegner behauptet, eine Eintrittsgebühr in den Geschäftsclub darstellte. In diesem Fall wäre zu erwarten, dass die Geschäftspartner über den Neueintritt informiert wurden. Somit sind keine potenziellen Zeugen denkbar, die die Version des Beschwerdeführers bestätigen könnten. 4.3. Weitere mögliche Untersuchungshandlungen, mit welchen die Abrede ei- nes rückzahlbaren Darlehens nachvollzogen werden könnte, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht genannt. Sofern er eine Überprü- fung der in seinem Restaurant durchgeführten Anlässe durch Mitglieder des Busi- nessclubs vor und nach der Geldzahlung fordert (Urk. 2 S. S. 6 Ziff. 16), ist anzu- merken, dass daraus keine Erkenntnisse in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Darlehen abgeleitet werden könnten. Selbst wenn sich heraus- stellen würde, dass trotz bezahlter Eintrittsgebühr nicht mehr Anlässe gebucht wurden als vor der Zahlung, liesse sich daraus nicht schliessen, dass der Be- schwerdegegner ein rückzahlbares Darlehen des Beschwerdeführers entgegen- nahm. Dies könnte höchstens darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer vom "Businessclub" entgegen der Aussagen des Beschwerdegegners und von C._____ nicht wesentlich profitiert hat. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, der Beschwerdegegner habe ein rückzahlbares Darlehen vom Beschwerdeführer er- halten. Im Übrigen würde dies entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 7 Ziff. 20) auch nicht darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdegegner des Betrugs straf- bar gemacht hatte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern im Falle einer

- 10 - "Businessclub-Beteiligung" des Beschwerdeführers der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein sollte. Jedenfalls könnte allein daraus, dass es (allenfalls) nicht ver- mehrt Veranstaltungen im Restaurant gegeben hat, nicht auf eine arglistige Täu- schung über den Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners geschlossen wer- den. 4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht eindeutig, dass der Straftatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei, da die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und diejenige der befragten Personen diametral auseinander- gingen, womit keineswegs von einem sachverhaltsmässig klaren Fall die Rede sein könne (Urk. 2 S. 4 Ziff. 10 f.). Damit verkennt er, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solcher erfordert konkrete tatsächliche Hinweise auf eine strafba- re Handlung; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Aburteilung des Täters sprechen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 309 N 25). Eine Nichtanhandnahme hat bei "klarer Straflosigkeit" zu erfolgen, mithin wenn der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 310 N 8 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013). Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Nachweis eines strafbaren Verhaltens klar- erweise nicht erbracht werden kann, wie beispielsweise wenn – wie vorliegend – nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschul- digung des an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten den Be- schuldigten belastet und sich diese Anschuldigung unter den konkreten Umstän- den als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig er- weist (vgl. auch Landshut/Bosshard, a. a. O., Art. 319 N 17). 4.5. Nach dem Gesagten lässt sich weder belegen, dass überhaupt eine Zah- lungen an den Beschwerdegegner (und nicht an C._____) erfolgt ist, noch dass die beiden einen (mündlichen) Darlehensvertrag abschlossen. Somit lässt sich auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer arglistig

- 11 - getäuscht und ihn dadurch zur Zahlung des angeblichen Darlehens verleitet, nicht rechtsgenügend nachweisen. Unter den genannten Umständen ist schlicht nicht vorstellbar, dass sich durch die Durchführung einer Strafuntersuchung Indizien finden liessen, welche die Version des Beschwerdeführers soweit untermauern könnten, als dass sich eine Anklage rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. 5. 5.1. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass die Staatsanwalt- schaft zu Recht ausführt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachver- halt, sofern er denn rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte, den Straftat- bestand des Betrugs nicht zu erfüllen vermag (Urk. 6 S. 4 f.). Wie von ihr ausge- führt, kann ein fehlender Rückzahlungswille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einzig daraus geschlossen werden, dass ein Darlehen nicht rechtzeitig zu- rückbezahlt wird. Weitere Indizien für einen fehlenden Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt des Vertragsschluss liegen indes – gemäss Anzeigesachverhalt – nicht vor. Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 5 Ziff. 15) kann dafür auch nicht herangezogen werden, dass der Beschwerdegeg- ner offenbar finanziell in der Lage wäre, den Betrag zurückzuzahlen. Dies liesse allenfalls auf einen fehlenden Rückzahlungswillen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens schliessen, nicht aber auf einen solchen zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses. In diesem Zusammenhang zielt sodann das Vorbringen des Be- schwerdeführers, es müssten auch die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, was vorliegend zumindest nicht auszuschliessen sei (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 15), ins Leere. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein weiteres Indiz für einen fehlenden Rückzahlungswillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erge- ben soll. 5.2. Weiter lässt sich dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgang auch kein arglistiges Verhalten des Beschwerdegegners entnehmen. Die Staatsanwalt- schaft führt zu Recht aus (Urk. 6 S. 5), dass der Beschwerdeführer grundlegende Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hat. Insbesondere erscheint es unvorsich- tig, dass er den Darlehensvertrag über einen beträchtlichen Betrag von

- 12 - Fr. 15'000.– nicht schriftlich abschloss und den Betrag in bar überreichte, ohne eine Quittung dafür zu verlangen. Hätte er dies getan, hätte er – selbst wenn der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Vertragsschluss keinen Rückzahlungswil- len gehabt hätte – den Betrag auf dem ordentlichen Betreibungsweg einfordern können. Da der Beschwerdegegner gemäss Angaben des Beschwerdeführers zahlungsfähig ist, ist davon auszugehen, dass er damit erfolgreich gewesen wäre. Des Weiteren ist es zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer durch Erkundi- gungen betreffend den Zweck des Darlehens nicht hätte verhindern können (Urk. 2 S. 6 Ziff. 17), dass der Beschwerdegegner das Darlehen nicht zurückzahlt. Unter Umständen hätte er sich indes je nach Antwort des Beschwerdegegners gegen die Darlehensgewährung entschieden, womit er in diesem Zusammenhang von vornherein nicht hätte Opfer eines Betruges werden können. 5.3. Hinzu kommt ganz grundlegend, dass die fraglichen Vorgänge - abgese- hen von den erwähnten Behauptungen des Beschwerdeführers - keinen augen- scheinlichen Konnex zum Strafrecht aufweisen. Es scheint sich im Gegenteil vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit zu handeln, welche als solche der Strafverfolgung nicht zugänglich ist.

6. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts, ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– anzusetzen (Art. 422 StPO so- wie § 2 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 3'000.– geleistet (vgl. Art. 383 StPO; Urk. 12 + 13). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution

- 13 - dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit eine Entschädigung mangels wesentlicher Umtriebe entfällt. IV. Gemäss Angaben von B._____ gründete er zusammen mit C._____ (F._____ AG in G._____) und weiteren Unternehmern aus der Region "quasi einen Club", des- sen Mitglieder sich insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen berücksich- tigten. Es handle sich um eine "Interessensgemeinschaft unter Freunden". Am Tag des Vorfalls seien H._____, Unternehmer in L._____, I._____, Bauleiter, so- wie J._____, M._____ AG, vor Ort gewesen. Um dem "Club" beizutreten, müsse ein Betrag von Fr. 15'000.– bezahlt werden. (vgl. Urk. 9/5). Laut C._____ besteht der "Businessclub" bzw. "Businessstammtisch" aus 7-8 Personen aus der Bau- branche. Der Club habe keine [offiziellen] Stauten und keinen [offiziellen] Präsi- denten. Er selbst sei der "Finanzverwalter" und heimlicher Präsident. A._____ sei als Wirt des Restaurants E._____ in den Club eingetreten, damit sein Restaurant vermehrt auch für Veranstaltungen genutzt werde (vgl. Urk. 9/6). Gemäss dem Beschwerdeführer sei zudem N._____ anwesend gewesen (Urk. 3 S. 5). Gemäss Art. 4 des Kartellgesetzes gelten als Wettbewerbsabreden rechtlich er- zwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimm- te Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Gemäss Art. 5 des Gesetzes sind solche Abreden unzulässig (und damit widerrechtlich), wenn sie den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen er- heblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen.

- 14 - Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der "Businessclub" einen Verstoss gegen das Kartellgesetz darstellt bzw. bezweckt, sollen doch u.a. Bau- vergaben unter Mitbewerbern in der Region abgesprochen werden. Gestützt auf § 167 GOG ist dieser Sachverhalt daher der Wettbewerbskommission zur Anzei- ge zu bringen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Pro- zesskaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleiben all- fällige Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde), − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2017/10041814, (ge- gen Empfangsbestätigung), − die Wettbewerbskommission, Dienst Bau, Hallwylstrasse 4, 3005 Bern, im Auszug Erwägung IV als Anzeige sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/2017/10041814, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung), − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

- 15 -

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Murer Mikolásek