Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 30. März 2017 erstattete C._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige wegen des Verdachts auf Sexualdelikte zum Nachteil ihrer Tochter A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Urk. 14/1/1 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom
13. Dezember 2017 stellte die Jugendanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Verfahren gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) betreffend Schändung etc. ein (Urk. 3/1).
E. 1.00 Uhr sei D._____ zu ihnen gekommen und habe einen Wodka mitgebracht. Sie hätten diesen dann als "Klappstuhl" getrunken. Sie seien immer wieder nach draussen zum Rauchen gegangen. Als er einmal wieder hineingekommen sei, habe er gesehen, dass die Flasche leer gewesen sei. Das habe er eigentlich nicht gewollt, da er von einer Kollegin erfahren habe, dass sich D._____ und die Be- schwerdeführerin immer übergeben müssten, wenn sie zu viel trinken würden. Er habe ihnen dann gesagt, dass sie sich bitte nur auf dem WC übergeben sollten. Das hätten sie aber nicht geschafft und sich bei ihm im Zimmer übergeben. Er
- 16 - habe ihnen vorgeschlagen, kurz in die Badewanne zu gehen, da sie in der Kotze gelegen hätten. D._____ habe alleine ins Badezimmer hinaufgehen können, und die Beschwerdeführerin habe er bis zum Bad stützen müssen. Sie seien dann in die Badewanne gestiegen und er sei wieder nach unten zum Putzen gegangen. Die Beschwerdeführerin sei dann nur noch am Würgen gewesen und er habe ihr mehrfach gesagt, dass er die Sanität anrufen werde, aber die Beschwerdeführerin habe dies nicht gewollt. Als es ihr nicht besser gegangen sei, habe er gesagt, dass er nun die Sanität anrufen werde. D._____ habe dann unbedingt schnell nach Hause gehen wollen, weil sie Angst bekommen habe. Da sie erst ca. zwei Wochen vor diesem Vorfall in die Wohnung gezogen seien, habe er beim Telefo- nat mit der Sanität die Hausnummer nicht genau gewusst. Er sei kurz die Treppe runter nach draussen gerannt und habe die Hausnummer auf dem Garagenplatz nachgeschaut. Er sei ca. drei Minuten weg gewesen. Dabei habe er gesehen, dass die Beschwerdeführerin die Unterhosen noch angehabt habe. Er habe wie- der bei der Sanität angerufen und die Adresse durchgegeben. Danach sei er wie- der zur Beschwerdeführerin gegangen (Urk. 14/2/2 S. 3 f.). Dann habe sie die Un- terhosen nicht mehr angehabt. Sie sei nackt in der Badewanne gelegen. Er habe dann nochmals bei der Sanität angerufen, weil es ihm sehr lange vorgekommen sei. Bevor er bei der Sanität angerufen habe, sei die Beschwerdeführerin bei der Toilette gewesen und habe zu kotzen versucht. Er bejahte im Weiteren die Frage, ob er dabei bleibe, dass ausser Umarmungen und Küsse am 12. März 2017 keine sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten (Urk. 14/2/2 S. 4). Er habe die Be- schwerdeführerin am fraglichen Abend in der Wohnung umarmt und geküsst. Dies sei von beiden ausgegangen. Sie hätten sich auf den Mund geküsst. Er verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie sei meistens auf ihn zugekommen. Auf die Frage, ob er sie mal gepackt oder zu sich gezogen habe, antwortete der Beschwerdegegner 1, ev. habe er ihr mal auf- geholfen "oder so" (Urk. 14/2/2 S. 5). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch gewusst habe, was sie getan habe, als sie ihn mehrfach geküsst und um- armt habe, erklärte der Beschwerdegegner 1, eher "nicht so". Es sei schon im kri- tischen Bereich gewesen. Wahrscheinlich habe sie einen Teil ihrer Handlungen
- 17 - noch kontrollieren können und einen Teil nicht. Sie habe sich ihm aufgedrängt. Wenn er z.B. eine Zigarette geraucht habe, habe sie sich ihm auf die Beine ge- setzt. Nachdem D._____ gegangen sei, sei er ca. eine halbe Stunde mit der Be- schwerdeführerin alleine gewesen. In dieser Zeit habe er telefoniert, die Adresse nachgeschaut, einmal sei sie vor dem WC beim Erbrechen gewesen. Nach dem Anruf bei der Sanität sei er die ganze Zeit bei der Beschwerdeführerin gewesen. Sie sei immer ansprechbar gewesen und habe gemurmelt. Dann sei er der Sani- tät entgegengegangen. Er verneinte, der Beschwerdeführerin irgendwelche Klei- der ausgezogen zu haben (Urk. 14/2/2 S. 7). Auf Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, er sei aggressiv geworden, gab der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll, er sei aufgebracht gewesen wegen den Nachbarn unten. Die Beschwerdeführerin und D._____ hätten bereits auf dem Balkon angefangen, sich zu befummeln (Urk. 14/2/2 S. 8). Auf Vorhalt, ge- mäss der Beschwerdeführerin habe er sie einige Male zu sich hingezogen, er ha- be dann zuerst D._____ und dann die Beschwerdeführerin geküsst, führte der Beschwerdegegner 1 aus, er wisse nicht, ob er sie zu sich gezogen habe. Meis- tens sei sie zu ihm gekommen. Er habe sie nicht zu sich gerissen. Er erinnere sich, dass er auf dem Balkon mit der Musikbox beschäftigt gewesen sei. Die Be- schwerdeführerin sei auf dem Boden gewesen und D._____ auf dem Bänkli. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, er solle sich setzen. Dann habe ihn D._____ lange angeschaut und er habe sie geküsst. Danach habe ihn die Beschwerdefüh- rerin angeschaut und er habe sie geküsst. Beide hätten dies gewollt. Es sei von D._____ aus gekommen und beide hätten sich nicht gewehrt. Darauf angespro- chen, dass es mehrere Zungenküsse zwischen der Beschwerdeführerin und ihm gegeben haben solle, sie sich zwar nicht gewehrt, dies aber nicht gewollt habe und sie ihm vorgängig auch gesagt habe, dass sie nicht an ihm interessiert sei, sagte er aus, daran könne er sich nicht erinnern. Im Weiteren gab er zu Protokoll, es könne sein, dass er die Beschwerdeführerin im Intimbereich (über den Klei- dern) angefasst habe und sie ihn weggestossen habe, er könne sich aber nicht genau erinnern. Auf Vorhalt, er solle die Beschwerdeführerin mehrfach mit Kraft an sich gezogen und sich an sie gedrückt haben, er solle sie auch am Ober- schenkel angefasst haben und sie habe danach eine Rötung im Intimbereich ge-
- 18 - habt, sagte er aus, er könne sich die Rötung im Intimbereich nicht erklären. Da- rauf angesprochen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst die Kleider auszuziehen, weshalb sie vermute, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 etwas gewesen sei, da sie ohne BH und ohne Unterhosen von der Sanität gefunden worden sei, erklärte der Beschwerdegegner 1, den BH habe sich die Beschwerdeführerin ausgezo- gen, als sie mit D._____ in seinem Zimmer gewesen sei (Urk. 14/2/2 S. 9 f.). Der BH sei danach auch in seinem Zimmer gelegen. Die Unterhosen hätten danach neben der Badewanne gelegen. Sie müsse sie selbst ausgezogen haben. Auf Vorhalt der Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin sagte der Beschwerde- gegner 1 im Wesentlichen aus, er sei einmal kurz aggressiv gewesen, als die Po- lizei wegen den Nachbarn da gewesen sei. Danach sei er relativ ruhig gewesen. Er habe nichts mehr gemacht, ausser geholfen (Urk. 14/2/2 S. 10). Die blauen Flecken der Beschwerdeführerin könne er sich nicht erklären (Urk. 14/2/2 S. 11).
E. 2 Die Jugendanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, die Sache wieder aufzunehmen und im Sinne der folgenden Erwägungen weitere Untersuchungen zu tätigen und diese zügig voranzutrei- ben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 2.1 Die Mutter der Beschwerdeführerin, C._____, führte in der polizeilichen Ein- vernahme im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in einem sehr schlechten Zustand, nackt, von der Sanität in einer Badewanne aufgefunden wor- den. Sie habe eine Alkoholvergiftung und keinen regelmässigen Atemfluss ge- habt, Prellungen am ganzen Körper aufgewiesen und sei bewusstlos und unter-
- 9 - kühlt gewesen (Urk. 14/1/9 S. 1). Die Beschwerdeführerin könne sich noch erin- nern, dass der Beschwerdegegner 1 mit sexuellen Dingen angefangen habe, nachdem es ihr schlecht gegangen sei. Er habe ihr Schmerzen verursacht (Urk. 14/1/9 S. 3). Als sie das Bewusstsein verloren habe, habe der Beschwerde- gegner 1 angefangen, sie zu küssen und anzufassen. Er habe sie aggressiv zwi- schen den Beinen, in ihrem Intimbereich, angefasst (Urk. 14/1/9 S. 5). C._____ war zum fraglichen Zeitpunkt nicht zugegen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte in der polizeilichen Videobefragung vom
E. 2.4 D._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2017 im We- sentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Sie hätten getrunken, seien in der Wohnung oder auf dem Balkon gewesen, hätten es lustig gehabt und Musik gehört. Die Beschwerdeführerin habe baden wollen. Sie seien nach oben gegan- gen und der Beschwerdegegner 1 sei unten geblieben. Sie habe die Beschwerde- führerin dann "über die Wanne" gehalten. Der Beschwerdegegner 1 sei dann auch nach oben gekommen und habe nach der Beschwerdeführerin geschaut. Damals habe sie noch Unterwäsche getragen. Dies sei so ca. um 5.00 Uhr gewe- sen. Es sei so weiter gegangen. Irgendwann sei es nicht mehr so schlimm gewe- sen. Sie habe den Beschwerdegegner 1 gefragt, ob sie nach Hause gehen könne, was er bejaht habe. Am nächsten Tag habe er ihr gesagt, dass er die Ambulanz habe holen müssen. Die Beschwerdeführerin sei noch mit Unterwäsche bekleidet gewesen, als sie gegangen sei (Urk. 14/1/10 S. 3). Sie hätten "Klappstuhl" ge- macht. Auf die Frage, ob es an jenem Abend zu einem sexuellen Kontakt zwi- schen den Anwesenden gekommen sei, antwortete sie, nicht, dass sie wüsste. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin hätten sich an jenem Abend mal geküsst und "herumgemacht", aber mehr wisse sie nicht. Sie hätten sich einfach einen Zungenkuss gegeben. Dies habe ziemlich sicher im gegensei-
- 19 - tigen Einverständnis stattgefunden. Sie verneinte die Frage, ob sie und die Be- schwerdeführerin sich näher gekommen seien. Sie hätten sich, glaube sie, mal geküsst, aber dies sei, glaube sie, alles gewesen, mehr nicht. Darauf angespro- chen, dass die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie sich näher gekommen und auf den Balkon intim geworden seien, gab D._____ zunächst zu Protokoll, nicht dass sie wüsste bzw. das wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt, die Beschwer- deführerin habe erzählt, dass sie Oralverkehr gehabt hätten auf dem Balkon, überlegte D._____ lange und fragte dann, ob die Beschwerdeführerin auch ge- sagt habe, dass es auch drinnen stattgefunden habe. Sie hätten drinnen etwas gehabt, nicht auf dem Balkon. Die Beschwerdeführerin habe Nähe zur ihr gewollt. Sie habe dies nicht gewollt. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wolle da un- ten was machen (Urk. 14/1/10 S. 5 f.). Sie (D._____) habe ihr gesagt, dass sie dies nicht möchte. Die Beschwerdeführerin habe es dann auch nicht getan. Sie habe sich von der Beschwerdeführerin aber nicht bedrängt gefühlt. Diese sei voll gewesen und so habe sie (D._____) das akzeptiert bzw. habe die Beschwerde- führerin ihr "Nein" akzeptiert. Im Weiteren bejahte sie die Frage, ob es zu Oral- verkehr zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ihr (D._____) sei nicht wohl gewesen. Sie habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie aufhö- ren solle, was diese auch getan habe. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht dabei gewesen, als sie intim geworden seien, und sei ihnen dabei auch nicht näher ge- kommen. Sie verneinte die Frage, ob ihr der Beschwerdegegner 1 am fraglichen Abend näher gekommen sei (Urk. 14/1/19 S. 6). Woher die Beschwerdeführerin die blauen Flecken habe, wisse sie nicht. Im Weiteren führte sie aus, sie habe erbrechen müssen, als sie im Zimmer des Beschwerdegegners 1 gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe erbrechen müssen, als sie in der Badewanne ge- wesen sei. Die Beschwerdeführerin oder sie beide hätten die Idee gehabt, in die Badewanne zu gehen (Urk. 14/1/10 S. 7). Sie hätten Unterhosen und BH getra- gen. Der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht geworden, und sie habe dann erb- rechen müssen. Sie (D._____) habe ihr den Kopf über den Badewannenrand ge- halten. Der Beschwerdegegner 1 sei auch nach oben gekommen. Er habe dann auch geschaut, dass die Beschwerdeführerin auf den Boden kotze und nicht in die Badewanne. Er oder sie beide hätten die Beschwerdeführerin dann auch hin-
- 20 - ausgetragen und er habe sie über das WC gehalten. Dann sei sie (D._____) ge- gangen. Als sie gegangen sei, sei die Beschwerdeführerin noch über dem WC gewesen und habe erbrochen. Dabei habe sie die Unterhosen getragen. Sie wis- se nicht mehr, ob sie einen BH getragen habe oder nicht. Der Beschwerdegegner 1 sei bekleidet gewesen. Im Weiteren erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin alleine in die Badewanne gestiegen sei (Urk. 14/1/10 S. 8).
3. Aus dem Arztbericht des Kinderspitals Zürich vom 14. März 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2017 eine Alko- holintoxikation von 1,6 Promille und eine Hypothermie aufgewiesen habe. Zudem seien diverse Hämatome, u.a. am rechten Ellbogen und Unterarm, den Ober- schenkeln und an den Knien festgestellt worden. Frische Verletzungen im Geni- talbereich hätten nicht bestanden (Urk. 14/1/13 S. 1 ff.). Im Arztbericht des Kin- derspitals Zürich vom 3. August 2017 wird im Wesentlichen festgehalten, die Hä- matome an den Ellbogen und an den Beinen könnten von einem Sturz herrühren. Das Hämatom an der Innenseite des Oberarms rechts liege an einer für Stürze ungewöhnlichen Stelle. Es könnte durch starkes Festhalten entstanden sein. Ins- gesamt lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Hämatome durch Selbstbei- bringung (z.B. Sturz in der Badewanne, woran sich die Beschwerdeführerin vage habe erinnern können) oder durch Einwirken einer Person entstanden seien. Fri- sche Verletzungen am Genitale oder After seien keine festgestellt worden. Bei der Situation, in der die Beschwerdeführerin von den Rettungssanitätern vorgefunden worden sei – sie habe bewusstlos, nackt und unterkühlt in der Badewanne gele- gen –, habe Lebensgefahr bestanden. Mit der Bergung der Beschwerdeführerin durch die Rettungssanitäter sei die Lebensgefahr behoben gewesen (Urk. 14/4/4 S. 2). Es sei ein Alkoholspiegel von 1,6 Promille festgestellt worden. Andere Sub- stanzen, insbesondere K.O.-Tropfen, hätten nicht nachgewiesen werden können (Urk. 14/4/4 S. 3). Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. September 2017 hätten sodann bei den Genital- und Analabstri- chen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Spermarückstände oder auf DNA-Rückstände einer männlichen Person erhoben werden können (Urk. 14/4/6 S. 1 f.). Auch beim Abstrich ab Mammae hätten sich keine Hinweise auf DNA- Rückstände einer männlichen Person ergeben. Beim Abstrich perioral habe sich
- 21 - ein inkomplettes Y-DNA-Mischprofil erstellen lassen, was beweise, dass geringe DNA-Rückstände einer männlichen Person vorhanden seien. Sichere Interpretati- onen bezüglich der Spurengeberschaft seien jedoch nicht möglich, weshalb die erzielten Ergebnisse als nicht verwertbar zu beurteilen seien (Urk. 14/4/6 S. 2).
4. Auf der edierten CD betreffend Notrufeingänge vom 12. März 2017 ist im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu hören: Beim ersten Telefonanruf beim Notruf wusste der Beschwerdegegner 1 die Hausnummer nicht sicher. Die Person des Sanitätsnotrufs sagte ihm, sie müsse die genaue Adresse wissen. Der Beschwerdegegner 1 erwiderte, er gehe schnell nachschauen und rufe wieder an. Beim zweiten Anruf war der Beschwerdegegner 1 ausser Atem, gab die Adresse an und erklärte, sie hätten etwas Alkohol getrunken, wobei die 15-jährige Be- schwerdeführerin etwas zu viel genommen habe. Sie sei schlecht ansprechbar, wach und gebe Antwort. Im Hintergrund hört man eine Stimme. Der Beschwerde- gegner 1 führte weiter aus, die Beschwerdeführerin liege in der Badewanne, da- mit sie erbrechen könne und ausnüchtere. Es habe ein bisschen Wasser in der Badewanne, so dass sie es nicht schlucke. Die Person vom Notrufdienst sagte dem Beschwerdegegner 1, er soll das Wasser ablassen für den Fall, dass die Be- schwerdeführerin bewusstlos werde. Man hört Geräusche, als würde jemand er- brechen. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdegegner 1, die Beschwerdeführe- rin versuche zu erbrechen, es gehe jedoch nicht mehr. Die Person des Sanitäts- notrufs erklärte, wenn die Beschwerdeführerin bewusstlos werde, solle der Be- schwerdegegner 1 sie in Seitenlage bringen. Beim dritten Anruf erkundigte sich der Beschwerdegegner 1, wann die Ambulanz komme. Die Person des Sanitäts- notrufs erklärte, die Ambulanz sei seit 10 Minuten unterwegs und komme von F._____. Sie werde vermutlich in Kürze da sein. Der Beschwerdegegner 1 führte aus, die Beschwerdeführerin habe ziemlich kalt bekommen, und er habe ihr ein- fach ein Tüchlein gegeben, sie liege in der Badewanne. Die Person des Sanitäts- notrufs erklärte ihm, er solle ihr doch eine Decke holen. Weiter gab der Be- schwerdegegner 1 an, die Beschwerdeführerin sei noch ansprechbar. Auf die Frage, weshalb sie in der Badewanne sei, erklärte er, sie habe wegen der Kopf- schmerzen in die Badewanne wollen und um auszunüchtern. Das Wasser habe er abgelassen. Die Person des Sanitätsnotrufs sagte sodann, die Sanität sollte jetzt
- 22 - vor Ort sein, sie habe gerade eine Rückmeldung bekommen (Urk. 14/3/6). Aus den edierten Unterlagen geht im Weiteren hervor, dass der Einsatz am 12. März 2017, 4.25 Uhr, "angelegt" wurde (Urk. 14/3/5).
5. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Beteiligten in weiten Teilen widersprechen. Ihre Sachverhaltsdarstellungen stimmen jedoch im Kern insofern überein, als sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerde- gegner 1 und D._____ ausgesagt haben, sie hätten in der fraglichen Nacht beim Beschwerdegegner 1 zu Hause zusammen Wodka getrunken. Die Beschwerde- führerin und D._____ hätten getanzt, Oralsex gehabt, erbrechen müssen und sich in Unterwäsche in die Badewanne begeben. Ferner hätten sich der Beschwerde- gegner 1 und die Beschwerdeführerin geküsst. Schliesslich sei D._____ nach Hause gegangen und der Beschwerdegegner 1 habe den Notruf angerufen. Soweit sich die Beschwerdeführerin noch an die fragliche Nacht erinnern kann, wirft sie dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe sie mit Kraft an sich gezogen, ge- küsst, sich an sie herangepresst und sie aggressiv, mit Kraft im Intimbereich über den Kleidern angefasst. Sie habe ihm an jenem Tag gesagt, dass sie keine Be- ziehung mit ihm wolle, und er hätte dies auch aufgrund ihres Verhaltens ihm ge- genüber merken können, da sie sich nicht für ihn interessiert habe. Bei den Küs- sen habe sie jedoch mitgemacht, sie sei nicht klar genug gewesen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Ob sie es wirklich gewollt habe, wisse sie nicht. Als er sie im Intimbereich angefasst habe, habe sie ihn weggestossen, allerdings la- chend, als wäre es ein Spiel (Urk. 14/1/5, 14/1/7). Der Beschwerdegegner 1 hat im Wesentlichen eingeräumt, die Beschwerdeführerin auf den Mund, aber ohne Zunge, geküsst und umarmt zu haben, hat jedoch vorgebracht, die Initiative sei von ihr ausgegangen (Urk. 14/1/9 S. 12, 14/2/2 S. 5). Meistens sei sie zu ihm ge- kommen. Er habe sie nicht zu sich gerissen. Dass er sie im Intimbereich ange- fasst habe, könne sein, er erinnere sich nicht genau (Urk. 14/2/2 S. 9). D._____ gab zu Protokoll, die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 hätten sich einen Zungenkuss gegeben, mehr habe sie nicht gesehen (Urk. 14/1/10 S. 5). Bezüglich des Küssens zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdegegner 1 ist davon auszugehen, dass es im gegenseitigen Einverständ-
- 23 - nis stattgefunden hat. Selbst wenn es die Beschwerdeführerin eigentlich nicht gewollt haben sollte, kann dem Beschwerdegegner 1 diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden, hat sie doch selber ausgeführt, sie habe mitgemacht. Es war für ihn nicht erkennbar, dass sie es allenfalls nicht wollte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 1 ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich einen Teil ihrer Handlungen noch kontrollieren können und einen Teil nicht (Urk. 14/2/2 S. 7). Unerheblich ist somit auch, ob es zu Zungen- küssen gekommen ist oder ob sie sich lediglich auf den Mund geküsst haben. Be- züglich der weiteren Vorwürfe für den Zeitraum, an welchen sich die Beschwerde- führerin zu erinnern vermag, ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umstän- den nicht rechtsgenügend erstellbar ist, dass der Beschwerdegegner 1 irgendwel- che sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin, mithin in strafrechtlich relevanter Weise vorgenommen hätte. Objektive Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, liegen keine vor. D._____ hat, wie bereits ausgeführt, nichts Entsprechendes gesehen (Urk. 14/1/10 S. 5), und bei der ärztlichen Unter- suchung konnten bei der Beschwerdeführerin keine Verletzungen im Genitalbe- reich festgestellt werden (Urk. 14/1/13 S. 3, 14/4/4 S. 2). Es bestehen im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 irgendwelche sexuellen Handlungen an der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, nachdem D._____ nach Hause gegangen bzw. im Zeitraum, für welchen die Beschwerdeführerin keine klaren Erinnerungen mehr hat. Alleine aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin nackt in der Badewanne gelegen hat, als die Sanitäter gekom- men sind, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwer- degegner 1 ihr die Unterhosen bzw. die Unterwäsche ausgezogen und an ihr ir- gendwelche sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Auch wenn sie betrunken war und sich nicht mehr daran erinnern kann, ist dennoch denkbar, dass sie sich ihre Unterhosen und/oder BH selber ausgezogen hat. Es bestehen keine Hinwei- se, dass sie zu diesem Zeitpunkt völlig bewegungsunfähig gewesen wäre. Ent- sprechendes hat sie auch nicht geltend gemacht. Sie vermutet lediglich, dass sie nicht in der Lage war, in der Badewanne aufzustehen und sich die Unterhosen und den BH auszuziehen. Der Umstand, dass sie betrunken war, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sie nicht in der Lage war, sich auszuziehen. Bezüglich der
- 24 - blauen Flecken ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber ausgeführt hat, mehrfach ausgerutscht bzw. hingefallen zu sein und sie auch lediglich vermu- tet, dass der Beschwerdegegner 1 sie gestossen habe (Urk. 14/1/5, 14/1/7). Dass der Beschwerdegegner 1 ihr die Verletzungen beigefügt hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich nicht erstellen. Abschliessend ist festzuhal- ten, dass an der Beschwerdeführerin auch keine DNA oder gar Spermaspuren des Beschwerdegegners 1 festgestellt wurden, die auf ein strafbares Verhalten seinerseits hinweisen würden (vgl. Urk. 14/4/6).
6. Bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe ist festzuhalten, dass sich im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB strafbar macht, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Mit der Formulierung "unmittelbare Lebensgefahr" ist eine Situation gemeint, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu las- sen; das Leben des Opfers muss bereits "an einem seidenen Faden hängen" (BSK StGB-Maeder, a.a.O., Art. 128 N 37). Die geeignete Hilfeleistung kann unter Umständen darin bestehen, einen Arzt oder Rettungsdienst herbeizurufen (vgl. BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Beim zweiten Anruf des Beschwerdegegners 1 beim Notruf sind im Hintergrund eine Stimme und Geräusche zu hören, als würde sich jemand übergeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als der Be- schwerdegegner 1 den Notruf wählte, noch ansprechbar war. Im Arztbericht des Kinderspitals vom 3. August 2017 wurde festgehalten, dass aufgrund der Situati- on, in welcher die Beschwerdeführerin von den Rettungssanitätern vorgefunden wurde – sie lag bewusstlos, nackt und unterkühlt in der Badewanne – Lebensge- fahr bestanden habe (Urk. 14/4/4 S. 2). Ob es angebracht gewesen wäre, die Sa- nität bereits in einem früheren Zeitpunkt herbeizurufen, ist vorliegend irrelevant, bestehen doch vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe- rin zuvor für den Beschwerdegegner 1 erkennbar in Lebensgefahr schwebte. In- sofern brächte auch ein Zeitplan der eingehenden Anrufe bei der Sanität keine Klärung. Unerheblich ist auch, ob der Beschwerdegegner 1, wie von ihm geltend
- 25 - gemacht, das Wasser aus der Badewanne ablaufen liess oder nicht, ist doch auf- grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er sich angemessen um die Beschwerdeführerin gekümmert hat, bis die Sanität eingetroffen ist. Dies zeigt auch, dass er sich offenbar keine 10 Minuten nach dem zweiten Telefonanruf beim Notruf danach erkundigte, wann die Ambulanz eintreffen werde (vgl. Urk. 14/3/6). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe kei- ne Nothilfe geleistet, erscheint unter diesen Umständen geradezu abwegig.
E. 3 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2018 Frist zur Leistung einer Kaution angesetzt wurde (vgl. Urk. 5), liess diese ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und Folgendes beantra- gen (Urk. 7 S. 2): "Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren."
E. 4 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Jugendan- waltschaft und des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Die Kautionsauflage ist obsolet.
- 3 -
E. 5 Aufgrund der Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid teilweise in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Die Jugendanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, die Beschwerdeführerin, geboren tt.mm.2001, sei am Sonntag, 12. März 2017, um ca. 5.00 Uhr, am Wohnort des Beschwerdegegners 1 durch die Sanität in der Badewanne mit kaltem Wasser aufgefunden worden. Sie sei nackt, bewusstlos und unterkühlt gewesen und habe diverse Schürfungen und blaue Flecken auf- gewiesen. Sie selbst habe sich nicht mehr an alles der vergangenen Nacht erin- nern können. Der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber dem Sanitätspersonal gesagt, dass keine sexuellen Handlungen zwischen ihr und ihm stattgefunden hätten (Urk. 3/1 S. 1). Nach Zusammenfassen der Einvernahmen von C._____, der Beschwerdeführe- rin, des Beschwerdegegners 1 und D._____ (nachfolgend: D._____), welche in der fraglichen Nacht ebenfalls beim Beschwerdegegner 1 zu Hause war (Urk. 3/1 S. 1 ff.), führt die Jugendanwaltschaft im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes aus: C._____ habe eine CD mit drei Aufnahmen von Telefongesprächen zwischen ihrem Partner E._____ und dem Beschwerdegegner 1, zwischen der Beschwerdeführerin und D._____ sowie zwischen E._____ und D._____ zu den Akten gereicht. Daraus sei zu entnehmen, dass D._____ sich die blauen Flecken der Beschwerdeführerin auch nicht erklären könne, die Beschwerdeführerin die Unterhosen beim Weggang von D._____ noch getragen haben soll und D._____ den Alkohol zum Beschwerdegegner 1 nach Hause gebracht habe. Gemäss Arzt- bericht des Kinderspitals Zürich vom 14. März 2017 habe die Beschwerdeführerin bei der Einweisung am 12. März 2017 eine Alkoholintoxikation von 1,6 Promille, Trazodon, Fluoxetin und Ibuprofentropfen sowie eine Hypothermie aufgewiesen. Sie habe am ganzen Körper, insbesondere auf der rechten Körperseite (Ellbogen, Unterarm, Oberschenkel und Knie) blaue Flecken gehabt. Frische Verletzungen im Genitalbereich hätten keine bestanden. Gemäss Arztbericht vom 3. August 2017 könnten die Hämatome an den Ellbogen und Beinen von einem Sturz her-
- 4 - rühren (Urk. 3/1 S. 3 f.). Das Hämatom an der Innenseite des Oberarms rechts könnte auch durch starkes Festhalten entstanden sein. Insgesamt lasse sich aber aufgrund des Verletzungsbildes nicht sagen, ob die Hämatome durch Selbstbei- bringung (Sturz etc.) oder durch Einwirken einer Person entstanden seien. An den Genitalien seien keine frischen Verletzungen ersichtlich gewesen. An den Scham- lippen habe ein Stück WC-Papier vorgefunden werden können. Im Weiteren habe eine Edition der Notrufeingänge bei Schutz&Rettung Zürich am
12. März 2017 drei Anrufe des Beschwerdegegners 1 ergeben, erstmals um 4.25 Uhr. Beim ersten habe der Beschwerdegegner 1 die Adresse nicht konkret nen- nen können (er habe erst seit anfangs März 2017 an dieser Adresse gewohnt). Beim zweiten Anruf höre man, dass der Beschwerdegegner 1 ausser Atem sei (da er, gemäss seinen Aussagen, draussen die Adresse nachgeschaut und zu- rückgerannt sei). Er gebe an, dass bei ihm ein 15-jähriges Mädchen den Kran- kenwagen benötige, da sie zu viel Alkohol getrunken habe und nur noch am Wür- gen sei. Im Hintergrund höre man eine weibliche Stimme und evtl. ein Würgege- räusch. Beim dritten Anruf erkundige sich der Beschwerdegegner 1, wann der Krankenwagen denn endlich bei ihm eintreffen werde. Ausser der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne Kleider betrunken in der Wohnung des Beschwer- degegners 1 gefunden worden sei, bestünden keinerlei "Beweise", dass irgend- welche Handlungen seitens des Beschwerdegegners 1 für die bei der Beschwer- deführerin vorgefundenen Verletzungen (insbesondere Hämatome) ursächlich gewesen seien. Die Befragungen hätten deutlich gezeigt, dass die Idee des Alko- holkonsums von der Beschwerdeführerin und D._____ gekommen sei und die Beschwerdeführerin die grösste Menge des Wodkas getrunken habe. Auch scheine erwiesen, dass die Initiative der sexuellen Handlungen wie die Zungen- küsse mit dem Beschwerdegegner 1 und dem Oralverkehr mit D._____ von der Beschwerdeführerin aus gekommen und von ihr bewusst gewollt gewesen seien. Anhaltspunkte für ein konkretes Ausnutzen der schliesslich widerstandsunfähigen Verfassung der Beschwerdeführerin hätten keine ermittelt werden können. Die Aufzeichnungen der Notrufeingänge würden indessen aufzeigen, dass sich der Beschwerdegegner 1 wirklich Sorgen um den Zustand der Beschwerdeführerin gemacht habe und sie am Anfang auch noch ansprechbar gewesen sei. Aus wel-
- 5 - chem Grund sie beim Eintreffen der Sanität keine Unterhosen mehr getragen ha- be, könne nicht abschliessend geklärt werden. Aufgrund der aufgefundenen Pa- pierreste im Vaginalbereich sei auch nicht auszuschliessen, dass sich die Be- schwerdeführerin die Unterhosen selbst ausgezogen habe, als sie allenfalls habe urinieren müssen oder sich dieser einfach entledigt habe, nachdem sie durch das Baden nass geworden seien. Es gebe keinen Hinweis, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sich am Ausziehen der Unterhosen etc. beteiligt habe. Auch hätten die Aus- sagen von C._____ betreffend Gewalt und aggressives Anfassen weder von der Beschwerdeführerin noch durch die anderen Ermittlungen erhärtet werden kön- nen. Dem Beschwerdegegner 1 könne auch kein Vorwurf betreffend Unterlassung der Nothilfe gemacht werden, da er sogleich den Sanitätsnotruf angerufen habe, als er gemerkt habe, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr gut gegangen sei. Er habe sogar nachgedoppelt, als er das Gefühl gehabt habe, dass die Sani- tät sehr lange brauche, um bei ihm einzutreffen und habe deshalb noch ein drittes Mal angerufen (Urk. 3/1 S. 4 f.).
2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Es sei zwar eine Untersuchung durchgeführt worden, aber nicht besonders gründlich. Viele Widersprüche und Fragen seien offengelassen und nicht beantwortet, gewisse Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Werde die Untersuchung ordnungsgemäss weitergeführt, so könne es für eine Weiterfüh- rung des Verfahrens mit Straffolge reichen (Urk. 2 S. 2). Zudem habe die Unter- suchung zu lange gedauert. Die Befragungen des Beschwerdegegners 1 hätten am 29. August 2017 und 30. November 2017 stattgefunden. So habe jede Menge Zeit bestanden, um zu kolludieren und sich Antworten zu überlegen. Diese Ver- zögerung habe die Untersuchung deshalb kontaminiert. Die Vorinstanz habe es versäumt, den Bericht der Sanität/Notfallambulanz beizuziehen. Gemäss der tele- fonischen Anweisung der Polizei hätte der Beschwerdegegner 1 das Wasser aus- lassen und die Beschwerdeführerin zudecken sollen. Gemäss der Verfügung sei dies offenbar nicht der Fall gewesen, da die Beschwerdeführerin in lebensgefähr- dender Art im kalten Badewasser gelegen habe. Der Bericht sei anzufordern. Ebenfalls anzufordern sei der Zeitplan der eingehenden Anrufe bei der Sanität, um festzustellen, in welchem Zeitrahmen sich die Vorkommnisse abgespielt hät-
- 6 - ten und wieviel Zeit dem Beschwerdegegner 1 verblieben sei, um Nothilfe zu leis- ten. Auch seien die Sanitäter zu befragen, ob noch Wasser in der Badewanne gewesen sei, als sie die Beschwerdeführerin vorgefunden hatten. Es sei zudem unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin nichts betreffend Gewalt, aggressives Anfassen etc. seitens des Beschwerdegegners 1 ausgesagt habe. Diesbezüglich sei der Sachverhalt falsch erstellt und zu korrigieren (Urk. 2 S. 3). Im Weiteren seien die Geschehnisse zwischen dem Beginn des Bades der beiden Mädchen, dem Anruf wegen Nachtruhestörung bei der Polizei um 2.41 Uhr, dem Eintreffen der Polizei um 3.23 Uhr bis zum Eintreffen der Sanität nicht untersucht worden. Es bestünden klare Lücken in der Untersuchung, der Beschwerdegegner 1 und D._____ seien zu den offenen Fragen noch konfrontativ zu befragen. Ferner be- stünden vielerlei widersprüchliche Aussagen. So habe D._____ angegeben, das Bad habe man um ca. 4.00 Uhr genommen. Dies könne nicht stimmen, habe es den Notruf wegen Unterkühlung doch bereits um 4.25 Uhr gegeben. Dies decke sich auch nicht damit, dass der Beschwerdegegner 1 angegeben habe, zwei Stunden geputzt zu haben. Es gebe auch keine vernünftige Erklärung, weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich keine Unterhosen mehr getragen habe. Nach ei- gener Aussage sei sie gar nicht mehr in der Lage gewesen, sich komplett auszu- ziehen. Auch die vielen Hämatome erschienen unter diesem Blickwinkel in einem anderen Licht. Denn für die fehlenden Unterhosen und die Hämatome gebe es natürlich alternative Erklärungen. Diese würden aber unwahrscheinlicher, je mehr man die Verhältnisse aus der Nähe betrachte. Insbesondere die Unterlassung der Nothilfe liege nahe. Es stellten sich die Fragen, was der Beschwerdegegner 1 zwischen ca. 2.00 Uhr und 4.25 Uhr gemacht habe, als die Beschwerdeführerin bewusstlos in der Badewanne gelegen habe und an Leib und Leben durch Unter- kühlung gefährdet gewesen sei und was geschehen sei, nachdem D._____ ge- gangen sei, ob der Beschwerdegegner 1 geputzt oder was er gemacht haben wol- le. Unklar sei auch, wie die Beschwerdeführerin in die Badewanne zurückgekom- men sei, nachdem der Beschwerdegegner 1 ausgesagt habe, sie sei noch mit den Unterhosen bekleidet über der Toilettenschüssel gehangen und dann "plötz- lich nackt" in der Badewanne gelegen. Es sei kaum denkbar, dass sich eine un- terkühlte Person in einem betrunkenen Zustand wieder zurück ins kalte Wasser
- 7 - begebe (Urk. 2 S. 4). Dies widerspreche jedwelchem Überlebensinstinkt. Es sei auch nicht erstellt, wie lange sich die Beschwerdeführerin im Badezimmer aufge- halten und was sie dort getan habe. Es sei auch nicht ergründet, weshalb D._____ plötzlich den Ort des Geschehens verlassen habe. Es stelle sich die Frage, was sie gesehen und was ihr Angst gemacht habe, so dass sie Hals über Kopf weggegangen sei (Urk. 2 S. 5).
3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führerin näher einzugehen. III.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin-
- 8 - dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom
30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrens- einstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verur- teilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich sind. Die Be- schwerdeführerin liess nichts vorbringen, das daran etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der zeitliche Ablauf der Ge- schehnisse in der fraglichen Nacht relevant sein sollte. Ein Schuldspruch gegen den Beschwerdegegner 1 erscheint als völlig unwahrscheinlich. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass irgendwelche Verfahrenshandlungen neue Erkennt- nisse zu erbringen vermöchten, welche insgesamt an der weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs etwas ändern könnten. Die Jugendanwalt- schaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.
E. 8 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Die Beschwerdeführerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 7). Aufgrund dieses Gesuches ist die ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2018 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution abzunehmen.
- Da sowohl die Beschwerde als auch allfällige adhäsionsweise geltend ge- machte Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen völlig aussichtslos sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin mittellos ist. - 26 - V.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf in Anbetracht des Aufwandes sehr moderate Fr. 1'500.– festzu- setzen.
- Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdever- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − G._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Ge- richtsurkunde) − die Jugendanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE180001-O/U/HEI>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 21. März 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen
1. B._____,
2. Jugendanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember 2017, STR/2017/20005137
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 30. März 2017 erstattete C._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige wegen des Verdachts auf Sexualdelikte zum Nachteil ihrer Tochter A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Urk. 14/1/1 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom
13. Dezember 2017 stellte die Jugendanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Verfahren gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegner 1) betreffend Schändung etc. ein (Urk. 3/1).
2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Der Entscheid der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom
13. Dezember 2017 sei aufzuheben;
2. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, die Sache wieder aufzunehmen und im Sinne der folgenden Erwägungen weitere Untersuchungen zu tätigen und diese zügig voranzutrei- ben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2018 Frist zur Leistung einer Kaution angesetzt wurde (vgl. Urk. 5), liess diese ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und Folgendes beantra- gen (Urk. 7 S. 2): "Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren."
4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Jugendan- waltschaft und des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Die Kautionsauflage ist obsolet.
- 3 -
5. Aufgrund der Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht der Entscheid teilweise in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Die Jugendanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, die Beschwerdeführerin, geboren tt.mm.2001, sei am Sonntag, 12. März 2017, um ca. 5.00 Uhr, am Wohnort des Beschwerdegegners 1 durch die Sanität in der Badewanne mit kaltem Wasser aufgefunden worden. Sie sei nackt, bewusstlos und unterkühlt gewesen und habe diverse Schürfungen und blaue Flecken auf- gewiesen. Sie selbst habe sich nicht mehr an alles der vergangenen Nacht erin- nern können. Der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber dem Sanitätspersonal gesagt, dass keine sexuellen Handlungen zwischen ihr und ihm stattgefunden hätten (Urk. 3/1 S. 1). Nach Zusammenfassen der Einvernahmen von C._____, der Beschwerdeführe- rin, des Beschwerdegegners 1 und D._____ (nachfolgend: D._____), welche in der fraglichen Nacht ebenfalls beim Beschwerdegegner 1 zu Hause war (Urk. 3/1 S. 1 ff.), führt die Jugendanwaltschaft im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes aus: C._____ habe eine CD mit drei Aufnahmen von Telefongesprächen zwischen ihrem Partner E._____ und dem Beschwerdegegner 1, zwischen der Beschwerdeführerin und D._____ sowie zwischen E._____ und D._____ zu den Akten gereicht. Daraus sei zu entnehmen, dass D._____ sich die blauen Flecken der Beschwerdeführerin auch nicht erklären könne, die Beschwerdeführerin die Unterhosen beim Weggang von D._____ noch getragen haben soll und D._____ den Alkohol zum Beschwerdegegner 1 nach Hause gebracht habe. Gemäss Arzt- bericht des Kinderspitals Zürich vom 14. März 2017 habe die Beschwerdeführerin bei der Einweisung am 12. März 2017 eine Alkoholintoxikation von 1,6 Promille, Trazodon, Fluoxetin und Ibuprofentropfen sowie eine Hypothermie aufgewiesen. Sie habe am ganzen Körper, insbesondere auf der rechten Körperseite (Ellbogen, Unterarm, Oberschenkel und Knie) blaue Flecken gehabt. Frische Verletzungen im Genitalbereich hätten keine bestanden. Gemäss Arztbericht vom 3. August 2017 könnten die Hämatome an den Ellbogen und Beinen von einem Sturz her-
- 4 - rühren (Urk. 3/1 S. 3 f.). Das Hämatom an der Innenseite des Oberarms rechts könnte auch durch starkes Festhalten entstanden sein. Insgesamt lasse sich aber aufgrund des Verletzungsbildes nicht sagen, ob die Hämatome durch Selbstbei- bringung (Sturz etc.) oder durch Einwirken einer Person entstanden seien. An den Genitalien seien keine frischen Verletzungen ersichtlich gewesen. An den Scham- lippen habe ein Stück WC-Papier vorgefunden werden können. Im Weiteren habe eine Edition der Notrufeingänge bei Schutz&Rettung Zürich am
12. März 2017 drei Anrufe des Beschwerdegegners 1 ergeben, erstmals um 4.25 Uhr. Beim ersten habe der Beschwerdegegner 1 die Adresse nicht konkret nen- nen können (er habe erst seit anfangs März 2017 an dieser Adresse gewohnt). Beim zweiten Anruf höre man, dass der Beschwerdegegner 1 ausser Atem sei (da er, gemäss seinen Aussagen, draussen die Adresse nachgeschaut und zu- rückgerannt sei). Er gebe an, dass bei ihm ein 15-jähriges Mädchen den Kran- kenwagen benötige, da sie zu viel Alkohol getrunken habe und nur noch am Wür- gen sei. Im Hintergrund höre man eine weibliche Stimme und evtl. ein Würgege- räusch. Beim dritten Anruf erkundige sich der Beschwerdegegner 1, wann der Krankenwagen denn endlich bei ihm eintreffen werde. Ausser der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ohne Kleider betrunken in der Wohnung des Beschwer- degegners 1 gefunden worden sei, bestünden keinerlei "Beweise", dass irgend- welche Handlungen seitens des Beschwerdegegners 1 für die bei der Beschwer- deführerin vorgefundenen Verletzungen (insbesondere Hämatome) ursächlich gewesen seien. Die Befragungen hätten deutlich gezeigt, dass die Idee des Alko- holkonsums von der Beschwerdeführerin und D._____ gekommen sei und die Beschwerdeführerin die grösste Menge des Wodkas getrunken habe. Auch scheine erwiesen, dass die Initiative der sexuellen Handlungen wie die Zungen- küsse mit dem Beschwerdegegner 1 und dem Oralverkehr mit D._____ von der Beschwerdeführerin aus gekommen und von ihr bewusst gewollt gewesen seien. Anhaltspunkte für ein konkretes Ausnutzen der schliesslich widerstandsunfähigen Verfassung der Beschwerdeführerin hätten keine ermittelt werden können. Die Aufzeichnungen der Notrufeingänge würden indessen aufzeigen, dass sich der Beschwerdegegner 1 wirklich Sorgen um den Zustand der Beschwerdeführerin gemacht habe und sie am Anfang auch noch ansprechbar gewesen sei. Aus wel-
- 5 - chem Grund sie beim Eintreffen der Sanität keine Unterhosen mehr getragen ha- be, könne nicht abschliessend geklärt werden. Aufgrund der aufgefundenen Pa- pierreste im Vaginalbereich sei auch nicht auszuschliessen, dass sich die Be- schwerdeführerin die Unterhosen selbst ausgezogen habe, als sie allenfalls habe urinieren müssen oder sich dieser einfach entledigt habe, nachdem sie durch das Baden nass geworden seien. Es gebe keinen Hinweis, dass der Beschwerdegeg- ner 1 sich am Ausziehen der Unterhosen etc. beteiligt habe. Auch hätten die Aus- sagen von C._____ betreffend Gewalt und aggressives Anfassen weder von der Beschwerdeführerin noch durch die anderen Ermittlungen erhärtet werden kön- nen. Dem Beschwerdegegner 1 könne auch kein Vorwurf betreffend Unterlassung der Nothilfe gemacht werden, da er sogleich den Sanitätsnotruf angerufen habe, als er gemerkt habe, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr gut gegangen sei. Er habe sogar nachgedoppelt, als er das Gefühl gehabt habe, dass die Sani- tät sehr lange brauche, um bei ihm einzutreffen und habe deshalb noch ein drittes Mal angerufen (Urk. 3/1 S. 4 f.).
2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Es sei zwar eine Untersuchung durchgeführt worden, aber nicht besonders gründlich. Viele Widersprüche und Fragen seien offengelassen und nicht beantwortet, gewisse Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Werde die Untersuchung ordnungsgemäss weitergeführt, so könne es für eine Weiterfüh- rung des Verfahrens mit Straffolge reichen (Urk. 2 S. 2). Zudem habe die Unter- suchung zu lange gedauert. Die Befragungen des Beschwerdegegners 1 hätten am 29. August 2017 und 30. November 2017 stattgefunden. So habe jede Menge Zeit bestanden, um zu kolludieren und sich Antworten zu überlegen. Diese Ver- zögerung habe die Untersuchung deshalb kontaminiert. Die Vorinstanz habe es versäumt, den Bericht der Sanität/Notfallambulanz beizuziehen. Gemäss der tele- fonischen Anweisung der Polizei hätte der Beschwerdegegner 1 das Wasser aus- lassen und die Beschwerdeführerin zudecken sollen. Gemäss der Verfügung sei dies offenbar nicht der Fall gewesen, da die Beschwerdeführerin in lebensgefähr- dender Art im kalten Badewasser gelegen habe. Der Bericht sei anzufordern. Ebenfalls anzufordern sei der Zeitplan der eingehenden Anrufe bei der Sanität, um festzustellen, in welchem Zeitrahmen sich die Vorkommnisse abgespielt hät-
- 6 - ten und wieviel Zeit dem Beschwerdegegner 1 verblieben sei, um Nothilfe zu leis- ten. Auch seien die Sanitäter zu befragen, ob noch Wasser in der Badewanne gewesen sei, als sie die Beschwerdeführerin vorgefunden hatten. Es sei zudem unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin nichts betreffend Gewalt, aggressives Anfassen etc. seitens des Beschwerdegegners 1 ausgesagt habe. Diesbezüglich sei der Sachverhalt falsch erstellt und zu korrigieren (Urk. 2 S. 3). Im Weiteren seien die Geschehnisse zwischen dem Beginn des Bades der beiden Mädchen, dem Anruf wegen Nachtruhestörung bei der Polizei um 2.41 Uhr, dem Eintreffen der Polizei um 3.23 Uhr bis zum Eintreffen der Sanität nicht untersucht worden. Es bestünden klare Lücken in der Untersuchung, der Beschwerdegegner 1 und D._____ seien zu den offenen Fragen noch konfrontativ zu befragen. Ferner be- stünden vielerlei widersprüchliche Aussagen. So habe D._____ angegeben, das Bad habe man um ca. 4.00 Uhr genommen. Dies könne nicht stimmen, habe es den Notruf wegen Unterkühlung doch bereits um 4.25 Uhr gegeben. Dies decke sich auch nicht damit, dass der Beschwerdegegner 1 angegeben habe, zwei Stunden geputzt zu haben. Es gebe auch keine vernünftige Erklärung, weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich keine Unterhosen mehr getragen habe. Nach ei- gener Aussage sei sie gar nicht mehr in der Lage gewesen, sich komplett auszu- ziehen. Auch die vielen Hämatome erschienen unter diesem Blickwinkel in einem anderen Licht. Denn für die fehlenden Unterhosen und die Hämatome gebe es natürlich alternative Erklärungen. Diese würden aber unwahrscheinlicher, je mehr man die Verhältnisse aus der Nähe betrachte. Insbesondere die Unterlassung der Nothilfe liege nahe. Es stellten sich die Fragen, was der Beschwerdegegner 1 zwischen ca. 2.00 Uhr und 4.25 Uhr gemacht habe, als die Beschwerdeführerin bewusstlos in der Badewanne gelegen habe und an Leib und Leben durch Unter- kühlung gefährdet gewesen sei und was geschehen sei, nachdem D._____ ge- gangen sei, ob der Beschwerdegegner 1 geputzt oder was er gemacht haben wol- le. Unklar sei auch, wie die Beschwerdeführerin in die Badewanne zurückgekom- men sei, nachdem der Beschwerdegegner 1 ausgesagt habe, sie sei noch mit den Unterhosen bekleidet über der Toilettenschüssel gehangen und dann "plötz- lich nackt" in der Badewanne gelegen. Es sei kaum denkbar, dass sich eine un- terkühlte Person in einem betrunkenen Zustand wieder zurück ins kalte Wasser
- 7 - begebe (Urk. 2 S. 4). Dies widerspreche jedwelchem Überlebensinstinkt. Es sei auch nicht erstellt, wie lange sich die Beschwerdeführerin im Badezimmer aufge- halten und was sie dort getan habe. Es sei auch nicht ergründet, weshalb D._____ plötzlich den Ort des Geschehens verlassen habe. Es stelle sich die Frage, was sie gesehen und was ihr Angst gemacht habe, so dass sie Hals über Kopf weggegangen sei (Urk. 2 S. 5).
3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Beschwerde- führerin näher einzugehen. III.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin-
- 8 - dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom
30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrens- einstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verur- teilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbe- sondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2.1 Die Mutter der Beschwerdeführerin, C._____, führte in der polizeilichen Ein- vernahme im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in einem sehr schlechten Zustand, nackt, von der Sanität in einer Badewanne aufgefunden wor- den. Sie habe eine Alkoholvergiftung und keinen regelmässigen Atemfluss ge- habt, Prellungen am ganzen Körper aufgewiesen und sei bewusstlos und unter-
- 9 - kühlt gewesen (Urk. 14/1/9 S. 1). Die Beschwerdeführerin könne sich noch erin- nern, dass der Beschwerdegegner 1 mit sexuellen Dingen angefangen habe, nachdem es ihr schlecht gegangen sei. Er habe ihr Schmerzen verursacht (Urk. 14/1/9 S. 3). Als sie das Bewusstsein verloren habe, habe der Beschwerde- gegner 1 angefangen, sie zu küssen und anzufassen. Er habe sie aggressiv zwi- schen den Beinen, in ihrem Intimbereich, angefasst (Urk. 14/1/9 S. 5). C._____ war zum fraglichen Zeitpunkt nicht zugegen. 2.2. Die Beschwerdeführerin führte in der polizeilichen Videobefragung vom
7. Juni 2017 – teilweise unter Beizug von Notizen – im Wesentlichen zusammen- gefasst Folgendes aus (Urk. 14/1/5, 14/1/7): Sie sei zum Beschwerdegegner 1 gegangen. Sie seien spazieren gegangen und hätten unter anderem D._____ ge- troffen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe gefragt, ob sie etwas zu "saufen" hät- ten. D._____ habe gesagt, sie könne etwas holen. Um 22.30 Uhr sei D._____ nach Hause gegangen und habe gesagt, sie werde den Beschwerdegegner 1 an- rufen, wenn sie kommen könne. Sie (die Beschwerdeführerin) sei mit ihm nach Hause gegangen und sie hätten dort etwas Kleines gegessen und einen Film ge- schaut. Um ca. 1.30 Uhr hätten sie dann D._____ abgeholt. Sie habe Wodka da- bei gehabt. Um ca. 1.40 Uhr hätten sie zu trinken angefangen, sie hätten "Klapp- stuhl" gespielt. Zwischendurch hätten sie ca. drei Rauchpausen gemacht. Die Flasche hätten sie in ca. einer halben Stunde fertig gemacht. Sie habe den Alko- hol ziemlich schnell gespürt. Sie seien auf den Balkon gegangen, hätten Musik gehört und sie habe bzw. sie hätten angefangen zu tanzen. Die Stimmung sei sehr intensiv geworden, sexualisiert. Sie habe gewusst, dass der Beschwerde- gegner 1 etwas von ihr gewollt habe. Sie habe ihm schon zuvor gesagt, dass sie nur befreundet sein wolle, sie habe sich ihm gegenüber diesbezüglich aber nicht klar geäussert. Sie habe sich mehr für D._____ interessiert. Es sei dann sehr schnell sexuell geworden zwischen ihr und D._____. Der Beschwerdegegner 1 sei aggressiv geworden, da er sich vernachlässigt gefühlt habe. Er habe sie dann immer zu sich hingezogen, mit Kraft an sich gezogen. Sie sei besoffen in ihrer ei- genen Welt gewesen. Beim Tanzen habe sie dann das T-Shirt ausgezogen. Auch D._____ habe sich seltsamerweise angefangen auszuziehen. Die Beschwerde- führerin erklärte, sie wisse es aber nicht mehr genau. Sie hätten dann wieder hin-
- 10 - eingehen wollen. D._____ und sie hätten nur noch BH und Unterhosen angehabt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zu Boden gefallen und D._____ sei auf sie drauf gefallen. Sie vermute, dass der Beschwerdegegner 1 sie beide geschupft habe. Er sei in diesem Moment "mega hässig" gewesen wegen der Nachbarn. Sie seien ziemlich laut gewesen. Sie wisse es aber nicht, ob er sie "geschupft" habe. Es habe sich so angefühlt, weil D._____ sie irgendwie "geschupft" habe. Auf den Bo- den liegend hätten sie gelacht und D._____ und sie hätten sich übergeben müs- sen. Da habe sie gemerkt, dass es nicht mehr so gut sei. Sie habe dann den Be- schwerdegegner 1 gefragt, ob er die Badewanne mit kaltem Wasser füllen könne, weil sie habe aufwachen wollen, ansonsten würde sie einschlafen und sie wisse nicht, ob es dann gut komme. Sonst müsse er den Krankenwagen rufen. Dann wisse sie nichts mehr, bis sie in der Badewanne gewesen sei. D._____ sei auch in der Badewanne gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei ausgerutscht und danach wisse sie nichts mehr. Sie sei "über der Badewanne" ausgerutscht und dann sei sie wieder in die Badewanne reingekommen, wobei sie nicht wisse, wie sie hineingekommen sei. Sie wisse auch nicht, ob sie ihre Unterhosen und den BH selber ausgezogen habe. Irgendwann sei sie dann eingeschlafen. Als nächs- tes erinnere sie sich, wie ein Mann im Krankenwagen gefragt habe, ob sie wisse, wie sie heisse. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin im Weiteren, intim geworden sei es eigentlich mit D._____. Es sei ziemlich weit gegangen, bis sie schliesslich am Boden gelegen seien und nicht mehr hätten aufstehen können. Sie habe Oralsex mit D._____ gehabt, und sie hätten sich geküsst. Dies sei auf dem Balkon gewe- sen. Der Beschwerdegegner 1 sei auch dort gewesen. Er habe sie einige Male weg- bzw. zu sich gezogen. Einmal sei er auch zu ihr und D._____ hingekommen. Er habe zuerst D._____ und dann sie weggezogen und geküsst. Sie sei sich aber nicht mehr sicher. Er habe sie auf den Mund geküsst. Sie habe BH und Unterho- sen angehabt, D._____ T-Shirt und BH und der Beschwerdegegner 1 "alles", er habe sich nicht ausgezogen gehabt. Man sei dann rein gegangen, weil es kalt gewesen sei. Sie seien dann in sein Zimmer gegangen, umgefallen und hätten angefangen zu erbrechen. Sie habe gesagt, er müsse entweder ein kaltes Bad machen oder den Krankenwagen rufen, weil sie aufwachen müsse. Sie habe
- 11 - nach dem Erbrechen gemerkt, dass es nicht mehr gehe. Wie sie in das Bad ge- kommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse noch, dass sie einige Male "ausge- schlipft" sei. Dann wisse sie nichts mehr. Sie habe von jenem Abend grosse blaue Flecken auf Armen und Beinen gehabt und eine Prellung im Gesicht davongetra- gen, wisse aber nicht konkret, wie diese Verletzungen entstanden seien. Auf die Frage, ob sie auch mit dem Beschwerdegegner 1 intim geworden sei, antwortete sie, sie hätten sich einfach geküsst, Zungenküsse. Sie habe ihm nicht gesagt, er solle sie küssen, habe aber auch nicht "nein" gesagt. Sie sei damit einverstanden gewesen, wisse aber nicht, ob sie es wirklich gewollt habe. Sie habe ihm früher an jenem Tag gesagt, dass sie keine Beziehung mit ihm wolle und sie denke, sie habe ihm dies auch einmal an jenem Abend gesagt. Er hätte dies auch aufgrund ihres Verhaltens ihm gegenüber merken können, da sie sich nicht für ihn interes- siert habe. Bei den Küssen habe sie jedoch mitgemacht. Sie sei nicht klar genug gewesen. Es sei zu nichts weiterem gekommen zwischen ihr und dem Beschwer- degegner 1, soviel sie wisse. Sie wisse aber einen Teil von jenem Abend nicht mehr. Sie wisse, dass der Beschwerdegegner 1 um 4.30 Uhr der Sanität angeru- fen habe. Und um 5.00 Uhr sei sie im Krankenwagen gewesen. Auf Vorhalt der Aussagen ihrer Mutter, dass der Beschwerdegegner 1 ihr gegen- über angeblich aggressiv geworden sei, gibt die Beschwerdeführerin zu Protokoll, er habe sie mit Kraft an sich gezogen, geküsst und sich an sie herangepresst. Er habe sie am Oberschenkel angefasst. Er habe sie auch einmal aggressiv, mit Kraft im Intimbereich über den Kleidern angefasst. Sie habe ihn dann weggestos- sen, allerdings lachend, als wäre es ein Spiel. Wie er darauf reagiert habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe eine leichte Rötung im Intimbereich gehabt und es habe ihr weh getan, als hätte sie sich leicht angeschlagen. Sie denke, die Rötung komme von ihm, sie sei sich aber nicht sicher. D._____ sei bei ihr nicht intim ge- worden, habe jedoch "auf eine Art" damit angefangen. Sie wisse noch, dass D._____ mal "nein" gesagt habe, worauf sie (die Beschwerdeführerin) aufgehört habe. Dann habe sie wieder "ja" gesagt. Dann habe sie noch einmal "nein" und dann wieder "ja gesagt. Sie sei immer hin und her. Die Frage, ob sie die Unterho- sen und den BH noch an gehabt habe, als sie in die Badewanne gestiegen sei, bejahte die Beschwerdeführerin und erklärte, dies habe D._____ ihr gesagt. Wie
- 12 - es dazu gekommen sei, dass sie die Sanität nackt in der Badewanne aufgefunden habe bzw. wer ihr den BH und die Unterhosen ausgezogen habe, wisse sie nicht mehr. Sie könne nicht sagen, ob in jener Nacht etwas gegen ihren Willen gesche- hen sei. Hinsichtlich der Frage, ob ein Sexualdelikt geschehen sei, habe sie nur eine Vermutung, dass etwas geschehen sei, weil sie ohne BH und Unterhosen gefunden worden sei. Sie denke, sie sei nicht in der Lage gewesen, in einer rut- schigen Badewanne aufzustehen und BH und Unterhosen auszuziehen. 2.3.1. Der Beschwerdegegner 1 schilderte den fraglichen Vorfall in der poli- zeilichen Einvernahme vom 29. August 2017 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Er habe die Beschwerdeführerin bei der Bushaltestelle abgeholt und sie seien zu ihm nach Hause gegangen. Er habe "sturmfrei" gehabt. Gegen ca. 21 Uhr seien sie ins Dorf gegangen, wo sie unter anderem D._____ getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin und D._____ hätten dann die Idee gehabt, zusammen Alkohol zu trinken. Ca. gegen 23 Uhr seien er und die Beschwerdeführerin nach Hause gegangen und hätten einen Film geschaut. Um 0.30 Uhr sei D._____ mit Alkohol gekommen. Sie hätten angefangen zu trinken. Sie hätten "Klappstuhl" ge- spielt, (dabei wird ein Zuckerwürfel in den Mund genommen, der mit Wodka und Zitronensaft hinuntergespült wird). Er sei dann nach draussen gegangen, um zu rauchen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Flasche noch halbvoll gewesen. Als er zu- rückgekommen sei, sei die Flasche leer gewesen. Er habe gefragt, wo der Alko- hol hin sei, und sie hätten begonnen zu lachen. Nachher seien sie alle zusammen auf den Balkon gegangen und hätten Musik gehört. Auf dem Balkon habe die Be- schwerdeführerin angefangen sich auszuziehen und mit D._____ zu tanzen. Ir- gendwann seien die Beschwerdeführerin und D._____ nach hinten ins Zimmer gegangen. Er sei in der Küche vorne beim Aufräumen gewesen. Irgendwann sei er nach hinten gegangen. D._____ habe auf dem Bett gelegen und die Be- schwerdeführerin habe sie geleckt. D._____ habe gesagt, sie wolle dies nicht, aber die Beschwerdeführerin habe nicht aufgehört. Er sei hinausgegangen und nach fünf Minuten wieder dazugekommen. Dann hätten die Beschwerdeführerin und D._____ angefangen zu kotzen. Sie seien dann im Zimmer in der Kotze gele- gen. Er habe die beiden gefragt, ob sie sich in der Badewanne waschen wollten, und habe die beiden nach oben gebracht. Dann habe es geklingelt und ein Poli-
- 13 - zist und eine Polizistin seien vor der Tür gestanden (Urk. 14/1/19 S. 3). Sie hätten gesagt, sie seien wegen Ruhestörung da. Zu diesem Zeitpunkt sei es jedoch ruhig gewesen. Er habe ihnen gesagt, dass es seinen Kolleginnen nicht gut gehe. Sie hätten gefragt, ob sie einen Krankenwagen bestellen sollten. Er habe verneint. Dann sei es das Zimmer putzen gegangen. Zwischendurch habe er nachge- schaut, wie es den beiden gehe, ob sie ansprechbar seien "und so". Es sei noch alles gut gewesen. Er habe sicher etwa zwei Stunden gehabt, er habe die ganze Wohnung putzen müssen. Dann sei es etwa vier Uhr morgens gewesen. D._____ sei es wieder einigermassen gut gegangen. Die Beschwerdeführerin sei nur am Würgen gewesen, habe aber nichts "raus" gebracht. Er habe sie gefragt, ob sie einen Krankenwagen brauche, was sie zuerst verneint und auf Nachfrage bejaht habe. D._____ habe dann gesagt, sie gehe heim, sie wolle da nicht miteinbezo- gen werden. Sie habe sich angezogen und sei nach Hause gegangen. Er habe in der Zwischenzeit den Krankenwagen gerufen. Insgesamt habe er dreimal angeru- fen. Er habe das Gefühl gehabt, sie hätten "recht lange". Beim dritten Mal hätten sei gesagt, sie seien vor Ort. Er habe zur Beschwerdeführerin gesagt, dass er ihnen entgegenlaufe und habe sie dann gefragt, ob das gut sei. Sie habe bejaht. Als er dann mit der Sanität zurückgekommen sei, sei sie nicht mehr ansprechbar gewesen (Urk. 14/1/19 S. 4). Er bejahte sodann die Frage, ob es zu Annäherungsversuchen gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei, bevor D._____ dazu gekommen sei. Er habe sie umarmt "und so". Sie habe darauf nicht ablehnend reagiert. Betreffend Annä- herungsversuchen ihm gegenüber erklärte er, die Beschwerdeführerin habe den Ausschnitt nach unten gezogen, damit man mehr sehe (Urk. 14/1/19 S. 7). Nach- dem D._____ das erste Mal gegangen sei, sei es zu keinen Annäherungsversu- chen zwischen ihnen gekommen, allerdings habe die Beschwerdeführerin ihren Kopf auf seinen Bauch gelegt (Urk. 14/1/19 S. 11). Bevor sie dann angefangen hätten zu trinken, habe er ihnen gesagt, dass sie bitte auf die Toilette gehen soll- ten, wenn sie merkten, dass sie kotzen müssten. Aber das hätten sie nicht mehr geschafft. Nachdem sie angefangen hätten, Wodka zu trinken, hätten sich er und die Beschwerdeführerin auf den Mund geküsst, aber ohne Zunge, und umarmt. Die Initiative sei von ihr aus gekommen (Urk. 14/1/19 S. 12). Als sie im Zimmer
- 14 - gewesen seien, habe er gesehen, dass D._____ auf dem Bett gelegen habe und die Beschwerdeführerin "vorne dran" gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei oben ohne und im Tanga gewesen. D._____ habe noch einen BH angehabt, er wisse es aber nicht genau (Urk. 14/1/19 S. 13). Die Beschwerdeführerin habe sich selbst ausgezogen. D._____ habe sich nicht freiwillig ausgezogen, die Beschwer- deführerin habe sie ausgezogen (Urk. 14/1/19 S. 14). Etwa um 1.30 Uhr seien die beiden ins Zimmer gegangen, etwa um 1.45 Uhr hätten sie angefangen zu kot- zen. Er habe ihnen geholfen, ins Badezimmer zu kommen. D._____ habe eini- germassen laufen können, die Beschwerdeführerin habe er stützen müssen (Urk. 14/1/19 S. 15). Es seien beide ansprechbar gewesen, aber man habe ge- merkt, dass sie nicht voll da gewesen seien. Er habe der Beschwerdeführerin in die Badewanne reingeholfen. Sie sei mit den Füssen selbst eingestiegen. Er habe sie dann "wie abgesetzt". Dann sei er rausgegangen. D._____ sei auch in der Badewanne gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin ein Höschen und Socken angehabt (Urk. 14/1/19 S. 16). Er habe alle zehn Minuten, etwa fünf Mal, nach ihnen geschaut. Einmal sei D._____ vor dem WC gesessen und habe zu kotzen versucht. Dann habe die Beschwerdeführerin vor dem WC gesessen. Und sonst seien sie zusammen in der Badewanne gesessen. Gegan- gen sei D._____ gegen 4.00 Uhr, kurz nachdem er den Krankenwagen gerufen habe. Diesen habe er gerufen, weil die Beschwerdeführerin nur am Würgen ge- wesen sei und nichts mehr gegangen sei. D._____ sei gegangen, weil sie Angst davor gehabt habe, was passieren würde, wenn der Krankenwagen komme und sie auch dort sei, dass sie dann verpetzt werde bei den Eltern. Zu diesem Zeit- punkt habe die Beschwerdeführerin noch das Höschen angehabt, die Socken ha- be sie, glaube er, ausgezogen gehabt. Er habe dann nochmals den Krankenwa- gen gerufen und gefragt, wo sie seien. Sie hätten gesagt, sie seien vor Ort. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass er ihnen entgegenlaufe. Sie habe dies bejaht. Er sei nach unten gegangen und ihnen entgegengelaufen. Sie seien hin- auf gegangen und die Beschwerdeführerin habe auf nichts mehr geantwortet. Als die Sanität gekommen sei, habe sie das Höschen ausgezogen gehabt. Sie müsse es ausgezogen haben, nachdem er nach unten zur Sanität gegangen sei. Das Höschen sei gleich neben der Badewanne gelegen (Urk. 14/1/19 S. 17).
- 15 - Im Weiteren bejahte er die Frage, ob die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend gestürzt sei. Sie sei im Wohnzimmer hingefallen. Vielleicht habe sie sich noch in der Badewanne "angeschlagen". Er erklärte auf Nachfrage, die Be- schwerdeführerin sei ca. zweieinhalb Stunden in der Badewanne gewesen (Urk. 14/1/19 S. 18). Als er den Krankenwagen gerufen habe, hätten sie ihm ge- sagt, er solle das Wasser sofort ablassen. Die Beschwerdeführerin habe dann kalt bekommen und er habe ihr Tücher gebracht. Als die Ambulanz eingetroffen sei, habe es kein Wasser mehr gehabt in der Badewanne. Er sei bei ihr gewesen, ha- be sie zu unterstützen und mit ihr zu reden versucht. Einmal sei sie eingeschlafen und er habe sie geweckt. Als er die Sanität holen gegangen sei, sei sie dann nicht mehr ansprechbar gewesen. Nachdem D._____ gegangen sei, sei er im Bade- zimmer geblieben, damit die Beschwerdeführerin nicht alleine sei. Er verneinte die Frage, ob er sich ihr körperlich angenähert habe. Er habe sie zu unterstützen ver- sucht, damit sie nicht einschlafe und nicht alleine dort sei. Auf die Frage, wie be- trunken er sich gefühlt habe, antwortete er, "genug", wenn er noch ein oder zwei Schlucke mehr getrunken hätte, hätte er wahrscheinlich auch kotzen müssen (Urk. 14/1/19 S. 19). Der Beschwerdegegner 1 bestritt, sich an der Beschwerde- führerin sexuell vergangen zu haben (Urk. 14/1/19 S. 21). 2.3.2. In der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 30. November 2017 führte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes aus: Er und die Beschwerdeführerin hätten sich am fraglichen Abend bei ihm zu Hause einen Film angeschaut und seien dann noch ein bisschen nach draussen gegangen. Sie hätten D._____ und ein paar andere getroffen. Dann hät- ten D._____ und die Beschwerdeführerin die Idee zum "Saufen" gehabt. Um ca. 1.00 Uhr sei D._____ zu ihnen gekommen und habe einen Wodka mitgebracht. Sie hätten diesen dann als "Klappstuhl" getrunken. Sie seien immer wieder nach draussen zum Rauchen gegangen. Als er einmal wieder hineingekommen sei, habe er gesehen, dass die Flasche leer gewesen sei. Das habe er eigentlich nicht gewollt, da er von einer Kollegin erfahren habe, dass sich D._____ und die Be- schwerdeführerin immer übergeben müssten, wenn sie zu viel trinken würden. Er habe ihnen dann gesagt, dass sie sich bitte nur auf dem WC übergeben sollten. Das hätten sie aber nicht geschafft und sich bei ihm im Zimmer übergeben. Er
- 16 - habe ihnen vorgeschlagen, kurz in die Badewanne zu gehen, da sie in der Kotze gelegen hätten. D._____ habe alleine ins Badezimmer hinaufgehen können, und die Beschwerdeführerin habe er bis zum Bad stützen müssen. Sie seien dann in die Badewanne gestiegen und er sei wieder nach unten zum Putzen gegangen. Die Beschwerdeführerin sei dann nur noch am Würgen gewesen und er habe ihr mehrfach gesagt, dass er die Sanität anrufen werde, aber die Beschwerdeführerin habe dies nicht gewollt. Als es ihr nicht besser gegangen sei, habe er gesagt, dass er nun die Sanität anrufen werde. D._____ habe dann unbedingt schnell nach Hause gehen wollen, weil sie Angst bekommen habe. Da sie erst ca. zwei Wochen vor diesem Vorfall in die Wohnung gezogen seien, habe er beim Telefo- nat mit der Sanität die Hausnummer nicht genau gewusst. Er sei kurz die Treppe runter nach draussen gerannt und habe die Hausnummer auf dem Garagenplatz nachgeschaut. Er sei ca. drei Minuten weg gewesen. Dabei habe er gesehen, dass die Beschwerdeführerin die Unterhosen noch angehabt habe. Er habe wie- der bei der Sanität angerufen und die Adresse durchgegeben. Danach sei er wie- der zur Beschwerdeführerin gegangen (Urk. 14/2/2 S. 3 f.). Dann habe sie die Un- terhosen nicht mehr angehabt. Sie sei nackt in der Badewanne gelegen. Er habe dann nochmals bei der Sanität angerufen, weil es ihm sehr lange vorgekommen sei. Bevor er bei der Sanität angerufen habe, sei die Beschwerdeführerin bei der Toilette gewesen und habe zu kotzen versucht. Er bejahte im Weiteren die Frage, ob er dabei bleibe, dass ausser Umarmungen und Küsse am 12. März 2017 keine sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten (Urk. 14/2/2 S. 4). Er habe die Be- schwerdeführerin am fraglichen Abend in der Wohnung umarmt und geküsst. Dies sei von beiden ausgegangen. Sie hätten sich auf den Mund geküsst. Er verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie sei meistens auf ihn zugekommen. Auf die Frage, ob er sie mal gepackt oder zu sich gezogen habe, antwortete der Beschwerdegegner 1, ev. habe er ihr mal auf- geholfen "oder so" (Urk. 14/2/2 S. 5). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch gewusst habe, was sie getan habe, als sie ihn mehrfach geküsst und um- armt habe, erklärte der Beschwerdegegner 1, eher "nicht so". Es sei schon im kri- tischen Bereich gewesen. Wahrscheinlich habe sie einen Teil ihrer Handlungen
- 17 - noch kontrollieren können und einen Teil nicht. Sie habe sich ihm aufgedrängt. Wenn er z.B. eine Zigarette geraucht habe, habe sie sich ihm auf die Beine ge- setzt. Nachdem D._____ gegangen sei, sei er ca. eine halbe Stunde mit der Be- schwerdeführerin alleine gewesen. In dieser Zeit habe er telefoniert, die Adresse nachgeschaut, einmal sei sie vor dem WC beim Erbrechen gewesen. Nach dem Anruf bei der Sanität sei er die ganze Zeit bei der Beschwerdeführerin gewesen. Sie sei immer ansprechbar gewesen und habe gemurmelt. Dann sei er der Sani- tät entgegengegangen. Er verneinte, der Beschwerdeführerin irgendwelche Klei- der ausgezogen zu haben (Urk. 14/2/2 S. 7). Auf Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, er sei aggressiv geworden, gab der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll, er sei aufgebracht gewesen wegen den Nachbarn unten. Die Beschwerdeführerin und D._____ hätten bereits auf dem Balkon angefangen, sich zu befummeln (Urk. 14/2/2 S. 8). Auf Vorhalt, ge- mäss der Beschwerdeführerin habe er sie einige Male zu sich hingezogen, er ha- be dann zuerst D._____ und dann die Beschwerdeführerin geküsst, führte der Beschwerdegegner 1 aus, er wisse nicht, ob er sie zu sich gezogen habe. Meis- tens sei sie zu ihm gekommen. Er habe sie nicht zu sich gerissen. Er erinnere sich, dass er auf dem Balkon mit der Musikbox beschäftigt gewesen sei. Die Be- schwerdeführerin sei auf dem Boden gewesen und D._____ auf dem Bänkli. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, er solle sich setzen. Dann habe ihn D._____ lange angeschaut und er habe sie geküsst. Danach habe ihn die Beschwerdefüh- rerin angeschaut und er habe sie geküsst. Beide hätten dies gewollt. Es sei von D._____ aus gekommen und beide hätten sich nicht gewehrt. Darauf angespro- chen, dass es mehrere Zungenküsse zwischen der Beschwerdeführerin und ihm gegeben haben solle, sie sich zwar nicht gewehrt, dies aber nicht gewollt habe und sie ihm vorgängig auch gesagt habe, dass sie nicht an ihm interessiert sei, sagte er aus, daran könne er sich nicht erinnern. Im Weiteren gab er zu Protokoll, es könne sein, dass er die Beschwerdeführerin im Intimbereich (über den Klei- dern) angefasst habe und sie ihn weggestossen habe, er könne sich aber nicht genau erinnern. Auf Vorhalt, er solle die Beschwerdeführerin mehrfach mit Kraft an sich gezogen und sich an sie gedrückt haben, er solle sie auch am Ober- schenkel angefasst haben und sie habe danach eine Rötung im Intimbereich ge-
- 18 - habt, sagte er aus, er könne sich die Rötung im Intimbereich nicht erklären. Da- rauf angesprochen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst die Kleider auszuziehen, weshalb sie vermute, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 etwas gewesen sei, da sie ohne BH und ohne Unterhosen von der Sanität gefunden worden sei, erklärte der Beschwerdegegner 1, den BH habe sich die Beschwerdeführerin ausgezo- gen, als sie mit D._____ in seinem Zimmer gewesen sei (Urk. 14/2/2 S. 9 f.). Der BH sei danach auch in seinem Zimmer gelegen. Die Unterhosen hätten danach neben der Badewanne gelegen. Sie müsse sie selbst ausgezogen haben. Auf Vorhalt der Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin sagte der Beschwerde- gegner 1 im Wesentlichen aus, er sei einmal kurz aggressiv gewesen, als die Po- lizei wegen den Nachbarn da gewesen sei. Danach sei er relativ ruhig gewesen. Er habe nichts mehr gemacht, ausser geholfen (Urk. 14/2/2 S. 10). Die blauen Flecken der Beschwerdeführerin könne er sich nicht erklären (Urk. 14/2/2 S. 11). 2.4. D._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2017 im We- sentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Sie hätten getrunken, seien in der Wohnung oder auf dem Balkon gewesen, hätten es lustig gehabt und Musik gehört. Die Beschwerdeführerin habe baden wollen. Sie seien nach oben gegan- gen und der Beschwerdegegner 1 sei unten geblieben. Sie habe die Beschwerde- führerin dann "über die Wanne" gehalten. Der Beschwerdegegner 1 sei dann auch nach oben gekommen und habe nach der Beschwerdeführerin geschaut. Damals habe sie noch Unterwäsche getragen. Dies sei so ca. um 5.00 Uhr gewe- sen. Es sei so weiter gegangen. Irgendwann sei es nicht mehr so schlimm gewe- sen. Sie habe den Beschwerdegegner 1 gefragt, ob sie nach Hause gehen könne, was er bejaht habe. Am nächsten Tag habe er ihr gesagt, dass er die Ambulanz habe holen müssen. Die Beschwerdeführerin sei noch mit Unterwäsche bekleidet gewesen, als sie gegangen sei (Urk. 14/1/10 S. 3). Sie hätten "Klappstuhl" ge- macht. Auf die Frage, ob es an jenem Abend zu einem sexuellen Kontakt zwi- schen den Anwesenden gekommen sei, antwortete sie, nicht, dass sie wüsste. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerin hätten sich an jenem Abend mal geküsst und "herumgemacht", aber mehr wisse sie nicht. Sie hätten sich einfach einen Zungenkuss gegeben. Dies habe ziemlich sicher im gegensei-
- 19 - tigen Einverständnis stattgefunden. Sie verneinte die Frage, ob sie und die Be- schwerdeführerin sich näher gekommen seien. Sie hätten sich, glaube sie, mal geküsst, aber dies sei, glaube sie, alles gewesen, mehr nicht. Darauf angespro- chen, dass die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie sich näher gekommen und auf den Balkon intim geworden seien, gab D._____ zunächst zu Protokoll, nicht dass sie wüsste bzw. das wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt, die Beschwer- deführerin habe erzählt, dass sie Oralverkehr gehabt hätten auf dem Balkon, überlegte D._____ lange und fragte dann, ob die Beschwerdeführerin auch ge- sagt habe, dass es auch drinnen stattgefunden habe. Sie hätten drinnen etwas gehabt, nicht auf dem Balkon. Die Beschwerdeführerin habe Nähe zur ihr gewollt. Sie habe dies nicht gewollt. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wolle da un- ten was machen (Urk. 14/1/10 S. 5 f.). Sie (D._____) habe ihr gesagt, dass sie dies nicht möchte. Die Beschwerdeführerin habe es dann auch nicht getan. Sie habe sich von der Beschwerdeführerin aber nicht bedrängt gefühlt. Diese sei voll gewesen und so habe sie (D._____) das akzeptiert bzw. habe die Beschwerde- führerin ihr "Nein" akzeptiert. Im Weiteren bejahte sie die Frage, ob es zu Oral- verkehr zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ihr (D._____) sei nicht wohl gewesen. Sie habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie aufhö- ren solle, was diese auch getan habe. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht dabei gewesen, als sie intim geworden seien, und sei ihnen dabei auch nicht näher ge- kommen. Sie verneinte die Frage, ob ihr der Beschwerdegegner 1 am fraglichen Abend näher gekommen sei (Urk. 14/1/19 S. 6). Woher die Beschwerdeführerin die blauen Flecken habe, wisse sie nicht. Im Weiteren führte sie aus, sie habe erbrechen müssen, als sie im Zimmer des Beschwerdegegners 1 gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe erbrechen müssen, als sie in der Badewanne ge- wesen sei. Die Beschwerdeführerin oder sie beide hätten die Idee gehabt, in die Badewanne zu gehen (Urk. 14/1/10 S. 7). Sie hätten Unterhosen und BH getra- gen. Der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht geworden, und sie habe dann erb- rechen müssen. Sie (D._____) habe ihr den Kopf über den Badewannenrand ge- halten. Der Beschwerdegegner 1 sei auch nach oben gekommen. Er habe dann auch geschaut, dass die Beschwerdeführerin auf den Boden kotze und nicht in die Badewanne. Er oder sie beide hätten die Beschwerdeführerin dann auch hin-
- 20 - ausgetragen und er habe sie über das WC gehalten. Dann sei sie (D._____) ge- gangen. Als sie gegangen sei, sei die Beschwerdeführerin noch über dem WC gewesen und habe erbrochen. Dabei habe sie die Unterhosen getragen. Sie wis- se nicht mehr, ob sie einen BH getragen habe oder nicht. Der Beschwerdegegner 1 sei bekleidet gewesen. Im Weiteren erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin alleine in die Badewanne gestiegen sei (Urk. 14/1/10 S. 8).
3. Aus dem Arztbericht des Kinderspitals Zürich vom 14. März 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2017 eine Alko- holintoxikation von 1,6 Promille und eine Hypothermie aufgewiesen habe. Zudem seien diverse Hämatome, u.a. am rechten Ellbogen und Unterarm, den Ober- schenkeln und an den Knien festgestellt worden. Frische Verletzungen im Geni- talbereich hätten nicht bestanden (Urk. 14/1/13 S. 1 ff.). Im Arztbericht des Kin- derspitals Zürich vom 3. August 2017 wird im Wesentlichen festgehalten, die Hä- matome an den Ellbogen und an den Beinen könnten von einem Sturz herrühren. Das Hämatom an der Innenseite des Oberarms rechts liege an einer für Stürze ungewöhnlichen Stelle. Es könnte durch starkes Festhalten entstanden sein. Ins- gesamt lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Hämatome durch Selbstbei- bringung (z.B. Sturz in der Badewanne, woran sich die Beschwerdeführerin vage habe erinnern können) oder durch Einwirken einer Person entstanden seien. Fri- sche Verletzungen am Genitale oder After seien keine festgestellt worden. Bei der Situation, in der die Beschwerdeführerin von den Rettungssanitätern vorgefunden worden sei – sie habe bewusstlos, nackt und unterkühlt in der Badewanne gele- gen –, habe Lebensgefahr bestanden. Mit der Bergung der Beschwerdeführerin durch die Rettungssanitäter sei die Lebensgefahr behoben gewesen (Urk. 14/4/4 S. 2). Es sei ein Alkoholspiegel von 1,6 Promille festgestellt worden. Andere Sub- stanzen, insbesondere K.O.-Tropfen, hätten nicht nachgewiesen werden können (Urk. 14/4/4 S. 3). Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. September 2017 hätten sodann bei den Genital- und Analabstri- chen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Spermarückstände oder auf DNA-Rückstände einer männlichen Person erhoben werden können (Urk. 14/4/6 S. 1 f.). Auch beim Abstrich ab Mammae hätten sich keine Hinweise auf DNA- Rückstände einer männlichen Person ergeben. Beim Abstrich perioral habe sich
- 21 - ein inkomplettes Y-DNA-Mischprofil erstellen lassen, was beweise, dass geringe DNA-Rückstände einer männlichen Person vorhanden seien. Sichere Interpretati- onen bezüglich der Spurengeberschaft seien jedoch nicht möglich, weshalb die erzielten Ergebnisse als nicht verwertbar zu beurteilen seien (Urk. 14/4/6 S. 2).
4. Auf der edierten CD betreffend Notrufeingänge vom 12. März 2017 ist im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu hören: Beim ersten Telefonanruf beim Notruf wusste der Beschwerdegegner 1 die Hausnummer nicht sicher. Die Person des Sanitätsnotrufs sagte ihm, sie müsse die genaue Adresse wissen. Der Beschwerdegegner 1 erwiderte, er gehe schnell nachschauen und rufe wieder an. Beim zweiten Anruf war der Beschwerdegegner 1 ausser Atem, gab die Adresse an und erklärte, sie hätten etwas Alkohol getrunken, wobei die 15-jährige Be- schwerdeführerin etwas zu viel genommen habe. Sie sei schlecht ansprechbar, wach und gebe Antwort. Im Hintergrund hört man eine Stimme. Der Beschwerde- gegner 1 führte weiter aus, die Beschwerdeführerin liege in der Badewanne, da- mit sie erbrechen könne und ausnüchtere. Es habe ein bisschen Wasser in der Badewanne, so dass sie es nicht schlucke. Die Person vom Notrufdienst sagte dem Beschwerdegegner 1, er soll das Wasser ablassen für den Fall, dass die Be- schwerdeführerin bewusstlos werde. Man hört Geräusche, als würde jemand er- brechen. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdegegner 1, die Beschwerdeführe- rin versuche zu erbrechen, es gehe jedoch nicht mehr. Die Person des Sanitäts- notrufs erklärte, wenn die Beschwerdeführerin bewusstlos werde, solle der Be- schwerdegegner 1 sie in Seitenlage bringen. Beim dritten Anruf erkundigte sich der Beschwerdegegner 1, wann die Ambulanz komme. Die Person des Sanitäts- notrufs erklärte, die Ambulanz sei seit 10 Minuten unterwegs und komme von F._____. Sie werde vermutlich in Kürze da sein. Der Beschwerdegegner 1 führte aus, die Beschwerdeführerin habe ziemlich kalt bekommen, und er habe ihr ein- fach ein Tüchlein gegeben, sie liege in der Badewanne. Die Person des Sanitäts- notrufs erklärte ihm, er solle ihr doch eine Decke holen. Weiter gab der Be- schwerdegegner 1 an, die Beschwerdeführerin sei noch ansprechbar. Auf die Frage, weshalb sie in der Badewanne sei, erklärte er, sie habe wegen der Kopf- schmerzen in die Badewanne wollen und um auszunüchtern. Das Wasser habe er abgelassen. Die Person des Sanitätsnotrufs sagte sodann, die Sanität sollte jetzt
- 22 - vor Ort sein, sie habe gerade eine Rückmeldung bekommen (Urk. 14/3/6). Aus den edierten Unterlagen geht im Weiteren hervor, dass der Einsatz am 12. März 2017, 4.25 Uhr, "angelegt" wurde (Urk. 14/3/5).
5. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der Beteiligten in weiten Teilen widersprechen. Ihre Sachverhaltsdarstellungen stimmen jedoch im Kern insofern überein, als sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerde- gegner 1 und D._____ ausgesagt haben, sie hätten in der fraglichen Nacht beim Beschwerdegegner 1 zu Hause zusammen Wodka getrunken. Die Beschwerde- führerin und D._____ hätten getanzt, Oralsex gehabt, erbrechen müssen und sich in Unterwäsche in die Badewanne begeben. Ferner hätten sich der Beschwerde- gegner 1 und die Beschwerdeführerin geküsst. Schliesslich sei D._____ nach Hause gegangen und der Beschwerdegegner 1 habe den Notruf angerufen. Soweit sich die Beschwerdeführerin noch an die fragliche Nacht erinnern kann, wirft sie dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe sie mit Kraft an sich gezogen, ge- küsst, sich an sie herangepresst und sie aggressiv, mit Kraft im Intimbereich über den Kleidern angefasst. Sie habe ihm an jenem Tag gesagt, dass sie keine Be- ziehung mit ihm wolle, und er hätte dies auch aufgrund ihres Verhaltens ihm ge- genüber merken können, da sie sich nicht für ihn interessiert habe. Bei den Küs- sen habe sie jedoch mitgemacht, sie sei nicht klar genug gewesen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Ob sie es wirklich gewollt habe, wisse sie nicht. Als er sie im Intimbereich angefasst habe, habe sie ihn weggestossen, allerdings la- chend, als wäre es ein Spiel (Urk. 14/1/5, 14/1/7). Der Beschwerdegegner 1 hat im Wesentlichen eingeräumt, die Beschwerdeführerin auf den Mund, aber ohne Zunge, geküsst und umarmt zu haben, hat jedoch vorgebracht, die Initiative sei von ihr ausgegangen (Urk. 14/1/9 S. 12, 14/2/2 S. 5). Meistens sei sie zu ihm ge- kommen. Er habe sie nicht zu sich gerissen. Dass er sie im Intimbereich ange- fasst habe, könne sein, er erinnere sich nicht genau (Urk. 14/2/2 S. 9). D._____ gab zu Protokoll, die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 hätten sich einen Zungenkuss gegeben, mehr habe sie nicht gesehen (Urk. 14/1/10 S. 5). Bezüglich des Küssens zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdegegner 1 ist davon auszugehen, dass es im gegenseitigen Einverständ-
- 23 - nis stattgefunden hat. Selbst wenn es die Beschwerdeführerin eigentlich nicht gewollt haben sollte, kann dem Beschwerdegegner 1 diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden, hat sie doch selber ausgeführt, sie habe mitgemacht. Es war für ihn nicht erkennbar, dass sie es allenfalls nicht wollte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 1 ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe wahrscheinlich einen Teil ihrer Handlungen noch kontrollieren können und einen Teil nicht (Urk. 14/2/2 S. 7). Unerheblich ist somit auch, ob es zu Zungen- küssen gekommen ist oder ob sie sich lediglich auf den Mund geküsst haben. Be- züglich der weiteren Vorwürfe für den Zeitraum, an welchen sich die Beschwerde- führerin zu erinnern vermag, ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umstän- den nicht rechtsgenügend erstellbar ist, dass der Beschwerdegegner 1 irgendwel- che sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin, mithin in strafrechtlich relevanter Weise vorgenommen hätte. Objektive Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, liegen keine vor. D._____ hat, wie bereits ausgeführt, nichts Entsprechendes gesehen (Urk. 14/1/10 S. 5), und bei der ärztlichen Unter- suchung konnten bei der Beschwerdeführerin keine Verletzungen im Genitalbe- reich festgestellt werden (Urk. 14/1/13 S. 3, 14/4/4 S. 2). Es bestehen im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 irgendwelche sexuellen Handlungen an der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, nachdem D._____ nach Hause gegangen bzw. im Zeitraum, für welchen die Beschwerdeführerin keine klaren Erinnerungen mehr hat. Alleine aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin nackt in der Badewanne gelegen hat, als die Sanitäter gekom- men sind, kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwer- degegner 1 ihr die Unterhosen bzw. die Unterwäsche ausgezogen und an ihr ir- gendwelche sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Auch wenn sie betrunken war und sich nicht mehr daran erinnern kann, ist dennoch denkbar, dass sie sich ihre Unterhosen und/oder BH selber ausgezogen hat. Es bestehen keine Hinwei- se, dass sie zu diesem Zeitpunkt völlig bewegungsunfähig gewesen wäre. Ent- sprechendes hat sie auch nicht geltend gemacht. Sie vermutet lediglich, dass sie nicht in der Lage war, in der Badewanne aufzustehen und sich die Unterhosen und den BH auszuziehen. Der Umstand, dass sie betrunken war, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sie nicht in der Lage war, sich auszuziehen. Bezüglich der
- 24 - blauen Flecken ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber ausgeführt hat, mehrfach ausgerutscht bzw. hingefallen zu sein und sie auch lediglich vermu- tet, dass der Beschwerdegegner 1 sie gestossen habe (Urk. 14/1/5, 14/1/7). Dass der Beschwerdegegner 1 ihr die Verletzungen beigefügt hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich nicht erstellen. Abschliessend ist festzuhal- ten, dass an der Beschwerdeführerin auch keine DNA oder gar Spermaspuren des Beschwerdegegners 1 festgestellt wurden, die auf ein strafbares Verhalten seinerseits hinweisen würden (vgl. Urk. 14/4/6).
6. Bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe ist festzuhalten, dass sich im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB strafbar macht, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Mit der Formulierung "unmittelbare Lebensgefahr" ist eine Situation gemeint, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu las- sen; das Leben des Opfers muss bereits "an einem seidenen Faden hängen" (BSK StGB-Maeder, a.a.O., Art. 128 N 37). Die geeignete Hilfeleistung kann unter Umständen darin bestehen, einen Arzt oder Rettungsdienst herbeizurufen (vgl. BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Beim zweiten Anruf des Beschwerdegegners 1 beim Notruf sind im Hintergrund eine Stimme und Geräusche zu hören, als würde sich jemand übergeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als der Be- schwerdegegner 1 den Notruf wählte, noch ansprechbar war. Im Arztbericht des Kinderspitals vom 3. August 2017 wurde festgehalten, dass aufgrund der Situati- on, in welcher die Beschwerdeführerin von den Rettungssanitätern vorgefunden wurde – sie lag bewusstlos, nackt und unterkühlt in der Badewanne – Lebensge- fahr bestanden habe (Urk. 14/4/4 S. 2). Ob es angebracht gewesen wäre, die Sa- nität bereits in einem früheren Zeitpunkt herbeizurufen, ist vorliegend irrelevant, bestehen doch vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe- rin zuvor für den Beschwerdegegner 1 erkennbar in Lebensgefahr schwebte. In- sofern brächte auch ein Zeitplan der eingehenden Anrufe bei der Sanität keine Klärung. Unerheblich ist auch, ob der Beschwerdegegner 1, wie von ihm geltend
- 25 - gemacht, das Wasser aus der Badewanne ablaufen liess oder nicht, ist doch auf- grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er sich angemessen um die Beschwerdeführerin gekümmert hat, bis die Sanität eingetroffen ist. Dies zeigt auch, dass er sich offenbar keine 10 Minuten nach dem zweiten Telefonanruf beim Notruf danach erkundigte, wann die Ambulanz eintreffen werde (vgl. Urk. 14/3/6). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe kei- ne Nothilfe geleistet, erscheint unter diesen Umständen geradezu abwegig.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ersichtlich sind. Die Be- schwerdeführerin liess nichts vorbringen, das daran etwas zu ändern vermöchte. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der zeitliche Ablauf der Ge- schehnisse in der fraglichen Nacht relevant sein sollte. Ein Schuldspruch gegen den Beschwerdegegner 1 erscheint als völlig unwahrscheinlich. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass irgendwelche Verfahrenshandlungen neue Erkennt- nisse zu erbringen vermöchten, welche insgesamt an der weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs etwas ändern könnten. Die Jugendanwalt- schaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt.
8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV.
1. Die Beschwerdeführerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (Urk. 7). Aufgrund dieses Gesuches ist die ihr mit Verfügung vom 9. Januar 2018 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution abzunehmen.
2. Da sowohl die Beschwerde als auch allfällige adhäsionsweise geltend ge- machte Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen völlig aussichtslos sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin mittellos ist.
- 26 - V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf in Anbetracht des Aufwandes sehr moderate Fr. 1'500.– festzu- setzen.
2. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdever- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − G._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Ge- richtsurkunde) − die Jugendanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 28 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri