opencaselaw.ch

UE180050

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-06-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 16. November 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung (Urk. 12/1). Am 27. November 2017 stellte er zudem Strafantrag wegen der beiden Delikte (Urk. 12/2-3). Der Be- schwerdeführer warf dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, ihn am 4. No- vember 2017, um ca. 03.00 Uhr, in der Bar C._____ in D._____ unvermittelt mit voller Wucht umgestossen zu haben, wodurch er, der Beschwerdeführer, zu Bo- den gestürzt sei und sich das Schlüsselbein gebrochen habe. Zudem sei durch den Sturz seine Brille beschädigt worden (Urk. 12/1 S. 1, Urk. 12/6). Mit Verfü- gung vom 29. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Straf- untersuchung nicht an Hand (Urk. 12/11 = Urk. 5).

E. 1.1 Dem Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen gemäss den Ausführun- gen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. No- vember 2017 folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner seien alte Schulfreunde und würden sich seit ungefähr

- 3 - 12 Jahren kennen. In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2017 sei er ca. um Mitternacht zusammen mit der Freundin des Beschwerdegegners, E._____, in der Bar C._____ in D._____ eingetroffen. Der Beschwerdegegner sei um ca. 02.15 Uhr dazu gestossen. Er, der Beschwerdeführer, habe ein Wodka-Redbull und ei- nige Biere getrunken. Er sei angetrunken gewesen, aber nicht betrunken. Der Be- schwerdegegner sei ebenfalls angetrunken gewesen. Sie hätten vor dem Vorfall an der Bar diskutiert und zusammen Spass gehabt. Schliesslich habe er dem Be- schwerdegegner im Vorraum gesagt, er werde ihn erst durchlassen, wenn dieser E._____ küsse. Der Beschwerdegegner habe sich geweigert, woraufhin er ihn er- neut aufgefordert und dabei gelacht habe. Ohne Vorwarnung habe der Be- schwerdegegner ihn mit beiden Händen und mit voller Wucht gegen die Brust ge- stossen. Er - der Beschwerdeführer - sei ob dem Angriff völlig überrascht gewe- sen und nach hinten auf die linke Schulter gefallen. Auch den Kopf habe er am Boden aufgeschlagen; seine Knie seien danach ziemlich blau gewesen und die Brille sei zu Bruch gegangen. Er habe sehr starke Schmerzen verspürt. Er sei al- leine aufgestanden und habe die Bar verlassen. Der Beschwerdegegner habe keine Reue gezeigt, aber E._____ sei ihm nachgelaufen und habe sich für den Beschwerdegegner entschuldigt. Er habe sich bei diesem Vorfall das Schlüssel- bein gebrochen (Urk. 12/6 S. 1 ff.).

E. 1.2 Der Beschwerdegegner schilderte den Vorfall anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2018 davon abweichend: Er sei nach den anderen Bei- den in die Bar gekommen und habe dort eigentlich nur E._____ abholen wollen. Da der Beschwerdeführer private Probleme gehabt habe, habe er sie gebeten, noch etwas länger zu bleiben. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwer- deführer ziemlich betrunken gewesen sei, namentlich habe dieser gelallt. Er und seine Freundin hätten um ca. 03.00 Uhr beschlossen, die Bar nun definitiv zu ver- lassen. Der Beschwerdeführer habe noch nicht nach Hause gehen wollen und deshalb versucht, ihn und seine Freundin aufzuhalten. Der Beschwerdeführer ha- be sich ihnen in den Weg gestellt, um sie am Weggehen zu hindern. Auf die Bitte, dass er sie doch durchgehen lassen solle, habe der Beschwerdeführer nicht rea- giert. Der Beschwerdeführer habe versucht, sie beide zu packen und sie zu zwin- gen, sich zu küssen. Sie hätten dies aber nicht gewollt und sich dementsprechend

- 4 - geweigert. Daraufhin sei der Beschwerdeführer immer aggressiver geworden, so- dass E._____ Angst bekommen und sich versteckt habe. Er sei selbst etwas lau- ter geworden und habe versucht, zu E._____ zu gelangen, wobei er den Be- schwerdeführer dazu durch den Gang gezogen habe, damit er an ihm vorbei kommen konnte. Als sie beim Ausgang angelangt seien, habe der Beschwerde- führer ihn wieder zurück in den Gang gestossen, weshalb er den Beschwerdefüh- rer umgehend mit adäquater Körperkraft zurückgestossen habe, woraufhin der Beschwerdeführer unerwartet hingefallen sei. Wäre der Beschwerdeführer nüch- tern gewesen, wäre er wohl nicht gestürzt. Er habe den Beschwerdeführer jeden- falls nicht verletzen wollen. Der Barkeeper sei dann dazu gestossen, weil er den Lärm gehört habe. Nachdem er E._____ getröstet gehabt habe, hätten sie den Beschwerdeführer gesucht, der sich bereits draussen befunden habe. Der Be- schwerdeführer sei sehr aufgebracht gewesen und habe wirres Zeug geredet. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen gehabt hätte. Auf Nachfrage von E._____ habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei alles in Ordnung. Sie seien dann alle zusammen zum Bahnhof gegangen, wo sie sich vom Beschwerdeführer verabschiedet hätten. Er habe sodann nicht gesehen, ob die Brille des Beschwerdeführers durch den Sturz beschädigt worden sei, und könne sich nicht erinnern, ob dieser sie nach dem Vorfall getragen habe (Urk. 12/ 4, Urk. 12/5).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung nach Zu- sammenfassung der Aussagen aller Beteiligten im Wesentlichen aus, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners diametral wi- dersprechen würden. Während der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Schuld an seiner Verletzung gebe, sei der Beschwerdegegner der Überzeu- gung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Trunkenheit zu Boden gefallen. Es sei zudem nicht erstellt, dass die Verletzung und Sachbeschädigung Folgen eines adäquaten Stosses des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer seien. Nach den durchgeführten Einvernahmen und Ermittlungen könne dem Be- schwerdegegner nicht mit der für eine Anklage notwendigen Bestimmtheit nach- gewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer derart heftig gestossen habe, dass dieser aufgrund des Stosses zu Boden gefallen sei und der Beschwerde-

- 5 - gegner sich dadurch der (fahrlässigen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB respektive Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht habe. Insbesondere sei unklar, wie stark betrunken der Beschwerdeführer zur Tatzeit gewesen sei. Es müsse auch offenbleiben, was der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Bar C._____ noch getan habe, respektive ob es allenfalls im Nachgang zu dessen Sturz in der Bar tatsächlich noch zu einem – wie im Operationsbericht festgehalten und an- fänglich vom Beschwerdeführer ausgeführt – Treppensturz gekommen sei, insbe- sondere da der Beschwerdeführer offenbar noch mit dem Beschwerdegegner und dessen Freundin zum Bahnhof gelaufen sei, ohne sich dabei über Schmerzen zu beklagen. Es fehle somit an objektivierbaren Beweismitteln oder sonst wie an schlüssigen Beweisindizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu- sätzlich stützen könnten (Urk. 5 S. 3).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe diverse Falschaussagen gemacht. Insbesondere treffe nicht zu, dass er den Beschwerdegegner gepackt habe; er habe den ganzen Abend niemanden angefasst. Er sei sich sicher, dass E._____ eine andere Versi- on erzählen würde als der Beschwerdegegner. Er verfüge sodann über Whatsapp Nachrichten, welche seine Version des Geschehens bestätigen würden. Der Be- schwerdegegner sei bereits aggressiv in die Bar gekommen, weil er, der Be- schwerdeführer, E._____ nicht wie aufgefordert auf den Zug begleitet habe. Es treffe nicht zu, dass er seine Freunde habe daran hindern wollen, die Bar zu ver- lassen, oder ihnen den Weg versperrt hätte. Zudem habe er sich direkt nach dem Vorfall über Schmerzen beklagt. Er sei danach alleine nach Hause gegangen, was der Barkeeper allenfalls bestätigen könne. Sodann wäre dies möglicherweise auch auf den Aufnahmen der Videokameras am Bahnhof D._____ oder der um- liegenden Geschäfte ersichtlich. Aus Scham habe er dem Arzt zunächst einen fal- schen Unfallhergang geschildert. Erst nach der Operation habe er sich dazu ent- schlossen, der Unfallversicherung den wahren Grund für seine Verletzung zu schildern, da er nicht für einen Freund "Versicherungsbetrug" habe begehen wol- len. Sodann gäbe es keinen Grund, weshalb er den Beschwerdegegner fälschli- cherweise beschuldigen würde, da er daraus keinen Vorteil ziehen könne. Ein

- 6 - gemeinsamer Freund, F._____, habe ihm erzählt, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei eine andere Geschichte erzählt habe als ihm gegenüber. Dieser Freund könne im Übrigen auch bestätigen, dass der Beschwerdegegner an diesem Abend bereits betrunken gewesen sei, bevor er nach D._____ ge- kommen sei (Urk. 2).

E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift würden seinen eigenen Aus- sagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme widersprechen. Es sei weiter nicht verständlich, inwiefern der Barkeeper nützliche Angaben zum Geschehen machen könne, wenn selbst der Beschwerdeführer zugebe, dass dieser lediglich einen Knall gehört, aber nichts gesehen habe. Alle übrigen vom Beschwerdefüh- rer genannten Personen hätten den fraglichen Stoss des Beschwerdegegners gemäss Polizeirapport ebenfalls nicht mitbekommen, weshalb auf deren Befra- gung verzichtet worden sei. Es bestehe kein Anlass, E._____ zur Sache einzu- vernehmen, da diese gegenüber der Kantonspolizei die Aussagen des Beschwer- degegners bestätigt habe. Es sei festzuhalten, dass es an Beweisen zur Feststel- lung des Kausalzusammenhangs zwischen Stoss und Sturz sowie zwischen Sturz und Verletzung mangle. Allenfalls treffe den Beschwerdeführer auch ein gewisses Selbstverschulden, indem er den Beschwerdegegner zuerst provoziert und ihm den Weg versperrt habe, was den Beschwerdegegner zu einer angemessenen Notwehrhandlung berechtigt habe (Urk. 11).

E. 2 Gegen die dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zugestellte (Urk. 12/

13) Verfügung erhob er gleichentags Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche diese an die hiesigen Kammer weiterleitete, mit dem sinngemässen Be- gehren, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersu- chung an Hand zu nehmen (Urk. 2, 3). Am 1. März 2018 leistete der Beschwerde- führer die ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2018 auferlegte Prozesskaution (Urk. 7, Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 8. März 2018 vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Untersu- chungsakten ein (Urk. 11, Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich nicht ver- nehmen; der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. II.

E. 2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO).

- 7 -

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Untersuchung nicht an Hand ge- nommen, weil infolge der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation keine rechtsge- nügenden Beweise dafür vorlägen, dass das Schubsen des Beschwerdegegners adäquat-kausal für den Fall des Beschwerdeführers bzw. das Hinfallen adäquat- kausal für die erlittene Verletzung seien. Sie ging demnach nicht davon aus, dass ein Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO eindeutig nicht erfüllt seien. Bei dieser Konstellation hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren allenfalls nicht mit einer Nichtanhandnahme, sondern mit einer Einstellung abschliessen müssen (vgl. zur Diskussion OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 9a mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012). Dieser formelle Man- gel führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung. Eine Einstellung des Strafverfahrens wäre - wie zu zeigen ist - rechtmässig erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Rückweisung würde sich somit als Leerlauf erweisen.

E. 2.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte

- 8 - Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom

27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhe- bung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verur- teilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er-

- 9 - fahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli- chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und kei- ne weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 3.1 Einer Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung einer Körperverletzung (Art. 125 StGB). 3.2 Der Beschwerdeführer erlitt gemäss Operationsbericht vom 8. November 2017 einen Schlüsselbeinbruch (Urk. 12/10/2). Damit liegt zweifellos eine Schädi- gung des Körpers im Sinne von Art. 123 bzw. 125 StGB vor. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer geschubst hatte und dieser hernach zu Boden fiel (vgl. Urk. 12/4 Antwort auf Frage 11, Urk. 12/6 Antwort auf Frage 16). Wie die Staats- anwaltschaft indes zutreffend ausführte, geht der Beschwerdeführer davon aus, das (unangemessene) Schubsen des Beschwerdegegners sei kausal für seinen Sturz und dieser wiederum kausal für seine Verletzung gewesen. Demgegenüber führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei nicht wegen seinem (adäquaten) Wegstossen, sondern vielmehr aufgrund seiner Trunkenheit hingefal-

- 10 - len. Sodann habe er nicht bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer durch diesen Sturz verletzt hätte. 3.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 6. Januar 2018 hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls zwar einige weitere Personen in der Bar befunden, nicht jedoch im Gang vor der Toilette, wo sich der Vorfall ereignet habe. Daher würden diese Per- sonen keine sachdienlichen Aussagen dazu machen können (Urk. 12/1 S. 4). Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass noch weitere Personen den Vorfall direkt mitbekommen hätten. Insbesondere führte er selber aus, der Bar- keeper sei erst dazugekommen, nachdem er gestossen worden und hingefallen sei (vgl. Urk. 4/8). Somit gibt es keine unbeteiligten Zeugen, welche die Behaup- tung des Beschwerdeführers stützen könnten, dass der Beschwerdegegner ihn unvermittelt und mit grosser Kraft gestossen und er durch den Sturz das Schlüs- selbein gebrochen habe. Inwiefern eine Aufnahme von allenfalls vorhandenen Vi- deokameras am Bahnhof D._____ Aufschlüsse zum eigentlichen Vorfall geben könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem wäre die Auswertung von Videomaterial nicht verhältnismässig, sofern solches überhaupt noch vorhanden wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestätigte E._____ laut Poli- zeirapport die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach sich der Be- schwerdeführer ihnen in den Weg gestellt habe und sich der Beschwerdegegner lediglich habe wehren wollen und ihn dabei weggestossen habe (Urk. 12/1 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass sie diese Aussagen bestätigen würde. Zudem geht auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Whatsapp-Verkehr zwi- schen ihm und E._____ das Gleiche hervor. Namentlich führte diese darin aus, dass der Beschwerdeführer sehr aggressiv gewesen sei und sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe sie und den Beschwerdegegner nicht durch die Türe gehen lassen und sie angeschrien. Der Beschwerdegegner habe ihn lediglich geschubst, weil er den Weg versperrt habe. Sodann sei sie der Meinung, er sei lediglich um- gefallen, weil er so betrunken gewesen sei und sich nicht mehr habe auffangen können (Urk. 12/8 S. 1 ff.). Die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Whatsapp-Nachricht an den Beschwerdegegner vermag ebenfalls nichts Gegen- teiliges zu beweisen, da es sich hierbei lediglich um die eigene Auffassung des

- 11 - Beschwerdeführers selbst handelt (Urk. 4/1). Gegenüber der Freundin des Be- schwerdeführers führte der Beschwerdegegner ebenfalls aus, dass der Be- schwerdeführer aggressiv gewesen sei (Urk. 4/2). Der Freund des Beschwerde- führers, F._____, war sodann am Vorfall nicht beteiligt und auch nicht in der Bar anwesend, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser sachdien- liche Angaben zum Vorfall machen könnte. Den Aussagen des Beschwerdegegners stehen somit lediglich die Anschul- digungen des Beschwerdeführers gegenüber, welche für sich allein nicht ausrei- chen, um den von ihm behaupteten Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. Das vom Beschwerdegegner zugegebene adäquate Wegstossen, damit er den Beschwerdeführer passieren könne, erfüllt den Tatbestand einer einfachen (fahr- lässigen) Körperverletzung jedenfalls nicht. 3.4 Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden kann, ob sich der Be- schwerdeführer seine Verletzung überhaupt durch den Sturz in der Bar zugezo- gen hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Vorstellung im Notfall an, er habe sich die Verletzung durch einen Treppensturz zugezogen (vgl. Urk. 12/10/2). Seine später erfolgten Erklärungen, er habe sich damals geschämt den wahren Grund seiner Verletzung anzugeben und es schliesslich gemacht, um einen Ver- sicherungsbetrug zu vermeiden (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 4/3, Urk. 12/6 Antwort auf Frage 31), erscheinen wenig nachvollziehbar. Weder der Beschwerdegegner noch E._____ bemerkten angeblich, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz Schmerzen gehabt hätte. Sodann hätten sie sich von diesem am Bahnhof D._____ verabschiedet und es ist nicht bekannt, was der Beschwerdeführer her- nach machte. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die Verletzung tatsächlich von einem später erfolgten Treppensturz stammt. Dem ist anzufügen, dass die Fotografie der blauen Flecken am Knie, welche der Beschwerdeführer von die- sem Vorfall erlitten haben will, erst am 12. November 2017, und damit eine Wo- che nach dem Vorfall in der Bar, erstellt wurde (vgl. Urk. 12/8 S. 5 f.). Diese Do- kumentation vermag somit nicht zu beweisen, dass diese Verletzungen ebenfalls durch den Sturz in der Bar verursacht wurden, zumal schwer vorstellbar ist, wie

- 12 - blaue Flecken vorne am Knie durch einen Sturz auf die linke Seite entstehen könnten. 3.5 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft andere Hinweise zu Tage fördern könnten, die Auf- schluss darüber geben, mit welcher Intensität der Beschwerdeführer gestossen wurde und ob dieser Stoss kausal für das Hinfallen und somit die Verletzung des Beschwerdeführers sowie die Beschädigung seiner Brille war. Es sind somit, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, keine objektiven Beweismittel ersicht- lich, welche die Kausalitäten zwischen dem Stossen und dem Sturz sowie insbe- sondere zwischen dem Sturz in der Bar und dem Schlüsselbeinbruch bzw. der Sachbeschädigung in anklagegenügender Weise beweisen könnten.

E. 4 Zusammenfassend ist in vorliegender Aussage-gegen-Aussage- Konstellation mangels unabhängiger Tatzeugen nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie keine Untersuchung an Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat.

- 13 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10000986 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10000986, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180050-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 20. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 29. Januar 2018, B-5/2018/10000986

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 16. November 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung (Urk. 12/1). Am 27. November 2017 stellte er zudem Strafantrag wegen der beiden Delikte (Urk. 12/2-3). Der Be- schwerdeführer warf dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, ihn am 4. No- vember 2017, um ca. 03.00 Uhr, in der Bar C._____ in D._____ unvermittelt mit voller Wucht umgestossen zu haben, wodurch er, der Beschwerdeführer, zu Bo- den gestürzt sei und sich das Schlüsselbein gebrochen habe. Zudem sei durch den Sturz seine Brille beschädigt worden (Urk. 12/1 S. 1, Urk. 12/6). Mit Verfü- gung vom 29. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Straf- untersuchung nicht an Hand (Urk. 12/11 = Urk. 5).

2. Gegen die dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zugestellte (Urk. 12/

13) Verfügung erhob er gleichentags Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche diese an die hiesigen Kammer weiterleitete, mit dem sinngemässen Be- gehren, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersu- chung an Hand zu nehmen (Urk. 2, 3). Am 1. März 2018 leistete der Beschwerde- führer die ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2018 auferlegte Prozesskaution (Urk. 7, Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 8. März 2018 vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Untersu- chungsakten ein (Urk. 11, Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich nicht ver- nehmen; der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. II. 1.1 Dem Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen gemäss den Ausführun- gen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. No- vember 2017 folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner seien alte Schulfreunde und würden sich seit ungefähr

- 3 - 12 Jahren kennen. In der Nacht vom 3. auf den 4. November 2017 sei er ca. um Mitternacht zusammen mit der Freundin des Beschwerdegegners, E._____, in der Bar C._____ in D._____ eingetroffen. Der Beschwerdegegner sei um ca. 02.15 Uhr dazu gestossen. Er, der Beschwerdeführer, habe ein Wodka-Redbull und ei- nige Biere getrunken. Er sei angetrunken gewesen, aber nicht betrunken. Der Be- schwerdegegner sei ebenfalls angetrunken gewesen. Sie hätten vor dem Vorfall an der Bar diskutiert und zusammen Spass gehabt. Schliesslich habe er dem Be- schwerdegegner im Vorraum gesagt, er werde ihn erst durchlassen, wenn dieser E._____ küsse. Der Beschwerdegegner habe sich geweigert, woraufhin er ihn er- neut aufgefordert und dabei gelacht habe. Ohne Vorwarnung habe der Be- schwerdegegner ihn mit beiden Händen und mit voller Wucht gegen die Brust ge- stossen. Er - der Beschwerdeführer - sei ob dem Angriff völlig überrascht gewe- sen und nach hinten auf die linke Schulter gefallen. Auch den Kopf habe er am Boden aufgeschlagen; seine Knie seien danach ziemlich blau gewesen und die Brille sei zu Bruch gegangen. Er habe sehr starke Schmerzen verspürt. Er sei al- leine aufgestanden und habe die Bar verlassen. Der Beschwerdegegner habe keine Reue gezeigt, aber E._____ sei ihm nachgelaufen und habe sich für den Beschwerdegegner entschuldigt. Er habe sich bei diesem Vorfall das Schlüssel- bein gebrochen (Urk. 12/6 S. 1 ff.). 1.2 Der Beschwerdegegner schilderte den Vorfall anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2018 davon abweichend: Er sei nach den anderen Bei- den in die Bar gekommen und habe dort eigentlich nur E._____ abholen wollen. Da der Beschwerdeführer private Probleme gehabt habe, habe er sie gebeten, noch etwas länger zu bleiben. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwer- deführer ziemlich betrunken gewesen sei, namentlich habe dieser gelallt. Er und seine Freundin hätten um ca. 03.00 Uhr beschlossen, die Bar nun definitiv zu ver- lassen. Der Beschwerdeführer habe noch nicht nach Hause gehen wollen und deshalb versucht, ihn und seine Freundin aufzuhalten. Der Beschwerdeführer ha- be sich ihnen in den Weg gestellt, um sie am Weggehen zu hindern. Auf die Bitte, dass er sie doch durchgehen lassen solle, habe der Beschwerdeführer nicht rea- giert. Der Beschwerdeführer habe versucht, sie beide zu packen und sie zu zwin- gen, sich zu küssen. Sie hätten dies aber nicht gewollt und sich dementsprechend

- 4 - geweigert. Daraufhin sei der Beschwerdeführer immer aggressiver geworden, so- dass E._____ Angst bekommen und sich versteckt habe. Er sei selbst etwas lau- ter geworden und habe versucht, zu E._____ zu gelangen, wobei er den Be- schwerdeführer dazu durch den Gang gezogen habe, damit er an ihm vorbei kommen konnte. Als sie beim Ausgang angelangt seien, habe der Beschwerde- führer ihn wieder zurück in den Gang gestossen, weshalb er den Beschwerdefüh- rer umgehend mit adäquater Körperkraft zurückgestossen habe, woraufhin der Beschwerdeführer unerwartet hingefallen sei. Wäre der Beschwerdeführer nüch- tern gewesen, wäre er wohl nicht gestürzt. Er habe den Beschwerdeführer jeden- falls nicht verletzen wollen. Der Barkeeper sei dann dazu gestossen, weil er den Lärm gehört habe. Nachdem er E._____ getröstet gehabt habe, hätten sie den Beschwerdeführer gesucht, der sich bereits draussen befunden habe. Der Be- schwerdeführer sei sehr aufgebracht gewesen und habe wirres Zeug geredet. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer Schmerzen gehabt hätte. Auf Nachfrage von E._____ habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei alles in Ordnung. Sie seien dann alle zusammen zum Bahnhof gegangen, wo sie sich vom Beschwerdeführer verabschiedet hätten. Er habe sodann nicht gesehen, ob die Brille des Beschwerdeführers durch den Sturz beschädigt worden sei, und könne sich nicht erinnern, ob dieser sie nach dem Vorfall getragen habe (Urk. 12/ 4, Urk. 12/5). 1.3 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung nach Zu- sammenfassung der Aussagen aller Beteiligten im Wesentlichen aus, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners diametral wi- dersprechen würden. Während der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Schuld an seiner Verletzung gebe, sei der Beschwerdegegner der Überzeu- gung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Trunkenheit zu Boden gefallen. Es sei zudem nicht erstellt, dass die Verletzung und Sachbeschädigung Folgen eines adäquaten Stosses des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer seien. Nach den durchgeführten Einvernahmen und Ermittlungen könne dem Be- schwerdegegner nicht mit der für eine Anklage notwendigen Bestimmtheit nach- gewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer derart heftig gestossen habe, dass dieser aufgrund des Stosses zu Boden gefallen sei und der Beschwerde-

- 5 - gegner sich dadurch der (fahrlässigen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB respektive Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht habe. Insbesondere sei unklar, wie stark betrunken der Beschwerdeführer zur Tatzeit gewesen sei. Es müsse auch offenbleiben, was der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Bar C._____ noch getan habe, respektive ob es allenfalls im Nachgang zu dessen Sturz in der Bar tatsächlich noch zu einem – wie im Operationsbericht festgehalten und an- fänglich vom Beschwerdeführer ausgeführt – Treppensturz gekommen sei, insbe- sondere da der Beschwerdeführer offenbar noch mit dem Beschwerdegegner und dessen Freundin zum Bahnhof gelaufen sei, ohne sich dabei über Schmerzen zu beklagen. Es fehle somit an objektivierbaren Beweismitteln oder sonst wie an schlüssigen Beweisindizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu- sätzlich stützen könnten (Urk. 5 S. 3). 1.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner habe diverse Falschaussagen gemacht. Insbesondere treffe nicht zu, dass er den Beschwerdegegner gepackt habe; er habe den ganzen Abend niemanden angefasst. Er sei sich sicher, dass E._____ eine andere Versi- on erzählen würde als der Beschwerdegegner. Er verfüge sodann über Whatsapp Nachrichten, welche seine Version des Geschehens bestätigen würden. Der Be- schwerdegegner sei bereits aggressiv in die Bar gekommen, weil er, der Be- schwerdeführer, E._____ nicht wie aufgefordert auf den Zug begleitet habe. Es treffe nicht zu, dass er seine Freunde habe daran hindern wollen, die Bar zu ver- lassen, oder ihnen den Weg versperrt hätte. Zudem habe er sich direkt nach dem Vorfall über Schmerzen beklagt. Er sei danach alleine nach Hause gegangen, was der Barkeeper allenfalls bestätigen könne. Sodann wäre dies möglicherweise auch auf den Aufnahmen der Videokameras am Bahnhof D._____ oder der um- liegenden Geschäfte ersichtlich. Aus Scham habe er dem Arzt zunächst einen fal- schen Unfallhergang geschildert. Erst nach der Operation habe er sich dazu ent- schlossen, der Unfallversicherung den wahren Grund für seine Verletzung zu schildern, da er nicht für einen Freund "Versicherungsbetrug" habe begehen wol- len. Sodann gäbe es keinen Grund, weshalb er den Beschwerdegegner fälschli- cherweise beschuldigen würde, da er daraus keinen Vorteil ziehen könne. Ein

- 6 - gemeinsamer Freund, F._____, habe ihm erzählt, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei eine andere Geschichte erzählt habe als ihm gegenüber. Dieser Freund könne im Übrigen auch bestätigen, dass der Beschwerdegegner an diesem Abend bereits betrunken gewesen sei, bevor er nach D._____ ge- kommen sei (Urk. 2). 1.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift würden seinen eigenen Aus- sagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme widersprechen. Es sei weiter nicht verständlich, inwiefern der Barkeeper nützliche Angaben zum Geschehen machen könne, wenn selbst der Beschwerdeführer zugebe, dass dieser lediglich einen Knall gehört, aber nichts gesehen habe. Alle übrigen vom Beschwerdefüh- rer genannten Personen hätten den fraglichen Stoss des Beschwerdegegners gemäss Polizeirapport ebenfalls nicht mitbekommen, weshalb auf deren Befra- gung verzichtet worden sei. Es bestehe kein Anlass, E._____ zur Sache einzu- vernehmen, da diese gegenüber der Kantonspolizei die Aussagen des Beschwer- degegners bestätigt habe. Es sei festzuhalten, dass es an Beweisen zur Feststel- lung des Kausalzusammenhangs zwischen Stoss und Sturz sowie zwischen Sturz und Verletzung mangle. Allenfalls treffe den Beschwerdeführer auch ein gewisses Selbstverschulden, indem er den Beschwerdegegner zuerst provoziert und ihm den Weg versperrt habe, was den Beschwerdegegner zu einer angemessenen Notwehrhandlung berechtigt habe (Urk. 11). 2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO).

- 7 - 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Untersuchung nicht an Hand ge- nommen, weil infolge der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation keine rechtsge- nügenden Beweise dafür vorlägen, dass das Schubsen des Beschwerdegegners adäquat-kausal für den Fall des Beschwerdeführers bzw. das Hinfallen adäquat- kausal für die erlittene Verletzung seien. Sie ging demnach nicht davon aus, dass ein Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO eindeutig nicht erfüllt seien. Bei dieser Konstellation hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren allenfalls nicht mit einer Nichtanhandnahme, sondern mit einer Einstellung abschliessen müssen (vgl. zur Diskussion OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 9a mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012). Dieser formelle Man- gel führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung. Eine Einstellung des Strafverfahrens wäre - wie zu zeigen ist - rechtmässig erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Rückweisung würde sich somit als Leerlauf erweisen. 2.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte

- 8 - Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom

27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhe- bung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verur- teilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er-

- 9 - fahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli- chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und kei- ne weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 3.1 Einer Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung einer Körperverletzung (Art. 125 StGB). 3.2 Der Beschwerdeführer erlitt gemäss Operationsbericht vom 8. November 2017 einen Schlüsselbeinbruch (Urk. 12/10/2). Damit liegt zweifellos eine Schädi- gung des Körpers im Sinne von Art. 123 bzw. 125 StGB vor. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer geschubst hatte und dieser hernach zu Boden fiel (vgl. Urk. 12/4 Antwort auf Frage 11, Urk. 12/6 Antwort auf Frage 16). Wie die Staats- anwaltschaft indes zutreffend ausführte, geht der Beschwerdeführer davon aus, das (unangemessene) Schubsen des Beschwerdegegners sei kausal für seinen Sturz und dieser wiederum kausal für seine Verletzung gewesen. Demgegenüber führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer sei nicht wegen seinem (adäquaten) Wegstossen, sondern vielmehr aufgrund seiner Trunkenheit hingefal-

- 10 - len. Sodann habe er nicht bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer durch diesen Sturz verletzt hätte. 3.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 6. Januar 2018 hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls zwar einige weitere Personen in der Bar befunden, nicht jedoch im Gang vor der Toilette, wo sich der Vorfall ereignet habe. Daher würden diese Per- sonen keine sachdienlichen Aussagen dazu machen können (Urk. 12/1 S. 4). Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass noch weitere Personen den Vorfall direkt mitbekommen hätten. Insbesondere führte er selber aus, der Bar- keeper sei erst dazugekommen, nachdem er gestossen worden und hingefallen sei (vgl. Urk. 4/8). Somit gibt es keine unbeteiligten Zeugen, welche die Behaup- tung des Beschwerdeführers stützen könnten, dass der Beschwerdegegner ihn unvermittelt und mit grosser Kraft gestossen und er durch den Sturz das Schlüs- selbein gebrochen habe. Inwiefern eine Aufnahme von allenfalls vorhandenen Vi- deokameras am Bahnhof D._____ Aufschlüsse zum eigentlichen Vorfall geben könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem wäre die Auswertung von Videomaterial nicht verhältnismässig, sofern solches überhaupt noch vorhanden wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestätigte E._____ laut Poli- zeirapport die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach sich der Be- schwerdeführer ihnen in den Weg gestellt habe und sich der Beschwerdegegner lediglich habe wehren wollen und ihn dabei weggestossen habe (Urk. 12/1 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass sie diese Aussagen bestätigen würde. Zudem geht auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Whatsapp-Verkehr zwi- schen ihm und E._____ das Gleiche hervor. Namentlich führte diese darin aus, dass der Beschwerdeführer sehr aggressiv gewesen sei und sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe sie und den Beschwerdegegner nicht durch die Türe gehen lassen und sie angeschrien. Der Beschwerdegegner habe ihn lediglich geschubst, weil er den Weg versperrt habe. Sodann sei sie der Meinung, er sei lediglich um- gefallen, weil er so betrunken gewesen sei und sich nicht mehr habe auffangen können (Urk. 12/8 S. 1 ff.). Die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Whatsapp-Nachricht an den Beschwerdegegner vermag ebenfalls nichts Gegen- teiliges zu beweisen, da es sich hierbei lediglich um die eigene Auffassung des

- 11 - Beschwerdeführers selbst handelt (Urk. 4/1). Gegenüber der Freundin des Be- schwerdeführers führte der Beschwerdegegner ebenfalls aus, dass der Be- schwerdeführer aggressiv gewesen sei (Urk. 4/2). Der Freund des Beschwerde- führers, F._____, war sodann am Vorfall nicht beteiligt und auch nicht in der Bar anwesend, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser sachdien- liche Angaben zum Vorfall machen könnte. Den Aussagen des Beschwerdegegners stehen somit lediglich die Anschul- digungen des Beschwerdeführers gegenüber, welche für sich allein nicht ausrei- chen, um den von ihm behaupteten Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. Das vom Beschwerdegegner zugegebene adäquate Wegstossen, damit er den Beschwerdeführer passieren könne, erfüllt den Tatbestand einer einfachen (fahr- lässigen) Körperverletzung jedenfalls nicht. 3.4 Hinzu kommt, dass nicht nachgewiesen werden kann, ob sich der Be- schwerdeführer seine Verletzung überhaupt durch den Sturz in der Bar zugezo- gen hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Vorstellung im Notfall an, er habe sich die Verletzung durch einen Treppensturz zugezogen (vgl. Urk. 12/10/2). Seine später erfolgten Erklärungen, er habe sich damals geschämt den wahren Grund seiner Verletzung anzugeben und es schliesslich gemacht, um einen Ver- sicherungsbetrug zu vermeiden (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 4/3, Urk. 12/6 Antwort auf Frage 31), erscheinen wenig nachvollziehbar. Weder der Beschwerdegegner noch E._____ bemerkten angeblich, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz Schmerzen gehabt hätte. Sodann hätten sie sich von diesem am Bahnhof D._____ verabschiedet und es ist nicht bekannt, was der Beschwerdeführer her- nach machte. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die Verletzung tatsächlich von einem später erfolgten Treppensturz stammt. Dem ist anzufügen, dass die Fotografie der blauen Flecken am Knie, welche der Beschwerdeführer von die- sem Vorfall erlitten haben will, erst am 12. November 2017, und damit eine Wo- che nach dem Vorfall in der Bar, erstellt wurde (vgl. Urk. 12/8 S. 5 f.). Diese Do- kumentation vermag somit nicht zu beweisen, dass diese Verletzungen ebenfalls durch den Sturz in der Bar verursacht wurden, zumal schwer vorstellbar ist, wie

- 12 - blaue Flecken vorne am Knie durch einen Sturz auf die linke Seite entstehen könnten. 3.5 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft andere Hinweise zu Tage fördern könnten, die Auf- schluss darüber geben, mit welcher Intensität der Beschwerdeführer gestossen wurde und ob dieser Stoss kausal für das Hinfallen und somit die Verletzung des Beschwerdeführers sowie die Beschädigung seiner Brille war. Es sind somit, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, keine objektiven Beweismittel ersicht- lich, welche die Kausalitäten zwischen dem Stossen und dem Sturz sowie insbe- sondere zwischen dem Sturz in der Bar und dem Schlüsselbeinbruch bzw. der Sachbeschädigung in anklagegenügender Weise beweisen könnten.

4. Zusammenfassend ist in vorliegender Aussage-gegen-Aussage- Konstellation mangels unabhängiger Tatzeugen nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie keine Untersuchung an Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10000986 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2018/10000986, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Breitenstein