Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 büsste das Statthalteramt des Bezirkes Bülach A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Fr. 880.-
- (Entwendung von zwei Herrenbadehosen im Gesamtwert von Fr. 148.-- am
20. Juni 2017 um ca. 17.04 Uhr in der Herrenabteilung des Verkaufsgeschäfts C._____ im D._____ in E._____; Urk. 36/2). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer Einsprache (vgl. Urk. 36/1). Anlässlich der Tatbestandsaufnahme betreffend den Ladendiebstahl machte der Beschwerdeführer geltend, von B._____, Angestellter des Sicherheitsdienstes im C._____ D._____, (nachfolgend: Beschwerdegegner) verprügelt worden zu sein (Urk. 6/1.1 S. 2). Er stellte am 24. Juni 2017 einen entsprechenden Strafan- trag (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 31. August 2017 stellte das Statthalteramt des Bezirkes Bülach das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers ein (Urk. 6/3.1). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer am 9. September 2017 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 31. August 2017 und die Bestra- fung des Beschwerdegegners wegen Tätlichkeiten (Urk. 2).
E. 2 Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach begründete die Einstellung des Verfahrens mit den widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und dem Fehlen unabhängiger Zeugen (vgl. Urk. 3).
E. 3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei vom Beschwerdegegner am 20. Juni 2017 grundlos des Diebstahls beschuldigt und von diesem zusammengeschlagen worden. Vom Vorfall bestünden Aufnahmen von Überwachungskameras, was von der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 2). Zu den nachträglich beigezogenen Videoaufzeichnungen führte der Be- schwerdeführer ergänzend aus, diesen sei zu entnehmen, dass er sich nie ag- gressiv verhalten, sondern immer wieder nach der Polizei verlangt habe. Aus den Videoaufnahmen 45 HAKA und 39 UVE gehe hervor, dass der Beschwerdegeg- ner sich sehr aggressiv verhalten habe und ihn, den Beschwerdeführer, um 17.11 Uhr in der Garderobe angefangen habe zu schlagen, wovon ihn auch die Anwe- senheit des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers nicht abgehalten ha- be. Aus der Aufnahme 41 H gehe hervor, dass der Beschwerdegegner ihn um
- 5 - 17.13 Uhr bei der Rolltreppe gepackt, ihm die Arme verdreht und an den Hals ge- griffen habe. Dieses Mal seien mehrere Zeugen dabei gewesen. Aus der Auf- nahme 43 HAKA gehe hervor, dass der Beschwerdegegner ihn danach zum Lift geschleppt und mit Gewalt auf den Boden geworfen habe. Diese Aufnahme stamme von einer Seitenkamera, weshalb die Aufnahmen ganz klein seien. Es seien deshalb die Aufnahmen der Überwachungskameras neben dem Lift und im Lift zu erheben. Im Lift habe ihn der Beschwerdegegner weiter verprügelt und ihn bei der Ankunft im Untergeschoss mit voller Wucht aus dem Lift geworfen. Er sei am Boden gelegen, und der Beschwerdegegner habe "ihn zugedrückt". Das hät- ten mehrere Zeugen, unter ihnen das Personal gesehen. Der nächste Videoab- schnitt beginne ab 17.38 Uhr. Es fehlten somit Aufnahmen zwischen 17.15 Uhr und 17.38 Uhr. Die Videoaufzeichnung der Ankunft der Polizei und der Kontrolle seiner Sachen als wichtigstes Beweismittel seiner Unschuld fehle ebenfalls. Eine solche Videoaufzeichnung müsse vorhanden sein, da im Raum, wo die polizeili- che Kontrolle stattgefunden habe, gefilmt worden sei. Die fehlenden Aufnahmen seien somit noch zu erheben. Sodann seien die mehreren Zeugen, die identifiziert werden könnten, und der Beschwerdegegner zu befragen (Urk. 30). 4.1 Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Keshelava in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II [BSK StGB II], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 13). Gemäss Bundesgericht liegt eine Tätlichkeit vor, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird (BSK StGB II-Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 3 m.H. auf BGE 134 IV 189). Strafwür- dig sind einerseits nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 126 N 1). Ge- genüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit ande- rerseits dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue
- 6 - Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursa- chen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 5) so etwa Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 3 S. 56; Urteile BGer vom 08.10.2001, 6P.99/2001 bzw. 6S.436/2001; BGE 117 IV 14 Erw. 2 b). 4.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Rechtfertigungsgründe, die für die vorlie- gend im Raume stehende Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einer Person und für eine Ausnahme vom Verbot der Gewaltanwendung durch Private zur Abwehr von Eigentumsverletzungen in Betracht kommen, sind insbesondere die Festnahme durch Privatpersonen nach Art. 218 StPO und das Selbsthilferecht nach Art. 52 Abs. 3 OR. Eingriffe unter Berufung auf Art. 14 StGB unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Eingriff muss also geeignet und er- forderlich sein, um den verfolgten Zweck herbeizuführen. Sodann muss auch Ver- hältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung gegeben sein. Die Rechte privater Sicherheitsdienstanbieter - ob sie nun im Auftrag von Privatper- sonen oder aufgrund staatlicher Ermächtigung auf Basis eines öffentlich-recht- lichen Vertrages tätig werden - gehen nicht weiter als die Rechte jeder einzelnen Privatperson im Rahmen der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe (vgl. zum Gan- zen: Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK StGB I], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 14 N 3 und 5; BSK StPO-Albertini/Arm- bruster, a.a.O., Art. 218 N 3). Rechtmässig handelt nach Art. 52 Abs. 3 OR namentlich, wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruchs sich selbst Schutz verschafft, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitigt erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Er- schwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 52 Abs. 3 OR gilt wie erwähnt über das Haftpflichtrecht hin- aus auch im Strafrecht (vgl. BGE 104 IV 90 E. 2 m.H.). Er rechtfertigt grundsätz-
- 7 - lich jede Handlung, sofern diese angemessen und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der zur Selbsthilfe Berechtigte kann u.U. auch auf die Anwendung von Gewalt angewiesen sein (vgl. Brem in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 52 N 58 ff.; vgl. auch ZStrR 2004 S. 58 ff.). 5.1 Gemäss den im Rapport der Kantonspolizei Zürich sinngemäss zusam- mengefassten Aussagen des Beschwerdeführers führte dieser aus, er sei in An- wesenheit seines Sohnes von einem der beiden Mitarbeiter des Sicherheitsdiens- tes des C._____ verprügelt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe nichts ge- stohlen und habe auch nicht flüchten wollen. Den Inhalt seiner Tasche habe er nur der Polizei zeigen wollen (Urk. 6/1.1 S. 2). 5.2 Der Beschwerdegegner führte demgegenüber sinngemäss aus, der Be- schwerdeführer habe sich verdächtig verhalten, weshalb sie [der Beschwerde- gegner und sein Kollege vom Sicherheitsdienst des C._____] diesen nach dem Verlassen des C._____ hätten kontrollieren wollen. Der Beschwerdeführer habe ihnen den Inhalt seiner Tasche nicht zeigen wollen und habe ihnen erzählt, er ha- be die Kleider, die er anprobiert habe, in der Garderobe zurückgelassen. Der Be- schwerdeführer habe darauf bestanden, ihnen dies zu zeigen. Sie seien zurück in die Garderobe gegangen, wo sich der Beschwerdeführer sogleich eingeschlossen habe. Sie hätten die Kabine mit einem 50-Rappen-Stück öffnen müssen. Sein Kollege habe beobachten können, wie der Beschwerdeführer die Badehosen in der Umkleidekabine hinter dem Sitz habe verschwinden lassen wollen. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer die Garderobe wieder verlassen. Der Beschwerdefüh- rer habe dann versucht zu flüchten, worauf er, der Beschwerdegegner, ihn fest- gehalten habe. Er habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen, sondern diesen nur zurückgehalten, damit dieser vor dem Eintreffen der Polizei nicht habe fliehen können (Urk. 6/1.1 S. 2 f.). 5.3.1 Aufgrund des vom Beschwerdegegner glaubhaft geschilderten Verhal- tens des Beschwerdeführers in der Garderobe der Herrenabteilung des C._____ (Einschliessen in der Kabine, versuchtes Verstecken der in der Auslage fehlenden zwei Badehosen hinter dem Hocker in der Kabine; vgl. auch Erwägungen im
- 8 - Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 zu den Wahrnehmungen der Sicherheits- dienstmitarbeiter zeitlich vor der Kontrolle des Beschwerdeführers in Urk. 36/2) bestand gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht betreffend ei- nen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. Der dringende Tatverdacht bezieht sich damit auf eine Übertretung im Sin- ne von Art. 103 StGB, weshalb das Festnahmerecht Privater im Sinne von Art. 218 StPO als gesetzliche Grundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner vorliegend grundsätzlich keine Anwendung findet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Geschädigten (C._____) ermächtigt war, deren Interes- sen wahrzunehmen. Er war damit grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdeführer aufgrund des vorerwähnten Tatverdachts bis zum Eintreffen der Polizei zurückzu- halten. Diese der Selbsthilfe der Geschädigten im Sinne von Art. 52 Abs. 3 OR dienende Massnahme war vorliegend geeignet und erforderlich, da es den Sach- verhalt und die Identität des Beschwerdeführers abzuklären galt, um allfällige An- sprüche der Geschädigten gegen den Beschwerdeführer später geltend machen zu können, der Beschwerdeführer aber zu einer Überprüfung seiner Personalien und Durchsuchung seiner Tasche durch den Beschwerdegegner unbestrittener- massen nicht bereit war und offenbar selbst den Beizug der Polizei verlangte, die Polizei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor Ort war (vgl. Albertini/Armbrus- ter, a.a.O., Art. 218 N 2). 5.3.2 Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerde- gegner verprügelt und damit stark geschlagen worden, macht dieser sinngemäss geltend, das Verhalten des Beschwerdegegners im Rahmen der Ausübung des Selbsthilferechts sei unverhältnismässig gewesen, mithin habe der Beschwerde- gegner mit seinem Handeln die erlaubten Grenzen der Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR überschritten. 5.3.3 Den Videoaufzeichnungen 39 UVE ab 17.07 Uhr (DVD 3), 41 H ab 17.13 Uhr (DVD 3), 43 HAKA ab 17.13 Uhr (DVD 1 und 2) und 45 HAKA ab 17.11 Uhr (DVD 2), ist zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer vor dem Verkaufsge-
- 9 - schäft C._____ vom Beschwerdegegner und dessen Kollegen angesprochen wird und nach einer längeren Unterhaltung der Beschwerdeführer mit seinem Sohn an der Hand mit etwas Abstand gefolgt vom Beschwerdegegner und dessen Kolle- gen zur Garderobe geht und sich währenddessen mit diesen unterhält. Ab 17.13 Uhr ist ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dicht gefolgt vom Beschwerdegeg- ner zwischen den Kleiderauslagen aus der Garderobe zur Rolltreppe geht. Bei der Rolltreppe hält der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an den Armen fest, worauf sich dieser loszureissen versucht und es zu einem Gerangel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner kommt, während welchem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit beiden Armen zuerst von hin- ten über dem Brustkorb und dann über die Schulter umfasst und sich der Be- schwerdeführer weiterhin aus dem Griff zu lösen versucht. Beide verschieben sich in der Folge nach hinten, mutmasslich zum Lift, gefolgt vom Kollegen des Be- schwerdegegners und dem Sohn des Beschwerdeführers. 5.3.4 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer nach dem Verlas- sen der Garderobe, mithin nach der Feststellung der Umstände, die den Be- schwerdegegner berechtigterweise zur Annahme eines dringenden Tatverdachts betreffend Diebstahl veranlassten bei den Rolltreppen festgehalten. Auf den Vi- deoaufzeichnungen (39 UVE 17.13 Uhr DVD 3) ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer von der Garderobe herkommend nach dem Passieren der Klei- derauslage kurz vor der Rolltreppe eine abrupte Bewegung nach links machte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht abwegig, wenn der Beschwerdegegner davon ausging, der Beschwerdeführer wolle fliehen, weshalb er diesen in seiner Funktion als Sicherheitsdienstangestellter der Geschädigten zum Zwecke der Durchsetzung von deren Ansprüchen daran hindern und diesen festhalten durfte. Weiter wird ersichtlich, dass das nachfolgende Gerangel zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner auf das Verhalten des Beschwerde- führers zurückgeführt werden kann, der sich gegen das berechtigte Festhalten des Beschwerdegegners wehrte und versuchte, sich aus dem Griff des Be- schwerdegegners zu lösen. Vor diesem Hintergrund erscheint der auf den Video- aufnahmen wahrnehmbare Einsatz körperlichen Zwangs des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer, soweit dieser Eingriff in die körperlichen Un-
- 10 - versehrtheit überhaupt die Schwelle zur Tätlichkeit überschreiten sollte, nicht un- verhältnismässig und mit den Aussagen des Beschwerdegegners zum Gesche- hen vereinbar. Ein eigentlicher Griff des Beschwerdegegners an den Hals des Beschwerdeführers ist auf den Aufnahmen nicht ersichtlich. Zu keinem Zeitpunkt der in den Akten liegenden relevanten Videosequenzen wird sodann erkennbar, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer geschlagen oder sogar ver- prügelt und zu Boden geworfen hätte. Vom Geschehen in der Garderobe beste- hen sodann keine Videoaufzeichnungen, die die Darstellung des Beschwerdefüh- rers zu stützen vermöchten. Auch in Bezug auf das Geschehen unmittelbar vor dem Lift, im Lift und beim Verlassen des Lifts im Untergeschoss liegen an Be- weismitteln einzig die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners vor. Auch diesbezüglich existieren somit keine ob- jektiven Beweismittel, die die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner auch unmittelbar beim Lift, im Lift und nach dem Verlassen des Liftes im Untergeschoss geschlagen und zu Boden geworfen worden, zu stüt- zen vermöchten. Wäre der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner tatsächlich verprügelt und zu Boden geworfen worden, wie er geltend machte, wäre zu erwar- ten gewesen, dass er sichtbare Spuren davon getragen hätte, wie etwa Rötungen und Hämatome. Solche Beeinträchtigungen wurden beim Beschwerdeführer je- doch nicht festgestellt und wurden von diesem auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer legte auch nicht näher dar, welcher Handlung er den Be- schwerdegegner mit seiner Äusserung in der Beschwerde bezichtigt, wonach ihn der Beschwerdegegner nach dem Verlassen des Liftes im Untergeschoss "zuge- drückt" habe. Aufgrund des dringenden Tatverdachts betreffend Diebstahl, der nicht widerlegbaren Aussage des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe fliehen wollen, der vom Beschwerdeführer verweigerten Kontrolle durch den Beschwerdegegner und dessen Kollegen und damit insbesondere auch der feh- lenden Kenntnis der Personalien des Beschwerdeführers war der Beschwerde- gegner berechtigt, diesen unter Einsatz von körperlichem Zwang festzuhalten und bis zum Eintreffen der nachweislich bereits avisierten Polizei in einem Raum zu- rückzuhalten. Der sinngemäss erhobene Vorwurf, der erfolgte Eingriff in die kör- perliche Integrität und die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch den
- 11 - Beschwerdegegner habe die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR überschritten und sei unverhältnismässig gewesen, lässt sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Beweisergebnisses, insbesondere der in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen der zeitlich eng begrenzten Festhaltung des Be- schwerdeführers, nicht aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat nichts geltend gemacht, was an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien weitere Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras vor dem Lift (auch im UG) und im Lift sowie vom Raum, in welchem er von der Polizei kontrolliert wurde, beizu- ziehen. Es ist davon auszugehen, dass mit den von der hiesigen Kammer aus dem Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl bei der Polizei erhältlich ge- machten Videoaufnahmen alle in der Sache von der Polizei erhobenen Aufnah- men vorliegen. Es ist sodann nicht zu erwarten, dass weitere Videoaufzeichnun- gen aus dem Raum, in welchem der Beschwerdeführer von der eintreffenden Po- lizei kontrolliert worden ist, Sachdienliches zum vorangegangenen vorliegend re- levanten Geschehen beizutragen vermöchten. Der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Umstand, dass die Polizei anlässlich ihrer Kontrolle in der Um- hängetasche des Beschwerdeführers kein Deliktsgut habe feststellen können, vermochte den dringenden Tatverdacht betreffend Diebstahl aufgrund der glaub- haft vorgetragenen Aussagen des Beschwerdegegners jedenfalls nicht zu entkräf- ten. Es erscheint aufgrund des Zeitablaufs sodann wenig wahrscheinlich, dass weitere Personen im heutigen Zeitpunkt mehr als acht Monate seit dem Vorfall im Juni 2017 noch sachdienliche Angaben dazu, insbesondere zum Geschehen vor dem Lift (im OG und UG) und im Lift im C._____ D._____, machen könnten. Zu- dem liesse sich diesbezüglich mangels Videoaufzeichnungen und konkreter An- gaben des Beschwerdeführers wohl nicht mehr eruieren, wer vom Verkaufsper- sonal etwas vom Vorfall mitbekommen haben und dazu Aussagen machen könn- te. Aufgrund der aktenkundigen Darstellung des Geschehens durch den Be- schwerdegegner (vgl. Urk. 6/1.1 S. 2), die mit den vorliegenden Videoaufzeich- nungen korrespondieren, erübrigt sich auch eine förmliche Einvernahme des Be- schwerdegegners zur Sache. Weitere sachdienliche Beweise, die mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt einen entscheiderheblichen Informationsgewinn
- 12 - versprechen, sind somit nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht namhaft gemacht.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Eingriff des Beschwerde- gegners in die körperliche Integrität und die Bewegungsfreiheit des Beschwerde- führers am 20. Juni 2017 - soweit ein solcher überhaupt dokumentiert und erstell- bar ist - die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR nicht über- schritten hat und damit verhältnismässig gewesen ist. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lässt sich vorliegend nicht erstellen. Dies gilt vor dem Hinter- grund des Ausgeführten auch für die Straftatbestände der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB. Die Ein- stellung des Verfahrens im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 StGB sowie Art. 357 Abs. 3 StPO erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Ge- richtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Der Beschwerdegegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Anträge gestellt. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdegegner somit nicht zu- zusprechen. - 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 1'200.-- wird im Umfang von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten (Dispo-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. F. Gisler Monzón
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170252-O/U/HEI>BEE Verfügung vom 19. März 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 31. August 2017, ST.2017.7101
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 büsste das Statthalteramt des Bezirkes Bülach A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB mit Fr. 880.-
- (Entwendung von zwei Herrenbadehosen im Gesamtwert von Fr. 148.-- am
20. Juni 2017 um ca. 17.04 Uhr in der Herrenabteilung des Verkaufsgeschäfts C._____ im D._____ in E._____; Urk. 36/2). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer Einsprache (vgl. Urk. 36/1). Anlässlich der Tatbestandsaufnahme betreffend den Ladendiebstahl machte der Beschwerdeführer geltend, von B._____, Angestellter des Sicherheitsdienstes im C._____ D._____, (nachfolgend: Beschwerdegegner) verprügelt worden zu sein (Urk. 6/1.1 S. 2). Er stellte am 24. Juni 2017 einen entsprechenden Strafan- trag (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 31. August 2017 stellte das Statthalteramt des Bezirkes Bülach das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers ein (Urk. 6/3.1). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer am 9. September 2017 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 31. August 2017 und die Bestra- fung des Beschwerdegegners wegen Tätlichkeiten (Urk. 2).
2. Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'200.-- angesetzt (Urk. 9). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 11). Mit Ver- fügung vom 20. Oktober 2017 wurden beim Statthalteramt des Bezirkes Bülach aus dem Geschäft Nr. 70080283 betreffend geringfügiger Ladendiebstahl die Vi- deoaufnahmen aus den Überwachungskameras des Verkaufsgeschäftes C._____ betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2017 beigezogen (Urk. 12), welche in Kopie zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen wurden (Urk. 18). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. November 2017
- 3 - eine Kopie der Videoaufnahmen zugestellt unter Ansetzung einer Nachfrist von fünf Tagen zur allfälligen Ergänzung seiner Beschwerde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift (Urk. 30). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wurde die Beschwerdeschrift sowie deren Ergänzung dem Beschwerdegegner sowie dem Statthalteramt des Bezirkes Bülach zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 38). Der Beschwerde- gegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 44). Das Beschwerdeverfah- ren erweist sich damit als spruchreif. Über die Beschwerde entscheidet die Ver- fahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO). II.
1. Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Ver- waltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO be- steht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertre- tungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht ver- pflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi- gung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Eine Einstel- lung erfolgt, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstel- lungsgründe. Eine Einstellung hat daher (u.a.) zu erfolgen, wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompe- tenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, wenn kein Tat- bestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Tatbestand unanwend-
- 4 - bar machen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und c StPO; Riklin, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 357 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 357 N 13). Bei dieser Beurteilung steht der Untersu- chungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Der für die Staatsanwalt- schaft bei zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen geltende Grundsatz "in du- bio pro duriore" - der verlangt, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114) - ist bei Übertretungen sodann weniger strikt zu handhaben. Mit anderen Worten hat die Übertretungsstrafbehörde nicht zwingend einen Strafbe- fehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (vgl. Verfügungen der hiesigen Kammer vom 22. Juli 2016, Geschäfts-Nr. UE160087, E. III./2., und vom 31. Januar 2017, Geschäfts-Nr. UE160133, E. III./1.).
2. Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach begründete die Einstellung des Verfahrens mit den widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und dem Fehlen unabhängiger Zeugen (vgl. Urk. 3).
3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei vom Beschwerdegegner am 20. Juni 2017 grundlos des Diebstahls beschuldigt und von diesem zusammengeschlagen worden. Vom Vorfall bestünden Aufnahmen von Überwachungskameras, was von der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 2). Zu den nachträglich beigezogenen Videoaufzeichnungen führte der Be- schwerdeführer ergänzend aus, diesen sei zu entnehmen, dass er sich nie ag- gressiv verhalten, sondern immer wieder nach der Polizei verlangt habe. Aus den Videoaufnahmen 45 HAKA und 39 UVE gehe hervor, dass der Beschwerdegeg- ner sich sehr aggressiv verhalten habe und ihn, den Beschwerdeführer, um 17.11 Uhr in der Garderobe angefangen habe zu schlagen, wovon ihn auch die Anwe- senheit des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers nicht abgehalten ha- be. Aus der Aufnahme 41 H gehe hervor, dass der Beschwerdegegner ihn um
- 5 - 17.13 Uhr bei der Rolltreppe gepackt, ihm die Arme verdreht und an den Hals ge- griffen habe. Dieses Mal seien mehrere Zeugen dabei gewesen. Aus der Auf- nahme 43 HAKA gehe hervor, dass der Beschwerdegegner ihn danach zum Lift geschleppt und mit Gewalt auf den Boden geworfen habe. Diese Aufnahme stamme von einer Seitenkamera, weshalb die Aufnahmen ganz klein seien. Es seien deshalb die Aufnahmen der Überwachungskameras neben dem Lift und im Lift zu erheben. Im Lift habe ihn der Beschwerdegegner weiter verprügelt und ihn bei der Ankunft im Untergeschoss mit voller Wucht aus dem Lift geworfen. Er sei am Boden gelegen, und der Beschwerdegegner habe "ihn zugedrückt". Das hät- ten mehrere Zeugen, unter ihnen das Personal gesehen. Der nächste Videoab- schnitt beginne ab 17.38 Uhr. Es fehlten somit Aufnahmen zwischen 17.15 Uhr und 17.38 Uhr. Die Videoaufzeichnung der Ankunft der Polizei und der Kontrolle seiner Sachen als wichtigstes Beweismittel seiner Unschuld fehle ebenfalls. Eine solche Videoaufzeichnung müsse vorhanden sein, da im Raum, wo die polizeili- che Kontrolle stattgefunden habe, gefilmt worden sei. Die fehlenden Aufnahmen seien somit noch zu erheben. Sodann seien die mehreren Zeugen, die identifiziert werden könnten, und der Beschwerdegegner zu befragen (Urk. 30). 4.1 Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Keshelava in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II [BSK StGB II], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 13). Gemäss Bundesgericht liegt eine Tätlichkeit vor, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird (BSK StGB II-Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 3 m.H. auf BGE 134 IV 189). Strafwür- dig sind einerseits nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 126 N 1). Ge- genüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit ande- rerseits dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue
- 6 - Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursa- chen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 5) so etwa Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige Stösse (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, § 3 S. 56; Urteile BGer vom 08.10.2001, 6P.99/2001 bzw. 6S.436/2001; BGE 117 IV 14 Erw. 2 b). 4.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Rechtfertigungsgründe, die für die vorlie- gend im Raume stehende Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einer Person und für eine Ausnahme vom Verbot der Gewaltanwendung durch Private zur Abwehr von Eigentumsverletzungen in Betracht kommen, sind insbesondere die Festnahme durch Privatpersonen nach Art. 218 StPO und das Selbsthilferecht nach Art. 52 Abs. 3 OR. Eingriffe unter Berufung auf Art. 14 StGB unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Eingriff muss also geeignet und er- forderlich sein, um den verfolgten Zweck herbeizuführen. Sodann muss auch Ver- hältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung gegeben sein. Die Rechte privater Sicherheitsdienstanbieter - ob sie nun im Auftrag von Privatper- sonen oder aufgrund staatlicher Ermächtigung auf Basis eines öffentlich-recht- lichen Vertrages tätig werden - gehen nicht weiter als die Rechte jeder einzelnen Privatperson im Rahmen der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe (vgl. zum Gan- zen: Seelmann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK StGB I], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 14 N 3 und 5; BSK StPO-Albertini/Arm- bruster, a.a.O., Art. 218 N 3). Rechtmässig handelt nach Art. 52 Abs. 3 OR namentlich, wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruchs sich selbst Schutz verschafft, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitigt erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Er- schwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. Der Rechtferti- gungsgrund von Art. 52 Abs. 3 OR gilt wie erwähnt über das Haftpflichtrecht hin- aus auch im Strafrecht (vgl. BGE 104 IV 90 E. 2 m.H.). Er rechtfertigt grundsätz-
- 7 - lich jede Handlung, sofern diese angemessen und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der zur Selbsthilfe Berechtigte kann u.U. auch auf die Anwendung von Gewalt angewiesen sein (vgl. Brem in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 52 N 58 ff.; vgl. auch ZStrR 2004 S. 58 ff.). 5.1 Gemäss den im Rapport der Kantonspolizei Zürich sinngemäss zusam- mengefassten Aussagen des Beschwerdeführers führte dieser aus, er sei in An- wesenheit seines Sohnes von einem der beiden Mitarbeiter des Sicherheitsdiens- tes des C._____ verprügelt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe nichts ge- stohlen und habe auch nicht flüchten wollen. Den Inhalt seiner Tasche habe er nur der Polizei zeigen wollen (Urk. 6/1.1 S. 2). 5.2 Der Beschwerdegegner führte demgegenüber sinngemäss aus, der Be- schwerdeführer habe sich verdächtig verhalten, weshalb sie [der Beschwerde- gegner und sein Kollege vom Sicherheitsdienst des C._____] diesen nach dem Verlassen des C._____ hätten kontrollieren wollen. Der Beschwerdeführer habe ihnen den Inhalt seiner Tasche nicht zeigen wollen und habe ihnen erzählt, er ha- be die Kleider, die er anprobiert habe, in der Garderobe zurückgelassen. Der Be- schwerdeführer habe darauf bestanden, ihnen dies zu zeigen. Sie seien zurück in die Garderobe gegangen, wo sich der Beschwerdeführer sogleich eingeschlossen habe. Sie hätten die Kabine mit einem 50-Rappen-Stück öffnen müssen. Sein Kollege habe beobachten können, wie der Beschwerdeführer die Badehosen in der Umkleidekabine hinter dem Sitz habe verschwinden lassen wollen. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer die Garderobe wieder verlassen. Der Beschwerdefüh- rer habe dann versucht zu flüchten, worauf er, der Beschwerdegegner, ihn fest- gehalten habe. Er habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen, sondern diesen nur zurückgehalten, damit dieser vor dem Eintreffen der Polizei nicht habe fliehen können (Urk. 6/1.1 S. 2 f.). 5.3.1 Aufgrund des vom Beschwerdegegner glaubhaft geschilderten Verhal- tens des Beschwerdeführers in der Garderobe der Herrenabteilung des C._____ (Einschliessen in der Kabine, versuchtes Verstecken der in der Auslage fehlenden zwei Badehosen hinter dem Hocker in der Kabine; vgl. auch Erwägungen im
- 8 - Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 zu den Wahrnehmungen der Sicherheits- dienstmitarbeiter zeitlich vor der Kontrolle des Beschwerdeführers in Urk. 36/2) bestand gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht betreffend ei- nen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. Der dringende Tatverdacht bezieht sich damit auf eine Übertretung im Sin- ne von Art. 103 StGB, weshalb das Festnahmerecht Privater im Sinne von Art. 218 StPO als gesetzliche Grundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner vorliegend grundsätzlich keine Anwendung findet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Geschädigten (C._____) ermächtigt war, deren Interes- sen wahrzunehmen. Er war damit grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdeführer aufgrund des vorerwähnten Tatverdachts bis zum Eintreffen der Polizei zurückzu- halten. Diese der Selbsthilfe der Geschädigten im Sinne von Art. 52 Abs. 3 OR dienende Massnahme war vorliegend geeignet und erforderlich, da es den Sach- verhalt und die Identität des Beschwerdeführers abzuklären galt, um allfällige An- sprüche der Geschädigten gegen den Beschwerdeführer später geltend machen zu können, der Beschwerdeführer aber zu einer Überprüfung seiner Personalien und Durchsuchung seiner Tasche durch den Beschwerdegegner unbestrittener- massen nicht bereit war und offenbar selbst den Beizug der Polizei verlangte, die Polizei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor Ort war (vgl. Albertini/Armbrus- ter, a.a.O., Art. 218 N 2). 5.3.2 Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerde- gegner verprügelt und damit stark geschlagen worden, macht dieser sinngemäss geltend, das Verhalten des Beschwerdegegners im Rahmen der Ausübung des Selbsthilferechts sei unverhältnismässig gewesen, mithin habe der Beschwerde- gegner mit seinem Handeln die erlaubten Grenzen der Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR überschritten. 5.3.3 Den Videoaufzeichnungen 39 UVE ab 17.07 Uhr (DVD 3), 41 H ab 17.13 Uhr (DVD 3), 43 HAKA ab 17.13 Uhr (DVD 1 und 2) und 45 HAKA ab 17.11 Uhr (DVD 2), ist zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer vor dem Verkaufsge-
- 9 - schäft C._____ vom Beschwerdegegner und dessen Kollegen angesprochen wird und nach einer längeren Unterhaltung der Beschwerdeführer mit seinem Sohn an der Hand mit etwas Abstand gefolgt vom Beschwerdegegner und dessen Kolle- gen zur Garderobe geht und sich währenddessen mit diesen unterhält. Ab 17.13 Uhr ist ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dicht gefolgt vom Beschwerdegeg- ner zwischen den Kleiderauslagen aus der Garderobe zur Rolltreppe geht. Bei der Rolltreppe hält der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an den Armen fest, worauf sich dieser loszureissen versucht und es zu einem Gerangel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner kommt, während welchem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit beiden Armen zuerst von hin- ten über dem Brustkorb und dann über die Schulter umfasst und sich der Be- schwerdeführer weiterhin aus dem Griff zu lösen versucht. Beide verschieben sich in der Folge nach hinten, mutmasslich zum Lift, gefolgt vom Kollegen des Be- schwerdegegners und dem Sohn des Beschwerdeführers. 5.3.4 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer nach dem Verlas- sen der Garderobe, mithin nach der Feststellung der Umstände, die den Be- schwerdegegner berechtigterweise zur Annahme eines dringenden Tatverdachts betreffend Diebstahl veranlassten bei den Rolltreppen festgehalten. Auf den Vi- deoaufzeichnungen (39 UVE 17.13 Uhr DVD 3) ist ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer von der Garderobe herkommend nach dem Passieren der Klei- derauslage kurz vor der Rolltreppe eine abrupte Bewegung nach links machte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht abwegig, wenn der Beschwerdegegner davon ausging, der Beschwerdeführer wolle fliehen, weshalb er diesen in seiner Funktion als Sicherheitsdienstangestellter der Geschädigten zum Zwecke der Durchsetzung von deren Ansprüchen daran hindern und diesen festhalten durfte. Weiter wird ersichtlich, dass das nachfolgende Gerangel zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner auf das Verhalten des Beschwerde- führers zurückgeführt werden kann, der sich gegen das berechtigte Festhalten des Beschwerdegegners wehrte und versuchte, sich aus dem Griff des Be- schwerdegegners zu lösen. Vor diesem Hintergrund erscheint der auf den Video- aufnahmen wahrnehmbare Einsatz körperlichen Zwangs des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer, soweit dieser Eingriff in die körperlichen Un-
- 10 - versehrtheit überhaupt die Schwelle zur Tätlichkeit überschreiten sollte, nicht un- verhältnismässig und mit den Aussagen des Beschwerdegegners zum Gesche- hen vereinbar. Ein eigentlicher Griff des Beschwerdegegners an den Hals des Beschwerdeführers ist auf den Aufnahmen nicht ersichtlich. Zu keinem Zeitpunkt der in den Akten liegenden relevanten Videosequenzen wird sodann erkennbar, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer geschlagen oder sogar ver- prügelt und zu Boden geworfen hätte. Vom Geschehen in der Garderobe beste- hen sodann keine Videoaufzeichnungen, die die Darstellung des Beschwerdefüh- rers zu stützen vermöchten. Auch in Bezug auf das Geschehen unmittelbar vor dem Lift, im Lift und beim Verlassen des Lifts im Untergeschoss liegen an Be- weismitteln einzig die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners vor. Auch diesbezüglich existieren somit keine ob- jektiven Beweismittel, die die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdegegner auch unmittelbar beim Lift, im Lift und nach dem Verlassen des Liftes im Untergeschoss geschlagen und zu Boden geworfen worden, zu stüt- zen vermöchten. Wäre der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner tatsächlich verprügelt und zu Boden geworfen worden, wie er geltend machte, wäre zu erwar- ten gewesen, dass er sichtbare Spuren davon getragen hätte, wie etwa Rötungen und Hämatome. Solche Beeinträchtigungen wurden beim Beschwerdeführer je- doch nicht festgestellt und wurden von diesem auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer legte auch nicht näher dar, welcher Handlung er den Be- schwerdegegner mit seiner Äusserung in der Beschwerde bezichtigt, wonach ihn der Beschwerdegegner nach dem Verlassen des Liftes im Untergeschoss "zuge- drückt" habe. Aufgrund des dringenden Tatverdachts betreffend Diebstahl, der nicht widerlegbaren Aussage des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe fliehen wollen, der vom Beschwerdeführer verweigerten Kontrolle durch den Beschwerdegegner und dessen Kollegen und damit insbesondere auch der feh- lenden Kenntnis der Personalien des Beschwerdeführers war der Beschwerde- gegner berechtigt, diesen unter Einsatz von körperlichem Zwang festzuhalten und bis zum Eintreffen der nachweislich bereits avisierten Polizei in einem Raum zu- rückzuhalten. Der sinngemäss erhobene Vorwurf, der erfolgte Eingriff in die kör- perliche Integrität und die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch den
- 11 - Beschwerdegegner habe die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR überschritten und sei unverhältnismässig gewesen, lässt sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Beweisergebnisses, insbesondere der in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen der zeitlich eng begrenzten Festhaltung des Be- schwerdeführers, nicht aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat nichts geltend gemacht, was an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien weitere Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras vor dem Lift (auch im UG) und im Lift sowie vom Raum, in welchem er von der Polizei kontrolliert wurde, beizu- ziehen. Es ist davon auszugehen, dass mit den von der hiesigen Kammer aus dem Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl bei der Polizei erhältlich ge- machten Videoaufnahmen alle in der Sache von der Polizei erhobenen Aufnah- men vorliegen. Es ist sodann nicht zu erwarten, dass weitere Videoaufzeichnun- gen aus dem Raum, in welchem der Beschwerdeführer von der eintreffenden Po- lizei kontrolliert worden ist, Sachdienliches zum vorangegangenen vorliegend re- levanten Geschehen beizutragen vermöchten. Der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Umstand, dass die Polizei anlässlich ihrer Kontrolle in der Um- hängetasche des Beschwerdeführers kein Deliktsgut habe feststellen können, vermochte den dringenden Tatverdacht betreffend Diebstahl aufgrund der glaub- haft vorgetragenen Aussagen des Beschwerdegegners jedenfalls nicht zu entkräf- ten. Es erscheint aufgrund des Zeitablaufs sodann wenig wahrscheinlich, dass weitere Personen im heutigen Zeitpunkt mehr als acht Monate seit dem Vorfall im Juni 2017 noch sachdienliche Angaben dazu, insbesondere zum Geschehen vor dem Lift (im OG und UG) und im Lift im C._____ D._____, machen könnten. Zu- dem liesse sich diesbezüglich mangels Videoaufzeichnungen und konkreter An- gaben des Beschwerdeführers wohl nicht mehr eruieren, wer vom Verkaufsper- sonal etwas vom Vorfall mitbekommen haben und dazu Aussagen machen könn- te. Aufgrund der aktenkundigen Darstellung des Geschehens durch den Be- schwerdegegner (vgl. Urk. 6/1.1 S. 2), die mit den vorliegenden Videoaufzeich- nungen korrespondieren, erübrigt sich auch eine förmliche Einvernahme des Be- schwerdegegners zur Sache. Weitere sachdienliche Beweise, die mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt einen entscheiderheblichen Informationsgewinn
- 12 - versprechen, sind somit nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht namhaft gemacht.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Eingriff des Beschwerde- gegners in die körperliche Integrität und die Bewegungsfreiheit des Beschwerde- führers am 20. Juni 2017 - soweit ein solcher überhaupt dokumentiert und erstell- bar ist - die Grenzen der erlaubten Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR nicht über- schritten hat und damit verhältnismässig gewesen ist. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB lässt sich vorliegend nicht erstellen. Dies gilt vor dem Hinter- grund des Ausgeführten auch für die Straftatbestände der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB. Die Ein- stellung des Verfahrens im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 StGB sowie Art. 357 Abs. 3 StPO erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Ge- richtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Der Beschwerdegegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Anträge gestellt. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdegegner somit nicht zu- zusprechen.
- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution von Fr. 1'200.-- wird im Umfang von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten (Dispo-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 19. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. F. Gisler Monzón