Sachverhalt
vollständig feststellen zu können (Antrag 4). Die Kosten des Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei ange- messen zu entschädigen (Antrag 5).
4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 6) wurde der Beschwerde- führerin aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8 und 9).
5. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft verzichteten je mit Eingabe vom 6. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 13 und Urk. 17).
6. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt.
- 6 - II. 1. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeführerin focht die Einstellungsverfügung nur bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Arbeits- und Mietverträgen an. Betref- fend den Vorwurf der Abrechnung des Aufwands für Reinigungsarbeiten in der Privatwohnung des Beschwerdegegners 1 über ein Firmenkonto der Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 3/2 S. 10) erwuchs die Einstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft. 1.2 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung hat, kann dagegen Beschwerde erhe- ben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemeint sind nicht nur Parteien im engeren Sinn gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte ge- mäss Art. 105 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich ge- schütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGer, Urteile 6B_1446/2017 vom 9.4.18 E. 3; 6B_942/2016 vom 7.9.17 E. 2.3; NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.; VIKTOR LIEBER, in: Zür- cher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 7; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 1).
- 7 - Eine Person ist in ihren Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.6). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allge- meinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Indi- vidualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indessen durch Delikte, die ausschliesslich öffentliche Interessen verletzen, private In- teressen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Ge- schädigte im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 1 ff; LIEBER, a.a.O., Art. 115 N. 1 f.; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 115 N. 18 ff.). Die unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten kann sich des Weiteren auch aus der Verletzung von prozessualen Rechten ergeben, die einer ver- fahrensbeteiligten Person zustehen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 4; OGer ZH, III. SK, Verfügung UH170155 vom 4.10.17 E. II/3.3, publ. in: ZR 116/2017 Nr. 72). Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- gründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation, soweit die unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Parteien (BGer, Urteile 1B_339/2016 vom 17.11.16 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12.9.16 E. 3.1 in fine; OGer ZH, III. SK, Beschlüs- se UE140195 vom 4.5.15 E. II/4.1; UH130226 vom 12.9.13 E. II/1.3, publ. in: ZR 113/2014 Nr. 12; UH130035 vom 26.4.13 E. II/1.2).
- 8 - 1.2.2 Der Hauptvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft die angeblich im Jahr 2015 erfolgte Falschbeurkundung des Datums der Arbeitsverträge zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Wirte-Ehepaar. Um den Verkauf der Mehrheitsaktien durch G._____ und H._____ an die J._____ AG resp. an das Ehepaar K._____L._____ zu verhindern, habe der Beschwerdegegner 1 just vor dem Verkauf der Aktien Arbeitsverträge aufgesetzt, diese auf das Jahr 2010 rückdatiert und in den Arbeitsvertrag mit seiner Mutter, D._____, für den Fall des Verkaufs der Mehrheitsaktien ein Vorkaufsrecht der Arbeit- nehmerin an der Gasthofliegenschaft aufgenommen. Bei dieser Klausel handle es sich um eine "poison pill", um die Übernahme der Aktiengesell- schaft für die Käufer möglichst unattraktiv zu machen (Urk. 2 S. 29-38). An- schliessend seien die gefälschten Arbeitsverträge zur Bereicherung des Wir- te-Ehepaars eingesetzt worden. Es handle sich dabei um versuchten Betrug (Urk. 2 S. 37). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend abgeklärt und die zahlreichen Beweisanträge der Be- schwerdeführerin abgewiesen. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 308 StPO) und der Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) vor (Urk. 2 S. 29-38). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkun- de als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung be- stimmter Personen abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Geschützt sind aber nur diejenigen Personen, gegenüber denen die falsche oder gefälschte Ur- kunde gebraucht wird oder werden soll und die gestützt hierauf rechtserheb- liche Entscheidungen treffen oder treffen könnten. Nicht dazu gehört die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist. Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese Person, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an der Erklärung orientieren und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt sein kann (BGer, Urteil
- 9 - 6B_917/2015 vom 23.2.16 E. 3.1; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N. 2). Unter der Annahme, dass der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwer- degegner 1 zutrifft, wären die falsch datierten Arbeitsverträge nicht zur Täu- schung der Beschwerdeführerin verwendet worden, sondern zur Täuschung der potentiellen Käufer der Aktien (i.e. K._____ und L._____). Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Käufer glauben sollen, dass D._____ ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft zustehe. Dadurch hät- ten die Käufer in ihrem Entscheid betreffend den Erwerb der Aktien negativ beeinflusst werden sollen. Die Aktiengesellschaft selbst wäre aber durch die Verwendung der in ihrem Namen unterzeichneten, jedoch falsch datierten Arbeitsverträge nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen worden. Die Beschwerdeführerin ist mangels unmittelbarer Betroffenheit folglich nicht le- gitimiert, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Urkundenfälschung anzufechten. Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs der Verwendung der Ar- beitsverträge in einem Gerichtsverfahren betreffend Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen, was die Beschwerdeführerin als versuchten Betrug be- zeichnete, zumal sie nicht im Mindesten darlegte, inwiefern sie in eigenen Vermögensinteressen hätte verletzt werden können. 1.2.3 Im Eventualantrag verlangte die Beschwerdeführerin, dass gegen den Be- schwerdegegner 1 Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben werde, weil er in ihrem Namen mit seinen Eltern schriftliche Arbeitsverträge aufgesetzt und abgeschlossen und unter Verletzung der Gesellschaftsinte- ressen diese Verträge durch die Aufnahme einer Vorkaufsklausel und weite- rer Vorteile einseitig zugunsten seiner Eltern ausgestaltet habe (Urk. 2 S. 39-41). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ist fremdes Vermögen. Als geschädigte Person gilt die jeweilige Ver- mögensinhaberin (BGer, Urteil 6B_990/2016 vom 3.2.17 E. 2.3.1). Die Be- schwerdeführerin war Arbeitgeberin des Wirte-Ehepaars. Durch die angeb- lich nachteiligen Arbeitsverträge ist sie in ihren Vermögensinteressen unmit-
- 10 - telbar betroffen. Demnach ist sie befugt, die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung anzufechten. 1.2.4 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht zur Frage geäussert, ob der Beschwerdegegner 1 gegen- über dem Handelsregisteramt durch die Abgabe der Stampa-Erklärung fal- sche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe unter Verlet- zung von Art. 153 StGB dem Handelsregisteramt bei der Gründung der C._____ AG verschwiegen, dass seiner Mutter ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft des Gasthauses zustehe (Urk. 2 S. 27-29). Die Strafnorm der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) schützt das Vertrauen der Allgemeinheit ins Handelsregister (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., Art. 153 N. 2; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 153 N. 2). Gleich wie bei den Urkundendelikten sind die Interessen von Privatpersonen geschützt, soweit sie aufgrund der im Handelsregister stehenden Angaben Entschei- dungen treffen. Dies wären im vorliegenden Fall die Käufer der Aktien. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und demnach nicht legitimiert, die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt anzufechten. 1.2.5 Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit einem Mietvertrag der Wohnung des Gastwirte-Ehe- paars. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner 1 und seine Eltern hätten die Unterschrift von G._____ und die Fax- Absenderzeile gefälscht und einen überhöhten, nicht der Wahrheit entspre- chenden Mietzins aufgesetzt, um in einem gegen den Vater des Beschwer- degegners 1, E._____, laufenden Konkursverfahren im Jahr 2005/2006 so- wie einem daran anschliessenden Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens im Jahr 2010/2011 wahrheitswidrig vorzutäuschen, dass E._____ über kein neues Vermögen verfüge. Der Mietvertrag sei zur Täu- schung des Gerichts und der Steuerbehörden verwendet worden. Die Täu-
- 11 - schung habe zur Folge gehabt, dass die gegen E._____ laufende Betrei- bung für offene Steuerschulden nicht habe fortgesetzt werden können und der Kanton Zürich am Vermögen geschädigt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Mit der Einstellung des Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft den Grund- satz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), den Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), die Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (Urk. 2 S. 16-24). Zu- dem sei nicht ermittelt worden, wo das Original eines angeblich mysteriösen Zusatzes zum Mietvertrag verblieben sei (Urk. 2 S. 38). Urkundenfälschung zwecks Begehung einer Steuerhinterziehung, i.e. Steu- erbetrug (vgl. Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.90 [DBG; SR 642.11] und Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) betreffen die Interessen der Allgemeinheit. Die Be- schwerdeführerin ist nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmit- telbar betroffen. Sie wäre höchstens indirekt als Steuerzahlerin tangiert. Zur Durchsetzung von Allgemeininteressen ist sie nicht legitimiert. 1.2.6 Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, es habe sich im Laufe des Strafverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 und seine El- tern den ehemaligen Verwaltungsrat G._____ wider besseres Wissen einer Straftat (Urkundenunterdrückung) bezichtigt hätten. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, nichts unternom- men und in der Einstellungsverfügung das betreffende Delikt nicht einmal erwähnt (Urk. 2 S. 24-27). Diese Beanstandung betrifft wiederum nicht eigene Interessen der Be- schwerdeführerin, sondern die Interessen des von der angeblich falschen Anschuldigung betroffenen G._____. Die Beschwerdeführerin ist nicht legi- timiert, gestützt auf Interessen einer Drittperson Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung zu erheben.
- 12 - 1.2.7 Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Sie ist somit Verfahrenspartei und als solche ohne Weiteres legitimiert, die Verletzung strafprozessualer Rechte zu beanstanden. 1.3 Die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Arbeitsver- trägen und betreffend die Verletzung von Verfahrensrechten einzutreten. Bezüglich der übrigen Vorwürfe (Urkundenfälschung und Betrug durch in- haltlich falsche Angaben in den Arbeitsverträgen und im Mietvertrag, unwah- re Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt, falsche Anschuldigung) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Sie brachte vor, die Staatsanwaltschaft habe im Zusammen- hang mit den Vorwürfen betreffend die mysteriösen Arbeits- und Mietverträ- ge den Beweisantrag der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E- Mail-Adresse des Gasthofs (C1._____.F._____@....ch) geführten Korres- pondenz ignoriert (Urk. 2 S. 43). Sodann habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht teilweise verweigert. Die Beschwerde- führerin habe nicht in die entsiegelten DVD und E-Mails des Beschwerde- gegners 1 Einsicht nehmen können. Die Staatsanwaltschaft habe die Be- schwerdeführerin lediglich auf einen Polizeibericht verwiesen (Urk. 2 S. 43- 44). Des Weiteren habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, ihren Ein- stellungsentscheid ausreichend zu begründen. Insbesondere habe sie die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. November 2011 vorge- tragenen Argumente nicht berücksichtigt und bei der Sachverhaltsfeststel- lung einseitig auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt (Urk. 2 S. 15).
- 13 - 2.2 Die Parteien des Strafverfahrens (Art. 104 StPO) haben Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO, namentlich die anzeigeerstattende Person, haben die Verfahrens- rechte einer Partei, mithin Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn gegen eine Person Zwangsmassnahmen angeordnet, ihr eine Schweigepflicht oder Kosten auferlegt werden oder auf sonstige Art in ihre Grundrechte eingegrif- fen wird (BGE 138 IV 258, nicht publ. E. 5; BGer, Urteil 6B_80/2013 vom 4.4.13 E. 1.2). Der Gehörsanspruch wird in Art. 107 StPO konkretisiert. Nach Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien insbesondere das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör kann nach Massgabe von Art. 108 StPO, namentlich zur Wahrung öffentlicher oder privater Ge- heimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), beschränkt werden. Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen so- wie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs- grundsatzes liegt indessen nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge- nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in antizipierter Be- weiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Aus dem Gehörsanspruch folgt sodann die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
- 14 - Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). 2.3 Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrags der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E-Mail-Adresse des Gast- hofs C1._____ geführten Korrespondenz sowie die (angebliche) Ablehnung ihres Antrags auf vollständige Einsicht in die ausgewerteten IT-Akten stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin stellte diese Anträge zum Beweis, dass der Beschwerdegegner 1 in den Arbeits- verträgen seiner Eltern und im Mietvertrag für die im Gasthof gelegene Mietwohnung inhaltlich unwahre Angaben gemacht habe (vgl. Urk. 15, Ord- ner 3/4: Stellungnahme vom 6.11.17 S. 53-57). Wie aufgezeigt, ist die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen aber nicht in ei- genen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. E. II/1/1.2.2 und II/1/1.2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, durch strafprozessuale Massnahmen im Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 in eigenen Rechten tangiert worden zu sein. Sie ist lediglich Anzei- geerstatterin. Als solche hat sie kein Recht auf Beweisabnahme und Akten- einsicht. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Staatsan- waltschaft hat die angefochtene Einstellungsverfügung ausführlich begrün- det. Die Beschwerdeführerin weiss, auf welchen Überlegungen die Einstel- lung des Strafverfahrens basiert. Sie war ohne Weiteres in der Lage, die Einstellungsverfügung sachgerecht anzufechten, was die vorliegende 47- seitige Beschwerdeschrift hinreichend zeigt.
- 15 - Die Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung beging der Beschwerde- gegner 1 durch das Erstellen der zugunsten seiner Eltern ausgestalteten Ar- beitsverträge keine ungetreue Geschäftsbesorgung, da die Aktiengesell- schaft nicht geschädigt worden sei und es somit am objektiven Tatbe- standsmerkmal des Vermögensschadens mangle. Die Liegenschaft der C._____ AG sei anlässlich deren Gründung im Jahr 2000 zu einem Wert von CHF 1.517 Mio. ins Gesellschaftsvermögen übertragen worden. Gemäss ei- nem gerichtlichen Gutachten vom 23. März 2017 habe der Verkehrswert der Liegenschaft am 17. Juli 2000 aber CHF 2.6 Mio. betragen. Die Gebäude- versicherung habe die Versicherungssumme für die Liegenschaft (ohne Land) am 6. Juli 2000 auf CHF 2.841 Mio. geschätzt. Nach einer Schätzung von M._____ im Jahr 1999 habe der damalige Realwert bei CHF 3.12 Mio. gelegen. Gemäss Steuerbewertung der Liegenschaft per 31. Dezember 2010, d.h. zeitgleich mit der Erstellung der Arbeitsverträge, habe der Buch- wert bei CHF 1'283'170.-, die Wert-Obergrenze bei CHF 2'205'000.- gele- gen. Somit hätten unversteuerte Reserven in der Höhe von CHF 921'830.- vorgelegen. Entsprechend sei das Gesellschaftsvermögen durch den Ab- schluss der Arbeitsverträge nicht geschädigt worden (Urk. 3/2 S. 9-10). 3.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, massgeblicher Wert sei bei der Grün- dung der Aktiengesellschaft der Fortführungs- bzw. Liquidationswert der Liegenschaft gewesen, zumal deren Zwangsversteigerung unmittelbar be- vorgestanden habe. Der Fortführungswert im Jahr 2000 habe CHF 1.517 Mio. betragen. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich die Beweisanträ- ge abgelehnt, obschon die Höhe des Liquidationswerts der Liegenschaft für das vorliegende Strafverfahren relevant gewesen wäre (Urk. 2 S. 39). Der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestehe aber - so die Beschwerdeführerin - auch unabhängig von der Frage des Liegenschafts-
- 16 - werts. Der Beschwerdegegner habe in seinem Kompetenzbereich als Ver- waltungsrat der C._____ AG einseitig die Interessen seiner Eltern anstatt die Gesellschaftsinteressen vertreten und dabei in krasser Weise seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt. Seinen Eltern habe er Ansprüche in Millionenhö- he eingeräumt. Das Vorkaufsrecht der Mutter hätte sogar die Vereitelung des Gesellschaftszwecks zur Folge haben können. Die den Eltern einge- räumten Begünstigungen seien vorschriftswidrig nicht bilanziert worden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei sehr wohl ein Vermögens- schaden eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge nämlich zur Erfüllung des Tatbestandes eine erhebliche Vermögensgefähr- dung, sofern dieser Gefährdung durch Rückstellungen Rechnung getragen werden müsse. Für die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegen- über den Eltern hätten klarerweise Rückstellungen gebildet werden müssen. Die Begleichung sämtlicher Verpflichtungen aus den Arbeitsverträgen hätte zum Konkurs der Beschwerdeführerin geführt. Somit habe durch den Ab- schluss der Arbeitsverträge zumindest eine Vermögensgefährdung und folg- lich ein Vermögensschaden im Sinn von Art. 158 StGB vorgelegen (Urk. 2 S. 40-41). 3.3 3.3.1 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der ande- re am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB gilt als Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im In- teresse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass
- 17 - an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Per- sonal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leiten- de Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäfts- führer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Re- alakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N. 4) Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermeh- rung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermeh- rung der Aktiven liegen. Ein Schaden kann aber bereits vorliegen, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftli- chen Wert vermindert ist. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). 3.3.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 158 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der qualifizierte Treubruchtatbe-
- 18 - stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt zudem die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung voraus. Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen, insbeson- dere auch die Schädigung des Vermögens des Geschäftsherrn. Der Täter muss also nicht nur in Kenntnis seiner Position als Schutzgarant für das fremde Vermögen bewusst und willentlich seine Pflichten als Vermögens- verwalter missachten, sondern zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dadurch Schaden zu verursachen, und dies in Kauf nehmen (ANDREAS DO- NATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 310). An den Nachweis des Vorsatzes sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdegegner 1 war von 2000 bis 2014 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin. Dabei galten für ihn die Verhaltensregeln von Exe- kutivorganen der Aktiengesellschaft gemäss Art. 717 OR. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wah- ren. Diese Sorgfalts- und Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Ver- waltungsrats ihr Verhalten am Geschäftsinteresse ausrichten und eigene In- teressen gegebenenfalls zurückstellen (BGE 139 III 24 E. 3.2; 130 III 213 E. 2.2.2). Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hat der betroffene Verwaltungsrat mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die In- teressen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden (BGE 130 III 213 E. 2.2.2; ADRIAN PLÜSS/DOMINIQUE FACINCANI-KUNZ, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 6). Interessenkonflikte entstehen namentlich durch das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung, in denen ein Verwaltungsratsmitglied oder Geschäfts-
- 19 - führer gleichzeitig als Gesellschaftsvertreter und als Gegenpartei bzw. als deren Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäftes steht. Solche Ge- schäfte sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren in diesen Konstellationen vom Gesellschaftszweck nicht er- fasst wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Ausnahmen gelten dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Na- tur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder wenn das Geschäft nachträglich von einem neben- oder übergeordneten Organ genehmigt wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a; BGer, Urteil 4A_55/2017 vom 16.6.17 E. 4.2). Für das einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied ist dies der Gesamtverwaltungsrat, für den Verwaltungsrat die Generalversammlung (CÉDRIC CHAPUIS, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 9). 3.4.2 Der Beschwerdegegner 1 ist einerseits Sohn des Wirte-Ehepaars resp. der Arbeitnehmer. Andererseits war der Beschwerdegegner 1 zur Zeit der Er- stellung und Unterzeichnung der Arbeitsverträge einzelzeichnungsberechtig- ter Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft resp. der Arbeitgeberin. In dieser Konstellation bestand klarerweise eine potentielle Interessenkollisi- on. Als Verwaltungsratspräsident wäre der Beschwerdegegner 1 gesell- schaftsrechtlich verpflichtet gewesen, die Gesellschaftsinteressen über sei- ne privaten resp. die Interessen seiner Eltern zu stellen (vgl. E. II/3.4.1 hier- vor). Diese Pflicht verletzte er, soweit er seinen Eltern in den Arbeitsverträ- gen unübliche Vorteile zulasten der Arbeitgeberin gewährte, es sei denn, für das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 habe eine Genehmigung der an- deren beiden Aktionäre vorgelegen. Aus strafrechtlicher Sicht stellt eine allfällige Pflichtverletzung eine unge- treue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB dar, wenn infolge der Pflicht- verletzung bei der Aktiengesellschaft ein Vermögensschaden eintrat oder eine erhebliche, den wirtschaftlichen Wert des Vermögens herabsetzende Vermögensgefährdung bestand und der Beschwerdegegner 1 mit Vorsatz handelte.
- 20 - 3.4.3 Der Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und D._____ (Urk. 15, Ordner 1/4) enthält eine als "Vorkaufsrecht Liegenschaft" bezeichnete Klausel. Die- se lautet folgendermassen: "Der Arbeitnehmerin wird ein limitiertes Vorkaufsrecht auf der Liegenschaft …- Strasse … (Kataster-Nr. …) eingeräumt. Das Vorkaufsrecht kann von ihr selber oder von einem von ihr bezeichneten Familienmitglied ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn a) die C._____ AG die Liegenschaft verkauft (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der mit dem Dritten vereinbarte Kaufpreis für die Liegenschaft), oder b) wenn die Mehrheit der Aktien der C._____ AG verkauft [wird] (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien). Falls die Arbeitnehmerin oder ein von ihr bezeichnetes Familien- mitglied das Vorkaufsrecht ausübt, gehen die Kosten, Steuern und Gebühren für die Übertragung der Liegenschaft vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers". Das Vorkaufsrecht wurde nicht ausgeübt (vgl. Urk. 2 S. 37). Insoweit trat bei der Beschwerdeführerin kein Vermögensschaden ein und wurde der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsführung nicht erfüllt. Aber selbst wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt worden wäre, hätte dies nicht zu einer Vermögensschädigung der Gesellschaft geführt. Gemäss der Klau- sel betreffend das "Vorkaufsrecht Liegenschaft" im Arbeitsvertrag von D._____ wäre für den Vorkaufpreis im Fall a) der Kaufpreis der Liegenschaft massgeblich gewesen. Im Fall a) hätte sich der Kaufrechtspreis von D._____ am Verkehrswert der Liegenschaft orientiert. Die Aktiengesellschaft hätte eine dem Verkehrswert der Liegenschaft entsprechende Gegenleis- tung erhalten. Bei der Aktiengesellschaft wäre es somit nicht zu einer Ver- mögensschädigung gekommen. Im Fall b) wäre die Vertragsklausel auslegungsbedürftig gewesen. Aus der Formulierung "massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien" ergibt sich nicht eindeutig, ob damit der Preis für das zum Verkauf angebotene Paket der Mehrheitsaktien oder der Preis des einzelnen Titels resp. der Preis sämtlicher Aktien gemeint gewesen wäre. Zudem stünde nicht fest, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung des Aktienpreises hät-
- 21 - te abgestellt werden müssen. Ob es im Falle der Ausübung des Vorkauf- rechts tatsächlich zu einer Vermögensschädigung hätte kommen können, kann jedenfalls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Aufgrund der unkla- ren Vertragsbestimmung resp. ihrer Auslegungsbedürftigkeit wäre es über- dies nicht möglich, dem Beschwerdegegner 1 einen strafrechtlich relevanten Schädigungsvorsatz rechtsgenügend nachzuweisen, was aber Vorausset- zung der Strafbarkeit seines damaligen Tuns wäre. 3.4.4 Die Arbeitsverträge mit E._____ und D._____ enthalten sodann eine Reihe weiterer, als ungewöhnlich zu bezeichnender Vorteile zugunsten der Arbeit- nehmer resp. zulasten der Arbeitgeberin. Dazu gehört insbesondere der An- spruch auf einen Bonus in der Höhe von CHF 16'000.-- pro angefangenem Dienstjahr im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der An- spruch auf vollständige Pensionskasseneinkäufe auf Kosten der Arbeitgebe- rin. Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusam- menhang mit den betreffenden Vorteilen äusserte sich der Beschwerdegeg- ner 1 im Wesentlichen folgendermassen: Der Gasthofbetrieb sei von seinem Vater zunächst als Einzelfirma geführt worden. Der Vater habe die Gasthofliegenschaft im Jahr 1989 kaufen kön- nen. Als der Konkurs bevorstand, habe er zusammen mit G._____, dem späteren Verwaltungsrat der Gesellschaft, eine neue Lösung für seine Eltern gesucht. Nach intensiven Verhandlungen sei es gelungen, die ZKB zu einem Schuldenschnitt zu bewegen und die Bank I._____ als neue Hypothekarkre- ditgeberin zu finden. Zur Rettung des "C1._____" habe es aber eine Struktur gebraucht. Deshalb habe er G._____ und H._____ gefragt, ob sie ihn bei diesem Vorhaben treuhänderisch unterstützen würden. Man sei sich einig gewesen, dass es das Ziel der neuen Struktur sei, die Errungenschaften der Eltern zu sichern. Man habe vereinbart, dass er die Aktien jederzeit zum Nominalwert zurückkaufen könne. Man habe damals aber noch keine schrift- lichen Vereinbarungen getroffen. Das Ganze habe sehr schnell gehen müs- sen. Man habe abgemacht, die getroffenen Vereinbarungen zu einem späte-
- 22 - ren Zeitpunkt schriftlich festzuhalten. Dazu hätten auch die Abmachungen mit seinen Eltern gehört. Für die Abgeltung des Treuhandverhältnisses hät- ten G._____ und H._____ im Betrag ihres Aktienkapitals ein Darlehen ein- gebracht, welches mit 10% verzinst worden sei. Dies sei mehr als eine reine Kapitalentschädigung gewesen. Zudem habe G._____ ein Honorar für die Betreuung der Buchhaltung erhalten. Die neu gegründete Aktiengesellschaft habe die Einzelfirma seines Vaters übernommen. Zu den übernommenen Aktiven habe die Gasthofliegenschaft gehört, welche damals einen Wert von CHF 3 Mio. gehabt habe. Die Eltern hätten diesem "Deal" nur zugestimmt, weil man ihnen versichert habe, dass die Liegenschaft weiterhin in der Fami- lie bleibe und sie in dieser Struktur ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausü- ben könnten. Zudem habe man den Eltern versprochen, die damals nicht vorhandene Altersvorsorge mit der neuen Struktur zu garantieren. Der Be- trieb des "C1._____" habe auf diese Weise nahtlos weitergeführt werden können (vgl. Antwort 4 und 24). Diese Schilderung des damaligen Geschehens ist plausibel. Zwar gab G._____ in der Einvernahme an, es habe kein Treuhandverhältnis bestan- den, sondern er habe seinen Aktienanteil selber finanziert. Jedoch räumte auch er ein, dass es bei der Umstrukturierung der Einzelfirma in eine Akti- engesellschaft darum gegangen sei, dem Wirte-Ehepaar zu ermöglichen, bis zur Pensionierung den Gasthof weiterzuführen (Urk. 15, Ordner 1/4: Po-EV von G._____ vom 25.8.16, Antwort 4). Auch der Umstand, dass der Vater die Gasthofliegenschaft weit unter ihrem Wert (vgl. Urk. 5 S. 10) in die Ge- sellschaft einbrachte, statt den Gasthofbetrieb zu schliessen und die Liegen- schaft zu verkaufen, korreliert mit der Aussage des Beschwerdegegners 1, dass man dem Wirte-Ehepaar im Rahmen der Umstrukturierung Vorteile im Hinblick auf ihre Pensionierung in Aussicht stellte. Wie die Staatsanwalt- schaft ausführte, waren diese Vorteile durch stille Reserven gedeckt. Zu be- rücksichtigen ist zudem, dass es sich bei G._____ und H._____, beide Akti- onäre der neuen Gesellschaft, um Personen handelte, die der Familie B._____D._____E._____ nahe standen. Die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 sind auch vor diesem Hintergrund stimmig.
- 23 - Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Inhalt der Arbeitsverträge vom einst geäusserten Willen aller Aktionäre gedeckt war oder aber dass der Be- schwerdegegner 1 glaubte, dass die zulasten der Aktiengesellschaft in den Arbeitsverträgen eingegangenen Verpflichtungen von den anderen Aktionä- ren mitgetragen würden. In diesem Fall würde das Tatbestandselement des Schädigungsvorsatzes aber fehlen. Die Gründung der Aktiengesellschaft liegt 18 Jahre zurück. Die damals zwi- schen den drei Aktionären getroffenen Abmachungen können heute nicht mehr anklagegenügend ermittelt werden. Es bleibt daher offen, ob und wie weit der Inhalt der Arbeitsverträge vom dannzumal geäusserten Willen der Aktionäre gedeckt war. Aus strafrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass die subjektive Tatbestandsseite der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wel- che den Schädigungsvorsatz seitens des Beschwerdegegners 1 voraus- setzt, nicht anklagegenügend festgestellt werden kann resp. der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht erfüllt zu betrach- ten ist.
4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Im vorlie- genden Fall kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllte. Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung sind somit erfüllt. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte zu Recht.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.-- festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates
- 24 - zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die C._____ AG (heute A._____ AG; vgl. Urk. 3/1) erstattete am 19. Februar 2016 Strafanzeige gegen B._____ und gegen dessen Eltern D._____ und E._____ (je separate Verfahren) wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und versuchten Betrugs. Der Strafanzeige ging folgendes Geschehen voraus:
E. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeführerin focht die Einstellungsverfügung nur bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Arbeits- und Mietverträgen an. Betref- fend den Vorwurf der Abrechnung des Aufwands für Reinigungsarbeiten in der Privatwohnung des Beschwerdegegners 1 über ein Firmenkonto der Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 3/2 S. 10) erwuchs die Einstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.2 In der von A._____ AG (vormals C._____ AG) eingereichten Strafanzeige wurde B._____ vorgeworfen, als Aktionär und Verwaltungsrat (bis 2014 Verwaltungsratspräsident) im Namen der Aktiengesellschaft mit seinen El- tern als Wirte-Ehepaar Arbeitsverträge abgeschlossen und diese falsch da- tiert zu haben. Als Datum der Unterzeichnung sei in den Verträgen der
13. Dezember 2010 aufgeführt worden. In Wirklichkeit seien die Verträge aber erst im Frühjahr oder Sommer 2015 erstellt worden. Das Motiv der Fäl- schung der Arbeitsverträge habe darin bestanden, den Verkauf des von G._____ und H._____ gehaltenen Aktienanteils an der C._____ AG an die J._____ AG und an das Ehepaar K._____L._____ zu verhindern bzw. rück- gängig zu machen. Der Arbeitsvertrag mit D._____ habe ein Vorkaufsrecht an der im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Gasthofliegenschaft enthalten, das die Käufer vom Kauf der Aktien hätte abhalten sollen. Die An- zeigeerstatterin warf dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den er- wähnten Arbeitsverträgen Urkundenfälschung vor. Zudem habe B._____ die besagten Arbeitsverträge in einem Gerichtsverfahren betreffend Anordnung
- 4 - vorsorglicher Massnahmen eingereicht und sich dadurch eines versuchten Betrugs schuldig gemacht. Für den Fall, dass die Arbeitsverträge tatsächlich im Jahr 2010 abgeschlos- sen worden seien, habe sich B._____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, da die Arbeitsverträge für die C._____ AG derart nachtei- lig ausgestaltet worden seien, dass dies für die Gesellschaft den Konkurs hätte bedeuten können. Zudem hätte das Vorkaufsrecht von D._____, wenn es ausgeübt worden wäre, die Vereitelung des Gesellschaftszwecks der C._____ AG zur Folge haben können. Des Weiteren sollen der Beschuldigte oder seine Eltern einen angeblich ab- geschlossenen Mietvertrag zwischen dem Wirte-Ehepaar und G._____ ge- fälscht haben. Der Beschuldigte oder dessen Eltern hätten mutmasslich die Unterschrift von G._____ und die Faxabsender-Zeile gefälscht und den Mietzins mit CHF 3'600.-- viel zu hoch beziffert. Dem Wirte-Ehepaar seien für die Miete monatlich je CHF 800.-- vom Lohn abgezogen worden; dem- nach habe die Miete tatsächlich nur CHF 1'600.-- betragen. Mit ihrem Vor- gehen hätten die Beschuldigten beabsichtigt, in einem gegen E._____ lau- fenden Konkursverfahren im Jahr 2005/2006 sowie einem daran anschlies- senden Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens im Jahr 2010/2011 wahrheitswidrig vorzutäuschen, dass E._____ über kein neues Vermögen verfüge. Die Anzeigeerstatterin warf den Beschuldigten im Zu- sammenhang mit den besagten Mietverträgen Urkundenfälschung und Pro- zessbetrug vor. Schliesslich soll der Beschuldigte die Rechnungen für Reinigungsarbeiten in seiner Privatwohnung über das Konto der C._____ AG beglichen haben. An- fangs habe er die bezogenen Beträge zwar rückerstattet, jedoch schulde er noch immer einen Betrag von CHF 14'339.40. Die Anzeigeerstatterin machte in diesem Zusammenhang ungetreue Geschäftsbesorgung geltend.
E. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung hat, kann dagegen Beschwerde erhe- ben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemeint sind nicht nur Parteien im engeren Sinn gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte ge- mäss Art. 105 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich ge- schütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGer, Urteile 6B_1446/2017 vom 9.4.18 E. 3; 6B_942/2016 vom 7.9.17 E. 2.3; NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.; VIKTOR LIEBER, in: Zür- cher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 7; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 1).
- 7 - Eine Person ist in ihren Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.6). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allge- meinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Indi- vidualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indessen durch Delikte, die ausschliesslich öffentliche Interessen verletzen, private In- teressen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Ge- schädigte im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 1 ff; LIEBER, a.a.O., Art. 115 N. 1 f.; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 115 N. 18 ff.). Die unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten kann sich des Weiteren auch aus der Verletzung von prozessualen Rechten ergeben, die einer ver- fahrensbeteiligten Person zustehen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 4; OGer ZH, III. SK, Verfügung UH170155 vom 4.10.17 E. II/3.3, publ. in: ZR 116/2017 Nr. 72). Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- gründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation, soweit die unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Parteien (BGer, Urteile 1B_339/2016 vom 17.11.16 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12.9.16 E. 3.1 in fine; OGer ZH, III. SK, Beschlüs- se UE140195 vom 4.5.15 E. II/4.1; UH130226 vom 12.9.13 E. II/1.3, publ. in: ZR 113/2014 Nr. 12; UH130035 vom 26.4.13 E. II/1.2).
- 8 -
E. 1.2.2 Der Hauptvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft die angeblich im Jahr 2015 erfolgte Falschbeurkundung des Datums der Arbeitsverträge zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Wirte-Ehepaar. Um den Verkauf der Mehrheitsaktien durch G._____ und H._____ an die J._____ AG resp. an das Ehepaar K._____L._____ zu verhindern, habe der Beschwerdegegner 1 just vor dem Verkauf der Aktien Arbeitsverträge aufgesetzt, diese auf das Jahr 2010 rückdatiert und in den Arbeitsvertrag mit seiner Mutter, D._____, für den Fall des Verkaufs der Mehrheitsaktien ein Vorkaufsrecht der Arbeit- nehmerin an der Gasthofliegenschaft aufgenommen. Bei dieser Klausel handle es sich um eine "poison pill", um die Übernahme der Aktiengesell- schaft für die Käufer möglichst unattraktiv zu machen (Urk. 2 S. 29-38). An- schliessend seien die gefälschten Arbeitsverträge zur Bereicherung des Wir- te-Ehepaars eingesetzt worden. Es handle sich dabei um versuchten Betrug (Urk. 2 S. 37). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend abgeklärt und die zahlreichen Beweisanträge der Be- schwerdeführerin abgewiesen. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 308 StPO) und der Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) vor (Urk. 2 S. 29-38). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkun- de als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung be- stimmter Personen abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Geschützt sind aber nur diejenigen Personen, gegenüber denen die falsche oder gefälschte Ur- kunde gebraucht wird oder werden soll und die gestützt hierauf rechtserheb- liche Entscheidungen treffen oder treffen könnten. Nicht dazu gehört die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist. Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese Person, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an der Erklärung orientieren und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt sein kann (BGer, Urteil
- 9 - 6B_917/2015 vom 23.2.16 E. 3.1; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N. 2). Unter der Annahme, dass der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwer- degegner 1 zutrifft, wären die falsch datierten Arbeitsverträge nicht zur Täu- schung der Beschwerdeführerin verwendet worden, sondern zur Täuschung der potentiellen Käufer der Aktien (i.e. K._____ und L._____). Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Käufer glauben sollen, dass D._____ ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft zustehe. Dadurch hät- ten die Käufer in ihrem Entscheid betreffend den Erwerb der Aktien negativ beeinflusst werden sollen. Die Aktiengesellschaft selbst wäre aber durch die Verwendung der in ihrem Namen unterzeichneten, jedoch falsch datierten Arbeitsverträge nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen worden. Die Beschwerdeführerin ist mangels unmittelbarer Betroffenheit folglich nicht le- gitimiert, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Urkundenfälschung anzufechten. Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs der Verwendung der Ar- beitsverträge in einem Gerichtsverfahren betreffend Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen, was die Beschwerdeführerin als versuchten Betrug be- zeichnete, zumal sie nicht im Mindesten darlegte, inwiefern sie in eigenen Vermögensinteressen hätte verletzt werden können.
E. 1.2.3 Im Eventualantrag verlangte die Beschwerdeführerin, dass gegen den Be- schwerdegegner 1 Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben werde, weil er in ihrem Namen mit seinen Eltern schriftliche Arbeitsverträge aufgesetzt und abgeschlossen und unter Verletzung der Gesellschaftsinte- ressen diese Verträge durch die Aufnahme einer Vorkaufsklausel und weite- rer Vorteile einseitig zugunsten seiner Eltern ausgestaltet habe (Urk. 2 S. 39-41). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ist fremdes Vermögen. Als geschädigte Person gilt die jeweilige Ver- mögensinhaberin (BGer, Urteil 6B_990/2016 vom 3.2.17 E. 2.3.1). Die Be- schwerdeführerin war Arbeitgeberin des Wirte-Ehepaars. Durch die angeb- lich nachteiligen Arbeitsverträge ist sie in ihren Vermögensinteressen unmit-
- 10 - telbar betroffen. Demnach ist sie befugt, die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung anzufechten.
E. 1.2.4 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht zur Frage geäussert, ob der Beschwerdegegner 1 gegen- über dem Handelsregisteramt durch die Abgabe der Stampa-Erklärung fal- sche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe unter Verlet- zung von Art. 153 StGB dem Handelsregisteramt bei der Gründung der C._____ AG verschwiegen, dass seiner Mutter ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft des Gasthauses zustehe (Urk. 2 S. 27-29). Die Strafnorm der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) schützt das Vertrauen der Allgemeinheit ins Handelsregister (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., Art. 153 N. 2; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 153 N. 2). Gleich wie bei den Urkundendelikten sind die Interessen von Privatpersonen geschützt, soweit sie aufgrund der im Handelsregister stehenden Angaben Entschei- dungen treffen. Dies wären im vorliegenden Fall die Käufer der Aktien. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und demnach nicht legitimiert, die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt anzufechten.
E. 1.2.5 Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit einem Mietvertrag der Wohnung des Gastwirte-Ehe- paars. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner 1 und seine Eltern hätten die Unterschrift von G._____ und die Fax- Absenderzeile gefälscht und einen überhöhten, nicht der Wahrheit entspre- chenden Mietzins aufgesetzt, um in einem gegen den Vater des Beschwer- degegners 1, E._____, laufenden Konkursverfahren im Jahr 2005/2006 so- wie einem daran anschliessenden Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens im Jahr 2010/2011 wahrheitswidrig vorzutäuschen, dass E._____ über kein neues Vermögen verfüge. Der Mietvertrag sei zur Täu- schung des Gerichts und der Steuerbehörden verwendet worden. Die Täu-
- 11 - schung habe zur Folge gehabt, dass die gegen E._____ laufende Betrei- bung für offene Steuerschulden nicht habe fortgesetzt werden können und der Kanton Zürich am Vermögen geschädigt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Mit der Einstellung des Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft den Grund- satz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), den Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), die Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (Urk. 2 S. 16-24). Zu- dem sei nicht ermittelt worden, wo das Original eines angeblich mysteriösen Zusatzes zum Mietvertrag verblieben sei (Urk. 2 S. 38). Urkundenfälschung zwecks Begehung einer Steuerhinterziehung, i.e. Steu- erbetrug (vgl. Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.90 [DBG; SR 642.11] und Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) betreffen die Interessen der Allgemeinheit. Die Be- schwerdeführerin ist nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmit- telbar betroffen. Sie wäre höchstens indirekt als Steuerzahlerin tangiert. Zur Durchsetzung von Allgemeininteressen ist sie nicht legitimiert.
E. 1.2.6 Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, es habe sich im Laufe des Strafverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 und seine El- tern den ehemaligen Verwaltungsrat G._____ wider besseres Wissen einer Straftat (Urkundenunterdrückung) bezichtigt hätten. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, nichts unternom- men und in der Einstellungsverfügung das betreffende Delikt nicht einmal erwähnt (Urk. 2 S. 24-27). Diese Beanstandung betrifft wiederum nicht eigene Interessen der Be- schwerdeführerin, sondern die Interessen des von der angeblich falschen Anschuldigung betroffenen G._____. Die Beschwerdeführerin ist nicht legi- timiert, gestützt auf Interessen einer Drittperson Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung zu erheben.
- 12 -
E. 1.2.7 Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Sie ist somit Verfahrenspartei und als solche ohne Weiteres legitimiert, die Verletzung strafprozessualer Rechte zu beanstanden.
E. 1.3 Die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Arbeitsver- trägen und betreffend die Verletzung von Verfahrensrechten einzutreten. Bezüglich der übrigen Vorwürfe (Urkundenfälschung und Betrug durch in- haltlich falsche Angaben in den Arbeitsverträgen und im Mietvertrag, unwah- re Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt, falsche Anschuldigung) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.
E. 2 Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 3/2 = Urk. 5) stellte die Staatsan- waltschaft die Strafuntersuchung gegen B._____ mit der Begründung ein,
- 5 - dass kein Straftatbestand erfüllt worden sei. Auch die separat geführten Strafverfahren gegen dessen Eltern wurden eingestellt.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Sie brachte vor, die Staatsanwaltschaft habe im Zusammen- hang mit den Vorwürfen betreffend die mysteriösen Arbeits- und Mietverträ- ge den Beweisantrag der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E- Mail-Adresse des Gasthofs (C1._____.F._____@....ch) geführten Korres- pondenz ignoriert (Urk. 2 S. 43). Sodann habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht teilweise verweigert. Die Beschwerde- führerin habe nicht in die entsiegelten DVD und E-Mails des Beschwerde- gegners 1 Einsicht nehmen können. Die Staatsanwaltschaft habe die Be- schwerdeführerin lediglich auf einen Polizeibericht verwiesen (Urk. 2 S. 43- 44). Des Weiteren habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, ihren Ein- stellungsentscheid ausreichend zu begründen. Insbesondere habe sie die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. November 2011 vorge- tragenen Argumente nicht berücksichtigt und bei der Sachverhaltsfeststel- lung einseitig auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt (Urk. 2 S. 15).
- 13 -
E. 2.2 Die Parteien des Strafverfahrens (Art. 104 StPO) haben Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO, namentlich die anzeigeerstattende Person, haben die Verfahrens- rechte einer Partei, mithin Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn gegen eine Person Zwangsmassnahmen angeordnet, ihr eine Schweigepflicht oder Kosten auferlegt werden oder auf sonstige Art in ihre Grundrechte eingegrif- fen wird (BGE 138 IV 258, nicht publ. E. 5; BGer, Urteil 6B_80/2013 vom 4.4.13 E. 1.2). Der Gehörsanspruch wird in Art. 107 StPO konkretisiert. Nach Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien insbesondere das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör kann nach Massgabe von Art. 108 StPO, namentlich zur Wahrung öffentlicher oder privater Ge- heimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), beschränkt werden. Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen so- wie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs- grundsatzes liegt indessen nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge- nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in antizipierter Be- weiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Aus dem Gehörsanspruch folgt sodann die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
- 14 - Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).
E. 2.3 Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrags der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E-Mail-Adresse des Gast- hofs C1._____ geführten Korrespondenz sowie die (angebliche) Ablehnung ihres Antrags auf vollständige Einsicht in die ausgewerteten IT-Akten stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin stellte diese Anträge zum Beweis, dass der Beschwerdegegner 1 in den Arbeits- verträgen seiner Eltern und im Mietvertrag für die im Gasthof gelegene Mietwohnung inhaltlich unwahre Angaben gemacht habe (vgl. Urk. 15, Ord- ner 3/4: Stellungnahme vom 6.11.17 S. 53-57). Wie aufgezeigt, ist die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen aber nicht in ei- genen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. E. II/1/1.2.2 und II/1/1.2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, durch strafprozessuale Massnahmen im Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 in eigenen Rechten tangiert worden zu sein. Sie ist lediglich Anzei- geerstatterin. Als solche hat sie kein Recht auf Beweisabnahme und Akten- einsicht. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Staatsan- waltschaft hat die angefochtene Einstellungsverfügung ausführlich begrün- det. Die Beschwerdeführerin weiss, auf welchen Überlegungen die Einstel- lung des Strafverfahrens basiert. Sie war ohne Weiteres in der Lage, die Einstellungsverfügung sachgerecht anzufechten, was die vorliegende 47- seitige Beschwerdeschrift hinreichend zeigt.
- 15 - Die Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet. 3.
E. 3 Am 25. Januar 2018 liess die A._____ AG (vormals C._____ AG) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit folgen- den Anträgen: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in der Stra- funtersuchung gegen B._____ sei aufzuheben (Antrag 1). Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen B._____ Anklage wegen Falschbeurkundung des auf den 1. März 2006 datierten Mietvertrags, wegen falscher Anschuldi- gung (Urkundenunterdrückung) gegenüber G._____ und wegen Betrugs ge- genüber dem kantonalen Steueramt zu erheben (Antrag 2). Die Staatsan- waltschaft sei des Weiteren anzuweisen, gegen B._____ Anklage wegen Falschbeurkundung der auf den 13. Dezember 2010 datierten Arbeitsverträ- ge bzw. eventualiter wegen falscher Angaben gegenüber den Handelsregis- terbehörden und wegen ungetreuer Geschäftsführung aufgrund des Ab- schlusses der auf den 13. Dezember 2010 datierten Arbeitsverträge mit sei- nen Eltern zu erheben (Antrag 3). Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und die be- antragten Beweise abzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen zu können (Antrag 4). Die Kosten des Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei ange- messen zu entschädigen (Antrag 5).
E. 3.1 Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung beging der Beschwerde- gegner 1 durch das Erstellen der zugunsten seiner Eltern ausgestalteten Ar- beitsverträge keine ungetreue Geschäftsbesorgung, da die Aktiengesell- schaft nicht geschädigt worden sei und es somit am objektiven Tatbe- standsmerkmal des Vermögensschadens mangle. Die Liegenschaft der C._____ AG sei anlässlich deren Gründung im Jahr 2000 zu einem Wert von CHF 1.517 Mio. ins Gesellschaftsvermögen übertragen worden. Gemäss ei- nem gerichtlichen Gutachten vom 23. März 2017 habe der Verkehrswert der Liegenschaft am 17. Juli 2000 aber CHF 2.6 Mio. betragen. Die Gebäude- versicherung habe die Versicherungssumme für die Liegenschaft (ohne Land) am 6. Juli 2000 auf CHF 2.841 Mio. geschätzt. Nach einer Schätzung von M._____ im Jahr 1999 habe der damalige Realwert bei CHF 3.12 Mio. gelegen. Gemäss Steuerbewertung der Liegenschaft per 31. Dezember 2010, d.h. zeitgleich mit der Erstellung der Arbeitsverträge, habe der Buch- wert bei CHF 1'283'170.-, die Wert-Obergrenze bei CHF 2'205'000.- gele- gen. Somit hätten unversteuerte Reserven in der Höhe von CHF 921'830.- vorgelegen. Entsprechend sei das Gesellschaftsvermögen durch den Ab- schluss der Arbeitsverträge nicht geschädigt worden (Urk. 3/2 S. 9-10).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, massgeblicher Wert sei bei der Grün- dung der Aktiengesellschaft der Fortführungs- bzw. Liquidationswert der Liegenschaft gewesen, zumal deren Zwangsversteigerung unmittelbar be- vorgestanden habe. Der Fortführungswert im Jahr 2000 habe CHF 1.517 Mio. betragen. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich die Beweisanträ- ge abgelehnt, obschon die Höhe des Liquidationswerts der Liegenschaft für das vorliegende Strafverfahren relevant gewesen wäre (Urk. 2 S. 39). Der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestehe aber - so die Beschwerdeführerin - auch unabhängig von der Frage des Liegenschafts-
- 16 - werts. Der Beschwerdegegner habe in seinem Kompetenzbereich als Ver- waltungsrat der C._____ AG einseitig die Interessen seiner Eltern anstatt die Gesellschaftsinteressen vertreten und dabei in krasser Weise seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt. Seinen Eltern habe er Ansprüche in Millionenhö- he eingeräumt. Das Vorkaufsrecht der Mutter hätte sogar die Vereitelung des Gesellschaftszwecks zur Folge haben können. Die den Eltern einge- räumten Begünstigungen seien vorschriftswidrig nicht bilanziert worden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei sehr wohl ein Vermögens- schaden eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge nämlich zur Erfüllung des Tatbestandes eine erhebliche Vermögensgefähr- dung, sofern dieser Gefährdung durch Rückstellungen Rechnung getragen werden müsse. Für die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegen- über den Eltern hätten klarerweise Rückstellungen gebildet werden müssen. Die Begleichung sämtlicher Verpflichtungen aus den Arbeitsverträgen hätte zum Konkurs der Beschwerdeführerin geführt. Somit habe durch den Ab- schluss der Arbeitsverträge zumindest eine Vermögensgefährdung und folg- lich ein Vermögensschaden im Sinn von Art. 158 StGB vorgelegen (Urk. 2 S. 40-41).
E. 3.3.1 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der ande- re am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
E. 3.3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB gilt als Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im In- teresse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass
- 17 - an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Per- sonal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leiten- de Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäfts- führer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Re- alakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N. 4) Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermeh- rung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermeh- rung der Aktiven liegen. Ein Schaden kann aber bereits vorliegen, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftli- chen Wert vermindert ist. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1).
E. 3.3.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 158 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der qualifizierte Treubruchtatbe-
- 18 - stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt zudem die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung voraus. Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen, insbeson- dere auch die Schädigung des Vermögens des Geschäftsherrn. Der Täter muss also nicht nur in Kenntnis seiner Position als Schutzgarant für das fremde Vermögen bewusst und willentlich seine Pflichten als Vermögens- verwalter missachten, sondern zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dadurch Schaden zu verursachen, und dies in Kauf nehmen (ANDREAS DO- NATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 310). An den Nachweis des Vorsatzes sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b).
E. 3.4.1 Der Beschwerdegegner 1 war von 2000 bis 2014 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin. Dabei galten für ihn die Verhaltensregeln von Exe- kutivorganen der Aktiengesellschaft gemäss Art. 717 OR. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wah- ren. Diese Sorgfalts- und Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Ver- waltungsrats ihr Verhalten am Geschäftsinteresse ausrichten und eigene In- teressen gegebenenfalls zurückstellen (BGE 139 III 24 E. 3.2; 130 III 213 E. 2.2.2). Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hat der betroffene Verwaltungsrat mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die In- teressen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden (BGE 130 III 213 E. 2.2.2; ADRIAN PLÜSS/DOMINIQUE FACINCANI-KUNZ, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 6). Interessenkonflikte entstehen namentlich durch das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung, in denen ein Verwaltungsratsmitglied oder Geschäfts-
- 19 - führer gleichzeitig als Gesellschaftsvertreter und als Gegenpartei bzw. als deren Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäftes steht. Solche Ge- schäfte sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren in diesen Konstellationen vom Gesellschaftszweck nicht er- fasst wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Ausnahmen gelten dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Na- tur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder wenn das Geschäft nachträglich von einem neben- oder übergeordneten Organ genehmigt wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a; BGer, Urteil 4A_55/2017 vom 16.6.17 E. 4.2). Für das einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied ist dies der Gesamtverwaltungsrat, für den Verwaltungsrat die Generalversammlung (CÉDRIC CHAPUIS, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 9).
E. 3.4.2 Der Beschwerdegegner 1 ist einerseits Sohn des Wirte-Ehepaars resp. der Arbeitnehmer. Andererseits war der Beschwerdegegner 1 zur Zeit der Er- stellung und Unterzeichnung der Arbeitsverträge einzelzeichnungsberechtig- ter Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft resp. der Arbeitgeberin. In dieser Konstellation bestand klarerweise eine potentielle Interessenkollisi- on. Als Verwaltungsratspräsident wäre der Beschwerdegegner 1 gesell- schaftsrechtlich verpflichtet gewesen, die Gesellschaftsinteressen über sei- ne privaten resp. die Interessen seiner Eltern zu stellen (vgl. E. II/3.4.1 hier- vor). Diese Pflicht verletzte er, soweit er seinen Eltern in den Arbeitsverträ- gen unübliche Vorteile zulasten der Arbeitgeberin gewährte, es sei denn, für das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 habe eine Genehmigung der an- deren beiden Aktionäre vorgelegen. Aus strafrechtlicher Sicht stellt eine allfällige Pflichtverletzung eine unge- treue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB dar, wenn infolge der Pflicht- verletzung bei der Aktiengesellschaft ein Vermögensschaden eintrat oder eine erhebliche, den wirtschaftlichen Wert des Vermögens herabsetzende Vermögensgefährdung bestand und der Beschwerdegegner 1 mit Vorsatz handelte.
- 20 -
E. 3.4.3 Der Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und D._____ (Urk. 15, Ordner 1/4) enthält eine als "Vorkaufsrecht Liegenschaft" bezeichnete Klausel. Die- se lautet folgendermassen: "Der Arbeitnehmerin wird ein limitiertes Vorkaufsrecht auf der Liegenschaft …- Strasse … (Kataster-Nr. …) eingeräumt. Das Vorkaufsrecht kann von ihr selber oder von einem von ihr bezeichneten Familienmitglied ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn a) die C._____ AG die Liegenschaft verkauft (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der mit dem Dritten vereinbarte Kaufpreis für die Liegenschaft), oder b) wenn die Mehrheit der Aktien der C._____ AG verkauft [wird] (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien). Falls die Arbeitnehmerin oder ein von ihr bezeichnetes Familien- mitglied das Vorkaufsrecht ausübt, gehen die Kosten, Steuern und Gebühren für die Übertragung der Liegenschaft vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers". Das Vorkaufsrecht wurde nicht ausgeübt (vgl. Urk. 2 S. 37). Insoweit trat bei der Beschwerdeführerin kein Vermögensschaden ein und wurde der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsführung nicht erfüllt. Aber selbst wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt worden wäre, hätte dies nicht zu einer Vermögensschädigung der Gesellschaft geführt. Gemäss der Klau- sel betreffend das "Vorkaufsrecht Liegenschaft" im Arbeitsvertrag von D._____ wäre für den Vorkaufpreis im Fall a) der Kaufpreis der Liegenschaft massgeblich gewesen. Im Fall a) hätte sich der Kaufrechtspreis von D._____ am Verkehrswert der Liegenschaft orientiert. Die Aktiengesellschaft hätte eine dem Verkehrswert der Liegenschaft entsprechende Gegenleis- tung erhalten. Bei der Aktiengesellschaft wäre es somit nicht zu einer Ver- mögensschädigung gekommen. Im Fall b) wäre die Vertragsklausel auslegungsbedürftig gewesen. Aus der Formulierung "massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien" ergibt sich nicht eindeutig, ob damit der Preis für das zum Verkauf angebotene Paket der Mehrheitsaktien oder der Preis des einzelnen Titels resp. der Preis sämtlicher Aktien gemeint gewesen wäre. Zudem stünde nicht fest, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung des Aktienpreises hät-
- 21 - te abgestellt werden müssen. Ob es im Falle der Ausübung des Vorkauf- rechts tatsächlich zu einer Vermögensschädigung hätte kommen können, kann jedenfalls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Aufgrund der unkla- ren Vertragsbestimmung resp. ihrer Auslegungsbedürftigkeit wäre es über- dies nicht möglich, dem Beschwerdegegner 1 einen strafrechtlich relevanten Schädigungsvorsatz rechtsgenügend nachzuweisen, was aber Vorausset- zung der Strafbarkeit seines damaligen Tuns wäre.
E. 3.4.4 Die Arbeitsverträge mit E._____ und D._____ enthalten sodann eine Reihe weiterer, als ungewöhnlich zu bezeichnender Vorteile zugunsten der Arbeit- nehmer resp. zulasten der Arbeitgeberin. Dazu gehört insbesondere der An- spruch auf einen Bonus in der Höhe von CHF 16'000.-- pro angefangenem Dienstjahr im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der An- spruch auf vollständige Pensionskasseneinkäufe auf Kosten der Arbeitgebe- rin. Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusam- menhang mit den betreffenden Vorteilen äusserte sich der Beschwerdegeg- ner 1 im Wesentlichen folgendermassen: Der Gasthofbetrieb sei von seinem Vater zunächst als Einzelfirma geführt worden. Der Vater habe die Gasthofliegenschaft im Jahr 1989 kaufen kön- nen. Als der Konkurs bevorstand, habe er zusammen mit G._____, dem späteren Verwaltungsrat der Gesellschaft, eine neue Lösung für seine Eltern gesucht. Nach intensiven Verhandlungen sei es gelungen, die ZKB zu einem Schuldenschnitt zu bewegen und die Bank I._____ als neue Hypothekarkre- ditgeberin zu finden. Zur Rettung des "C1._____" habe es aber eine Struktur gebraucht. Deshalb habe er G._____ und H._____ gefragt, ob sie ihn bei diesem Vorhaben treuhänderisch unterstützen würden. Man sei sich einig gewesen, dass es das Ziel der neuen Struktur sei, die Errungenschaften der Eltern zu sichern. Man habe vereinbart, dass er die Aktien jederzeit zum Nominalwert zurückkaufen könne. Man habe damals aber noch keine schrift- lichen Vereinbarungen getroffen. Das Ganze habe sehr schnell gehen müs- sen. Man habe abgemacht, die getroffenen Vereinbarungen zu einem späte-
- 22 - ren Zeitpunkt schriftlich festzuhalten. Dazu hätten auch die Abmachungen mit seinen Eltern gehört. Für die Abgeltung des Treuhandverhältnisses hät- ten G._____ und H._____ im Betrag ihres Aktienkapitals ein Darlehen ein- gebracht, welches mit 10% verzinst worden sei. Dies sei mehr als eine reine Kapitalentschädigung gewesen. Zudem habe G._____ ein Honorar für die Betreuung der Buchhaltung erhalten. Die neu gegründete Aktiengesellschaft habe die Einzelfirma seines Vaters übernommen. Zu den übernommenen Aktiven habe die Gasthofliegenschaft gehört, welche damals einen Wert von CHF 3 Mio. gehabt habe. Die Eltern hätten diesem "Deal" nur zugestimmt, weil man ihnen versichert habe, dass die Liegenschaft weiterhin in der Fami- lie bleibe und sie in dieser Struktur ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausü- ben könnten. Zudem habe man den Eltern versprochen, die damals nicht vorhandene Altersvorsorge mit der neuen Struktur zu garantieren. Der Be- trieb des "C1._____" habe auf diese Weise nahtlos weitergeführt werden können (vgl. Antwort 4 und 24). Diese Schilderung des damaligen Geschehens ist plausibel. Zwar gab G._____ in der Einvernahme an, es habe kein Treuhandverhältnis bestan- den, sondern er habe seinen Aktienanteil selber finanziert. Jedoch räumte auch er ein, dass es bei der Umstrukturierung der Einzelfirma in eine Akti- engesellschaft darum gegangen sei, dem Wirte-Ehepaar zu ermöglichen, bis zur Pensionierung den Gasthof weiterzuführen (Urk. 15, Ordner 1/4: Po-EV von G._____ vom 25.8.16, Antwort 4). Auch der Umstand, dass der Vater die Gasthofliegenschaft weit unter ihrem Wert (vgl. Urk. 5 S. 10) in die Ge- sellschaft einbrachte, statt den Gasthofbetrieb zu schliessen und die Liegen- schaft zu verkaufen, korreliert mit der Aussage des Beschwerdegegners 1, dass man dem Wirte-Ehepaar im Rahmen der Umstrukturierung Vorteile im Hinblick auf ihre Pensionierung in Aussicht stellte. Wie die Staatsanwalt- schaft ausführte, waren diese Vorteile durch stille Reserven gedeckt. Zu be- rücksichtigen ist zudem, dass es sich bei G._____ und H._____, beide Akti- onäre der neuen Gesellschaft, um Personen handelte, die der Familie B._____D._____E._____ nahe standen. Die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 sind auch vor diesem Hintergrund stimmig.
- 23 - Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Inhalt der Arbeitsverträge vom einst geäusserten Willen aller Aktionäre gedeckt war oder aber dass der Be- schwerdegegner 1 glaubte, dass die zulasten der Aktiengesellschaft in den Arbeitsverträgen eingegangenen Verpflichtungen von den anderen Aktionä- ren mitgetragen würden. In diesem Fall würde das Tatbestandselement des Schädigungsvorsatzes aber fehlen. Die Gründung der Aktiengesellschaft liegt 18 Jahre zurück. Die damals zwi- schen den drei Aktionären getroffenen Abmachungen können heute nicht mehr anklagegenügend ermittelt werden. Es bleibt daher offen, ob und wie weit der Inhalt der Arbeitsverträge vom dannzumal geäusserten Willen der Aktionäre gedeckt war. Aus strafrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass die subjektive Tatbestandsseite der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wel- che den Schädigungsvorsatz seitens des Beschwerdegegners 1 voraus- setzt, nicht anklagegenügend festgestellt werden kann resp. der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht erfüllt zu betrach- ten ist.
4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Im vorlie- genden Fall kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllte. Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung sind somit erfüllt. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte zu Recht.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.-- festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates
- 24 - zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 6) wurde der Beschwerde- führerin aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8 und 9).
E. 5 B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft verzichteten je mit Eingabe vom 6. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 13 und Urk. 17).
E. 6 Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt.
- 6 - II. 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbe- trag der Kaution wird der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt des Ver- rechnungsrechts des Staates - zurückerstattet.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2016/10006288 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2016/10006288, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 25 - Zürich, 27. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180028-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 27. August 2018 in Sachen A._____ ag Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Januar 2018, B-8/2016/10006288
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die C._____ AG (heute A._____ AG; vgl. Urk. 3/1) erstattete am 19. Februar 2016 Strafanzeige gegen B._____ und gegen dessen Eltern D._____ und E._____ (je separate Verfahren) wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und versuchten Betrugs. Der Strafanzeige ging folgendes Geschehen voraus: 1.1 Das Wirte-Ehepaar E._____ und D._____ führte während Jahrzehnten den Gasthof C1._____ an der …-Strasse … in F._____. Bis 1986 betrieb das Ehepaar den Gasthof im Pachtverhältnis. Im Jahr 1986 konnte E._____ die Gasthofliegenschaft erwerben. Der Gasthofbetrieb geriet in den darauf fol- genden Jahren indessen in finanzielle Schieflage. Als der Gasthof im Jahr 2000 vor dem Konkurs stand und die Zürcher Kantonalbank E._____ den Hypothekarkredit für die Gasthofliegenschaft kündigte, gründete der damals 22-jährige Sohn des Wirte-Ehepaars, B._____, zusammen mit G._____ und H._____, welche der Familie B._____D._____E._____ nahe standen, eine Auffanggesellschaft, die C._____ AG. Gemäss Handelsregisterauszug be- zweckte die Auffanggesellschaft die Weiterführung des Gasthofs C1._____. Das Aktienkapital wurde auf CHF 110'000.-- festgesetzt, in 220 Namenak- tien zu je CHF 500.-- eingeteilt und zum Ausgabebetrag von CHF 500.-- je Aktie wie folgt gezeichnet: 95 Aktien (= 43.18% der Aktien) von B._____, 95 Aktien (= 43.18% der Aktien) von G._____ und 30 Aktien (= 13.64% der Ak- tien ) von H._____. Die Gasthofliegenschaft wurde als Sacheinlage zu ei- nem Wert von CHF 1.517 Mio. in die Auffanggesellschaft eingebracht. Die Bank I._____ gewährte der Auffanggesellschaft einen Hypothekarkredit. B._____ wurde zum Verwaltungsratspräsident, G._____ zum Verwaltungsrat bestellt. Beide waren einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 2 S. 6 ff; Urk. 15, Order 1/4: Gründungsbericht der C._____ AG; Handelsregisterauszug).
- 3 - E._____ und D._____ betrieben den Gasthof fortan im Rahmen eines Ar- beitsverhältnisses und wohnten als Mieter in einer Wohnung der Gasthoflie- genschaft. Als das Wirte-Ehepaar (beide Jahrgang 1951) sich dem Pensionsalter nä- herte, entschlossen sich H._____ und G._____, ihre Aktien (zusammen 56.82%) an die J._____ AG bzw. an K._____ und L._____ zu verkaufen. Der Kaufvertrag wurde am 21. Juli 2015 abgeschlossen, der Eintrag ins Ak- tienbuch erfolgte am 23. Juli 2015. Ab August 2015 bzw. November 2015 amtierten die neuen Mehrheitsaktionäre, K._____ und L._____, als Verwal- tungsräte (Urk. 15, Ordner 1/4: Aktienbuch, Protokoll der Verwaltungsratssit- zung vom 23.7.15). B._____ schied in der Folge aus dem Verwaltungsrat aus. Dem Wirte-Ehepaar wurden sowohl die Arbeitsstelle als auch die Wohnung in der Gasthofliegenschaft per 1. Mai 2016 gekündigt (vgl. Urk. 15, Ordner 1/4: Po-EV von E._____ vom 25.5.16, Antwort 16 und 17). 1.2 In der von A._____ AG (vormals C._____ AG) eingereichten Strafanzeige wurde B._____ vorgeworfen, als Aktionär und Verwaltungsrat (bis 2014 Verwaltungsratspräsident) im Namen der Aktiengesellschaft mit seinen El- tern als Wirte-Ehepaar Arbeitsverträge abgeschlossen und diese falsch da- tiert zu haben. Als Datum der Unterzeichnung sei in den Verträgen der
13. Dezember 2010 aufgeführt worden. In Wirklichkeit seien die Verträge aber erst im Frühjahr oder Sommer 2015 erstellt worden. Das Motiv der Fäl- schung der Arbeitsverträge habe darin bestanden, den Verkauf des von G._____ und H._____ gehaltenen Aktienanteils an der C._____ AG an die J._____ AG und an das Ehepaar K._____L._____ zu verhindern bzw. rück- gängig zu machen. Der Arbeitsvertrag mit D._____ habe ein Vorkaufsrecht an der im Eigentum der Aktiengesellschaft stehenden Gasthofliegenschaft enthalten, das die Käufer vom Kauf der Aktien hätte abhalten sollen. Die An- zeigeerstatterin warf dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den er- wähnten Arbeitsverträgen Urkundenfälschung vor. Zudem habe B._____ die besagten Arbeitsverträge in einem Gerichtsverfahren betreffend Anordnung
- 4 - vorsorglicher Massnahmen eingereicht und sich dadurch eines versuchten Betrugs schuldig gemacht. Für den Fall, dass die Arbeitsverträge tatsächlich im Jahr 2010 abgeschlos- sen worden seien, habe sich B._____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, da die Arbeitsverträge für die C._____ AG derart nachtei- lig ausgestaltet worden seien, dass dies für die Gesellschaft den Konkurs hätte bedeuten können. Zudem hätte das Vorkaufsrecht von D._____, wenn es ausgeübt worden wäre, die Vereitelung des Gesellschaftszwecks der C._____ AG zur Folge haben können. Des Weiteren sollen der Beschuldigte oder seine Eltern einen angeblich ab- geschlossenen Mietvertrag zwischen dem Wirte-Ehepaar und G._____ ge- fälscht haben. Der Beschuldigte oder dessen Eltern hätten mutmasslich die Unterschrift von G._____ und die Faxabsender-Zeile gefälscht und den Mietzins mit CHF 3'600.-- viel zu hoch beziffert. Dem Wirte-Ehepaar seien für die Miete monatlich je CHF 800.-- vom Lohn abgezogen worden; dem- nach habe die Miete tatsächlich nur CHF 1'600.-- betragen. Mit ihrem Vor- gehen hätten die Beschuldigten beabsichtigt, in einem gegen E._____ lau- fenden Konkursverfahren im Jahr 2005/2006 sowie einem daran anschlies- senden Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens im Jahr 2010/2011 wahrheitswidrig vorzutäuschen, dass E._____ über kein neues Vermögen verfüge. Die Anzeigeerstatterin warf den Beschuldigten im Zu- sammenhang mit den besagten Mietverträgen Urkundenfälschung und Pro- zessbetrug vor. Schliesslich soll der Beschuldigte die Rechnungen für Reinigungsarbeiten in seiner Privatwohnung über das Konto der C._____ AG beglichen haben. An- fangs habe er die bezogenen Beträge zwar rückerstattet, jedoch schulde er noch immer einen Betrag von CHF 14'339.40. Die Anzeigeerstatterin machte in diesem Zusammenhang ungetreue Geschäftsbesorgung geltend.
2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (Urk. 3/2 = Urk. 5) stellte die Staatsan- waltschaft die Strafuntersuchung gegen B._____ mit der Begründung ein,
- 5 - dass kein Straftatbestand erfüllt worden sei. Auch die separat geführten Strafverfahren gegen dessen Eltern wurden eingestellt.
3. Am 25. Januar 2018 liess die A._____ AG (vormals C._____ AG) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit folgen- den Anträgen: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in der Stra- funtersuchung gegen B._____ sei aufzuheben (Antrag 1). Die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, gegen B._____ Anklage wegen Falschbeurkundung des auf den 1. März 2006 datierten Mietvertrags, wegen falscher Anschuldi- gung (Urkundenunterdrückung) gegenüber G._____ und wegen Betrugs ge- genüber dem kantonalen Steueramt zu erheben (Antrag 2). Die Staatsan- waltschaft sei des Weiteren anzuweisen, gegen B._____ Anklage wegen Falschbeurkundung der auf den 13. Dezember 2010 datierten Arbeitsverträ- ge bzw. eventualiter wegen falscher Angaben gegenüber den Handelsregis- terbehörden und wegen ungetreuer Geschäftsführung aufgrund des Ab- schlusses der auf den 13. Dezember 2010 datierten Arbeitsverträge mit sei- nen Eltern zu erheben (Antrag 3). Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und die be- antragten Beweise abzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellen zu können (Antrag 4). Die Kosten des Verfahrens sei- en auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführerin sei ange- messen zu entschädigen (Antrag 5).
4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 (Urk. 6) wurde der Beschwerde- führerin aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8 und 9).
5. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft verzichteten je mit Eingabe vom 6. April 2018 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 13 und Urk. 17).
6. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien angekündigt.
- 6 - II. 1. 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt Art. 394 StPO, welche Vorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zu- lässiges Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdeführerin focht die Einstellungsverfügung nur bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit den Arbeits- und Mietverträgen an. Betref- fend den Vorwurf der Abrechnung des Aufwands für Reinigungsarbeiten in der Privatwohnung des Beschwerdegegners 1 über ein Firmenkonto der Be- schwerdeführerin (vgl. Urk. 3/2 S. 10) erwuchs die Einstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft. 1.2 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung hat, kann dagegen Beschwerde erhe- ben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemeint sind nicht nur Parteien im engeren Sinn gemäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte ge- mäss Art. 105 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich ge- schütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGer, Urteile 6B_1446/2017 vom 9.4.18 E. 3; 6B_942/2016 vom 7.9.17 E. 2.3; NI- KLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.; VIKTOR LIEBER, in: Zür- cher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 7; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 1).
- 7 - Eine Person ist in ihren Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.6). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträch- tigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allge- meinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Indi- vidualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indessen durch Delikte, die ausschliesslich öffentliche Interessen verletzen, private In- teressen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Ge- schädigte im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 1 ff; LIEBER, a.a.O., Art. 115 N. 1 f.; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 115 N. 18 ff.). Die unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten kann sich des Weiteren auch aus der Verletzung von prozessualen Rechten ergeben, die einer ver- fahrensbeteiligten Person zustehen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 115 N. 4; OGer ZH, III. SK, Verfügung UH170155 vom 4.10.17 E. II/3.3, publ. in: ZR 116/2017 Nr. 72). Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- gründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation, soweit die unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder an- waltlich verbeiständete Parteien (BGer, Urteile 1B_339/2016 vom 17.11.16 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12.9.16 E. 3.1 in fine; OGer ZH, III. SK, Beschlüs- se UE140195 vom 4.5.15 E. II/4.1; UH130226 vom 12.9.13 E. II/1.3, publ. in: ZR 113/2014 Nr. 12; UH130035 vom 26.4.13 E. II/1.2).
- 8 - 1.2.2 Der Hauptvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 betrifft die angeblich im Jahr 2015 erfolgte Falschbeurkundung des Datums der Arbeitsverträge zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Wirte-Ehepaar. Um den Verkauf der Mehrheitsaktien durch G._____ und H._____ an die J._____ AG resp. an das Ehepaar K._____L._____ zu verhindern, habe der Beschwerdegegner 1 just vor dem Verkauf der Aktien Arbeitsverträge aufgesetzt, diese auf das Jahr 2010 rückdatiert und in den Arbeitsvertrag mit seiner Mutter, D._____, für den Fall des Verkaufs der Mehrheitsaktien ein Vorkaufsrecht der Arbeit- nehmerin an der Gasthofliegenschaft aufgenommen. Bei dieser Klausel handle es sich um eine "poison pill", um die Übernahme der Aktiengesell- schaft für die Käufer möglichst unattraktiv zu machen (Urk. 2 S. 29-38). An- schliessend seien die gefälschten Arbeitsverträge zur Bereicherung des Wir- te-Ehepaars eingesetzt worden. Es handle sich dabei um versuchten Betrug (Urk. 2 S. 37). Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht ausreichend abgeklärt und die zahlreichen Beweisanträge der Be- schwerdeführerin abgewiesen. Es liege eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 6 und Art. 308 StPO) und der Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) vor (Urk. 2 S. 29-38). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkun- de als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung be- stimmter Personen abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Geschützt sind aber nur diejenigen Personen, gegenüber denen die falsche oder gefälschte Ur- kunde gebraucht wird oder werden soll und die gestützt hierauf rechtserheb- liche Entscheidungen treffen oder treffen könnten. Nicht dazu gehört die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist. Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese Person, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an der Erklärung orientieren und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt sein kann (BGer, Urteil
- 9 - 6B_917/2015 vom 23.2.16 E. 3.1; vgl. auch MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 251 N. 2). Unter der Annahme, dass der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwer- degegner 1 zutrifft, wären die falsch datierten Arbeitsverträge nicht zur Täu- schung der Beschwerdeführerin verwendet worden, sondern zur Täuschung der potentiellen Käufer der Aktien (i.e. K._____ und L._____). Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Käufer glauben sollen, dass D._____ ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft zustehe. Dadurch hät- ten die Käufer in ihrem Entscheid betreffend den Erwerb der Aktien negativ beeinflusst werden sollen. Die Aktiengesellschaft selbst wäre aber durch die Verwendung der in ihrem Namen unterzeichneten, jedoch falsch datierten Arbeitsverträge nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen worden. Die Beschwerdeführerin ist mangels unmittelbarer Betroffenheit folglich nicht le- gitimiert, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Urkundenfälschung anzufechten. Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs der Verwendung der Ar- beitsverträge in einem Gerichtsverfahren betreffend Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen, was die Beschwerdeführerin als versuchten Betrug be- zeichnete, zumal sie nicht im Mindesten darlegte, inwiefern sie in eigenen Vermögensinteressen hätte verletzt werden können. 1.2.3 Im Eventualantrag verlangte die Beschwerdeführerin, dass gegen den Be- schwerdegegner 1 Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erhoben werde, weil er in ihrem Namen mit seinen Eltern schriftliche Arbeitsverträge aufgesetzt und abgeschlossen und unter Verletzung der Gesellschaftsinte- ressen diese Verträge durch die Aufnahme einer Vorkaufsklausel und weite- rer Vorteile einseitig zugunsten seiner Eltern ausgestaltet habe (Urk. 2 S. 39-41). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ist fremdes Vermögen. Als geschädigte Person gilt die jeweilige Ver- mögensinhaberin (BGer, Urteil 6B_990/2016 vom 3.2.17 E. 2.3.1). Die Be- schwerdeführerin war Arbeitgeberin des Wirte-Ehepaars. Durch die angeb- lich nachteiligen Arbeitsverträge ist sie in ihren Vermögensinteressen unmit-
- 10 - telbar betroffen. Demnach ist sie befugt, die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung anzufechten. 1.2.4 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht zur Frage geäussert, ob der Beschwerdegegner 1 gegen- über dem Handelsregisteramt durch die Abgabe der Stampa-Erklärung fal- sche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe unter Verlet- zung von Art. 153 StGB dem Handelsregisteramt bei der Gründung der C._____ AG verschwiegen, dass seiner Mutter ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft des Gasthauses zustehe (Urk. 2 S. 27-29). Die Strafnorm der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) schützt das Vertrauen der Allgemeinheit ins Handelsregister (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., Art. 153 N. 2; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 153 N. 2). Gleich wie bei den Urkundendelikten sind die Interessen von Privatpersonen geschützt, soweit sie aufgrund der im Handelsregister stehenden Angaben Entschei- dungen treffen. Dies wären im vorliegenden Fall die Käufer der Aktien. Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und demnach nicht legitimiert, die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt anzufechten. 1.2.5 Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit einem Mietvertrag der Wohnung des Gastwirte-Ehe- paars. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner 1 und seine Eltern hätten die Unterschrift von G._____ und die Fax- Absenderzeile gefälscht und einen überhöhten, nicht der Wahrheit entspre- chenden Mietzins aufgesetzt, um in einem gegen den Vater des Beschwer- degegners 1, E._____, laufenden Konkursverfahren im Jahr 2005/2006 so- wie einem daran anschliessenden Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens im Jahr 2010/2011 wahrheitswidrig vorzutäuschen, dass E._____ über kein neues Vermögen verfüge. Der Mietvertrag sei zur Täu- schung des Gerichts und der Steuerbehörden verwendet worden. Die Täu-
- 11 - schung habe zur Folge gehabt, dass die gegen E._____ laufende Betrei- bung für offene Steuerschulden nicht habe fortgesetzt werden können und der Kanton Zürich am Vermögen geschädigt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Mit der Einstellung des Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft den Grund- satz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), den Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), die Vorschrift über den Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (Urk. 2 S. 16-24). Zu- dem sei nicht ermittelt worden, wo das Original eines angeblich mysteriösen Zusatzes zum Mietvertrag verblieben sei (Urk. 2 S. 38). Urkundenfälschung zwecks Begehung einer Steuerhinterziehung, i.e. Steu- erbetrug (vgl. Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.12.90 [DBG; SR 642.11] und Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) betreffen die Interessen der Allgemeinheit. Die Be- schwerdeführerin ist nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmit- telbar betroffen. Sie wäre höchstens indirekt als Steuerzahlerin tangiert. Zur Durchsetzung von Allgemeininteressen ist sie nicht legitimiert. 1.2.6 Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, es habe sich im Laufe des Strafverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdegegner 1 und seine El- tern den ehemaligen Verwaltungsrat G._____ wider besseres Wissen einer Straftat (Urkundenunterdrückung) bezichtigt hätten. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, nichts unternom- men und in der Einstellungsverfügung das betreffende Delikt nicht einmal erwähnt (Urk. 2 S. 24-27). Diese Beanstandung betrifft wiederum nicht eigene Interessen der Be- schwerdeführerin, sondern die Interessen des von der angeblich falschen Anschuldigung betroffenen G._____. Die Beschwerdeführerin ist nicht legi- timiert, gestützt auf Interessen einer Drittperson Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung zu erheben.
- 12 - 1.2.7 Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Sie ist somit Verfahrenspartei und als solche ohne Weiteres legitimiert, die Verletzung strafprozessualer Rechte zu beanstanden. 1.3 Die übrigen Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Arbeitsver- trägen und betreffend die Verletzung von Verfahrensrechten einzutreten. Bezüglich der übrigen Vorwürfe (Urkundenfälschung und Betrug durch in- haltlich falsche Angaben in den Arbeitsverträgen und im Mietvertrag, unwah- re Angaben gegenüber dem Handelsregisteramt, falsche Anschuldigung) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Sie brachte vor, die Staatsanwaltschaft habe im Zusammen- hang mit den Vorwürfen betreffend die mysteriösen Arbeits- und Mietverträ- ge den Beweisantrag der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E- Mail-Adresse des Gasthofs (C1._____.F._____@....ch) geführten Korres- pondenz ignoriert (Urk. 2 S. 43). Sodann habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht teilweise verweigert. Die Beschwerde- führerin habe nicht in die entsiegelten DVD und E-Mails des Beschwerde- gegners 1 Einsicht nehmen können. Die Staatsanwaltschaft habe die Be- schwerdeführerin lediglich auf einen Polizeibericht verwiesen (Urk. 2 S. 43- 44). Des Weiteren habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, ihren Ein- stellungsentscheid ausreichend zu begründen. Insbesondere habe sie die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. November 2011 vorge- tragenen Argumente nicht berücksichtigt und bei der Sachverhaltsfeststel- lung einseitig auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt (Urk. 2 S. 15).
- 13 - 2.2 Die Parteien des Strafverfahrens (Art. 104 StPO) haben Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO, namentlich die anzeigeerstattende Person, haben die Verfahrens- rechte einer Partei, mithin Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn gegen eine Person Zwangsmassnahmen angeordnet, ihr eine Schweigepflicht oder Kosten auferlegt werden oder auf sonstige Art in ihre Grundrechte eingegrif- fen wird (BGE 138 IV 258, nicht publ. E. 5; BGer, Urteil 6B_80/2013 vom 4.4.13 E. 1.2). Der Gehörsanspruch wird in Art. 107 StPO konkretisiert. Nach Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien insbesondere das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör kann nach Massgabe von Art. 108 StPO, namentlich zur Wahrung öffentlicher oder privater Ge- heimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), beschränkt werden. Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen so- wie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungs- grundsatzes liegt indessen nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge- nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in antizipierter Be- weiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Aus dem Gehörsanspruch folgt sodann die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
- 14 - Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). 2.3 Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrags der Beschlagnahme und Sichtung der unter der E-Mail-Adresse des Gast- hofs C1._____ geführten Korrespondenz sowie die (angebliche) Ablehnung ihres Antrags auf vollständige Einsicht in die ausgewerteten IT-Akten stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführerin stellte diese Anträge zum Beweis, dass der Beschwerdegegner 1 in den Arbeits- verträgen seiner Eltern und im Mietvertrag für die im Gasthof gelegene Mietwohnung inhaltlich unwahre Angaben gemacht habe (vgl. Urk. 15, Ord- ner 3/4: Stellungnahme vom 6.11.17 S. 53-57). Wie aufgezeigt, ist die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen aber nicht in ei- genen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. E. II/1/1.2.2 und II/1/1.2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, durch strafprozessuale Massnahmen im Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 in eigenen Rechten tangiert worden zu sein. Sie ist lediglich Anzei- geerstatterin. Als solche hat sie kein Recht auf Beweisabnahme und Akten- einsicht. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Die Staatsan- waltschaft hat die angefochtene Einstellungsverfügung ausführlich begrün- det. Die Beschwerdeführerin weiss, auf welchen Überlegungen die Einstel- lung des Strafverfahrens basiert. Sie war ohne Weiteres in der Lage, die Einstellungsverfügung sachgerecht anzufechten, was die vorliegende 47- seitige Beschwerdeschrift hinreichend zeigt.
- 15 - Die Beschwerde wegen Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Gemäss der angefochtenen Einstellungsverfügung beging der Beschwerde- gegner 1 durch das Erstellen der zugunsten seiner Eltern ausgestalteten Ar- beitsverträge keine ungetreue Geschäftsbesorgung, da die Aktiengesell- schaft nicht geschädigt worden sei und es somit am objektiven Tatbe- standsmerkmal des Vermögensschadens mangle. Die Liegenschaft der C._____ AG sei anlässlich deren Gründung im Jahr 2000 zu einem Wert von CHF 1.517 Mio. ins Gesellschaftsvermögen übertragen worden. Gemäss ei- nem gerichtlichen Gutachten vom 23. März 2017 habe der Verkehrswert der Liegenschaft am 17. Juli 2000 aber CHF 2.6 Mio. betragen. Die Gebäude- versicherung habe die Versicherungssumme für die Liegenschaft (ohne Land) am 6. Juli 2000 auf CHF 2.841 Mio. geschätzt. Nach einer Schätzung von M._____ im Jahr 1999 habe der damalige Realwert bei CHF 3.12 Mio. gelegen. Gemäss Steuerbewertung der Liegenschaft per 31. Dezember 2010, d.h. zeitgleich mit der Erstellung der Arbeitsverträge, habe der Buch- wert bei CHF 1'283'170.-, die Wert-Obergrenze bei CHF 2'205'000.- gele- gen. Somit hätten unversteuerte Reserven in der Höhe von CHF 921'830.- vorgelegen. Entsprechend sei das Gesellschaftsvermögen durch den Ab- schluss der Arbeitsverträge nicht geschädigt worden (Urk. 3/2 S. 9-10). 3.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, massgeblicher Wert sei bei der Grün- dung der Aktiengesellschaft der Fortführungs- bzw. Liquidationswert der Liegenschaft gewesen, zumal deren Zwangsversteigerung unmittelbar be- vorgestanden habe. Der Fortführungswert im Jahr 2000 habe CHF 1.517 Mio. betragen. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich die Beweisanträ- ge abgelehnt, obschon die Höhe des Liquidationswerts der Liegenschaft für das vorliegende Strafverfahren relevant gewesen wäre (Urk. 2 S. 39). Der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestehe aber - so die Beschwerdeführerin - auch unabhängig von der Frage des Liegenschafts-
- 16 - werts. Der Beschwerdegegner habe in seinem Kompetenzbereich als Ver- waltungsrat der C._____ AG einseitig die Interessen seiner Eltern anstatt die Gesellschaftsinteressen vertreten und dabei in krasser Weise seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt. Seinen Eltern habe er Ansprüche in Millionenhö- he eingeräumt. Das Vorkaufsrecht der Mutter hätte sogar die Vereitelung des Gesellschaftszwecks zur Folge haben können. Die den Eltern einge- räumten Begünstigungen seien vorschriftswidrig nicht bilanziert worden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei sehr wohl ein Vermögens- schaden eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge nämlich zur Erfüllung des Tatbestandes eine erhebliche Vermögensgefähr- dung, sofern dieser Gefährdung durch Rückstellungen Rechnung getragen werden müsse. Für die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegen- über den Eltern hätten klarerweise Rückstellungen gebildet werden müssen. Die Begleichung sämtlicher Verpflichtungen aus den Arbeitsverträgen hätte zum Konkurs der Beschwerdeführerin geführt. Somit habe durch den Ab- schluss der Arbeitsverträge zumindest eine Vermögensgefährdung und folg- lich ein Vermögensschaden im Sinn von Art. 158 StGB vorgelegen (Urk. 2 S. 40-41). 3.3 3.3.1 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der ande- re am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 158 StGB gilt als Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im In- teresse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass
- 17 - an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Per- sonal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leiten- de Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäfts- führer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Re- alakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N. 4) Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermeh- rung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermeh- rung der Aktiven liegen. Ein Schaden kann aber bereits vorliegen, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftli- chen Wert vermindert ist. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). 3.3.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 158 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der qualifizierte Treubruchtatbe-
- 18 - stand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt zudem die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung voraus. Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen, insbeson- dere auch die Schädigung des Vermögens des Geschäftsherrn. Der Täter muss also nicht nur in Kenntnis seiner Position als Schutzgarant für das fremde Vermögen bewusst und willentlich seine Pflichten als Vermögens- verwalter missachten, sondern zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dadurch Schaden zu verursachen, und dies in Kauf nehmen (ANDREAS DO- NATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 310). An den Nachweis des Vorsatzes sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdegegner 1 war von 2000 bis 2014 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin. Dabei galten für ihn die Verhaltensregeln von Exe- kutivorganen der Aktiengesellschaft gemäss Art. 717 OR. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wah- ren. Diese Sorgfalts- und Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Ver- waltungsrats ihr Verhalten am Geschäftsinteresse ausrichten und eigene In- teressen gegebenenfalls zurückstellen (BGE 139 III 24 E. 3.2; 130 III 213 E. 2.2.2). Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hat der betroffene Verwaltungsrat mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die In- teressen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden (BGE 130 III 213 E. 2.2.2; ADRIAN PLÜSS/DOMINIQUE FACINCANI-KUNZ, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 6). Interessenkonflikte entstehen namentlich durch das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung, in denen ein Verwaltungsratsmitglied oder Geschäfts-
- 19 - führer gleichzeitig als Gesellschaftsvertreter und als Gegenpartei bzw. als deren Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäftes steht. Solche Ge- schäfte sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren in diesen Konstellationen vom Gesellschaftszweck nicht er- fasst wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a). Ausnahmen gelten dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Na- tur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder wenn das Geschäft nachträglich von einem neben- oder übergeordneten Organ genehmigt wird (BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a; BGer, Urteil 4A_55/2017 vom 16.6.17 E. 4.2). Für das einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied ist dies der Gesamtverwaltungsrat, für den Verwaltungsrat die Generalversammlung (CÉDRIC CHAPUIS, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 717 N. 9). 3.4.2 Der Beschwerdegegner 1 ist einerseits Sohn des Wirte-Ehepaars resp. der Arbeitnehmer. Andererseits war der Beschwerdegegner 1 zur Zeit der Er- stellung und Unterzeichnung der Arbeitsverträge einzelzeichnungsberechtig- ter Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft resp. der Arbeitgeberin. In dieser Konstellation bestand klarerweise eine potentielle Interessenkollisi- on. Als Verwaltungsratspräsident wäre der Beschwerdegegner 1 gesell- schaftsrechtlich verpflichtet gewesen, die Gesellschaftsinteressen über sei- ne privaten resp. die Interessen seiner Eltern zu stellen (vgl. E. II/3.4.1 hier- vor). Diese Pflicht verletzte er, soweit er seinen Eltern in den Arbeitsverträ- gen unübliche Vorteile zulasten der Arbeitgeberin gewährte, es sei denn, für das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 habe eine Genehmigung der an- deren beiden Aktionäre vorgelegen. Aus strafrechtlicher Sicht stellt eine allfällige Pflichtverletzung eine unge- treue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB dar, wenn infolge der Pflicht- verletzung bei der Aktiengesellschaft ein Vermögensschaden eintrat oder eine erhebliche, den wirtschaftlichen Wert des Vermögens herabsetzende Vermögensgefährdung bestand und der Beschwerdegegner 1 mit Vorsatz handelte.
- 20 - 3.4.3 Der Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und D._____ (Urk. 15, Ordner 1/4) enthält eine als "Vorkaufsrecht Liegenschaft" bezeichnete Klausel. Die- se lautet folgendermassen: "Der Arbeitnehmerin wird ein limitiertes Vorkaufsrecht auf der Liegenschaft …- Strasse … (Kataster-Nr. …) eingeräumt. Das Vorkaufsrecht kann von ihr selber oder von einem von ihr bezeichneten Familienmitglied ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn a) die C._____ AG die Liegenschaft verkauft (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der mit dem Dritten vereinbarte Kaufpreis für die Liegenschaft), oder b) wenn die Mehrheit der Aktien der C._____ AG verkauft [wird] (massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien). Falls die Arbeitnehmerin oder ein von ihr bezeichnetes Familien- mitglied das Vorkaufsrecht ausübt, gehen die Kosten, Steuern und Gebühren für die Übertragung der Liegenschaft vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers". Das Vorkaufsrecht wurde nicht ausgeübt (vgl. Urk. 2 S. 37). Insoweit trat bei der Beschwerdeführerin kein Vermögensschaden ein und wurde der Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsführung nicht erfüllt. Aber selbst wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt worden wäre, hätte dies nicht zu einer Vermögensschädigung der Gesellschaft geführt. Gemäss der Klau- sel betreffend das "Vorkaufsrecht Liegenschaft" im Arbeitsvertrag von D._____ wäre für den Vorkaufpreis im Fall a) der Kaufpreis der Liegenschaft massgeblich gewesen. Im Fall a) hätte sich der Kaufrechtspreis von D._____ am Verkehrswert der Liegenschaft orientiert. Die Aktiengesellschaft hätte eine dem Verkehrswert der Liegenschaft entsprechende Gegenleis- tung erhalten. Bei der Aktiengesellschaft wäre es somit nicht zu einer Ver- mögensschädigung gekommen. Im Fall b) wäre die Vertragsklausel auslegungsbedürftig gewesen. Aus der Formulierung "massgeblich für den Vorkaufspreis ist der Kaufpreis für die Aktien" ergibt sich nicht eindeutig, ob damit der Preis für das zum Verkauf angebotene Paket der Mehrheitsaktien oder der Preis des einzelnen Titels resp. der Preis sämtlicher Aktien gemeint gewesen wäre. Zudem stünde nicht fest, auf welchen Zeitpunkt bei der Bestimmung des Aktienpreises hät-
- 21 - te abgestellt werden müssen. Ob es im Falle der Ausübung des Vorkauf- rechts tatsächlich zu einer Vermögensschädigung hätte kommen können, kann jedenfalls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Aufgrund der unkla- ren Vertragsbestimmung resp. ihrer Auslegungsbedürftigkeit wäre es über- dies nicht möglich, dem Beschwerdegegner 1 einen strafrechtlich relevanten Schädigungsvorsatz rechtsgenügend nachzuweisen, was aber Vorausset- zung der Strafbarkeit seines damaligen Tuns wäre. 3.4.4 Die Arbeitsverträge mit E._____ und D._____ enthalten sodann eine Reihe weiterer, als ungewöhnlich zu bezeichnender Vorteile zugunsten der Arbeit- nehmer resp. zulasten der Arbeitgeberin. Dazu gehört insbesondere der An- spruch auf einen Bonus in der Höhe von CHF 16'000.-- pro angefangenem Dienstjahr im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der An- spruch auf vollständige Pensionskasseneinkäufe auf Kosten der Arbeitgebe- rin. Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusam- menhang mit den betreffenden Vorteilen äusserte sich der Beschwerdegeg- ner 1 im Wesentlichen folgendermassen: Der Gasthofbetrieb sei von seinem Vater zunächst als Einzelfirma geführt worden. Der Vater habe die Gasthofliegenschaft im Jahr 1989 kaufen kön- nen. Als der Konkurs bevorstand, habe er zusammen mit G._____, dem späteren Verwaltungsrat der Gesellschaft, eine neue Lösung für seine Eltern gesucht. Nach intensiven Verhandlungen sei es gelungen, die ZKB zu einem Schuldenschnitt zu bewegen und die Bank I._____ als neue Hypothekarkre- ditgeberin zu finden. Zur Rettung des "C1._____" habe es aber eine Struktur gebraucht. Deshalb habe er G._____ und H._____ gefragt, ob sie ihn bei diesem Vorhaben treuhänderisch unterstützen würden. Man sei sich einig gewesen, dass es das Ziel der neuen Struktur sei, die Errungenschaften der Eltern zu sichern. Man habe vereinbart, dass er die Aktien jederzeit zum Nominalwert zurückkaufen könne. Man habe damals aber noch keine schrift- lichen Vereinbarungen getroffen. Das Ganze habe sehr schnell gehen müs- sen. Man habe abgemacht, die getroffenen Vereinbarungen zu einem späte-
- 22 - ren Zeitpunkt schriftlich festzuhalten. Dazu hätten auch die Abmachungen mit seinen Eltern gehört. Für die Abgeltung des Treuhandverhältnisses hät- ten G._____ und H._____ im Betrag ihres Aktienkapitals ein Darlehen ein- gebracht, welches mit 10% verzinst worden sei. Dies sei mehr als eine reine Kapitalentschädigung gewesen. Zudem habe G._____ ein Honorar für die Betreuung der Buchhaltung erhalten. Die neu gegründete Aktiengesellschaft habe die Einzelfirma seines Vaters übernommen. Zu den übernommenen Aktiven habe die Gasthofliegenschaft gehört, welche damals einen Wert von CHF 3 Mio. gehabt habe. Die Eltern hätten diesem "Deal" nur zugestimmt, weil man ihnen versichert habe, dass die Liegenschaft weiterhin in der Fami- lie bleibe und sie in dieser Struktur ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausü- ben könnten. Zudem habe man den Eltern versprochen, die damals nicht vorhandene Altersvorsorge mit der neuen Struktur zu garantieren. Der Be- trieb des "C1._____" habe auf diese Weise nahtlos weitergeführt werden können (vgl. Antwort 4 und 24). Diese Schilderung des damaligen Geschehens ist plausibel. Zwar gab G._____ in der Einvernahme an, es habe kein Treuhandverhältnis bestan- den, sondern er habe seinen Aktienanteil selber finanziert. Jedoch räumte auch er ein, dass es bei der Umstrukturierung der Einzelfirma in eine Akti- engesellschaft darum gegangen sei, dem Wirte-Ehepaar zu ermöglichen, bis zur Pensionierung den Gasthof weiterzuführen (Urk. 15, Ordner 1/4: Po-EV von G._____ vom 25.8.16, Antwort 4). Auch der Umstand, dass der Vater die Gasthofliegenschaft weit unter ihrem Wert (vgl. Urk. 5 S. 10) in die Ge- sellschaft einbrachte, statt den Gasthofbetrieb zu schliessen und die Liegen- schaft zu verkaufen, korreliert mit der Aussage des Beschwerdegegners 1, dass man dem Wirte-Ehepaar im Rahmen der Umstrukturierung Vorteile im Hinblick auf ihre Pensionierung in Aussicht stellte. Wie die Staatsanwalt- schaft ausführte, waren diese Vorteile durch stille Reserven gedeckt. Zu be- rücksichtigen ist zudem, dass es sich bei G._____ und H._____, beide Akti- onäre der neuen Gesellschaft, um Personen handelte, die der Familie B._____D._____E._____ nahe standen. Die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 sind auch vor diesem Hintergrund stimmig.
- 23 - Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Inhalt der Arbeitsverträge vom einst geäusserten Willen aller Aktionäre gedeckt war oder aber dass der Be- schwerdegegner 1 glaubte, dass die zulasten der Aktiengesellschaft in den Arbeitsverträgen eingegangenen Verpflichtungen von den anderen Aktionä- ren mitgetragen würden. In diesem Fall würde das Tatbestandselement des Schädigungsvorsatzes aber fehlen. Die Gründung der Aktiengesellschaft liegt 18 Jahre zurück. Die damals zwi- schen den drei Aktionären getroffenen Abmachungen können heute nicht mehr anklagegenügend ermittelt werden. Es bleibt daher offen, ob und wie weit der Inhalt der Arbeitsverträge vom dannzumal geäusserten Willen der Aktionäre gedeckt war. Aus strafrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass die subjektive Tatbestandsseite der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wel- che den Schädigungsvorsatz seitens des Beschwerdegegners 1 voraus- setzt, nicht anklagegenügend festgestellt werden kann resp. der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als nicht erfüllt zu betrach- ten ist.
4. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Im vorlie- genden Fall kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllte. Die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung sind somit erfüllt. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte zu Recht.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.-- festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates
- 24 - zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbe- trag der Kaution wird der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt des Ver- rechnungsrechts des Staates - zurückerstattet.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2016/10006288 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-8/2016/10006288, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15) (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 25 - Zürich, 27. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder