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UE170215

Einstellung

Zürich OG · 2018-02-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 C._____ geriet am Samstag, dem 28. Januar 2017, um 12:33 Uhr in der … (Zug Nr. …) auf der Strecke zwischen D._____ und Zürich-… in eine Billett- kontrolle. Nebst ihrem persönlichen Monatsabonnement des Zürcher Verkehrs- verbundes für die Tarifzonen 110 (Stadt Zürich) und 140 (unteres rechtes Zürich- seeufer) wies sie ein manipuliertes Anschlussbillett für ein bis zwei Zonen vor. Das Anschlussbillett, eine am 20. Januar 2017 gekaufte, selbst zu entwertende Stempelkarte, war am Morgen vor der Fahrt um 8:11 Uhr ab- gestempelt worden. Zuvor war die Papierober- fläche im Feld für den Stempelaufdruck abra- siert worden, mutmasslich um einen bei einer schon zuvor erfolgten ersten Entwertung dort angebrachten Stempelaufdruck zu entfernen. Der A._____-Kontrolleur bemerkte dies und stellte einen Beleg "Reise ohne gültigen Fahr- ausweis" mit den Hinweisen "Ursache: Zone oder Haltestelle fehlt / Fahrausweis eingezogen / Fälschung / CHF 275.00 (Fahrpreispauschale + Zuschlag) / (im Wiederholungsfall kann sich dieser Betrag erhöhen)" aus. C._____ bestätig- te den Sachverhalt mit ihrer Unterschrift auf diesem Beleg (Urk. 10/3 und 3/5). Mit dem dafür vorgesehenen Einzahlungs- schein bezahlte sie am 7. Februar 2017 die vom Transportunternehmen in Rech- nung gestellten 315 Franken (Urk. 10/6).

E. 2 Am 14. März 2017 wandten sich die A._____, eine spezialgesetzliche Aktien- gesellschaft des Bundesrechts (vgl. Art. 2 des gleichnamigen Bundesgesetzes), an die Staatsanwaltschaft See / Oberland und stellten Strafantrag beziehungswei-

- 3 - se erstatteten Strafanzeige wegen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Urk. 10/3). Polizeilich einvernommen gab die Beschuldigte zu Protokoll, das nicht abgestem- pelte Billett am Vorabend der Kontrolle an einer Bushaltestelle in ihrer Wohnge- meinde E._____ am Boden gefunden zu haben. Sie habe an der Stempelkarte nichts Auffälliges erkennen können und diese am Samstag Morgen vor Antritt der Zugfahrt von E._____ nach D._____ am Billettautomaten entwertet (Urk. 10/2, insbesondere F. 7 ff. und 33). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft die Beschul- digte wegen Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen à 40 Franken (Urk. 10/13). Dagegen liess die Beschuldigte durch ihren Ver- teidiger Einsprache erheben (Urk. 10/16). Sie machte geltend, mit der Bezahlung der von den A._____ geforderten, höheren als üblichen 'Privatbusse' sei nebst dem Schwarzfahren auch die angebliche Billettfälschung abgegolten. Es verstos- se gegen Treu und Glauben, wenn die A._____ einerseits die 'Privatbusse' gel- tend machten und einzögen, und dann doch eine Strafanzeige erstatteten. Mit der Erhebung einer Privatbusse offerierten die A._____, dass gegen Bezahlung des Zuschlags die Strafbehörden aus dem Spiel gelassen würden (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sie erwog, der Beschuldigten könne nicht anklagegenügend nachgewiesen wer- den, bemerkt zu haben, dass es sich beim aufgefundenen Billett um eine Fäl- schung gehandelt habe (Urk. 10/22 = 3/3 = 5; den A._____ am 24. Juli 2017 zuge- stellt [Urk. 10/25]).

E. 2.2 Art. 20 Abs. 1 PBG hält fest, dass Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen müssen. Die Unterneh- men legen die Höhe des Zuschlags im Tarif fest (Abs. 2). Die Höhe des Zu- schlags richtet sich gemäss Art. 20 Abs. 3 PBG nach dem mutmasslichen Ein- nahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachen, und dem Aufwand, den die reisende Person verursacht. Nach Meinung des Gesetzgebers hat der Zuschlag keinen Bussencharakter (vgl. die Erläuterungen zu Art. 16 des Transportgesetzes [aTG] in der Botschaft des Bundesrates über Transporte des öffentlichen Verkehrs vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 167, S. 186). Er entgilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig den Kontrollaufwand des Transportunternehmens (BGE 136 II 457 E. 6.2 und 136 II 489 E. 2.4). Vorliegend dürfte der Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbundes (Tarif 651.8, auszugsweise veröffentlicht auf www.zvv.ch → Abos und Tickets → Tarif → Ver- bundtarif und Richtlinien) anwendbar sein (vgl. dessen Ziffer 7.007), in dessen Auftrag die Beschwerdeführerin als marktverantwortliches Unternehmen den Grossteil des Zürcher …-Netzes betreibt, darunter auch die hier interessierende …. Die dort in Ziffer 4.8 festgelegten Zuschläge und Gebühren stimmen mit jenen des Tarifs T600.5 "Reisende ohne gültigen Fahrausweis / Missbrauch, Fälschung" des Direkten Verkehrs (Ziffer 3 des auf ch-direct.org → Themen → Tarife und Vorschriften → Aktuelle DV-Tarife veröffentlichten Tarifs) überein. Gemäss Ziffer 4.820 des ZVV-Tarifs sowie Ziffer 30.00 des DV-Tarifs beträgt der Zuschlag für Fahrten mit teilgültigem Fahrausweis (sogenannte Graufahrer im Sinne von BGE 136 II 457) 70 Franken im ersten, 110 Franken im zweiten und 140 Franken ab dem dritten Fall. Hinzu kommt eine Fahrpreispauschale zur De- ckung des Fahrpreises von 5 Franken (Ziffer 4.822 des ZVV-Tarifs, Ziffer 11.30 des DV-Tarifs). Die Zusatzgebühr für das Vorweisen eines gefälschten Fahraus- weises beträgt 200 Franken (Ziffer 4.831 des ZVV-Tarifs, Ziffer 30.20 des DV-

