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UE170211

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2018-01-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom

2. Dezember 2014 E. 2). 3.2 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder ei- ne solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Tatbestand kennt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vier Vo- raussetzungen, namentlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190 E. 2). Ge- schäftsführer im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für ei- nen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Ge- schäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der

- 9 - Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesell- schaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist. Nicht als Geschäftsführer erscheint, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, durch Wei- sungen derart eingeschränkt ist, dass nur ein sehr begrenzter Handlungsspiel- raum zur Verfügung steht, oder derjenige, der lediglich in untergeordneter Stel- lung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 N 13 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2, 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Ein einzelner Auftrag reicht als- dann für sich alleine nicht aus, um die entsprechende Tätigkeit als Geschäftsfüh- rung zu qualifizieren; diese Konstellationen sind unter Art. 158 Ziff. 2 StGB zu subsumieren (NIGGLI, a. a. O., Art. 158 N 51). 4.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner vereinbarten im "Ver- waltungsauftrag" vom 25. November 2015, dass die Beschwerdeführerin ihre An- lagewerte bei der E._____ auf eine neu zu eröffnende, auf ihren Namen lautende Kundenbeziehung bereitstellen wird. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin damit einverstanden zu sein, dass die Anlagewerte zu Gunsten einer Gesellschaft (SPV) verpfändet werden, die ihrerseits dieses Finanzprojekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umsetze. Gemäss Vereinbarung sollte die Sicherheit der verpfändeten Gelder durch die strikte Einhaltung des Geschäftsmodells jeder- zeit gewährleistet sein. Ferner wurde der C._____ eine Verwaltungsvollmacht er- teilt, gestützt auf welche die C._____ als Stellvertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber dem SPV und der E._____ handeln dürfe (Urk. 3/2). Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht dem Beschwerdegegner zwecks Vermögensverwaltung übertragen, sondern auf einem Konto der E._____ zu Sicherungszwecken hinter- legt wurden. Der Beschwerdegegner war zwar gemäss Vertrag formell dazu ver- pflichtet dafür zu sorgen, dass dieses Geld nur für das Finanzprojekt "Managed Buy/Sell" eingesetzt würde, faktisch wurde dieses Finanzprojekt jedoch von der

- 10 - D._____ in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit dem von der E._____ zur Verfügung gestellten Darlehen umgesetzt. Da dem Beschwerdegegner dem- entsprechend lediglich eine vermittelnde Rolle zukam, fehlt es an der Eigenschaft eines selbstständigen Geschäftsführers. Insbesondere hatte er hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdeführerin keinen Handlungsspielraum, da es lediglich als Sicherheit für das Darlehen der E._____ an die D._____ diente. Seine Funkti- on ist im Rahmen des vereinbarten Konstrukts lediglich untergeordnet, wobei die eigentliche Investition durch die D._____ durchgeführt werden sollte. Entgegen der Betitelung des Vertrages, handelte es sich somit nicht um einen Vermögens- verwaltungsauftrag im herkömmlichen Sinne. Insgesamt fehlt es somit an der ge- forderten Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners. 4.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Geld der Beschwerdeführerin auf ein Sperrkonto der E._____ zwecks Pfandsicherung einbezahlt wurde. Beim Pfand- recht an Bankkontoguthaben handelt es sich sodann um ein irreguläres Pfand- recht, da der Schuldner (Bankkunde) der Gläubigerin (Bank) eine Menge vertret- barer Sachen (Geld) übergibt und mit ihr vereinbart, dass nach Begleichung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld Sachen der gleichen Art zurückzuerstat- ten sind. Das irreguläre Pfandrecht folgt den Regeln des Faustpfandrechts, soweit der Zweck des Geschäfts und die Irregularität des Pfandes dies zulassen (BAUER, in:Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Vor Art. 884-894 N 29). Gemäss den für das Faustpfandrecht anwendbaren Art. 884 ff. ZGB hatten weder die Beschwerdeführerin noch der bevollmächtigte Beschwerdegegner ausschliessliche Gewalt über die sich bei der E._____ befin- denden verpfändeten Vermögenswerte und daher auch keinen Zugriff auf diese. Gegenteiliges ist jedenfalls aus dem abgeschlossenen Pfandvertrag vom

18. November 2015 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 13 p. 10101136 [Beilage 10 zur Nichtanhandnahmeverfügung). Auch diese Tatsache schliesst die Möglichkeit ei- ner Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner faktisch aus. 4.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war der Beschwerde- gegner auch nicht mit der Aufsicht einer Geschäftsführertätigkeit betraut. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre,

- 11 - die Investition bzw. die Geschäftstätigkeit der D._____ zu beaufsichtigen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, verfügte der Beschwerdegegner zu kei- ner Zeit über eine Organstellung bei der D._____ und war auch vertraglich nicht berechtigt, gegenüber den Organen der D._____ Kontrollen durchzuführen oder Weisungen zu erteilen. 4.4 Hinzu kommt, dass es sich vorliegend lediglich um eine einmalige Investition handelte, weshalb eine Subsumtion unter Art. 158 Ziff. 1 StGB ebenfalls ausge- schlossen erscheint. Offen bleiben kann, ob der Beschwerdegegner aufgrund der erteilten Verwaltungsvollmacht Täter im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB (Miss- brauchstatbestand) sein konnte, da wie sich nachfolgend zeigt, die dafür ebenfalls notwendige Voraussetzung des kausal verursachten Schadens (vgl. NIGGLI,

a. a. O., Art. 158 N 168 ff.) nicht erfüllt ist. 4.5 Als geschädigt im Sinne von Art. 158 StGB gilt der Inhaber des geschädig- ten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 11). Durch das von der Be- schwerdeführerin beschriebene Vorgehen bzw. die ungesicherte Investition der 3 Millionen Euro wurde in erster Linie die D._____ selbst unmittelbar an ihrem Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund der von ihr zu- gunsten der D._____ eingegangenen Drittpfandverpflichtung mit der E._____ eine Forderung gegenüber der D._____ zu. Als Gläubigerin dieser Gesellschaft wird sie jedoch nicht zur Trägerin von deren Vermögen. Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesell- schaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom

24. Juni 2014 E. 3.3.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., Art. 115 N 56). Sodann ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das Geld der Beschwerdeführerin stets auf dem Konto der E._____ verblieb und der Schaden bei der Beschwerde- führerin erst mit der Pfandverwertung durch die E._____ entstanden ist und nicht bereits durch die Verschiebung der Vermögenswerte. Die Beschwerdeführerin ist durch die Investition somit nicht unmittelbar geschädigt. Zudem war es nicht eine Handlung bzw. Unterlassung des Beschwerdegegners, welche schlussendlich zum Vermögensschaden der Beschwerdeführerin führte. Die Vorbringen der Be-

- 12 - schwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, die Investition zu verhindern, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere eine Intervention gegen die bevorstehende Vermögensverschiebung bei der E._____ durch den Beschwerdegegner oder auch die Beschwerdeführerin wäre wenig zielführend gewesen, da diese keine Berechtigung an den investierten Gel- dern bzw. dem Darlehen der E._____ an die D._____ hatten. Es fehlt somit an ei- nem kausal verursachten Schaden, womit der Tatbestand von Art. 158 StGB nicht erfüllt ist. 4.6 Das Verhalten des Beschwerdegegners vermag zwar insgesamt in zivil- rechtlicher Hinsicht verwerflich sein, kann aber kein strafrechtlich relevantes Ver- halten begründen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerde- gegner den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die beschrie- benen Handlungen nicht erfüllt hat und die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an Hand nahm. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Mai 2017 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Namen und Auftrag der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 13 p. 10101003 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 13 p. 10101090 ff. = Urk. 3/1 = Urk. 6).

E. 1.1 Der Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin lag der folgende Sachver- halt zugrunde: Der Beschwerdegegner – Verwaltungsrat und Alleinaktionär der C._____ AG (C._____) – vermittelte im November 2015 verschiedenen Investo- ren einen Zugang zu einem Investment in ein MTN-Handelsprogramm (Handel mit Medium Term Notes) bzw. Managed Buy/Sell mittels seiner Gesellschaft. Da-

- 3 - bei versprach er den Investoren – darunter auch der Beschwerdeführerin –, dass es bei diesem Investment kein Verlustrisiko gebe, jedoch eine Verdoppelung des Investmentkapitals möglich sei. Das investierte Kapital sollte dabei nicht selbst eingesetzt werden, sondern nur eine Art Garantie darstellen, welche nachweise, dass der Kauf finanziert werden könne. Deshalb sollten die Gelder der Investoren auf einem Konto geblockt werden. Die Beschwerdeführerin schloss mit der C._____ am 25. November 2015 einen Verwaltungsauftrag, um Zugang zu die- sem MTN-Handel zu erhalten. Darin wurde vereinbart, dass die Anlagewerte zu- gunsten einer Drittgesellschaft (sog. Special Purpose Vehicle, SPV) – im vorlie- genden Fall der D._____ AG (D._____) – verpfändet werden, die ihrerseits das Finanzprojekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umsetzt. Für die Ab- wicklung und Verbuchung dieser MTN-Handelsprogramme wurde die E._____ (Schweiz) AG (E._____) herangezogen. Die Beschwerdeführerin eröffnete auf Wunsch des Beschwerdegegners und der Verantwortlichen der D._____ – F._____ und G._____ – ein Konto auf der E._____, dessen Guthaben als Sicher- heit für einen Kredit der E._____ an die D._____ diente, indem es verpfändet wurde. Die Beschwerdeführerin schloss nach der Kontoeröffnung mit der E._____ hierfür einen Drittdeckungsvertrag sowie einen "Allgemeinen Pfandvertrag und Abtretungserklärung" ab. Die D._____ und die E._____ unterzeichneten einen Rahmenkreditvertrag, mit welchem die E._____ der D._____ einen zweckgebun- denen Kredit gewährte, welcher für die Beteiligung an Anleihen-Programmen ei- ner Drittbank verwendet werden sollte. Im Dezember 2015 fanden Gespräche zwischen der D._____ und einer in Miami, Florida registrierten Gesellschaft, der H._____ Holdings LLC (H._____) statt. Daraufhin transferierte die D._____ 3 Mil- lionen Euro von dem auf diese lautenden Konto auf das Konto der H._____ bei der I._____ Bank in den USA. Die E._____ verlangte einen Nachweis der ver- tragsgemässen Verwendung dieses Geldes, ohne welchen sie eine weitere Kre- dittranche von 3 Millionen US Dollar nicht auszahlen werde. Anlässlich einer da- rauffolgenden Sitzung wurde der E._____ von den Vertretern der D._____ eine Bankgarantie bzw. ein "Standby Letter of Credit" versprochen. Im Januar 2016 liess F._____ der E._____ ein entsprechendes Dokument zukommen, welches sich später als eine Fälschung herausstellte. Die E._____ kündete den Kreditver-

- 4 - trag mit der D._____, da die geforderten Sicherheiten nicht vorlagen. Da die D._____ das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, wurde das Konto der Be- schwerdeführerin durch die E._____ im Umfang von EUR 494'316.22 gepfändet (Urk. 6 Ziff. 4 ff.; Urk. 13 p. 10101030 ff. [Beilagen 2-18 zur Strafanzeige]).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft führt(e) auf Strafanzeige der E._____ hin in dersel- ben Angelegenheit zwei Strafuntersuchungen gegen die beiden Verwaltungsräte der D._____, G._____ und F._____. G._____ wurde rechtskräftig wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt (Urk. 13 p. 10101061 ff. [Beilage 19 zur Strafanzeige]), das Verfahren gegen F._____ ist derzeit pendent (vgl. Urk. 12 Ziff. 1). Im Rahmen dieser Verfah- ren gelangte die Beschwerdeführerin bereits an die hiesige Beschwerdekammer mit dem Begehren, sie als Privatklägerin zuzulassen. Die Beschwerde wurde mit Beschluss UH160323-O vom 15. Juni 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der D._____ nicht direkt ge- schädigt worden sei.

E. 1.3 In ihrer Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner insbesondere vor, dass er sich im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags verpflichtet habe dafür zu sorgen, dass die "Sicherheit der verpfändeten Gelder jederzeit gewährleistet" sei. Konkret sei der Beschwerdeführerin durch den Be- schwerdegegner zugesichert worden, dass die verpfändeten Gelder nur gegen Sicherheiten eingesetzt werden; mit anderen Worten habe der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin zugesichert, dass jegliche Verschiebungen der von der E._____ geliehenen Gelder ausschliesslich gesichert erfolgen würden. Dem Beschwerdegegner sei die vertragswidrige Überweisung der D._____ an die H._____ , welche zur Kündigung des Kredits durch die E._____ und die Pfändung des Vermögens der Beschwerdeführerin geführt habe, bekannt gewesen. Er habe jedoch weder versucht, den Geldtransfer zu vermeiden noch habe er bei der D._____ dagegen protestiert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, keine un- gesicherte Verschiebung von Geldern zuzulassen. Der Beschwerdeführerin sei durch dieses Vorgehen ein Schaden von Fr. 540'000.– entstanden (Urk. 13

p. 10101003 ff.).

- 5 -

E. 2 Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die ihr am 11. Juli 2017 zugestellte (Urk. 13 p. 10101173) Nichtanhandnahmeverfügung mit dem Begehren erheben, die Nichtanhandnah- meverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Straf- untersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (Urk. 2).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdegegner keine Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB zukomme. Der Verwaltungsauftrag zwischen der Beschwerde- führerin und der C._____ habe klar festgelegt, dass die Gelder der Beschwerde- führerin nicht direkt bei ihr oder der D._____ investiert werden, sondern dass die C._____ keinen direkten Zugriff auf das von der Beschwerdeführerin bei der E._____ einbezahlte Geld bzw. Guthaben habe. So gehe aus den Unterlagen der E._____ im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin hervor, dass keine Verfügungsberechtigung an die C._____ bzw. den Beschwer- degegner eingerichtet worden sei. Damit hätten weder die C._____ noch der Be- schwerdegegner selbstständig über das Geld der Beschwerdeführerin verfügen können. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass das der D._____ für das geplante Investment zur Verfügung gestellte Geld aus einem Darlehen der E._____ und nicht von der Beschwerdeführerin gestammt habe. Die D._____ ha- be somit ihr eigenes Geld und nicht jenes der Beschwerdeführerin investiert. Die Gelder der Beschwerdeführerin seien auch nach dem Vermögenstransfer der D._____ an die H._____ auf dem Konto der E._____ verblieben, womit der Ver- mögensstand der Beschwerdeführerin sich durch die Investition der D._____ nicht verändert habe (Urk. 6 Ziff. 20 ff.). Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 StGB begangen haben soll. Es sei völlig unklar, in welcher Funktion der Beschwerdegegner eine von der Beschwerdefüh- rerin behauptete Kontrollpflicht hätte ausüben sollen. Der Beschwerdegegner ha- be zu keiner Zeit über eine Organstellung bei der D._____ verfügt und sei auch vertraglich nicht berechtigt gewesen, gegenüber den Organen der D._____ Kon- trollen durchzuführen oder Weisungen zu erlassen. Er hätte einzig anlässlich der Sitzungen zwischen der D._____ und der C._____ beratend seine Meinung äus- sern können. Somit habe der Beschwerdegegner über keine Möglichkeit verfügt, den Vermögenstransfer der D._____ zu verhindern. Zudem hätten Abklärungen in einem anderen mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehenden Strafverfah- ren ergeben, dass der Beschwerdegegner bestrebt gewesen sei, die "Investoren- gelder" abzusichern und damit den Vertrag mit der Beschwerdeführerin wie be-

- 6 - sprochen umzusetzen. Somit wäre zusätzlich zum objektiven auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da eine grobfahrlässige Pflichtverletzung hierzu nicht aus- reiche (Urk. 6 Ziff. 23 ff.). Schliesslich sei der Schaden der Beschwerdeführerin nicht durch die be- hauptete unterlassene Kontrollpflicht des Beschwerdegegners erfolgt, sondern durch die Verwertung des Pfandes durch die E._____. Es fehle somit auch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten deliktischen Handlung und dem eingetretenen Schaden, welcher ein unbedingtes Tatbe- standsmerkmal der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei (Urk. 6 Ziff. 28).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, dass eine klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners im heutigen Zeitpunkt nicht vorliege. Es seien Abklärungen notwendig, ob sich die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdegegner erhär- ten liessen. Die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners ergebe sich sodann aus dem Vermögensverwaltungsvertrag. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin gerade gewollt, dass der Be- schwerdegegner alle Handlungen vornehme, die notwendig sind, um ihr verpfän- detes Vermögen zu erhalten. Zudem sei dem Beschwerdegegner gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag auch ein selbstständiges Verfügungsrecht über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zugekommen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner auf dem Bankkonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei, schränke diese Vollmacht nicht ein. Der Beschwerdegegner habe sich sodann ausdrücklich dazu verpflichtet, für den Erhalt der verpfändeten Guthaben der Be- schwerdeführerin zu sorgen. Dass die Gelder zu Gunsten der D._____ verpfändet werden sollen, sei im Verwaltungsauftrag ausdrücklich vorgesehen gewesen (Urk. 2 Rz. 7 ff.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wäre es dem Beschwerdegeg- ner auch möglich gewesen, die Überweisung der 3 Millionen Euro in die USA zu verhindern. Zunächst hätte er sie, die Beschwerdeführerin, über die vertragswidri- ge (ungesicherte) Verschiebung der Gelder informieren sollen. Daraufhin hätte sie, die Beschwerdeführerin, bei der E._____ vorstellig werden können. Zudem hätte auch der Beschwerdegegner sich selbst direkt an die E._____ wenden und

- 7 - diese bitten müssen, mit der Auszahlung zuzuwarten, denn gemäss Verwaltungs- auftrag habe der Beschwerdegegner sie, die Beschwerdeführerin, gegenüber der E._____ vertreten können. Zudem hätte der Beschwerdegegner auch bei den Or- ganen der D._____ gegen die Überweisung protestieren können und darauf hin- weisen müssen, dass die ungesicherte Überweisung eine Vertragswidrigkeit dar- stelle. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund von solchen Handlungen des Beschwerdegegners der Geldtransfer nicht ausgeführt worden wäre. Selbst wenn der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt werde, träfe den Beschwerdegeg- ner aufgrund seiner versprochenen Leistung ein Übernahmeverschulden. Die Frage, was der Beschwerdegegner letztlich hätte bewirken können, sei in der Strafuntersuchung abzuklären (Urk. 2 Rz. 15 ff.). Alsdann habe der Beschwerdegegner durch seine Untätigkeit den Geld- transfer in die USA ermöglicht und dadurch die Pfandverwertung verursacht, wo- mit ein Kausalzusammenhang gegeben sei. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, da sich der Beschwerdegegner bewusst für ein Untätigbleiben entschieden habe. Worauf sich Wissen und Willen des Beschwerdegegners im Übrigen bezo- gen hätten, sei im Rahmen einer Strafuntersuchung zu klären (Urk. 2 Rz. 38 ff.).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vorab auf den ein- gangs erwähnten Beschluss UH160323-O der hiesigen Kammer vom 15. Juni 2017, in welchem zusammengefasst festgestellt worden sei, dass die Beschwer- deführerin nicht direkt aus den deliktischen Handlungen der Verantwortlichen ge- schädigt wurde, sondern vielmehr durch eine im Anschluss durch die E._____ durchgeführte Pfandverwertung. Zudem sei in diesem Beschluss darauf hinge- wiesen worden, dass eine allfällige ungetreue Geschäftsbesorgung begangen durch den Beschwerdegegner an der fehlenden unmittelbaren Geschädigtenstel- lung der Beschwerdeführerin scheitern würde (Urk. 12 Ziff. 2). Des Weiteren wiederholte die Staatsanwaltschaft ihren Standpunkt, wonach der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Vermögensverwalter der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gewesen sei und dies auch nie beab- sichtigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit der C._____ einen Verwaltungs- auftrag mit dem Inhalt vereinbart, die Investitionsgelder zugunsten einer Drittge-

- 8 - sellschaft – der D._____ – zu verpfänden. Die Beschwerdeführerin habe deshalb den Investitionsbetrag auf ein Konto, lautend auf sie selber, bei der E._____ transferiert. Somit habe die C._____ nie selbstständig über das Vermögen der Beschwerdeführerin verfügt und auch keine Vermögensverwaltung durchführen können. Damit seien es auch nicht Handlungen bzw. Unterlassungen der C._____ oder des Beschwerdegegners gewesen, welche im Rahmen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Schaden der Beschwerdeführerin geführt hätten, son- dern die Pfandverwertung durch die E._____ (Urk. 12 Ziff. 6 ff.).

E. 3 Am 3. August 2017 ging der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom

26. Juli 2017 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7; Urk. 9). Die Staatsanwalt- schaft liess sich mit Schreiben vom 21. August 2017 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), woraufhin die Beschwerdeführerin auf Rep- lik verzichtete (Urk. 18). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.

E. 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom

2. Dezember 2014 E. 2).

E. 3.2 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder ei- ne solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Tatbestand kennt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vier Vo- raussetzungen, namentlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190 E. 2). Ge- schäftsführer im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für ei- nen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Ge- schäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der

- 9 - Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesell- schaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist. Nicht als Geschäftsführer erscheint, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, durch Wei- sungen derart eingeschränkt ist, dass nur ein sehr begrenzter Handlungsspiel- raum zur Verfügung steht, oder derjenige, der lediglich in untergeordneter Stel- lung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 N 13 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2, 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Ein einzelner Auftrag reicht als- dann für sich alleine nicht aus, um die entsprechende Tätigkeit als Geschäftsfüh- rung zu qualifizieren; diese Konstellationen sind unter Art. 158 Ziff. 2 StGB zu subsumieren (NIGGLI, a. a. O., Art. 158 N 51).

E. 4 Infolge Neukonstituierung der Kammer erfolgt dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als in der Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 7) angekündigt. II.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner vereinbarten im "Ver- waltungsauftrag" vom 25. November 2015, dass die Beschwerdeführerin ihre An- lagewerte bei der E._____ auf eine neu zu eröffnende, auf ihren Namen lautende Kundenbeziehung bereitstellen wird. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin damit einverstanden zu sein, dass die Anlagewerte zu Gunsten einer Gesellschaft (SPV) verpfändet werden, die ihrerseits dieses Finanzprojekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umsetze. Gemäss Vereinbarung sollte die Sicherheit der verpfändeten Gelder durch die strikte Einhaltung des Geschäftsmodells jeder- zeit gewährleistet sein. Ferner wurde der C._____ eine Verwaltungsvollmacht er- teilt, gestützt auf welche die C._____ als Stellvertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber dem SPV und der E._____ handeln dürfe (Urk. 3/2). Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht dem Beschwerdegegner zwecks Vermögensverwaltung übertragen, sondern auf einem Konto der E._____ zu Sicherungszwecken hinter- legt wurden. Der Beschwerdegegner war zwar gemäss Vertrag formell dazu ver- pflichtet dafür zu sorgen, dass dieses Geld nur für das Finanzprojekt "Managed Buy/Sell" eingesetzt würde, faktisch wurde dieses Finanzprojekt jedoch von der

- 10 - D._____ in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit dem von der E._____ zur Verfügung gestellten Darlehen umgesetzt. Da dem Beschwerdegegner dem- entsprechend lediglich eine vermittelnde Rolle zukam, fehlt es an der Eigenschaft eines selbstständigen Geschäftsführers. Insbesondere hatte er hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdeführerin keinen Handlungsspielraum, da es lediglich als Sicherheit für das Darlehen der E._____ an die D._____ diente. Seine Funkti- on ist im Rahmen des vereinbarten Konstrukts lediglich untergeordnet, wobei die eigentliche Investition durch die D._____ durchgeführt werden sollte. Entgegen der Betitelung des Vertrages, handelte es sich somit nicht um einen Vermögens- verwaltungsauftrag im herkömmlichen Sinne. Insgesamt fehlt es somit an der ge- forderten Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners.

E. 4.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Geld der Beschwerdeführerin auf ein Sperrkonto der E._____ zwecks Pfandsicherung einbezahlt wurde. Beim Pfand- recht an Bankkontoguthaben handelt es sich sodann um ein irreguläres Pfand- recht, da der Schuldner (Bankkunde) der Gläubigerin (Bank) eine Menge vertret- barer Sachen (Geld) übergibt und mit ihr vereinbart, dass nach Begleichung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld Sachen der gleichen Art zurückzuerstat- ten sind. Das irreguläre Pfandrecht folgt den Regeln des Faustpfandrechts, soweit der Zweck des Geschäfts und die Irregularität des Pfandes dies zulassen (BAUER, in:Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Vor Art. 884-894 N 29). Gemäss den für das Faustpfandrecht anwendbaren Art. 884 ff. ZGB hatten weder die Beschwerdeführerin noch der bevollmächtigte Beschwerdegegner ausschliessliche Gewalt über die sich bei der E._____ befin- denden verpfändeten Vermögenswerte und daher auch keinen Zugriff auf diese. Gegenteiliges ist jedenfalls aus dem abgeschlossenen Pfandvertrag vom

18. November 2015 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 13 p. 10101136 [Beilage 10 zur Nichtanhandnahmeverfügung). Auch diese Tatsache schliesst die Möglichkeit ei- ner Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner faktisch aus.

E. 4.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war der Beschwerde- gegner auch nicht mit der Aufsicht einer Geschäftsführertätigkeit betraut. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre,

- 11 - die Investition bzw. die Geschäftstätigkeit der D._____ zu beaufsichtigen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, verfügte der Beschwerdegegner zu kei- ner Zeit über eine Organstellung bei der D._____ und war auch vertraglich nicht berechtigt, gegenüber den Organen der D._____ Kontrollen durchzuführen oder Weisungen zu erteilen.

E. 4.4 Hinzu kommt, dass es sich vorliegend lediglich um eine einmalige Investition handelte, weshalb eine Subsumtion unter Art. 158 Ziff. 1 StGB ebenfalls ausge- schlossen erscheint. Offen bleiben kann, ob der Beschwerdegegner aufgrund der erteilten Verwaltungsvollmacht Täter im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB (Miss- brauchstatbestand) sein konnte, da wie sich nachfolgend zeigt, die dafür ebenfalls notwendige Voraussetzung des kausal verursachten Schadens (vgl. NIGGLI,

a. a. O., Art. 158 N 168 ff.) nicht erfüllt ist.

E. 4.5 Als geschädigt im Sinne von Art. 158 StGB gilt der Inhaber des geschädig- ten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 11). Durch das von der Be- schwerdeführerin beschriebene Vorgehen bzw. die ungesicherte Investition der 3 Millionen Euro wurde in erster Linie die D._____ selbst unmittelbar an ihrem Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund der von ihr zu- gunsten der D._____ eingegangenen Drittpfandverpflichtung mit der E._____ eine Forderung gegenüber der D._____ zu. Als Gläubigerin dieser Gesellschaft wird sie jedoch nicht zur Trägerin von deren Vermögen. Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesell- schaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom

24. Juni 2014 E. 3.3.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., Art. 115 N 56). Sodann ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das Geld der Beschwerdeführerin stets auf dem Konto der E._____ verblieb und der Schaden bei der Beschwerde- führerin erst mit der Pfandverwertung durch die E._____ entstanden ist und nicht bereits durch die Verschiebung der Vermögenswerte. Die Beschwerdeführerin ist durch die Investition somit nicht unmittelbar geschädigt. Zudem war es nicht eine Handlung bzw. Unterlassung des Beschwerdegegners, welche schlussendlich zum Vermögensschaden der Beschwerdeführerin führte. Die Vorbringen der Be-

- 12 - schwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, die Investition zu verhindern, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere eine Intervention gegen die bevorstehende Vermögensverschiebung bei der E._____ durch den Beschwerdegegner oder auch die Beschwerdeführerin wäre wenig zielführend gewesen, da diese keine Berechtigung an den investierten Gel- dern bzw. dem Darlehen der E._____ an die D._____ hatten. Es fehlt somit an ei- nem kausal verursachten Schaden, womit der Tatbestand von Art. 158 StGB nicht erfüllt ist.

E. 4.6 Das Verhalten des Beschwerdegegners vermag zwar insgesamt in zivil- rechtlicher Hinsicht verwerflich sein, kann aber kein strafrechtlich relevantes Ver- halten begründen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerde- gegner den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die beschrie- benen Handlungen nicht erfüllt hat und die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an Hand nahm. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ist aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
  2. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. - 13 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-2/2017/10017657 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-2/2017/10017657, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- - 14 - raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170211-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Beschluss vom 23. Januar 2018 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 6. Juli 2017, C-2/2017/10017657

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Mai 2017 stellte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Namen und Auftrag der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 13 p. 10101003 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 13 p. 10101090 ff. = Urk. 3/1 = Urk. 6).

2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die ihr am 11. Juli 2017 zugestellte (Urk. 13 p. 10101173) Nichtanhandnahmeverfügung mit dem Begehren erheben, die Nichtanhandnah- meverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Straf- untersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (Urk. 2).

3. Am 3. August 2017 ging der Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom

26. Juli 2017 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7; Urk. 9). Die Staatsanwalt- schaft liess sich mit Schreiben vom 21. August 2017 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), woraufhin die Beschwerdeführerin auf Rep- lik verzichtete (Urk. 18). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.

4. Infolge Neukonstituierung der Kammer erfolgt dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als in der Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 7) angekündigt. II. 1.1 Der Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin lag der folgende Sachver- halt zugrunde: Der Beschwerdegegner – Verwaltungsrat und Alleinaktionär der C._____ AG (C._____) – vermittelte im November 2015 verschiedenen Investo- ren einen Zugang zu einem Investment in ein MTN-Handelsprogramm (Handel mit Medium Term Notes) bzw. Managed Buy/Sell mittels seiner Gesellschaft. Da-

- 3 - bei versprach er den Investoren – darunter auch der Beschwerdeführerin –, dass es bei diesem Investment kein Verlustrisiko gebe, jedoch eine Verdoppelung des Investmentkapitals möglich sei. Das investierte Kapital sollte dabei nicht selbst eingesetzt werden, sondern nur eine Art Garantie darstellen, welche nachweise, dass der Kauf finanziert werden könne. Deshalb sollten die Gelder der Investoren auf einem Konto geblockt werden. Die Beschwerdeführerin schloss mit der C._____ am 25. November 2015 einen Verwaltungsauftrag, um Zugang zu die- sem MTN-Handel zu erhalten. Darin wurde vereinbart, dass die Anlagewerte zu- gunsten einer Drittgesellschaft (sog. Special Purpose Vehicle, SPV) – im vorlie- genden Fall der D._____ AG (D._____) – verpfändet werden, die ihrerseits das Finanzprojekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umsetzt. Für die Ab- wicklung und Verbuchung dieser MTN-Handelsprogramme wurde die E._____ (Schweiz) AG (E._____) herangezogen. Die Beschwerdeführerin eröffnete auf Wunsch des Beschwerdegegners und der Verantwortlichen der D._____ – F._____ und G._____ – ein Konto auf der E._____, dessen Guthaben als Sicher- heit für einen Kredit der E._____ an die D._____ diente, indem es verpfändet wurde. Die Beschwerdeführerin schloss nach der Kontoeröffnung mit der E._____ hierfür einen Drittdeckungsvertrag sowie einen "Allgemeinen Pfandvertrag und Abtretungserklärung" ab. Die D._____ und die E._____ unterzeichneten einen Rahmenkreditvertrag, mit welchem die E._____ der D._____ einen zweckgebun- denen Kredit gewährte, welcher für die Beteiligung an Anleihen-Programmen ei- ner Drittbank verwendet werden sollte. Im Dezember 2015 fanden Gespräche zwischen der D._____ und einer in Miami, Florida registrierten Gesellschaft, der H._____ Holdings LLC (H._____) statt. Daraufhin transferierte die D._____ 3 Mil- lionen Euro von dem auf diese lautenden Konto auf das Konto der H._____ bei der I._____ Bank in den USA. Die E._____ verlangte einen Nachweis der ver- tragsgemässen Verwendung dieses Geldes, ohne welchen sie eine weitere Kre- dittranche von 3 Millionen US Dollar nicht auszahlen werde. Anlässlich einer da- rauffolgenden Sitzung wurde der E._____ von den Vertretern der D._____ eine Bankgarantie bzw. ein "Standby Letter of Credit" versprochen. Im Januar 2016 liess F._____ der E._____ ein entsprechendes Dokument zukommen, welches sich später als eine Fälschung herausstellte. Die E._____ kündete den Kreditver-

- 4 - trag mit der D._____, da die geforderten Sicherheiten nicht vorlagen. Da die D._____ das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, wurde das Konto der Be- schwerdeführerin durch die E._____ im Umfang von EUR 494'316.22 gepfändet (Urk. 6 Ziff. 4 ff.; Urk. 13 p. 10101030 ff. [Beilagen 2-18 zur Strafanzeige]). 1.2 Die Staatsanwaltschaft führt(e) auf Strafanzeige der E._____ hin in dersel- ben Angelegenheit zwei Strafuntersuchungen gegen die beiden Verwaltungsräte der D._____, G._____ und F._____. G._____ wurde rechtskräftig wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt (Urk. 13 p. 10101061 ff. [Beilage 19 zur Strafanzeige]), das Verfahren gegen F._____ ist derzeit pendent (vgl. Urk. 12 Ziff. 1). Im Rahmen dieser Verfah- ren gelangte die Beschwerdeführerin bereits an die hiesige Beschwerdekammer mit dem Begehren, sie als Privatklägerin zuzulassen. Die Beschwerde wurde mit Beschluss UH160323-O vom 15. Juni 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der D._____ nicht direkt ge- schädigt worden sei. 1.3 In ihrer Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner insbesondere vor, dass er sich im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags verpflichtet habe dafür zu sorgen, dass die "Sicherheit der verpfändeten Gelder jederzeit gewährleistet" sei. Konkret sei der Beschwerdeführerin durch den Be- schwerdegegner zugesichert worden, dass die verpfändeten Gelder nur gegen Sicherheiten eingesetzt werden; mit anderen Worten habe der Beschwerdegeg- ner der Beschwerdeführerin zugesichert, dass jegliche Verschiebungen der von der E._____ geliehenen Gelder ausschliesslich gesichert erfolgen würden. Dem Beschwerdegegner sei die vertragswidrige Überweisung der D._____ an die H._____ , welche zur Kündigung des Kredits durch die E._____ und die Pfändung des Vermögens der Beschwerdeführerin geführt habe, bekannt gewesen. Er habe jedoch weder versucht, den Geldtransfer zu vermeiden noch habe er bei der D._____ dagegen protestiert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, keine un- gesicherte Verschiebung von Geldern zuzulassen. Der Beschwerdeführerin sei durch dieses Vorgehen ein Schaden von Fr. 540'000.– entstanden (Urk. 13

p. 10101003 ff.).

- 5 - 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdegegner keine Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB zukomme. Der Verwaltungsauftrag zwischen der Beschwerde- führerin und der C._____ habe klar festgelegt, dass die Gelder der Beschwerde- führerin nicht direkt bei ihr oder der D._____ investiert werden, sondern dass die C._____ keinen direkten Zugriff auf das von der Beschwerdeführerin bei der E._____ einbezahlte Geld bzw. Guthaben habe. So gehe aus den Unterlagen der E._____ im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin hervor, dass keine Verfügungsberechtigung an die C._____ bzw. den Beschwer- degegner eingerichtet worden sei. Damit hätten weder die C._____ noch der Be- schwerdegegner selbstständig über das Geld der Beschwerdeführerin verfügen können. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass das der D._____ für das geplante Investment zur Verfügung gestellte Geld aus einem Darlehen der E._____ und nicht von der Beschwerdeführerin gestammt habe. Die D._____ ha- be somit ihr eigenes Geld und nicht jenes der Beschwerdeführerin investiert. Die Gelder der Beschwerdeführerin seien auch nach dem Vermögenstransfer der D._____ an die H._____ auf dem Konto der E._____ verblieben, womit der Ver- mögensstand der Beschwerdeführerin sich durch die Investition der D._____ nicht verändert habe (Urk. 6 Ziff. 20 ff.). Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 StGB begangen haben soll. Es sei völlig unklar, in welcher Funktion der Beschwerdegegner eine von der Beschwerdefüh- rerin behauptete Kontrollpflicht hätte ausüben sollen. Der Beschwerdegegner ha- be zu keiner Zeit über eine Organstellung bei der D._____ verfügt und sei auch vertraglich nicht berechtigt gewesen, gegenüber den Organen der D._____ Kon- trollen durchzuführen oder Weisungen zu erlassen. Er hätte einzig anlässlich der Sitzungen zwischen der D._____ und der C._____ beratend seine Meinung äus- sern können. Somit habe der Beschwerdegegner über keine Möglichkeit verfügt, den Vermögenstransfer der D._____ zu verhindern. Zudem hätten Abklärungen in einem anderen mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehenden Strafverfah- ren ergeben, dass der Beschwerdegegner bestrebt gewesen sei, die "Investoren- gelder" abzusichern und damit den Vertrag mit der Beschwerdeführerin wie be-

- 6 - sprochen umzusetzen. Somit wäre zusätzlich zum objektiven auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da eine grobfahrlässige Pflichtverletzung hierzu nicht aus- reiche (Urk. 6 Ziff. 23 ff.). Schliesslich sei der Schaden der Beschwerdeführerin nicht durch die be- hauptete unterlassene Kontrollpflicht des Beschwerdegegners erfolgt, sondern durch die Verwertung des Pfandes durch die E._____. Es fehle somit auch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten deliktischen Handlung und dem eingetretenen Schaden, welcher ein unbedingtes Tatbe- standsmerkmal der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei (Urk. 6 Ziff. 28). 2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, dass eine klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners im heutigen Zeitpunkt nicht vorliege. Es seien Abklärungen notwendig, ob sich die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdegegner erhär- ten liessen. Die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners ergebe sich sodann aus dem Vermögensverwaltungsvertrag. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin gerade gewollt, dass der Be- schwerdegegner alle Handlungen vornehme, die notwendig sind, um ihr verpfän- detes Vermögen zu erhalten. Zudem sei dem Beschwerdegegner gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag auch ein selbstständiges Verfügungsrecht über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zugekommen. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner auf dem Bankkonto nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei, schränke diese Vollmacht nicht ein. Der Beschwerdegegner habe sich sodann ausdrücklich dazu verpflichtet, für den Erhalt der verpfändeten Guthaben der Be- schwerdeführerin zu sorgen. Dass die Gelder zu Gunsten der D._____ verpfändet werden sollen, sei im Verwaltungsauftrag ausdrücklich vorgesehen gewesen (Urk. 2 Rz. 7 ff.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wäre es dem Beschwerdegeg- ner auch möglich gewesen, die Überweisung der 3 Millionen Euro in die USA zu verhindern. Zunächst hätte er sie, die Beschwerdeführerin, über die vertragswidri- ge (ungesicherte) Verschiebung der Gelder informieren sollen. Daraufhin hätte sie, die Beschwerdeführerin, bei der E._____ vorstellig werden können. Zudem hätte auch der Beschwerdegegner sich selbst direkt an die E._____ wenden und

- 7 - diese bitten müssen, mit der Auszahlung zuzuwarten, denn gemäss Verwaltungs- auftrag habe der Beschwerdegegner sie, die Beschwerdeführerin, gegenüber der E._____ vertreten können. Zudem hätte der Beschwerdegegner auch bei den Or- ganen der D._____ gegen die Überweisung protestieren können und darauf hin- weisen müssen, dass die ungesicherte Überweisung eine Vertragswidrigkeit dar- stelle. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund von solchen Handlungen des Beschwerdegegners der Geldtransfer nicht ausgeführt worden wäre. Selbst wenn der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt werde, träfe den Beschwerdegeg- ner aufgrund seiner versprochenen Leistung ein Übernahmeverschulden. Die Frage, was der Beschwerdegegner letztlich hätte bewirken können, sei in der Strafuntersuchung abzuklären (Urk. 2 Rz. 15 ff.). Alsdann habe der Beschwerdegegner durch seine Untätigkeit den Geld- transfer in die USA ermöglicht und dadurch die Pfandverwertung verursacht, wo- mit ein Kausalzusammenhang gegeben sei. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, da sich der Beschwerdegegner bewusst für ein Untätigbleiben entschieden habe. Worauf sich Wissen und Willen des Beschwerdegegners im Übrigen bezo- gen hätten, sei im Rahmen einer Strafuntersuchung zu klären (Urk. 2 Rz. 38 ff.). 2.3 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vorab auf den ein- gangs erwähnten Beschluss UH160323-O der hiesigen Kammer vom 15. Juni 2017, in welchem zusammengefasst festgestellt worden sei, dass die Beschwer- deführerin nicht direkt aus den deliktischen Handlungen der Verantwortlichen ge- schädigt wurde, sondern vielmehr durch eine im Anschluss durch die E._____ durchgeführte Pfandverwertung. Zudem sei in diesem Beschluss darauf hinge- wiesen worden, dass eine allfällige ungetreue Geschäftsbesorgung begangen durch den Beschwerdegegner an der fehlenden unmittelbaren Geschädigtenstel- lung der Beschwerdeführerin scheitern würde (Urk. 12 Ziff. 2). Des Weiteren wiederholte die Staatsanwaltschaft ihren Standpunkt, wonach der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Vermögensverwalter der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gewesen sei und dies auch nie beab- sichtigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit der C._____ einen Verwaltungs- auftrag mit dem Inhalt vereinbart, die Investitionsgelder zugunsten einer Drittge-

- 8 - sellschaft – der D._____ – zu verpfänden. Die Beschwerdeführerin habe deshalb den Investitionsbetrag auf ein Konto, lautend auf sie selber, bei der E._____ transferiert. Somit habe die C._____ nie selbstständig über das Vermögen der Beschwerdeführerin verfügt und auch keine Vermögensverwaltung durchführen können. Damit seien es auch nicht Handlungen bzw. Unterlassungen der C._____ oder des Beschwerdegegners gewesen, welche im Rahmen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Schaden der Beschwerdeführerin geführt hätten, son- dern die Pfandverwertung durch die E._____ (Urk. 12 Ziff. 6 ff.). 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröff- nen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom

2. Dezember 2014 E. 2). 3.2 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder ei- ne solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Tatbestand kennt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vier Vo- raussetzungen, namentlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190 E. 2). Ge- schäftsführer im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für ei- nen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Ge- schäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der

- 9 - Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesell- schaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist. Nicht als Geschäftsführer erscheint, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, durch Wei- sungen derart eingeschränkt ist, dass nur ein sehr begrenzter Handlungsspiel- raum zur Verfügung steht, oder derjenige, der lediglich in untergeordneter Stel- lung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 N 13 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2, 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Ein einzelner Auftrag reicht als- dann für sich alleine nicht aus, um die entsprechende Tätigkeit als Geschäftsfüh- rung zu qualifizieren; diese Konstellationen sind unter Art. 158 Ziff. 2 StGB zu subsumieren (NIGGLI, a. a. O., Art. 158 N 51). 4.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner vereinbarten im "Ver- waltungsauftrag" vom 25. November 2015, dass die Beschwerdeführerin ihre An- lagewerte bei der E._____ auf eine neu zu eröffnende, auf ihren Namen lautende Kundenbeziehung bereitstellen wird. Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin damit einverstanden zu sein, dass die Anlagewerte zu Gunsten einer Gesellschaft (SPV) verpfändet werden, die ihrerseits dieses Finanzprojekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umsetze. Gemäss Vereinbarung sollte die Sicherheit der verpfändeten Gelder durch die strikte Einhaltung des Geschäftsmodells jeder- zeit gewährleistet sein. Ferner wurde der C._____ eine Verwaltungsvollmacht er- teilt, gestützt auf welche die C._____ als Stellvertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber dem SPV und der E._____ handeln dürfe (Urk. 3/2). Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht dem Beschwerdegegner zwecks Vermögensverwaltung übertragen, sondern auf einem Konto der E._____ zu Sicherungszwecken hinter- legt wurden. Der Beschwerdegegner war zwar gemäss Vertrag formell dazu ver- pflichtet dafür zu sorgen, dass dieses Geld nur für das Finanzprojekt "Managed Buy/Sell" eingesetzt würde, faktisch wurde dieses Finanzprojekt jedoch von der

- 10 - D._____ in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit dem von der E._____ zur Verfügung gestellten Darlehen umgesetzt. Da dem Beschwerdegegner dem- entsprechend lediglich eine vermittelnde Rolle zukam, fehlt es an der Eigenschaft eines selbstständigen Geschäftsführers. Insbesondere hatte er hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdeführerin keinen Handlungsspielraum, da es lediglich als Sicherheit für das Darlehen der E._____ an die D._____ diente. Seine Funkti- on ist im Rahmen des vereinbarten Konstrukts lediglich untergeordnet, wobei die eigentliche Investition durch die D._____ durchgeführt werden sollte. Entgegen der Betitelung des Vertrages, handelte es sich somit nicht um einen Vermögens- verwaltungsauftrag im herkömmlichen Sinne. Insgesamt fehlt es somit an der ge- forderten Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners. 4.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Geld der Beschwerdeführerin auf ein Sperrkonto der E._____ zwecks Pfandsicherung einbezahlt wurde. Beim Pfand- recht an Bankkontoguthaben handelt es sich sodann um ein irreguläres Pfand- recht, da der Schuldner (Bankkunde) der Gläubigerin (Bank) eine Menge vertret- barer Sachen (Geld) übergibt und mit ihr vereinbart, dass nach Begleichung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld Sachen der gleichen Art zurückzuerstat- ten sind. Das irreguläre Pfandrecht folgt den Regeln des Faustpfandrechts, soweit der Zweck des Geschäfts und die Irregularität des Pfandes dies zulassen (BAUER, in:Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, Vor Art. 884-894 N 29). Gemäss den für das Faustpfandrecht anwendbaren Art. 884 ff. ZGB hatten weder die Beschwerdeführerin noch der bevollmächtigte Beschwerdegegner ausschliessliche Gewalt über die sich bei der E._____ befin- denden verpfändeten Vermögenswerte und daher auch keinen Zugriff auf diese. Gegenteiliges ist jedenfalls aus dem abgeschlossenen Pfandvertrag vom

18. November 2015 nicht ersichtlich (vgl. Urk. 13 p. 10101136 [Beilage 10 zur Nichtanhandnahmeverfügung). Auch diese Tatsache schliesst die Möglichkeit ei- ner Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner faktisch aus. 4.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war der Beschwerde- gegner auch nicht mit der Aufsicht einer Geschäftsführertätigkeit betraut. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre,

- 11 - die Investition bzw. die Geschäftstätigkeit der D._____ zu beaufsichtigen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, verfügte der Beschwerdegegner zu kei- ner Zeit über eine Organstellung bei der D._____ und war auch vertraglich nicht berechtigt, gegenüber den Organen der D._____ Kontrollen durchzuführen oder Weisungen zu erteilen. 4.4 Hinzu kommt, dass es sich vorliegend lediglich um eine einmalige Investition handelte, weshalb eine Subsumtion unter Art. 158 Ziff. 1 StGB ebenfalls ausge- schlossen erscheint. Offen bleiben kann, ob der Beschwerdegegner aufgrund der erteilten Verwaltungsvollmacht Täter im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB (Miss- brauchstatbestand) sein konnte, da wie sich nachfolgend zeigt, die dafür ebenfalls notwendige Voraussetzung des kausal verursachten Schadens (vgl. NIGGLI,

a. a. O., Art. 158 N 168 ff.) nicht erfüllt ist. 4.5 Als geschädigt im Sinne von Art. 158 StGB gilt der Inhaber des geschädig- ten Vermögens (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 11). Durch das von der Be- schwerdeführerin beschriebene Vorgehen bzw. die ungesicherte Investition der 3 Millionen Euro wurde in erster Linie die D._____ selbst unmittelbar an ihrem Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund der von ihr zu- gunsten der D._____ eingegangenen Drittpfandverpflichtung mit der E._____ eine Forderung gegenüber der D._____ zu. Als Gläubigerin dieser Gesellschaft wird sie jedoch nicht zur Trägerin von deren Vermögen. Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesell- schaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom

24. Juni 2014 E. 3.3.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., Art. 115 N 56). Sodann ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das Geld der Beschwerdeführerin stets auf dem Konto der E._____ verblieb und der Schaden bei der Beschwerde- führerin erst mit der Pfandverwertung durch die E._____ entstanden ist und nicht bereits durch die Verschiebung der Vermögenswerte. Die Beschwerdeführerin ist durch die Investition somit nicht unmittelbar geschädigt. Zudem war es nicht eine Handlung bzw. Unterlassung des Beschwerdegegners, welche schlussendlich zum Vermögensschaden der Beschwerdeführerin führte. Die Vorbringen der Be-

- 12 - schwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, die Investition zu verhindern, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere eine Intervention gegen die bevorstehende Vermögensverschiebung bei der E._____ durch den Beschwerdegegner oder auch die Beschwerdeführerin wäre wenig zielführend gewesen, da diese keine Berechtigung an den investierten Gel- dern bzw. dem Darlehen der E._____ an die D._____ hatten. Es fehlt somit an ei- nem kausal verursachten Schaden, womit der Tatbestand von Art. 158 StGB nicht erfüllt ist. 4.6 Das Verhalten des Beschwerdegegners vermag zwar insgesamt in zivil- rechtlicher Hinsicht verwerflich sein, kann aber kein strafrechtlich relevantes Ver- halten begründen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerde- gegner den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch die beschrie- benen Handlungen nicht erfüllt hat und die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an Hand nahm. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

1. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ist aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

2. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-2/2017/10017657 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-2/2017/10017657, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo-

- 14 - raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Reisch