Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 22. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eine Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) ein- reichen wegen Betrug, evtl. Urkundenfälschung und allenfalls weiterer Delikte (Urk. 7/3). In der Strafanzeige liess er im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus- führen: Der Beschwerdeführer sei ab dem 15. September 2009 beim Beschwer- degegner 1 in der Schmerzklinik des …-Spitals C._____ wegen starker Rücken- schmerzen in Behandlung gewesen. Am 6. Januar 2010 habe der Beschwerde- gegner 1 dem Beschwerdeführer zwei Testelektroden und am 13. Januar 2010 einen Neurostimulator implantiert. Die Kosten für diese beiden Operationen seien der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, der D._____ AG (nachfolgend: D._____), in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden, "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts". Mit Schreiben vom 24. November 2009 habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ um Kostengutsprache zur Austestung der Elektrostimulation ersucht. In diesem Schreiben habe sich der Beschwerdegeg- ner 1 mehrfach tatsachenwidrig, widersprüchlich und irreführend geäussert (Urk. 7/3 S. 2), wodurch die D._____ in den irrigen Glauben versetzt worden sei, die Indikation für den Test einer Neurostimulation sei ausgewiesen (Urk. 7/3 S. 3). Die beiden Testelektroden seien in Beckennähe ins Fettgewebe unter der Haut gesetzt worden, um eine subcutane periphere Feld- und Nervenstimulation durch- zuführen. In den Rechnungen für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber der D._____ aber angegeben, die Elektroden seien rückenmarksnah eingelegt worden. Eine subcutane periphere Nervenstimulation sei nicht kassenpflichtig, eine rückenmarksnahe Neurostimula- tion dagegen schon (Urk. 7/3 S. 6). Mittels der tatsachenwidrigen und unvollstän- digen Erklärungen im Gesuch um Kostengutsprache habe der Beschwerdegeg- ner 1 die D._____ getäuscht. Die D._____ habe auf die Richtigkeit der Angaben
- 3 - vertraut und vertrauen dürfen. Zudem wäre die Überprüfung der Angaben mit un- zumutbarem Aufwand verbunden gewesen (Urk. 7/3 S. 7). Mit den Rechnungen habe der Beschwerdegegner 1 den Irrtum der D._____ auf arglistige Art und Wei- se bestärkt. Einerseits habe er implizit vorgegeben, es sei eine erfolgreiche Test- phase durchgeführt worden. Andererseits habe er in den Rechnungen eine kas- senpflichtige Operation deklariert, obschon eine nicht kassenpflichtige Operation durchgeführt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ er- folgreich von einer Überprüfung des Falles abhalten können, worauf diese letztlich sämtliche Kosten der Operation übernommen habe. Durch die unzutreffenden Rechnungspositionen habe der Beschwerdegegner 1 sodann eine Falschbeur- kundung begangen. Der Beschwerdeführer mache adhäsionsweise einen An- spruch auf Genugtuung infolge der nicht indizierten Behandlung und der damit verbundenen Schmerzen geltend. Bei korrekter Indikation unter Beizug sämtlicher Krankenakten hätte das Leiden deutlich verkürzt werden können und wären nicht unnötigerweise Hoffnungen auf eine rasche Heilung geschürt worden (Urk. 7/3 S. 8).
E. 2 Es sei der Unterzeichnende für das vorliegende Beschwerdever- fahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.
E. 3 Betrug gemäss Art. 146 StGB ist ein Vermögensdelikt. In Bezug auf den be- anzeigten Betrugsvorwurf ist festzuhalten, dass gemäss der Darstellung in der Strafanzeige der Beschwerdegegner 1 die D._____ getäuscht haben soll, worauf- hin diese die Kosten für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 übernom- men hat. Damit kommt allenfalls die D._____ als Geschädigte im Sinne der er- wähnten Strafnorm in Frage. Der Beschwerdeführer führt aus, die D._____ habe die Kosten der Operationen "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts" bezahlt (Urk. 7/3 S. 2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer damit einen bei ihm eingetretenen Schaden geltend machen will, scheint sich der Beschwerdeführer doch gemäss der verwendeten Formulierung ("soweit er- sichtlich") offenbar nicht sicher zu sein, ob ihm die D._____ tatsächlich den Selbstbehalt in Rechnung gestellt hat. Aus der Kostengutsprache der D._____ vom 30. November 2009 ergibt sich zwar die Absicht der D._____, die Behand- lung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzüglich Jahresfran- chise und 10% Selbstbehalt zu vergüten (Urk. 7/4/21/11 letzte Seite). Ob eine derartige Weiterverrechnung aber tatsächlich stattgefunden hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Und selbst wenn der Beschwerdeführer einen bei ihm eingetretenen Schaden hätte geltend machen wollen, handelte es sich dabei nicht um einen unmittelbaren, sondern einen Reflexschaden. Ein solcher liegt vor, wenn eine Drittperson, hier der Beschwerdeführer, die in einer besonderen Be- ziehung zum Direktgeschädigten steht, durch dasselbe schädigende Ereignis wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Die reflexgeschädigte Person ist jedoch, auch wenn das schädigende Ereignis strafbar ist, strafprozessual keine geschädigte
- 6 - Person (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 43). Damit wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beanzeigten Be- trugsvorwurf nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt und ist folglich nicht Ge- schädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
E. 4 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der heute über- wiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechts- verkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). Die Fälschungsdelikte schützen da- mit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteres- sen des Einzelnen. Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkun- dendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Ver- mögensdelikts bildet oder falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielt (Urteile 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wie vorste- hend unter Ziff. II/3 ausgeführt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe für ihn einen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge gehabt. Mit der angeblichen Urkundenfälschung sollte nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf seine Benachteili- gung, sondern auf die Benachteiligung der D._____ abgezielt werden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem beanzeigten Urkun- dendelikt an der Geschädigtenstellung.
E. 5 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe sich eines Körperverletzungsdelikts zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht. Der im Zusammenhang mit der Beschwer- delegitimation ergangene Hinweis in der Beschwerde, er - der Beschwerdeführer - sei in seiner physischen und psychischen Integrität bzw. seinen Persönlichkeits- rechten berührt (Urk. 2 S. 2), genügt dafür klarerweise nicht. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen in der Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer eine Genugtuung geltend mache "infolge der nicht indizierten Behandlung und die da-
- 7 - mit verbundenen Schmerzen", geschlossen werden, er verlange die Strafverfol- gung des Beschwerdegegners 1 wegen eines Körperverletzungsdeliktes. Im Übri- gen ist davon auszugehen, dass die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 le- diglich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren wären, wurden dem Be- schwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen am 6. Januar 2010 zwei Testelektroden in das Unterhautfettgewebe und am 13. Januar 2010 ein Neuros- timulator unter der Haut implantiert (Urk. 7/3 S. 6; vgl. auch die Operationsberich- te vom 8. und 13. Januar 2010, Urk. 7/4/21/3-4). Es ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass diese Eingriffe in die körperliche Integrität des Be- schwerdeführers die Intensität einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erreichten. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, wobei der Be- schwerdeführer bis heute keinen Strafantrag wegen Körperverletzung begangen durch den Beschwerdegegner 1 gestellt hat und die dreimonatige Antragsfrist be- reits lange vor der Strafanzeige vom 22. Juni 2016 verstrichen sein dürfte.
E. 6 Ist der Beschwerdeführer nicht geschädigte Person, konnte er sich nicht als Privatkläger konstituieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im von der Staatsanwaltschaft erstellten Verzeichnis der Geschädigten, die nicht auf ihre Rechte im Strafverfahren verzichtet haben, unter dem Titel "Geschädigte oh- ne Entscheid über Konstituierung als Privatklägerschaft" aufgeführt ist (Urk. 7/14). Unerheblich ist sodann auch, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde selbst als Privatkläger bezeichnet und sein Interesse am Verfahren be- kundet. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Anzeigeerstatter (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einlei- tung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weite- ren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Be- schwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Eine Verletzung seiner Rechte als Anzeigeerstatter rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
- 8 -
E. 7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren bezüglich der angezeigten Straftaten nicht in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist und ihm daher keine Geschädigtenstellung zu- kommt. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht rechtsmittellegitimiert. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. III.
1. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO), für die Pri- vatklägerschaft im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zivilansprüche (Art. 136 StPO). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Strafverfahren – wie vorstehend aufgezeigt – nicht Privatkläger, sondern lediglich Anzeigeerstatter. Ihm ist es in dieser Konstellation gar nicht möglich, Zivilansprüche durchzusetzen. Zudem ist die vorliegende Beschwerde gemäss obigen Ausführungen als aus- sichtslos zu qualifizieren. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Das Gesuch um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzu- setzen.
3. Der Beschwerdegegner 1 hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äus- sern. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Entschädi- gung auszurichten.
- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
Dispositiv
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestä- tigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 10 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170304-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss und Verfügung vom 20. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis vom 26. September 2017, A-1/2016/10021894
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 22. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eine Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) ein- reichen wegen Betrug, evtl. Urkundenfälschung und allenfalls weiterer Delikte (Urk. 7/3). In der Strafanzeige liess er im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus- führen: Der Beschwerdeführer sei ab dem 15. September 2009 beim Beschwer- degegner 1 in der Schmerzklinik des …-Spitals C._____ wegen starker Rücken- schmerzen in Behandlung gewesen. Am 6. Januar 2010 habe der Beschwerde- gegner 1 dem Beschwerdeführer zwei Testelektroden und am 13. Januar 2010 einen Neurostimulator implantiert. Die Kosten für diese beiden Operationen seien der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, der D._____ AG (nachfolgend: D._____), in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden, "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts". Mit Schreiben vom 24. November 2009 habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ um Kostengutsprache zur Austestung der Elektrostimulation ersucht. In diesem Schreiben habe sich der Beschwerdegeg- ner 1 mehrfach tatsachenwidrig, widersprüchlich und irreführend geäussert (Urk. 7/3 S. 2), wodurch die D._____ in den irrigen Glauben versetzt worden sei, die Indikation für den Test einer Neurostimulation sei ausgewiesen (Urk. 7/3 S. 3). Die beiden Testelektroden seien in Beckennähe ins Fettgewebe unter der Haut gesetzt worden, um eine subcutane periphere Feld- und Nervenstimulation durch- zuführen. In den Rechnungen für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber der D._____ aber angegeben, die Elektroden seien rückenmarksnah eingelegt worden. Eine subcutane periphere Nervenstimulation sei nicht kassenpflichtig, eine rückenmarksnahe Neurostimula- tion dagegen schon (Urk. 7/3 S. 6). Mittels der tatsachenwidrigen und unvollstän- digen Erklärungen im Gesuch um Kostengutsprache habe der Beschwerdegeg- ner 1 die D._____ getäuscht. Die D._____ habe auf die Richtigkeit der Angaben
- 3 - vertraut und vertrauen dürfen. Zudem wäre die Überprüfung der Angaben mit un- zumutbarem Aufwand verbunden gewesen (Urk. 7/3 S. 7). Mit den Rechnungen habe der Beschwerdegegner 1 den Irrtum der D._____ auf arglistige Art und Wei- se bestärkt. Einerseits habe er implizit vorgegeben, es sei eine erfolgreiche Test- phase durchgeführt worden. Andererseits habe er in den Rechnungen eine kas- senpflichtige Operation deklariert, obschon eine nicht kassenpflichtige Operation durchgeführt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ er- folgreich von einer Überprüfung des Falles abhalten können, worauf diese letztlich sämtliche Kosten der Operation übernommen habe. Durch die unzutreffenden Rechnungspositionen habe der Beschwerdegegner 1 sodann eine Falschbeur- kundung begangen. Der Beschwerdeführer mache adhäsionsweise einen An- spruch auf Genugtuung infolge der nicht indizierten Behandlung und der damit verbundenen Schmerzen geltend. Bei korrekter Indikation unter Beizug sämtlicher Krankenakten hätte das Leiden deutlich verkürzt werden können und wären nicht unnötigerweise Hoffnungen auf eine rasche Heilung geschürt worden (Urk. 7/3 S. 8).
2. Mit Verfügung vom 26. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 zu- gestellt (Urk. 7/16). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 (Montag) liess der Be- schwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 26. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die notwendigen strafrechtlichen Untersuchungen gegen den Beschuldigte B._____ betreffend Betrug etc. zu eröffnen.
2. Es sei der Unterzeichnende für das vorliegende Beschwerdever- fahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Las- ten der Staatskasse."
- 4 -
3. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann auf das Einholen einer Stel- lungnahme des Beschwerdegegners 1 bzw. der Staatsanwaltschaft verzichtet werden. II.
1. Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldig- te Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne "jede Partei" rechtsmit- tellegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich ge- schütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. be- schwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteile 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5 und 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie – wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung – noch keine Gele- genheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozess- rechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte,
- 5 - die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässi- gen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2).
2. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation vorbringen, er habe sich vorliegend als Privatkläger konstituiert. Er sei insbeson- dere in seiner physischen und psychischen Integrität bzw. seinen Persönlichkeits- rechten berührt und damit zur Beschwerde berechtigt (Urk. 2 S. 2).
3. Betrug gemäss Art. 146 StGB ist ein Vermögensdelikt. In Bezug auf den be- anzeigten Betrugsvorwurf ist festzuhalten, dass gemäss der Darstellung in der Strafanzeige der Beschwerdegegner 1 die D._____ getäuscht haben soll, worauf- hin diese die Kosten für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 übernom- men hat. Damit kommt allenfalls die D._____ als Geschädigte im Sinne der er- wähnten Strafnorm in Frage. Der Beschwerdeführer führt aus, die D._____ habe die Kosten der Operationen "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts" bezahlt (Urk. 7/3 S. 2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer damit einen bei ihm eingetretenen Schaden geltend machen will, scheint sich der Beschwerdeführer doch gemäss der verwendeten Formulierung ("soweit er- sichtlich") offenbar nicht sicher zu sein, ob ihm die D._____ tatsächlich den Selbstbehalt in Rechnung gestellt hat. Aus der Kostengutsprache der D._____ vom 30. November 2009 ergibt sich zwar die Absicht der D._____, die Behand- lung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzüglich Jahresfran- chise und 10% Selbstbehalt zu vergüten (Urk. 7/4/21/11 letzte Seite). Ob eine derartige Weiterverrechnung aber tatsächlich stattgefunden hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Und selbst wenn der Beschwerdeführer einen bei ihm eingetretenen Schaden hätte geltend machen wollen, handelte es sich dabei nicht um einen unmittelbaren, sondern einen Reflexschaden. Ein solcher liegt vor, wenn eine Drittperson, hier der Beschwerdeführer, die in einer besonderen Be- ziehung zum Direktgeschädigten steht, durch dasselbe schädigende Ereignis wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Die reflexgeschädigte Person ist jedoch, auch wenn das schädigende Ereignis strafbar ist, strafprozessual keine geschädigte
- 6 - Person (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 43). Damit wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beanzeigten Be- trugsvorwurf nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt und ist folglich nicht Ge- schädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
4. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der heute über- wiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechts- verkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). Die Fälschungsdelikte schützen da- mit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteres- sen des Einzelnen. Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkun- dendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Ver- mögensdelikts bildet oder falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung ei- ner bestimmten Person abzielt (Urteile 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wie vorste- hend unter Ziff. II/3 ausgeführt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe für ihn einen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge gehabt. Mit der angeblichen Urkundenfälschung sollte nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf seine Benachteili- gung, sondern auf die Benachteiligung der D._____ abgezielt werden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem beanzeigten Urkun- dendelikt an der Geschädigtenstellung.
5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe sich eines Körperverletzungsdelikts zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht. Der im Zusammenhang mit der Beschwer- delegitimation ergangene Hinweis in der Beschwerde, er - der Beschwerdeführer - sei in seiner physischen und psychischen Integrität bzw. seinen Persönlichkeits- rechten berührt (Urk. 2 S. 2), genügt dafür klarerweise nicht. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen in der Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer eine Genugtuung geltend mache "infolge der nicht indizierten Behandlung und die da-
- 7 - mit verbundenen Schmerzen", geschlossen werden, er verlange die Strafverfol- gung des Beschwerdegegners 1 wegen eines Körperverletzungsdeliktes. Im Übri- gen ist davon auszugehen, dass die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 le- diglich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren wären, wurden dem Be- schwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen am 6. Januar 2010 zwei Testelektroden in das Unterhautfettgewebe und am 13. Januar 2010 ein Neuros- timulator unter der Haut implantiert (Urk. 7/3 S. 6; vgl. auch die Operationsberich- te vom 8. und 13. Januar 2010, Urk. 7/4/21/3-4). Es ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass diese Eingriffe in die körperliche Integrität des Be- schwerdeführers die Intensität einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erreichten. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, wobei der Be- schwerdeführer bis heute keinen Strafantrag wegen Körperverletzung begangen durch den Beschwerdegegner 1 gestellt hat und die dreimonatige Antragsfrist be- reits lange vor der Strafanzeige vom 22. Juni 2016 verstrichen sein dürfte.
6. Ist der Beschwerdeführer nicht geschädigte Person, konnte er sich nicht als Privatkläger konstituieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im von der Staatsanwaltschaft erstellten Verzeichnis der Geschädigten, die nicht auf ihre Rechte im Strafverfahren verzichtet haben, unter dem Titel "Geschädigte oh- ne Entscheid über Konstituierung als Privatklägerschaft" aufgeführt ist (Urk. 7/14). Unerheblich ist sodann auch, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde selbst als Privatkläger bezeichnet und sein Interesse am Verfahren be- kundet. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Anzeigeerstatter (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einlei- tung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weite- ren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Be- schwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Eine Verletzung seiner Rechte als Anzeigeerstatter rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
- 8 -
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren bezüglich der angezeigten Straftaten nicht in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist und ihm daher keine Geschädigtenstellung zu- kommt. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht rechtsmittellegitimiert. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. III.
1. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO), für die Pri- vatklägerschaft im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zivilansprüche (Art. 136 StPO). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Strafverfahren – wie vorstehend aufgezeigt – nicht Privatkläger, sondern lediglich Anzeigeerstatter. Ihm ist es in dieser Konstellation gar nicht möglich, Zivilansprüche durchzusetzen. Zudem ist die vorliegende Beschwerde gemäss obigen Ausführungen als aus- sichtslos zu qualifizieren. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Das Gesuch um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzu- setzen.
3. Der Beschwerdegegner 1 hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äus- sern. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Entschädi- gung auszurichten.
- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestä- tigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei
- 10 - der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber