Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am 14. Juni 2017 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1) einreichen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB und Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB (Urk. 3/2 = Urk. 12/1). Hin- tergrund dieser Strafanzeige bildet das seit Anfang Juli 2014 beim Bezirksgericht Zürich hängige und insbesondere im Zusammenhang mit den Kinderbelangen hochstrittige Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C._____. Der Beschwerdegegner 1 ist in diesem Scheidungsverfahren der Rechtsvertreter von C._____.
E. 2 die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die mit Straf- antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017 beantragte Strafun- tersuchung gegen RA B._____ wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung an die Hand zu nehmen und durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
E. 3 Die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.00 ging fristgerecht bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 6 ff.). In der Folge wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete innert erstreckter Frist auf Stellungnahme und eigene Anträge (Urk. 15). Mit Ein-
- 3 - gabe vom 1. September 2017 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 31. August 2017 an seinen Rechtsver- treter sowie das Antwortschreiben seines Rechtsvertreters vom 1. September 2017 einreichen (Urk. 17 und Urk. 18/1-2). Daraufhin wurde der Staatsanwalt- schaft und dem Beschwerdegegner 1 erneut Frist zur freigestellten Stellungnah- me angesetzt (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. September 2017 auf Stellungnahme (Urk. 22), der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 23). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 24) liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist in der Replik vom 9. November 2017 an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete am 20. November 2017 auf Duplik (Urk. 31), der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert den Beschluss der II. Zivilkammer vom 29. No- vember 2017 zu den Akten reichen (Urk. 32 und Urk. 33). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 35) verzichtete die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2017 auf Stellungnahme (Urk. 37). Der Beschwerdegegner 1 reichte am 20. De- zember 2017 eine Stellungnahme ein (Urk. 38). Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Korrespondenz zwischen sei- nem Rechtsvertreter und dem Beschwerdegegner 1 zu den Akten reichen (Urk. 40 und Urk. 41/1-2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wurde dem Be- schwerdeführer eine Kopie von Urk. 38 zugestellt mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Parteien hinreichend äussern konnten (Urk. 43). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge am 29. Januar 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 44).
E. 3.1 Im Lichte der obigen Ausführungen ist betreffend mehrere der obgenannten Passagen nicht von einer strafrechtlich relevanten Ehrbeeinträchtigung auszuge- hen.
E. 3.1.1 Dem Vorbringen des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer bei seinem Weltbild im Mittelpunkt stehe und alle sich um ihn herum zu drehen hätten (lit. j), fehlt es bereits an der für die Annahme einer Ehrverletzung erforder- lichen Erheblichkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 3/2 S. 28) erhält der unbefangene Leser dieser Passage nicht den Eindruck, der Be- schwerdeführer sei ein narzisstischer Egomane bzw. eine psychisch kranke Per- son. Zwar ist die betreffende Passage nicht unbedingt schmeichelhaft, ein gewis- ses Mass an Kritik muss jedoch möglich sein und hingenommen werden (Trech- sel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 10 zu Vor Art. 173 m.H.).
E. 3.1.2 Betreffend die drei Passagen in lit. h, lit. n und lit. o, aus welchen der Be- schwerdeführer schliesst, der Beschwerdegegner 1 bezichtige ihn, Verbindungen zur Mafia zu haben, wobei die Ausführungen in lit. h ["Kasten voller Noten"] und lit. n ["Clan"] der Vorbereitung des Vorwurfs in lit. o ["Pate"] dienten (Urk. 3/2 S. 12 und S. 15 f.), ist Folgendes zu erwägen:
- 15 - Der Ausdruck "Kasten voller Noten" in lit. h stammt gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 von D._____, mithin von einem im damaligen Zeit- punkt fünfjährigen Kind. Der erste Satz der entsprechenden Passage lautet voll- ständig "Beim Vater scheint sie [D._____] zudem einen Kasten voller Noten zu haben, wie sie der Mutter zu Hause erzählt." (Urk. 3/3 S. 18). Ein unbefangener Leser denkt bei der Lektüre dieser Passage weder an den Film "Der Pate" noch stellt er einen Bezug zur Mafia her. Dem Urheber einer Äusserung dürfen nicht jedwelche Gedanken des Adressaten, welche durch sie allenfalls provoziert wer- den, als Inhalt der Äusserung strafrechtlich zugerechnet werden (Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 2.4). Auch im Zusammenhang mit dem in lit. n verwendeten Begriff "Clan" denkt der unbefangene Leser nicht an mafiöse Ver- bindungen, handelt es sich bei einem "Clan" doch um einen schottischen Sippen- oder Stammesverband bzw. um die (oft ironisch gebrauchte) Bezeichnung für ei- ne durch gemeinsame Interessen oder verwandtschaftliche Beziehungen verbun- dene Gruppe (www.duden.de). Damit ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs - betreffend die Ausführungen in lit. h und lit. n das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Ehrbeeinträchtigung zu verneinen. Betreffend die Passage in lit. o ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerde- gegner 1, nachdem ihm die Beschwerdeschrift und die ursprüngliche Strafanzeige des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden waren, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schrei- ben vom 31. August 2017 mitteilte, dass er den Beschwerdeführer in der bean- standeten Passage nicht als Paten habe bezeichnen wollen. Vielmehr sei dies die Folge eines Verschriebs im Rahmen des Diktates oder der Transkription des Dik- tates, der übersehen worden sei. Er habe den Begriff "Patron" verwenden wollen (Urk. 18/2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies diese Darstellung unter Verweis auf eine Passage in einer Eingabe des Beschwerdegegners 1 an das Bezirksgericht Zürich vom 27. März 2017 als "tatsachenwidrige Schutzbe- hauptung" zurück (Urk. 18/1 und Urk. 27 S. 5 f.). Betrachtet man die in lit. o wie- dergegebene Passage, stellt das Wort "Pate" tatsächlich eine Art Fremdkörper dar, welches nicht in den Zusammenhang passt. Das Wort "Patron" fügt sich von seiner Bedeutung her deutlich besser in die fragliche Passage ein. Bereits dies
- 16 - spricht dafür, dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich die Bezeichnung "Patron" verwenden wollte. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Wort "Pate" von seiner Grundbedeutung her nicht negativ besetzt ist - ganz im Gegenteil. Ein Pate ist in der Regel eine geschätzte Person. Vorliegend bestehen sodann - wie soeben im vorstehenden Absatz ausgeführt - in der Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom
20. März 2017 keine weiteren Hinweise dafür, dass dieser den Beschwerdeführer mit dieser Bezeichnung in die Nähe der Mafia habe rücken wollen. Auch im Ge- samtzusammenhang betrachtet spricht folglich nichts dafür, dass der Beschwer- degegner 1 den Beschwerdeführer in lit. o tatsächlich als "Paten" bezeichnen wollte. Dass der Beschwerdegegner 1 gemäss den Ausführungen des Beschwer- deführers offenbar in einer anderen, eine Woche später erfolgten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich ausführte, der Beschwerdeführer habe, um seine Ehefrau betreffend den Verkauf von Aktien unter Druck zu setzen, Methoden angewandt, die man nur aus "schlechten Filmen" oder aus Berichten im Umgang von anderen "Famiglias" um Neapel oder Sizilien mit ihren Feinden zu kennen glaube (Urk. 18/1 und Urk. 27 S. 5), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese erst rund eine Woche später erfolgten Ausführungen sind nicht geeignet, etwas zur Auslegung der in der Eingabe vom 20. März 2017 erfolgten Aussagen beizutragen. Sodann klingen "Pate" und "Patron" phonetisch sehr ähnlich, was ebenfalls für das vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachte Missverständnis spricht. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdegeg- ner 1 etwas Gegenteiliges nachgewiesen werden könnte. Folglich ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tatsächlich als "Patron" bezeichnen wollte. Das Vorliegen einer Ehrverletzung ist zu verneinen.
E. 3.2 Betreffend die weiteren oberwähnten Passagen ist von einer relevanten Ehrverletzung auszugehen bzw. kann eine solche jedenfalls nicht klarerweise ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer mit gesellschaftlich verpönten Verhaltensweisen im Sexualbereich in Verbindung ge- bracht oder ihm strafbares Verhalten vorgeworfen wird bzw. zumindest der Ein- druck erweckt wird, der Beschwerdeführer habe gesellschaftliche vorwiegend missbilligte oder gar strafbare Handlungen begangen (lit a [ehebrecherischer Klä- ger], lit. i [der Beschwerdeführer kann sich alles erlauben und alles nehmen, der
- 17 - Unterschied zwischen "mein" und "dein" ist für ihn nicht relevant; Unterhosen der Tochter, die der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen wechselt und der Mutter nicht mehr zurück gibt], lit. l [Missachtung Hausverbot] und lit. q [Bade- wannenspielchen]), aber auch soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er wolle unbedingt seinen Willen durchsetzen, ohne dabei auf das Wohl und die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht zu nehmen (lit. b, lit. c und lit. e), er miss- brauche D._____ für Prozesszwecke (vorstehend lit. d und lit. p), er habe gelogen (lit. g, lit. m und lit. r), er habe C._____ vor der gemeinsamen Tochter beschimpft bzw. schlecht gemacht (lit. f und lit. m) und er könne nichts alleine machen, wes- halb seine Söhne im Ehebett bzw. Mitarbeiter im Schlafzimmer hätten übernach- ten müssen (lit. k). Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit sich der Beschwerdegegner 1 auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
4. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ih- ren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzli- chen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) beziehungsweise durch die Berufspflicht als Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Ver- mutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2. m.w.H.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 61 zu Vor Art. 173). Anwälte sollen ihre Mandanten innerhalb der ge- schilderten Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese rhetorische Freiheit ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 61 zu Vor Art. 173).
- 18 - Gemäss den geltenden Berufsregeln sind Anwältinnen und Anwälte zur sorgfälti- gen und gewissenhaften Ausübung ihres Berufes verpflichtet (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Pflicht gilt nicht nur im Verhältnis zum Klienten und den staatlichen Behör- den, sondern auch im Verhältnis zur Gegenpartei. Eine Partei soll mithin auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Der Anwalt darf zwar - wie bereits erwähnt - energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2; BGE 118 IV 248 E. 2c).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme zunächst auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzte hernach, der Beschwerdeführer habe die teilweise zwar pointierten, jedoch in keiner Art und Weise ehrverletzenden Angaben des Beschwerdegegners 1 derart interpretiert, dass sie ehrverletzend würden. Man müsse sich jedoch streng an den Wortlaut der Äusserungen halten. Sodann habe die Staatsanwaltschaft auch auf das Kin- deswohl zu achten. Bei Durchführung einer Strafuntersuchung wäre es unum- gänglich, die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zu befragen, wobei dann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Bestellung eines Prozess- beistandes einzuladen wäre. Es werde an dieser Stelle offen gelassen, ob dies im Sinne des Beschwerdeführers sei (Urk. 11 S. 2).
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners 1 in den beanstandeten Passagen im Rahmen der soeben dargelegten Schranken bewegen, mithin ob sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnen.
E. 4.1.1 Vorab ist in allgemeiner Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sämtliche bean- standeten Passagen im Rahmen eines hängigen und äusserst strittig sowie auf- wändig geführten Scheidungsverfahrens erfolgten, in welchem - wie bereits dar- gelegt - insbesondere die Kinderbelange im Zentrum der Streitigkeiten standen bzw. noch immer stehen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, han- delt es sich bei einem Scheidungsverfahren um ein nicht öffentliches Gerichtsver- fahren und sind die damit befassten Gerichtsmitarbeiter an das Amtsgeheimnis gebunden. Zutreffend ist sodann auch, dass der Anwalt des Beschwerdeführers an das Berufsgeheimnis gebunden ist (Urk. 5 S. 2). Dennoch sind - wie der Be- schwerdeführer zutreffend vorbringen liess (Urk. 2 S. 9 und S. 10) - Gerichtsmit- arbeiter und der Gegenanwalt als Dritte i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 4 f. zu Art. 173 m.H.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 6 f. zu Art. 173). Aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens und der Bindung der Ad- ressaten an das Amts- bzw. an das Berufsgeheimnis ist jedoch in Bezug auf die Tolerierbarkeit der Schärfe der Formulierungen ein anderer Massstab als bei öf-
- 19 - fentlich - beispielsweise in einer Zeitung - aufgestellten Behauptungen anzuwen- den. Im Scheidungsprozess bzw. im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men legen sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____, vertreten durch den Beschwerdegegner 1, ihre unterschiedlichen Standpunkte dar. Es liegt in der Na- tur der Sache und ist evident, dass die Diskussion kontrovers geführt wird. Dass dabei im Rahmen eines strittigen Verfahrens auch Vorwürfe erhoben und ent- sprechend negative Sachverhalte behauptet werden und ein in gewissem Masse harscher Tonfall herrscht, um die jeweiligen eigenen Interessen durchzusetzen, ist ebenfalls nachvollziehbar und verständlich und übersteigt nicht das in der Ge- sellschaft beziehungsweise in solchen Prozessen geduldete Mass. Die Adressa- ten der Schriftstücke des Beschwerdegegners 1 - aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Gerichtspersonen sowie der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers - sind im Gegensatz zum Durchschnittsleser damit vertraut, dass bei strittigen Kinderbelangen die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter mit negati- ven Aspekten der Person oder des Verhaltens der jeweiligen Gegenpartei argu- mentieren (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 23 zu Vor Art. 173). Sie sind ohne Weiteres auch in der Lage, die Rechtsschrift mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen.
E. 4.1.2 Im Zusammenhang mit Kinderbelangen ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind insbesondere das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchs- rechtsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsrechtsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Ver- fügbarkeit aller Beteiligten und der Gesundheitszustand der Beteiligten in Betracht zu ziehen (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 273 m.H.). Betref- fend die Bezeichnung des Beschwerdeführers als ehebrecherisch (lit. a) trifft zwar zu, dass das Scheidungsverschulden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich ohne Belang ist, es können daraus jedoch allenfalls Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit, die Kooperationsfähigkeit und damit auf die Erziehungsfä- higkeit gezogen werden (vgl. Breitschmied, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 133). Dieses Vorbringen ist damit jedenfalls nicht völlig sachwidrig.
- 20 - Betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer wechsle bei der Tochter aus uner- klärlichen Gründen die Unterhosen und gebe diese der Mutter nicht zurück (lit. i), kann die Sachbezogenheit ebenfalls bejaht werden, steht dieser Vorwurf doch klarerweise im Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass es dem Beschwerde- gegner 1 dabei nicht darum ging, den Beschwerdeführer - wie dieser geltend ma- chen liess (Urk. 3/2 S. 13) - in den "Bereich des Perversen und Pädophilen und des Fetischismus" zu rücken. Vielmehr wollte der Beschwerdegegner 1 damit sei- ne Darstellung untermauern, wonach der Beschwerdeführer nicht zwischen "mein" und "dein" unterscheide (vgl. Urk. 3/3 S. 19 f.). Auch die weiteren Ausfüh- rungen in der Eingabe vom 20. März 2017 (der Beschwerdeführer wolle unbedingt seinen Willen durchsetzen, ohne auf das Wohl und die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht zu nehmen [lit. b, lit. c und lit. e] bzw. er missbrauche D._____ für Pro- zesszwecke [lit. d und lit. p], er lüge C._____ an [lit. g und lit. m], er habe sie vor der gemeinsamen Tochter beschimpft bzw. schlecht gemacht [lit. f und lit. m], er könne sich alles nehmen, was er wolle, bzw. nicht zwischen "mein" und "dein" un- terscheiden [lit. i], er könne nichts alleine machen, weshalb seine Söhne im Ehe- bett bzw. Mitarbeiter im Schlafzimmer hätten übernachten müssen [lit. k] und er kümmere sich nicht um Vorgaben wie beispielsweise ein Hausverbot [lit. l]) blei- ben vorliegend im Rahmen des einer Prozesspartei Erlaubten und durften jeden- falls vom Beschwerdegegner als deren Rechtsvertreter aufgrund seiner Berufs- pflicht entsprechend vorgebracht werden. Die Schilderungen dienen dazu, den Beschwerdeführer aus Sicht seiner Ehefrau zu charakterisieren, seine (angebli- che) Anspruchshaltung darzulegen sowie seinen Umgang mit ihr und D._____ zu beschreiben. Damit wollte C._____ bzw. der Beschwerdegegner 1 insbesondere die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und damit die Erziehungsfähig- keit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen (vgl. Urk. 3/3 S. 15 und S. 21). Die beanstandeten Ausführungen sind damit sachbezogen. Die im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 enthalte- nen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgten zwar nicht in einer formellen Prozesseingabe, doch kann dies vorliegend die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14
- 21 - StGB nicht ausschliessen. Offenbar erwies es sich im Laufe des Scheidungsver- fahrens zeitweise als notwendig, dass die Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und C._____ weitgehend und insbesondere auch betreffend die Ausübung des Besuchsrechts über die Anwälte erfolgen musste (vgl. Urk. 3/3 S. 23). In diesem Zusammenhang ist das E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom
31. März 2017 und das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 29. Mai 2017 zu sehen. In diesen beiden Schriftstücken werden verschiedene, u.a. das Be- suchsrecht bzw. dessen Ausübung betreffende Anliegen von C._____ themati- siert. Auch die Ausführungen betreffend "Badewannenspielchen" stehen im Zu- sammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer, weshalb die Sachbezogenheit bejaht werden kann. Im Schreiben vom 29. Mai 2017 nahm der Beschwerdegegner 1 Bezug auf den durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter offenbar erhobenen Vorwurf, C._____ habe D._____s Computer durch eine Firma untersuchen lassen, und wies diesen als falsch bzw. als Lüge zurück (vgl. Urk. 3/6). Wie sich aus diesem Schreiben ohne Weiteres ergibt, stehen diese Ausführungen ebenfalls in unmittelbarem, direkten Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung, weshalb auch diesbezüglich die Sachbezogenheit bejaht werden kann.
E. 4.1.3 Aufgrund der im Zivilprozess herrschenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien das Recht und die Pflicht, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten und die dafür er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Die Parteien trifft deshalb die Behauptungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, wonach sie im Hauptverfahren u.a. das Streitverhält- nis darzustellen und das Begehren zu begründen haben. Art. 55 Abs. 1 ZPO be- gründet dabei keine Rechtspflicht, sondern nur eine prozessuale Last, deren Nichtbeachtung keine Rechtsverletzung darstellt, sondern nur prozessuale Nach- teile für die betreffende Partei zur Folge haben kann (Gehri, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auf- lage, Basel 2017, N 3 zu Art. 55). Dies bedeutet konkret, dass eine Partei, die ih- ren Standpunkt nicht behauptet und nicht mit Beweisen stützen kann, den Pro- zess zu verlieren droht. Die Behauptungs- und Substantiierungslast hat dabei
- 22 - nicht nur Geltung in Verfahren mit Verhandlungsmaxime, sondern auch in Verfah- ren mit Untersuchungsmaxime (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 55). Soweit Kinderbelange zu regeln sind, gilt zum Schutze der Kindesinteressen die klassische Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 55). Für vorsorgli- che Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsprozesses gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 276 i.V.m. Art. 272 ZPO; Gehri, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 55). Sowohl aufgrund der zivilprozessualen Substantiierungs- und Behauptungslast als auch aufgrund der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), war es nicht nur das Recht des Beschwer- degegners 1, sondern vielmehr seine Pflicht, das Gericht auf sämtliche Umstände hinzuweisen, welche für das Kindeswohl von Bedeutung sein können. Dazu kann
- wie bereits erwähnt - auch gehören, das Gericht auf ein allfälliges Scheidungs- verschulden hinzuweisen, zumal dieses vorliegend lediglich mit einem Wort er- wähnt wurde im Rahmen einer Passage, in welcher der Beschwerdegegner 1 den Umgang des Beschwerdeführers mit C._____ thematisierte und diesen (sowie die Kommunikation des Beschwerdeführers mit C._____) als eine Belastung be- zeichnete (vgl. Urk. 3/3 S. 7 f.). Der Vorwurf des Ehebruchs ist im Kontext nicht unnötig beleidigend, auch wenn er angriffig und wohl etwas zu relativieren ist (gemäss eigenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer erst nach der Tren- nung, jedoch während der formell nach wie vor bestehenden Ehe mit C._____ wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammengekommen; vgl. Urk. 12/1 S. 8). Auch scheint es durchaus angebracht gewesen zu sein, auf etwas sonderbare Verhal- tensweisen bzw. Angewohnheiten des Beschwerdeführers (lit. k), auf allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers (lit. i) sowie auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - nach Ansicht von C._____ - unbedingt seinen Willen durchsetzen wolle, ohne dabei auf das Wohl und die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht zu nehmen (lit. b, lit. c und lit. e), bzw. dass er D._____ für Prozess- zwecke missbrauche (lit. d und lit. p). Diese Umstände sind allenfalls geeignet, die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Mit dem Hinweis betreffend Missachtung eines Hausverbotes (lit. l) sowie mit den
- 23 - Vorwürfen, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau angelogen (lit. g und lit. m) und diese vor der gemeinsamen Tochter beschimpft bzw. schlecht gemacht (lit. f und lit. m), ging es dem Beschwerdegegner 1 darum, Probleme im Zusammen- hang mit der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aufzuzeigen (vgl. Urk. 3/3 S. 22 ff.). Die beanstandeten Äusserungen sind sodann alle in einem vergleichsweise sachlichen Ton gehalten und gehen jedenfalls nicht über das hinaus, was im Rahmen von hochstrittigen Scheidungsverfahren üblich ist und noch toleriert werden kann. Zusammenfassend sind die vom Beschwerdegeg- ner 1 in seiner Eingabe vom 20. März 2017 gemachten Ausführungen in dem Sinne als notwendige Vorbringen zu betrachten, als er gehalten war, sämtliche in Bezug auf die essenziellen Streitpunkte möglicherweise relevanten Umstände genügend pointiert vorzubringen, um seiner Pflicht als Rechtsanwalt in dem äus- serst strittigen und aufwändig geführten Scheidungsverfahren nachzukommen. Betreffend das E-Mail vom 31. März 2017 ist festzuhalten, dass es offenbar ein Anliegen von C._____ war, die Problematik der "Badewannenspielchen" anzu- sprechen und den Beschwerdeführer anzuhalten, davon in Zukunft abzusehen. Nachdem - wie bereits erwähnt - die Kommunikation zwischen dem Beschwerde- führer und C._____ zeitweise weitgehend über die Anwälte erfolgte, war es zur Wahrung der Interessen von C._____ notwendig, dieses Anliegen (schriftlich) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers heranzutragen. Die betreffende Pas- sage ist sodann eher zurückhaltend und jedenfalls nicht unnötig beleidigend for- muliert. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht direkt eines konkreten Deliktes beschuldigt, sondern wurde das Schwergewicht vielmehr darauf gelegt, dass der Beschwerdeführer auf den Willen von D._____ nicht hinreichend Rück- sicht nehme (vgl. Urk. 3/5). Im Schreiben vom 29. Mai 2017 wird der durch den Beschwerdeführer offenbar erhobene Vorwurf, C._____ habe D._____s Computer durch eine Firma untersu- chen lassen, bestritten und widerlegt, was insbesondere im Rahmen eines äus- serst strittigen Scheidungsverfahrens ohne Weiteres zulässig sein muss. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Lüge bezichtigt wurde, mag
- 24 - zwar provozierend sein, liegt bei einer Bestreitung jedoch in der Natur der Sache und hält sich jedenfalls noch an den Rahmen einer pointierten Argumentation. Aufgrund all dieser Erwägungen ging der Beschwerdegegner 1 mit den Formulie- rungen in seiner Eingabe vom 20. März 2017, im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 nicht über das Notwendige hinaus.
E. 4.1.4 Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht wider besseres Wissen schlicht unwahre Behauptungen aufstellte, um den Beschwerdeführer zu verunglimpfen und in seiner Ehre zu ver- letzen. Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Instruktionen von C._____ von ungeordneter Natur gewesen seien und der Beschwerdegegner 1 die Instruktionen von C._____ dazu "missbraucht" habe, um ein "Monsterbild" des Beschwerdeführers zu zeichnen bzw. wonach sich beim Beschwerdegegner 1 ein "eigentlicher Hass" gegen den Beschwerdeführer entwickelt habe, der nichts mit dem konkreten Mandat zu tun habe, sondern "offenbar andere Quellen" aufweise (Urk. 2 S. 4), finden sich in den Akten und insbesondere in der Eingabe vom
20. März 2017, im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 nicht die geringsten Hinweise. Der Beschwerdeführer begründete diese Vorwürfe denn auch nicht näher und unterliess es insbesondere anzugeben, welche ande- ren "Quellen" seiner Ansicht nach "offenbar" hinter dem Verhalten des Beschwer- degegners 1 stehen. Gestützt auf die vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner 1 beim Verfassen seiner Schriften auf die Schil- derungen seiner Mandantin stützte. Dabei durfte er in guten Treuen davon aus- gehen, dass sich die ehelichen Auseinandersetzungen und weiteren Gegebenhei- ten so ereignet hatten, wie sie von seiner Mandantin beschrieben wurden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorangehenden Ehe- schutz- und/oder des Scheidungsverfahrens gewisse Vorfälle (wie z.B. die unter dem Titel "Badewannenspielchen" geschilderte Problematik, vgl. Urk. 3/2 S. 32) anders darstellte als C._____. Dass Parteien unterschiedliche Standpunkte ver- treten bzw. Geschehnisse völlig verschieden darstellen oder interpretieren, ist ge- rade bei hochstrittigen Verhältnissen wie den vorliegenden regelmässig der Fall und bedeutet nicht, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen han-
- 25 - delte. Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdegegner 1 als Rechtsvertreter von C._____ nicht zu Objektivität, sondern zu Parteilichkeit verpflichtet. Dass der Be- schwerdegegner 1 mit Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der erhaltenen Infor- mationen selber keine näheren Abklärungen tätigen konnte, liegt sodann in der Natur der Sache. Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen gehandelt haben könnte.
E. 4.1.5 Schliesslich verpflichtet die Rechtsprechung die Prozessparteien bzw. den Anwalt, Vermutungen als solche zu bezeichnen. Dies gilt u.a. für Äusserungen im Rahmen von Strafanzeigen (Urteil 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 3.2; vgl. auch Urteil 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.2), welche oftmals auf Vermu- tungen basieren, nicht jedoch für im betreffenden (Zivil-)Verfahren zu beweisende oder zumindest glaubhaft zu machende Tatsachen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4; Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3). Vorliegend war der Be- schwerdegegner 1 beim Verfassen seiner Eingabe vom 20. März 2017 folglich nicht gehalten, ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich bei seinen Vorbringen um Vermutungen handle. Den Lesern der Eingabe vom 20. März 2017 - wie bereits erwähnt ausschliesslich Gerichtspersonen sowie der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers - war klar, dass es sich dabei um die subjektive Darstellung des Prozessstoffs aus Sicht der Partei und eine einseitige Interessenwahrung handel- te. Das (summarische) Massnahmeverfahren dient grundsätzlich der vorläufigen Regelung eines Streitgegenstands oder der schnellen Handhabung klaren mate- riellen Rechts. Sinn und Zweck der Parteivorbringen ist es, dem Gericht die tat- sächlichen Grundlagen der eigenen Anträge glaubhaft zu machen. Die Darlegung blosser Vermutungen genügt dabei nicht. Wäre der Anwalt in dieser Situation ver- pflichtet, gegebenenfalls ehrverletzende Behauptungen stets nur mit Vorbehalt zu äussern, würde ihm eine wirkungsvolle Interessenwahrung seines Mandanten praktisch verunmöglicht. Die gleichen Überlegungen müssen auch für die im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 enthaltenen Ausführungen des Beschwerde- gegners 1 gelten. Dabei handelt es sich zwar nicht um Prozesseingaben, beide Schriftstücke erfolgten jedoch im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren
- 26 - und es wäre stossend, wenn in Eingaben an das Gericht Vermutungen nicht als solche bezeichnet werden müssen, die allenfalls identischen Vorbringen in der Korrespondenz mit der Gegenpartei jedoch zu relativieren wären.
E. 4.2 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich der Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Zusammenhang sowohl auf seine gesetzli- che Behauptungs- respektive Darlegungspflicht i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO als auch auf seine gesetzliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung sei- nes Berufes gemäss Art. 12 lit. a BGFA stützen kann. Soweit die vom Beschwer- degegner 1 in seiner Eingabe vom 20. März 2017 an das Gericht sowie in seinem E-Mail vom 31. März 2017 und seinem Schreiben von 29. Mai 2017 an den Ge- genanwalt gemachten Äusserungen überhaupt ehrverletzend sind, sind sie durch einen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB gedeckt. Damit braucht nicht wei- ter auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB eingegangen zu werden.
5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersu- chung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.00 fest- zusetzen. Diese Kosten sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozess- kaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen. Der verbleibende Restbetrag der Prozess- kaution ist - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
- 27 -
2. Abgesehen von einem Fristerstreckungsgesuch (Urk. 13) und zwei lediglich wenige Zeilen umfassenden Stellungnahmen (Urk. 15 und Urk. 38) äusserte sich der Beschwerdegegner 1 im Beschwerdeverfahren nicht. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwer- deführer ist infolge Unterliegens keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
E. 5 Der Beschwerdegegner 1 verzichtete zwar auf Stellungnahme und eigene Anträge, fügte jedoch an, dies sei bei der Regelung der Kosten- und Entschädi-
- 11 - gungsfolgen zu berücksichtigen. Zudem bedeute dieser Verzicht keineswegs, dass strafrechtlich relevante Handlungen vorlägen (Urk. 15).
E. 6 In der Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammenge- fasst vorbringen, die Staatsanwaltschaft liefere eine neue Begründung für die er- folgte Nichtanhandnahme nach, was nicht angehe (Urk. 27 S. 2). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach für die Beurteilung der als Ehrverletzungen ein- geklagten Äusserungen allein und strikte der Wortlaut derselben massgebend sei, widerspreche ständiger Lehre und Rechtsprechung (Urk. 27 S. 3 f.). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die eingeklagten Äusserungen in keiner Art und Weise ehrverletzend seien, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S. 4). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei eine Befragung der Tochter des Beschwerde- führers nicht notwendig. Mit dem Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie auch auf das Kindeswohl zu achten habe, mache sie sinngemäss geltend, dass mit Rücksicht auf das Kindeswohl auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu verzichten sei. Dies sei nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S. 5 f.). Die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen könnten nur so interpretiert werden, dass sich der Beschwer- degegner 1 bewusst sei, dass die Beschwerde begründet und gutzuheissen sei (Urk. 27 S. 7). In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 1. Dezember 2017 liess der Be- schwerdeführer sodann geltend machen, aus dem Beschluss der II. Zivilkammer vom 29. November 2017 gehe klar hervor, dass C._____ (und der Beschwerde- gegner 1 sowie sein Anwaltsbüro) den Beschwerdeführer "faktisch sexueller Ue- bergriffe auf das Kind" bezichtigt hätten, was vom Obergericht mit aller Klarheit zurückgewiesen worden sei. Vor diesem Hintergrund werde umso deutlicher, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinen eingeklagten Äusserungen in der Ein- gabe vom 20. März 2017 betreffend "Unterhosen" und in seinem E-Mail vom
31. März 2017 betreffend "Badewannenspielchen" den Beschwerdeführer eben- falls sinngemäss pädophiler Handlungen bezichtigt habe, was ehrverletzend sei (Urk. 32 S. 2).
- 12 -
E. 7 Hiergegen liess der Beschwerdegegner 1 in seiner Eingabe vom 20. De- zember 2017 vorbringen, der Beschluss der II. Zivilkammer vom 29. November 2017 werde angefochten. Die auf diesem Beschluss basierende Interpretation des Beschwerdeführers von Äusserungen in früheren Eingaben und damit die nach- trägliche Konstruktion angeblich ehrverletzender Äusserungen würden als falsch zurückgewiesen (Urk. 38). III.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme- verfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhand- nahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nicht relevant ist in die- sem Zusammenhang, ob der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Kin- deswohl liegt oder nicht.
2. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei- tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die Aussage kann wahr oder unwahr sein. Ist hingegen die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter um die Unwahrheit seiner Aussage, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung (Riklin, in: Niggli/Wi-
- 13 - prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 und N 5 zu Art. 173 und N 4 und N 6 zu Art. 174). Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich wegen Beschimpfung strafbar, wer jeman- den in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in sei- ner Ehre angreift, wobei in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich ist (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 177). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, sofern er be- weist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahr- heit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 Ziff. 2 StGB auch in den Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge kommt, wenn der Gegenstand der Be- schimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 177). Die Rechtfertigungsgrün- de des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben jedoch Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie eingreifen, bedarf es keines Entlastungsbewei- ses mehr (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; BGE 123 IV 97 E. 2c/aa m.w.H.). Auf die Frage des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises ist also nur dann näher einzu- gehen, wenn die fraglichen Passagen ehrenrührig sind und wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt.
3. Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allge- meiner Auffassung zu verhalten pflegt (Urteil 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchti- gung liegt dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Ver- antwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezich- tigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3; Straten- werth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Auflage, Bern 2013, N 1 f. zu Art. 173). Dies ist beispielsweise der Fall beim Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder bei Vorwürfen, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen
- 14 - im Sexualbereich betreffen (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 21 f. zu Vor Art. 173 m.H.). Ob die Beschuldigung bzw. die Verdächtigung ehrenrührig ist, beurteilt sich nach dem Sinn, welchen der unbefangene Hörer oder Leser der eingeklagten Äusse- rung nach den Umständen beilegen muss (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018. N 3 zu Art. 173). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 30 zu Vor Art. 173).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der verbleibende Restbetrag wird dem Beschwerdeführer - vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2017/10019632, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ad F-1/2017/10019632, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 28 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170183-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 23. März 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2017, F-1/2017/10019632
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 14. Juni 2017 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner 1) einreichen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB und Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB (Urk. 3/2 = Urk. 12/1). Hin- tergrund dieser Strafanzeige bildet das seit Anfang Juli 2014 beim Bezirksgericht Zürich hängige und insbesondere im Zusammenhang mit den Kinderbelangen hochstrittige Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau C._____. Der Beschwerdegegner 1 ist in diesem Scheidungsverfahren der Rechtsvertreter von C._____.
2. Am 19. Juni 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/5). Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 (Datum Poststempel, Urk. 4) liess der Beschwerdeführer ge- gen diese Nichtanhandnahmeverfügung rechtzeitig Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl F-1/2017/10019632 vom 19. Juni 2017 sei auf- zuheben;
2. die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, die mit Straf- antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017 beantragte Strafun- tersuchung gegen RA B._____ wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung an die Hand zu nehmen und durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3. Die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.00 ging fristgerecht bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 6 ff.). In der Folge wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete innert erstreckter Frist auf Stellungnahme und eigene Anträge (Urk. 15). Mit Ein-
- 3 - gabe vom 1. September 2017 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 31. August 2017 an seinen Rechtsver- treter sowie das Antwortschreiben seines Rechtsvertreters vom 1. September 2017 einreichen (Urk. 17 und Urk. 18/1-2). Daraufhin wurde der Staatsanwalt- schaft und dem Beschwerdegegner 1 erneut Frist zur freigestellten Stellungnah- me angesetzt (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. September 2017 auf Stellungnahme (Urk. 22), der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 23). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 24) liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist in der Replik vom 9. November 2017 an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 27). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete am 20. November 2017 auf Duplik (Urk. 31), der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert den Beschluss der II. Zivilkammer vom 29. No- vember 2017 zu den Akten reichen (Urk. 32 und Urk. 33). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 35) verzichtete die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2017 auf Stellungnahme (Urk. 37). Der Beschwerdegegner 1 reichte am 20. De- zember 2017 eine Stellungnahme ein (Urk. 38). Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Korrespondenz zwischen sei- nem Rechtsvertreter und dem Beschwerdegegner 1 zu den Akten reichen (Urk. 40 und Urk. 41/1-2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 wurde dem Be- schwerdeführer eine Kopie von Urk. 38 zugestellt mit dem Hinweis, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Parteien hinreichend äussern konnten (Urk. 43). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge am 29. Januar 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 44).
4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Ent- scheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II.
1. Wie bereits erwähnt liegt der Strafanzeige des Beschwerdeführers ein be- reits seit Anfang Juli 2014 anhängiges Scheidungsverfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau C._____ zugrunde, in welchem insbesondere über die Belange
- 4 - betreffend die gemeinsame Tochter D._____ gestritten wird. Der Beschwerdefüh- rer hat im Scheidungsprozess die alternierende Obhut beantragt, was von C._____ abgelehnt wird. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerde- führer beim zuständigen Bezirksgericht Zürich den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen betreffend die Gestaltung der "Vaterrechte", insbesondere des Besuchs- rechts (vgl. Urk. 2 S. 4). Mit Eingabe vom 20. März 2017 nahm der Beschwerde- gegner 1 als Rechtsvertreter von C._____ Stellung zum genannten Massnahme- begehren des Beschwerdeführers (Urk. 3/3 = Urk. 12/2/1). Der Beschwerdeführer erachtete in seiner Strafanzeige 16 Passagen in dieser Eingabe des Beschwer- degegners 1 als ehrverletzend. Diese lauten im Einzelnen wie folgt:
a) "…der Umgang des ehebrecherischen Klägers mit ihr (gemeint: Frau C._____) … stellt eine immense, seit fünf Jahren anhaltende Belastung für Kind und Mutter dar…" (Urk. 3/2 S. 8)
b) "Vielmehr geht es dem Kläger darum, seinen alleinigen Willen auf Bie- gen und Brechen durchzusetzen, so wie er sich dies in seinem …- Imperium gewöhnt ist. Mit seinen unzähligen Eingaben bläht er den vorliegenden Prozess unglaublich auf und versucht so an allen Fronten möglichst viel Druck auf die Beklagte auszuüben, um diese so im Rahmen des Scheidungsverfahrens 'in die Knie zu zwingen'. Leider übersieht er dabei, dass er mit seinem uneinsichtigen Verhalten seiner Tochter D._____, welche aufgrund des klägerischen Verhaltens zu- nehmend auch körperlich reagiert, nur schadet." (Urk. 3/2 S. 8 f.)."
c) "…, dass der Kläger D._____ mit seinen Beeinflussungsversuchen und unsachgemässem Umgang massivst unter Druck setzt, nur um seinen eigenen Willen durchzusetzen….Beeinflussungsversuche und Psycho- spielchen des Klägers…" (Urk. 3/2 S. 9).
d) "…Die von ihm verlangte hälftige Betreuung von D._____ ist eine illu- sorische Konstruktion, welche einzig den Zweck hat, die Beklagte mög- lichst unter Druck zu setzen. Leider geht es dem Kläger nicht um
- 5 - D._____, sondern einzig um das Gewinnen im Prozess." (Urk. 3/2 S. 9).
e) "Das unentwegte Drängen des Klägers zur Durchsetzung seiner per- sönlichen Forderungen, welche er immer und immer wieder mit neuen Eingaben und Anträgen auf Biegen und Brechen zu erlangen versucht, schadet D._____. Das uneinsichtige Verhalten des Klägers belastet D._____ stark… Wie dem Kläger auch schon vom Gericht klargemacht werden musste, geht es bei der Frage der Betreuung von D._____ aber nicht um seine persönlichen Wünsche, sondern vielmehr um das Wohl von D._____. Dies verkennt der Kläger, bei welchem in seinem (Geschäfts-) Alltag alle seine Untergebenen nach seiner Pfeife zu agie- ren haben. Vorliegend sind jedoch weder D._____ noch die Beklagte die Untergebenen des Klägers, sondern vielmehr Tochter und Kinds- mutter, welchen anständig, respektvoll und auf gleicher Augenhöhe zu begegnen ist. Diese Unterscheidung gelingt dem Kläger nicht." (Urk. 3/2 S. 10).
f) "Seit der Trennung der Parteien lässt der Kläger nichts unversucht, um die Beklagte ganz subtil und stetig wiederholend bei D._____ schlecht zu machen…" (Urk. 3/2 S. 11).
g) "Er (gemeint der Strafantragsteller) … schwindelt die Mutter vor der Tochter an…" (Urk. 3/2 S. 11).
h) "Beim Vater scheint sie (D._____) … einen Kasten voller Noten zu ha- ben … Auch wenn dem Kläger … mitgeteilt wird, dass es für Kinder in diesem Alter gewisse Usanzen über die Höhe der wöchentlichen Sack- gelder gibt, hält dies den Kläger nicht von solchen unangemessenen Handlungen ab." (Urk. 3/2 S. 12).
i) "Sie (D._____) hat begonnen, fremde Sachen ohne Erlaubnis mitlaufen zu lassen (…es beruhigte sich erst wieder während ihrer Sportferien mit der Mutter und anschliessender Abwesenheit des Vater…)
- 6 - Der Kläger lebt der Tochter immer wieder vor, dass er sich alles erlau- ben und auch alles nehmen kann, was er will, und fördert offensichtlich dieses Verhalten auch bei der Tochter. Der Unterschied zwischen "mein" und "dein" ist für den Kläger als …- König nicht wirklich relevant, da er sich alles kaufen kann." Und weiter: "Dasselbe gilt auch für Kleidungsstücke, insbesondere Unterhosen der Tochter, die der Vater aus unerklärlichen Gründen jeweils bei der Tochter wechselt und der Mutter nicht mehr zurückgibt, und anderes mehr. Auch die Tochter zeigt diesbezüglich ein immer ausgeprägteres auffallendes Verhalten." (Urk. 3/2 S. 12 f.).
j) "Beim Weltbild des Klägers steht er im Mittelpunkt und alle haben sich um ihn herum zu drehen…" (Urk. 3/2 S. 14).
k) "Der Kläger kann… überhaupt nichts alleine machen, er braucht immer jemanden bei sich. Dies zeigt sich in allen täglichen Vorgängen, sei dies, dass er … nicht alleine in einem Zimmer übernachten kann. So kam es auch wiederholt vor, dass er von seinen (erwachsenen) Söh- nen aus diesem Grund verlangte, dass sie mit ihm während der Ehe im Ehebett schlafen mussten, falls die Beklagte abwesend war. Er hat selbst Mitarbeiter seines Unternehmens dazu gebracht, die Nacht im Schlafzimmer zu verbringen, damit er nicht alleine schlafen muss. All diese Vorkommnisse lassen ernsthaften Zweifel aufkommen, ob der Kläger überhaupt in der Lage ist, das Kind D._____ in adäquater Weise zu betreuen und zu erziehen…" (Urk. 3/2 S. 14).
l) "Er (der Strafantragsteller) kümmert sich auch nicht um … Vorgaben, wie beispielsweise, dass er das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot respektiert." (Urk. 3/2 S. 15).
- 7 -
m) "…Er (der Strafantragsteller) beschimpft die Beklagte vor der Tochter … Er macht ihr (der Tochter) vor, wie sie die Mutter anlügen soll, indem er die Mutter selbst anlügt." (Urk. 3/2 S. 15).
n) "Er (der Strafantragsteller) … lässt D._____ fast ausschliesslich den Kontakt mit seinem 'Clan' pflegen…" (Urk. 3/2 S. 15).
o) "…Ob er (der Strafantragsteller) formell die Leitung seines Imperiums abgibt oder nicht, spielt keine Rolle. Er wird auch als Verwaltungsrat immer der Pate bleiben, welchen es betreffend allen wichtigen Ent- scheidungen einzubinden beziehungsweise zu fragen gilt…" (Urk. 3/2 S. 16).
p) "Während die Beklagte nur das Beste für D._____ anstrebt, ist es im- mer und immer wieder der Kläger, welcher D._____ instrumentalisiert, um seine ganz persönliche Abneigung gegenüber der Beklagten oder sein schlechtes Gewissen abzureagieren" und dass er "so seinem Machtgehabe, seinem Frust und seinen persönlichen Ressentiments gegenüber der Beklagten Ausdruck verleihen möchte…" (Urk. 3/2 S. 17). Weiter erachtete der Beschwerdeführer folgende Passage im E-Mail des Be- schwerdegegners 1 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 (Urk. 3/5 = Urk. 12/2/2) als ehrverletzend:
q) "Badewannenspielchen Nach dem Baden im Pool stieg ihr Mandant wieder mit D._____ in die Badewanne, obwohl sie dies nicht will. D._____ ist zu alt für solche Spielchen und hat sich sehr klar darüber geäussert, dass sie das nicht mehr will. Sie hat bei einem kürzlichen Untersuch wegen ihrem Bauch sich auffallend schwergetan beim Untersuch durch einen männlichen Arzt. Sie hat bei dieser Gelegenheit auch gesagt, der Vater höre nie auf sie. Ihr Mandant wird hiermit aufgefordert, mit der Tochter D._____ nicht mehr in die Badewanne zu gehen. Sollte er dies trotzdem tun,
- 8 - werden wir eine entsprechende Untersuchung veranlassen müssen…" (Urk. 3/2 S. 18). Und schliesslich qualifizierte der Beschwerdeführer auch folgende Passage in ei- nem Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 29. Mai 2017 (Urk. 3/6 = Urk. 12/2/3) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als ehrverletzend:
r) "Meine Klientin hat D._____s Computer nie irgendeiner Firma gege- ben, um diesen untersuchen zu lassen… Der Nachweis, dass Ihr Man- dant auch diesbezüglich lügt, wurde mit Screenshots des Computers erbracht…" (Urk. 3/2 S. 19). Der Beschwerdeführer liess in der Strafanzeige im Wesentlichen zusammenge- fasst geltend machen, in der Rechtsschrift des Beschwerdegegners 1 werde der Beschwerdeführer in massiver, herabsetzender, ungehöriger und wahrheitswidri- ger Weise mit Schmutz beworfen und in ein schlechtes Licht gesetzt. Die einzel- nen "Puzzlesteine dieser Schlechtmacherei" summierten und potenzierten sich in "völliger Verzerrung der Wirklichkeit" zu einem "verheerend negativen Gesamt- bild" des Beschwerdeführers, in welchem dieser im Effekt wahrheitswidrig als "egoistischer, ehrloser und perverser Psychopath" diffamiert werde. Der Be- schwerdeführer sei ein "verschrobener, schrulliger Machtmensch ohne jegliche Moralvorstellung, der nach mafiösen Grundsätzen einen Clan aufgebaut habe und dem alles erlaubt sei" (Urk. 3/2 S. 6 f.). Er nehme sich, was er wolle, ohne Rück- sicht auf Anstand und das Eigentum Anderer, erlaube sich jede Unverschämtheit, habe pädophile Tendenzen und sei selbst so gestört, dass er nicht allein schlafen könne. Kurz gesagt: ein "Psychopath übelster Sorte". Dass die vorerwähnte nega- tive Qualifikation in der Rechtsschrift des Beschwerdegegners 1 wörtlich so nicht auftauche, ändere nichts daran, dass es der Beschwerdegegner 1 verstanden habe, zu Lasten des Beschwerdeführers in perfider Weise den entsprechenden Negativeindruck zu erwecken und die genannten Negativ-Qualifikationen zu sug- gerieren (Urk. 3/2 S. 7). Dabei könne sich der Beschwerdegegner 1 nicht auf ei- nen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen (Urk. 3/2 S. 33).
- 9 -
2. Die Staatsanwaltschaft begründete die erfolgte Nichtanhandnahme der Un- tersuchung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdegeg- ner 1 habe die Schreiben dem Bezirksgericht Zürich und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen eines hängigen Scheidungsprozesses zukommen lassen. In Bezug auf die Eingabe an das Bezirksgericht Zürich sei festzuhalten, dass es sich um einen nichtöffentlichen Prozess handle und das Gericht an das Amtsgeheimnis gebunden sei, weshalb diese Eingabe nicht an die Öffentlichkeit gerate. Auch werde sich das Gericht selber ein genügendes Bild aus den Akten machen können, welche Behauptungen als bewiesen zu gelten hätten und welche einfach nur der Polemik dienten. Bei den Eingaben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass beide Parteien an das Berufsgeheimnis gebunden seien und Tatsachen oder Behauptungen, welche ihnen im Rahmen ih- rer Tätigkeit zukämen, ohne Einwilligung ihrer Klientschaft nicht weitergegeben werden dürften. Es gebe verschiedene Konstellationen, bei denen die Weiterver- breitung einer ehrverletzenden Behauptung, Verdächtigung oder eines Gerüchts grundsätzlich zulässig sein sollte. Verwiesen sei auf den Anwalt, der Aussagen seiner Klientschaft in einer Rechtsschrift aufnehme, oder auf eine Person, welche gestützt auf einen Verdacht Strafanzeige einreiche, wobei sich die Probleme dann zeigten, wenn der Verdacht bzw. die Aussage nicht stimmten. In diesen Fällen hielten Anwälte möglicherweise ihre Aussagen in guten Treuen für wahr, welche ihnen von ihrer Klientschaft übermittelt worden seien. Aus diesen Gründen könne offen bleiben, wie sehr sich Anwälte bei Eingaben und Briefen eines gepflegten Umgangstones bedienen und wo die Grenzen der Polemik liegen sollten. Hier ge- he es wohl eher um eine Frage des zivilrechtlichen Anstandes als um strafverfol- gungswürdige Straftaten. Einem Rechtsvertreter müsse es auch im Sinne einer Interessenwahrung der eigenen Klientschaft offen stehen, dem Gericht und dem Rechtsvertreter der Gegenpartei Briefe zukommen zu lassen, die ein allenfalls eh- renrühriges Verhalten oder eine allenfalls strafbare Handlung der Gegenpartei zum Inhalt hätten (Urk. 5 S. 2 f.).
3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, die Argumentation der Staatsanwaltschaft stehe in diametralem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis zur Frage, wie weit ein
- 10 - Rechtsanwalt in seinen Eingaben an Gerichte und in seinen übrigen Verlautba- rungen an Dritte gehen dürfe (Urk. 2 S. 8). Es handle sich sowohl beim Bezirksge- richt Zürich als auch beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klarerweise um einen Anderen bzw. einen Dritten i.S.v. Art. 173 und Art. 174 StGB (Urk. 2 S. 9 und S. 10). Dabei spiele keine Rolle, ob der Rechtsvertreter an das Berufsge- heimnis gebunden sei und die inkriminierten Äusserungen weitergeben dürfe oder nicht (Urk. 2 S. 10). Die Staatsanwaltschaft gehe nicht auf die Frage ein, ob die inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 sachbezogen gewesen seien, ob sie über das Notwendige hinausgegangen seien, ob sie wider besseres Wissen erfolgt seien und ob der Beschwerdegegner 1 blosse Vermutungen als solche bezeichnet habe (Urk. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer habe dem Be- schwerdegegner 1 in diversen Punkten Verleumdung, d.h. wider besseres Wissen erfolgte ehrverletzende Äusserungen, vorgeworfen. Da derartige Äusserungen nie gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt seien, hätte die Staatsanwaltschaft diesbe- züglich eine Strafuntersuchung eröffnen müssen (Urk. 2 S. 12 f.). Die Vorausset- zungen für eine Rechtfertigung seien bei allen eingeklagten Beschuldigungspunk- ten offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 2 S. 13).
4. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme zunächst auf ihre Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung und ergänzte hernach, der Beschwerdeführer habe die teilweise zwar pointierten, jedoch in keiner Art und Weise ehrverletzenden Angaben des Beschwerdegegners 1 derart interpretiert, dass sie ehrverletzend würden. Man müsse sich jedoch streng an den Wortlaut der Äusserungen halten. Sodann habe die Staatsanwaltschaft auch auf das Kin- deswohl zu achten. Bei Durchführung einer Strafuntersuchung wäre es unum- gänglich, die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zu befragen, wobei dann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Bestellung eines Prozess- beistandes einzuladen wäre. Es werde an dieser Stelle offen gelassen, ob dies im Sinne des Beschwerdeführers sei (Urk. 11 S. 2).
5. Der Beschwerdegegner 1 verzichtete zwar auf Stellungnahme und eigene Anträge, fügte jedoch an, dies sei bei der Regelung der Kosten- und Entschädi-
- 11 - gungsfolgen zu berücksichtigen. Zudem bedeute dieser Verzicht keineswegs, dass strafrechtlich relevante Handlungen vorlägen (Urk. 15).
6. In der Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammenge- fasst vorbringen, die Staatsanwaltschaft liefere eine neue Begründung für die er- folgte Nichtanhandnahme nach, was nicht angehe (Urk. 27 S. 2). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach für die Beurteilung der als Ehrverletzungen ein- geklagten Äusserungen allein und strikte der Wortlaut derselben massgebend sei, widerspreche ständiger Lehre und Rechtsprechung (Urk. 27 S. 3 f.). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die eingeklagten Äusserungen in keiner Art und Weise ehrverletzend seien, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S. 4). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei eine Befragung der Tochter des Beschwerde- führers nicht notwendig. Mit dem Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie auch auf das Kindeswohl zu achten habe, mache sie sinngemäss geltend, dass mit Rücksicht auf das Kindeswohl auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu verzichten sei. Dies sei nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S. 5 f.). Die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen könnten nur so interpretiert werden, dass sich der Beschwer- degegner 1 bewusst sei, dass die Beschwerde begründet und gutzuheissen sei (Urk. 27 S. 7). In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 1. Dezember 2017 liess der Be- schwerdeführer sodann geltend machen, aus dem Beschluss der II. Zivilkammer vom 29. November 2017 gehe klar hervor, dass C._____ (und der Beschwerde- gegner 1 sowie sein Anwaltsbüro) den Beschwerdeführer "faktisch sexueller Ue- bergriffe auf das Kind" bezichtigt hätten, was vom Obergericht mit aller Klarheit zurückgewiesen worden sei. Vor diesem Hintergrund werde umso deutlicher, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinen eingeklagten Äusserungen in der Ein- gabe vom 20. März 2017 betreffend "Unterhosen" und in seinem E-Mail vom
31. März 2017 betreffend "Badewannenspielchen" den Beschwerdeführer eben- falls sinngemäss pädophiler Handlungen bezichtigt habe, was ehrverletzend sei (Urk. 32 S. 2).
- 12 -
7. Hiergegen liess der Beschwerdegegner 1 in seiner Eingabe vom 20. De- zember 2017 vorbringen, der Beschluss der II. Zivilkammer vom 29. November 2017 werde angefochten. Die auf diesem Beschluss basierende Interpretation des Beschwerdeführers von Äusserungen in früheren Eingaben und damit die nach- trägliche Konstruktion angeblich ehrverletzender Äusserungen würden als falsch zurückgewiesen (Urk. 38). III.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme- verfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhand- nahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu hand- haben. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Nicht relevant ist in die- sem Zusammenhang, ob der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Kin- deswohl liegt oder nicht.
2. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegenüber einem Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder weiterverbrei- tet, die geeignet ist, den Ruf einer anderen Person zu schädigen. Die Aussage kann wahr oder unwahr sein. Ist hingegen die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter um die Unwahrheit seiner Aussage, kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung (Riklin, in: Niggli/Wi-
- 13 - prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 und N 5 zu Art. 173 und N 4 und N 6 zu Art. 174). Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich wegen Beschimpfung strafbar, wer jeman- den in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in sei- ner Ehre angreift, wobei in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich ist (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 177). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, sofern er be- weist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahr- heit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung über die Entlastungsbeweise von Art. 173 Ziff. 2 StGB auch in den Fällen von Art. 177 StGB zum Zuge kommt, wenn der Gegenstand der Be- schimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil ist (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 177). Die Rechtfertigungsgrün- de des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben jedoch Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie eingreifen, bedarf es keines Entlastungsbewei- ses mehr (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; BGE 123 IV 97 E. 2c/aa m.w.H.). Auf die Frage des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises ist also nur dann näher einzu- gehen, wenn die fraglichen Passagen ehrenrührig sind und wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt.
3. Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allge- meiner Auffassung zu verhalten pflegt (Urteil 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchti- gung liegt dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Ver- antwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezich- tigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3; Straten- werth/Wohlers, Handkommentar StGB, 3. Auflage, Bern 2013, N 1 f. zu Art. 173). Dies ist beispielsweise der Fall beim Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder bei Vorwürfen, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen
- 14 - im Sexualbereich betreffen (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 21 f. zu Vor Art. 173 m.H.). Ob die Beschuldigung bzw. die Verdächtigung ehrenrührig ist, beurteilt sich nach dem Sinn, welchen der unbefangene Hörer oder Leser der eingeklagten Äusse- rung nach den Umständen beilegen muss (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018. N 3 zu Art. 173). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 30 zu Vor Art. 173). 3.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist betreffend mehrere der obgenannten Passagen nicht von einer strafrechtlich relevanten Ehrbeeinträchtigung auszuge- hen. 3.1.1. Dem Vorbringen des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer bei seinem Weltbild im Mittelpunkt stehe und alle sich um ihn herum zu drehen hätten (lit. j), fehlt es bereits an der für die Annahme einer Ehrverletzung erforder- lichen Erheblichkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 3/2 S. 28) erhält der unbefangene Leser dieser Passage nicht den Eindruck, der Be- schwerdeführer sei ein narzisstischer Egomane bzw. eine psychisch kranke Per- son. Zwar ist die betreffende Passage nicht unbedingt schmeichelhaft, ein gewis- ses Mass an Kritik muss jedoch möglich sein und hingenommen werden (Trech- sel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 10 zu Vor Art. 173 m.H.). 3.1.2. Betreffend die drei Passagen in lit. h, lit. n und lit. o, aus welchen der Be- schwerdeführer schliesst, der Beschwerdegegner 1 bezichtige ihn, Verbindungen zur Mafia zu haben, wobei die Ausführungen in lit. h ["Kasten voller Noten"] und lit. n ["Clan"] der Vorbereitung des Vorwurfs in lit. o ["Pate"] dienten (Urk. 3/2 S. 12 und S. 15 f.), ist Folgendes zu erwägen:
- 15 - Der Ausdruck "Kasten voller Noten" in lit. h stammt gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 von D._____, mithin von einem im damaligen Zeit- punkt fünfjährigen Kind. Der erste Satz der entsprechenden Passage lautet voll- ständig "Beim Vater scheint sie [D._____] zudem einen Kasten voller Noten zu haben, wie sie der Mutter zu Hause erzählt." (Urk. 3/3 S. 18). Ein unbefangener Leser denkt bei der Lektüre dieser Passage weder an den Film "Der Pate" noch stellt er einen Bezug zur Mafia her. Dem Urheber einer Äusserung dürfen nicht jedwelche Gedanken des Adressaten, welche durch sie allenfalls provoziert wer- den, als Inhalt der Äusserung strafrechtlich zugerechnet werden (Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 2.4). Auch im Zusammenhang mit dem in lit. n verwendeten Begriff "Clan" denkt der unbefangene Leser nicht an mafiöse Ver- bindungen, handelt es sich bei einem "Clan" doch um einen schottischen Sippen- oder Stammesverband bzw. um die (oft ironisch gebrauchte) Bezeichnung für ei- ne durch gemeinsame Interessen oder verwandtschaftliche Beziehungen verbun- dene Gruppe (www.duden.de). Damit ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs - betreffend die Ausführungen in lit. h und lit. n das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Ehrbeeinträchtigung zu verneinen. Betreffend die Passage in lit. o ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerde- gegner 1, nachdem ihm die Beschwerdeschrift und die ursprüngliche Strafanzeige des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden waren, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schrei- ben vom 31. August 2017 mitteilte, dass er den Beschwerdeführer in der bean- standeten Passage nicht als Paten habe bezeichnen wollen. Vielmehr sei dies die Folge eines Verschriebs im Rahmen des Diktates oder der Transkription des Dik- tates, der übersehen worden sei. Er habe den Begriff "Patron" verwenden wollen (Urk. 18/2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies diese Darstellung unter Verweis auf eine Passage in einer Eingabe des Beschwerdegegners 1 an das Bezirksgericht Zürich vom 27. März 2017 als "tatsachenwidrige Schutzbe- hauptung" zurück (Urk. 18/1 und Urk. 27 S. 5 f.). Betrachtet man die in lit. o wie- dergegebene Passage, stellt das Wort "Pate" tatsächlich eine Art Fremdkörper dar, welches nicht in den Zusammenhang passt. Das Wort "Patron" fügt sich von seiner Bedeutung her deutlich besser in die fragliche Passage ein. Bereits dies
- 16 - spricht dafür, dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich die Bezeichnung "Patron" verwenden wollte. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Wort "Pate" von seiner Grundbedeutung her nicht negativ besetzt ist - ganz im Gegenteil. Ein Pate ist in der Regel eine geschätzte Person. Vorliegend bestehen sodann - wie soeben im vorstehenden Absatz ausgeführt - in der Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom
20. März 2017 keine weiteren Hinweise dafür, dass dieser den Beschwerdeführer mit dieser Bezeichnung in die Nähe der Mafia habe rücken wollen. Auch im Ge- samtzusammenhang betrachtet spricht folglich nichts dafür, dass der Beschwer- degegner 1 den Beschwerdeführer in lit. o tatsächlich als "Paten" bezeichnen wollte. Dass der Beschwerdegegner 1 gemäss den Ausführungen des Beschwer- deführers offenbar in einer anderen, eine Woche später erfolgten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich ausführte, der Beschwerdeführer habe, um seine Ehefrau betreffend den Verkauf von Aktien unter Druck zu setzen, Methoden angewandt, die man nur aus "schlechten Filmen" oder aus Berichten im Umgang von anderen "Famiglias" um Neapel oder Sizilien mit ihren Feinden zu kennen glaube (Urk. 18/1 und Urk. 27 S. 5), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese erst rund eine Woche später erfolgten Ausführungen sind nicht geeignet, etwas zur Auslegung der in der Eingabe vom 20. März 2017 erfolgten Aussagen beizutragen. Sodann klingen "Pate" und "Patron" phonetisch sehr ähnlich, was ebenfalls für das vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachte Missverständnis spricht. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdegeg- ner 1 etwas Gegenteiliges nachgewiesen werden könnte. Folglich ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer tatsächlich als "Patron" bezeichnen wollte. Das Vorliegen einer Ehrverletzung ist zu verneinen. 3.2. Betreffend die weiteren oberwähnten Passagen ist von einer relevanten Ehrverletzung auszugehen bzw. kann eine solche jedenfalls nicht klarerweise ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer mit gesellschaftlich verpönten Verhaltensweisen im Sexualbereich in Verbindung ge- bracht oder ihm strafbares Verhalten vorgeworfen wird bzw. zumindest der Ein- druck erweckt wird, der Beschwerdeführer habe gesellschaftliche vorwiegend missbilligte oder gar strafbare Handlungen begangen (lit a [ehebrecherischer Klä- ger], lit. i [der Beschwerdeführer kann sich alles erlauben und alles nehmen, der
- 17 - Unterschied zwischen "mein" und "dein" ist für ihn nicht relevant; Unterhosen der Tochter, die der Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen wechselt und der Mutter nicht mehr zurück gibt], lit. l [Missachtung Hausverbot] und lit. q [Bade- wannenspielchen]), aber auch soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er wolle unbedingt seinen Willen durchsetzen, ohne dabei auf das Wohl und die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht zu nehmen (lit. b, lit. c und lit. e), er miss- brauche D._____ für Prozesszwecke (vorstehend lit. d und lit. p), er habe gelogen (lit. g, lit. m und lit. r), er habe C._____ vor der gemeinsamen Tochter beschimpft bzw. schlecht gemacht (lit. f und lit. m) und er könne nichts alleine machen, wes- halb seine Söhne im Ehebett bzw. Mitarbeiter im Schlafzimmer hätten übernach- ten müssen (lit. k). Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit sich der Beschwerdegegner 1 auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
4. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Ge- setz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ih- ren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzli- chen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) beziehungsweise durch die Berufspflicht als Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Ver- mutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2. m.w.H.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 61 zu Vor Art. 173). Anwälte sollen ihre Mandanten innerhalb der ge- schilderten Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese rhetorische Freiheit ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 61 zu Vor Art. 173).
- 18 - Gemäss den geltenden Berufsregeln sind Anwältinnen und Anwälte zur sorgfälti- gen und gewissenhaften Ausübung ihres Berufes verpflichtet (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Pflicht gilt nicht nur im Verhältnis zum Klienten und den staatlichen Behör- den, sondern auch im Verhältnis zur Gegenpartei. Eine Partei soll mithin auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten. Der Anwalt darf zwar - wie bereits erwähnt - energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, das heisst keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2; BGE 118 IV 248 E. 2c). 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Ausführungen des Beschwerdegeg- ners 1 in den beanstandeten Passagen im Rahmen der soeben dargelegten Schranken bewegen, mithin ob sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. 4.1.1. Vorab ist in allgemeiner Hinsicht darauf hinzuweisen, dass sämtliche bean- standeten Passagen im Rahmen eines hängigen und äusserst strittig sowie auf- wändig geführten Scheidungsverfahrens erfolgten, in welchem - wie bereits dar- gelegt - insbesondere die Kinderbelange im Zentrum der Streitigkeiten standen bzw. noch immer stehen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, han- delt es sich bei einem Scheidungsverfahren um ein nicht öffentliches Gerichtsver- fahren und sind die damit befassten Gerichtsmitarbeiter an das Amtsgeheimnis gebunden. Zutreffend ist sodann auch, dass der Anwalt des Beschwerdeführers an das Berufsgeheimnis gebunden ist (Urk. 5 S. 2). Dennoch sind - wie der Be- schwerdeführer zutreffend vorbringen liess (Urk. 2 S. 9 und S. 10) - Gerichtsmit- arbeiter und der Gegenanwalt als Dritte i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 4 f. zu Art. 173 m.H.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 6 f. zu Art. 173). Aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens und der Bindung der Ad- ressaten an das Amts- bzw. an das Berufsgeheimnis ist jedoch in Bezug auf die Tolerierbarkeit der Schärfe der Formulierungen ein anderer Massstab als bei öf-
- 19 - fentlich - beispielsweise in einer Zeitung - aufgestellten Behauptungen anzuwen- den. Im Scheidungsprozess bzw. im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men legen sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____, vertreten durch den Beschwerdegegner 1, ihre unterschiedlichen Standpunkte dar. Es liegt in der Na- tur der Sache und ist evident, dass die Diskussion kontrovers geführt wird. Dass dabei im Rahmen eines strittigen Verfahrens auch Vorwürfe erhoben und ent- sprechend negative Sachverhalte behauptet werden und ein in gewissem Masse harscher Tonfall herrscht, um die jeweiligen eigenen Interessen durchzusetzen, ist ebenfalls nachvollziehbar und verständlich und übersteigt nicht das in der Ge- sellschaft beziehungsweise in solchen Prozessen geduldete Mass. Die Adressa- ten der Schriftstücke des Beschwerdegegners 1 - aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Gerichtspersonen sowie der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers - sind im Gegensatz zum Durchschnittsleser damit vertraut, dass bei strittigen Kinderbelangen die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter mit negati- ven Aspekten der Person oder des Verhaltens der jeweiligen Gegenpartei argu- mentieren (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 23 zu Vor Art. 173). Sie sind ohne Weiteres auch in der Lage, die Rechtsschrift mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen. 4.1.2. Im Zusammenhang mit Kinderbelangen ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind insbesondere das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchs- rechtsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsrechtsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Ver- fügbarkeit aller Beteiligten und der Gesundheitszustand der Beteiligten in Betracht zu ziehen (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 273 m.H.). Betref- fend die Bezeichnung des Beschwerdeführers als ehebrecherisch (lit. a) trifft zwar zu, dass das Scheidungsverschulden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich ohne Belang ist, es können daraus jedoch allenfalls Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit, die Kooperationsfähigkeit und damit auf die Erziehungsfä- higkeit gezogen werden (vgl. Breitschmied, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 133). Dieses Vorbringen ist damit jedenfalls nicht völlig sachwidrig.
- 20 - Betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer wechsle bei der Tochter aus uner- klärlichen Gründen die Unterhosen und gebe diese der Mutter nicht zurück (lit. i), kann die Sachbezogenheit ebenfalls bejaht werden, steht dieser Vorwurf doch klarerweise im Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung des Besuchsrechts. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass es dem Beschwerde- gegner 1 dabei nicht darum ging, den Beschwerdeführer - wie dieser geltend ma- chen liess (Urk. 3/2 S. 13) - in den "Bereich des Perversen und Pädophilen und des Fetischismus" zu rücken. Vielmehr wollte der Beschwerdegegner 1 damit sei- ne Darstellung untermauern, wonach der Beschwerdeführer nicht zwischen "mein" und "dein" unterscheide (vgl. Urk. 3/3 S. 19 f.). Auch die weiteren Ausfüh- rungen in der Eingabe vom 20. März 2017 (der Beschwerdeführer wolle unbedingt seinen Willen durchsetzen, ohne auf das Wohl und die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht zu nehmen [lit. b, lit. c und lit. e] bzw. er missbrauche D._____ für Pro- zesszwecke [lit. d und lit. p], er lüge C._____ an [lit. g und lit. m], er habe sie vor der gemeinsamen Tochter beschimpft bzw. schlecht gemacht [lit. f und lit. m], er könne sich alles nehmen, was er wolle, bzw. nicht zwischen "mein" und "dein" un- terscheiden [lit. i], er könne nichts alleine machen, weshalb seine Söhne im Ehe- bett bzw. Mitarbeiter im Schlafzimmer hätten übernachten müssen [lit. k] und er kümmere sich nicht um Vorgaben wie beispielsweise ein Hausverbot [lit. l]) blei- ben vorliegend im Rahmen des einer Prozesspartei Erlaubten und durften jeden- falls vom Beschwerdegegner als deren Rechtsvertreter aufgrund seiner Berufs- pflicht entsprechend vorgebracht werden. Die Schilderungen dienen dazu, den Beschwerdeführer aus Sicht seiner Ehefrau zu charakterisieren, seine (angebli- che) Anspruchshaltung darzulegen sowie seinen Umgang mit ihr und D._____ zu beschreiben. Damit wollte C._____ bzw. der Beschwerdegegner 1 insbesondere die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und damit die Erziehungsfähig- keit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen (vgl. Urk. 3/3 S. 15 und S. 21). Die beanstandeten Ausführungen sind damit sachbezogen. Die im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 enthalte- nen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgten zwar nicht in einer formellen Prozesseingabe, doch kann dies vorliegend die Anwendung des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14
- 21 - StGB nicht ausschliessen. Offenbar erwies es sich im Laufe des Scheidungsver- fahrens zeitweise als notwendig, dass die Kommunikation zwischen dem Be- schwerdeführer und C._____ weitgehend und insbesondere auch betreffend die Ausübung des Besuchsrechts über die Anwälte erfolgen musste (vgl. Urk. 3/3 S. 23). In diesem Zusammenhang ist das E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom
31. März 2017 und das Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 29. Mai 2017 zu sehen. In diesen beiden Schriftstücken werden verschiedene, u.a. das Be- suchsrecht bzw. dessen Ausübung betreffende Anliegen von C._____ themati- siert. Auch die Ausführungen betreffend "Badewannenspielchen" stehen im Zu- sammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer, weshalb die Sachbezogenheit bejaht werden kann. Im Schreiben vom 29. Mai 2017 nahm der Beschwerdegegner 1 Bezug auf den durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter offenbar erhobenen Vorwurf, C._____ habe D._____s Computer durch eine Firma untersuchen lassen, und wies diesen als falsch bzw. als Lüge zurück (vgl. Urk. 3/6). Wie sich aus diesem Schreiben ohne Weiteres ergibt, stehen diese Ausführungen ebenfalls in unmittelbarem, direkten Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung, weshalb auch diesbezüglich die Sachbezogenheit bejaht werden kann. 4.1.3. Aufgrund der im Zivilprozess herrschenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien das Recht und die Pflicht, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten und die dafür er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Die Parteien trifft deshalb die Behauptungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, wonach sie im Hauptverfahren u.a. das Streitverhält- nis darzustellen und das Begehren zu begründen haben. Art. 55 Abs. 1 ZPO be- gründet dabei keine Rechtspflicht, sondern nur eine prozessuale Last, deren Nichtbeachtung keine Rechtsverletzung darstellt, sondern nur prozessuale Nach- teile für die betreffende Partei zur Folge haben kann (Gehri, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auf- lage, Basel 2017, N 3 zu Art. 55). Dies bedeutet konkret, dass eine Partei, die ih- ren Standpunkt nicht behauptet und nicht mit Beweisen stützen kann, den Pro- zess zu verlieren droht. Die Behauptungs- und Substantiierungslast hat dabei
- 22 - nicht nur Geltung in Verfahren mit Verhandlungsmaxime, sondern auch in Verfah- ren mit Untersuchungsmaxime (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 55). Soweit Kinderbelange zu regeln sind, gilt zum Schutze der Kindesinteressen die klassische Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 55). Für vorsorgli- che Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsprozesses gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 276 i.V.m. Art. 272 ZPO; Gehri, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 55). Sowohl aufgrund der zivilprozessualen Substantiierungs- und Behauptungslast als auch aufgrund der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), war es nicht nur das Recht des Beschwer- degegners 1, sondern vielmehr seine Pflicht, das Gericht auf sämtliche Umstände hinzuweisen, welche für das Kindeswohl von Bedeutung sein können. Dazu kann
- wie bereits erwähnt - auch gehören, das Gericht auf ein allfälliges Scheidungs- verschulden hinzuweisen, zumal dieses vorliegend lediglich mit einem Wort er- wähnt wurde im Rahmen einer Passage, in welcher der Beschwerdegegner 1 den Umgang des Beschwerdeführers mit C._____ thematisierte und diesen (sowie die Kommunikation des Beschwerdeführers mit C._____) als eine Belastung be- zeichnete (vgl. Urk. 3/3 S. 7 f.). Der Vorwurf des Ehebruchs ist im Kontext nicht unnötig beleidigend, auch wenn er angriffig und wohl etwas zu relativieren ist (gemäss eigenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer erst nach der Tren- nung, jedoch während der formell nach wie vor bestehenden Ehe mit C._____ wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammengekommen; vgl. Urk. 12/1 S. 8). Auch scheint es durchaus angebracht gewesen zu sein, auf etwas sonderbare Verhal- tensweisen bzw. Angewohnheiten des Beschwerdeführers (lit. k), auf allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers (lit. i) sowie auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - nach Ansicht von C._____ - unbedingt seinen Willen durchsetzen wolle, ohne dabei auf das Wohl und die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht zu nehmen (lit. b, lit. c und lit. e), bzw. dass er D._____ für Prozess- zwecke missbrauche (lit. d und lit. p). Diese Umstände sind allenfalls geeignet, die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Mit dem Hinweis betreffend Missachtung eines Hausverbotes (lit. l) sowie mit den
- 23 - Vorwürfen, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau angelogen (lit. g und lit. m) und diese vor der gemeinsamen Tochter beschimpft bzw. schlecht gemacht (lit. f und lit. m), ging es dem Beschwerdegegner 1 darum, Probleme im Zusammen- hang mit der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aufzuzeigen (vgl. Urk. 3/3 S. 22 ff.). Die beanstandeten Äusserungen sind sodann alle in einem vergleichsweise sachlichen Ton gehalten und gehen jedenfalls nicht über das hinaus, was im Rahmen von hochstrittigen Scheidungsverfahren üblich ist und noch toleriert werden kann. Zusammenfassend sind die vom Beschwerdegeg- ner 1 in seiner Eingabe vom 20. März 2017 gemachten Ausführungen in dem Sinne als notwendige Vorbringen zu betrachten, als er gehalten war, sämtliche in Bezug auf die essenziellen Streitpunkte möglicherweise relevanten Umstände genügend pointiert vorzubringen, um seiner Pflicht als Rechtsanwalt in dem äus- serst strittigen und aufwändig geführten Scheidungsverfahren nachzukommen. Betreffend das E-Mail vom 31. März 2017 ist festzuhalten, dass es offenbar ein Anliegen von C._____ war, die Problematik der "Badewannenspielchen" anzu- sprechen und den Beschwerdeführer anzuhalten, davon in Zukunft abzusehen. Nachdem - wie bereits erwähnt - die Kommunikation zwischen dem Beschwerde- führer und C._____ zeitweise weitgehend über die Anwälte erfolgte, war es zur Wahrung der Interessen von C._____ notwendig, dieses Anliegen (schriftlich) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers heranzutragen. Die betreffende Pas- sage ist sodann eher zurückhaltend und jedenfalls nicht unnötig beleidigend for- muliert. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht direkt eines konkreten Deliktes beschuldigt, sondern wurde das Schwergewicht vielmehr darauf gelegt, dass der Beschwerdeführer auf den Willen von D._____ nicht hinreichend Rück- sicht nehme (vgl. Urk. 3/5). Im Schreiben vom 29. Mai 2017 wird der durch den Beschwerdeführer offenbar erhobene Vorwurf, C._____ habe D._____s Computer durch eine Firma untersu- chen lassen, bestritten und widerlegt, was insbesondere im Rahmen eines äus- serst strittigen Scheidungsverfahrens ohne Weiteres zulässig sein muss. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Lüge bezichtigt wurde, mag
- 24 - zwar provozierend sein, liegt bei einer Bestreitung jedoch in der Natur der Sache und hält sich jedenfalls noch an den Rahmen einer pointierten Argumentation. Aufgrund all dieser Erwägungen ging der Beschwerdegegner 1 mit den Formulie- rungen in seiner Eingabe vom 20. März 2017, im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 nicht über das Notwendige hinaus. 4.1.4. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht wider besseres Wissen schlicht unwahre Behauptungen aufstellte, um den Beschwerdeführer zu verunglimpfen und in seiner Ehre zu ver- letzen. Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Instruktionen von C._____ von ungeordneter Natur gewesen seien und der Beschwerdegegner 1 die Instruktionen von C._____ dazu "missbraucht" habe, um ein "Monsterbild" des Beschwerdeführers zu zeichnen bzw. wonach sich beim Beschwerdegegner 1 ein "eigentlicher Hass" gegen den Beschwerdeführer entwickelt habe, der nichts mit dem konkreten Mandat zu tun habe, sondern "offenbar andere Quellen" aufweise (Urk. 2 S. 4), finden sich in den Akten und insbesondere in der Eingabe vom
20. März 2017, im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 nicht die geringsten Hinweise. Der Beschwerdeführer begründete diese Vorwürfe denn auch nicht näher und unterliess es insbesondere anzugeben, welche ande- ren "Quellen" seiner Ansicht nach "offenbar" hinter dem Verhalten des Beschwer- degegners 1 stehen. Gestützt auf die vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner 1 beim Verfassen seiner Schriften auf die Schil- derungen seiner Mandantin stützte. Dabei durfte er in guten Treuen davon aus- gehen, dass sich die ehelichen Auseinandersetzungen und weiteren Gegebenhei- ten so ereignet hatten, wie sie von seiner Mandantin beschrieben wurden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorangehenden Ehe- schutz- und/oder des Scheidungsverfahrens gewisse Vorfälle (wie z.B. die unter dem Titel "Badewannenspielchen" geschilderte Problematik, vgl. Urk. 3/2 S. 32) anders darstellte als C._____. Dass Parteien unterschiedliche Standpunkte ver- treten bzw. Geschehnisse völlig verschieden darstellen oder interpretieren, ist ge- rade bei hochstrittigen Verhältnissen wie den vorliegenden regelmässig der Fall und bedeutet nicht, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen han-
- 25 - delte. Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdegegner 1 als Rechtsvertreter von C._____ nicht zu Objektivität, sondern zu Parteilichkeit verpflichtet. Dass der Be- schwerdegegner 1 mit Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der erhaltenen Infor- mationen selber keine näheren Abklärungen tätigen konnte, liegt sodann in der Natur der Sache. Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 1 wider besseres Wissen gehandelt haben könnte. 4.1.5. Schliesslich verpflichtet die Rechtsprechung die Prozessparteien bzw. den Anwalt, Vermutungen als solche zu bezeichnen. Dies gilt u.a. für Äusserungen im Rahmen von Strafanzeigen (Urteil 6S.490/2002 vom 9. Januar 2004 E. 3.2; vgl. auch Urteil 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.2), welche oftmals auf Vermu- tungen basieren, nicht jedoch für im betreffenden (Zivil-)Verfahren zu beweisende oder zumindest glaubhaft zu machende Tatsachen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4; Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3). Vorliegend war der Be- schwerdegegner 1 beim Verfassen seiner Eingabe vom 20. März 2017 folglich nicht gehalten, ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich bei seinen Vorbringen um Vermutungen handle. Den Lesern der Eingabe vom 20. März 2017 - wie bereits erwähnt ausschliesslich Gerichtspersonen sowie der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers - war klar, dass es sich dabei um die subjektive Darstellung des Prozessstoffs aus Sicht der Partei und eine einseitige Interessenwahrung handel- te. Das (summarische) Massnahmeverfahren dient grundsätzlich der vorläufigen Regelung eines Streitgegenstands oder der schnellen Handhabung klaren mate- riellen Rechts. Sinn und Zweck der Parteivorbringen ist es, dem Gericht die tat- sächlichen Grundlagen der eigenen Anträge glaubhaft zu machen. Die Darlegung blosser Vermutungen genügt dabei nicht. Wäre der Anwalt in dieser Situation ver- pflichtet, gegebenenfalls ehrverletzende Behauptungen stets nur mit Vorbehalt zu äussern, würde ihm eine wirkungsvolle Interessenwahrung seines Mandanten praktisch verunmöglicht. Die gleichen Überlegungen müssen auch für die im E-Mail vom 31. März 2017 und im Schreiben vom 29. Mai 2017 enthaltenen Ausführungen des Beschwerde- gegners 1 gelten. Dabei handelt es sich zwar nicht um Prozesseingaben, beide Schriftstücke erfolgten jedoch im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren
- 26 - und es wäre stossend, wenn in Eingaben an das Gericht Vermutungen nicht als solche bezeichnet werden müssen, die allenfalls identischen Vorbringen in der Korrespondenz mit der Gegenpartei jedoch zu relativieren wären. 4.2. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich der Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Zusammenhang sowohl auf seine gesetzli- che Behauptungs- respektive Darlegungspflicht i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO als auch auf seine gesetzliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung sei- nes Berufes gemäss Art. 12 lit. a BGFA stützen kann. Soweit die vom Beschwer- degegner 1 in seiner Eingabe vom 20. März 2017 an das Gericht sowie in seinem E-Mail vom 31. März 2017 und seinem Schreiben von 29. Mai 2017 an den Ge- genanwalt gemachten Äusserungen überhaupt ehrverletzend sind, sind sie durch einen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB gedeckt. Damit braucht nicht wei- ter auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB eingegangen zu werden.
5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersu- chung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.00 fest- zusetzen. Diese Kosten sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozess- kaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen. Der verbleibende Restbetrag der Prozess- kaution ist - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
- 27 -
2. Abgesehen von einem Fristerstreckungsgesuch (Urk. 13) und zwei lediglich wenige Zeilen umfassenden Stellungnahmen (Urk. 15 und Urk. 38) äusserte sich der Beschwerdegegner 1 im Beschwerdeverfahren nicht. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwer- deführer ist infolge Unterliegens keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der verbleibende Restbetrag wird dem Beschwerdeführer - vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. B._____, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2017/10019632, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ad F-1/2017/10019632, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
- 28 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 23. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber