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UE170289

Einstellung

Zürich OG · 2018-02-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 als seine Ehefrau von dem auf sie und ihn lautenden Privatkonto Nr. 4 bei der D._____ Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 483'211.-- auf die nur auf sie lautenden genannten Privatkonti überwiesen in der Absicht, dieses Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erteilte der Kantonspolizei Zürich am 18. De- zember 2014 Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen (Urk. 21/6) und erliess diverse Editionsverfügungen (Urk. 21/13/1; Urk. 21/14/1). Nach Eingang des Polizeirap- ports vom 10. August 2015 (Urk. 21/7) befragte sie den Beschwerdeführer als Auskunftsperson (Urk. 21/11/4) und die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 21/10/6). Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte sie die Untersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg (Urk. 3). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 rechtzeitig (Urk. 21/28) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen zur Fortführung der Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungs-

- 3 - folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter zu Lasten des Staates (Urk. 2). Die Prozesskaution von Fr. 5'000.-- ging innert der mit Verfügung vom

19. Oktober 2017 angesetzten Frist (Urk. 6) bei der Kammer ein (Urk. 8). Mit Ver- fügung vom 1. November 2017 wurde die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- degegnerin 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 2. November 2017 auf Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerde- gegnerin 1 beantragte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Abweisung der Be- schwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 18). Mit Verfügung vom 15. De- zember 2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestell- ten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Innert Frist ging keine Replik ein.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfü- gung zusammengefasst aus, es sei weitgehend unbestritten, dass die Beschwer- degegnerin 1 die genannten Überweisungen vorgenommen habe. Strittig sei hin- gegen, inwieweit der Beschwerdeführer von diesen Überweisungen Kenntnis ge- habt habe und wofür diese überwiesenen Gelder tatsächlich verwendet worden seien. Angesichts der gesamten Umstände seien die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers für sich allein nicht geeignet, einen anklagegenügenden Ver- dacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Veruntreuung und Diebstahls zu begründen. So sei es fast nicht möglich, dass der Beschwerdeführer von den be- anzeigten Überweisungen nichts gewusst habe. Sodann habe der Beschwerde- führer nicht klar verneinen können, dass die beanzeigten Abbuchungen ab dem Firmenkonto auch mit Auslagen für die eheliche Gemeinschaft zu tun hatten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Beschwerdegegne- rin 1 vom Geld des gemeinsamen Privatkontos bei der D._____ habe nehmen

- 4 - können, was sie gebraucht habe. Die Untersuchung wegen Urkundenfälschung wurde mangels Nachweis eines vorsätzlichen Vorgehens eingestellt (Urk. 3).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst vorbringen, es sei auch in Fällen, wo "Aussage gegen Aussage" stehe, grundsätzlich Anklage zu erheben. Unverständlich sei, dass die Untersu- chung trotz Bestehens konkreter Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Ver- halten eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren "um je- den Preis" einstellen wollen, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zu widerlegen. So habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 1 diverse Überweisungen mit fal- schen und unauffälligen Zahlungsvermerken getarnt, ihre Konti in der Steuererklä- rung nicht deklariert und mit dem überwiesenen Geld Einkäufe in Damenbou- tiquen und Parfümerien getätigt habe. Es sei klar, dass er (d.h. der Beschwerde- führer) nichts von diesen Überweisungen gewusst habe. Auch habe er (d.h. der Beschwerdeführer) nicht widersprüchlich ausgesagt, sondern die ihm gestellten Fragen ehrlich beantwortet und zugegeben, wenn er etwas nicht klar bejahen oder verneinen konnte. Dies zeige, dass er glaubwürdig sei (Urk. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe die Sachlage sorgfältig geprüft und sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein anklagegenügender Tatverdacht vorliege (Urk. 18).

E. 2 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn mit Sicherheit

- 5 - oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zwei- feln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gel- ten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Stehen sich - wie im vorliegenden Fall - gegen- sätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind. Liegen einzig belastende Aussagen eines an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten vor und fin- den diese Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungs- ergebnis, so kann - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdefüh- rers (Urk. 2 S. 2) - von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatver- dacht nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 6B_120/2015 vom 20.5.2015 Erw. 2.1. m.w.H.; 6B_918/2014 vom 2.4.2015 Erw. 2.1.2.; 6B_856/2013 vom 3.4.2014 Erw. 2.2.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2017, 3. Auflage, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, 2. Auflage, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15 und N 17).

- 6 - 3.1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Wei- se im Interesse des Treugebers zu verwenden. Bei Geldern auf einem fremden Konto, über das der Täter verfügen darf, ist bereits eine pflicht- bzw. zweckwidrige Abbuchung als eine unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte zu betrachten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter anderweitig über ent- sprechende Gelder verfügt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 107 f.). Der sub- jektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht. Dabei genügt eine "eventuelle Absicht", die insbesondere dann gegeben ist, wenn der Täter die Bereicherung für möglich hält, beispielsweise, wenn er nicht absolut überzeugt ist von der Existenz oder der Begründetheit sei- ner eigenen Forderung, jedoch trotzdem handelt und die Möglichkeit des Eintritts einer Bereicherung in Kauf nimmt (BGE 105 IV 29 E. 3.a). 3.2.1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 lebten in der fraglichen Zeit (Januar 2008 bis November 2014) als Ehepaar unter dem Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung zusammen. Die beiden Ehepartner verfüg- ten während dieser Zeit über diverse eigene und gemeinsame Konti; der Be- schwerdeführer war bezüglich der Privatkonti der Beschwerdegegnerin 1 Nr. 2 (D._____) und Nr. 3 (E._____), auf welche die in der Strafanzeige erwähnten Gelder geflossen sind, bevollmächtigt (Urk. 21/14/2/1; Urk. 21/10/5/5). Beide Ehepartner waren im Einzelunternehmen 'C._____' des Beschwerdeführers, wel- ches sie kurz nach ihrer Heirat im Jahr 2001 gemeinsam aufgebaut hatten, tätig; der Beschwerdeführer war dabei für den Verkauf, Einkauf sowie für Montagen und Reparaturen zuständig, während die Beschwerdegegnerin 1 teilzeitlich im administrativen Bereich (Erstellen von Offerten, Rechnungen, Abschlüssen; Be- zahlen von Rechnungen etc.) arbeitete (vgl. dazu Urk. 21/11/1 S. 3; Urk. 21/11/4 S. 9). Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin 1 für ihre Tätigkeit bei 'C._____' kein Lohn ausbezahlt wurde (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 10); die Beschwerdegegnerin 1 bezog für weitere Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern Lohn, von welchem sie auch Aufwendungen der ehelichen Gemeinschaft bezahlte

- 7 - (Urk. 21/11/4 S. 11; vgl. auch Urk. 21/10/1 S. 8 f.; Urk. 21/10/4 S. 16 f.). Bezüglich der Höhe und der Auszahlung eines Lohnes an den Beschwerdeführer herrscht aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Kontoauszüge keine Klarheit (vgl. dazu Urk. 21/11/2 S. 3; Urk. 21/11/4 S. 11 und S. 22; Urk. 21/10/4 S. 9); es ist je- doch davon auszugehen, dass sich auch der Beschwerdeführer nicht regelmässig Lohn auszahlen liess (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 4). Dieses weitgehende Absehen von regelmässigen Lohnzahlungen führte gemäss der Darstellung beider Ehe- partner dazu, dass keine Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Ein- nahmen und Ausgaben stattfand. Je nach Kontostand wurde zur Finanzierung des Lebensunterhalts Geld vom Firmenkonto auf die privaten Konti transferiert (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 15; Urk. 21/10/4 S. 11 f.); allerdings ist es auch vorgekommen, dass Geld von den Privatkonti auf das Firmenkonto floss (vgl. da- zu auch Urk. 21/8/1; Urk. 21/10/1 S. 7; Urk. 21/10/4 S. 14). Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Aussagen nie um das Bezahlen von Rechnungen ge- kümmert, sondern dies der Beschwerdegegnerin 1 überlassen; er hat 'keine Ahnung', wie hoch die Lebenshaltungskosten im betreffenden Zeitraum waren und auch die Frage, wieviel Gewinn sein Einzelunternehmen erzielt habe, konnte er nicht beantworten (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 11 ff., insbesondere S. 12 und S. 18). Beide Ehepartner sagten aus, während des Zusammenlebens gut bis sehr gut gelebt zu haben; es seien Autos geleast, ein Boot gekauft und eine Feri- enwohnung gemietet bzw. gekauft worden (Urk. 21/10/4 S. 9; Urk. 21/11/4 S. 12). Abmachungen über die Höhe der persönlichen Ausgaben haben - soweit ersicht- lich - nicht bestanden (Urk. 21/11/1 S. 4 f.). Die Ausgaben der Beschwerdegegne- rin 1 für ihre persönlichen Bedürfnisse haben jedoch gelegentlich zu Diskussionen und zu Streit zwischen den Ehepartnern geführt (Urk. 21/11/1 S. 4; Urk. 21/10/1 S. 7). 3.2.2. Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdegegnerin 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, ab dem D._____-Firmenkonto Nr. 1 und dem gemeinsamen D._____-Privatkonto Nr. 4 pflichtwidrige bzw. unrecht- mässige Abbuchungen im Betrag von rund Fr. 900'000.-- getätigt zu haben. Das Firmenkonto war der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der oben geschilderten Verhältnisse, insbesondere wegen des Fehlens von Anweisungen (vgl. dazu

- 8 - Urk. 21/11/4 S. 15) und mangels einer Trennung zwischen geschäftlichen und pri- vaten Finanzen - es flossen immerhin auch Fr. 87'000.-- von privaten Konti der Ehepartner auf das Firmenkonto (Urk. 21/8/1) - nicht nur anvertraut, um die fi- nanziellen Angelegenheiten des Einzelunternehmens zu tätigen, sondern auch um diejenigen der ehelichen Gemeinschaft zu besorgen. Das gemeinsame Pri- vatkonto Nr. 4 diente ebenfalls der Bezahlung der Lebenshaltungskosten, durfte die Beschwerdegegnerin 1 doch gemäss Darstellung des Beschwerdeführers die für sie persönlich anfallenden Kosten über dieses Konto bezahlen (Urk. 21/11/4 S. 13 f.). Damit war die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich berechtigt, ab den genannten Konti Abbuchungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu tätigen. Dass die Lebenshaltungskosten des Ehepaars in den betreffenden 7 Jahren min- destens Fr. 900'000.-- betragen haben, ist angesichts des erwähnten Lebensstils des Ehepaars realistisch. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht substan- tiiert darzulegen, dass die Lebenshaltungskosten im betreffenden Zeitraum we- sentlich tiefer gewesen oder mit anderen Mitteln finanziert worden sind. Im Übri- gen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer gele- gentlich Abbuchungen ab den genannten Konti vornahm (vgl. dazu Urk. 21/10/4 S. 13). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Untersuchung bezüglich Veruntreuung selbst bei Bejahung der Unrechtmässigkeit der genann- ten Abbuchungen nicht zu beanstanden wäre. Es könnte der Beschwerdegegne- rin 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, bezüglich der Unrechtmäs- sigkeit der beanzeigten Überweisungen vorsätzlich gehandelt bzw. die Überwei- sungen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht getätigt zu haben. Ihre Aussa- gen, wonach sie davon ausgegangen sei, die Abbuchungen mit dem konkluden- ten Einverständnis des Beschwerdeführers gemacht zu haben (Urk. 21/10/1 S. 4 f.; Urk. 21/10/4 S. 10 ff.), sind aufgrund der oben unter II. 3.2.1. geschilderten Verhältnisse durchaus plausibel. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgehen, dass sie das auf den betreffenden Konti liegende, gemeinsam erwirtschaftete Geld auch für ihre persönlichen Bedürfnisse wie Kleider, Coiffeur, Parfüm etc. verwenden kann.

- 9 - Ein Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 ist unter diesen Umständen deut- lich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegrün- dung vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Der Beschwer- deführer verkennt, dass die Staatsanwaltschaft seine Aussagen nicht als un- glaubhaft, sondern einzig - und dies zu Recht - als nicht deutlich glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 erachtete (Urk. 3 S. 5 f.). Auf die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich reduzierten Glaubwürdigkeit bzw. der angeblich reduzierten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 2 S. 4 f.) ist somit nicht im Detail einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für das allgemeine Desinteresse des Beschwerdeführers an den geschäftlichen und privaten finanziellen Angelegenheiten (Vergessen von be- stehenden Kontovollmachten; Unkenntnis bezüglich Inhalt der Steuererklärung, bezüglich Geschäftsgewinn, bezüglich Höhe und Bezahlung der Lebenshaltungs- kosten, vgl. dazu Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 21/11/1 S. 6; Urk. 21/11/4 S. 12, S. 18 und S. 21) nicht die Beschwerdegegnerin 1 verantwortlich gemacht werden kann. Auch von einem Verheimlichen der Bankkonti, auf die die Beschwerdegegnerin 1 die angeblich veruntreuten Gelder überwiesen haben soll (vgl. dazu die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 5 und S. 10), kann nicht die Rede sein. Vom Privatkonto Nr. 2 der Beschwerdegegnerin 1 bei der D._____ hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Kenntnis (Urk. 21/11/2 S. 2; Urk. 21/11/4 S. 16) und auch das Privatkonto Nr. 3 bei der E._____ hätte dem Beschwerdeführer wegen der für ihn ausgestellten Vollmacht bekannt sein müs- sen. Dass diese Konti nicht in den von der Beschwerdegegnerin 1 erstellten (Urk. 21/11/1 S. 6; Urk. 21/10/1 S. 6) Steuerklärungen des Ehepaars aufgeführt worden sind (vgl. Urk. 21/15/2), ist somit - zumindest im vorliegenden Verfahren - nicht von Relevanz. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten fiktiven Zah- lungsvermerke zur angeblichen Vertuschung der kriminellen Machenschaften (Urk. 2 S. 6 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 über kei- ne Ausbildung als Buchhalterin verfügt (Urk. 21/10/1 S. 2; Urk. 21/10/4 S. 7). Sie führte die geschäftlichen und privaten Finanzen nicht nach professioneller Art. Als Zahlungszweck wurden bei den Abbuchungen keine spezifizierende buchhalteri-

- 10 - sche Fachbegriffe, sondern meist allgemeine Bezeichnungen wie 'Einlage', 'Über- trag', 'monatliche Fixspesen' oder 'zu Gunsten B._____ und A._____' verwendet (Urk. 21/8/1). Mit der Rubrik 'Unterhalt' dürfte beispielsweise der allgemeine Le- bensunterhalt und nicht - wie vom Beschwerdeführer vermutet (Urk. 2 S. 7) - Un- terhalt im zivilrechtlichen Sinn gemeint gewesen sein (vgl. auch Urk. 21/10/4 S. 12). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 begründet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6 ff.) - keine hinreichenden An- haltspunkte für Tarnung- oder Täuschungsabsichten. Vielmehr dürfte es sich um Unbeholfenheit und Nachlässigkeit handeln. So benutzte die Beschwerdegegne- rin 1 gemäss eigener, nicht widerlegbarer Darstellung aus Bequemlichkeit bzw. wegen Zeitmangels gelegentlich alte Vorlagen (Urk. 21/10/4 S. 16). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung explizit erwähn- ten Vermerke, beispielsweise der Vermerk 'zu Gunsten B._____ und A._____' oder die mutmasslichen Mehrfachabbuchungen für ein Badezimmermöbel und für Steuern (Urk. 2 S. 7 ff.) nicht geeignet gewesen wären, ungerechtfertigte Über- weisungen wirkungsvoll zu kaschieren. Mit einem derart plumpen und durch- schaubaren Vorgehen hätte die Rechtmässigkeit der Abbuchungen nicht vorge- täuscht werden können.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft hat auch geprüft, ob bezüglich des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Sie kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Beschwer- degegnerin 1 - soweit sie für die Buchhaltung überhaupt zuständig war - kein vor- sätzliches Handeln nachgewiesen werden kann (Urk. 3 S. 8). Mit diesen Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdebegründung nicht auseinander, weshalb in diesem Punkt auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann.

E. 5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 11 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu ent- schädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil BGer 6B_273/2017 v. 17.3.2017 Erw. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands - es wurde eine 6-seitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 18) - und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin 1 auf Fr. 1'000.-- (zuzügl. 8% MwSt. für den Aufwand im Jahre 2017) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten und Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kauti- on - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuer- statten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– (inkl. - 12 - MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen.
  4. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2014/10006864, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 21]), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170289-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 22. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2017, C-4/st/2014/10006864

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 20. November 2014 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), der Inhaber des Einzelunternehmens 'C._____', Strafanzeige und Strafantrag we- gen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB bzw. unrechtmässiger Verwen- dung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB einreichen gegen sei- ne von ihm getrennt lebende Ehefrau B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1). Er wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, von Januar 2008 bis November 2014 in ihrer beruflichen Eigenschaft als Buchhalterin seines Ein- zelunternehmens vom Firmenkonto Nr. 1 bei der D._____ [Bank], für das sie eine Vollmacht hatte, ohne sein Wissen und Einverständnis sowie gegen seinen Willen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 420'687.-- auf die nur auf sie lauten- den Privatkonti Nr. 2 bei der D._____ und Nr. 3 bei der E._____ [Bank] überwie- sen zu haben, wobei diese Überweisungen teilweise mit wahrheitswidrigen Be- zeichnungen in der Buchhaltung erfasst worden seien; ebenfalls ohne sein Wis- sen und Einverständnis sowie gegen seinen Willen habe die Beschwerdegegnerin 1 als seine Ehefrau von dem auf sie und ihn lautenden Privatkonto Nr. 4 bei der D._____ Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 483'211.-- auf die nur auf sie lautenden genannten Privatkonti überwiesen in der Absicht, dieses Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erteilte der Kantonspolizei Zürich am 18. De- zember 2014 Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen (Urk. 21/6) und erliess diverse Editionsverfügungen (Urk. 21/13/1; Urk. 21/14/1). Nach Eingang des Polizeirap- ports vom 10. August 2015 (Urk. 21/7) befragte sie den Beschwerdeführer als Auskunftsperson (Urk. 21/11/4) und die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 21/10/6). Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte sie die Untersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg (Urk. 3). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 rechtzeitig (Urk. 21/28) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen zur Fortführung der Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungs-

- 3 - folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter zu Lasten des Staates (Urk. 2). Die Prozesskaution von Fr. 5'000.-- ging innert der mit Verfügung vom

19. Oktober 2017 angesetzten Frist (Urk. 6) bei der Kammer ein (Urk. 8). Mit Ver- fügung vom 1. November 2017 wurde die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- degegnerin 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 2. November 2017 auf Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerde- gegnerin 1 beantragte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Abweisung der Be- schwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 18). Mit Verfügung vom 15. De- zember 2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestell- ten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Innert Frist ging keine Replik ein.

2. Infolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit ergeht der Entscheid in anderer als der ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfü- gung zusammengefasst aus, es sei weitgehend unbestritten, dass die Beschwer- degegnerin 1 die genannten Überweisungen vorgenommen habe. Strittig sei hin- gegen, inwieweit der Beschwerdeführer von diesen Überweisungen Kenntnis ge- habt habe und wofür diese überwiesenen Gelder tatsächlich verwendet worden seien. Angesichts der gesamten Umstände seien die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers für sich allein nicht geeignet, einen anklagegenügenden Ver- dacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Veruntreuung und Diebstahls zu begründen. So sei es fast nicht möglich, dass der Beschwerdeführer von den be- anzeigten Überweisungen nichts gewusst habe. Sodann habe der Beschwerde- führer nicht klar verneinen können, dass die beanzeigten Abbuchungen ab dem Firmenkonto auch mit Auslagen für die eheliche Gemeinschaft zu tun hatten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Beschwerdegegne- rin 1 vom Geld des gemeinsamen Privatkontos bei der D._____ habe nehmen

- 4 - können, was sie gebraucht habe. Die Untersuchung wegen Urkundenfälschung wurde mangels Nachweis eines vorsätzlichen Vorgehens eingestellt (Urk. 3). 1.2. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst vorbringen, es sei auch in Fällen, wo "Aussage gegen Aussage" stehe, grundsätzlich Anklage zu erheben. Unverständlich sei, dass die Untersu- chung trotz Bestehens konkreter Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Ver- halten eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren "um je- den Preis" einstellen wollen, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zu widerlegen. So habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 1 diverse Überweisungen mit fal- schen und unauffälligen Zahlungsvermerken getarnt, ihre Konti in der Steuererklä- rung nicht deklariert und mit dem überwiesenen Geld Einkäufe in Damenbou- tiquen und Parfümerien getätigt habe. Es sei klar, dass er (d.h. der Beschwerde- führer) nichts von diesen Überweisungen gewusst habe. Auch habe er (d.h. der Beschwerdeführer) nicht widersprüchlich ausgesagt, sondern die ihm gestellten Fragen ehrlich beantwortet und zugegeben, wenn er etwas nicht klar bejahen oder verneinen konnte. Dies zeige, dass er glaubwürdig sei (Urk. 2). 1.3. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe die Sachlage sorgfältig geprüft und sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein anklagegenügender Tatverdacht vorliege (Urk. 18).

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn mit Sicherheit

- 5 - oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zwei- feln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gel- ten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Stehen sich - wie im vorliegenden Fall - gegen- sätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind. Liegen einzig belastende Aussagen eines an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten vor und fin- den diese Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungs- ergebnis, so kann - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdefüh- rers (Urk. 2 S. 2) - von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatver- dacht nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 6B_120/2015 vom 20.5.2015 Erw. 2.1. m.w.H.; 6B_918/2014 vom 2.4.2015 Erw. 2.1.2.; 6B_856/2013 vom 3.4.2014 Erw. 2.2.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2017, 3. Auflage, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, 2. Auflage, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15 und N 17).

- 6 - 3.1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Wei- se im Interesse des Treugebers zu verwenden. Bei Geldern auf einem fremden Konto, über das der Täter verfügen darf, ist bereits eine pflicht- bzw. zweckwidrige Abbuchung als eine unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte zu betrachten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter anderweitig über ent- sprechende Gelder verfügt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 107 f.). Der sub- jektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht. Dabei genügt eine "eventuelle Absicht", die insbesondere dann gegeben ist, wenn der Täter die Bereicherung für möglich hält, beispielsweise, wenn er nicht absolut überzeugt ist von der Existenz oder der Begründetheit sei- ner eigenen Forderung, jedoch trotzdem handelt und die Möglichkeit des Eintritts einer Bereicherung in Kauf nimmt (BGE 105 IV 29 E. 3.a). 3.2.1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 lebten in der fraglichen Zeit (Januar 2008 bis November 2014) als Ehepaar unter dem Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung zusammen. Die beiden Ehepartner verfüg- ten während dieser Zeit über diverse eigene und gemeinsame Konti; der Be- schwerdeführer war bezüglich der Privatkonti der Beschwerdegegnerin 1 Nr. 2 (D._____) und Nr. 3 (E._____), auf welche die in der Strafanzeige erwähnten Gelder geflossen sind, bevollmächtigt (Urk. 21/14/2/1; Urk. 21/10/5/5). Beide Ehepartner waren im Einzelunternehmen 'C._____' des Beschwerdeführers, wel- ches sie kurz nach ihrer Heirat im Jahr 2001 gemeinsam aufgebaut hatten, tätig; der Beschwerdeführer war dabei für den Verkauf, Einkauf sowie für Montagen und Reparaturen zuständig, während die Beschwerdegegnerin 1 teilzeitlich im administrativen Bereich (Erstellen von Offerten, Rechnungen, Abschlüssen; Be- zahlen von Rechnungen etc.) arbeitete (vgl. dazu Urk. 21/11/1 S. 3; Urk. 21/11/4 S. 9). Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin 1 für ihre Tätigkeit bei 'C._____' kein Lohn ausbezahlt wurde (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 10); die Beschwerdegegnerin 1 bezog für weitere Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern Lohn, von welchem sie auch Aufwendungen der ehelichen Gemeinschaft bezahlte

- 7 - (Urk. 21/11/4 S. 11; vgl. auch Urk. 21/10/1 S. 8 f.; Urk. 21/10/4 S. 16 f.). Bezüglich der Höhe und der Auszahlung eines Lohnes an den Beschwerdeführer herrscht aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Kontoauszüge keine Klarheit (vgl. dazu Urk. 21/11/2 S. 3; Urk. 21/11/4 S. 11 und S. 22; Urk. 21/10/4 S. 9); es ist je- doch davon auszugehen, dass sich auch der Beschwerdeführer nicht regelmässig Lohn auszahlen liess (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 4). Dieses weitgehende Absehen von regelmässigen Lohnzahlungen führte gemäss der Darstellung beider Ehe- partner dazu, dass keine Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Ein- nahmen und Ausgaben stattfand. Je nach Kontostand wurde zur Finanzierung des Lebensunterhalts Geld vom Firmenkonto auf die privaten Konti transferiert (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 15; Urk. 21/10/4 S. 11 f.); allerdings ist es auch vorgekommen, dass Geld von den Privatkonti auf das Firmenkonto floss (vgl. da- zu auch Urk. 21/8/1; Urk. 21/10/1 S. 7; Urk. 21/10/4 S. 14). Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Aussagen nie um das Bezahlen von Rechnungen ge- kümmert, sondern dies der Beschwerdegegnerin 1 überlassen; er hat 'keine Ahnung', wie hoch die Lebenshaltungskosten im betreffenden Zeitraum waren und auch die Frage, wieviel Gewinn sein Einzelunternehmen erzielt habe, konnte er nicht beantworten (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 11 ff., insbesondere S. 12 und S. 18). Beide Ehepartner sagten aus, während des Zusammenlebens gut bis sehr gut gelebt zu haben; es seien Autos geleast, ein Boot gekauft und eine Feri- enwohnung gemietet bzw. gekauft worden (Urk. 21/10/4 S. 9; Urk. 21/11/4 S. 12). Abmachungen über die Höhe der persönlichen Ausgaben haben - soweit ersicht- lich - nicht bestanden (Urk. 21/11/1 S. 4 f.). Die Ausgaben der Beschwerdegegne- rin 1 für ihre persönlichen Bedürfnisse haben jedoch gelegentlich zu Diskussionen und zu Streit zwischen den Ehepartnern geführt (Urk. 21/11/1 S. 4; Urk. 21/10/1 S. 7). 3.2.2. Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdegegnerin 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, ab dem D._____-Firmenkonto Nr. 1 und dem gemeinsamen D._____-Privatkonto Nr. 4 pflichtwidrige bzw. unrecht- mässige Abbuchungen im Betrag von rund Fr. 900'000.-- getätigt zu haben. Das Firmenkonto war der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der oben geschilderten Verhältnisse, insbesondere wegen des Fehlens von Anweisungen (vgl. dazu

- 8 - Urk. 21/11/4 S. 15) und mangels einer Trennung zwischen geschäftlichen und pri- vaten Finanzen - es flossen immerhin auch Fr. 87'000.-- von privaten Konti der Ehepartner auf das Firmenkonto (Urk. 21/8/1) - nicht nur anvertraut, um die fi- nanziellen Angelegenheiten des Einzelunternehmens zu tätigen, sondern auch um diejenigen der ehelichen Gemeinschaft zu besorgen. Das gemeinsame Pri- vatkonto Nr. 4 diente ebenfalls der Bezahlung der Lebenshaltungskosten, durfte die Beschwerdegegnerin 1 doch gemäss Darstellung des Beschwerdeführers die für sie persönlich anfallenden Kosten über dieses Konto bezahlen (Urk. 21/11/4 S. 13 f.). Damit war die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich berechtigt, ab den genannten Konti Abbuchungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu tätigen. Dass die Lebenshaltungskosten des Ehepaars in den betreffenden 7 Jahren min- destens Fr. 900'000.-- betragen haben, ist angesichts des erwähnten Lebensstils des Ehepaars realistisch. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht substan- tiiert darzulegen, dass die Lebenshaltungskosten im betreffenden Zeitraum we- sentlich tiefer gewesen oder mit anderen Mitteln finanziert worden sind. Im Übri- gen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer gele- gentlich Abbuchungen ab den genannten Konti vornahm (vgl. dazu Urk. 21/10/4 S. 13). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Untersuchung bezüglich Veruntreuung selbst bei Bejahung der Unrechtmässigkeit der genann- ten Abbuchungen nicht zu beanstanden wäre. Es könnte der Beschwerdegegne- rin 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, bezüglich der Unrechtmäs- sigkeit der beanzeigten Überweisungen vorsätzlich gehandelt bzw. die Überwei- sungen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht getätigt zu haben. Ihre Aussa- gen, wonach sie davon ausgegangen sei, die Abbuchungen mit dem konkluden- ten Einverständnis des Beschwerdeführers gemacht zu haben (Urk. 21/10/1 S. 4 f.; Urk. 21/10/4 S. 10 ff.), sind aufgrund der oben unter II. 3.2.1. geschilderten Verhältnisse durchaus plausibel. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgehen, dass sie das auf den betreffenden Konti liegende, gemeinsam erwirtschaftete Geld auch für ihre persönlichen Bedürfnisse wie Kleider, Coiffeur, Parfüm etc. verwenden kann.

- 9 - Ein Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 ist unter diesen Umständen deut- lich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegrün- dung vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Der Beschwer- deführer verkennt, dass die Staatsanwaltschaft seine Aussagen nicht als un- glaubhaft, sondern einzig - und dies zu Recht - als nicht deutlich glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 erachtete (Urk. 3 S. 5 f.). Auf die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich reduzierten Glaubwürdigkeit bzw. der angeblich reduzierten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 2 S. 4 f.) ist somit nicht im Detail einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für das allgemeine Desinteresse des Beschwerdeführers an den geschäftlichen und privaten finanziellen Angelegenheiten (Vergessen von be- stehenden Kontovollmachten; Unkenntnis bezüglich Inhalt der Steuererklärung, bezüglich Geschäftsgewinn, bezüglich Höhe und Bezahlung der Lebenshaltungs- kosten, vgl. dazu Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 21/11/1 S. 6; Urk. 21/11/4 S. 12, S. 18 und S. 21) nicht die Beschwerdegegnerin 1 verantwortlich gemacht werden kann. Auch von einem Verheimlichen der Bankkonti, auf die die Beschwerdegegnerin 1 die angeblich veruntreuten Gelder überwiesen haben soll (vgl. dazu die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 5 und S. 10), kann nicht die Rede sein. Vom Privatkonto Nr. 2 der Beschwerdegegnerin 1 bei der D._____ hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Kenntnis (Urk. 21/11/2 S. 2; Urk. 21/11/4 S. 16) und auch das Privatkonto Nr. 3 bei der E._____ hätte dem Beschwerdeführer wegen der für ihn ausgestellten Vollmacht bekannt sein müs- sen. Dass diese Konti nicht in den von der Beschwerdegegnerin 1 erstellten (Urk. 21/11/1 S. 6; Urk. 21/10/1 S. 6) Steuerklärungen des Ehepaars aufgeführt worden sind (vgl. Urk. 21/15/2), ist somit - zumindest im vorliegenden Verfahren - nicht von Relevanz. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten fiktiven Zah- lungsvermerke zur angeblichen Vertuschung der kriminellen Machenschaften (Urk. 2 S. 6 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 über kei- ne Ausbildung als Buchhalterin verfügt (Urk. 21/10/1 S. 2; Urk. 21/10/4 S. 7). Sie führte die geschäftlichen und privaten Finanzen nicht nach professioneller Art. Als Zahlungszweck wurden bei den Abbuchungen keine spezifizierende buchhalteri-

- 10 - sche Fachbegriffe, sondern meist allgemeine Bezeichnungen wie 'Einlage', 'Über- trag', 'monatliche Fixspesen' oder 'zu Gunsten B._____ und A._____' verwendet (Urk. 21/8/1). Mit der Rubrik 'Unterhalt' dürfte beispielsweise der allgemeine Le- bensunterhalt und nicht - wie vom Beschwerdeführer vermutet (Urk. 2 S. 7) - Un- terhalt im zivilrechtlichen Sinn gemeint gewesen sein (vgl. auch Urk. 21/10/4 S. 12). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 begründet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6 ff.) - keine hinreichenden An- haltspunkte für Tarnung- oder Täuschungsabsichten. Vielmehr dürfte es sich um Unbeholfenheit und Nachlässigkeit handeln. So benutzte die Beschwerdegegne- rin 1 gemäss eigener, nicht widerlegbarer Darstellung aus Bequemlichkeit bzw. wegen Zeitmangels gelegentlich alte Vorlagen (Urk. 21/10/4 S. 16). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung explizit erwähn- ten Vermerke, beispielsweise der Vermerk 'zu Gunsten B._____ und A._____' oder die mutmasslichen Mehrfachabbuchungen für ein Badezimmermöbel und für Steuern (Urk. 2 S. 7 ff.) nicht geeignet gewesen wären, ungerechtfertigte Über- weisungen wirkungsvoll zu kaschieren. Mit einem derart plumpen und durch- schaubaren Vorgehen hätte die Rechtmässigkeit der Abbuchungen nicht vorge- täuscht werden können.

4. Die Staatsanwaltschaft hat auch geprüft, ob bezüglich des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Sie kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Beschwer- degegnerin 1 - soweit sie für die Buchhaltung überhaupt zuständig war - kein vor- sätzliches Handeln nachgewiesen werden kann (Urk. 3 S. 8). Mit diesen Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdebegründung nicht auseinander, weshalb in diesem Punkt auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann.

5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 11 - III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu ent- schädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil BGer 6B_273/2017 v. 17.3.2017 Erw. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands - es wurde eine 6-seitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 18) - und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin 1 auf Fr. 1'000.-- (zuzügl. 8% MwSt. für den Aufwand im Jahre 2017) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten und Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kauti- on - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuer- statten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezo- gen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– (inkl.

- 12 - MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2014/10006864, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beige- zogenen Akten [Urk. 21]), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi