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UE170241

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-12-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichten die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ eine Strafanzeige ein gegen Unbekannt betref- fend versuchten Mord/versuchte vorsätzliche Tötung, Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen Art. 26, 34, 35 und 90 SVG sowie Verletzung von Fabri- kations- und Geschäftsgeheimnissen i.S.v. Art. 6 UWG (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde die Strafanzeige auf den "UWG-Tatbestand" beschränkt (Urk. 13/3). Die weiteren in der Strafanzeige erwähnten Vorwürfe sind Gegen- stand eines separaten Verfahrens (vgl. Urk. 5 S. 1).

E. 2 Evtl. sei die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahme- verfügung B-5/2017/10007612 der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 15. August 2017 aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis anzuweisen, die Strafsache den Strafun- tersuchungsbehörden des Kantons Schwyz abzutreten.

E. 3 Verfahrensantrag: Es seien alle beschwerderelevanten Verfah- rensakten beizuziehen.

E. 3.1 Als Geheimnis gilt jede besondere Kenntnis von Tatsachen, die weder of- fenkundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung ein Fabrikant oder Geschäftsmann ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim halten will (Mabillard, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundes- gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage, Bern 2016, N 8 zu Art. 6 m.H.; Frick, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N 12 zu Art. 6 m.H.). Unternehmensge- heimnisse stellen alle Informationen dar, welche mit dem Unternehmen in Bezie- hung gesetzt werden können und fabrikations- oder geschäftsrelevant sind (Frick, a.a.O., N 15 zu Art. 6). Der Begriff Fabrikationsgeheimnis wird verwendet für technische Geheimnisse wie beispielsweise Konstruktionspläne, Forschungser- gebnisse, technische Tricks, chemische Zusammensetzungen etc. (Frick, a.a.O.,

- 7 - N 16 zu Art. 6). Unter den Begriff der Geschäftsgeheimnisse fallen alle Tatsa- chen, die in irgendeiner Weise für die Organisation und die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens von Bedeutung sind und damit Einfluss auf das Geschäfts- ergebnis haben können. Zu nennen sind etwa Informationen zur Betriebsorgani- sation, Lieferantenverzeichnisse, Löhne, Marketingkonzepte, Verbindungen zu einflussreichen Personen wie auch Kundenkreis und Kundenlisten (Frick, a.a.O., N 17 zu Art. 6). Das Unternehmensgeheimnis muss ausgekundschaftet oder sonst wie unrecht- mässig in Erfahrung gebracht worden sein. Dabei ist massgebend, ob die Kennt- nis in treuwidriger Weise und auf eine das Rechtsempfinden verletzende Art er- langt wurde (Mabillard, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O., N 23 zu Art. 6). Typische Beispiele eines Auskundschaftens ist ein heimliches oder täuschendes Vorgehen (Frick, a.a.O., N 39 zu Art. 6). Zur Erfüllung des Tatbestandes ist sodann ein Verwerten durch den Täter selber oder ein Mitteilen der erlangten Information an Dritte erforderlich. Notwendig ist eine Handlung, die objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (Mabil- lard, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 6; Frick, a.a.O., N 48 zu Art. 6). Als Hauptfall gilt die auf Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs gerichtete, gewinn- strebige Ausbeutung der unrechtmässig erfahrenen Geheimnisse, wie namentlich deren Verwendung zu gewerblichen Zwecken (Frick, a.a.O., N 48 zu Art. 6 m.H.). Das blosse Auskundschaften von Unternehmensgeheimnissen der Konkurrenz ist für sich allein nicht strafbar (solange dies ohne Gehilfenschaft des Personals der Konkurrenz erfolgt, vgl. Art. 4 lit. c UWG). Erst die anschliessende Verwertung oder Mitteilung verstösst gegen Treu und Glauben und ist strafrechtlich relevant (Ferrari Hofer/Vasella, in: Amstutz/Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 6 UWG; Frick, a.a.O., N 4 f. zu Art. 6; David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht,

E. 3.2 Nach dem soeben Ausgeführten kann es sich zwar beim Kundenkreis und bei Kundenlisten um ein Unternehmensgeheimnis i.S.v. Art. 6 UWG handeln. Vor-

- 8 - liegend erscheint jedoch bereits fraglich, ob Informationen über den Kundenkreis der Beschwerdeführerin noch als geheim betrachtet werden können, informiert die Beschwerdeführerin doch selber auf ihrer Homepage sehr ausführlich und weit- gehend über ihre Kundenbeziehungen (vgl. https://A._____.ch/de/referenzen; es finden sich Angaben zu weit über 200 Kunden der Beschwerdeführerin). Allenfalls bestehen aber noch weitere Geschäftsbeziehungen. Zudem könnte mit Hilfe eines GPS-Trackers in zeitlicher Hinsicht insofern ein Vorteil erreicht werden, als Infor- mationen über Kundenbeziehungen der Beschwerdeführerin in Erfahrung ge- bracht werden, bevor diese auf der Homepage der Beschwerdeführerin aufge- schaltet sind. Ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich aber ein berechtigtes In- teresse an der Geheimhaltung hat und ob sie diese Informationen tatsächlich ge- heim halten will, erscheint angesichts der - wie bereits erwähnt - ausführlichen und weitgehenden Auskunft über Kundenbeziehungen auf der Homepage wenig wahrscheinlich. Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden, da eine Strafbarkeit nach Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch aus anderen Gründen ausser Betracht fällt.

E. 3.3 Das heimliche Anbringen eines GPS-Trackers an einem Geschäftsfahrzeug dürfte unter den Begriff des Auskundschaftens fallen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht klar hervor, ob die unbekannte Täterschaft ein Un- ternehmensgeheimnis in Erfahrung bringen konnte oder nicht (vgl. dazu nachfol- gend Ziff. 3.5 und 3.6). Es finden sich in den Akten aber jedenfalls keine Hinweise dafür, dass es je zur Mitteilung oder Verwertung eines Unternehmensgeheimnis- ses der Beschwerdeführerin gekommen ist. Folglich wurde die Tat nicht vollendet, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (Urk. 2 S. 3).

E. 3.4 Da es sich bei Art. 23 UWG um ein Vergehen handelt, ist die versuchte Be- gehung nach dem Allgemeinen Teil des StGB strafbar (Art. 22 f. StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Praxis und Lehre stellen für den Beginn der Ausführung beim Versuch auf die sogenannte Schwellentheorie ab, wonach zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit zählt, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O.,

- 9 - N 23 zu Art. 23 m.H.). Die Mitteilung von Unternehmensgeheimnissen hat begon- nen, wenn irgendeine Handlung im Hinblick auf die Kenntnisverschaffung vorge- nommen wird, die nach den Vorstellungen des Täters den letzten entscheidenden Schritt darstellt. Die Mitteilung ist vollendet, sobald sie an den Empfänger gelangt ist (Bindschedler, a.a.O., S. 57). Im Falle des Verwertens treuwidrig erlangter Un- ternehmensgeheimnisse hat diese begonnen, sobald Massnahmen ergriffen werden, die nur im Hinblick auf die Anwendung oder Verwendung eines treuwidrig erlangten Geheimnisses sinnvoll erscheinen. Hat die Verwertung aber begonnen, wird das Delikt auch bereits vollendet sein. Für den unvollendeten Versuch bleibt infolgedessen kein Raum, ebenso wenig wie für den vollendeten Versuch, da die Geheimnisverwertung Tätigkeitsdelikt ist (Bindschedler, a.a.O., S. 58).

E. 3.5 Gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige erscheint es unwahr- scheinlich, dass die unbekannte Täterschaft überhaupt ein Unternehmensge- heimnis der Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der GPS-Tracker am 6. Juli 2016 am Geschäftsfahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht und noch am gleichen Abend entdeckt wurde (vgl. Urk. 13/1 S. 6 f.). Aufgrund der kurzen Dauer, während welcher der GPS- Tracker am Geschäftsfahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht war - es han- delte sich maximal um einen Arbeitstag -, ist anzunehmen, dass die unbekannte Täterschaft keine Rückschlüsse auf Kunden oder Geschäftsbeziehungen der Be- schwerdeführerin ziehen konnte, zumal C._____ gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 den ganzen Tag einzig mit der Glassanie- rung in D._____ beschäftigt war (Urk. 13/1 S. 6). Insbesondere war es der unbe- kannten Täterschaft nicht möglich, eine Kundenliste zu erstellen. Folglich konnte die unbekannte Täterschaft noch gar nicht auf dem letzten Schritt zum "Erfolg" - also kurz vor der Mitteilung oder der Verwertung des Geheimnisses - sein, da sie noch gar kein Geheimnis in Erfahrung gebracht hat.

E. 3.6 Und selbst wenn der GPS-Tracker bereits zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht worden wäre und die unbekannte Täterschaft gewisse Geschäftsbeziehungen bzw. Kundenkontakte der Beschwer- deführerin in Erfahrung bringen konnte, liegt noch keine versuchte Verletzung von

- 10 - Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG vor. Wie bereits ausgeführt finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass eine Mitteilung oder Verwertung eines Unternehmensge- heimnisses bereits stattgefunden haben könnte oder Anstalten dazu getroffen worden wären. Insbesondere stellt die blosse Kenntnisnahme von Geschäftsbe- ziehungen bzw. Kundenkontakten nicht den Beginn einer Verwertungshandlung dar, ist die blosse Kenntnisnahme dieser Informationen doch objektiv nicht geeig- net, den Wettbewerb zu beeinflussen. Erst wenn beispielsweise versucht würde, Kunden zu kontaktieren oder sogar abzuwerben, wäre von einer Verwertungs- handlung i.S.v. Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG auszugehen. Dass vorliegend etwas Derartiges erfolgt oder versucht worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Strafbarkeit wegen versuch- ten unlauteren Wettbewerbs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG ausscheidet. Vorbereitungshandlungen zu Art. 6 UWG i.V.m. Art. 23 UWG sind nicht strafbar.

4. Nach Art. 179septies StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung miss- braucht.

E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdever- fahren eine ihre Anwaltskosten deckende Parteientschädigung zuzusprechen."

3. Mit Verfügung vom 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.- zu leisten (Urk. 8). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 10) wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Akten einzureichen und zu den Vorbringen in der Beschwerde-

- 3 - schrift Stellung zu nehmen (Urk. 11). Am 28. September 2017 reichte die Staats- anwaltschaft die Untersuchungsakten ein (Urk. 13) und verzichtete auf Vernehm- lassung (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein auf die Behandlung und Reparatur von Glasoberflächen spezialisiertes Unternehmen. B._____ ist das ein- zige Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13/2/2). In der Strafanzeige vom 16. August 2016 wurde im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend gemacht: Am 6. Juli 2016 sei C._____, Assistent der Projekt- leitung bei der Beschwerdeführerin, mit einer Glassanierung in D._____ beschäf- tigt gewesen. Dort habe er die Bekanntschaft von E._____, einem Techniker der F._____ AG, gemacht. E._____ habe sich danach erkundigt, welches Auto C._____ fahre, woraufhin C._____ auf sein damals neutrales Firmenfahrzeug ge- zeigt habe. Am Abend habe C._____ beim Radkasten hinten links ein weisses "Teil" herausragen gesehen. Die herbeigerufene Polizei habe das "Teil" mit Hilfe eines Röntgenroboters als Peilsender erkannt. Dieser sei zur Überprüfung von der Polizei sichergestellt worden. Nach Angaben der Kantonspolizei habe es sich um einen SIM Card-gestützten GPS-Tracker mit externem Zusatzakkumulator gehandelt (Urk. 13/1 S. 6 f.). Im Weiteren sei es verschiedentlich zu Nachstellun- gen durch Personen der F._____ AG gekommen, wobei in der Strafanzeige meh- rere Vorfälle aufgelistet werden (Urk. 13/1 S. 7 ff.). Es sei offenkundig, dass die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin unrechtmässig ausgekundschaf- tet werden sollen. Anders sei der Einsatz eines GPS-Trackers kaum vernünftig zu erklären. Ebenso liessen die wiederholten Nachstellungen durch die F._____ AG darauf schliessen (Urk. 13/1 S. 10).

2. Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die wesentlichen, in der Strafanzeige enthaltenen Ausführungen zusammen (Urk. 5 S. 1 ff.) und führte sodann aus, es fehle vorliegend an einem hinreichen- den Anfangsverdacht bezüglich des beanzeigten Verstosses gegen Art. 6 UWG. Aufgrund der Akten seien keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die nahele-

- 4 - gen würden, dass irgendein Kundenstamm oder Geschäftsbeziehungen der Be- schwerdeführerin tatsächlich ausgekundschaftet oder dies zumindest versucht worden sei. Das Anbringen eines GPS-Trackers an einem Fahrzeug eines Mitar- beiters sowie das geltend gemachte wiederkehrende Interesse von Personen der F._____ AG an der Beschwerdeführerin und deren Mitarbeiter lasse als solches nicht auf das Auskundschaften von Fabrikationsgeheimnissen und Geschäftsbe- ziehungen schliessen (Urk. 5 S. 5). Es fehle an Spuren, objektivierbaren Beweis- mitteln oder an schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdeführe- rin, wonach deren Geschäftsbeziehungen zwecks Verwertung unrechtmässig ausgekundschaftet hätten werden sollen, zusätzlich zu stützen vermöchten. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 5 S. 6).

3. In der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusam- mengefasst vorbringen, die Täterschaft habe einen GPS-Tracker an einem Ge- schäftswagen der Beschwerdeführerin angebracht und den Mitarbeitern der Be- schwerdeführerin bei ihren Arbeiten nachgestellt, weshalb das Interesse der Tä- terschaft geschäftlich ausgerichtet gewesen sei. Die Verwendung eines derartigen technischen Hilfsmittels zur Verfolgung bilde eine typische Auskundschaftungs- handlung. Damit liege ein in objektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Handlungs- element im Sinne von Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG vor, das die Schwelle zum Ver- such nach Art. 22 StGB bilde. Nicht durch ausdrückliche Bezeichnung der Straf- bestimmung angezeigt, jedoch in der beanzeigten Sachverhaltsschilderung mit- enthalten sei eine Widerhandlung gegen Art. 179septies StGB. Der GPS-Tracker werde mittels einer SIM-Karte über das Fernmeldenetz betrieben. Unter Zuhilfe- nahme des GPS-Trackers über das Telefonnetz sei es der Täterschaft erst mög- lich geworden, den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin in Echtzeit nachzustel- len. Die Nachstellungen der Täterschaft seien alles andere als freundschaftlich und sehr lästig gewesen, wodurch die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Mitarbeiter) zum Stalkingopfer geworden sei (Urk. 2 S. 3).

- 5 - III.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (Urteil 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1

m. H.). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldig- te Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom

18. September 2012 E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1231). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2).

2. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die unbekannte Tä- terschaft habe sich durch den Einsatz eines GPS-Trackers an einem Geschäfts- fahrzeug der Beschwerdeführerin strafbar gemacht. Ihren Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie davon ausgeht, es seien noch weitere GPS-Tracker zum Einsatz gekommen. So führte die Beschwerdeführerin aus, unter Zuhilfe- nahme eines GPS-Trackers sei es der Täterschaft wohl erst möglich gewesen, die Aufenthaltsorte der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auszukundschaften,

- 6 - um diesen dann nachzustellen (Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin, für welche keine konkreten Hinweise bestehen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass weitere GPS-Tracker an Fahrzeugen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mitarbeiter festgestellt werden konnten. Allein aus der Tatsache, dass Mitarbeiter der F._____ AG wiederholt "ih- re Aufwartung" an Arbeitsorten der Beschwerdeführerin machten (Urk. 2 S. 3), kann nicht auf den Einsatz von weiteren GPS-Trackern geschlossen werden, zu- mal die von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aufgeführten "Nachstel- lungen" fast ausschliesslich am Sitz der Beschwerdeführerin oder in einem Fall am Wohnsitz von B._____ stattfanden (vgl. Urk. 13/1 S. 7 ff.), mithin an Orten, für deren Auffinden kein GPS-Tracker notwendig war. Bei der Frage, ob sich die un- bekannte Täterschaft strafbar gemacht hat, ist damit im Folgenden lediglich vom Einsatz eines GPS-Trackers auszugehen.

3. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Nach Art. 6 UWG handelt unlauter, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er auskundschaftet oder sonst wie unrechtmässig er- fahren hat, verwertet oder andern mitteilt.

E. 4.1 Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Privatsphäre vor Störungen durch eine Fernmeldeanlage, namentlich durch Telefonanrufe (von Ins/Wyder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 179septies). Der Betroffene soll vor schikanösen Anrufen, E-Mails, Telefaxen etc. geschützt werden, falls sie die nötige Intensität erreichen (von Ins/Wyder, a.a.O., N 4 zu Art. 179septies). Die tatbestandsmässige Handlung be- steht darin, dass der Täter eine Fernmeldeanlage dazu missbraucht, um einen anderen zu beunruhigen (z.B. Durchgabe von Fehlalarm, falschen Todesnach- richten, Drohungen) oder zu belästigen (etwa ständige oder nächtliche Anrufe oder Faxsendungen, unzüchtige Äusserungen, Beleidigungen u.s.w.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 417). Als Fernmeldeanlagen gelten gemäss Art. 3 lit. d FMG Geräte, Leitungen

- 11 - oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden. Neben dem Telefon fallen insbesondere auch Fax und E-Mail darunter (von Ins/Wyder, a.a.O., N 7 zu Art. 179septies). In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz erforderlich, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers Befriedigung zu verschaffen resp. das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mutwillen bedeutet rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen (BGE 121 IV 131 E. 5b).

E. 4.2 Zwar ist davon auszugehen, dass ein GPS-Tracker bzw. ein Peilsender als Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 3 lit. d FMG qualifiziert werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003, BBl 2003 7983). In subjektiver Hinsicht wollte die unbekannte Täterschaft jedoch niemanden durch den GPS-Tracker belästigen bzw. beunruhigen. Der Einsatz des GPS-Trackers war - auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 13/1 S. 10, Urk. 2 S. 3) - darauf ausgerichtet, heimlich die Aufenthaltsorte des betreffenden Geschäftsfahr- zeuges der Beschwerdeführerin festzustellen. Es ging eben gerade nicht darum, jemanden durch den GPS-Tracker zu ärgern, zu beunruhigen oder zu belästigen. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 179septies StGB nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt "Belästigte" i.S.v. Art. 179septies StGB und damit strafantragsberechtigt sein kann (vgl. von Ins/Wyder, a.a.O., N 13 zu Art. 179septies).

E. 5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch eine Strafbarkeit nach Art. 179quater Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und nach Art. 179novies StGB wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten ausser Betracht fällt. Bei ei- nem GPS-Tracker handelt es sich nicht um ein "Aufnahmegerät" im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (von Ins/Wyder, a.a.O., N 18 zu Art. 179quater; Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz 1166). Zudem ist auch fraglich, ob eine Standorter- mittlung im öffentlichen Raum überhaupt einen Eingriff in die Privat- und Geheim- sphäre darstellt (Schmid/Jositsch, a.a.O., S. 513 Fussnote 557 m.H.). Bei den durch den Einsatz eines GPS-Trackers gesammelten Daten handelt es sich so-

- 12 - dann weder um besonders schützenswerte Personendaten (Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen, Art. 3 lit. c DSG) noch um ein Persönlichkeitsprofil (Zusammenstellung von Daten, welche eine Beurteilung wesentlicher Aspekte einer natürlichen Person erlaubt, Art. 3 lit. d DSG), wobei ein Persönlichkeitsprofil ohnehin nur über natürliche Personen und mithin über die Beschwerdeführerin gar nicht erstellt werden kann.

E. 6 Nach dem Gesagten besteht kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafrechtlich relevante Handlung, welche die Eröffnung einer Untersuchung recht- fertigen würde. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Die Ge- richtsgebühr ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu be- ziehen. Entschädigungen sind keine auszurichten.
  2. In Anwendung von Art. 27 Abs. 2 UWG ist der vorliegende Beschluss auch der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitzuteilen. - 13 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-5/2017/10007612 (ge- gen Empfangsbestätigung) − die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern − den Kommunikationsdienst GS-WBF, Bundeshaus Ost, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-5/2017/10007612, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 14 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170241-O/IMH Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 7. Dezember 2017 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 15. August 2017, B-5/2017/10007612

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichten die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ eine Strafanzeige ein gegen Unbekannt betref- fend versuchten Mord/versuchte vorsätzliche Tötung, Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen Art. 26, 34, 35 und 90 SVG sowie Verletzung von Fabri- kations- und Geschäftsgeheimnissen i.S.v. Art. 6 UWG (Urk. 13/1). Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde die Strafanzeige auf den "UWG-Tatbestand" beschränkt (Urk. 13/3). Die weiteren in der Strafanzeige erwähnten Vorwürfe sind Gegen- stand eines separaten Verfahrens (vgl. Urk. 5 S. 1).

2. Am 15. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 13/7). Gegen diese Verfügung liess die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2017 (Montag) rechtzeitig Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmever- fügung B-5/2017/10007612 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis vom 15. August 2017 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, die Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. Evtl. sei die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahme- verfügung B-5/2017/10007612 der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis vom 15. August 2017 aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis anzuweisen, die Strafsache den Strafun- tersuchungsbehörden des Kantons Schwyz abzutreten.

3. Verfahrensantrag: Es seien alle beschwerderelevanten Verfah- rensakten beizuziehen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdever- fahren eine ihre Anwaltskosten deckende Parteientschädigung zuzusprechen."

3. Mit Verfügung vom 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.- zu leisten (Urk. 8). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 10) wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Akten einzureichen und zu den Vorbringen in der Beschwerde-

- 3 - schrift Stellung zu nehmen (Urk. 11). Am 28. September 2017 reichte die Staats- anwaltschaft die Untersuchungsakten ein (Urk. 13) und verzichtete auf Vernehm- lassung (Urk. 12). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein auf die Behandlung und Reparatur von Glasoberflächen spezialisiertes Unternehmen. B._____ ist das ein- zige Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13/2/2). In der Strafanzeige vom 16. August 2016 wurde im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend gemacht: Am 6. Juli 2016 sei C._____, Assistent der Projekt- leitung bei der Beschwerdeführerin, mit einer Glassanierung in D._____ beschäf- tigt gewesen. Dort habe er die Bekanntschaft von E._____, einem Techniker der F._____ AG, gemacht. E._____ habe sich danach erkundigt, welches Auto C._____ fahre, woraufhin C._____ auf sein damals neutrales Firmenfahrzeug ge- zeigt habe. Am Abend habe C._____ beim Radkasten hinten links ein weisses "Teil" herausragen gesehen. Die herbeigerufene Polizei habe das "Teil" mit Hilfe eines Röntgenroboters als Peilsender erkannt. Dieser sei zur Überprüfung von der Polizei sichergestellt worden. Nach Angaben der Kantonspolizei habe es sich um einen SIM Card-gestützten GPS-Tracker mit externem Zusatzakkumulator gehandelt (Urk. 13/1 S. 6 f.). Im Weiteren sei es verschiedentlich zu Nachstellun- gen durch Personen der F._____ AG gekommen, wobei in der Strafanzeige meh- rere Vorfälle aufgelistet werden (Urk. 13/1 S. 7 ff.). Es sei offenkundig, dass die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin unrechtmässig ausgekundschaf- tet werden sollen. Anders sei der Einsatz eines GPS-Trackers kaum vernünftig zu erklären. Ebenso liessen die wiederholten Nachstellungen durch die F._____ AG darauf schliessen (Urk. 13/1 S. 10).

2. Die Staatsanwaltschaft fasste in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die wesentlichen, in der Strafanzeige enthaltenen Ausführungen zusammen (Urk. 5 S. 1 ff.) und führte sodann aus, es fehle vorliegend an einem hinreichen- den Anfangsverdacht bezüglich des beanzeigten Verstosses gegen Art. 6 UWG. Aufgrund der Akten seien keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die nahele-

- 4 - gen würden, dass irgendein Kundenstamm oder Geschäftsbeziehungen der Be- schwerdeführerin tatsächlich ausgekundschaftet oder dies zumindest versucht worden sei. Das Anbringen eines GPS-Trackers an einem Fahrzeug eines Mitar- beiters sowie das geltend gemachte wiederkehrende Interesse von Personen der F._____ AG an der Beschwerdeführerin und deren Mitarbeiter lasse als solches nicht auf das Auskundschaften von Fabrikationsgeheimnissen und Geschäftsbe- ziehungen schliessen (Urk. 5 S. 5). Es fehle an Spuren, objektivierbaren Beweis- mitteln oder an schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdeführe- rin, wonach deren Geschäftsbeziehungen zwecks Verwertung unrechtmässig ausgekundschaftet hätten werden sollen, zusätzlich zu stützen vermöchten. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 5 S. 6).

3. In der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusam- mengefasst vorbringen, die Täterschaft habe einen GPS-Tracker an einem Ge- schäftswagen der Beschwerdeführerin angebracht und den Mitarbeitern der Be- schwerdeführerin bei ihren Arbeiten nachgestellt, weshalb das Interesse der Tä- terschaft geschäftlich ausgerichtet gewesen sei. Die Verwendung eines derartigen technischen Hilfsmittels zur Verfolgung bilde eine typische Auskundschaftungs- handlung. Damit liege ein in objektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Handlungs- element im Sinne von Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG vor, das die Schwelle zum Ver- such nach Art. 22 StGB bilde. Nicht durch ausdrückliche Bezeichnung der Straf- bestimmung angezeigt, jedoch in der beanzeigten Sachverhaltsschilderung mit- enthalten sei eine Widerhandlung gegen Art. 179septies StGB. Der GPS-Tracker werde mittels einer SIM-Karte über das Fernmeldenetz betrieben. Unter Zuhilfe- nahme des GPS-Trackers über das Telefonnetz sei es der Täterschaft erst mög- lich geworden, den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin in Echtzeit nachzustel- len. Die Nachstellungen der Täterschaft seien alles andere als freundschaftlich und sehr lästig gewesen, wodurch die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Mitarbeiter) zum Stalkingopfer geworden sei (Urk. 2 S. 3).

- 5 - III.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (Urteil 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1

m. H.). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldig- te Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom

18. September 2012 E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1231). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2).

2. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die unbekannte Tä- terschaft habe sich durch den Einsatz eines GPS-Trackers an einem Geschäfts- fahrzeug der Beschwerdeführerin strafbar gemacht. Ihren Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie davon ausgeht, es seien noch weitere GPS-Tracker zum Einsatz gekommen. So führte die Beschwerdeführerin aus, unter Zuhilfe- nahme eines GPS-Trackers sei es der Täterschaft wohl erst möglich gewesen, die Aufenthaltsorte der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auszukundschaften,

- 6 - um diesen dann nachzustellen (Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin, für welche keine konkreten Hinweise bestehen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass weitere GPS-Tracker an Fahrzeugen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mitarbeiter festgestellt werden konnten. Allein aus der Tatsache, dass Mitarbeiter der F._____ AG wiederholt "ih- re Aufwartung" an Arbeitsorten der Beschwerdeführerin machten (Urk. 2 S. 3), kann nicht auf den Einsatz von weiteren GPS-Trackern geschlossen werden, zu- mal die von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aufgeführten "Nachstel- lungen" fast ausschliesslich am Sitz der Beschwerdeführerin oder in einem Fall am Wohnsitz von B._____ stattfanden (vgl. Urk. 13/1 S. 7 ff.), mithin an Orten, für deren Auffinden kein GPS-Tracker notwendig war. Bei der Frage, ob sich die un- bekannte Täterschaft strafbar gemacht hat, ist damit im Folgenden lediglich vom Einsatz eines GPS-Trackers auszugehen.

3. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Nach Art. 6 UWG handelt unlauter, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er auskundschaftet oder sonst wie unrechtmässig er- fahren hat, verwertet oder andern mitteilt. 3.1. Als Geheimnis gilt jede besondere Kenntnis von Tatsachen, die weder of- fenkundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung ein Fabrikant oder Geschäftsmann ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim halten will (Mabillard, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundes- gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage, Bern 2016, N 8 zu Art. 6 m.H.; Frick, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N 12 zu Art. 6 m.H.). Unternehmensge- heimnisse stellen alle Informationen dar, welche mit dem Unternehmen in Bezie- hung gesetzt werden können und fabrikations- oder geschäftsrelevant sind (Frick, a.a.O., N 15 zu Art. 6). Der Begriff Fabrikationsgeheimnis wird verwendet für technische Geheimnisse wie beispielsweise Konstruktionspläne, Forschungser- gebnisse, technische Tricks, chemische Zusammensetzungen etc. (Frick, a.a.O.,

- 7 - N 16 zu Art. 6). Unter den Begriff der Geschäftsgeheimnisse fallen alle Tatsa- chen, die in irgendeiner Weise für die Organisation und die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens von Bedeutung sind und damit Einfluss auf das Geschäfts- ergebnis haben können. Zu nennen sind etwa Informationen zur Betriebsorgani- sation, Lieferantenverzeichnisse, Löhne, Marketingkonzepte, Verbindungen zu einflussreichen Personen wie auch Kundenkreis und Kundenlisten (Frick, a.a.O., N 17 zu Art. 6). Das Unternehmensgeheimnis muss ausgekundschaftet oder sonst wie unrecht- mässig in Erfahrung gebracht worden sein. Dabei ist massgebend, ob die Kennt- nis in treuwidriger Weise und auf eine das Rechtsempfinden verletzende Art er- langt wurde (Mabillard, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O., N 23 zu Art. 6). Typische Beispiele eines Auskundschaftens ist ein heimliches oder täuschendes Vorgehen (Frick, a.a.O., N 39 zu Art. 6). Zur Erfüllung des Tatbestandes ist sodann ein Verwerten durch den Täter selber oder ein Mitteilen der erlangten Information an Dritte erforderlich. Notwendig ist eine Handlung, die objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (Mabil- lard, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 6; Frick, a.a.O., N 48 zu Art. 6). Als Hauptfall gilt die auf Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs gerichtete, gewinn- strebige Ausbeutung der unrechtmässig erfahrenen Geheimnisse, wie namentlich deren Verwendung zu gewerblichen Zwecken (Frick, a.a.O., N 48 zu Art. 6 m.H.). Das blosse Auskundschaften von Unternehmensgeheimnissen der Konkurrenz ist für sich allein nicht strafbar (solange dies ohne Gehilfenschaft des Personals der Konkurrenz erfolgt, vgl. Art. 4 lit. c UWG). Erst die anschliessende Verwertung oder Mitteilung verstösst gegen Treu und Glauben und ist strafrechtlich relevant (Ferrari Hofer/Vasella, in: Amstutz/Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 6 UWG; Frick, a.a.O., N 4 f. zu Art. 6; David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht,

5. Auflage, Bern 2012, S. 125 Rz. 376; Bindschedler, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, Diss. Bern 1981, S. 49 f.). 3.2. Nach dem soeben Ausgeführten kann es sich zwar beim Kundenkreis und bei Kundenlisten um ein Unternehmensgeheimnis i.S.v. Art. 6 UWG handeln. Vor-

- 8 - liegend erscheint jedoch bereits fraglich, ob Informationen über den Kundenkreis der Beschwerdeführerin noch als geheim betrachtet werden können, informiert die Beschwerdeführerin doch selber auf ihrer Homepage sehr ausführlich und weit- gehend über ihre Kundenbeziehungen (vgl. https://A._____.ch/de/referenzen; es finden sich Angaben zu weit über 200 Kunden der Beschwerdeführerin). Allenfalls bestehen aber noch weitere Geschäftsbeziehungen. Zudem könnte mit Hilfe eines GPS-Trackers in zeitlicher Hinsicht insofern ein Vorteil erreicht werden, als Infor- mationen über Kundenbeziehungen der Beschwerdeführerin in Erfahrung ge- bracht werden, bevor diese auf der Homepage der Beschwerdeführerin aufge- schaltet sind. Ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich aber ein berechtigtes In- teresse an der Geheimhaltung hat und ob sie diese Informationen tatsächlich ge- heim halten will, erscheint angesichts der - wie bereits erwähnt - ausführlichen und weitgehenden Auskunft über Kundenbeziehungen auf der Homepage wenig wahrscheinlich. Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden, da eine Strafbarkeit nach Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch aus anderen Gründen ausser Betracht fällt. 3.3. Das heimliche Anbringen eines GPS-Trackers an einem Geschäftsfahrzeug dürfte unter den Begriff des Auskundschaftens fallen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht klar hervor, ob die unbekannte Täterschaft ein Un- ternehmensgeheimnis in Erfahrung bringen konnte oder nicht (vgl. dazu nachfol- gend Ziff. 3.5 und 3.6). Es finden sich in den Akten aber jedenfalls keine Hinweise dafür, dass es je zur Mitteilung oder Verwertung eines Unternehmensgeheimnis- ses der Beschwerdeführerin gekommen ist. Folglich wurde die Tat nicht vollendet, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (Urk. 2 S. 3). 3.4. Da es sich bei Art. 23 UWG um ein Vergehen handelt, ist die versuchte Be- gehung nach dem Allgemeinen Teil des StGB strafbar (Art. 22 f. StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Praxis und Lehre stellen für den Beginn der Ausführung beim Versuch auf die sogenannte Schwellentheorie ab, wonach zur Ausführung der Tat jede Tätigkeit zählt, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], a.a.O.,

- 9 - N 23 zu Art. 23 m.H.). Die Mitteilung von Unternehmensgeheimnissen hat begon- nen, wenn irgendeine Handlung im Hinblick auf die Kenntnisverschaffung vorge- nommen wird, die nach den Vorstellungen des Täters den letzten entscheidenden Schritt darstellt. Die Mitteilung ist vollendet, sobald sie an den Empfänger gelangt ist (Bindschedler, a.a.O., S. 57). Im Falle des Verwertens treuwidrig erlangter Un- ternehmensgeheimnisse hat diese begonnen, sobald Massnahmen ergriffen werden, die nur im Hinblick auf die Anwendung oder Verwendung eines treuwidrig erlangten Geheimnisses sinnvoll erscheinen. Hat die Verwertung aber begonnen, wird das Delikt auch bereits vollendet sein. Für den unvollendeten Versuch bleibt infolgedessen kein Raum, ebenso wenig wie für den vollendeten Versuch, da die Geheimnisverwertung Tätigkeitsdelikt ist (Bindschedler, a.a.O., S. 58). 3.5. Gestützt auf die Ausführungen in der Strafanzeige erscheint es unwahr- scheinlich, dass die unbekannte Täterschaft überhaupt ein Unternehmensge- heimnis der Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der GPS-Tracker am 6. Juli 2016 am Geschäftsfahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht und noch am gleichen Abend entdeckt wurde (vgl. Urk. 13/1 S. 6 f.). Aufgrund der kurzen Dauer, während welcher der GPS- Tracker am Geschäftsfahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht war - es han- delte sich maximal um einen Arbeitstag -, ist anzunehmen, dass die unbekannte Täterschaft keine Rückschlüsse auf Kunden oder Geschäftsbeziehungen der Be- schwerdeführerin ziehen konnte, zumal C._____ gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 den ganzen Tag einzig mit der Glassanie- rung in D._____ beschäftigt war (Urk. 13/1 S. 6). Insbesondere war es der unbe- kannten Täterschaft nicht möglich, eine Kundenliste zu erstellen. Folglich konnte die unbekannte Täterschaft noch gar nicht auf dem letzten Schritt zum "Erfolg" - also kurz vor der Mitteilung oder der Verwertung des Geheimnisses - sein, da sie noch gar kein Geheimnis in Erfahrung gebracht hat. 3.6. Und selbst wenn der GPS-Tracker bereits zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebracht worden wäre und die unbekannte Täterschaft gewisse Geschäftsbeziehungen bzw. Kundenkontakte der Beschwer- deführerin in Erfahrung bringen konnte, liegt noch keine versuchte Verletzung von

- 10 - Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG vor. Wie bereits ausgeführt finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass eine Mitteilung oder Verwertung eines Unternehmensge- heimnisses bereits stattgefunden haben könnte oder Anstalten dazu getroffen worden wären. Insbesondere stellt die blosse Kenntnisnahme von Geschäftsbe- ziehungen bzw. Kundenkontakten nicht den Beginn einer Verwertungshandlung dar, ist die blosse Kenntnisnahme dieser Informationen doch objektiv nicht geeig- net, den Wettbewerb zu beeinflussen. Erst wenn beispielsweise versucht würde, Kunden zu kontaktieren oder sogar abzuwerben, wäre von einer Verwertungs- handlung i.S.v. Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG auszugehen. Dass vorliegend etwas Derartiges erfolgt oder versucht worden wäre, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Strafbarkeit wegen versuch- ten unlauteren Wettbewerbs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG ausscheidet. Vorbereitungshandlungen zu Art. 6 UWG i.V.m. Art. 23 UWG sind nicht strafbar.

4. Nach Art. 179septies StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung miss- braucht. 4.1. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Privatsphäre vor Störungen durch eine Fernmeldeanlage, namentlich durch Telefonanrufe (von Ins/Wyder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 179septies). Der Betroffene soll vor schikanösen Anrufen, E-Mails, Telefaxen etc. geschützt werden, falls sie die nötige Intensität erreichen (von Ins/Wyder, a.a.O., N 4 zu Art. 179septies). Die tatbestandsmässige Handlung be- steht darin, dass der Täter eine Fernmeldeanlage dazu missbraucht, um einen anderen zu beunruhigen (z.B. Durchgabe von Fehlalarm, falschen Todesnach- richten, Drohungen) oder zu belästigen (etwa ständige oder nächtliche Anrufe oder Faxsendungen, unzüchtige Äusserungen, Beleidigungen u.s.w.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 417). Als Fernmeldeanlagen gelten gemäss Art. 3 lit. d FMG Geräte, Leitungen

- 11 - oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden. Neben dem Telefon fallen insbesondere auch Fax und E-Mail darunter (von Ins/Wyder, a.a.O., N 7 zu Art. 179septies). In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz erforderlich, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen handelt. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers Befriedigung zu verschaffen resp. das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mutwillen bedeutet rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen (BGE 121 IV 131 E. 5b). 4.2. Zwar ist davon auszugehen, dass ein GPS-Tracker bzw. ein Peilsender als Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 3 lit. d FMG qualifiziert werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003, BBl 2003 7983). In subjektiver Hinsicht wollte die unbekannte Täterschaft jedoch niemanden durch den GPS-Tracker belästigen bzw. beunruhigen. Der Einsatz des GPS-Trackers war - auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 13/1 S. 10, Urk. 2 S. 3) - darauf ausgerichtet, heimlich die Aufenthaltsorte des betreffenden Geschäftsfahr- zeuges der Beschwerdeführerin festzustellen. Es ging eben gerade nicht darum, jemanden durch den GPS-Tracker zu ärgern, zu beunruhigen oder zu belästigen. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 179septies StGB nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt "Belästigte" i.S.v. Art. 179septies StGB und damit strafantragsberechtigt sein kann (vgl. von Ins/Wyder, a.a.O., N 13 zu Art. 179septies).

5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch eine Strafbarkeit nach Art. 179quater Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und nach Art. 179novies StGB wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten ausser Betracht fällt. Bei ei- nem GPS-Tracker handelt es sich nicht um ein "Aufnahmegerät" im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (von Ins/Wyder, a.a.O., N 18 zu Art. 179quater; Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz 1166). Zudem ist auch fraglich, ob eine Standorter- mittlung im öffentlichen Raum überhaupt einen Eingriff in die Privat- und Geheim- sphäre darstellt (Schmid/Jositsch, a.a.O., S. 513 Fussnote 557 m.H.). Bei den durch den Einsatz eines GPS-Trackers gesammelten Daten handelt es sich so-

- 12 - dann weder um besonders schützenswerte Personendaten (Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen, Art. 3 lit. c DSG) noch um ein Persönlichkeitsprofil (Zusammenstellung von Daten, welche eine Beurteilung wesentlicher Aspekte einer natürlichen Person erlaubt, Art. 3 lit. d DSG), wobei ein Persönlichkeitsprofil ohnehin nur über natürliche Personen und mithin über die Beschwerdeführerin gar nicht erstellt werden kann.

6. Nach dem Gesagten besteht kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafrechtlich relevante Handlung, welche die Eröffnung einer Untersuchung recht- fertigen würde. Die Nichtanhandnahme der Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Die Ge- richtsgebühr ist aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu be- ziehen. Entschädigungen sind keine auszurichten.

2. In Anwendung von Art. 27 Abs. 2 UWG ist der vorliegende Beschluss auch der Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitzuteilen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-5/2017/10007612 (ge- gen Empfangsbestätigung) − die Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern − den Kommunikationsdienst GS-WBF, Bundeshaus Ost, 3003 Bern sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-5/2017/10007612, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 14 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber