Sachverhalt
handle es sich somit um einen privilegierten Fall von Art. 137 StGB, bei welchem ein Strafantrag erforderlich sei. Gestützt auf die Aussagen der Mieterin F._____ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 Kenntnis über die Räumung sowie über die Person des Täters erlangt und die Frist zur An- tragstellung zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Nachdem die Be- schwerdeführerin Mitte November 2015 bei der Polizei das Vorgefallene geschil- dert und um polizeiliche Unterstützung gebeten habe, worauf sie aufgefordert worden sei, der Polizei eine Liste der nicht mehr vorhandenen Gegenstände ein- zureichen, welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, habe sie anlässlich eines am 11. Januar 2016 stattgefundenen Treffens zwi- schen ihr und dem Beschwerdegegner die noch vorhandenen Gegenstände ab- transportieren können. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin sei schliesslich erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB bereits ab- gelaufen gewesen. Damit fehle es an einer für das Strafverfahren notwendigen Prozessvoraussetzung. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach er der Beschwerdeführerin nie erlaubt habe, die Gegenstände während zweier Jahre einzulagern, könne so- dann nicht ausreichend widerlegt werden. Es seien keine unabhängigen Zeugen ersichtlich bzw. bekannt, welche etwas von dieser Vereinbarung wüssten, und es lägen auch keine anderen Beweismittel vor, welche entweder die Version des Be- schwerdegegners oder diejenige der Beschwerdeführerin erhärten könnten. Es stehe somit Aussage gegen Aussage, wobei den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Somit lasse sich die dem Be- schwerdegegner vorgeworfene Tat nicht anklagegenügend erhärten.
- 5 -
3. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen, vorliegend sei von einer Bereicherungsabsicht des Beschwerde- gegners und damit vom Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, eventualiter von einer unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 139 [recte: Art. 137] Ziff. 1 StGB, auszugehen, welche Tatbestände von Amtes wegen zu verfolgen seien (Urk. 2 S. 9). Die Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2015 [betreffend offene Forderung des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin, Urk. 12/6/2], dasjenige vom 7. Januar 2016 [betreffend Möbelstücke und Abfall, Urk. 12/6/3] und dasjenige vom 27. Januar 2016 [Rechnung für besetzte Räume, Urk. 12/6/5] seien der Beschwerdeführerin erst zugestellt worden, nachdem die Gegenstände entfernt bzw. zum Teil in die Wohnung der Haushälterin des Be- schwerdegegners verbracht worden seien und nachdem die Tochter der Be- schwerdeführerin am 9. November 2015 vom Beschwerdegegner schriftlich Zu- gang zu den Gegenständen verlangt gehabt habe. Aus dem Versand der vorer- wähnten Schreiben könne somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwer- degegner ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Vielmehr habe der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin mündlich zugesichert, dass sie auch nach dem Verkauf der Liegenschaften verschiedene Gegenstände noch für weite- re zwei Jahre in der Liegenschaft an der C._____-Strasse 3 belassen könne. Die- se Aussage könne von G._____ bestätigt werden. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Punkt ungeprüft gelassen und sich nur auf die Aussagen der Parteien ge- stützt. Es bestehe ein begründeter Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner unberechtigten Zugriff auf die im Keller an der C._____-Strasse 3 in einem abge- schlossenen Raum eingelagerten Sachen, zu welchem Raum ursprünglich nur die Beschwerdeführerin einen Schlüssel besessen habe, verschafft, diese entfernt und sich somit des Diebstahls strafbar gemacht habe. Aufgrund des Wertes der nicht mehr vorhandenen Gegenstände in der Höhe von ca. Fr. 80'000.-- und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil der Möbel bei der Haushälterin des Beschwerdegegners gefunden worden sei, liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdegegner in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Dies gelte insbe- sondere auch in Bezug auf die gut 60 Weinflaschen und den Champagner. Es sei
- 6 - sehr unwahrscheinlich, dass diese Gegenstände einfach entsorgt worden seien. Vielmehr bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner die Weinflaschen, wie auch die übrigen Gegenstände unrechtmässig angeeignet ha- be. Somit sei der Verbleib der Gegenstände der Beschwerdeführerin sowie die Rolle des Beschwerdegegners im Rahmen einer Strafuntersuchung zu klären. Es liege weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht ein klarer Fall vor, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafunter- suchung zu eröffnen sei (Urk. 2 S. 9 f., S. 11). Die dreimonatige Strafantragsfrist erachtet die Beschwerdeführerin als ein- gehalten. So habe sie bereits am 9. November 2015 bei der Polizeistation in D._____ eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Diebstahls machen wollen. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag wie Identität der An- tragstellerin, grobe Umschreibung der Tat sowie Willenskundgabe, dass das Ver- halten des Beschwerdegegners polizeilich verfolgt und allenfalls bestraft werde, seien zum damaligen Zeitpunkt erfüllt gewesen. Spätestens mit dem E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin vom 25. November 2015 an den Polizeibeamten H._____ hätte es für die Polizei klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin und deren Tochter Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner einreichen woll- ten. Dies sei in der Folge denn auch in diversen weiteren E-Mails der Tochter der Beschwerdeführerin betont worden. Dass die Polizei diese Anzeige nicht bzw. erst am 7. Juli 2016 zu Protokoll genommen habe, könne unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die zu- ständige Behörde wäre gestützt auf Art. 6 und 7 StPO verpflichtet gewesen, die Strafanzeige entgegen zu nehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vor- schriften zu bearbeiten (Urk. 2 S. 10 f.).
4. Der Beschwerdegegner lässt in seiner Stellungnahme zunächst auf den Polizeirapport vom 9. Mai 2017 sowie die Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung verweisen, denen er sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst. Ergänzend lässt er geltend machen, die Darstellung der Be- schwerdeführerin, es handle sich bei den fraglichen Gegenständen um teure An- tiquitäten und dergleichen, die allesamt in einem Kellerraum eingeschlossen ge-
- 7 - wesen seien, sei falsch. Vielmehr seien die Liegenschaften bis unters Dach mit Müll, wertlosen, von der Beschwerdeführerin absichtlich zurückgelassen Gegen- ständen und einzelnen schönen Möbelstücken zugestellt gewesen. Diese Gegen- stände stammten offensichtlich nicht von der Beschwerdeführerin, sondern hätten sich beim verstorbenen Vorbesitzer der Liegenschaften über viele Jahre ange- sammelt. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 gäbe es keinen Vertragspassus, wonach die fragli- chen Sachen der Beschwerdeführerin gehörten. Auch habe keine mündliche Ab- sprache betreffend eine Einlagerung der Gegenstände in der Liegenschaft für die Dauer von zwei Jahren bis im Sommer 2017 bestanden. Die Aufforderungen des Beschwerdegegners, die drei Liegenschaften leerzuräumen, habe die Beschwer- deführerin ignoriert. So habe der Beschwerdegegner zwischen Juni 2015 und Februar 2016 27 Mulden mit wertlosen Gegenständen abtransportieren lassen. Dabei seien keine Antiquitäten oder teure Wein- und Champagnerflaschen ent- sorgt worden (Urk. 18 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin verschweige zudem, dass ihr am 11. Januar 2016 in Anwesenheit der Polizei und des Beschwerdegegners der uneingeschränkte Zugang zu sämtlichen Räumen ihrer ehemaligen Liegenschaften gewährt worden sei, anlässlich welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin mehrere Kleinlaster voll Möbel und anderem Material durch die I._____ GmbH habe abtransportieren lassen. Die Beschwerdeführerin habe weder anlässlich des vorerwähnten Orts- termins, noch in den Tagen danach fehlende Gegenstände moniert. Den ver- schlossenen Raum habe der Beschwerdegegner bis dahin nicht geöffnet und nichts daraus entfernt. Die "Geschichte" der Beschwerdeführerin sei mehr als fragwürdig, zumal jemand, der angeblich derart wertvolle Sachen stillschweigend in verkauften Liegenschaften zurücklasse, normalerweise bemüht sei, diese mög- lichst rasch abzuholen und zu sichern. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbe- züglich ausserordentlich träge verhalten (Urk. 18 S. 3-5). Die Fotodokumentation der Beschwerdeführerin eigne sich mangels Datie- rung der Fotos nicht als Beweis, dass die darauf abgebildeten Gegenstände im Zeitpunkt des Verkaufs in den verkauften Liegenschaften zurückgelassen und der
- 8 - Beschwerdegegner sich diese angeeignet habe. Zumindest ein Teil müsse noch zu Lebzeiten des Vorbesitzers J._____ aufgenommen worden sein, lange bevor die Beschwerdeführerin diese Gegenstände mutmasslich geerbt habe. Es entste- he der Eindruck, dass ein Teil der Fotos anlässlich des Abtransports am 11. Ja- nuar 2016 aufgenommen worden sei. Bei den Gegenständen auf der eingereich- ten Liste (Urk. 3/7) und der Fotodokumentation (Urk. 3/8) handle es sich teils um solche, die der Beschwerdegegner noch nie zuvor gesehen habe (Setzkasten mit Zinnfiguren Pos. 1-3, Steine und Möbel Pos. 12 f., verschiedene Möbel, Bilder und Teppiche Pos. 16-20, Bücher und Skulpturen Pos. 22-24, Kerzenständer Pos. 26, diverse Gemälde Pos. 28-47), teils um solche, die die Beschwerdeführe- rin am 11. Januar 2016 abtransportiert habe (Wein Pos. 4 f., Möbel und 1 Flasche Barbera Pos. 7-9, Champagner Pos. 10, Sekretär Pos. 21, Plattenspieler Pos. 27) sowie um einen Amethyst, den G._____ abgeholt habe, da die Beschwerdeführe- rin diesen G._____ geschenkt gehabt habe. Verschiedene Möbel (Pos. 14 f.) sei- en am 11. Januar 2016 in der Wohnung der Haushälterin K._____ vorhanden ge- wesen, da die Beschwerdeführerin ihr die Möbel geschenkt habe. Die Beschwer- deführerin habe diese Möbel aber am 11. Januar 2016 abtransportieren lassen. Die Fassfronten (Pos. 6) seien bis heute vorhanden und im Gebäude eingebaut, und diese habe die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2016 nicht mitgenommen (Urk. 18 S. 5 f.). Beim Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung sei die Strafantragsfrist verpasst worden. Weitere Tatbestände kämen nicht in Frage. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB fehle es an einer Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners. Sodann sei nicht dargelegt wor- den, welche fremden Sachen wann und von wem angeeignet und wohin verfrach- tet worden sein sollten. Weggenommen, für sich selber behalten oder versilbert habe der Beschwerdegegner keinen einzigen dieser Gegenstände (Urk. 18 S. 7).
5. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit
- 9 - dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Eine abschliessende Klärung der Frage, ob in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB der Strafantrag der Beschwerdeführerin unter den oben erwähnten Voraussetzungen fristgerecht gestellt worden ist, erübrigt sich vorliegend. Denn selbst wenn die Rechtzeitigkeit des Strafantrages der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre, wäre aufgrund der nachfolgenden Darlegungen der Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens des Beschwerdegegners nicht anklagegenügend zu erbringen. 6.1. Der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Ver- mögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder einem anderen zu veräussern. Der Täter muss mit dem Willen zur dauernden Enteignung des Be- rechtigten und zur Zugeignung handeln. Der Aneignungswille muss sich in einem bestimmten äusseren Verhalten des Täters manifestieren. Sodann ist in subjekti- ver Hinsicht neben der Bereicherungsabsicht Vorsatz erforderlich (vgl. Trechsel/ Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 127 N 6, N 10; Niggli/Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 137 N 26 und 39; BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Ziff. 2). 6.2 Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme durch Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eines neu- en, in der Regel eigenen Gewahrsams. Neben dem Aneignungswillen ist Vorsatz
- 10 - sowie Bereicherungsabsicht erforderlich (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 51 ff., N 67 ff.). 6.3 Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 7.1 Der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Ehefrau des Beschwerdegegners über zwei Mehrfamilienhäuser an der C._____-Strasse 1 und 3 sowie ein Einfamilienhaus an der C._____-Strasse 2 in D._____ wurde am
8. Juli 2015 öffentlich beurkundet. Das in den Liegenschaften verbliebene Mobiliar bildete offenbar nicht Gegenstand des Kaufvertrages (vgl. Urk. 3/6). 7.2 Es wird nicht ersichtlich, dass anlässlich des Verkaufes der Liegenschaf- ten von den Parteien ein Inventar aufgenommen worden wäre, in welchem die zum Zeitpunkt der Handänderung in den Liegenschaften verbliebenen Gegen- stände einzeln und detailliert aufgenommen worden wären, auf die die Beschwer- deführerin noch einen Anspruch erhob. Vielmehr reichte sie der Polizei eine Liste samt Fotos von angeblich fehlenden Gegenständen ein und erklärte dazu, es sei ihr nicht möglich, die Sachen auf den vorgelegten Fotos genau zu beschreiben, und sie wisse nicht mehr genau, wo sich alle Gegenstände befunden hätten. Die Beschwerdeführerin machte sodann für die vermissten Gegenstände einen Ge- samtschaden von ungefähr Fr. 80'000.-- geltend, ohne den Wert der einzelnen Gegenstände genau bezeichnen zu können (Urk. 12/1 S. 3 f.). Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Inventar C._____- Strasse 3" erneut eine Liste von vermissten Gegenständen und eine entspre- chende Fotodokumentation ein, welche Unterlagen jedoch in einigen Punkten von der ursprünglichen Liste und Fotodokumentation abweichen. Die Beschwerdefüh- rerin machte in der Beschwerde zu diesen Diskrepanzen keine Angaben. Es wur- de lediglich ausgeführt, die im vorliegenden Verfahren eingereichte Liste samt Fo- todokumentation sei von der Tochter der Beschwerdeführerin im Sommer 2016 gestützt auf private Bilder erstellt worden, welche diese im Zeitraum von 2012 bis 2015 von den Möbeln in der Liegenschaft C._____-Strasse 3 aufgenommen ha- be. Ob diese Unterlagen die Situation anlässlich der Handänderung wiedergeben,
- 11 - bleibt unklar. Damit eignen sich weder die der Polizei eingereichte Liste samt Fo- tos noch diejenige im vorliegenden Verfahren vorgelegte Liste samt Fotos zum Nachweis dafür, welche Gegenstände der Beschwerdeführerin nach dem Verkauf der Liegenschaften im Keller der Liegenschaft C._____-Strasse 3 in D._____ ge- lagert worden sind. 7.3 Ob zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den in den Liegen- schaften verbliebenen Gegenständen tatsächlich eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Verkauf verschiedene Ge- genstände noch für weitere zwei Jahre in einem Raum der Liegenschaft C._____- Strasse 3 lagern könne (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 12/3), lässt sich nicht erstellen. Es feh- len objektive Beweise, die die Darstellung der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail-Nachricht von G._____ vom 20. August 2017, in welcher dieser gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, der Beschwerdegegner habe mit der Beschwer- deführerin abgemacht, diese könne ihre Möbel und andere Sachen in einem spe- ziellen Raum für zwei Jahre lagern, und es werde der Schlüssel ausgewechselt (Urk. 3/4), vermag daran nichts zu ändern, zumal G._____ nicht bereit war, zum Sachverhalt Aussagen zu machen und seine Äusserung im E-Mail gegenüber der Untersuchungsbehörde zu bestätigen (vgl. Urk. 12/1 S. 4). 7.4 Jedenfalls gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner er- klärte, aus dem Keller an der C._____-Strasse 3 nichts entnommen zu haben. Bei den von ihm nach Abmahnung der Beschwerdeführerin entsorgten Gegenständen habe es sich durchwegs um wertlose Gegenstände gehandelt, mit welchen die Gebäude bis unters Dach gefüllt gewesen seien (vgl. Urk. 18 S. 3 f.). Diese Dar- stellung lässt sich dem Beschwerdegegner nicht widerlegen. Daran ändern auch die Aussagen von F._____ nichts, die erklärte, aus dem Keller seien Sachen ent- sorgt worden, zumal diese die Gegenstände nicht in rechtsgenügender Weise zu identifizieren vermochte (vgl. Urk. 12/4) und wie erwähnt, sich nicht mehr zwei- felsfrei erstellen lässt, welche Gegenstände der Beschwerdeführerin im Keller an der C._____-Strasse 10 gelagert wurden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerde- führerin im Januar 2016 anlässlich eines Ortstermins, bei welchem auch die Poli-
- 12 - zei zugegen war, unbestrittenermassen diverse Gegenstände abtransportieren konnte (vgl. Urk. 12/1 S. 2). Eine Sachbeschädigung von im Keller an der C._____-Strasse 3 von der Beschwerdeführerin gelagerten Gegenständen liesse sich vor diesem Hintergrund nicht rechtsgenügend nachweisen. 7.5 Die Beschwerdeführerin hat nichts Konkretes vorgebracht, das auf eine Wegnahme bzw. auf eine Aneignung von Gegenständen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner im Sinne eines Diebstahls bzw. einer unrechtmäs- sigen Aneignung hinzudeuten vermöchte. Ihre Aussagen dazu erschöpfen sich vielmehr in reinen Mutmassungen. So vermögen die vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben, in welcher dieser sie u.a. auffor- derte, den Abtransport der Gegenstände zu veranlassen, keinen Aneignungswil- len des Beschwerdegegners zu manifestieren. Vielmehr liefern sie eher einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner, der die Liegenschaften umbauen und vermieten wollte, gar kein Interesse an den fraglichen Gegenständen der Be- schwerdeführerin hatte. Auch aus der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Zugang mehr zum Kellerabteil an der C._____-Strasse 3 gehabt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine Wegnahme bzw. Aneignung von Gegen- ständen in Bereicherungsabsicht schliessen. Dafür, dass sich anlässlich des Orts- termins im Januar 2016 ein Raum im Keller der Liegenschaft C._____-Strasse 3 mit dem Schlüssel der Beschwerdeführerin nicht mehr habe öffnen lassen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 2 S. 5), ergeben sich aus dem Rapport des damals anwesenden Polizeibeamten keine Anhaltspunkte. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten jedoch nicht weiter belegten De- liktsbetrag von Fr. 80'000.-- lässt sich nicht auf eine Wegnahme bzw. Aneignung von Gegenständen durch den Beschwerdegegner in Bereicherungsabsicht schliessen. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann den vom Beschwerde- gegner in seiner Stellungnahme als nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen- den Angaben zum Verbleib der als vermisst geltend gemachten Gegenstände - insbesondere zur Aussage, der Wein und Champagner sei von der Beschwerde- führerin anlässlich des unbestrittenermassen stattgefundenen Ortstermins im Ja- nuar 2016 abtransportiert worden (vgl. Urk. 18 S. 5 f.) sowie die in der Wohnung der Haushälterin des Ehepaares B._____E._____ vorhandenen Gegenstände der
- 13 - Beschwerdeführerin seien der Haushälterin von der Beschwerdeführerin ge- schenkt und am 11. Januar 2016 von letzterer abtransportiert worden (Urk. 18 S. 6) - nichts entgegen zu halten. Es steht somit Aussage gegen Aussage, wobei sich die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise auch als widersprüchlich er- weisen. So wird in der Beschwerde der unbekannte Verbleib und 60 Weinflaschen gerügt, während in der beigelegten Liste und Fotodokumentation von 60 Weinhal- tern die Rede ist. Es fehlt somit auch an konkreten Anhaltspunkten für eine Weg- nahme bzw. eine Aneignung von Gegenständen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner.
8. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen und des Umstands, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht glaubhafter erscheint als diejenige des Beschwerdegegners, liesse sich dem Beschwerdegegner ein strafrechtlich re- levantes Verhalten, insbesondere eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB, ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB und eine Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 StGB, nicht nachweisen. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnis zu einer anderen Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich.
9. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführe- rin Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend macht, ist sie auf die zivilprozessualen Durchsetzungsmöglichkeiten zu verweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Sie ist aus der von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Prozesskaution zu beziehen.
2. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem beschuldigten Beschwer- degegner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1
- 14 - StPO analog (vgl. auch Urteil BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (LS ZH215.3) ist die Höhe der an den Be- schwerdegegner zu leistenden Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.– (zzgl. 8 % MwST) festzusetzen und ebenfalls aus der Prozesskaution zu beziehen. Im Rest- betrag ist die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- rechte des Staates. Es wird beschlossen:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 9. Mai 2017 gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB. Der Vorwurf gegen den Beschwerdegegner steht im Zusam- menhang mit dem Verkauf von Liegenschaften (C._____-Strasse 1, 2 und 3) in D._____ im Jahre 2015 durch A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an E._____, die Ehefrau des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihr gehörende Gegenstände, die sie nach dem Verkauf in der Liegenschaft C._____-Strasse 3 vereinbarungs- gemäss vorübergehend zurückgelassen habe, zum Verschwinden gebracht (Urk. 12/3).
E. 2 Mit Verfügung vom 2. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen unrechtmässiger Aneig- nung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen, und dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch ei- ne Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/9).
E. 3 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2; Urk. 3/1-18). Darin bean- tragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner. Nach frist- gemässer Leistung der verfügten Prozesskaution durch die Beschwerdeführerin (Urk. 6-8) wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnah- me übermittelt und Letztere ersucht, ihre Akten einzureichen (Urk. 9). Die Staats- anwaltschaft verzichtete am 12. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 11) und reichte ihre Akten (Urk. 12) ein. Der Beschwerdegegner liess sich nach zwei- malig erstreckter Frist (Urk. 13; Urk. 16; Prot. S. 5 f.) vernehmen und die Abwei- sung der Beschwerde beantragen (Urk. 18; Urk. 19). Die Beschwerdeführerin ver-
- 3 - zichtete stillschweigend auf eine Replik (vgl. Urk. 21-22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 4 Infolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der den Parteien angekündig- ten Besetzung.
E. 5 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit
- 9 - dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Eine abschliessende Klärung der Frage, ob in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB der Strafantrag der Beschwerdeführerin unter den oben erwähnten Voraussetzungen fristgerecht gestellt worden ist, erübrigt sich vorliegend. Denn selbst wenn die Rechtzeitigkeit des Strafantrages der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre, wäre aufgrund der nachfolgenden Darlegungen der Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens des Beschwerdegegners nicht anklagegenügend zu erbringen. 6.1. Der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Ver- mögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder einem anderen zu veräussern. Der Täter muss mit dem Willen zur dauernden Enteignung des Be- rechtigten und zur Zugeignung handeln. Der Aneignungswille muss sich in einem bestimmten äusseren Verhalten des Täters manifestieren. Sodann ist in subjekti- ver Hinsicht neben der Bereicherungsabsicht Vorsatz erforderlich (vgl. Trechsel/ Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 127 N 6, N 10; Niggli/Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 137 N 26 und 39; BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Ziff. 2). 6.2 Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme durch Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eines neu- en, in der Regel eigenen Gewahrsams. Neben dem Aneignungswillen ist Vorsatz
- 10 - sowie Bereicherungsabsicht erforderlich (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 51 ff., N 67 ff.). 6.3 Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 7.1 Der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Ehefrau des Beschwerdegegners über zwei Mehrfamilienhäuser an der C._____-Strasse 1 und 3 sowie ein Einfamilienhaus an der C._____-Strasse 2 in D._____ wurde am
E. 8 Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen und des Umstands, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht glaubhafter erscheint als diejenige des Beschwerdegegners, liesse sich dem Beschwerdegegner ein strafrechtlich re- levantes Verhalten, insbesondere eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB, ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB und eine Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 StGB, nicht nachweisen. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnis zu einer anderen Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich.
E. 9 Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführe- rin Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend macht, ist sie auf die zivilprozessualen Durchsetzungsmöglichkeiten zu verweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Sie ist aus der von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Prozesskaution zu beziehen.
2. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem beschuldigten Beschwer- degegner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1
- 14 - StPO analog (vgl. auch Urteil BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (LS ZH215.3) ist die Höhe der an den Be- schwerdegegner zu leistenden Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.– (zzgl. 8 % MwST) festzusetzen und ebenfalls aus der Prozesskaution zu beziehen. Im Rest- betrag ist die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- rechte des Staates. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'296.-- (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung werden aus der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-7/2017/10015626 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 15 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-7/2017/10015626 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12, gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. F. Gisler Monzón
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170234-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. F. Gisler Monzón Beschluss vom 4. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 2. August 2017, D-7/2017/10015626
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 9. Mai 2017 gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB. Der Vorwurf gegen den Beschwerdegegner steht im Zusam- menhang mit dem Verkauf von Liegenschaften (C._____-Strasse 1, 2 und 3) in D._____ im Jahre 2015 durch A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an E._____, die Ehefrau des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihr gehörende Gegenstände, die sie nach dem Verkauf in der Liegenschaft C._____-Strasse 3 vereinbarungs- gemäss vorübergehend zurückgelassen habe, zum Verschwinden gebracht (Urk. 12/3).
2. Mit Verfügung vom 2. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen unrechtmässiger Aneig- nung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen, und dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch ei- ne Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/9).
3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2; Urk. 3/1-18). Darin bean- tragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner. Nach frist- gemässer Leistung der verfügten Prozesskaution durch die Beschwerdeführerin (Urk. 6-8) wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnah- me übermittelt und Letztere ersucht, ihre Akten einzureichen (Urk. 9). Die Staats- anwaltschaft verzichtete am 12. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 11) und reichte ihre Akten (Urk. 12) ein. Der Beschwerdegegner liess sich nach zwei- malig erstreckter Frist (Urk. 13; Urk. 16; Prot. S. 5 f.) vernehmen und die Abwei- sung der Beschwerde beantragen (Urk. 18; Urk. 19). Die Beschwerdeführerin ver-
- 3 - zichtete stillschweigend auf eine Replik (vgl. Urk. 21-22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der den Parteien angekündig- ten Besetzung.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit erforder- lich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, näher eingegangen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 und BGE 136 I 229 E. 5.2). II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafanzei- ge oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BGer 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2; Omlin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 9; Schmid/Jo- sitsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 310 N 2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behörden über ein gewis- ses Ermessen (Urteil BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 m.H.).
2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 5) im Wesentlichen und zusammengefasst aus, die Beschwerdefüh-
- 4 - rerin habe ihre Gegenstände in den verkauften Liegenschaften aus freiem Willen zurückgelassen, um diese in einem späteren Zeitpunkt abzuholen. Die fraglichen Gegenstände seien somit ohne Zutun des Beschwerdegegners und damit auch ohne dessen Willen in dessen Zugriffsbereich gelangt. Der Beschwerdegegner habe auch nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Durch die Entsorgung der fraglichen Gegenstände habe der Beschwerdegegner in keiner Weise einen un- rechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil angestrebt. Beim angezeigten Sachverhalt handle es sich somit um einen privilegierten Fall von Art. 137 StGB, bei welchem ein Strafantrag erforderlich sei. Gestützt auf die Aussagen der Mieterin F._____ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 Kenntnis über die Räumung sowie über die Person des Täters erlangt und die Frist zur An- tragstellung zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Nachdem die Be- schwerdeführerin Mitte November 2015 bei der Polizei das Vorgefallene geschil- dert und um polizeiliche Unterstützung gebeten habe, worauf sie aufgefordert worden sei, der Polizei eine Liste der nicht mehr vorhandenen Gegenstände ein- zureichen, welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, habe sie anlässlich eines am 11. Januar 2016 stattgefundenen Treffens zwi- schen ihr und dem Beschwerdegegner die noch vorhandenen Gegenstände ab- transportieren können. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin sei schliesslich erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB bereits ab- gelaufen gewesen. Damit fehle es an einer für das Strafverfahren notwendigen Prozessvoraussetzung. Die Aussage des Beschwerdegegners, wonach er der Beschwerdeführerin nie erlaubt habe, die Gegenstände während zweier Jahre einzulagern, könne so- dann nicht ausreichend widerlegt werden. Es seien keine unabhängigen Zeugen ersichtlich bzw. bekannt, welche etwas von dieser Vereinbarung wüssten, und es lägen auch keine anderen Beweismittel vor, welche entweder die Version des Be- schwerdegegners oder diejenige der Beschwerdeführerin erhärten könnten. Es stehe somit Aussage gegen Aussage, wobei den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Somit lasse sich die dem Be- schwerdegegner vorgeworfene Tat nicht anklagegenügend erhärten.
- 5 -
3. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machen, vorliegend sei von einer Bereicherungsabsicht des Beschwerde- gegners und damit vom Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, eventualiter von einer unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 139 [recte: Art. 137] Ziff. 1 StGB, auszugehen, welche Tatbestände von Amtes wegen zu verfolgen seien (Urk. 2 S. 9). Die Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2015 [betreffend offene Forderung des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin, Urk. 12/6/2], dasjenige vom 7. Januar 2016 [betreffend Möbelstücke und Abfall, Urk. 12/6/3] und dasjenige vom 27. Januar 2016 [Rechnung für besetzte Räume, Urk. 12/6/5] seien der Beschwerdeführerin erst zugestellt worden, nachdem die Gegenstände entfernt bzw. zum Teil in die Wohnung der Haushälterin des Be- schwerdegegners verbracht worden seien und nachdem die Tochter der Be- schwerdeführerin am 9. November 2015 vom Beschwerdegegner schriftlich Zu- gang zu den Gegenständen verlangt gehabt habe. Aus dem Versand der vorer- wähnten Schreiben könne somit nicht geschlossen werden, dass der Beschwer- degegner ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Vielmehr habe der Be- schwerdegegner der Beschwerdeführerin mündlich zugesichert, dass sie auch nach dem Verkauf der Liegenschaften verschiedene Gegenstände noch für weite- re zwei Jahre in der Liegenschaft an der C._____-Strasse 3 belassen könne. Die- se Aussage könne von G._____ bestätigt werden. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Punkt ungeprüft gelassen und sich nur auf die Aussagen der Parteien ge- stützt. Es bestehe ein begründeter Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner unberechtigten Zugriff auf die im Keller an der C._____-Strasse 3 in einem abge- schlossenen Raum eingelagerten Sachen, zu welchem Raum ursprünglich nur die Beschwerdeführerin einen Schlüssel besessen habe, verschafft, diese entfernt und sich somit des Diebstahls strafbar gemacht habe. Aufgrund des Wertes der nicht mehr vorhandenen Gegenstände in der Höhe von ca. Fr. 80'000.-- und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Teil der Möbel bei der Haushälterin des Beschwerdegegners gefunden worden sei, liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdegegner in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Dies gelte insbe- sondere auch in Bezug auf die gut 60 Weinflaschen und den Champagner. Es sei
- 6 - sehr unwahrscheinlich, dass diese Gegenstände einfach entsorgt worden seien. Vielmehr bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner die Weinflaschen, wie auch die übrigen Gegenstände unrechtmässig angeeignet ha- be. Somit sei der Verbleib der Gegenstände der Beschwerdeführerin sowie die Rolle des Beschwerdegegners im Rahmen einer Strafuntersuchung zu klären. Es liege weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht ein klarer Fall vor, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafunter- suchung zu eröffnen sei (Urk. 2 S. 9 f., S. 11). Die dreimonatige Strafantragsfrist erachtet die Beschwerdeführerin als ein- gehalten. So habe sie bereits am 9. November 2015 bei der Polizeistation in D._____ eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Diebstahls machen wollen. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag wie Identität der An- tragstellerin, grobe Umschreibung der Tat sowie Willenskundgabe, dass das Ver- halten des Beschwerdegegners polizeilich verfolgt und allenfalls bestraft werde, seien zum damaligen Zeitpunkt erfüllt gewesen. Spätestens mit dem E-Mail der Tochter der Beschwerdeführerin vom 25. November 2015 an den Polizeibeamten H._____ hätte es für die Polizei klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin und deren Tochter Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner einreichen woll- ten. Dies sei in der Folge denn auch in diversen weiteren E-Mails der Tochter der Beschwerdeführerin betont worden. Dass die Polizei diese Anzeige nicht bzw. erst am 7. Juli 2016 zu Protokoll genommen habe, könne unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die zu- ständige Behörde wäre gestützt auf Art. 6 und 7 StPO verpflichtet gewesen, die Strafanzeige entgegen zu nehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vor- schriften zu bearbeiten (Urk. 2 S. 10 f.).
4. Der Beschwerdegegner lässt in seiner Stellungnahme zunächst auf den Polizeirapport vom 9. Mai 2017 sowie die Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung verweisen, denen er sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst. Ergänzend lässt er geltend machen, die Darstellung der Be- schwerdeführerin, es handle sich bei den fraglichen Gegenständen um teure An- tiquitäten und dergleichen, die allesamt in einem Kellerraum eingeschlossen ge-
- 7 - wesen seien, sei falsch. Vielmehr seien die Liegenschaften bis unters Dach mit Müll, wertlosen, von der Beschwerdeführerin absichtlich zurückgelassen Gegen- ständen und einzelnen schönen Möbelstücken zugestellt gewesen. Diese Gegen- stände stammten offensichtlich nicht von der Beschwerdeführerin, sondern hätten sich beim verstorbenen Vorbesitzer der Liegenschaften über viele Jahre ange- sammelt. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 gäbe es keinen Vertragspassus, wonach die fragli- chen Sachen der Beschwerdeführerin gehörten. Auch habe keine mündliche Ab- sprache betreffend eine Einlagerung der Gegenstände in der Liegenschaft für die Dauer von zwei Jahren bis im Sommer 2017 bestanden. Die Aufforderungen des Beschwerdegegners, die drei Liegenschaften leerzuräumen, habe die Beschwer- deführerin ignoriert. So habe der Beschwerdegegner zwischen Juni 2015 und Februar 2016 27 Mulden mit wertlosen Gegenständen abtransportieren lassen. Dabei seien keine Antiquitäten oder teure Wein- und Champagnerflaschen ent- sorgt worden (Urk. 18 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin verschweige zudem, dass ihr am 11. Januar 2016 in Anwesenheit der Polizei und des Beschwerdegegners der uneingeschränkte Zugang zu sämtlichen Räumen ihrer ehemaligen Liegenschaften gewährt worden sei, anlässlich welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin mehrere Kleinlaster voll Möbel und anderem Material durch die I._____ GmbH habe abtransportieren lassen. Die Beschwerdeführerin habe weder anlässlich des vorerwähnten Orts- termins, noch in den Tagen danach fehlende Gegenstände moniert. Den ver- schlossenen Raum habe der Beschwerdegegner bis dahin nicht geöffnet und nichts daraus entfernt. Die "Geschichte" der Beschwerdeführerin sei mehr als fragwürdig, zumal jemand, der angeblich derart wertvolle Sachen stillschweigend in verkauften Liegenschaften zurücklasse, normalerweise bemüht sei, diese mög- lichst rasch abzuholen und zu sichern. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbe- züglich ausserordentlich träge verhalten (Urk. 18 S. 3-5). Die Fotodokumentation der Beschwerdeführerin eigne sich mangels Datie- rung der Fotos nicht als Beweis, dass die darauf abgebildeten Gegenstände im Zeitpunkt des Verkaufs in den verkauften Liegenschaften zurückgelassen und der
- 8 - Beschwerdegegner sich diese angeeignet habe. Zumindest ein Teil müsse noch zu Lebzeiten des Vorbesitzers J._____ aufgenommen worden sein, lange bevor die Beschwerdeführerin diese Gegenstände mutmasslich geerbt habe. Es entste- he der Eindruck, dass ein Teil der Fotos anlässlich des Abtransports am 11. Ja- nuar 2016 aufgenommen worden sei. Bei den Gegenständen auf der eingereich- ten Liste (Urk. 3/7) und der Fotodokumentation (Urk. 3/8) handle es sich teils um solche, die der Beschwerdegegner noch nie zuvor gesehen habe (Setzkasten mit Zinnfiguren Pos. 1-3, Steine und Möbel Pos. 12 f., verschiedene Möbel, Bilder und Teppiche Pos. 16-20, Bücher und Skulpturen Pos. 22-24, Kerzenständer Pos. 26, diverse Gemälde Pos. 28-47), teils um solche, die die Beschwerdeführe- rin am 11. Januar 2016 abtransportiert habe (Wein Pos. 4 f., Möbel und 1 Flasche Barbera Pos. 7-9, Champagner Pos. 10, Sekretär Pos. 21, Plattenspieler Pos. 27) sowie um einen Amethyst, den G._____ abgeholt habe, da die Beschwerdeführe- rin diesen G._____ geschenkt gehabt habe. Verschiedene Möbel (Pos. 14 f.) sei- en am 11. Januar 2016 in der Wohnung der Haushälterin K._____ vorhanden ge- wesen, da die Beschwerdeführerin ihr die Möbel geschenkt habe. Die Beschwer- deführerin habe diese Möbel aber am 11. Januar 2016 abtransportieren lassen. Die Fassfronten (Pos. 6) seien bis heute vorhanden und im Gebäude eingebaut, und diese habe die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2016 nicht mitgenommen (Urk. 18 S. 5 f.). Beim Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung sei die Strafantragsfrist verpasst worden. Weitere Tatbestände kämen nicht in Frage. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB fehle es an einer Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners. Sodann sei nicht dargelegt wor- den, welche fremden Sachen wann und von wem angeeignet und wohin verfrach- tet worden sein sollten. Weggenommen, für sich selber behalten oder versilbert habe der Beschwerdegegner keinen einzigen dieser Gegenstände (Urk. 18 S. 7).
5. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit
- 9 - dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Eine abschliessende Klärung der Frage, ob in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB der Strafantrag der Beschwerdeführerin unter den oben erwähnten Voraussetzungen fristgerecht gestellt worden ist, erübrigt sich vorliegend. Denn selbst wenn die Rechtzeitigkeit des Strafantrages der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre, wäre aufgrund der nachfolgenden Darlegungen der Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens des Beschwerdegegners nicht anklagegenügend zu erbringen. 6.1. Der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Ver- mögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder einem anderen zu veräussern. Der Täter muss mit dem Willen zur dauernden Enteignung des Be- rechtigten und zur Zugeignung handeln. Der Aneignungswille muss sich in einem bestimmten äusseren Verhalten des Täters manifestieren. Sodann ist in subjekti- ver Hinsicht neben der Bereicherungsabsicht Vorsatz erforderlich (vgl. Trechsel/ Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 127 N 6, N 10; Niggli/Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 3. Aufl., Basel 2013, Art. 137 N 26 und 39; BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Ziff. 2). 6.2 Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme durch Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eines neu- en, in der Regel eigenen Gewahrsams. Neben dem Aneignungswillen ist Vorsatz
- 10 - sowie Bereicherungsabsicht erforderlich (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 51 ff., N 67 ff.). 6.3 Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 7.1 Der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Ehefrau des Beschwerdegegners über zwei Mehrfamilienhäuser an der C._____-Strasse 1 und 3 sowie ein Einfamilienhaus an der C._____-Strasse 2 in D._____ wurde am
8. Juli 2015 öffentlich beurkundet. Das in den Liegenschaften verbliebene Mobiliar bildete offenbar nicht Gegenstand des Kaufvertrages (vgl. Urk. 3/6). 7.2 Es wird nicht ersichtlich, dass anlässlich des Verkaufes der Liegenschaf- ten von den Parteien ein Inventar aufgenommen worden wäre, in welchem die zum Zeitpunkt der Handänderung in den Liegenschaften verbliebenen Gegen- stände einzeln und detailliert aufgenommen worden wären, auf die die Beschwer- deführerin noch einen Anspruch erhob. Vielmehr reichte sie der Polizei eine Liste samt Fotos von angeblich fehlenden Gegenständen ein und erklärte dazu, es sei ihr nicht möglich, die Sachen auf den vorgelegten Fotos genau zu beschreiben, und sie wisse nicht mehr genau, wo sich alle Gegenstände befunden hätten. Die Beschwerdeführerin machte sodann für die vermissten Gegenstände einen Ge- samtschaden von ungefähr Fr. 80'000.-- geltend, ohne den Wert der einzelnen Gegenstände genau bezeichnen zu können (Urk. 12/1 S. 3 f.). Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Inventar C._____- Strasse 3" erneut eine Liste von vermissten Gegenständen und eine entspre- chende Fotodokumentation ein, welche Unterlagen jedoch in einigen Punkten von der ursprünglichen Liste und Fotodokumentation abweichen. Die Beschwerdefüh- rerin machte in der Beschwerde zu diesen Diskrepanzen keine Angaben. Es wur- de lediglich ausgeführt, die im vorliegenden Verfahren eingereichte Liste samt Fo- todokumentation sei von der Tochter der Beschwerdeführerin im Sommer 2016 gestützt auf private Bilder erstellt worden, welche diese im Zeitraum von 2012 bis 2015 von den Möbeln in der Liegenschaft C._____-Strasse 3 aufgenommen ha- be. Ob diese Unterlagen die Situation anlässlich der Handänderung wiedergeben,
- 11 - bleibt unklar. Damit eignen sich weder die der Polizei eingereichte Liste samt Fo- tos noch diejenige im vorliegenden Verfahren vorgelegte Liste samt Fotos zum Nachweis dafür, welche Gegenstände der Beschwerdeführerin nach dem Verkauf der Liegenschaften im Keller der Liegenschaft C._____-Strasse 3 in D._____ ge- lagert worden sind. 7.3 Ob zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den in den Liegen- schaften verbliebenen Gegenständen tatsächlich eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Verkauf verschiedene Ge- genstände noch für weitere zwei Jahre in einem Raum der Liegenschaft C._____- Strasse 3 lagern könne (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 12/3), lässt sich nicht erstellen. Es feh- len objektive Beweise, die die Darstellung der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail-Nachricht von G._____ vom 20. August 2017, in welcher dieser gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, der Beschwerdegegner habe mit der Beschwer- deführerin abgemacht, diese könne ihre Möbel und andere Sachen in einem spe- ziellen Raum für zwei Jahre lagern, und es werde der Schlüssel ausgewechselt (Urk. 3/4), vermag daran nichts zu ändern, zumal G._____ nicht bereit war, zum Sachverhalt Aussagen zu machen und seine Äusserung im E-Mail gegenüber der Untersuchungsbehörde zu bestätigen (vgl. Urk. 12/1 S. 4). 7.4 Jedenfalls gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner er- klärte, aus dem Keller an der C._____-Strasse 3 nichts entnommen zu haben. Bei den von ihm nach Abmahnung der Beschwerdeführerin entsorgten Gegenständen habe es sich durchwegs um wertlose Gegenstände gehandelt, mit welchen die Gebäude bis unters Dach gefüllt gewesen seien (vgl. Urk. 18 S. 3 f.). Diese Dar- stellung lässt sich dem Beschwerdegegner nicht widerlegen. Daran ändern auch die Aussagen von F._____ nichts, die erklärte, aus dem Keller seien Sachen ent- sorgt worden, zumal diese die Gegenstände nicht in rechtsgenügender Weise zu identifizieren vermochte (vgl. Urk. 12/4) und wie erwähnt, sich nicht mehr zwei- felsfrei erstellen lässt, welche Gegenstände der Beschwerdeführerin im Keller an der C._____-Strasse 10 gelagert wurden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerde- führerin im Januar 2016 anlässlich eines Ortstermins, bei welchem auch die Poli-
- 12 - zei zugegen war, unbestrittenermassen diverse Gegenstände abtransportieren konnte (vgl. Urk. 12/1 S. 2). Eine Sachbeschädigung von im Keller an der C._____-Strasse 3 von der Beschwerdeführerin gelagerten Gegenständen liesse sich vor diesem Hintergrund nicht rechtsgenügend nachweisen. 7.5 Die Beschwerdeführerin hat nichts Konkretes vorgebracht, das auf eine Wegnahme bzw. auf eine Aneignung von Gegenständen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner im Sinne eines Diebstahls bzw. einer unrechtmäs- sigen Aneignung hinzudeuten vermöchte. Ihre Aussagen dazu erschöpfen sich vielmehr in reinen Mutmassungen. So vermögen die vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben, in welcher dieser sie u.a. auffor- derte, den Abtransport der Gegenstände zu veranlassen, keinen Aneignungswil- len des Beschwerdegegners zu manifestieren. Vielmehr liefern sie eher einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner, der die Liegenschaften umbauen und vermieten wollte, gar kein Interesse an den fraglichen Gegenständen der Be- schwerdeführerin hatte. Auch aus der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Zugang mehr zum Kellerabteil an der C._____-Strasse 3 gehabt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine Wegnahme bzw. Aneignung von Gegen- ständen in Bereicherungsabsicht schliessen. Dafür, dass sich anlässlich des Orts- termins im Januar 2016 ein Raum im Keller der Liegenschaft C._____-Strasse 3 mit dem Schlüssel der Beschwerdeführerin nicht mehr habe öffnen lassen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 2 S. 5), ergeben sich aus dem Rapport des damals anwesenden Polizeibeamten keine Anhaltspunkte. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten jedoch nicht weiter belegten De- liktsbetrag von Fr. 80'000.-- lässt sich nicht auf eine Wegnahme bzw. Aneignung von Gegenständen durch den Beschwerdegegner in Bereicherungsabsicht schliessen. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann den vom Beschwerde- gegner in seiner Stellungnahme als nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen- den Angaben zum Verbleib der als vermisst geltend gemachten Gegenstände - insbesondere zur Aussage, der Wein und Champagner sei von der Beschwerde- führerin anlässlich des unbestrittenermassen stattgefundenen Ortstermins im Ja- nuar 2016 abtransportiert worden (vgl. Urk. 18 S. 5 f.) sowie die in der Wohnung der Haushälterin des Ehepaares B._____E._____ vorhandenen Gegenstände der
- 13 - Beschwerdeführerin seien der Haushälterin von der Beschwerdeführerin ge- schenkt und am 11. Januar 2016 von letzterer abtransportiert worden (Urk. 18 S. 6) - nichts entgegen zu halten. Es steht somit Aussage gegen Aussage, wobei sich die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise auch als widersprüchlich er- weisen. So wird in der Beschwerde der unbekannte Verbleib und 60 Weinflaschen gerügt, während in der beigelegten Liste und Fotodokumentation von 60 Weinhal- tern die Rede ist. Es fehlt somit auch an konkreten Anhaltspunkten für eine Weg- nahme bzw. eine Aneignung von Gegenständen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner.
8. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen und des Umstands, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht glaubhafter erscheint als diejenige des Beschwerdegegners, liesse sich dem Beschwerdegegner ein strafrechtlich re- levantes Verhalten, insbesondere eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 StGB, ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB und eine Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 StGB, nicht nachweisen. Untersuchungshandlungen, deren Ergebnis zu einer anderen Beurteilung führen würden, sind nicht ersichtlich.
9. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführe- rin Schadenersatzansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend macht, ist sie auf die zivilprozessualen Durchsetzungsmöglichkeiten zu verweisen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. Sie ist aus der von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Prozesskaution zu beziehen.
2. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem beschuldigten Beschwer- degegner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1
- 14 - StPO analog (vgl. auch Urteil BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (LS ZH215.3) ist die Höhe der an den Be- schwerdegegner zu leistenden Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.– (zzgl. 8 % MwST) festzusetzen und ebenfalls aus der Prozesskaution zu beziehen. Im Rest- betrag ist die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- rechte des Staates. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'296.-- (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung werden aus der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-7/2017/10015626 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 15 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-7/2017/10015626 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12, gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 4. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. F. Gisler Monzón