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UE180020

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-04-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

falsch festgestellt und die angeblich fehlende erhöhte Glaubwürdigkeit der Rech- nung zu Unrecht verneint (Urk. 2 S. 7). Die Staatsanwaltschaft habe sodann den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, da nicht von einem offensichtlichen Fehlen der verlangten erhöhten Glaubwürdigkeit der eingereichten Rechnung und der Strafbarkeit nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ausgegangen werden könne. Sofern nicht der Auffassung des Be- schwerdeführers gefolgt werde, liege höchstens eine zweifelhafte Rechtslage vor, womit die materielle Beurteilung nicht die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs-

- 6 - behörde, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht zu ent- scheiden habe. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft zwingend abklären müssen, ob die eingereichte Rechnung ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Ge- sellschaft des Beschwerdegegners 1 hätte finden sollen oder gefunden habe (Urk. 2 S. 8).

3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie im Falle einer Nichtanhandnahme noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Vor- ausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur dieje- nigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkun- denfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet.

- 7 - Vorliegend zielte die im Sachverhalt der Nichtanhandnahmeverfügung um- schriebene Handlung des Beschwerdegegners 1 direkt auf die Erlangung eines Betreibungsregisterauszugs des Beschwerdeführers und damit auf die Beseiti- gung der Einschränkungen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG zum Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers ab. Damit ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 4.2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Falschbeurkundung begeht demgegenüber insbesondere, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Falsch- beurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über-

- 8 - einstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.3.1 ff.). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 2.2.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden; eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben (BGE 138 IV 130 2.2.1). 4.3. Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung davon aus, dass der Beschwerdegegner 1, als einziges Organ der C._____ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung, die Rechnung angefertigt habe, um die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen und so einen Betreibungs- registerauszug erhältlich zu machen. Damit erwog sie zu Recht, dass sich die Frage hinsichtlich der Strafbarkeit im Sinne einer Falschbeurkundung stellt. Der Beschwerdeführer leitet die Urkundenqualität und die erhöhte Glaub- würdigkeit aus dem konkreten Verwendungszweck der Rechnung ab. Diese sei als Beleg für die Richtigkeit der Angabe, dass zwischen der C._____ AG und dem Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis bestehe, gegenüber dem Betreibungs- amt verwendet worden.

- 9 - Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einse- hen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein Interesse ist gemäss Abs. 2 ins- besondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolgt. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises ent- schieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Ein strenger Nachweis des Einsichtsinte- resses ist nicht erforderlich; Einsicht ist bereits dann zu gewähren, wenn ernsthaf- te Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Auflage, Zürich, N 10 zu Art. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 11. März 2010 E. 6.3 verweisend auf die ständige in BGE 105 III 38 E. 1 dargestellte Rechtsprechung [zu Art. 8 aSchKG]). Damit bestehen nur geringe Anforderungen an den Nachweis des Einsichts- interesses. Im konkreten Fall lagen jedoch keine objektiven Garantien im Sinne der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrheit des Inhalts der Rechnung gegenüber dem Betreibungsamt vor. Weder lässt sich eine objekti- ve Garantie aus einer gesetzlichen Bestimmung noch einer garantenähnlichen Stellung des Beschwerdegegners 1 respektive der C._____ AG entnehmen. Auch der konkrete Verwendungszweck der Rechnung lässt nicht ausnahmsweise einen anderen Schluss zu. Damit lag kein von Art. 251 Ziff. 1 StGB geschütztes Ver- trauen in die Wahrheit der in der Rechnung enthaltenen Behauptung vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner 1 respektive der C._____ AG und dem Be- schwerdeführer ein Vertrag bestand. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde- führers kann damit auch nicht von einer höchstens zweifelhaften Rechtslage aus- gegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft nicht dahingehend abgeklärt worden, ob die Rechnung nicht ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesellschaft des Beschwerde- gegners 1 gefunden habe oder hätte finden sollen, ist ihm nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige vom 6. Februar 2017 aus, dass

- 10 - die Rechnung in der Buchhaltung des Beschwerdegegners 1 nicht "gefunden" worden sei (vgl. Urk. 13/20101002). Er macht nicht geltend, dass der in der Rechnung aufgeführte Betrag je von ihm gefordert worden sei, und bestreitet, dass er mit dem Beschwerdegegner 1 ein Vertragsverhältnis gehabt habe. So- dann führt er explizit an, dass er davon ausgehe, dass die gefälschte Rechnung der Informationsbeschaffung gedient habe, um gegen ihn Stimmung zu machen, und er vermute, dass die angezeigte Art der Informationsbeschaffung gängige Praxis des Beschwerdegegners 1 sei. Insofern erscheint es höchst unwahrschein- lich, dass die Rechnung Eingang in die Buchhaltung der C._____ AG gefunden hat oder hätte finden sollen. Es blieb bei einer - strafrechtlich irrelevanten - schrift- lichen Lüge. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Die Rechtslage ist nicht zweifelhaft. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und allfällige weitere Involvierte wegen Urkundenfälschung (Urk. 3/3).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. Dezember 2017 die Nichtanhand- nahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Urkunden- fälschung (Urk. 3/2 = Urk. 4); die Nichtanhandnahmeverfügung ging beim Be- schwerdeführer am 12. Januar 2018 ein (Urk. 13/00101006, Urk. 3/2).

E. 3 Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

E. 8 Dezember 2017 (B-AST3/2017/10004382) aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund der Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 6. Februar 2017 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B._____ und allfällige weitere Beschuldigte an die Hand zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."

4. Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8-9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 15. Februar 2018 auf eine Stellungnahme und reicht die Akten ein (Urk. 11-13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 15).

- 3 -

5. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich ange- kündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, dem Be- schwerdegegner 1 werde vom Beschwerdeführer vorgeworfen, am 22. November 2016 einen Betreibungsregisterauszug von ihm (dem Beschwerdeführer) erhält- lich gemacht zu haben, indem er mit einer gefälschten Rechnung beim Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vorstellig geworden sei und sein Einsichts- recht im Sinne von Art. 8a SchKG mit dieser gefälschten Rechnung glaubhaft gemacht habe. Der Betreibungsregisterauszug sei an Drittpersonen weitergeleitet und sinngemäss dafür verwendet worden, eine Hetzkampagne gegen den Be- schwerdeführer zu lancieren, um ihn unter anderem als Willensvollstrecker abzu- setzen (Urk. 3/2 S. 1). Bei der verwendeten Rechnung handle es sich um eine Rechnung der C._____ AG, welche gemäss Briefkopf durch den Beschwerdegegner 1 ausge- stellt worden sei, der als einziges Organ mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen gewesen sei (Urk. 3/2 S. 1 f.) Der Beschwerdegegner 1 habe die Rechnung gestützt auf die Aktenlage ausschliesslich dafür angefertigt, um die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen und so einen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers er- hältlich zu machen. Die inhaltlich unrichtige Rechnung sei nicht erstellt worden, um diese in die Buchhaltung einfliessen zu lassen. Auch der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er keine Dienstleistungen der C._____ AG in Anspruch ge- nommen habe und demzufolge auch keine Leistung im ausgewiesenen Umfang erbracht worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei der Buchhaltung der C._____ AG die obgenannte Rechnung habe anfordern wol- len, diese ihm jedoch nicht ausgehändigt habe werden können, da die Rechnung in der Buchhaltung der C._____ AG nicht habe aufgefunden werden können. Die

- 4 - Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Rechnung daher die Anforde- rungen bezüglich erhöhter Glaubwürdigkeit beziehungsweise einer speziellen Zweckbestimmung nicht erfülle, womit der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 3/2 S. 2).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG gewährleiste den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre der Be- troffenen und trage dem Datenschutz Rechnung. Vorliegend habe der Gebrauch der gefälschten beziehungsweise fiktiven Rechnung zur Glaubhaftmachung des vorgenannten Einsichtsrechts dazu gedient und geführt, dass die (mutmassliche) Täterschaft unberechtigterweise Kenntnis vom Inhalt seines Betreibungsregister- auszugs erhalten habe. Somit sei er als unmittelbare Folge in seinen eigenen Rechten verletzt, namentlich seinen Persönlichkeitsrechten und seinem Recht auf Schutz seiner Betreibungsdaten. Mit der (mutmasslichen) Falschbeurkundung be- ziehungsweise dem Gebrauch der fiktiven Rechnung habe die (mutmassliche) Tä- terschaft gerade darauf abgezielt, an diese Informationen zu gelangen und damit seine genannten Rechte zu beeinträchtigen. Dies zeige sich auch daran, dass der unrechtmässig erhältlich gemachte Betreibungsregisterauszug anschliessend umgehend an weitere Personen verteilt und zu seiner Diskreditierung verwendet worden sei (Urk. 2 S. 4). Die Staatsanwaltschaft gehe zu Recht davon aus, dass vorliegend einzig ei- ne Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Frage komme. Sie verneine jedoch zu Unrecht die erhöhte Glaubwürdigkeit der gefälschten Rech- nung. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks sei relativ; Rechnungen seien nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität könnten sich jedoch aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Dies sei vorliegend der Fall, da die ein- gereichte Rechnung gegenüber dem Betreibungsamt als Beleg für die Richtigkeit der Angabe verwendet worden sei, dass zwischen der Gesellschaft des Be- schwerdegegners 1 und ihm ein Vertragsverhältnis bestehe. Das Bundesgericht erachte ein Einsichtsinteresse insbesondere dann als glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang der Abwicklung eines

- 5 - Vertrags erfolge, wobei die Vorlage von Rechnungskopien nicht als genügender Interessennachweis erachtet werde. Dementsprechend sei dem Beschwerdegeg- ner 1 nicht aufgrund der Vorlage der Rechnung Einsicht gewährt worden, sondern weil diese Urkunde die unwahre Angabe belegt habe, es bestehe zwischen der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 und dem Beschwerdeführer ein Auftrag vom 2. Mai 2016 und der Beschwerdegegner 1 habe den Auftrag durch Abliefe- rung eines Berichts für 1'000 Franken erfüllt. Dies werde auch durch das E-Mail [vom 22. November 2016 vgl. in Urk. 3/3] an das Betreibungsamt belegt, in dem behauptet werde, die beigefügte Rechnung sei nicht bezahlt worden. Somit habe die Rechnung den Zweck gegenüber dem Betreibungsbeamten gehabt zu bele- gen, dass das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang der Abwicklung eines Auftrags erfolgt sei. In diesem Punkt komme der eingereichten Rechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne des Tatbestands der Falschbeurkundung zu (Urk. 2 S. 6 f.). Ferner komme die Staatsanwaltschaft ohne eigene Abklärungen zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe die Rechnung ausschliesslich dafür an- gefertigt, die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen, um so einen Betreibungsregisterauszug erhältlich zu machen. Ob dies tatsächlich so gewesen sei oder ob die Rechnung ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesell- schaft des Beschwerdegegners 1 habe finden sollen oder gefunden habe, und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit ge- niesse, könne die Staatsanwaltschaft ohne eigene Ermittlungen nicht beurteilen beziehungsweise feststellen. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch festgestellt und die angeblich fehlende erhöhte Glaubwürdigkeit der Rech- nung zu Unrecht verneint (Urk. 2 S. 7). Die Staatsanwaltschaft habe sodann den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, da nicht von einem offensichtlichen Fehlen der verlangten erhöhten Glaubwürdigkeit der eingereichten Rechnung und der Strafbarkeit nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ausgegangen werden könne. Sofern nicht der Auffassung des Be- schwerdeführers gefolgt werde, liege höchstens eine zweifelhafte Rechtslage vor, womit die materielle Beurteilung nicht die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs-

- 6 - behörde, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht zu ent- scheiden habe. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft zwingend abklären müssen, ob die eingereichte Rechnung ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Ge- sellschaft des Beschwerdegegners 1 hätte finden sollen oder gefunden habe (Urk. 2 S. 8).

3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie im Falle einer Nichtanhandnahme noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Vor- ausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur dieje- nigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkun- denfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet.

- 7 - Vorliegend zielte die im Sachverhalt der Nichtanhandnahmeverfügung um- schriebene Handlung des Beschwerdegegners 1 direkt auf die Erlangung eines Betreibungsregisterauszugs des Beschwerdeführers und damit auf die Beseiti- gung der Einschränkungen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG zum Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers ab. Damit ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 4.2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Falschbeurkundung begeht demgegenüber insbesondere, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Falsch- beurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über-

- 8 - einstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.3.1 ff.). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 2.2.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden; eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben (BGE 138 IV 130 2.2.1). 4.3. Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung davon aus, dass der Beschwerdegegner 1, als einziges Organ der C._____ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung, die Rechnung angefertigt habe, um die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen und so einen Betreibungs- registerauszug erhältlich zu machen. Damit erwog sie zu Recht, dass sich die Frage hinsichtlich der Strafbarkeit im Sinne einer Falschbeurkundung stellt. Der Beschwerdeführer leitet die Urkundenqualität und die erhöhte Glaub- würdigkeit aus dem konkreten Verwendungszweck der Rechnung ab. Diese sei als Beleg für die Richtigkeit der Angabe, dass zwischen der C._____ AG und dem Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis bestehe, gegenüber dem Betreibungs- amt verwendet worden.

- 9 - Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einse- hen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein Interesse ist gemäss Abs. 2 ins- besondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolgt. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises ent- schieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Ein strenger Nachweis des Einsichtsinte- resses ist nicht erforderlich; Einsicht ist bereits dann zu gewähren, wenn ernsthaf- te Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Auflage, Zürich, N 10 zu Art. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 11. März 2010 E. 6.3 verweisend auf die ständige in BGE 105 III 38 E. 1 dargestellte Rechtsprechung [zu Art. 8 aSchKG]). Damit bestehen nur geringe Anforderungen an den Nachweis des Einsichts- interesses. Im konkreten Fall lagen jedoch keine objektiven Garantien im Sinne der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrheit des Inhalts der Rechnung gegenüber dem Betreibungsamt vor. Weder lässt sich eine objekti- ve Garantie aus einer gesetzlichen Bestimmung noch einer garantenähnlichen Stellung des Beschwerdegegners 1 respektive der C._____ AG entnehmen. Auch der konkrete Verwendungszweck der Rechnung lässt nicht ausnahmsweise einen anderen Schluss zu. Damit lag kein von Art. 251 Ziff. 1 StGB geschütztes Ver- trauen in die Wahrheit der in der Rechnung enthaltenen Behauptung vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner 1 respektive der C._____ AG und dem Be- schwerdeführer ein Vertrag bestand. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde- führers kann damit auch nicht von einer höchstens zweifelhaften Rechtslage aus- gegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft nicht dahingehend abgeklärt worden, ob die Rechnung nicht ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesellschaft des Beschwerde- gegners 1 gefunden habe oder hätte finden sollen, ist ihm nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige vom 6. Februar 2017 aus, dass

- 10 - die Rechnung in der Buchhaltung des Beschwerdegegners 1 nicht "gefunden" worden sei (vgl. Urk. 13/20101002). Er macht nicht geltend, dass der in der Rechnung aufgeführte Betrag je von ihm gefordert worden sei, und bestreitet, dass er mit dem Beschwerdegegner 1 ein Vertragsverhältnis gehabt habe. So- dann führt er explizit an, dass er davon ausgehe, dass die gefälschte Rechnung der Informationsbeschaffung gedient habe, um gegen ihn Stimmung zu machen, und er vermute, dass die angezeigte Art der Informationsbeschaffung gängige Praxis des Beschwerdegegners 1 sei. Insofern erscheint es höchst unwahrschein- lich, dass die Rechnung Eingang in die Buchhaltung der C._____ AG gefunden hat oder hätte finden sollen. Es blieb bei einer - strafrechtlich irrelevanten - schrift- lichen Lüge. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Die Rechtslage ist nicht zweifelhaft. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichti- gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf 1'000 Franken festzusetzen und aus der geleiste- ten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.
  2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 entfällt mangels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 -
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  6. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurücker- stattet.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-AST3/2017/10004382 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-AST3/2017/10004382 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13, gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- - 12 - lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 30. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180020-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 30. April 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2017, B-AST3/2017/10004382

- 2 - Erwägungen: I.

1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom 6. Februar 2017 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und allfällige weitere Involvierte wegen Urkundenfälschung (Urk. 3/3).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. Dezember 2017 die Nichtanhand- nahme der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Urkunden- fälschung (Urk. 3/2 = Urk. 4); die Nichtanhandnahmeverfügung ging beim Be- schwerdeführer am 12. Januar 2018 ein (Urk. 13/00101006, Urk. 3/2).

3. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom

8. Dezember 2017 (B-AST3/2017/10004382) aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund der Strafanzeige des Be- schwerdeführers vom 6. Februar 2017 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B._____ und allfällige weitere Beschuldigte an die Hand zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."

4. Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 8-9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 15. Februar 2018 auf eine Stellungnahme und reicht die Akten ein (Urk. 11-13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 15).

- 3 -

5. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Beschluss nicht in der den Parteien ursprünglich ange- kündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, dem Be- schwerdegegner 1 werde vom Beschwerdeführer vorgeworfen, am 22. November 2016 einen Betreibungsregisterauszug von ihm (dem Beschwerdeführer) erhält- lich gemacht zu haben, indem er mit einer gefälschten Rechnung beim Betrei- bungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vorstellig geworden sei und sein Einsichts- recht im Sinne von Art. 8a SchKG mit dieser gefälschten Rechnung glaubhaft gemacht habe. Der Betreibungsregisterauszug sei an Drittpersonen weitergeleitet und sinngemäss dafür verwendet worden, eine Hetzkampagne gegen den Be- schwerdeführer zu lancieren, um ihn unter anderem als Willensvollstrecker abzu- setzen (Urk. 3/2 S. 1). Bei der verwendeten Rechnung handle es sich um eine Rechnung der C._____ AG, welche gemäss Briefkopf durch den Beschwerdegegner 1 ausge- stellt worden sei, der als einziges Organ mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen gewesen sei (Urk. 3/2 S. 1 f.) Der Beschwerdegegner 1 habe die Rechnung gestützt auf die Aktenlage ausschliesslich dafür angefertigt, um die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen und so einen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers er- hältlich zu machen. Die inhaltlich unrichtige Rechnung sei nicht erstellt worden, um diese in die Buchhaltung einfliessen zu lassen. Auch der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er keine Dienstleistungen der C._____ AG in Anspruch ge- nommen habe und demzufolge auch keine Leistung im ausgewiesenen Umfang erbracht worden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei der Buchhaltung der C._____ AG die obgenannte Rechnung habe anfordern wol- len, diese ihm jedoch nicht ausgehändigt habe werden können, da die Rechnung in der Buchhaltung der C._____ AG nicht habe aufgefunden werden können. Die

- 4 - Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die Rechnung daher die Anforde- rungen bezüglich erhöhter Glaubwürdigkeit beziehungsweise einer speziellen Zweckbestimmung nicht erfülle, womit der Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 3/2 S. 2).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG gewährleiste den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre der Be- troffenen und trage dem Datenschutz Rechnung. Vorliegend habe der Gebrauch der gefälschten beziehungsweise fiktiven Rechnung zur Glaubhaftmachung des vorgenannten Einsichtsrechts dazu gedient und geführt, dass die (mutmassliche) Täterschaft unberechtigterweise Kenntnis vom Inhalt seines Betreibungsregister- auszugs erhalten habe. Somit sei er als unmittelbare Folge in seinen eigenen Rechten verletzt, namentlich seinen Persönlichkeitsrechten und seinem Recht auf Schutz seiner Betreibungsdaten. Mit der (mutmasslichen) Falschbeurkundung be- ziehungsweise dem Gebrauch der fiktiven Rechnung habe die (mutmassliche) Tä- terschaft gerade darauf abgezielt, an diese Informationen zu gelangen und damit seine genannten Rechte zu beeinträchtigen. Dies zeige sich auch daran, dass der unrechtmässig erhältlich gemachte Betreibungsregisterauszug anschliessend umgehend an weitere Personen verteilt und zu seiner Diskreditierung verwendet worden sei (Urk. 2 S. 4). Die Staatsanwaltschaft gehe zu Recht davon aus, dass vorliegend einzig ei- ne Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Frage komme. Sie verneine jedoch zu Unrecht die erhöhte Glaubwürdigkeit der gefälschten Rech- nung. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks sei relativ; Rechnungen seien nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität könnten sich jedoch aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Dies sei vorliegend der Fall, da die ein- gereichte Rechnung gegenüber dem Betreibungsamt als Beleg für die Richtigkeit der Angabe verwendet worden sei, dass zwischen der Gesellschaft des Be- schwerdegegners 1 und ihm ein Vertragsverhältnis bestehe. Das Bundesgericht erachte ein Einsichtsinteresse insbesondere dann als glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang der Abwicklung eines

- 5 - Vertrags erfolge, wobei die Vorlage von Rechnungskopien nicht als genügender Interessennachweis erachtet werde. Dementsprechend sei dem Beschwerdegeg- ner 1 nicht aufgrund der Vorlage der Rechnung Einsicht gewährt worden, sondern weil diese Urkunde die unwahre Angabe belegt habe, es bestehe zwischen der Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 und dem Beschwerdeführer ein Auftrag vom 2. Mai 2016 und der Beschwerdegegner 1 habe den Auftrag durch Abliefe- rung eines Berichts für 1'000 Franken erfüllt. Dies werde auch durch das E-Mail [vom 22. November 2016 vgl. in Urk. 3/3] an das Betreibungsamt belegt, in dem behauptet werde, die beigefügte Rechnung sei nicht bezahlt worden. Somit habe die Rechnung den Zweck gegenüber dem Betreibungsbeamten gehabt zu bele- gen, dass das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang der Abwicklung eines Auftrags erfolgt sei. In diesem Punkt komme der eingereichten Rechnung eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne des Tatbestands der Falschbeurkundung zu (Urk. 2 S. 6 f.). Ferner komme die Staatsanwaltschaft ohne eigene Abklärungen zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe die Rechnung ausschliesslich dafür an- gefertigt, die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen, um so einen Betreibungsregisterauszug erhältlich zu machen. Ob dies tatsächlich so gewesen sei oder ob die Rechnung ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesell- schaft des Beschwerdegegners 1 habe finden sollen oder gefunden habe, und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit ge- niesse, könne die Staatsanwaltschaft ohne eigene Ermittlungen nicht beurteilen beziehungsweise feststellen. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch festgestellt und die angeblich fehlende erhöhte Glaubwürdigkeit der Rech- nung zu Unrecht verneint (Urk. 2 S. 7). Die Staatsanwaltschaft habe sodann den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, da nicht von einem offensichtlichen Fehlen der verlangten erhöhten Glaubwürdigkeit der eingereichten Rechnung und der Strafbarkeit nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ausgegangen werden könne. Sofern nicht der Auffassung des Be- schwerdeführers gefolgt werde, liege höchstens eine zweifelhafte Rechtslage vor, womit die materielle Beurteilung nicht die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs-

- 6 - behörde, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht zu ent- scheiden habe. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft zwingend abklären müssen, ob die eingereichte Rechnung ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Ge- sellschaft des Beschwerdegegners 1 hätte finden sollen oder gefunden habe (Urk. 2 S. 8).

3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie im Falle einer Nichtanhandnahme noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Vor- ausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur dieje- nigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkun- denfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet.

- 7 - Vorliegend zielte die im Sachverhalt der Nichtanhandnahmeverfügung um- schriebene Handlung des Beschwerdegegners 1 direkt auf die Erlangung eines Betreibungsregisterauszugs des Beschwerdeführers und damit auf die Beseiti- gung der Einschränkungen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG zum Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers ab. Damit ist der Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 4.2. Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Falschbeurkundung begeht demgegenüber insbesondere, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Falsch- beurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht über-

- 8 - einstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdig- keit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.3.1 ff.). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 2.2.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2). Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden; eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben (BGE 138 IV 130 2.2.1). 4.3. Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung davon aus, dass der Beschwerdegegner 1, als einziges Organ der C._____ AG mit Einzelzeichnungsberechtigung, die Rechnung angefertigt habe, um die zuständige Person des Betreibungsamts zu täuschen und so einen Betreibungs- registerauszug erhältlich zu machen. Damit erwog sie zu Recht, dass sich die Frage hinsichtlich der Strafbarkeit im Sinne einer Falschbeurkundung stellt. Der Beschwerdeführer leitet die Urkundenqualität und die erhöhte Glaub- würdigkeit aus dem konkreten Verwendungszweck der Rechnung ab. Diese sei als Beleg für die Richtigkeit der Angabe, dass zwischen der C._____ AG und dem Beschwerdeführer ein Vertragsverhältnis bestehe, gegenüber dem Betreibungs- amt verwendet worden.

- 9 - Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einse- hen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein Interesse ist gemäss Abs. 2 ins- besondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolgt. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises ent- schieden werden (BGE 135 III 503 E. 3). Ein strenger Nachweis des Einsichtsinte- resses ist nicht erforderlich; Einsicht ist bereits dann zu gewähren, wenn ernsthaf- te Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. Auflage, Zürich, N 10 zu Art. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_83/2010 11. März 2010 E. 6.3 verweisend auf die ständige in BGE 105 III 38 E. 1 dargestellte Rechtsprechung [zu Art. 8 aSchKG]). Damit bestehen nur geringe Anforderungen an den Nachweis des Einsichts- interesses. Im konkreten Fall lagen jedoch keine objektiven Garantien im Sinne der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrheit des Inhalts der Rechnung gegenüber dem Betreibungsamt vor. Weder lässt sich eine objekti- ve Garantie aus einer gesetzlichen Bestimmung noch einer garantenähnlichen Stellung des Beschwerdegegners 1 respektive der C._____ AG entnehmen. Auch der konkrete Verwendungszweck der Rechnung lässt nicht ausnahmsweise einen anderen Schluss zu. Damit lag kein von Art. 251 Ziff. 1 StGB geschütztes Ver- trauen in die Wahrheit der in der Rechnung enthaltenen Behauptung vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner 1 respektive der C._____ AG und dem Be- schwerdeführer ein Vertrag bestand. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde- führers kann damit auch nicht von einer höchstens zweifelhaften Rechtslage aus- gegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft nicht dahingehend abgeklärt worden, ob die Rechnung nicht ursprünglich Eingang in die Buchhaltung der Gesellschaft des Beschwerde- gegners 1 gefunden habe oder hätte finden sollen, ist ihm nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Strafanzeige vom 6. Februar 2017 aus, dass

- 10 - die Rechnung in der Buchhaltung des Beschwerdegegners 1 nicht "gefunden" worden sei (vgl. Urk. 13/20101002). Er macht nicht geltend, dass der in der Rechnung aufgeführte Betrag je von ihm gefordert worden sei, und bestreitet, dass er mit dem Beschwerdegegner 1 ein Vertragsverhältnis gehabt habe. So- dann führt er explizit an, dass er davon ausgehe, dass die gefälschte Rechnung der Informationsbeschaffung gedient habe, um gegen ihn Stimmung zu machen, und er vermute, dass die angezeigte Art der Informationsbeschaffung gängige Praxis des Beschwerdegegners 1 sei. Insofern erscheint es höchst unwahrschein- lich, dass die Rechnung Eingang in die Buchhaltung der C._____ AG gefunden hat oder hätte finden sollen. Es blieb bei einer - strafrechtlich irrelevanten - schrift- lichen Lüge. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Die Rechtslage ist nicht zweifelhaft. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichti- gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf 1'000 Franken festzusetzen und aus der geleiste- ten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.

2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 entfällt mangels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurücker- stattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-AST3/2017/10004382 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-AST3/2017/10004382 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13, gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift-

- 12 - lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 30. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. E. Nolfi