- 8 - Tarifs). Vorgesehen sind sodann weitere Zusatzgebühren für Mahnungen, Straf- anzeigen, Betreibungen etc. (Ziffer 4.832 ff. des ZVV-Tarifs). Unabhängig von der Rechtsnatur dieser Zuschläge ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass der durchschnittliche Reisende ohne Fahrausweis, von dem ein Trans- portunternehmen einen dreistelligen Geldbetrag für sein Schwarzfahren fordert, davon ausgeht, die Sache sei mit dessen Bezahlung erledigt. Einigen sich Schä- diger und Geschädigter über die Abwicklung eines reinen, geringfügigen Sach- oder sonstigen Vermögensschadens, wird dies in der Regel unter der (ausdrückli- chen oder stillschweigenden) Annahme geschehen, den Strafrichter im Erfolgsfall aussen vor zu lassen. So verhält es sich etwa, wenn der Eigentümer eines Park- platzes mit strafrechtlich bewehrtem richterlichen Verbot dem Parksünder einen Einzahlungsschein für die Bezahlung einer "Umtriebsentschädigung" unter den Scheibenwischer klemmt (vgl. BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.3). Wer diese Rechnung bezahlt, geht davon aus, dass der Eigentümer dafür auf den Strafantrag verzichtet. Strafrecht ist ultima ratio. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dass in solchen Fällen von Bagatellkriminalität nicht auch noch die Strafbehörden bemüht werden, nachdem der Täter einlenkt und den Ge- schädigten schadlos hält, mithin der Rechtsfrieden auch so wiederhergestellt ist. Will der Geschädigte in einem solchen Fall auf seinem Antrags-/Anzeigerecht be- harren, steht ihm dies zwar grundsätzlich frei. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben gebietet es dann aber, dass er dies offen legt, und zwar bevor er Schaden- ausgleich fordert und entgegennimmt (so ausdrücklich Falb, Das Vorgehen gegen den durch Private in flagranti erwischten Dieb in Selbstbedienungsläden, in: ZStrR 1964 68, S. 75 f., wonach der Geschädigte den Zahlenden darüber aufzuklären hat, wenn die Strafsache damit nicht erledigt ist und er noch die Ladung vor den Richter zu gewärtigen hat). Andernfalls setzte er sich dem Verdacht aus, sich be- wusst die falsche Vorstellung des Schädigers zu Nutze zu machen, um eine An- erkennung und Bezahlung der Schadenersatzforderung zu erwirken, und hernach das (berechtigte) Vertrauen auf die gütliche Erledigung zu enttäuschen. Solches wäre widersprüchlich und verdiente keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB).

- 9 - Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 auf ihr Vertrauen beruft, mit der Bezahlung des von ihr geforderten Betrages sei die Sache erledigt, erscheint dies deshalb durchaus nachvollziehbar. Es greift zu kurz, wenn die Beschwerdeführerin ihr vorwirft, mit ihrer Argumentation "die beiden nebeneinander zu beurteilenden As- pekte des Schadenersatzes einerseits und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit andererseits zu vermischen". In der schon zitierten Botschaft hält der Bundesrat fest, der Zuschlag müsse verhältnismässig hoch sein, um Fällen wie jener des Reisenden zu begegnen, der versuche, auf einer Strecke mit Selbstkontrolle mög- lichst viele Fahrten auszuführen, ohne den Fahrpreis zu bezahlen, und dabei be- wusst das Risiko eingehe, bei jeder Stichprobenkontrolle den Zuschlag zahlen zu müssen, und um eine vorbeugende Wirkung zu erzielen (BBl 1983 II 167, S. 186). Damit wird offen gesagt, dass der Zuschlag (auch) präventive Ziele verfolgt, was dadurch erreicht wird, dass bei dessen Festsetzung entgegen Art. 20 Abs. 3 PBG (beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 aTG) nicht alleine kompensatorische, sondern eben auch pönale Gesichtspunkte massgebend sind. Die Vermischung restitutiver und strafender Elemente ist mithin bereits im Gesetz angelegt. Verstärkt wird dies durch die konkrete Ausgestaltung der Tarife, die in den letzten Jahren immer wieder erhöht wurden. Dadurch ist der pönale Aspekt noch mehr in den Vorder- grund gerückt und ist die Natur des Zuschlags noch näher an jene einer Busse gerückt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 20 Abs. 7 PBG, wonach die straf- rechtliche Verfolgung vorbehalten bleibt, vermag nichts daran zu ändern, dass das Nebeneinander von Zuschlag und Strafverfahren dem personenbeförde- rungsrechtlich nicht bewanderten Reisenden nicht bekannt ist. Der Schwarzfah- rer, der in einer Kontrolle erwischt wird und einen entsprechenden Beleg unter- schreibt, wird – wie soeben ausgeführt gerade auch aufgrund der von den Trans- portunternehmen pönal ausgestalteten Tarife – der Meinung sein, eine Busse er- halten zu haben. Die Beschwerdeführerin weiss das. Sie bestreitet es letztlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass mitunter auch sie selbst sich dieser Terminologie bedient. So zitiert sie in ei- ner Medienmitteilung ihren Geschäftsleitungsvorsitzenden F._____ mit den Wor- ten: "Ich möchte aber nicht, dass langjährige und treue Kunden für ein einzelnes

- 10 - Missgeschick in jedem Fall gebüsst werden." (Medienmitteilung vom 7. Mai 2013: Sofortmassnahmen für Kundinnen und Kunden: Die Billettpflicht hat sich bewährt

– A._____ sieht Handlungsbedarf in der Umsetzung; abrufbar auf A._____.ch → Unternehmen → Medien → Medienstelle → Medienmitteilungen; Hervorhebung hinzugefügt). Ferner wird der Eindruck, dass es sich beim Zuschlag um eine Bus- se im eigentlichen Sinn des Wortes handle, auch dadurch verstärkt, dass es denn auch der Praxis der Beschwerdeführerin und anderer Transportunternehmen ent- spricht, bei Fahrten ohne oder mit nur teilgültigem Fahrausweis bei Erst- und erstmaligen Wiederholungstätern von einer Strafanzeige abzusehen, wenn der Zuschlag bezahlt wird. Nun ist zwar der vorliegende Fall insofern anders gelagert, als der Beschwerde- gegnerin 1 nicht nur gewöhnliches Schwarz- beziehungsweise Graufahren (feh- lende Zonen) vorgeworfen wird. Sie soll ein gefälschtes Billett benutzt und sich damit statt einer blossen Übertretung nach Art. 57 Abs. 3 PBG nebst des Er- schleichens einer Leistung auch einer Urkundenfälschung strafbar gemacht ha- ben. Mit dem schwereren Verschulden korreliert aber auch ein massiv höherer Zuschlag. Gerade bei der Zusatzgebühr von 200 Franken, die bei Verwendung gefälschter Billette verrechnet wird, dürfte eine pönale Intention im Vordergrund stehen. So kann die Kontrolle auch im vorliegenden Fall nur geringfügig länger gedauert haben, als es bei einem Reisenden ohne Fahrausweis der Fall gewesen wäre. Der Zug fuhr um 12:30 Uhr in D._____ ab, drei Minuten später war der Be- leg "Fahren ohne gültigen Fahrausweis" ausgestellt. Mit ihrer Unterschrift bestä- tigte die Beschwerdegegnerin 1 ausdrücklich die darin enthaltenen Angaben und damit (jedenfalls in objektiver Hinsicht) auch die Verwendung eines gefälschten Billetts. Somit fiel für die Beschwerdeführerin kein wesentlich höherer Aufwand als bei einem gewöhnlichen Schwarzfahrer an. Allfällige nachträgliche Analysen der Beschwerdeführerin durch ihre Betrugsabteilung dienen der generellen Präventi- on und Erkennung künftiger Fälle, jedenfalls soweit wie hier der Zuschlag aner- kannt und bezahlt wird. Der entsprechende Aufwand lässt sich im haftpflichtrecht- lichen Sinne nicht mehr der Beschwerdegegnerin 1 als Schädigerin zurechnen. So datiert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Prüfbericht vom

13. März 2017 (Urk. 10/3/Seite 2). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerde-

- 11 - gegnerin 1 den verlangten Zuschlag schon längst bezahlt. Angesichts des hohen (Zusatz-)Zuschlags und der Tatsache, dass auf dem ausgehändigten Beleg "Rei- se ohne gültigen Fahrausweis" (auch) die Fälschung als Forderungsgrund aus- drücklich genannt wird, leuchtet ein, wenn auch der Reisende mit gefälschtem Bil- lett im verlangten Betrag seine Strafe sieht. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführe- rin, will sie nebst dem Zuschlag auch ein Strafverfahren anstrengen, keinen ent- sprechenden Vorbehalt anbringt und stattdessen den Reisenden im (für sie er- kennbaren) Glauben lässt, mit der Bezahlung des geforderten Betrages sei die Sache erledigt. Dies zu tun, wäre ein Leichtes. Es spricht nichts dagegen, spätes- tens beim Rechnungsversand darauf hinzuweisen, dass auch bei Bezahlung des Zuschlags eine Strafanzeige folgen kann. Wenn die Beschwerdeführerin es den- noch unterlässt, erweckt sie damit ein bestimmtes Vertrauen. Nach Treu und Glauben ist ihr Verhalten als Verzicht zu werten, die Bestrafung des Betroffenen auf dem Wege des Strafverfahrens zu verlangen. Nachdem mit der Bezahlung des Zuschlags der zivilrechtliche Schaden gedeckt wird, mithin auch die adhäsi- onsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausser Betracht fällt, geht sie dadurch ihrer Parteistellung im Strafprozess verlustig. Zwar kann die Be- schwerdeführerin trotzdem Anzeige erstatten (Art. 301 Abs. 1 StPO) und bleibt der staatliche Strafanspruch (soweit es um ein Offizialdelikt geht) von der Vorge- hensweise des Transportunternehmens unberührt. Gelangt die Staatsanwalt- schaft, die den Staat als Träger des Strafanspruchs vertritt, aber wie vorliegend zum Schluss, dass die Untersuchung einzustellen ist, ist es der Beschwerdeführe- rin unter den gegebenen Umständen mangels Parteistellung verwehrt, diesen Entscheid anzufechten (vgl. Art. 301 Abs. 3 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 3 Ohnehin aber wäre der angefochtene Entscheid im Ergebnis auch bei Zulas- sung der Beschwerde zu schützen. Nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn der Täter den Schaden ge- deckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm be- wirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach

- 12 - Art. 42 StGB erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig- ten an der Strafverfolgung gering sind. Dass die Beschwerdegegnerin 1 den Schaden mit der Bezahlung des Zuschlags (mehr als) gedeckt hat, wurde schon gesagt. Die Verurteilung zu einer (auch nur teilweise) vollziehbaren Strafe steht ausser Diskussion. Bleibt zu prüfen, ob ein (mehr als geringes) Interesse an der Strafverfolgung besteht. Selbst wenn man den vorstehenden Erwägungen über den pönalen Charakter des Zuschlags nicht folgte und die Beschwerdeführerin eine solche Intention ab- streitet, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass dieser sich jedenfalls beim "gebüssten" Reisenden so auswirkt. Der bezahlte Zuschlag und das einge- stellte Strafverfahren haben der Beschwerdegegnerin 1 unzweifelhaft vor Augen geführt, dass das Verwenden eines gefälschten Billetts nicht toleriert wird und Konsequenzen nach sich zieht. Man darf annehmen, dass die Beschwerdegegne- rin 1 es künftig unterlassen wird, gefälschte Billette vorzuweisen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ihre finanziellen Verhältnisse. Sie verdient gemäss ihren Angaben netto etwa 1'700 Franken pro Monat (Urk. 10/3 F. 79, vgl. auch Urk. 10/11/4). Der bezahlte Zuschlag von schliesslich 315 Franken wirkt sich vor diesem Hintergrund erst recht wie eine empfindliche Strafe aus. Eine weiter ge- hende Sanktion ist nicht notwendig. Das begangene Unrecht ist gesühnt. Auch ist nicht zu befürchten, dass die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttert wird, wenn die Beschwerdegegnerin 1 nur den (nicht nur) im Volksmund "Busse" genannten Zuschlag bezahlt und nicht auch noch eine bedingte Geldstrafe. Entscheidend ist, dass sie nicht ungeschoren davongekommen ist. Was sich die Beschwerdeführe- rin von der Aufhebung der Einstellungsverfügung erhofft, ist nicht einzusehen, ihr Einverständnis im Rahmen von Art. 53 StGB denn auch nicht erforderlich (BGE 136 IV 41 E. 1.2.2). Zwar zeigte sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Untersuchung nicht geständig (Urk. 10/2) und lässt auch noch vor Obergericht durch ihren Verteidiger bestrei- ten, wissentlich ein gefälschtes Billett verwendet zu haben (Urk. 17 Rz. 10 f.). Dies mit gänzlich abwegigen und lebensfremden Vorbringen. Die Beschwerdefüh- rerin zeigt schlüssig auf, weshalb die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 nicht

- 13 - zutreffen kann (vgl. Urk. 2 Rz. 9). Letztlich legen aber die umgehende Bezahlung des Zuschlags einerseits und der Verzicht auf eine Entschädigung ihrer Verteidi- gungskosten für die Untersuchung (Urk. 10/21) anderseits doch nahe, dass sie (entgegen den Ausführungen ihres Verteidigers, Urk. 17 Rz. 12) das Unrecht ih- res Verhaltens anerkennt und dafür Verantwortung übernimmt (vgl. zu diesem Er- fordernis etwa BGE 135 IV 12 E. 3.5.3 und BGer 6B_1007/2017 vom 13. Novem- ber 2017 E. 3.3). Hierauf kommt es an. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder unter dem Aspekt des Schuldausgleichs noch jenem der (Spezial- oder General-)Prävention weitere, strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Da aber Art. 53 StGB bei Vorliegen aller Voraussetzungen zwingend anzuwenden ist (Riklin, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufla- ge, Basel 2013, Art. 53 N 42), bliebe es ohnehin bei der Einstellung des Verfah- rens. Die Beschwerde wäre abzuweisen, wäre auf sie einzutreten.

E. 4 Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Ober- gericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdegegnerin 1 für ihre anwaltliche Ver- tretung zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO, BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 (sie beziffert ihr entsprechendes Begehren nicht) ist innerhalb des anwendbaren Rahmens (300 bis 12'000 Fran- ken, § 19 Abs. 1 AnwGebV) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be- messungskriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwalts, § 2 Abs. 1 AnwGebV) auf 800 Fran- ken festzusetzen. Hinzu kommen wie beantragt Mehrwertsteuer von 8 % (64 Franken). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG auf 1'000 Franken festzusetzen. Zu beziehen sind sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Entschädigung aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung (Art. 383 Abs. 1 StPO).

- 14 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschä- digen. Die Entschädigung wird aus der Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen.
  4. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung der Beschwer- deführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, Referenz F-VMT 167000 MR, per Gerichtsur- kunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich - 15 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170215-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 23. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Juli 2017, C-2/2017/10008711

- 2 - Erwägungen: I.

1. C._____ geriet am Samstag, dem 28. Januar 2017, um 12:33 Uhr in der … (Zug Nr. …) auf der Strecke zwischen D._____ und Zürich-… in eine Billett- kontrolle. Nebst ihrem persönlichen Monatsabonnement des Zürcher Verkehrs- verbundes für die Tarifzonen 110 (Stadt Zürich) und 140 (unteres rechtes Zürich- seeufer) wies sie ein manipuliertes Anschlussbillett für ein bis zwei Zonen vor. Das Anschlussbillett, eine am 20. Januar 2017 gekaufte, selbst zu entwertende Stempelkarte, war am Morgen vor der Fahrt um 8:11 Uhr ab- gestempelt worden. Zuvor war die Papierober- fläche im Feld für den Stempelaufdruck abra- siert worden, mutmasslich um einen bei einer schon zuvor erfolgten ersten Entwertung dort angebrachten Stempelaufdruck zu entfernen. Der A._____-Kontrolleur bemerkte dies und stellte einen Beleg "Reise ohne gültigen Fahr- ausweis" mit den Hinweisen "Ursache: Zone oder Haltestelle fehlt / Fahrausweis eingezogen / Fälschung / CHF 275.00 (Fahrpreispauschale + Zuschlag) / (im Wiederholungsfall kann sich dieser Betrag erhöhen)" aus. C._____ bestätig- te den Sachverhalt mit ihrer Unterschrift auf diesem Beleg (Urk. 10/3 und 3/5). Mit dem dafür vorgesehenen Einzahlungs- schein bezahlte sie am 7. Februar 2017 die vom Transportunternehmen in Rech- nung gestellten 315 Franken (Urk. 10/6).

2. Am 14. März 2017 wandten sich die A._____, eine spezialgesetzliche Aktien- gesellschaft des Bundesrechts (vgl. Art. 2 des gleichnamigen Bundesgesetzes), an die Staatsanwaltschaft See / Oberland und stellten Strafantrag beziehungswei-

- 3 - se erstatteten Strafanzeige wegen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Urk. 10/3). Polizeilich einvernommen gab die Beschuldigte zu Protokoll, das nicht abgestem- pelte Billett am Vorabend der Kontrolle an einer Bushaltestelle in ihrer Wohnge- meinde E._____ am Boden gefunden zu haben. Sie habe an der Stempelkarte nichts Auffälliges erkennen können und diese am Samstag Morgen vor Antritt der Zugfahrt von E._____ nach D._____ am Billettautomaten entwertet (Urk. 10/2, insbesondere F. 7 ff. und 33). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft die Beschul- digte wegen Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen à 40 Franken (Urk. 10/13). Dagegen liess die Beschuldigte durch ihren Ver- teidiger Einsprache erheben (Urk. 10/16). Sie machte geltend, mit der Bezahlung der von den A._____ geforderten, höheren als üblichen 'Privatbusse' sei nebst dem Schwarzfahren auch die angebliche Billettfälschung abgegolten. Es verstos- se gegen Treu und Glauben, wenn die A._____ einerseits die 'Privatbusse' gel- tend machten und einzögen, und dann doch eine Strafanzeige erstatteten. Mit der Erhebung einer Privatbusse offerierten die A._____, dass gegen Bezahlung des Zuschlags die Strafbehörden aus dem Spiel gelassen würden (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sie erwog, der Beschuldigten könne nicht anklagegenügend nachgewiesen wer- den, bemerkt zu haben, dass es sich beim aufgefundenen Billett um eine Fäl- schung gehandelt habe (Urk. 10/22 = 3/3 = 5; den A._____ am 24. Juli 2017 zuge- stellt [Urk. 10/25]).

3. Dagegen führen die A._____ mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

12. Juli 2017, C-2/2017/10008711, sei aufzuheben und C._____ wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer Leistung angemessen zu bestrafen.

- 4 -

2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 12. Juli 2017, C-2/2017/10008711, aufzuheben und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur weiteren Un- tersuchung zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 1. September 2017 verneh- men; sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschuldigte (Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2017, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werde, eventualiter diese abgewiesen werde, unter entsprechender Kosten- regelung und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 17). Die Replik der Beschwerdeführerin und die Duplik der Beschwerdegegnerin 1 ergingen unterm 12. beziehungsweise 30. Oktober 2017. Beide Parteien halten an ihren jeweiligen Anträgen fest (Urk. 21 und 26). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Duplik (Urk. 24). Die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist, um all- fällige Bemerkungen zur Duplik der Beschwerdegegnerin 1 einzureichen, verstrich ungenutzt am 13. November 2017 (Urk. 28 f.). II.

1. Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer und Ferienabwesenheit ihres Präsidenten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Besetzung als den Parteien mit Verfügung vom 2. August 2017 angekündigt.

2. Die Beschwerdegegnerin 1 spricht der Beschwerdeführerin zunächst die Be- rechtigung zur Anfechtung der Einstellungsverfügung ab. 2.1.1. Kurz zusammengefasst macht sie wie schon im Rahmen des Einsprache- verfahrens vor der Staatsanwaltschaft geltend, sie habe darauf vertrauen dürfen und müssen, dass mit der Bezahlung des Betrages von 315 Franken und dem ausdrücklichen Vermerk auf dem unterschriebenen Beleg, dass dieser Zuschlag

- 5 - für die angebliche Fälschung auferlegt worden sei, die Sache erledigt sei. In die- sem Vertrauen habe sie den entsprechenden Betrag in der Folge dann auch überwiesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang dennoch eine Strafanzeige erstattet habe, verstosse gegen Treu und Glauben oder in einer gewissen Analogie gegen den Grundsatz ne bis in idem. Die Bemerkung auf der Quittung, wonach sich der Zuschlag von 275 Franken im Wiederholungsfall auch erhöhen könne, unterstreiche noch zusätzlich den pönalen Charakter der ausge- fällten 'Busse' durch die Beschwerdeführerin und sei zusätzlich dazu geeignet gewesen, sie in ihrem berechtigten Vertrauen zu bestärken, dass die Sache mit der Bezahlung des Betrages erledigt sei. Ginge es vorliegend um ein Antragsdelikt, fährt die Beschwerdegegnerin 1 fort, so wäre wohl klar, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin, mithin das in Rech- nung Stellen einer Art pauschalen Busse, welche den möglichen Schaden bei weitem übersteige und welche vorbehaltlos erfolgt sei, gleichzeitig einen Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages bedeuten würde. Vorliegend gehe es nun um ein Offizialdelikt. Es stelle sich aber in der heutigen prozessualen Situation nicht mehr in erster Linie die Frage, ob das fragliche Offizialdelikt aufgrund des Verhal- tens der A._____ zu verfolgen war, sondern ob die A._____ unter diesen Um- ständen als angebliche Privatklägerin noch legitimiert seien, die ergangene Ein- stellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten. Dies sei klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, sie würde nicht aktiv auf eine weitere Bestrafung hinwirken. Darauf sei sie zu behaften. Deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 17 Rz. 3 bis 7). 2.1.2. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Bei der Fahrpauschale samt Zu- schlägen handle es sich nicht um eine Busse, sondern um die Entgeltung ihres Aufwandes, die durch den Zivilrichter beurteilt werde (unter Hinweis auf BGE 136 III 465 und Art. 56 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes [PBG]). Die Einzel- heiten seien in Art. 20 PBG und dem entsprechenden Tarif geregelt. Art. 20 Abs. 7 PBG stelle in jeder wünschbaren Deutlichkeit klar, dass die strafrechtliche Verfolgung trotz Erhebung der Zuschläge vorbehalten bleibe. Damit greife auch die Anrufung des Grundsatzes ne bis in idem zu kurz. Eine Vertrauensgrundlage,

- 6 - gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin 1 davon habe ausgehen dürfen, dass von einer Strafanzeige abgesehen werde, liege nicht vor. Eine solche in der Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Zuschläge zu sehen, gehe nicht an. Die Beschwerdegegnerin 1 scheine mit ihrer Argumentation die beiden nebeneinan- der zu beurteilenden Aspekte des Schadenersatzes einerseits und der strafrecht- lichen Verantwortlichkeit anderseits zu vermischen. Das in Rechnung Stellen der Zuschläge erfülle die Anforderung an einen Rückzug des Strafantrages weder formell noch inhaltlich. Art. 304 StPO schreibe vor, dass der Rückzug des Strafan- trags schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sei. Weder das vom Zugbegleiter ausgefüllte Formular noch die Rechnung vom 3. Februar 2017 seien von ihrer (der Beschwerdeführerin) Seite unterzeichnet gewesen. Aus der Rechnung gehe auch in keiner Weise ihr Wille hervor, dass auf eine Strafverfol- gung verzichtet werde. Es sei zu betonen, dass weder ein solches Versprechen noch eine Abmachung vorlägen (Urk. 21 S. 2 f.). 2.1.3. Duplicando hält die Beschwerdegegnerin 1 an ihrem Standpunkt fest. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich einerseits zwar die Androhung einer Ver- schärfung der 'Sanktion' für den Wiederholungsfall auf der Quittung befinde, gleichzeitig sich aber nicht der geringste Hinweis auf dem ihr ausgehändigten Be- leg finde, dass die Beschwerdeführerin sich so oder so vorbehalte, eine Anzeige zu machen, und zwar auch dann, wenn sie (die Beschwerdegegnerin 1) den ho- hen Betrag von 315 Franken anstandslos sofort bezahle. Einerseits weise die Be- schwerdeführerin somit ausdrücklich darauf hin, dass der Betrag – somit die Sanktion – im Wiederholungsfall höher ausfallen könne, dies in der Absicht, die Betroffenen zukünftig vom Schwarzfahren abzuhalten. Andererseits verzichte sie wohl bewusst auf den Hinweis – oder auch nur den Vorbehalt –, dass dennoch bereits bei erstmaliger Verfehlung eine Anzeige erfolge. Diese Unterlassung er- folge wohl alleine aus dem Grunde, damit die Betroffenen im Glauben, die Sache sei damit erledigt, den hohen Betrag bezahlten. Ein solches Verhalten sei wider- sprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Mit dem entsprechenden Vor- gehen erwecke die Beschwerdeführerin die berechtigte Hoffnung der Betroffenen, eine strafrechtliche Verfolgung würde bei Bezahlung unterbleiben. Dieses berech- tigte Vertrauen werde zusätzlich durch die stete Praxis der Beschwerdeführerin

- 7 - unterstützt, wonach bei blossem Schwarzfahren auch regelmässig eine solche Anzeige unterbleibe und eine solche nur eben im Wiederholungsfall erfolge (Urk. 26). 2.2. Art. 20 Abs. 1 PBG hält fest, dass Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen müssen. Die Unterneh- men legen die Höhe des Zuschlags im Tarif fest (Abs. 2). Die Höhe des Zu- schlags richtet sich gemäss Art. 20 Abs. 3 PBG nach dem mutmasslichen Ein- nahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachen, und dem Aufwand, den die reisende Person verursacht. Nach Meinung des Gesetzgebers hat der Zuschlag keinen Bussencharakter (vgl. die Erläuterungen zu Art. 16 des Transportgesetzes [aTG] in der Botschaft des Bundesrates über Transporte des öffentlichen Verkehrs vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 167, S. 186). Er entgilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig den Kontrollaufwand des Transportunternehmens (BGE 136 II 457 E. 6.2 und 136 II 489 E. 2.4). Vorliegend dürfte der Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbundes (Tarif 651.8, auszugsweise veröffentlicht auf www.zvv.ch → Abos und Tickets → Tarif → Ver- bundtarif und Richtlinien) anwendbar sein (vgl. dessen Ziffer 7.007), in dessen Auftrag die Beschwerdeführerin als marktverantwortliches Unternehmen den Grossteil des Zürcher …-Netzes betreibt, darunter auch die hier interessierende …. Die dort in Ziffer 4.8 festgelegten Zuschläge und Gebühren stimmen mit jenen des Tarifs T600.5 "Reisende ohne gültigen Fahrausweis / Missbrauch, Fälschung" des Direkten Verkehrs (Ziffer 3 des auf ch-direct.org → Themen → Tarife und Vorschriften → Aktuelle DV-Tarife veröffentlichten Tarifs) überein. Gemäss Ziffer 4.820 des ZVV-Tarifs sowie Ziffer 30.00 des DV-Tarifs beträgt der Zuschlag für Fahrten mit teilgültigem Fahrausweis (sogenannte Graufahrer im Sinne von BGE 136 II 457) 70 Franken im ersten, 110 Franken im zweiten und 140 Franken ab dem dritten Fall. Hinzu kommt eine Fahrpreispauschale zur De- ckung des Fahrpreises von 5 Franken (Ziffer 4.822 des ZVV-Tarifs, Ziffer 11.30 des DV-Tarifs). Die Zusatzgebühr für das Vorweisen eines gefälschten Fahraus- weises beträgt 200 Franken (Ziffer 4.831 des ZVV-Tarifs, Ziffer 30.20 des DV-

- 8 - Tarifs). Vorgesehen sind sodann weitere Zusatzgebühren für Mahnungen, Straf- anzeigen, Betreibungen etc. (Ziffer 4.832 ff. des ZVV-Tarifs). Unabhängig von der Rechtsnatur dieser Zuschläge ist nicht von der Hand zu wei- sen, dass der durchschnittliche Reisende ohne Fahrausweis, von dem ein Trans- portunternehmen einen dreistelligen Geldbetrag für sein Schwarzfahren fordert, davon ausgeht, die Sache sei mit dessen Bezahlung erledigt. Einigen sich Schä- diger und Geschädigter über die Abwicklung eines reinen, geringfügigen Sach- oder sonstigen Vermögensschadens, wird dies in der Regel unter der (ausdrückli- chen oder stillschweigenden) Annahme geschehen, den Strafrichter im Erfolgsfall aussen vor zu lassen. So verhält es sich etwa, wenn der Eigentümer eines Park- platzes mit strafrechtlich bewehrtem richterlichen Verbot dem Parksünder einen Einzahlungsschein für die Bezahlung einer "Umtriebsentschädigung" unter den Scheibenwischer klemmt (vgl. BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.3). Wer diese Rechnung bezahlt, geht davon aus, dass der Eigentümer dafür auf den Strafantrag verzichtet. Strafrecht ist ultima ratio. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dass in solchen Fällen von Bagatellkriminalität nicht auch noch die Strafbehörden bemüht werden, nachdem der Täter einlenkt und den Ge- schädigten schadlos hält, mithin der Rechtsfrieden auch so wiederhergestellt ist. Will der Geschädigte in einem solchen Fall auf seinem Antrags-/Anzeigerecht be- harren, steht ihm dies zwar grundsätzlich frei. Der Grundsatz von Treu und Glau- ben gebietet es dann aber, dass er dies offen legt, und zwar bevor er Schaden- ausgleich fordert und entgegennimmt (so ausdrücklich Falb, Das Vorgehen gegen den durch Private in flagranti erwischten Dieb in Selbstbedienungsläden, in: ZStrR 1964 68, S. 75 f., wonach der Geschädigte den Zahlenden darüber aufzuklären hat, wenn die Strafsache damit nicht erledigt ist und er noch die Ladung vor den Richter zu gewärtigen hat). Andernfalls setzte er sich dem Verdacht aus, sich be- wusst die falsche Vorstellung des Schädigers zu Nutze zu machen, um eine An- erkennung und Bezahlung der Schadenersatzforderung zu erwirken, und hernach das (berechtigte) Vertrauen auf die gütliche Erledigung zu enttäuschen. Solches wäre widersprüchlich und verdiente keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB).

- 9 - Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 auf ihr Vertrauen beruft, mit der Bezahlung des von ihr geforderten Betrages sei die Sache erledigt, erscheint dies deshalb durchaus nachvollziehbar. Es greift zu kurz, wenn die Beschwerdeführerin ihr vorwirft, mit ihrer Argumentation "die beiden nebeneinander zu beurteilenden As- pekte des Schadenersatzes einerseits und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit andererseits zu vermischen". In der schon zitierten Botschaft hält der Bundesrat fest, der Zuschlag müsse verhältnismässig hoch sein, um Fällen wie jener des Reisenden zu begegnen, der versuche, auf einer Strecke mit Selbstkontrolle mög- lichst viele Fahrten auszuführen, ohne den Fahrpreis zu bezahlen, und dabei be- wusst das Risiko eingehe, bei jeder Stichprobenkontrolle den Zuschlag zahlen zu müssen, und um eine vorbeugende Wirkung zu erzielen (BBl 1983 II 167, S. 186). Damit wird offen gesagt, dass der Zuschlag (auch) präventive Ziele verfolgt, was dadurch erreicht wird, dass bei dessen Festsetzung entgegen Art. 20 Abs. 3 PBG (beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 aTG) nicht alleine kompensatorische, sondern eben auch pönale Gesichtspunkte massgebend sind. Die Vermischung restitutiver und strafender Elemente ist mithin bereits im Gesetz angelegt. Verstärkt wird dies durch die konkrete Ausgestaltung der Tarife, die in den letzten Jahren immer wieder erhöht wurden. Dadurch ist der pönale Aspekt noch mehr in den Vorder- grund gerückt und ist die Natur des Zuschlags noch näher an jene einer Busse gerückt. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 20 Abs. 7 PBG, wonach die straf- rechtliche Verfolgung vorbehalten bleibt, vermag nichts daran zu ändern, dass das Nebeneinander von Zuschlag und Strafverfahren dem personenbeförde- rungsrechtlich nicht bewanderten Reisenden nicht bekannt ist. Der Schwarzfah- rer, der in einer Kontrolle erwischt wird und einen entsprechenden Beleg unter- schreibt, wird – wie soeben ausgeführt gerade auch aufgrund der von den Trans- portunternehmen pönal ausgestalteten Tarife – der Meinung sein, eine Busse er- halten zu haben. Die Beschwerdeführerin weiss das. Sie bestreitet es letztlich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass mitunter auch sie selbst sich dieser Terminologie bedient. So zitiert sie in ei- ner Medienmitteilung ihren Geschäftsleitungsvorsitzenden F._____ mit den Wor- ten: "Ich möchte aber nicht, dass langjährige und treue Kunden für ein einzelnes

- 10 - Missgeschick in jedem Fall gebüsst werden." (Medienmitteilung vom 7. Mai 2013: Sofortmassnahmen für Kundinnen und Kunden: Die Billettpflicht hat sich bewährt

– A._____ sieht Handlungsbedarf in der Umsetzung; abrufbar auf A._____.ch → Unternehmen → Medien → Medienstelle → Medienmitteilungen; Hervorhebung hinzugefügt). Ferner wird der Eindruck, dass es sich beim Zuschlag um eine Bus- se im eigentlichen Sinn des Wortes handle, auch dadurch verstärkt, dass es denn auch der Praxis der Beschwerdeführerin und anderer Transportunternehmen ent- spricht, bei Fahrten ohne oder mit nur teilgültigem Fahrausweis bei Erst- und erstmaligen Wiederholungstätern von einer Strafanzeige abzusehen, wenn der Zuschlag bezahlt wird. Nun ist zwar der vorliegende Fall insofern anders gelagert, als der Beschwerde- gegnerin 1 nicht nur gewöhnliches Schwarz- beziehungsweise Graufahren (feh- lende Zonen) vorgeworfen wird. Sie soll ein gefälschtes Billett benutzt und sich damit statt einer blossen Übertretung nach Art. 57 Abs. 3 PBG nebst des Er- schleichens einer Leistung auch einer Urkundenfälschung strafbar gemacht ha- ben. Mit dem schwereren Verschulden korreliert aber auch ein massiv höherer Zuschlag. Gerade bei der Zusatzgebühr von 200 Franken, die bei Verwendung gefälschter Billette verrechnet wird, dürfte eine pönale Intention im Vordergrund stehen. So kann die Kontrolle auch im vorliegenden Fall nur geringfügig länger gedauert haben, als es bei einem Reisenden ohne Fahrausweis der Fall gewesen wäre. Der Zug fuhr um 12:30 Uhr in D._____ ab, drei Minuten später war der Be- leg "Fahren ohne gültigen Fahrausweis" ausgestellt. Mit ihrer Unterschrift bestä- tigte die Beschwerdegegnerin 1 ausdrücklich die darin enthaltenen Angaben und damit (jedenfalls in objektiver Hinsicht) auch die Verwendung eines gefälschten Billetts. Somit fiel für die Beschwerdeführerin kein wesentlich höherer Aufwand als bei einem gewöhnlichen Schwarzfahrer an. Allfällige nachträgliche Analysen der Beschwerdeführerin durch ihre Betrugsabteilung dienen der generellen Präventi- on und Erkennung künftiger Fälle, jedenfalls soweit wie hier der Zuschlag aner- kannt und bezahlt wird. Der entsprechende Aufwand lässt sich im haftpflichtrecht- lichen Sinne nicht mehr der Beschwerdegegnerin 1 als Schädigerin zurechnen. So datiert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Prüfbericht vom

13. März 2017 (Urk. 10/3/Seite 2). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerde-

- 11 - gegnerin 1 den verlangten Zuschlag schon längst bezahlt. Angesichts des hohen (Zusatz-)Zuschlags und der Tatsache, dass auf dem ausgehändigten Beleg "Rei- se ohne gültigen Fahrausweis" (auch) die Fälschung als Forderungsgrund aus- drücklich genannt wird, leuchtet ein, wenn auch der Reisende mit gefälschtem Bil- lett im verlangten Betrag seine Strafe sieht. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführe- rin, will sie nebst dem Zuschlag auch ein Strafverfahren anstrengen, keinen ent- sprechenden Vorbehalt anbringt und stattdessen den Reisenden im (für sie er- kennbaren) Glauben lässt, mit der Bezahlung des geforderten Betrages sei die Sache erledigt. Dies zu tun, wäre ein Leichtes. Es spricht nichts dagegen, spätes- tens beim Rechnungsversand darauf hinzuweisen, dass auch bei Bezahlung des Zuschlags eine Strafanzeige folgen kann. Wenn die Beschwerdeführerin es den- noch unterlässt, erweckt sie damit ein bestimmtes Vertrauen. Nach Treu und Glauben ist ihr Verhalten als Verzicht zu werten, die Bestrafung des Betroffenen auf dem Wege des Strafverfahrens zu verlangen. Nachdem mit der Bezahlung des Zuschlags der zivilrechtliche Schaden gedeckt wird, mithin auch die adhäsi- onsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ausser Betracht fällt, geht sie dadurch ihrer Parteistellung im Strafprozess verlustig. Zwar kann die Be- schwerdeführerin trotzdem Anzeige erstatten (Art. 301 Abs. 1 StPO) und bleibt der staatliche Strafanspruch (soweit es um ein Offizialdelikt geht) von der Vorge- hensweise des Transportunternehmens unberührt. Gelangt die Staatsanwalt- schaft, die den Staat als Träger des Strafanspruchs vertritt, aber wie vorliegend zum Schluss, dass die Untersuchung einzustellen ist, ist es der Beschwerdeführe- rin unter den gegebenen Umständen mangels Parteistellung verwehrt, diesen Entscheid anzufechten (vgl. Art. 301 Abs. 3 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

3. Ohnehin aber wäre der angefochtene Entscheid im Ergebnis auch bei Zulas- sung der Beschwerde zu schützen. Nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn der Täter den Schaden ge- deckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm be- wirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach

- 12 - Art. 42 StGB erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig- ten an der Strafverfolgung gering sind. Dass die Beschwerdegegnerin 1 den Schaden mit der Bezahlung des Zuschlags (mehr als) gedeckt hat, wurde schon gesagt. Die Verurteilung zu einer (auch nur teilweise) vollziehbaren Strafe steht ausser Diskussion. Bleibt zu prüfen, ob ein (mehr als geringes) Interesse an der Strafverfolgung besteht. Selbst wenn man den vorstehenden Erwägungen über den pönalen Charakter des Zuschlags nicht folgte und die Beschwerdeführerin eine solche Intention ab- streitet, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass dieser sich jedenfalls beim "gebüssten" Reisenden so auswirkt. Der bezahlte Zuschlag und das einge- stellte Strafverfahren haben der Beschwerdegegnerin 1 unzweifelhaft vor Augen geführt, dass das Verwenden eines gefälschten Billetts nicht toleriert wird und Konsequenzen nach sich zieht. Man darf annehmen, dass die Beschwerdegegne- rin 1 es künftig unterlassen wird, gefälschte Billette vorzuweisen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ihre finanziellen Verhältnisse. Sie verdient gemäss ihren Angaben netto etwa 1'700 Franken pro Monat (Urk. 10/3 F. 79, vgl. auch Urk. 10/11/4). Der bezahlte Zuschlag von schliesslich 315 Franken wirkt sich vor diesem Hintergrund erst recht wie eine empfindliche Strafe aus. Eine weiter ge- hende Sanktion ist nicht notwendig. Das begangene Unrecht ist gesühnt. Auch ist nicht zu befürchten, dass die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttert wird, wenn die Beschwerdegegnerin 1 nur den (nicht nur) im Volksmund "Busse" genannten Zuschlag bezahlt und nicht auch noch eine bedingte Geldstrafe. Entscheidend ist, dass sie nicht ungeschoren davongekommen ist. Was sich die Beschwerdeführe- rin von der Aufhebung der Einstellungsverfügung erhofft, ist nicht einzusehen, ihr Einverständnis im Rahmen von Art. 53 StGB denn auch nicht erforderlich (BGE 136 IV 41 E. 1.2.2). Zwar zeigte sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Untersuchung nicht geständig (Urk. 10/2) und lässt auch noch vor Obergericht durch ihren Verteidiger bestrei- ten, wissentlich ein gefälschtes Billett verwendet zu haben (Urk. 17 Rz. 10 f.). Dies mit gänzlich abwegigen und lebensfremden Vorbringen. Die Beschwerdefüh- rerin zeigt schlüssig auf, weshalb die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 nicht

- 13 - zutreffen kann (vgl. Urk. 2 Rz. 9). Letztlich legen aber die umgehende Bezahlung des Zuschlags einerseits und der Verzicht auf eine Entschädigung ihrer Verteidi- gungskosten für die Untersuchung (Urk. 10/21) anderseits doch nahe, dass sie (entgegen den Ausführungen ihres Verteidigers, Urk. 17 Rz. 12) das Unrecht ih- res Verhaltens anerkennt und dafür Verantwortung übernimmt (vgl. zu diesem Er- fordernis etwa BGE 135 IV 12 E. 3.5.3 und BGer 6B_1007/2017 vom 13. Novem- ber 2017 E. 3.3). Hierauf kommt es an. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder unter dem Aspekt des Schuldausgleichs noch jenem der (Spezial- oder General-)Prävention weitere, strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Da aber Art. 53 StGB bei Vorliegen aller Voraussetzungen zwingend anzuwenden ist (Riklin, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufla- ge, Basel 2013, Art. 53 N 42), bliebe es ohnehin bei der Einstellung des Verfah- rens. Die Beschwerde wäre abzuweisen, wäre auf sie einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Ober- gericht kostenpflichtig und hat die Beschwerdegegnerin 1 für ihre anwaltliche Ver- tretung zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 StPO, BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 (sie beziffert ihr entsprechendes Begehren nicht) ist innerhalb des anwendbaren Rahmens (300 bis 12'000 Fran- ken, § 19 Abs. 1 AnwGebV) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be- messungskriterien (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie Verantwortung und notwendiger Zeitaufwand des Anwalts, § 2 Abs. 1 AnwGebV) auf 800 Fran- ken festzusetzen. Hinzu kommen wie beantragt Mehrwertsteuer von 8 % (64 Franken). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG auf 1'000 Franken festzusetzen. Zu beziehen sind sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Entschädigung aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung (Art. 383 Abs. 1 StPO).

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschä- digen. Die Entschädigung wird aus der Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung der Beschwer- deführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, Referenz F-VMT 167000 MR, per Gerichtsur- kunde − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

- 15 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Weber