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UE170193

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 27. April 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Stadtpo- lizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Betrugs und Diebstahls (Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht an Hand (Urk. 11/4 = Urk. 3/1 = Urk. 5).

E. 2 Gegen die der Beschwerdeführerin am Freitag, 23. Juni 2017, zugestellte (vgl. Urk. 13/7 und Urk. 14) Nichtanhandnahmeverfügung reichte sie mit Schrei- ben vom Montag, 3. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerde- gegner (Urk. 2). Am 10. August 2017 ging die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution ein (Urk. 6 und Urk. 8).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass es an der erforderlichen Arglist für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs fehle. Namentlich habe die Beschwerdeführerin selber angegeben, bei der Sache ein "komisches Bauchgefühl" gehabt zu haben, den Beschwerdegeg- ner aber dennoch bei sich aufgenommen und diesem mehrfach Bargeld überge- ben. Sie habe es gänzlich unterlassen, die von ihm erzählten Geschichten auf ih- re Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. So habe sie unter anderem auf Druck des Beschwerdegegners hin grössere Geldbeträge auf ein Konto in Griechenland überwiesen, ohne vorgängig den Empfänger zu kontaktieren und sich bestätigen zu lassen, zu welchem Zweck das Geld überwiesen werden sollte. Erst nach der Anzeigeerstattung habe sie zum Beispiel den Vater des Beschwerdegegners kon- taktiert und diesen gefragt, ob er das Geld erhalten habe und die notwendige Herzoperation durchgeführt worden sei. Selbst nachdem sie den Lügen des Be- schwerdegegners teilweise auf die Schliche gekommen sei, habe sie ihn noch- mals bei sich aufgenommen. Als sie ihn endgültig aus ihrer Wohnung geworfen habe, habe sie ihm schliesslich nochmals Fr. 400.– gegeben. Wer sich derart ver- halte und eine fremde Person nach kürzester Zeit bei sich wohnen lasse und die- se ohne weitere Prüfung mit nicht unerheblichen Geldbeträgen finanziell unter- stütze, habe die nötige Vorsicht ausser Acht gelassen (Urk. 5 Ziff. 4). Bezüglich des Diebstahls hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Be- schwerdeführerin angegeben habe, dass der Beschwerdegegner bei ihr zu Hause Besucher empfangen habe. Gemäss diesen Schilderungen komme der Be- schwerdegegner nicht allein als Täter in Frage. Es würden keine Beweise oder

- 4 - Indizien vorliegen, die eine Beteiligung des Beschwerdegegners an diesem Dieb- stahl belegen würden (Urk. 5 Ziff. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, das "komische Bauchgefühl" habe sie erst nach ein paar Ta- gen gehabt. Zudem sollte es irrelevant sein, wie lange sie eine Person kenne, be- vor sie dieser Person ein Gästezimmer zur Untermiete anbiete. Im Falle der Ver- mietung eines Bed & Breakfast-Zimmers würde auch niemand fragen, weshalb man das Zimmer einer fremden Person anbiete. Ausserdem habe sie vorgängig den Namen des Beschwerdegegners im Internet gesucht und sein Profil als "Ser- geant" bei "C._____" gefunden, was sie als gutes Zeichen gedeutet habe. Es tref- fe alsdann nicht zu, dass sie für den Vater des Beschwerdegegners Geld über- wiesen habe, ohne diesen vorgängig zu kontaktieren. Sie habe mit seinem Vater am Telefon gesprochen und er habe ihr sowohl bestätigt, dass er dringend eine Operation brauche, als auch, dass er Bilder in die Schweiz schicken wolle. Sie sei, als sie das Geld überwiesen habe, auch fest davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner eine Anstellung beim D._____ in Zürich gefunden habe. Die Geschichte mit der Herzoperation des Vaters habe der Beschwerdegegner erst erzählt, als er bereits einen Monat bei ihr gelebt habe und sie eine Beziehung ge- führt hätten. Er habe innerhalb eines Tages einen enormen Druck aufgebaut, so dass sie sich am Tod des Vaters schuldig gefühlt hätte, wenn sie das Geld nicht überwiesen hätte. Deshalb habe sie – obwohl sie sich nicht sicher gewesen sei, ob die Geschichte zutreffe – die Geldüberweisung vorgenommen. Der Beschwer- degegner habe sie auch immer in die Telefongespräche mit seiner Familie mitein- bezogen, sodass eine Nähe zu dieser entstanden sei. Zum Diebstahl führt sie aus, dass sie das Portemonnaie und eine Alu- Kaffeepulver-Verpackung, die der Beschwerdegegner berührt habe – der Polizei übergeben habe und davon Fingerabdrücke genommen werden könnten. Auf die- se Weise könnte festgestellt werden, ob der Beschwerdegegner das Geld gestoh- len habe (Urk. 2).

E. 3 Mit Schreiben vom 13. August 2017 an die hiesige Kammer teilte die Be- schwerdeführerin mit, dass es ihr Bestreben sei, den Beschwerdegegner einer unbedingten Haftstrafe zuzuführen. Falls die hiesige Kammer die Chancen hierzu als zu gering erachten würde, soll das Verfahren eingestellt werden (Urk. 9). Ob dieses Schreiben als (allenfalls bedingter) Rückzug der Beschwerde zu betrach- ten ist, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend unter Er- wägung II. ausgeführt – als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann auch von der Durchführung eines Schriften- wechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner lag zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner habe durch eine vorgelo- gene Geschichte das Vertrauen der Beschwerdeführerin gewonnen und sich von ihr insgesamt Fr. 7'000.– geliehen. Dabei habe er sie im Glauben gelassen, das

- 3 - Darlehen in den darauffolgenden Wochen zurückzubezahlen. Er habe unter ande- rem vorgegeben, dass sein Vater eine Bypass-Operation benötige und er hierfür Geld nach Griechenland überweisen müsse. Sodann sei sein Vater Kunsthändler und er wolle Bilder von ihm in die Schweiz bringen. Für diesen Transport benötige er ebenfalls Geld. Sodann habe der Beschwerdegegner in der Wohnung der Be- schwerdeführerin aus ihrem Euro-Portemonnaie Bargeld im Umfang von EUR 700.– sowie aus einer Schublade einen Schlüssel für ein Schliessfach bei der Credit Suisse entwendet (Urk. 5 Ziff. 2).

E. 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass

- 5 - die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2).

E. 3.2 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus muss der Täter arg- listig handeln, d. h. mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedienen. Einfache Lügen oder plumpe Tricks sind nur dann arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist; leicht überprüfbare falsche An- gaben sind dann arglistig, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser die Überprüfung unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom

25. Mai 2016 E. 3.4.1). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt. Bei der Summierung mehre- rer Lügen ist die Arglist nicht ohne Weiteres zu bejahen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinan- dergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt etwas Stabiles, Kon- struktives voraus. Ein Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert auf- einander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist

- 6 - das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Tä- ter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hät- te (BGE 119 IV 28 E. 3c).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

27. April 2017 aus, sie habe den Beschwerdegegner am 4. Februar 2017 an der Bushaltestelle beim Zürcher Hauptbahnhof kennengelernt. Sie habe ihm damals geholfen, ein Ticket zu lösen. Anlässlich dieses ersten Kennenlernens habe sie ihm auch ihre Telefonnummer gegeben, damit er sie bei Problemen kontaktieren könne. Am nächsten Tag hätten sie sich zum Kaffeetrinken verabredet. Er habe ihr gesagt, dass er in der Schweiz arbeiten wolle. Da sie zu Hause ein Gästezim- mer habe, habe sie ihm dieses angeboten. Am 7. Februar 2017 sei er bei ihr ei- gezogen. Der Beschwerdegegner habe oft mit seiner Familie in Griechenland te- lefoniert. Durch das Telefonieren und Rauchen habe er viel Geld ausgegeben, weshalb sie ihn finanziell unterstützt habe. Namentlich habe sie ihm sechs mal je Fr. 200.– gegeben. Am 5. April 2017, dem Tag als er weggegangen sei, habe sie ihm nochmals Fr. 400.– übergeben. Sie habe ein komisches Bauchgefühl gehabt. Der Beschwerdegegner sei ein sympathischer Typ und intelligent. Er habe sie von Beginn weg manipuliert. Bevor sie ihn bei sich aufgenommen habe, habe sie ihn im Internet gesucht. Dort habe sie sein Facebook-Profil gefunden, wo er angege- ben habe als Offizier bei "C._____" zu arbeiten. Diese Firma existiere jedoch nur in den USA. Er habe ihr auch erzählt, bei einem Kreuzfahrtschiff gearbeitet zu ha- ben, wo er Nahrungsmittel kontrolliert habe. Eine Arbeitsbestätigung habe er aber nicht vorlegen können. Er habe einzig ein Schreiben einer Sicherheitsfirma ge- zeigt, welches auf Griechisch abgefasst gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner ihr erzählt, dass sein Vater herzkrank sei und er Bilder von ihm in die Schweiz holen wolle, wofür er Geld benötige. Konkret habe er 4 x EUR 500.– für den Transport der Bilder, Fr. 1000.– für den Kauf von Bildern sowie EUR 2'000.– für eine Bypass-Operation seines Vaters ver- langt. Sie habe ihm insgesamt Fr. 7'000.– gegeben. Der Beschwerdegegner habe

- 7 - grossen Druck gemacht, dass sie ihm das Geld für die Operation seines Vaters gebe. Sie seien am 16. März 2017 zum Geldtransfer-Schalter im Hauptbahnhof Zürich gegangen, wo sie die Überweisung von EUR 5'000.– getätigt habe. Am

17. März 2017 habe der Beschwerdegegner die Schweiz verlassen und sei an- geblich nach Athen gereist. Allerdings habe er sie einen Tag später mit einer deutschen Rufnummer angerufen. Sie habe daraufhin alle seine Rufnummern überprüft und im D._____ nachgefragt, ob er dort tatsächlich – wie er ihr erzählt habe – eine Anstellung in Aussicht habe. Sie habe schnell gemerkt, dass alles, was er ihr erzählt habe, nicht stimmte. Am 22. März 2017 sei er wieder in die Schweiz gekommen und sie habe ihn zur Rede gestellt. Er habe sich entschuldigt und sei in der Folge wieder bei ihr eingezogen. Sie habe gehofft, dass er ihr das Geld zurückgeben werde, wenn er bei ihr wohne. Dies sei jedoch nie der Fall ge- wesen. Sie habe ihn am 5. April 2017 endgültig aus der Wohnung geworfen und im nochmals Fr. 400.– gegeben. Seither habe sie noch sporadisch per SMS Kon- takt mit ihm (Urk. 13/3).

E. 3.4 Vorab ist zu bemerken, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführe- rin nicht ersichtlich wird, gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie dem Beschwer- degegner das Geld jeweils übergab. Insbesondere bezüglich der mehrmaligen Übergaben von Fr. 200.– bzw. Fr. 400.– ist nicht klar, ob diese Schenkungen oder Darlehen darstellten. Falls sie dem Beschwerdegegner jeweils von sich aus und freiwillig Geld übergab, weil sie mit ihm Mitleid hatte, oder um ihn finanziell etwas zu unterstützen, ohne dabei die Absicht zu haben, dass er ihr das Geld wieder zu- rückerstatten müsse, ist von vornherein kein strafbares Verhalten des Beschwer- degegners erkennbar. Insbesondere dürfte es diesfalls an einer Täuschungshand- lung fehlen. Falls es sich um Darlehen gehandelt hätte, wäre es fahrlässig, diese Beträge ohne jegliche schriftliche Vereinbarung zu übergeben, was insbesondere auf die grossen Beträge zutrifft, welche nach Griechenland überwiesen wurden. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass sie of- fensichtlich bereits zu Beginn vermutete, dass der Beschwerdegegner teilweise unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Ansonsten hätte sie nicht ver- sucht, seine Angaben bei Google zu überprüfen. Zudem hätte sie aufgrund der

- 8 - Angaben im Facebook, wonach der Beschwerdegegner bei der Firma "C._____" arbeite, und da sie herausfand, dass es sich dabei um eine amerikanische Firma handelt, bereits schliessen können, dass seine Angaben nicht der Wahrheit ent- sprechen. Als einzige "Bestätigung" erhielt sie vom Beschwerdegegner ein Ar- beitszeugnis einer sich angeblich in Athen befindlichen Sicherheitsfirma. Dieses Schreiben ist in griechischer Sprache und Schrift abgefasst und war somit für die Beschwerdeführerin vermutlich nicht verständlich. Zudem wäre es aufgrund der dort angegebenen Fax-Nummer ohne Weiteres möglich gewesen herauszufinden, dass es sich hierbei offenbar um eine kanadische Firma handelt. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dieses Schrei- ben als Bestätigung der Angaben des Beschwerdegegners akzeptierte. Auch sei- ne Ausführungen, wonach im eine Stelle beim D._____ in Aussicht gestellt wor- den sei, wäre ohne Aufwand nachprüfbar gewesen. Schliesslich hat sie auch nachdem sie das Geld bereits überwiesen hatte, eine entsprechende Auskunft auf telefonische Nachfrage hin ohne Weiteres erhalten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Bed & Breakfast In- haberin ebenfalls nicht nachfrage, wer bei ihr übernachte, verfängt nicht. Den praktisch unbekannten Beschwerdegegner lediglich bei sich wohnen zu lassen, war zwar wenig vorsichtig, aber nicht völlig leichtsinnig. Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, einer Person, die man erst seit ein paar Tagen kennt, ohne jede Si- cherheit Geld in diesem Umfang zu übergeben. Insbesondere die Überweisungen nach Griechenland im Umfang von EUR 5'000.– hätten ohne weitere Abklärungen nicht erfolgen dürfen. Die Beschwerdeführerin bringt erst in ihrer Beschwerde- schrift vor, dass sie mit dem Vater des Beschwerdegegners telefonierte und sich von diesem die bevorstehenden Operation bestätigen liess. Anlässlich der polizei- lichen Einvernahme führte sie indes noch aus, dass sie mit den Eltern des Be- schwerdegegners kaum habe kommunizieren können, da diese weder deutsch noch englisch sprächen. Daher erscheint es fraglich, wie sie sich den Grund für die Geldüberweisung hätte bestätigen lassen sollen. Eine erhöhte Glaubhaftigkeit vermochte ein solches Telefongespräch mit einer unbekannten Person jedenfalls nicht zu verschaffen. Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdegegner einen gewissen Druck auf sie ausübte und versuchte, ihr ein schlechtes Gewissen zu

- 9 - machen, sollte sie den Vater nicht finanziell unterstützen. Es erschliesst sich je- doch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin sich für eine Person, die sie nicht kennt, derart verantwortlich fühlen sollte, dass sie, beinahe ohne zögern, solche Beträge überweist, zumal eine allfällige Beziehung zum Beschwerdegegner in je- nem Zeitpunkt maximal seit ca. 6 Wochen bestanden haben könnte. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zwei weitere Male bei sich aufnahm, obwohl sie wusste, dass dieser sie belogen hatte und ihm ein weiteres Mal Geld übergab, spricht nicht für eine den Umstän- den entsprechende Vorsicht. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Leichtfertigkeit der Beschwerde- führerin und unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung das Tatbe- standsmerkmal der Arglist klarerweise nicht erfüllt und liegt kein strafbares Ver- halten des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 146 StGB vor.

E. 3.5 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, gab die Beschwerdeführe- rin anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass der Beschwerdegegner Be- sucher in ihrer Wohnung empfing (vgl. Urk. 13/3 F. 5 und F. 11). Daher lässt sich der Täterkreis betreffend den behaupteten Diebstahl nicht in rechtsgenügender Weise bestimmen. Dies dürfte auch mit den durch die Beschwerdeführerin selber sichergestellten Spuren nicht möglich sein, da sich allfällige Spuren des Be- schwerdegegners auf dem Portemonnaie auch anders erklären lassen würden. Alsdann können die sich auf der Kaffeedose angeblich befindlichen Fingerab- drücke des Beschwerdegegners nicht verifiziert werden, da keine Vergleichsab- drücke vorliegen. Die behauptete Tatbegehung liesse sich aber auch mittels iden- tifizierbarer Fingerabdrücke nicht beweisen. Zudem wäre es auch schwer zu be- weisen, dass das angeblich gestohlene Bargeld überhaupt existierte.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin angezeigte Verhalten des Beschwerdegegners den Tatbestand des Betrugs klar- erweise nicht erfüllt. Bezüglich des Diebstahls ist eine Täterschaft des Beschwer- degegners praktisch nicht nachweisbar. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 10 - III. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an den Be- schwerdegegner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 11 -
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde- voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170193-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Beschluss vom 31. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2017, C-4/2017/10016521

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. April 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Stadtpo- lizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Betrugs und Diebstahls (Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht an Hand (Urk. 11/4 = Urk. 3/1 = Urk. 5).

2. Gegen die der Beschwerdeführerin am Freitag, 23. Juni 2017, zugestellte (vgl. Urk. 13/7 und Urk. 14) Nichtanhandnahmeverfügung reichte sie mit Schrei- ben vom Montag, 3. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerde- gegner (Urk. 2). Am 10. August 2017 ging die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution ein (Urk. 6 und Urk. 8).

3. Mit Schreiben vom 13. August 2017 an die hiesige Kammer teilte die Be- schwerdeführerin mit, dass es ihr Bestreben sei, den Beschwerdegegner einer unbedingten Haftstrafe zuzuführen. Falls die hiesige Kammer die Chancen hierzu als zu gering erachten würde, soll das Verfahren eingestellt werden (Urk. 9). Ob dieses Schreiben als (allenfalls bedingter) Rückzug der Beschwerde zu betrach- ten ist, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend unter Er- wägung II. ausgeführt – als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann auch von der Durchführung eines Schriften- wechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner lag zusammengefasst fol- gender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner habe durch eine vorgelo- gene Geschichte das Vertrauen der Beschwerdeführerin gewonnen und sich von ihr insgesamt Fr. 7'000.– geliehen. Dabei habe er sie im Glauben gelassen, das

- 3 - Darlehen in den darauffolgenden Wochen zurückzubezahlen. Er habe unter ande- rem vorgegeben, dass sein Vater eine Bypass-Operation benötige und er hierfür Geld nach Griechenland überweisen müsse. Sodann sei sein Vater Kunsthändler und er wolle Bilder von ihm in die Schweiz bringen. Für diesen Transport benötige er ebenfalls Geld. Sodann habe der Beschwerdegegner in der Wohnung der Be- schwerdeführerin aus ihrem Euro-Portemonnaie Bargeld im Umfang von EUR 700.– sowie aus einer Schublade einen Schlüssel für ein Schliessfach bei der Credit Suisse entwendet (Urk. 5 Ziff. 2). 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass es an der erforderlichen Arglist für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs fehle. Namentlich habe die Beschwerdeführerin selber angegeben, bei der Sache ein "komisches Bauchgefühl" gehabt zu haben, den Beschwerdegeg- ner aber dennoch bei sich aufgenommen und diesem mehrfach Bargeld überge- ben. Sie habe es gänzlich unterlassen, die von ihm erzählten Geschichten auf ih- re Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. So habe sie unter anderem auf Druck des Beschwerdegegners hin grössere Geldbeträge auf ein Konto in Griechenland überwiesen, ohne vorgängig den Empfänger zu kontaktieren und sich bestätigen zu lassen, zu welchem Zweck das Geld überwiesen werden sollte. Erst nach der Anzeigeerstattung habe sie zum Beispiel den Vater des Beschwerdegegners kon- taktiert und diesen gefragt, ob er das Geld erhalten habe und die notwendige Herzoperation durchgeführt worden sei. Selbst nachdem sie den Lügen des Be- schwerdegegners teilweise auf die Schliche gekommen sei, habe sie ihn noch- mals bei sich aufgenommen. Als sie ihn endgültig aus ihrer Wohnung geworfen habe, habe sie ihm schliesslich nochmals Fr. 400.– gegeben. Wer sich derart ver- halte und eine fremde Person nach kürzester Zeit bei sich wohnen lasse und die- se ohne weitere Prüfung mit nicht unerheblichen Geldbeträgen finanziell unter- stütze, habe die nötige Vorsicht ausser Acht gelassen (Urk. 5 Ziff. 4). Bezüglich des Diebstahls hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Be- schwerdeführerin angegeben habe, dass der Beschwerdegegner bei ihr zu Hause Besucher empfangen habe. Gemäss diesen Schilderungen komme der Be- schwerdegegner nicht allein als Täter in Frage. Es würden keine Beweise oder

- 4 - Indizien vorliegen, die eine Beteiligung des Beschwerdegegners an diesem Dieb- stahl belegen würden (Urk. 5 Ziff. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, das "komische Bauchgefühl" habe sie erst nach ein paar Ta- gen gehabt. Zudem sollte es irrelevant sein, wie lange sie eine Person kenne, be- vor sie dieser Person ein Gästezimmer zur Untermiete anbiete. Im Falle der Ver- mietung eines Bed & Breakfast-Zimmers würde auch niemand fragen, weshalb man das Zimmer einer fremden Person anbiete. Ausserdem habe sie vorgängig den Namen des Beschwerdegegners im Internet gesucht und sein Profil als "Ser- geant" bei "C._____" gefunden, was sie als gutes Zeichen gedeutet habe. Es tref- fe alsdann nicht zu, dass sie für den Vater des Beschwerdegegners Geld über- wiesen habe, ohne diesen vorgängig zu kontaktieren. Sie habe mit seinem Vater am Telefon gesprochen und er habe ihr sowohl bestätigt, dass er dringend eine Operation brauche, als auch, dass er Bilder in die Schweiz schicken wolle. Sie sei, als sie das Geld überwiesen habe, auch fest davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner eine Anstellung beim D._____ in Zürich gefunden habe. Die Geschichte mit der Herzoperation des Vaters habe der Beschwerdegegner erst erzählt, als er bereits einen Monat bei ihr gelebt habe und sie eine Beziehung ge- führt hätten. Er habe innerhalb eines Tages einen enormen Druck aufgebaut, so dass sie sich am Tod des Vaters schuldig gefühlt hätte, wenn sie das Geld nicht überwiesen hätte. Deshalb habe sie – obwohl sie sich nicht sicher gewesen sei, ob die Geschichte zutreffe – die Geldüberweisung vorgenommen. Der Beschwer- degegner habe sie auch immer in die Telefongespräche mit seiner Familie mitein- bezogen, sodass eine Nähe zu dieser entstanden sei. Zum Diebstahl führt sie aus, dass sie das Portemonnaie und eine Alu- Kaffeepulver-Verpackung, die der Beschwerdegegner berührt habe – der Polizei übergeben habe und davon Fingerabdrücke genommen werden könnten. Auf die- se Weise könnte festgestellt werden, ob der Beschwerdegegner das Geld gestoh- len habe (Urk. 2). 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass

- 5 - die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2). 3.2 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus muss der Täter arg- listig handeln, d. h. mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedienen. Einfache Lügen oder plumpe Tricks sind nur dann arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist; leicht überprüfbare falsche An- gaben sind dann arglistig, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser die Überprüfung unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom

25. Mai 2016 E. 3.4.1). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt. Bei der Summierung mehre- rer Lügen ist die Arglist nicht ohne Weiteres zu bejahen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinan- dergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt etwas Stabiles, Kon- struktives voraus. Ein Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert auf- einander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist

- 6 - das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Tä- ter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hät- te (BGE 119 IV 28 E. 3c). 3.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

27. April 2017 aus, sie habe den Beschwerdegegner am 4. Februar 2017 an der Bushaltestelle beim Zürcher Hauptbahnhof kennengelernt. Sie habe ihm damals geholfen, ein Ticket zu lösen. Anlässlich dieses ersten Kennenlernens habe sie ihm auch ihre Telefonnummer gegeben, damit er sie bei Problemen kontaktieren könne. Am nächsten Tag hätten sie sich zum Kaffeetrinken verabredet. Er habe ihr gesagt, dass er in der Schweiz arbeiten wolle. Da sie zu Hause ein Gästezim- mer habe, habe sie ihm dieses angeboten. Am 7. Februar 2017 sei er bei ihr ei- gezogen. Der Beschwerdegegner habe oft mit seiner Familie in Griechenland te- lefoniert. Durch das Telefonieren und Rauchen habe er viel Geld ausgegeben, weshalb sie ihn finanziell unterstützt habe. Namentlich habe sie ihm sechs mal je Fr. 200.– gegeben. Am 5. April 2017, dem Tag als er weggegangen sei, habe sie ihm nochmals Fr. 400.– übergeben. Sie habe ein komisches Bauchgefühl gehabt. Der Beschwerdegegner sei ein sympathischer Typ und intelligent. Er habe sie von Beginn weg manipuliert. Bevor sie ihn bei sich aufgenommen habe, habe sie ihn im Internet gesucht. Dort habe sie sein Facebook-Profil gefunden, wo er angege- ben habe als Offizier bei "C._____" zu arbeiten. Diese Firma existiere jedoch nur in den USA. Er habe ihr auch erzählt, bei einem Kreuzfahrtschiff gearbeitet zu ha- ben, wo er Nahrungsmittel kontrolliert habe. Eine Arbeitsbestätigung habe er aber nicht vorlegen können. Er habe einzig ein Schreiben einer Sicherheitsfirma ge- zeigt, welches auf Griechisch abgefasst gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner ihr erzählt, dass sein Vater herzkrank sei und er Bilder von ihm in die Schweiz holen wolle, wofür er Geld benötige. Konkret habe er 4 x EUR 500.– für den Transport der Bilder, Fr. 1000.– für den Kauf von Bildern sowie EUR 2'000.– für eine Bypass-Operation seines Vaters ver- langt. Sie habe ihm insgesamt Fr. 7'000.– gegeben. Der Beschwerdegegner habe

- 7 - grossen Druck gemacht, dass sie ihm das Geld für die Operation seines Vaters gebe. Sie seien am 16. März 2017 zum Geldtransfer-Schalter im Hauptbahnhof Zürich gegangen, wo sie die Überweisung von EUR 5'000.– getätigt habe. Am

17. März 2017 habe der Beschwerdegegner die Schweiz verlassen und sei an- geblich nach Athen gereist. Allerdings habe er sie einen Tag später mit einer deutschen Rufnummer angerufen. Sie habe daraufhin alle seine Rufnummern überprüft und im D._____ nachgefragt, ob er dort tatsächlich – wie er ihr erzählt habe – eine Anstellung in Aussicht habe. Sie habe schnell gemerkt, dass alles, was er ihr erzählt habe, nicht stimmte. Am 22. März 2017 sei er wieder in die Schweiz gekommen und sie habe ihn zur Rede gestellt. Er habe sich entschuldigt und sei in der Folge wieder bei ihr eingezogen. Sie habe gehofft, dass er ihr das Geld zurückgeben werde, wenn er bei ihr wohne. Dies sei jedoch nie der Fall ge- wesen. Sie habe ihn am 5. April 2017 endgültig aus der Wohnung geworfen und im nochmals Fr. 400.– gegeben. Seither habe sie noch sporadisch per SMS Kon- takt mit ihm (Urk. 13/3). 3.4 Vorab ist zu bemerken, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführe- rin nicht ersichtlich wird, gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie dem Beschwer- degegner das Geld jeweils übergab. Insbesondere bezüglich der mehrmaligen Übergaben von Fr. 200.– bzw. Fr. 400.– ist nicht klar, ob diese Schenkungen oder Darlehen darstellten. Falls sie dem Beschwerdegegner jeweils von sich aus und freiwillig Geld übergab, weil sie mit ihm Mitleid hatte, oder um ihn finanziell etwas zu unterstützen, ohne dabei die Absicht zu haben, dass er ihr das Geld wieder zu- rückerstatten müsse, ist von vornherein kein strafbares Verhalten des Beschwer- degegners erkennbar. Insbesondere dürfte es diesfalls an einer Täuschungshand- lung fehlen. Falls es sich um Darlehen gehandelt hätte, wäre es fahrlässig, diese Beträge ohne jegliche schriftliche Vereinbarung zu übergeben, was insbesondere auf die grossen Beträge zutrifft, welche nach Griechenland überwiesen wurden. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass sie of- fensichtlich bereits zu Beginn vermutete, dass der Beschwerdegegner teilweise unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Ansonsten hätte sie nicht ver- sucht, seine Angaben bei Google zu überprüfen. Zudem hätte sie aufgrund der

- 8 - Angaben im Facebook, wonach der Beschwerdegegner bei der Firma "C._____" arbeite, und da sie herausfand, dass es sich dabei um eine amerikanische Firma handelt, bereits schliessen können, dass seine Angaben nicht der Wahrheit ent- sprechen. Als einzige "Bestätigung" erhielt sie vom Beschwerdegegner ein Ar- beitszeugnis einer sich angeblich in Athen befindlichen Sicherheitsfirma. Dieses Schreiben ist in griechischer Sprache und Schrift abgefasst und war somit für die Beschwerdeführerin vermutlich nicht verständlich. Zudem wäre es aufgrund der dort angegebenen Fax-Nummer ohne Weiteres möglich gewesen herauszufinden, dass es sich hierbei offenbar um eine kanadische Firma handelt. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dieses Schrei- ben als Bestätigung der Angaben des Beschwerdegegners akzeptierte. Auch sei- ne Ausführungen, wonach im eine Stelle beim D._____ in Aussicht gestellt wor- den sei, wäre ohne Aufwand nachprüfbar gewesen. Schliesslich hat sie auch nachdem sie das Geld bereits überwiesen hatte, eine entsprechende Auskunft auf telefonische Nachfrage hin ohne Weiteres erhalten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Bed & Breakfast In- haberin ebenfalls nicht nachfrage, wer bei ihr übernachte, verfängt nicht. Den praktisch unbekannten Beschwerdegegner lediglich bei sich wohnen zu lassen, war zwar wenig vorsichtig, aber nicht völlig leichtsinnig. Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, einer Person, die man erst seit ein paar Tagen kennt, ohne jede Si- cherheit Geld in diesem Umfang zu übergeben. Insbesondere die Überweisungen nach Griechenland im Umfang von EUR 5'000.– hätten ohne weitere Abklärungen nicht erfolgen dürfen. Die Beschwerdeführerin bringt erst in ihrer Beschwerde- schrift vor, dass sie mit dem Vater des Beschwerdegegners telefonierte und sich von diesem die bevorstehenden Operation bestätigen liess. Anlässlich der polizei- lichen Einvernahme führte sie indes noch aus, dass sie mit den Eltern des Be- schwerdegegners kaum habe kommunizieren können, da diese weder deutsch noch englisch sprächen. Daher erscheint es fraglich, wie sie sich den Grund für die Geldüberweisung hätte bestätigen lassen sollen. Eine erhöhte Glaubhaftigkeit vermochte ein solches Telefongespräch mit einer unbekannten Person jedenfalls nicht zu verschaffen. Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdegegner einen gewissen Druck auf sie ausübte und versuchte, ihr ein schlechtes Gewissen zu

- 9 - machen, sollte sie den Vater nicht finanziell unterstützen. Es erschliesst sich je- doch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin sich für eine Person, die sie nicht kennt, derart verantwortlich fühlen sollte, dass sie, beinahe ohne zögern, solche Beträge überweist, zumal eine allfällige Beziehung zum Beschwerdegegner in je- nem Zeitpunkt maximal seit ca. 6 Wochen bestanden haben könnte. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zwei weitere Male bei sich aufnahm, obwohl sie wusste, dass dieser sie belogen hatte und ihm ein weiteres Mal Geld übergab, spricht nicht für eine den Umstän- den entsprechende Vorsicht. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Leichtfertigkeit der Beschwerde- führerin und unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung das Tatbe- standsmerkmal der Arglist klarerweise nicht erfüllt und liegt kein strafbares Ver- halten des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 146 StGB vor. 3.5 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, gab die Beschwerdeführe- rin anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass der Beschwerdegegner Be- sucher in ihrer Wohnung empfing (vgl. Urk. 13/3 F. 5 und F. 11). Daher lässt sich der Täterkreis betreffend den behaupteten Diebstahl nicht in rechtsgenügender Weise bestimmen. Dies dürfte auch mit den durch die Beschwerdeführerin selber sichergestellten Spuren nicht möglich sein, da sich allfällige Spuren des Be- schwerdegegners auf dem Portemonnaie auch anders erklären lassen würden. Alsdann können die sich auf der Kaffeedose angeblich befindlichen Fingerab- drücke des Beschwerdegegners nicht verifiziert werden, da keine Vergleichsab- drücke vorliegen. Die behauptete Tatbegehung liesse sich aber auch mittels iden- tifizierbarer Fingerabdrücke nicht beweisen. Zudem wäre es auch schwer zu be- weisen, dass das angeblich gestohlene Bargeld überhaupt existierte.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin angezeigte Verhalten des Beschwerdegegners den Tatbestand des Betrugs klar- erweise nicht erfüllt. Bezüglich des Diebstahls ist eine Täterschaft des Beschwer- degegners praktisch nicht nachweisbar. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 10 - III. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– fest- zusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an den Be- schwerdegegner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

- 11 -

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerde- voraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Reisch