Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen mehrere Personen, u.a. gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), betreffend Nötigung, Ehrverletzung etc. (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die in der Folge gegen die Beschwerde- gegnerin 1 eröffnete Untersuchung ein (Urk. 3 = Urk. 11/14). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde erhe- ben und beantragen, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).
E. 2 August 2017 die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 4). Während sich die Beschwerdegegnerin 1 innert Frist nicht vernehmen liess, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom
10. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom
18. August 2017 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist zugesandt (Urk. 12 = Prot. S. 5). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht ver- nehmen liess, ist das Verfahren spruchreif. II.
1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt eine Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer-
- 3 - den. Erscheint hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 Erw. 2.2.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1413/2016 v. 26.9.2017 Erw. 2.4.1).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer, von … bis … Co-Präsident von C._____ (nachfol- gend: C._____), führte in seiner Strafanzeige sowie in seiner Einvernahme vom
11. Mai 2016 Folgendes aus: Am … [Datum] sei es zwischen ihm und D._____, Mitarbeiterin im von C._____ betriebenen Restaurant "E._____", zu einem Treffen gekommen; dies auf Ersuchen von F._____, dem damaligen Freund von D._____. Mit Einwilligung aller habe er prüfen sollen, ob die Beziehung zwischen D._____ und F._____ eine Zukunft haben könnte. Zu diesem Zweck habe er u.a. D._____ mit deren aus- drücklicher Einwilligung Bilder mit teilweise erotischem, pornografischem, jedoch durchwegs erlaubtem Inhalt gezeigt (Urk. 11/1 S. 6; Urk. 11/6/1 S. 4). Im … [Zeit- angabe] habe er sich entschlossen, an der nächsten Generalversammlung vom … [Zeitangabe] als (alleiniger) Präsident der C._____ zu kandidieren, und sich mit einem "Fünferticket", bestehend aus vier weiteren zukünftigen Vorstandsmitglie- dern, aufstellen zu lassen. Noch im selben Monat sei von der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) der C._____ eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe D._____ mit dem Zeigen der Bilder sexuell belästigt, sie zudem "angebaggert" und ihr mitgeteilt, gerne einmal ihr und F._____ beim Sex zuschauen zu wollen (Urk. 11/1 S. 7, 9; Urk. 11/6/1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin 1 habe geplant, noch vor der Generalversamm- lung vom … [Zeitangabe] in der G._____ [Glaubensgemeinschaft] Wochenzeit- schrift "H._____" einen Artikel über das genannte Treffen vom … [Zeitangabe] zu veröffentlichen. Am Abend des … [Zeitangabe], kurz vor Redaktionsschluss, habe sie ihm telefonisch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Dabei ha- be sie ihm erklärt, auf die Veröffentlichung des Artikels nur zu verzichten, wenn er seine Kandidatur für das (alleinige) Präsidium der C._____ zurückziehe (Urk. 2
- 4 - S. 5; Urk. 11/1 S. 11). Da er habe annehmen müssen, der fragliche Artikel enthal- te zahlreiche unwahre Behauptungen, falsche Anschuldigungen und nicht zutref- fende Gerüchte, habe er am darauf folgenden Tag seine Kandidatur zurückgezo- gen. Mit dem erzwungenen Rückzug sei nicht nur seine eigene Willensfreiheit be- einträchtigt worden, sondern auch jene der vier Mitbewerber des "Fünfertickets", welche – unter dem Vorbehalt seiner Präsidentschaft – als Vorstandsmitglieder kandidiert hätten. Durch ihr Verhalten habe sich die Beschwerdegegnerin 1 der Nötigung schuldig gemacht (Urk. 2 S. 11; Urk. 11/1 S. 14 f.). Ferner werde die Un- tersuchung zeigen, ob sie auch an der zwei weiteren Beschuldigten vorgeworfe- nen Ehrverletzung mitgewirkt habe (Urk. 11/1 S. 16).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Einvernahme vom … [Zeitangabe] aus, dass im Vorfeld der Wahlen die Gerüchteküche gebrodelt habe, da sich der Beschwerdeführer dem Vernehmen nach gegenüber zwei Angestellten der C._____ verbal sexueller Übergriffe schuldig gemacht habe. Für einen Artikel, der Ende … [Zeitangabe] vor den Wahlen im "H._____" hätte erscheinen sollen, habe sie u.a. die beiden Betroffenen interviewt. Um dem Beschwerdeführer das not- wendige Gehör einzuräumen, habe sie ihn telefonisch um eine Stellungnahme zu den Vorfällen gebeten. Statt einer Antwort habe er jedoch gefragt, was er tun müsse, damit die Geschichte nicht erscheine. Darauf habe sie ihm erklärt, dass bei einem Rückzug seiner Kandidatur kein Interesse mehr an seiner Person und damit an dem Artikel mehr bestehe. Kurz darauf habe er ihr per SMS mitgeteilt, dass er seine Kandidatur zurückziehe. Der Artikel sei dann nicht veröffentlicht worden (Urk. 11/6/3 S. 3 ). Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt, dem Beschwerde- führer die Veröffentlichung des Artikels in Aussicht gestellt zu haben für den Fall, dass er seine Kandidatur nicht zurückziehe. Er sei es gewesen, der ihr sofort ei- nen Deal angeboten habe (Urk. 11/6/3 S. 8).
E. 2.3 In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer lediglich die Einstel- lung des Strafverfahrens betreffend Nötigung. Die Einstellung des Verfahrens we- gen allfälliger Mitwirkung an einer Ehrverletzung wird hingegen nicht beanstandet.
- 5 - 3.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie er- folgte (Urteil BGer 6B_1074/2016 v. 20.7.2017 Erw. 2.1.2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz vorausgesetzt, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Bezüg- lich des Nötigungserfolges ist keine Absicht in dem Sinne erforderlich, dass er das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 434). 3.2 Der genaue Verlauf des Telefongesprächs vom … [Zeitangabe] wird vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 unterschiedlich geschildert. Insbesondere bestreitet Letztere, dass es ihr darum gegangen sei, die Kandidatur bzw. die Wahl des Beschwerdeführers zu verhindern (Urk. 11/6/3 S. 5). Aus bei- den Darstellungen ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Veröffentli- chung eines Artikels über gegen ihn erhobene Vorwürfe angekündigt wurde und er diese Veröffentlichung nur durch einen Rückzug der Kandidatur verhindern konnte. Dabei lag es im Einflussbereich der Beschwerdegegnerin 1, ob die Veröf- fentlichung erfolgte oder nicht. Nachdem es sich bei fraglichen Vorwürfen um nicht unerhebliche Anschuldigungen handelte, musste dieser bei der Veröffentli- chung eines diesbezüglichen Artikels ernsthaft damit rechnen, sein Ruf würde – sei es begründeter-, sei es unbegründeterweise – leiden. Die Ankündigung, einen solchen Artikel zu veröffentlichen, ist damit aus objektiver Sicht ohne weiteres ge- eignet, auch eine verständige Person unter Druck zu setzen und gefügig zu ma-
- 6 - chen. Das gilt für den Beschwerdeführer umso mehr, als dieser zum damaligen Zeitpunkt seit mehreren Jahren Co-Präsident von C._____ war und sich auch für G._____ Anliegen einsetzte (Urk. 11/1 S. 4 f.). Damit stand er sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeinde in der Öffentlichkeit und genoss ein gewisses Ansehen. Bei einer Veröffentlichung des Artikels hatte er somit nicht nur eine Be- einträchtigung seines Rufes zu befürchten, sondern auch, dass er in seinem En- gagement für G._____ Anliegen behindert würde. Der in Aussicht gestellte Nach- teil – Veröffentlichung des Artikels – war somit zweifellos geeignet, den Be- schwerdeführer in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, und damit ernst- lich i.S.v. Art. 181 StGB. Durch die Ankündigung der Veröffentlichung des Artikels geriet der Be- schwerdeführer unter Druck und sah sich veranlasst, seine Kandidatur zurückzu- ziehen. Aufgrund des Inhalts des Artikels musste der Beschwerdegegnerin 1 be- wusst gewesen sein, welchen Druck sie mit dieser Ankündigung auf den Be- schwerdeführer ausübte, und hat dies – wenn allenfalls auch nicht gewollt – zumindest in Kauf genommen. 3.3 Die Ankündigung eines ernstlichen Nachteils ist jedoch nur dann strafrecht- lich relevant, wenn sie zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Art. 181 StGB schützt die Freiheit des Einzelnen zur Willensbildung und -betätigung nur soweit, als sie rechtlich geschützt ist (Delnon/Rüdy, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 8, 32; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 1; Donatsch, a.a.O., S. 426). Entgegen den all- gemeinen Regeln indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechts- widrigkeit noch nicht. Diese muss vielmehr positiv begründet werden. Eine Nöti- gung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 Erw. 3.2.1 m.H.). Letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusam-
- 7 - menhang besteht. Ob unerlaubte Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wur- den und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist dabei immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (Delnon/Rüdy, BSK StGB II, a.a.O., Art. 181 N 57). 3.4 Während es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vorliegend an der Rechts- widrigkeit fehlt (vgl. Urk. 3 S. 2 f.; Urk. 10 S. 2 ff.), macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl das Mittel als auch der Zweck der Nötigung seien unrechtmässig. Der Artikel hätte seine Persönlichkeitsrechte massiv verletzt, insbesondere auch, weil es sich um unzutreffende Anschuldigungen gehandelt hätte, zu welchen er nicht substantiiert habe Stellung nehmen können. Das Erwirken des Rückzuges seiner Kandidatur sei unerlaubt gewesen und habe in unrechtmässiger Weise in seine Willensfreiheit eingegriffen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergebe sich ferner aus der Relation zwischen Mittel und Zweck, zumal zwischen dem Ver- sprechen des Nichterscheinens des Artikels und dem Rückzug seiner Kandidatur kein Zusammenhang bestanden habe (Urk. 2 S. 11 f.). 3.5 Der Beschwerdeführer liess ausführen, er habe sich zeitlebens für G._____ Anliegen eingesetzt und bei verschiedenen (G._____) Organisationen als Amts- träger gewirkt. … [Zeitangabe] sei er für seinen Einsatz für die G._____ Sache sowohl innerhalb des Staates I._____ als auch im Ausland von der Universität J._____ mit dem Titel "Doktor honoris causa" geehrt worden. Ferner sei er von … bis … Co-Präsident der C._____, mithin der grössten G._____ Gemeinde der Schweiz, gewesen (vgl. Urk. 11/1 S. 4 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit – zumindest bei G._____ Mitbürgern – um eine bekannte Persönlichkeit, welche als solche im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Als Co-Präsident der C._____ war er nicht nur (mit-)verantwortlich für alles, was mit der C._____ zu tun hatte, sondern hatte auch eine gewisse Vorbildfunktion. Bereits vor der Kandida- tur kam ihm somit erhöhte Aufmerksamkeit zu und es bestand ein gewisses öf- fentliches Informationsinteresse. Letzteres hat sich in jenem Moment erheblich erhöht, als er als (alleiniger) Präsident der C._____ kandidierte. So bestand ab diesem Zeitpunkt die reelle Möglichkeit, er werde zukünftig als alleiniger Präsident der C._____ für die Gemeinschaft verantwortlich sein.
- 8 - Gleichzeitig standen Vorwürfe im Raum, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens am … [Zeitangabe] gegenüber einem Gemeindemitglied sexuell belästigend geäussert habe. Die Vorwürfe waren nicht unerheblich und dürften mit den Wert- und Moralvorstellungen der C._____ kaum vereinbar sein. Damit stellten sie letztlich, sollten sie zutreffen, die Eignung des Beschwerdefüh- rers als Präsident der C._____ in Frage. So kommt dem Präsidenten der C._____ nicht nur Vorbildfunktion zu, sondern er stellt auch eine Vertrauensperson dar, an welche sich die Gemeindemitglieder mit ihren Anliegen mit gutem Gefühl sollten wenden können. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind auf- grund ihrer Eigenart jedoch geeignet, das dieses in ihn und seine Rechtschaffen- heit gesetzte Vertrauen zu erschüttern. Angesichts des unmittelbaren Bevorste- hens der Präsidentschaftswahl hatten die Gemeindemitglieder daher ein erhöhtes und berechtigtes Interesse, in geeigneter Form über das Treffen vom … [Zeitan- gabe] und die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als dieser selbst in einem Interview gegenüber der Zeitschrift "H._____" (Ausgabe vom … [Zeitangabe]) erklärt hatte, in einem Ge- spräch mit einer Angestellten verbal zu weit gegangen zu sein (vgl. Urk. 11/7/4 S. 2). Damit anerkannte er selber, dass etwas nicht ganz korrekt abgelaufen war. Nur bei entsprechender Information über diese Vorwürfe waren die Gemeindemit- glieder überhaupt in der Lage, sich ein umfassendes Bild über den Beschwerde- führer und seine Eignung als Präsident zu verschaffen. Diesem Informationsinte- resse konnte mit der Veröffentlichung eines entsprechenden Artikels in der G._____ Wochenzeitschrift "H._____", welche primär G._____ Mitbürger an- spricht, angemessen Rechnung getragen werden. 3.6 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, ihn mit der An- kündigung des fraglichen Artikels unter Druck gesetzt und damit seine Willens- freiheit eingeschränkt zu haben. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 ihm gesagt habe, was im Artikel stehen würde, hatte er in der Untersuchung erklärt, sie habe gemeint, sie würde einfach die Geschichte bringen; so wie er das gesagt habe und was die anderen gesagt hätten (Urk. 11/6/1 S. 15). In seiner Beschwer- de liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm den genauen Inhalt des Artikels nicht offen gelegt (Urk. 2 S. 10). Nach eigener Darstellung wurde dem
- 9 - Beschwerdeführers somit die Veröffentlichung eines Artikels über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Aussicht gestellt. Es ist nicht zu verkennen, dass bei der Behauptung, jemand habe sich im Sexualbereich auf eine gesellschaftlich verpönte Weise verhalten, die Ehre des Betreffenden tangiert wird (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 173 N 21 f.). Auf- grund der Eigenart der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der Tatsache, dass es in dem angekündigten Artikel gerade um diese Vorwürfe hätte gehen sollen, war davon auszugehen, der fragliche Artikel werde auch ehr- verletzende Passagen enthalten. Allerdings muss in gewissen Konstellationen die Weiterverbreitung einer Behauptung oder einer Verdächtigung auch dann zuläs- sig sein, wenn sie ehrverletzend ist (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 173 N 32 f.). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Ehrverletzungstatbestän- de, namentlich im Hinblick auf die Medienfreiheit, verfassungskonform auszule- gen seien (BGE 131 IV 160 Erw. 3.3.1; BGE 118 IV 153 Erw. 4c; BGE 116 IV 31 Erw. 5.a.bb). So können sich Medienschaffende bei der Wiedergabe ehrverlet- zender Aussagen bei der Berichterstattung über öffentlich interessierende Vor- gänge im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Inte- ressen auf die Kommunikationsfreiheitsrechte (Meinungsäusserungsfreiheit, Me- dienfreiheit) stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinte- resse besteht (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 173 N 35; Riklin, Medialex 2005 S. 34, 35). In diesem Sinne muss es im Rahmen einer wahrheitsgetreuen Be- richterstattung erlaubt sein, über öffentlich interessierende Vorgänge auch dann zu berichten, wenn Gegenstand solcher Geschehnisse ehrverletzende Äusserun- gen oder Gerüchte sind, selbst wenn sie sich später nicht erhärten (vgl. BGE 118 IV 153 Erw. 4c; Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 173 N 32 f.; Riklin, ZStrR 1983 S. 54). Wie ausgeführt bestand vorliegend aufgrund der Kandidatur des Beschwer- deführers für das (alleinige) Präsidium der C._____ ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an seiner Person und insbesondere auch an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Nach dem Gesagten gilt dies selbst dann, wenn die Vor- würfe, über welche berichtet werden sollte, ehrverletzend waren. Die Veröffentli-
- 10 - chung eines Artikels über die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wäre somit zulässig gewesen und durfte dementsprechend auch von der Be- schwerdegegnerin 1 in Aussicht gestellt werden. Ferner verkennt der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 2 S. 12), dass zwischen der Veröffentlichung des Artikels und seiner Kandidatur sehr wohl ein direkter Zu- sammenhang besteht. So ergab sich doch das öffentliche Informationsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer gerade daraus, dass er als (alleiniger) Präsi- dent der C._____ kandidierte und sich die Gemeindemitglieder nur bei ausrei- chender Information eine Meinung hinsichtlich seiner Person, seiner Vertrauens- würdigkeit und seiner Eignung als Präsident einer grossen Gemeinde bilden konnten. Ein Artikel, wie er von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Be- schwerdeführer angekündigt wurde, trug diesem Informationsinteresse Rechnung. Das Informationsinteresse entfiel jedoch, sobald der Beschwerdeführer nicht mehr als Präsident in Frage kam, er mithin seine Kandidatur zurückzog. In diesem Fall bestand kein Bedarf der Öffentlichkeit mehr an Informationen über ihn und die Veröffentlichung eines Artikels mit entsprechenden Informationen wurde obsolet. Somit bestand zwischen der Veröffentlichung des Artikels und der Kandidatur des Beschwerdeführers bzw. dem Rückzug derselben ein sachlicher Zusammenhang. Dementsprechend war es ohne weiteres zulässig, die Veröffentlichung des Arti- kels davon abhängig zu machen, ob der Beschwerdeführer seine Kandidatur zu- rückziehe oder nicht. 3.7 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die Ankündigung des Artikels unter Druck geriet und sich dadurch veranlasst sah, seine Kandidatur zu- rückzuziehen. Allerdings hätte es ihm frei gestanden, unter Inkaufnahme einer Veröffentlichung des Artikels an seiner Kandidatur festzuhalten. So war doch – wie ausgeführt – der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Artikel aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses an seiner Person im Falle einer Kandida- tur durchaus zulässig. Als Kandidat für das Präsidium musste er sich die Veröf- fentlichung eines solchen Artikels und die damit verbundenen Nachteile gefallen lassen. Eine unzulässige Einschränkung seiner Willensfreiheit lag nicht vor. Somit stellte weder das Inaussichtstellen der Veröffentlichung des Artikels ein unrecht-
- 11 - mässiges Mittel dar, noch wurde damit ein unerlaubter Zweck verfolgt noch ist die Verknüpfung von Mittel und Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig. Daran vermag – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11) – auch nichts zu ändern, dass der Rückzug der Kandidatur durch den Beschwerdeführer auch den Rückzug der Kandidatur der vier Mitbewerber auf dem "Fünferticket" als Vorstandsmitglieder zur Folge hatte. Ob dieser "zwangsläufig" erfolgen musste, kann offen bleiben für die Beurteilung der Frage, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig war. 3.8 Nach dem Gesagten führte das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu einer unrechtmässigen Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers und ist damit nicht rechtswidrig. Nachdem somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB offensichtlich nicht vorliegt, fehlt es an einem Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Schuldspruch erscheint ausgeschlossen. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt. 4.1 Die Staatsanwaltschaft stützte die Einstellung des Verfahrens auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt). Dazu erwog sie, der Tatbestand von Art. 181 StGB sei trotz eines allfällig tatbestands- mässigen Verhaltens seitens der Beschwerdegegnerin 1 mangels spezieller Be- gründung der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt (Urk. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund ihrer Begründung hätte sich die Staatsanwaltschaft auf lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO stützen müssen (kein Straftatbestand erfüllt; Urk. 2 S. 9). 4.2 Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn sich der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet hat, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, m.a.W. ein Frei- spruch zu erwarten ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 15). Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Krite- rien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch aus- geschlossen erscheint (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1396). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführen liess (Urk. 2
- 12 - S. 9), kann das Verfahren in diesem Sinne nur eingestellt werden, wenn kein ver- nünftiger Zweifel daran besteht, das Sachgericht werde entweder von der Un- schuld des Beschuldigten überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (Ober- holzer, a.a.O., N 1396). Ein Schuldspruch der Beschwerdegegnerin 1 würde indessen auf jeden Fall voraussetzen, dass deren inkriminiertes Verhalten nicht nur tatbestandsmässig, sondern auch rechtswidrig ist. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt ha- ben, führte das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu einer unrechtmäs- sigen Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers und ist damit – selbst bei al- lenfalls gegebener Tatbestandsmässigkeit – nicht rechtswidrig. Ein Schuldspruch erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen. Nachdem sich somit der an- fängliche Verdacht betreffend Nötigung mangels Rechtswidrigkeit nicht erhärtet hat, ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 4.3 Selbst wenn sodann ein Hinweis auf lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO treffen- der gewesen wäre, könnte der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entschei- dend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtig- keit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die be- treffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil BGer 6B_1064/2015 v. 6.9.2016 Erw. 1.2 m.H.). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthal- ten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Unabhängig von der zitierten Gesetzesbestimmung lassen sich der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen, weshalb die
- 13 - Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ohne weiteres entnehmen. Aus ihren Erwägungen geht klar hervor, dass die Einstellung mangels Rechtswidrig- keit des inkriminierten Verhaltens erfolgte und aus welchen Gründen die Rechts- widrigkeit verneint wurde. Namentlich führte die Staatsanwaltschaft aus, weshalb ihrer Ansicht nach weder von einem unrechtmässigen Mittel noch von einem un- erlaubten Zweck noch von einer unverhältnismässigen Verknüpfung von Mittel und Zweck auszugehen sei. Der Beschwerdeführer war dadurch zweifellos in der Lage, die Einstellung sachgerecht anzufechten, was er im Übrigen ja auch getan hat. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, auch wenn der Beschwerde- führer diese als falsch erachtet. Dies gilt unabhängig davon, ob dabei in den Er- wägungen auf lit. a oder auf lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde; nicht zuletzt auch, da die Rechtsfolgen – Einstellung des Verfahrens – bei beiden Bestimmungen dieselben sind. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe – sie liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. - 14 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution be- zogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstat- tet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref E-8/2016/10005819 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref E-8/2016/10005819 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 15 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170175-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 12. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 16. Mai 2017, E-8/2016/10005819
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Strafanzeige gegen mehrere Personen, u.a. gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), betreffend Nötigung, Ehrverletzung etc. (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die in der Folge gegen die Beschwerde- gegnerin 1 eröffnete Untersuchung ein (Urk. 3 = Urk. 11/14). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde erhe- ben und beantragen, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).
2. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist geleistet hatte (Urk. 5 = Prot. S. 2 f.; Urk. 7), wurde mit Verfügung vom
2. August 2017 die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 4). Während sich die Beschwerdegegnerin 1 innert Frist nicht vernehmen liess, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom
10. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom
18. August 2017 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist zugesandt (Urk. 12 = Prot. S. 5). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht ver- nehmen liess, ist das Verfahren spruchreif. II.
1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt eine Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet wer-
- 3 - den. Erscheint hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 Erw. 2.2.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1413/2016 v. 26.9.2017 Erw. 2.4.1). 2.1 Der Beschwerdeführer, von … bis … Co-Präsident von C._____ (nachfol- gend: C._____), führte in seiner Strafanzeige sowie in seiner Einvernahme vom
11. Mai 2016 Folgendes aus: Am … [Datum] sei es zwischen ihm und D._____, Mitarbeiterin im von C._____ betriebenen Restaurant "E._____", zu einem Treffen gekommen; dies auf Ersuchen von F._____, dem damaligen Freund von D._____. Mit Einwilligung aller habe er prüfen sollen, ob die Beziehung zwischen D._____ und F._____ eine Zukunft haben könnte. Zu diesem Zweck habe er u.a. D._____ mit deren aus- drücklicher Einwilligung Bilder mit teilweise erotischem, pornografischem, jedoch durchwegs erlaubtem Inhalt gezeigt (Urk. 11/1 S. 6; Urk. 11/6/1 S. 4). Im … [Zeit- angabe] habe er sich entschlossen, an der nächsten Generalversammlung vom … [Zeitangabe] als (alleiniger) Präsident der C._____ zu kandidieren, und sich mit einem "Fünferticket", bestehend aus vier weiteren zukünftigen Vorstandsmitglie- dern, aufstellen zu lassen. Noch im selben Monat sei von der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) der C._____ eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe D._____ mit dem Zeigen der Bilder sexuell belästigt, sie zudem "angebaggert" und ihr mitgeteilt, gerne einmal ihr und F._____ beim Sex zuschauen zu wollen (Urk. 11/1 S. 7, 9; Urk. 11/6/1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin 1 habe geplant, noch vor der Generalversamm- lung vom … [Zeitangabe] in der G._____ [Glaubensgemeinschaft] Wochenzeit- schrift "H._____" einen Artikel über das genannte Treffen vom … [Zeitangabe] zu veröffentlichen. Am Abend des … [Zeitangabe], kurz vor Redaktionsschluss, habe sie ihm telefonisch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Dabei ha- be sie ihm erklärt, auf die Veröffentlichung des Artikels nur zu verzichten, wenn er seine Kandidatur für das (alleinige) Präsidium der C._____ zurückziehe (Urk. 2
- 4 - S. 5; Urk. 11/1 S. 11). Da er habe annehmen müssen, der fragliche Artikel enthal- te zahlreiche unwahre Behauptungen, falsche Anschuldigungen und nicht zutref- fende Gerüchte, habe er am darauf folgenden Tag seine Kandidatur zurückgezo- gen. Mit dem erzwungenen Rückzug sei nicht nur seine eigene Willensfreiheit be- einträchtigt worden, sondern auch jene der vier Mitbewerber des "Fünfertickets", welche – unter dem Vorbehalt seiner Präsidentschaft – als Vorstandsmitglieder kandidiert hätten. Durch ihr Verhalten habe sich die Beschwerdegegnerin 1 der Nötigung schuldig gemacht (Urk. 2 S. 11; Urk. 11/1 S. 14 f.). Ferner werde die Un- tersuchung zeigen, ob sie auch an der zwei weiteren Beschuldigten vorgeworfe- nen Ehrverletzung mitgewirkt habe (Urk. 11/1 S. 16). 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Einvernahme vom … [Zeitangabe] aus, dass im Vorfeld der Wahlen die Gerüchteküche gebrodelt habe, da sich der Beschwerdeführer dem Vernehmen nach gegenüber zwei Angestellten der C._____ verbal sexueller Übergriffe schuldig gemacht habe. Für einen Artikel, der Ende … [Zeitangabe] vor den Wahlen im "H._____" hätte erscheinen sollen, habe sie u.a. die beiden Betroffenen interviewt. Um dem Beschwerdeführer das not- wendige Gehör einzuräumen, habe sie ihn telefonisch um eine Stellungnahme zu den Vorfällen gebeten. Statt einer Antwort habe er jedoch gefragt, was er tun müsse, damit die Geschichte nicht erscheine. Darauf habe sie ihm erklärt, dass bei einem Rückzug seiner Kandidatur kein Interesse mehr an seiner Person und damit an dem Artikel mehr bestehe. Kurz darauf habe er ihr per SMS mitgeteilt, dass er seine Kandidatur zurückziehe. Der Artikel sei dann nicht veröffentlicht worden (Urk. 11/6/3 S. 3 ). Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt, dem Beschwerde- führer die Veröffentlichung des Artikels in Aussicht gestellt zu haben für den Fall, dass er seine Kandidatur nicht zurückziehe. Er sei es gewesen, der ihr sofort ei- nen Deal angeboten habe (Urk. 11/6/3 S. 8). 2.3 In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer lediglich die Einstel- lung des Strafverfahrens betreffend Nötigung. Die Einstellung des Verfahrens we- gen allfälliger Mitwirkung an einer Ehrverletzung wird hingegen nicht beanstandet.
- 5 - 3.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie er- folgte (Urteil BGer 6B_1074/2016 v. 20.7.2017 Erw. 2.1.2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz vorausgesetzt, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Bezüg- lich des Nötigungserfolges ist keine Absicht in dem Sinne erforderlich, dass er das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 434). 3.2 Der genaue Verlauf des Telefongesprächs vom … [Zeitangabe] wird vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 unterschiedlich geschildert. Insbesondere bestreitet Letztere, dass es ihr darum gegangen sei, die Kandidatur bzw. die Wahl des Beschwerdeführers zu verhindern (Urk. 11/6/3 S. 5). Aus bei- den Darstellungen ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Veröffentli- chung eines Artikels über gegen ihn erhobene Vorwürfe angekündigt wurde und er diese Veröffentlichung nur durch einen Rückzug der Kandidatur verhindern konnte. Dabei lag es im Einflussbereich der Beschwerdegegnerin 1, ob die Veröf- fentlichung erfolgte oder nicht. Nachdem es sich bei fraglichen Vorwürfen um nicht unerhebliche Anschuldigungen handelte, musste dieser bei der Veröffentli- chung eines diesbezüglichen Artikels ernsthaft damit rechnen, sein Ruf würde – sei es begründeter-, sei es unbegründeterweise – leiden. Die Ankündigung, einen solchen Artikel zu veröffentlichen, ist damit aus objektiver Sicht ohne weiteres ge- eignet, auch eine verständige Person unter Druck zu setzen und gefügig zu ma-
- 6 - chen. Das gilt für den Beschwerdeführer umso mehr, als dieser zum damaligen Zeitpunkt seit mehreren Jahren Co-Präsident von C._____ war und sich auch für G._____ Anliegen einsetzte (Urk. 11/1 S. 4 f.). Damit stand er sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeinde in der Öffentlichkeit und genoss ein gewisses Ansehen. Bei einer Veröffentlichung des Artikels hatte er somit nicht nur eine Be- einträchtigung seines Rufes zu befürchten, sondern auch, dass er in seinem En- gagement für G._____ Anliegen behindert würde. Der in Aussicht gestellte Nach- teil – Veröffentlichung des Artikels – war somit zweifellos geeignet, den Be- schwerdeführer in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, und damit ernst- lich i.S.v. Art. 181 StGB. Durch die Ankündigung der Veröffentlichung des Artikels geriet der Be- schwerdeführer unter Druck und sah sich veranlasst, seine Kandidatur zurückzu- ziehen. Aufgrund des Inhalts des Artikels musste der Beschwerdegegnerin 1 be- wusst gewesen sein, welchen Druck sie mit dieser Ankündigung auf den Be- schwerdeführer ausübte, und hat dies – wenn allenfalls auch nicht gewollt – zumindest in Kauf genommen. 3.3 Die Ankündigung eines ernstlichen Nachteils ist jedoch nur dann strafrecht- lich relevant, wenn sie zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Art. 181 StGB schützt die Freiheit des Einzelnen zur Willensbildung und -betätigung nur soweit, als sie rechtlich geschützt ist (Delnon/Rüdy, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 8, 32; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 1; Donatsch, a.a.O., S. 426). Entgegen den all- gemeinen Regeln indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechts- widrigkeit noch nicht. Diese muss vielmehr positiv begründet werden. Eine Nöti- gung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem er- laubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 Erw. 3.2.1 m.H.). Letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusam-
- 7 - menhang besteht. Ob unerlaubte Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wur- den und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist dabei immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (Delnon/Rüdy, BSK StGB II, a.a.O., Art. 181 N 57). 3.4 Während es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vorliegend an der Rechts- widrigkeit fehlt (vgl. Urk. 3 S. 2 f.; Urk. 10 S. 2 ff.), macht der Beschwerdeführer geltend, sowohl das Mittel als auch der Zweck der Nötigung seien unrechtmässig. Der Artikel hätte seine Persönlichkeitsrechte massiv verletzt, insbesondere auch, weil es sich um unzutreffende Anschuldigungen gehandelt hätte, zu welchen er nicht substantiiert habe Stellung nehmen können. Das Erwirken des Rückzuges seiner Kandidatur sei unerlaubt gewesen und habe in unrechtmässiger Weise in seine Willensfreiheit eingegriffen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergebe sich ferner aus der Relation zwischen Mittel und Zweck, zumal zwischen dem Ver- sprechen des Nichterscheinens des Artikels und dem Rückzug seiner Kandidatur kein Zusammenhang bestanden habe (Urk. 2 S. 11 f.). 3.5 Der Beschwerdeführer liess ausführen, er habe sich zeitlebens für G._____ Anliegen eingesetzt und bei verschiedenen (G._____) Organisationen als Amts- träger gewirkt. … [Zeitangabe] sei er für seinen Einsatz für die G._____ Sache sowohl innerhalb des Staates I._____ als auch im Ausland von der Universität J._____ mit dem Titel "Doktor honoris causa" geehrt worden. Ferner sei er von … bis … Co-Präsident der C._____, mithin der grössten G._____ Gemeinde der Schweiz, gewesen (vgl. Urk. 11/1 S. 4 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit – zumindest bei G._____ Mitbürgern – um eine bekannte Persönlichkeit, welche als solche im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Als Co-Präsident der C._____ war er nicht nur (mit-)verantwortlich für alles, was mit der C._____ zu tun hatte, sondern hatte auch eine gewisse Vorbildfunktion. Bereits vor der Kandida- tur kam ihm somit erhöhte Aufmerksamkeit zu und es bestand ein gewisses öf- fentliches Informationsinteresse. Letzteres hat sich in jenem Moment erheblich erhöht, als er als (alleiniger) Präsident der C._____ kandidierte. So bestand ab diesem Zeitpunkt die reelle Möglichkeit, er werde zukünftig als alleiniger Präsident der C._____ für die Gemeinschaft verantwortlich sein.
- 8 - Gleichzeitig standen Vorwürfe im Raum, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens am … [Zeitangabe] gegenüber einem Gemeindemitglied sexuell belästigend geäussert habe. Die Vorwürfe waren nicht unerheblich und dürften mit den Wert- und Moralvorstellungen der C._____ kaum vereinbar sein. Damit stellten sie letztlich, sollten sie zutreffen, die Eignung des Beschwerdefüh- rers als Präsident der C._____ in Frage. So kommt dem Präsidenten der C._____ nicht nur Vorbildfunktion zu, sondern er stellt auch eine Vertrauensperson dar, an welche sich die Gemeindemitglieder mit ihren Anliegen mit gutem Gefühl sollten wenden können. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind auf- grund ihrer Eigenart jedoch geeignet, das dieses in ihn und seine Rechtschaffen- heit gesetzte Vertrauen zu erschüttern. Angesichts des unmittelbaren Bevorste- hens der Präsidentschaftswahl hatten die Gemeindemitglieder daher ein erhöhtes und berechtigtes Interesse, in geeigneter Form über das Treffen vom … [Zeitan- gabe] und die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als dieser selbst in einem Interview gegenüber der Zeitschrift "H._____" (Ausgabe vom … [Zeitangabe]) erklärt hatte, in einem Ge- spräch mit einer Angestellten verbal zu weit gegangen zu sein (vgl. Urk. 11/7/4 S. 2). Damit anerkannte er selber, dass etwas nicht ganz korrekt abgelaufen war. Nur bei entsprechender Information über diese Vorwürfe waren die Gemeindemit- glieder überhaupt in der Lage, sich ein umfassendes Bild über den Beschwerde- führer und seine Eignung als Präsident zu verschaffen. Diesem Informationsinte- resse konnte mit der Veröffentlichung eines entsprechenden Artikels in der G._____ Wochenzeitschrift "H._____", welche primär G._____ Mitbürger an- spricht, angemessen Rechnung getragen werden. 3.6 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, ihn mit der An- kündigung des fraglichen Artikels unter Druck gesetzt und damit seine Willens- freiheit eingeschränkt zu haben. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 ihm gesagt habe, was im Artikel stehen würde, hatte er in der Untersuchung erklärt, sie habe gemeint, sie würde einfach die Geschichte bringen; so wie er das gesagt habe und was die anderen gesagt hätten (Urk. 11/6/1 S. 15). In seiner Beschwer- de liess er ausführen, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm den genauen Inhalt des Artikels nicht offen gelegt (Urk. 2 S. 10). Nach eigener Darstellung wurde dem
- 9 - Beschwerdeführers somit die Veröffentlichung eines Artikels über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Aussicht gestellt. Es ist nicht zu verkennen, dass bei der Behauptung, jemand habe sich im Sexualbereich auf eine gesellschaftlich verpönte Weise verhalten, die Ehre des Betreffenden tangiert wird (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 173 N 21 f.). Auf- grund der Eigenart der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und der Tatsache, dass es in dem angekündigten Artikel gerade um diese Vorwürfe hätte gehen sollen, war davon auszugehen, der fragliche Artikel werde auch ehr- verletzende Passagen enthalten. Allerdings muss in gewissen Konstellationen die Weiterverbreitung einer Behauptung oder einer Verdächtigung auch dann zuläs- sig sein, wenn sie ehrverletzend ist (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 173 N 32 f.). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Ehrverletzungstatbestän- de, namentlich im Hinblick auf die Medienfreiheit, verfassungskonform auszule- gen seien (BGE 131 IV 160 Erw. 3.3.1; BGE 118 IV 153 Erw. 4c; BGE 116 IV 31 Erw. 5.a.bb). So können sich Medienschaffende bei der Wiedergabe ehrverlet- zender Aussagen bei der Berichterstattung über öffentlich interessierende Vor- gänge im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Inte- ressen auf die Kommunikationsfreiheitsrechte (Meinungsäusserungsfreiheit, Me- dienfreiheit) stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinte- resse besteht (Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 173 N 35; Riklin, Medialex 2005 S. 34, 35). In diesem Sinne muss es im Rahmen einer wahrheitsgetreuen Be- richterstattung erlaubt sein, über öffentlich interessierende Vorgänge auch dann zu berichten, wenn Gegenstand solcher Geschehnisse ehrverletzende Äusserun- gen oder Gerüchte sind, selbst wenn sie sich später nicht erhärten (vgl. BGE 118 IV 153 Erw. 4c; Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 173 N 32 f.; Riklin, ZStrR 1983 S. 54). Wie ausgeführt bestand vorliegend aufgrund der Kandidatur des Beschwer- deführers für das (alleinige) Präsidium der C._____ ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an seiner Person und insbesondere auch an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Nach dem Gesagten gilt dies selbst dann, wenn die Vor- würfe, über welche berichtet werden sollte, ehrverletzend waren. Die Veröffentli-
- 10 - chung eines Artikels über die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wäre somit zulässig gewesen und durfte dementsprechend auch von der Be- schwerdegegnerin 1 in Aussicht gestellt werden. