Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Die Angelegenheit sei zur Durchführung des Untersuchungsver- fahrens an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Halterin des Hundes E._____, dem der Beschwerdegegner unbestrittenermassen einen Fusstritt aus-
- 3 - geteilt habe. Als Geschädigte und Anzeigeerstatterin sei sie durch die Nichtan- handnahmeverfügung beschwert und zu Anfechtung legitimiert (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldig- te Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Ge- mäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne 'jede Partei' rechtsmittellegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die be- treffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechts- stellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteile 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2 und 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.1). Als geschädigt gilt die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2). Werden durch eine Straftat nicht primär Individualrechtsgüter geschützt und führt die tatbe- standsmässige Handlung zu einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung auch priva- ter Interessen, hat der Betroffene keine Geschädigtenstellung inne (BGE 138 IV 258 E. 2.3).
E. 2.3 Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Straf- bestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (Art. 1 TSchG; Bolli- ger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Bd. 1, Zürich 2011, S. 102). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer des Tieres geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Die Beschwerde- führerin macht nicht geltend, das Verhalten des Beschwerdegegners (Treten ihres Hundes) habe für sie einen unmittelbaren Vermögensschaden zu Folge gehabt. Sie führte vielmehr ausdrücklich aus, ihr Hund habe keine schwerwiegenden Ver-
- 4 - letzungen erlitten (Urk. 2 S. 4). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteres- sen nicht geschützt (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 102 f.; Beschlüsse der hiesigen Kammer UE170126 vom 11. September 2017 E. 2.3, UE140253 vom
E. 2.4 Auch aus der Stellung als Anzeigeerstatterin (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) kann die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nichts für sich ableiten, da dieser nach Art. 301 Abs. 3 StPO – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine Verfahrensrechte zustehen, wenn sie nicht geschädigt ist bzw. sich nicht als Privatklägerschaft konstituieren kann (Urteil 1B_432/2011 vom
20. September 2012 E. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258; Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Insbesondere ist sie grundsätzlich nicht zur Be- schwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft legiti- miert (Urteile 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1, 1B_556 u. 557/2011 vom
3. Januar 2012 E. 5 sowie 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2), da jedenfalls der materielle Entscheid der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ihre Rechtsstellung gemäss Art. 301 StPO unberührt lässt (vgl. Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258).
3. Somit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 800.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden von der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen; der Restbetrag ist ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.
- 5 - nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsan- waltschaft See/Oberland." 1.3 Mit Verfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'500.– zu leisten (Urk. 5). Die Prozesskaution ging innert Frist ein und auf entsprechendes Ersuchen reichte die Staatsanwaltschaft die Akten ein (Urk. 8–10). Auf die Einholung von Stellung- nahmen kann vorliegend verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 5 Dem Beschwerdegegner, dem im vorliegenden Verfahren keine wesentli- chen Umtrieb oder Auslagen entstanden sind, ist keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-5/2017/10019584 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-5/2017/10019584 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 6 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170216-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 21. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 17. Juli 2017, B-5/2017/10019584
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 8. Januar 2017 begegneten sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Ausführen ihrer Hun- de bei der C._____ … in D._____. Der Hund der Beschwerdeführerin (E._____) soll dabei denjenigen des Beschwerdegegners (F._____) angegriffen haben, wo- bei der Beschwerdegegner gemäss seinen eigenen Aussagen E._____ einen Fusstritt versetzte, damit dieser von F._____ ablasse. Dadurch geriet der Be- schwerdegegner in Verdacht, sich der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht zu haben (vgl. Urk. 3 S. 1, Urk. 10/1-3). 1.2 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom 17. Juli 2017, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht an Hand genommen werde. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 liess die Be- schwerdeführerin dagegen Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: (Urk. 2 S. 2): " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur Durchführung des Untersuchungsver- fahrens an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsan- waltschaft See/Oberland." 1.3 Mit Verfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgege- ben, eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'500.– zu leisten (Urk. 5). Die Prozesskaution ging innert Frist ein und auf entsprechendes Ersuchen reichte die Staatsanwaltschaft die Akten ein (Urk. 8–10). Auf die Einholung von Stellung- nahmen kann vorliegend verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Halterin des Hundes E._____, dem der Beschwerdegegner unbestrittenermassen einen Fusstritt aus-
- 3 - geteilt habe. Als Geschädigte und Anzeigeerstatterin sei sie durch die Nichtan- handnahmeverfügung beschwert und zu Anfechtung legitimiert (Urk. 2 S. 2). 2.2 Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldig- te Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Ge- mäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne 'jede Partei' rechtsmittellegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die be- treffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechts- stellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteile 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2 und 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.1). Als geschädigt gilt die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2). Werden durch eine Straftat nicht primär Individualrechtsgüter geschützt und führt die tatbe- standsmässige Handlung zu einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung auch priva- ter Interessen, hat der Betroffene keine Geschädigtenstellung inne (BGE 138 IV 258 E. 2.3). 2.3 Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Straf- bestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (Art. 1 TSchG; Bolli- ger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Bd. 1, Zürich 2011, S. 102). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer des Tieres geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Die Beschwerde- führerin macht nicht geltend, das Verhalten des Beschwerdegegners (Treten ihres Hundes) habe für sie einen unmittelbaren Vermögensschaden zu Folge gehabt. Sie führte vielmehr ausdrücklich aus, ihr Hund habe keine schwerwiegenden Ver-
- 4 - letzungen erlitten (Urk. 2 S. 4). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteres- sen nicht geschützt (Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 102 f.; Beschlüsse der hiesigen Kammer UE170126 vom 11. September 2017 E. 2.3, UE140253 vom
5. Dezember 2014 E. 1.3 und UE130181 vom 13. Januar 2014 E. 4.2). Als Halte- rin und Eigentümerin des Hundes kommt der Beschwerdeführerin im Strafverfah- ren gegen den Beschwerdegegner wegen Widerhandlungen gegen das TSchG folglich keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, wes- halb ihr auch die Beschwerdelegitimation gestützt auf diese Eigenschaft fehlt. Ei- ne allfällige Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB oder eine andere Norm des StGB stehen vorliegend nicht infrage. 2.4 Auch aus der Stellung als Anzeigeerstatterin (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) kann die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nichts für sich ableiten, da dieser nach Art. 301 Abs. 3 StPO – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine Verfahrensrechte zustehen, wenn sie nicht geschädigt ist bzw. sich nicht als Privatklägerschaft konstituieren kann (Urteil 1B_432/2011 vom
20. September 2012 E. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258; Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Insbesondere ist sie grundsätzlich nicht zur Be- schwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft legiti- miert (Urteile 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1, 1B_556 u. 557/2011 vom
3. Januar 2012 E. 5 sowie 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2), da jedenfalls der materielle Entscheid der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung ihre Rechtsstellung gemäss Art. 301 StPO unberührt lässt (vgl. Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258).
3. Somit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 800.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden von der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen; der Restbetrag ist ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw.
- 5 - nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Dem Beschwerdegegner, dem im vorliegenden Verfahren keine wesentli- chen Umtrieb oder Auslagen entstanden sind, ist keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-5/2017/10019584 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-5/2017/10019584 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 6 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 21. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. T. Böhlen