Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ge- gen Unbekannt bzw. die wirtschaftlich berechtigte Person am Bankkonto der "B._____-Stiftung", Konto Nr. 1 oder 1' bei der C._____ AG wegen qualifizierter Veruntreuung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erstatten (Urk. 14/1 = Urk. 4/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 10. November 2015 nicht an Hand genommen hatte (Urk. 14/19 = Urk. 4/2), reichte der Be- schwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter am 25. Januar 2016 eine neue, ergänz- te Strafanzeige mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts München ein (Urk. 14/10 = Urk. 4/3). Der unbekannten Täterschaft bzw. den Inhabern des Kon- tos Nr. 1 oder 1' bei der C._____ AG wird in der Strafanzeige im Wesentlichen vorgeworfen, einen Teil des Nachlasses der am tt.mm.2004 verstorbenen † D._____ (nachfolgend: Erblasserin) – welchen diese vor ihrem Tod auf das Konto überwiesen habe – einbehalten zu haben, statt diesen an die Erben (u. a. den Be- schwerdeführer) weiterzugeben (Urk. 4/3 S. 2). Gestützt auf die erneute Anzeige nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf und edierte insbesondere Unter- lagen der C._____ AG (vgl. Urk. 14/11-14). Mit Verfügung vom 8. August 2017 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ab und teilte diesem gleichzeitig mit, dass das von ihm beanzeigte Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 8. August 2017 erledigt worden sei (Urk. 14/20). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die hiesige Kammer mit Be- schluss UE170239-O vom 21. November 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatanwalt- schaft zurück (Urk. 14/X/1 = Urk. 4/5).
E. 2 Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Beschwerde- gegnerin über das erneuerte Akteneinsichtsgesuch des Be- schwerdeführers vom 19. Januar 2018 entschieden hat.
E. 3 Die Akten des Verfahrens F-4/2016/10018278 seien von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beizuziehen.
E. 3.1 Gemäss Strafanzeigen habe die Erblasserin zu Lebzeiten mit der C._____ AG in Zürich eine Kundenbeziehung unter der Nummer 2 unterhalten, welches Konto per 31. Oktober 2001 einen positiven Saldo von DM 2'459'665 aufgewiesen habe. Im Jahr 2001 habe die Erblasserin per Handzettel eine Anweisung an ihren Kundenberater, Herrn E._____, erteilt, sämtliche ihrer bei der Bank liegenden Vermögenswerte innerhalb der Bank an eine sogenannte "B._____-Stiftung" mit Konto Nummer 1 zu übertragen. Am tt.mm.2004 sei die Erblasserin verstorben. Die C._____ AG habe sich seit dem Tod der Erblasserin geweigert, gegenüber den Erben über die Vermögenswerte abzurechnen und die Information, an wen die Vermögenswerte von DM 2'459'665 übertragen worden seien, unbeantwortet gelassen. E._____ habe die Vermögenswerte der Erblasserin zu Lebzeiten be- treut und mit ihr mindestens bis im Oktober 2003 Kontakt gepflegt. Sodann habe er ihr einmal monatlich einen vier- bis fünfstelligen Barbetrag übergeben. Im Ver- laufe des Jahres 2002 sei E._____ jedoch aus der C._____ AG ausgeschieden.
- 6 - Er habe somit lange über seine Anstellung bei der C._____ AG hinaus mit der Erblasserin Kontakt gepflegt und ihr erhebliche Barbeträge überbracht. Daraus sei zu folgern, dass nach Oktober 2001 eine vertragliche Beziehung im Sinne eines Vermögensverwaltungsauftrags zwischen der Erblasserin und der Berechtigten des Kontos Nummer 1, namentlich der "B._____-Stiftung" bzw. der Täterschaft bestanden habe, aufgrund derer E._____ Barbeträge an die Erblasserin ausge- richtet habe. Es könne sich somit bei der Vermögensübertragung auch nicht um eine Schenkung der Erblasserin an die "B._____-Stiftung" gehandelt haben, da ansonsten kein Geld an die Erblasserin zurückgeflossen wäre. Zu diesem Schluss sei auch das Finanzgericht München gekommen. Es werde davon ausgegangen, dass sich beim Ableben der Erblasserin mehr als DM 2'000'000 auf diesem Konto befunden hätten. Über diesen Betrag sei gegenüber den Erben nie abgerechnet worden. Insbesondere habe es die Täterschaft unterlassen, das Vermögen den berechtigten Erben zur Verfügung zu stellen, weshalb sie sich an dem Vermögen der Erblasserin zu Lasten der Erben bereichere (Urk. 4/1 S. 6 ff., Urk. 4/3 S. 2 f.).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Urteil des Finanzgerichts München sowie den im dortigen Pro- zess gemachten Zeugenaussagen nicht zwingend ergebe, dass die vom Be- schwerdeführer behaupteten Geldtransfers an die Erblasserin stattgefunden hät- ten. Sodann könne dem Schluss des Finanzgerichts München, dass diese Geld- transfers – sofern sie stattgefunden hätten – nur infolge Verzehrs eines nach wie vor vorhandenen Vermögens der Erblasserin möglich gewesen wären, nicht ge- folgt werden. Die Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass die Erblasserin im Jahr 2001 eine Anstalt beauftragt habe, eine Stiftung zu grün- den. Zwischen der Anstalt und der Erblasserin sei am 12. Oktober 2001 ein Man- datsvertrag geschlossen worden. Demgemäss sei der Stiftungsrat der Stiftung zu Lebzeiten der Erblasserin an deren Instruktionen gebunden gewesen. Die Stifte- rin, also die Erblasserin, habe den Kreis der Begünstigten selbst bestimmt. Als Erstbegünstigte habe die Erblasserin sich selbst eingesetzt. Dieser Umstand er- kläre die Zuwendungen, welche die Erblasserin in der Zeit nach der Gründung der Stiftung bis zu ihrem Ableben allmonatlich erhalten habe. Nach dem Ableben der Erblasserin sollten verschiedene gemeinnützige Organisationen begünstigt wer-
- 7 - den. Dadurch sei erstellt, dass es sich bei der Übertragung der Vermögenswerte auf das Konto der Stiftung bei der C._____ AG um ein Geschäft unter Lebenden gehandelt habe, wobei die Erblasserin selbst Begünstigte gewesen sei. Die Erb- lasserin sei nach dieser Vermögensübertragung nicht mehr Vermögensträgerin gewesen, womit dieses Vermögen nicht in den Nachlass falle und auch nicht ver- untreut werden könne. Demnach sei das Verfahren einzustellen. Nur nebenbei sei zu bemerken, dass die Erblasserin keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlas- sen habe. Somit habe die Erblasserin frei über ihr Vermögen verfügen können und es seien keine Ausgleichungsansprüche oder Herabsetzungsklagen zu be- fürchten gewesen. Mithin vermöge der Beschwerdeführer, welcher als Cousin nicht pflichtteilsgeschützt sei, auch nicht die Stellung eines zivilrechtlichen Ge- schädigten zu bekleiden, weshalb er auch nicht als Privatkläger auftreten und Ak- teneinsicht verlangen könne (Urk. 6).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, es ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, ob die Staatsanwaltschaft überprüft habe, ob die Errichtung der Stiftung und die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung selbst ordnungsgemäss erfolgt seien. Falls die Staatsanwaltschaft dies nicht gemacht habe, sei die Sachverhaltsermittlung unvollständig erfolgt (Urk. 2 Rz. 21 ff.).
E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, die getätigten Abklärungen hätten das Ergebnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. No- vember 2015 bestätigt. Es bleibe dabei, dass der Beschwerdeführer mangels Vor- liegens irgendeines Straftatbestands nicht die Stellung eines Geschädigten zu bekleiden vermöge. Es gehe zudem nicht an, irgendeine durch nichts zu begrün- dende Vermutung zu äussern und gestützt darauf ein Strafverfahren anzustren- gen, um auf diese Weise an Informationen zu gelangen, auf welche man erstens keinen Anspruch habe und für welche man ansonsten in einem Zivilverfahren das Kosten- und Beweisrisiko zu tragen habe (Urk. 13 S. 2 ff.).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, die Staatsanwaltschaft vertrete die Auffassung, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht geschädigt sei, weil er kein pflichtteilsgeschützter Erbe sei. Eine Schädigung der nicht pflichtteilsgeschützten
- 8 - Erben sei jedoch nur dann ausgeschossen, wenn die Annahme zutreffe, dass die Stiftungserrichtung korrekt, d. h. aufgrund und gemäss der Instruktion der Erblas- serin, erfolgt sei. Eine nicht instruktionsgemässe Stiftungserrichtung unterstellt, komme es für die Schädigung der Erben hingegen gar nicht darauf an, ob diese pflichtteilsgeschützt seien oder nicht. Die Begründung der Staatsanwaltschaft lei- de insofern an einem logischen Fehlschluss und sei aus diesem Grund unhaltbar. Dieser Fehlschluss sei eklatant, da der Verdacht, dass die Errichtung der Stiftung nicht aufgrund und gemäss der Instruktion der Erblasserin erfolgt sei, gerade im Zentrum der Strafanzeige stehe (Urk. 18 Rz. 6 ff.).
E. 4 Sofern die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten gewährt: Dem Beschwerdeführer sei in die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beigezogenen Akten des Verfahrens F-4/2016/10018278 Einsicht zu geben.
E. 4.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Anklage ist in der Re- gel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt
- 9 - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5). Das Verfahren ist sodann einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjekti- ven Tatbestand einer Norm erfüllt, so zum Beispiel weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist (SCHMID/JOSITSCH, a. a. O., Art. 319 N 6).
E. 4.2 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB begeht, wer sich eine ihm anver- traute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit un- rechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Eine Qua- lifikation besteht im Sinne eines Sonderdelikts, wenn die Tat unter anderem durch ein berufsmässiger Vermögensverwalter begangen wird (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Ob eine Sache fremd ist, bestimmt sich ausschliesslich nach Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3). Ist das Eigentum an der Sache auf den Täter übergegangen, ist die Sache nicht mehr fremd und damit kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, es kann aber eine Veruntreuung im Sinne von Abs. 2 vorliegen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vermögen dann anver- traut, wenn es jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu ver- walten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder
- 10 - stillschweigender Abmachung beruhen (vgl. statt vieler: BGE 120 IV 117 E. 2b, 118 IV 239 E. 2b m. w. H.). Die Lehre hat diese Praxis weiterentwickelt und "an- vertraut" wie folgt definiert: Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an ei- nen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Nicht Objekt einer Veruntreuung kann demgemäss sein, was der Täter nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfängt (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138 N 12, 40 und insb. 45 f. m. w. H.).
E. 5 Dem Beschwerdeführer sei nach Einsicht in die Akten des Verfah- rens F-4/2016/10018278 Gelegenheit zu geben, seine Beschwer- de zu ergänzen."
3. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 mit, über sein Gesuch um Akteneinsicht vom 19. Januar 2018 werde im vorlie- genden Beschwerdeverfahren zu entscheiden sein, da die verweigerte Aktenein- sicht ebenfalls Gegenstand seiner Beschwerde bilde (Urk. 14/X/7). Am 7. Februar 2018 leistete der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 29. Januar 2018 auferlegte Prozesskaution (Urk. 7, Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am
E. 5.1 Ihren Nichtanhandnahmeentscheid vom 10. November 2015 begründete die Staatsanwaltschaft vorab damit, die Erblasserin habe ihre Vermögenswerte zu Lebzeiten auf ein Konto der Stiftung "B._____" übertragen. Sollten – wie der Be- schwerdeführer mutmasste – nach diesem Rechtsübergang Gelder zurück an die Erblasserin geflossen sein, so wäre es eher wahrscheinlich, dass die Erblasserin im Jahre 2001 die Übertragung der Vermögenswerte unter Auflagen veranlasst habe (Urk. 4/2 S. 2 f.). Den Rechtsübergang dieser Vermögenswerte auf eine Drittperson hatte auch die kontoführende Bank C._____ AG in einem der Strafan- zeige beigelegten Schreiben vom 17. April 2007 bestätigt und dement-sprechend weitere Auskünfte über das bei ihr geführte Konto der Stiftung "B._____" verwei- gert (Urk. 14/3). Unter den geschilderten Umständen ging die Staatsanwaltschaft damals zu Recht davon aus, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine Ver- untreuung von Nachlasswerten zu Lasten des Beschwerdeführers als gesetzli- chem, unbestrittenermassen aber nicht pflichtteilsgeschütztem Erben vorhanden waren. Der Entscheid blieb denn auch unangefochten.
E. 5.2 Was der Beschwerdeführer in der ergänzten Strafanzeige vom 25. Januar 2016 neu vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern:
E. 5.2.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer neu angerufenen Urteil des Finanzge- richts München vom 2. November 2013 wurden bezüglich dieses Vermögens- übergangs vorinstanzliche Schenkungssteuerentscheide gegen den Beschwerde- führer mit der Begründung aufgehoben, dass der vom dortigen Finanzamt ange- nommene schenkungssteuerliche Tatbestand nicht mit der erforderlichen Ge-
- 11 - wissheit feststehe. Das Finanzgericht erachtete dabei die Identität der "B._____"- Stiftung – unter anderem auch mit den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bzw. die Erben zusammen nie ihre auskunftsrechtlichen Ansprüche gegenüber der C._____ AG durchgesetzt hätten – als ungeklärt und hatte entsprechende [be- weis]rechtliche Bedenken gegenüber der Annahme eines Schenkungssteuertat- bestandes (Urk. 14/15 S. 11 und S. 13). Daraus kann entgegen der scheinbaren Ansicht des Beschwerdeführers nun aber nicht e contrario abgeleitet werden, das Finanzgericht München sei von einem klar fehlenden Rechtsübergang der Ver- mögenswerte bzw. einem Verbleib dieser Vermögenswerte im Nachlass der Erb- lasserin unter Aufrechterhaltung einer reinen Vermögensverwaltung ausgegan- gen. Dass eine Stiftung mit diesem Namen weder in der Schweiz, noch in Öster- reich noch in Deutschland – so die Erwägungen des Finanzgerichts – existiert, stellt entgegen den dortigen Erwägungen ohne weitere Abklärungen dazu auch keinen genügenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es sich nicht um eine real exis- tierende Stiftung handelt.
E. 5.2.2 Dass nach der Überweisung der Vermögenswerte im November 2001 allen- falls monatlich Teile davon wieder an die Erblasserin flossen, stellt unter den ge- schilderten Umständen ebenfalls keinen genügenden Hinweis dafür dar, dass hin- ter dem besagten Konto keine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit steht. Ein solcher Rückfluss könnte – worauf die Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtan- handnahmeverfügung hingewiesen hatte – ebensogut auf entsprechenden Aufla- gen der Erblasserin bei der Vermögensübertragung basieren. Dass ein allfälliger Rückfluss der Gelder an die Erblasserin für eine (weiterbestehende) reine Vermö- gensverwaltung spreche, mithin ein Rechtsübergang auf eine Drittperson nie stattgefunden habe, geht unter diesen Umständen nicht über eine reine Mutmas- sung des Beschwerdeführers hinaus. Daran ändert nichts, dass ein Schenkungs- wille zivilrechtlich nicht ohne weiteres zu vermuten ist.
E. 5.2.3 Was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung in der ergänzten Straf- anzeige, der Überweisungsantrag sei handschriftlich von F._____ vorgeschrieben und von der Erblasserin lediglich unterzeichnet worden, für die Frage des zivil- rechtlichen Übergangs der Vermögenswerte der Erblasserin auf eine Drittperson
- 12 - ableiten will, bleibt unklar (Urk. 4/3 S. 5). Dies vermag den Tatbestand der Verun- treuung jedenfalls in keiner Weise zu konkretisieren.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten trägt der Beschwerdeführer in seinen Strafanzeigen keine schlüssigen, über blosse Mutmassungen hinausgehenden Anhaltpunkte da- für vor, dass die ehemals auf dem Konto der Erblasserin bei der C._____ AG vor- handenen Vermögenswerte trotz ihrer Überweisung auf ein Konto der "B._____"- Stiftung im Jahre 2001 im Zeitpunkt des Erbfalls 2004 nach wie vor zum Nachlass gehörten und deren Nichtherausgabe demgemäss eine Veruntreuung darstellen würde.
E. 5.3 Ebensowenig bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren etwas Stichhaltiges vor:
E. 5.3.1 Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid haben die Abklä- rungen der Staatsanwaltschaft einen Auftrag der Erblasserin gegenüber einer An- stalt zur Gründung einer Stiftung sowie einen Mandatsvertrag mit der Anstalt her- vorgebracht, demgemäss der Stiftungsrat zu Lebzeiten an die Instruktionen der Erblasserin gebunden sein sollte, wobei sie selbst wunschgemäss zeitlebens als Erstbegünstigte eingesetzt wurde und nach ihrem Ableben verschiedene nament- lich genannte gemeinnützige Organisationen begünstigt sein sollten.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammen- hang eine (allenfalls) fehlende Prüfung der Ordnungsmässigkeit dieser Übertra- gung vor und erblickt darin eine unvollständige Sachverhaltsprüfung. Davon kann keine Rede sein. Wie erwähnt beinhalteten die Strafanzeigen keine genügenden Anhalts- punkte für eine Veruntreuung von Nachlasswerten. Es fehlen aber auch konkrete Hinweise auf irgend ein anderes Delikt. Die nach der zweiten Strafanzeige den- noch erfolgten Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben gemäss den zitierten Erwägungen lediglich die bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung angestellte Vermutung bestätigt, dass mit der Überweisung der strittigen Vermögenswerte auf ein Konto der "B._____"-Stiftung zu Lebzeiten der Erblasserin ein mangels Pflicht-
- 13 - teilsschutz des Beschwerdeführers unbedenklicher Rechtsübergang auf eine Drittperson erfolgte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es unter diesen Umständen nicht Sache der Staatsanwaltschaft, mittels weiterer, vom Be- schwerdeführer auch nicht näher substanziierter Nachforschungen nach Anhalts- punkten dafür zu forschen, ob der Abschluss dieser Verträge bzw. der darauf ba- sierende Auftrag an die C._____ AG zum Vermögensübertrag zivilrechtlich nicht "ordnungsgemäss" bzw. nicht "instruktionsgemäss" erfolgt sein könnte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, dessen strafrechtlicher Vorwurf auf blossen Vermu- tungen über Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung basierte, zur Klärung allenfalls den Zivilweg zu beschreiten. Als gesetzlicher Erbe steht bzw. stand ihm im Übrigen auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch be- züglich des Nachlasses zu, über deren konsequente Durchsetzung er allenfalls weitergehende Informationen zu seinen Mutmassungen hätte erlangen können. Weshalb er insbesondere auf eine klageweise Durchsetzung desselben offenbar verzichtet hat (vgl. Erwägungen des Finanzgericht München in seinem Urteil, Urk. 14/15 S. 12), ist nicht bekannt. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer ohne genügend konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten nicht durch Einleitung eines Strafverfahrens an zivilrechtliche Informationen gelangen, die letztendlich erst die Grundlage für einen konkreten Tatverdacht bilden könnten.
E. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein Vorent- halten von Nachlasswerten bzw. für irgend ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit den geschilderten Vorgängen vor. Weder der Tatbestand der Veruntreuung noch der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt.
E. 6 Anspruch auf rechtliches Gehör und somit Akteneinsicht haben die Parteien, wozu auch der Privatkläger zählt (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Die formelle Parteierklärung allein begründet indessen noch keine uneingeschränkte Parteirechte im Strafverfahren. Die Zulassung als Privatklägerschaft setzt Ge- schädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO voraus. Massgeblich ist nach Art. 115 Abs. 1 StPO, ob die Person durch die Straftat in ihren Rechten unmittel-
- 14 - bar verletzt worden ist. Solches setzt zumindest entsprechend konkrete Behaup- tungen voraus. Diese fehlen hier. Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten gemäss Art. 115 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Beim vorliegend angezeigten Delikt der Veruntreuung gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 6B_60/ 2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1, 6B_233/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). Nachdem keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die auf das Konto der "B._____"-Stiftung überwiesenen Vermögenswerte zum Nachlass gehören, fehlt es von vornherein an einer Schädigung des nicht pflichtteils- geschützten Beschwerdeführers. Demgemäss kommt ihm mangels Geschädig- tenstellung auch kein über die bisherige Einsicht hinausgehendes Akteneinsichts- recht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu. Auch eine unmittelbare Betroffen- heit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Aus den Erwägungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 21. November 2017 lässt sich nichts Ge- genteiliges ableiten. Darin wurde die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Pri- vatkläger nicht bereits vorgreifend anerkannt, sondern lediglich festgehalten, "ob tatsächlich eine Veruntreuung von Vermögen vorliegt und folglich der Be- schwerdeführer tatsächlich unmittelbar geschädigt wurde, ist für die Frage der Be- schwerdelegitimation irrelevant" (Urk. 14/X/1 Erw. II./1.2). Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 21. November 2017 einzig deshalb gutgeheissen, weil die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem sie die Verweigerung der Akteneinsicht nicht bzw. ungenügend begründet hatte. Durch die begründete Verweigerung der Akteneinsicht wurden die Teilnah- merechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
E. 7 Aus dem Gesagten ergibt sich abschliessend, dass keine genügende Hin- weise auf strafbare Handlungen vorliegen, womit der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Vermögen geschädigt wurde. Somit kommt ihm keine Stellung als Privatkläger zu und ein Recht auf Akteneinsicht als Anzeigeerstatter besteht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt und dem Be- schwerdeführer die Akteneinsicht verweigert. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als unbegründet und ist abzuweisen.
- 15 - III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ist aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Entschädigun- gen sind keine auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher Dr. X1._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10018278 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10018278, unter Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestäti- gung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 16 -
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180025-O/IMH Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 12. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Dr. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2017, F-4/2016/10018278
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Schreiben vom 18. Sep- tember 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ge- gen Unbekannt bzw. die wirtschaftlich berechtigte Person am Bankkonto der "B._____-Stiftung", Konto Nr. 1 oder 1' bei der C._____ AG wegen qualifizierter Veruntreuung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erstatten (Urk. 14/1 = Urk. 4/1). Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 10. November 2015 nicht an Hand genommen hatte (Urk. 14/19 = Urk. 4/2), reichte der Be- schwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter am 25. Januar 2016 eine neue, ergänz- te Strafanzeige mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts München ein (Urk. 14/10 = Urk. 4/3). Der unbekannten Täterschaft bzw. den Inhabern des Kon- tos Nr. 1 oder 1' bei der C._____ AG wird in der Strafanzeige im Wesentlichen vorgeworfen, einen Teil des Nachlasses der am tt.mm.2004 verstorbenen † D._____ (nachfolgend: Erblasserin) – welchen diese vor ihrem Tod auf das Konto überwiesen habe – einbehalten zu haben, statt diesen an die Erben (u. a. den Be- schwerdeführer) weiterzugeben (Urk. 4/3 S. 2). Gestützt auf die erneute Anzeige nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf und edierte insbesondere Unter- lagen der C._____ AG (vgl. Urk. 14/11-14). Mit Verfügung vom 8. August 2017 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ab und teilte diesem gleichzeitig mit, dass das von ihm beanzeigte Verfahren mit Einstellungsverfügung vom 8. August 2017 erledigt worden sei (Urk. 14/20). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die hiesige Kammer mit Be- schluss UE170239-O vom 21. November 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatanwalt- schaft zurück (Urk. 14/X/1 = Urk. 4/5).
2. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine ge- schwärzte Kopie der Einstellungsverfügung vom 8. August 2017 zugestellt (Urk. 14/X/3 = Urk. 4/6 und Urk. 6). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 monierte
- 3 - der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft, dass mit dieser Zustellung die Akteneinsicht nicht ersetzt werden könne und ersuchte erneut um Einsicht in sämtliche Akten (Urk. 14/X/4). Zudem liess er mit Eingabe vom 22. Ja- nuar 2018 gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
8. August 2017 im Verfahren F-4/2016/10018278 sei vollumfäng- lich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich." Sodann stellte er die folgenden prozessualen Anträge (Urk. 2): " 1. Die Akten des Beschwerdeverfahrens mit der Geschäftsnummer UE170239-O seien beizuziehen.
2. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die Beschwerde- gegnerin über das erneuerte Akteneinsichtsgesuch des Be- schwerdeführers vom 19. Januar 2018 entschieden hat.
3. Die Akten des Verfahrens F-4/2016/10018278 seien von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beizuziehen.
4. Sofern die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten gewährt: Dem Beschwerdeführer sei in die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beigezogenen Akten des Verfahrens F-4/2016/10018278 Einsicht zu geben.
5. Dem Beschwerdeführer sei nach Einsicht in die Akten des Verfah- rens F-4/2016/10018278 Gelegenheit zu geben, seine Beschwer- de zu ergänzen."
3. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 mit, über sein Gesuch um Akteneinsicht vom 19. Januar 2018 werde im vorlie- genden Beschwerdeverfahren zu entscheiden sein, da die verweigerte Aktenein- sicht ebenfalls Gegenstand seiner Beschwerde bilde (Urk. 14/X/7). Am 7. Februar 2018 leistete der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 29. Januar 2018 auferlegte Prozesskaution (Urk. 7, Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am
6. März 2018 innert erstreckter Frist vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Einladung zur Vernehmlassung der drittbeteiligten und be- schwerten Stiftung bzw. der unbekannten Täterschaft zum Gesuch um Aktenein- sicht sowie die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs und reichte ihre Untersu-
- 4 - chungsakten ein (Urk. 10-14). Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 5. April 2018 unter Festhaltung an seinen Anträgen (Urk. 15-18). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Duplik (Urk. 22).
4. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Vernehmlassung vor, bei der Stiftung bzw. der unbekannten Täterschaft handle es sich um eine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren sei (Urk. 13 S. 4). Da die Stiftung jedoch weiterhin daran festhält, gegenüber dem Beschwerdeführer nicht genannt zu werden (vgl. Urk. 14/X/6 S. 6), ist ihre Aufnahme im Rubrum nicht möglich. Dementsprechend kann sie auch ihre Rechte als Verfahrensbeteiligte nicht ausüben, da – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte (vgl. Urk. 18 S. 4) – eine Beteiligung als "Geheimpartei" im Strafprozessrecht nicht vorgesehen ist. Es ist daher darauf zu verzichten, die Stiftung an diesem Verfahren zu beteiligen, zumal ihr dadurch – wie sich zeigen wird – auch keine Nachteile entstehen. II.
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nur dann besteht, wenn er durch die beanzeigte Straftat unmit- telbar in seinen Rechten geschädigt wurde (Art. 107 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 115 und Art. 118 StPO), was wiederum für eine allfällige Strafbarkeit der unbekannten Täterschaft relevant ist und somit Gegenstand der Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung bildet. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer Privatklägerstellung und damit ein Recht auf Akteneinsicht zukommt, ist somit davon abhängig, ob überhaupt konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen, was nachfolgend zu prüfen sein wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer vorerst keine Einsicht in die beigezogenen Untersu- chungsakten zu gewähren, zumal dies schon von der Staatsanwaltschaft verwei- gert worden ist und weiterhin abgelehnt wird. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens drängt sich unter diesen Umständen ebenfalls nicht auf. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind somit – mit Ausnahme der Aktenbeizugsgesuche – abzuweisen.
- 5 -
2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen in der Einstellungsverfügung habe er keine volle Kenntnis der Sache erhalten. Die Staatsanwaltschaft habe nicht begründet, auf welcher Grundlage sie es der "ge- schwärzten Partei" überlassen habe, die Schwärzungen vorzunehmen. Mangels Kenntnis des geschwärzten Textes könne alsdann nicht geprüft werden, ob diese Schwärzungen rechtmässig vorgenommen worden seien (Urk. 2 Rz. 31 ff., Urk. 18 Rz. 17 ff.). Zutreffend ist, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Kopie der Einstel- lungsverfügung – auf Wunsch der unbekannten Täterschaft – teilweise ge- schwärzt wurde. Die massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft gehen daraus jedoch ohne Weiteres hervor. Die Schwär- zungen betreffen lediglich die Namen der betroffenen Stiftung sowie der begüns- tigten Institutionen, welche für die Begründung der Verfügung nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer konnte sich somit mit den rechtlichen Überlegungen in ge- nügender Weise auseinandersetzen. Aus welchen Gründen die Schwärzung ver- langt wurde und ob diese rechtmässig erfolgte, ist dabei nicht von Bedeutung. 3.1 Gemäss Strafanzeigen habe die Erblasserin zu Lebzeiten mit der C._____ AG in Zürich eine Kundenbeziehung unter der Nummer 2 unterhalten, welches Konto per 31. Oktober 2001 einen positiven Saldo von DM 2'459'665 aufgewiesen habe. Im Jahr 2001 habe die Erblasserin per Handzettel eine Anweisung an ihren Kundenberater, Herrn E._____, erteilt, sämtliche ihrer bei der Bank liegenden Vermögenswerte innerhalb der Bank an eine sogenannte "B._____-Stiftung" mit Konto Nummer 1 zu übertragen. Am tt.mm.2004 sei die Erblasserin verstorben. Die C._____ AG habe sich seit dem Tod der Erblasserin geweigert, gegenüber den Erben über die Vermögenswerte abzurechnen und die Information, an wen die Vermögenswerte von DM 2'459'665 übertragen worden seien, unbeantwortet gelassen. E._____ habe die Vermögenswerte der Erblasserin zu Lebzeiten be- treut und mit ihr mindestens bis im Oktober 2003 Kontakt gepflegt. Sodann habe er ihr einmal monatlich einen vier- bis fünfstelligen Barbetrag übergeben. Im Ver- laufe des Jahres 2002 sei E._____ jedoch aus der C._____ AG ausgeschieden.
- 6 - Er habe somit lange über seine Anstellung bei der C._____ AG hinaus mit der Erblasserin Kontakt gepflegt und ihr erhebliche Barbeträge überbracht. Daraus sei zu folgern, dass nach Oktober 2001 eine vertragliche Beziehung im Sinne eines Vermögensverwaltungsauftrags zwischen der Erblasserin und der Berechtigten des Kontos Nummer 1, namentlich der "B._____-Stiftung" bzw. der Täterschaft bestanden habe, aufgrund derer E._____ Barbeträge an die Erblasserin ausge- richtet habe. Es könne sich somit bei der Vermögensübertragung auch nicht um eine Schenkung der Erblasserin an die "B._____-Stiftung" gehandelt haben, da ansonsten kein Geld an die Erblasserin zurückgeflossen wäre. Zu diesem Schluss sei auch das Finanzgericht München gekommen. Es werde davon ausgegangen, dass sich beim Ableben der Erblasserin mehr als DM 2'000'000 auf diesem Konto befunden hätten. Über diesen Betrag sei gegenüber den Erben nie abgerechnet worden. Insbesondere habe es die Täterschaft unterlassen, das Vermögen den berechtigten Erben zur Verfügung zu stellen, weshalb sie sich an dem Vermögen der Erblasserin zu Lasten der Erben bereichere (Urk. 4/1 S. 6 ff., Urk. 4/3 S. 2 f.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Urteil des Finanzgerichts München sowie den im dortigen Pro- zess gemachten Zeugenaussagen nicht zwingend ergebe, dass die vom Be- schwerdeführer behaupteten Geldtransfers an die Erblasserin stattgefunden hät- ten. Sodann könne dem Schluss des Finanzgerichts München, dass diese Geld- transfers – sofern sie stattgefunden hätten – nur infolge Verzehrs eines nach wie vor vorhandenen Vermögens der Erblasserin möglich gewesen wären, nicht ge- folgt werden. Die Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass die Erblasserin im Jahr 2001 eine Anstalt beauftragt habe, eine Stiftung zu grün- den. Zwischen der Anstalt und der Erblasserin sei am 12. Oktober 2001 ein Man- datsvertrag geschlossen worden. Demgemäss sei der Stiftungsrat der Stiftung zu Lebzeiten der Erblasserin an deren Instruktionen gebunden gewesen. Die Stifte- rin, also die Erblasserin, habe den Kreis der Begünstigten selbst bestimmt. Als Erstbegünstigte habe die Erblasserin sich selbst eingesetzt. Dieser Umstand er- kläre die Zuwendungen, welche die Erblasserin in der Zeit nach der Gründung der Stiftung bis zu ihrem Ableben allmonatlich erhalten habe. Nach dem Ableben der Erblasserin sollten verschiedene gemeinnützige Organisationen begünstigt wer-
- 7 - den. Dadurch sei erstellt, dass es sich bei der Übertragung der Vermögenswerte auf das Konto der Stiftung bei der C._____ AG um ein Geschäft unter Lebenden gehandelt habe, wobei die Erblasserin selbst Begünstigte gewesen sei. Die Erb- lasserin sei nach dieser Vermögensübertragung nicht mehr Vermögensträgerin gewesen, womit dieses Vermögen nicht in den Nachlass falle und auch nicht ver- untreut werden könne. Demnach sei das Verfahren einzustellen. Nur nebenbei sei zu bemerken, dass die Erblasserin keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlas- sen habe. Somit habe die Erblasserin frei über ihr Vermögen verfügen können und es seien keine Ausgleichungsansprüche oder Herabsetzungsklagen zu be- fürchten gewesen. Mithin vermöge der Beschwerdeführer, welcher als Cousin nicht pflichtteilsgeschützt sei, auch nicht die Stellung eines zivilrechtlichen Ge- schädigten zu bekleiden, weshalb er auch nicht als Privatkläger auftreten und Ak- teneinsicht verlangen könne (Urk. 6). 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, es ergebe sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, ob die Staatsanwaltschaft überprüft habe, ob die Errichtung der Stiftung und die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung selbst ordnungsgemäss erfolgt seien. Falls die Staatsanwaltschaft dies nicht gemacht habe, sei die Sachverhaltsermittlung unvollständig erfolgt (Urk. 2 Rz. 21 ff.). 3.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, die getätigten Abklärungen hätten das Ergebnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. No- vember 2015 bestätigt. Es bleibe dabei, dass der Beschwerdeführer mangels Vor- liegens irgendeines Straftatbestands nicht die Stellung eines Geschädigten zu bekleiden vermöge. Es gehe zudem nicht an, irgendeine durch nichts zu begrün- dende Vermutung zu äussern und gestützt darauf ein Strafverfahren anzustren- gen, um auf diese Weise an Informationen zu gelangen, auf welche man erstens keinen Anspruch habe und für welche man ansonsten in einem Zivilverfahren das Kosten- und Beweisrisiko zu tragen habe (Urk. 13 S. 2 ff.). 3.5 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, die Staatsanwaltschaft vertrete die Auffassung, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht geschädigt sei, weil er kein pflichtteilsgeschützter Erbe sei. Eine Schädigung der nicht pflichtteilsgeschützten
- 8 - Erben sei jedoch nur dann ausgeschossen, wenn die Annahme zutreffe, dass die Stiftungserrichtung korrekt, d. h. aufgrund und gemäss der Instruktion der Erblas- serin, erfolgt sei. Eine nicht instruktionsgemässe Stiftungserrichtung unterstellt, komme es für die Schädigung der Erben hingegen gar nicht darauf an, ob diese pflichtteilsgeschützt seien oder nicht. Die Begründung der Staatsanwaltschaft lei- de insofern an einem logischen Fehlschluss und sei aus diesem Grund unhaltbar. Dieser Fehlschluss sei eklatant, da der Verdacht, dass die Errichtung der Stiftung nicht aufgrund und gemäss der Instruktion der Erblasserin erfolgt sei, gerade im Zentrum der Strafanzeige stehe (Urk. 18 Rz. 6 ff.). 4.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Anklage ist in der Re- gel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt
- 9 - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro durio- re" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei ge- ringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom
27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5). Das Verfahren ist sodann einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjekti- ven Tatbestand einer Norm erfüllt, so zum Beispiel weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist (SCHMID/JOSITSCH, a. a. O., Art. 319 N 6). 4.2 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB begeht, wer sich eine ihm anver- traute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit un- rechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder ihm anvertraute Vermögenswerte un- rechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Eine Qua- lifikation besteht im Sinne eines Sonderdelikts, wenn die Tat unter anderem durch ein berufsmässiger Vermögensverwalter begangen wird (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Ob eine Sache fremd ist, bestimmt sich ausschliesslich nach Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3). Ist das Eigentum an der Sache auf den Täter übergegangen, ist die Sache nicht mehr fremd und damit kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, es kann aber eine Veruntreuung im Sinne von Abs. 2 vorliegen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vermögen dann anver- traut, wenn es jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu ver- walten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder
- 10 - stillschweigender Abmachung beruhen (vgl. statt vieler: BGE 120 IV 117 E. 2b, 118 IV 239 E. 2b m. w. H.). Die Lehre hat diese Praxis weiterentwickelt und "an- vertraut" wie folgt definiert: Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an ei- nen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Nicht Objekt einer Veruntreuung kann demgemäss sein, was der Täter nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfängt (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138 N 12, 40 und insb. 45 f. m. w. H.). 5.1 Ihren Nichtanhandnahmeentscheid vom 10. November 2015 begründete die Staatsanwaltschaft vorab damit, die Erblasserin habe ihre Vermögenswerte zu Lebzeiten auf ein Konto der Stiftung "B._____" übertragen. Sollten – wie der Be- schwerdeführer mutmasste – nach diesem Rechtsübergang Gelder zurück an die Erblasserin geflossen sein, so wäre es eher wahrscheinlich, dass die Erblasserin im Jahre 2001 die Übertragung der Vermögenswerte unter Auflagen veranlasst habe (Urk. 4/2 S. 2 f.). Den Rechtsübergang dieser Vermögenswerte auf eine Drittperson hatte auch die kontoführende Bank C._____ AG in einem der Strafan- zeige beigelegten Schreiben vom 17. April 2007 bestätigt und dement-sprechend weitere Auskünfte über das bei ihr geführte Konto der Stiftung "B._____" verwei- gert (Urk. 14/3). Unter den geschilderten Umständen ging die Staatsanwaltschaft damals zu Recht davon aus, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine Ver- untreuung von Nachlasswerten zu Lasten des Beschwerdeführers als gesetzli- chem, unbestrittenermassen aber nicht pflichtteilsgeschütztem Erben vorhanden waren. Der Entscheid blieb denn auch unangefochten. 5.2 Was der Beschwerdeführer in der ergänzten Strafanzeige vom 25. Januar 2016 neu vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: 5.2.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer neu angerufenen Urteil des Finanzge- richts München vom 2. November 2013 wurden bezüglich dieses Vermögens- übergangs vorinstanzliche Schenkungssteuerentscheide gegen den Beschwerde- führer mit der Begründung aufgehoben, dass der vom dortigen Finanzamt ange- nommene schenkungssteuerliche Tatbestand nicht mit der erforderlichen Ge-
- 11 - wissheit feststehe. Das Finanzgericht erachtete dabei die Identität der "B._____"- Stiftung – unter anderem auch mit den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bzw. die Erben zusammen nie ihre auskunftsrechtlichen Ansprüche gegenüber der C._____ AG durchgesetzt hätten – als ungeklärt und hatte entsprechende [be- weis]rechtliche Bedenken gegenüber der Annahme eines Schenkungssteuertat- bestandes (Urk. 14/15 S. 11 und S. 13). Daraus kann entgegen der scheinbaren Ansicht des Beschwerdeführers nun aber nicht e contrario abgeleitet werden, das Finanzgericht München sei von einem klar fehlenden Rechtsübergang der Ver- mögenswerte bzw. einem Verbleib dieser Vermögenswerte im Nachlass der Erb- lasserin unter Aufrechterhaltung einer reinen Vermögensverwaltung ausgegan- gen. Dass eine Stiftung mit diesem Namen weder in der Schweiz, noch in Öster- reich noch in Deutschland – so die Erwägungen des Finanzgerichts – existiert, stellt entgegen den dortigen Erwägungen ohne weitere Abklärungen dazu auch keinen genügenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es sich nicht um eine real exis- tierende Stiftung handelt. 5.2.2 Dass nach der Überweisung der Vermögenswerte im November 2001 allen- falls monatlich Teile davon wieder an die Erblasserin flossen, stellt unter den ge- schilderten Umständen ebenfalls keinen genügenden Hinweis dafür dar, dass hin- ter dem besagten Konto keine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit steht. Ein solcher Rückfluss könnte – worauf die Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtan- handnahmeverfügung hingewiesen hatte – ebensogut auf entsprechenden Aufla- gen der Erblasserin bei der Vermögensübertragung basieren. Dass ein allfälliger Rückfluss der Gelder an die Erblasserin für eine (weiterbestehende) reine Vermö- gensverwaltung spreche, mithin ein Rechtsübergang auf eine Drittperson nie stattgefunden habe, geht unter diesen Umständen nicht über eine reine Mutmas- sung des Beschwerdeführers hinaus. Daran ändert nichts, dass ein Schenkungs- wille zivilrechtlich nicht ohne weiteres zu vermuten ist. 5.2.3 Was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung in der ergänzten Straf- anzeige, der Überweisungsantrag sei handschriftlich von F._____ vorgeschrieben und von der Erblasserin lediglich unterzeichnet worden, für die Frage des zivil- rechtlichen Übergangs der Vermögenswerte der Erblasserin auf eine Drittperson
- 12 - ableiten will, bleibt unklar (Urk. 4/3 S. 5). Dies vermag den Tatbestand der Verun- treuung jedenfalls in keiner Weise zu konkretisieren. 5.2.4 Nach dem Gesagten trägt der Beschwerdeführer in seinen Strafanzeigen keine schlüssigen, über blosse Mutmassungen hinausgehenden Anhaltpunkte da- für vor, dass die ehemals auf dem Konto der Erblasserin bei der C._____ AG vor- handenen Vermögenswerte trotz ihrer Überweisung auf ein Konto der "B._____"- Stiftung im Jahre 2001 im Zeitpunkt des Erbfalls 2004 nach wie vor zum Nachlass gehörten und deren Nichtherausgabe demgemäss eine Veruntreuung darstellen würde. 5.3. Ebensowenig bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren etwas Stichhaltiges vor: 5.3.1 Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid haben die Abklä- rungen der Staatsanwaltschaft einen Auftrag der Erblasserin gegenüber einer An- stalt zur Gründung einer Stiftung sowie einen Mandatsvertrag mit der Anstalt her- vorgebracht, demgemäss der Stiftungsrat zu Lebzeiten an die Instruktionen der Erblasserin gebunden sein sollte, wobei sie selbst wunschgemäss zeitlebens als Erstbegünstigte eingesetzt wurde und nach ihrem Ableben verschiedene nament- lich genannte gemeinnützige Organisationen begünstigt sein sollten. 5.3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammen- hang eine (allenfalls) fehlende Prüfung der Ordnungsmässigkeit dieser Übertra- gung vor und erblickt darin eine unvollständige Sachverhaltsprüfung. Davon kann keine Rede sein. Wie erwähnt beinhalteten die Strafanzeigen keine genügenden Anhalts- punkte für eine Veruntreuung von Nachlasswerten. Es fehlen aber auch konkrete Hinweise auf irgend ein anderes Delikt. Die nach der zweiten Strafanzeige den- noch erfolgten Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben gemäss den zitierten Erwägungen lediglich die bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung angestellte Vermutung bestätigt, dass mit der Überweisung der strittigen Vermögenswerte auf ein Konto der "B._____"-Stiftung zu Lebzeiten der Erblasserin ein mangels Pflicht-
- 13 - teilsschutz des Beschwerdeführers unbedenklicher Rechtsübergang auf eine Drittperson erfolgte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es unter diesen Umständen nicht Sache der Staatsanwaltschaft, mittels weiterer, vom Be- schwerdeführer auch nicht näher substanziierter Nachforschungen nach Anhalts- punkten dafür zu forschen, ob der Abschluss dieser Verträge bzw. der darauf ba- sierende Auftrag an die C._____ AG zum Vermögensübertrag zivilrechtlich nicht "ordnungsgemäss" bzw. nicht "instruktionsgemäss" erfolgt sein könnte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, dessen strafrechtlicher Vorwurf auf blossen Vermu- tungen über Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung basierte, zur Klärung allenfalls den Zivilweg zu beschreiten. Als gesetzlicher Erbe steht bzw. stand ihm im Übrigen auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch be- züglich des Nachlasses zu, über deren konsequente Durchsetzung er allenfalls weitergehende Informationen zu seinen Mutmassungen hätte erlangen können. Weshalb er insbesondere auf eine klageweise Durchsetzung desselben offenbar verzichtet hat (vgl. Erwägungen des Finanzgericht München in seinem Urteil, Urk. 14/15 S. 12), ist nicht bekannt. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer ohne genügend konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten nicht durch Einleitung eines Strafverfahrens an zivilrechtliche Informationen gelangen, die letztendlich erst die Grundlage für einen konkreten Tatverdacht bilden könnten. 5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein Vorent- halten von Nachlasswerten bzw. für irgend ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit den geschilderten Vorgängen vor. Weder der Tatbestand der Veruntreuung noch der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt.
6. Anspruch auf rechtliches Gehör und somit Akteneinsicht haben die Parteien, wozu auch der Privatkläger zählt (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Die formelle Parteierklärung allein begründet indessen noch keine uneingeschränkte Parteirechte im Strafverfahren. Die Zulassung als Privatklägerschaft setzt Ge- schädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO voraus. Massgeblich ist nach Art. 115 Abs. 1 StPO, ob die Person durch die Straftat in ihren Rechten unmittel-
- 14 - bar verletzt worden ist. Solches setzt zumindest entsprechend konkrete Behaup- tungen voraus. Diese fehlen hier. Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten gemäss Art. 115 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Beim vorliegend angezeigten Delikt der Veruntreuung gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 6B_60/ 2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1, 6B_233/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). Nachdem keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die auf das Konto der "B._____"-Stiftung überwiesenen Vermögenswerte zum Nachlass gehören, fehlt es von vornherein an einer Schädigung des nicht pflichtteils- geschützten Beschwerdeführers. Demgemäss kommt ihm mangels Geschädig- tenstellung auch kein über die bisherige Einsicht hinausgehendes Akteneinsichts- recht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu. Auch eine unmittelbare Betroffen- heit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Aus den Erwägungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 21. November 2017 lässt sich nichts Ge- genteiliges ableiten. Darin wurde die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Pri- vatkläger nicht bereits vorgreifend anerkannt, sondern lediglich festgehalten, "ob tatsächlich eine Veruntreuung von Vermögen vorliegt und folglich der Be- schwerdeführer tatsächlich unmittelbar geschädigt wurde, ist für die Frage der Be- schwerdelegitimation irrelevant" (Urk. 14/X/1 Erw. II./1.2). Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 21. November 2017 einzig deshalb gutgeheissen, weil die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem sie die Verweigerung der Akteneinsicht nicht bzw. ungenügend begründet hatte. Durch die begründete Verweigerung der Akteneinsicht wurden die Teilnah- merechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich abschliessend, dass keine genügende Hin- weise auf strafbare Handlungen vorliegen, womit der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Vermögen geschädigt wurde. Somit kommt ihm keine Stellung als Privatkläger zu und ein Recht auf Akteneinsicht als Anzeigeerstatter besteht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt und dem Be- schwerdeführer die Akteneinsicht verweigert. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als unbegründet und ist abzuweisen.
- 15 - III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ist aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. Entschädigun- gen sind keine auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher Dr. X1._____, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10018278 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-4/2016/10018278, unter Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestäti- gung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- 16 -
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 12. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Breitenstein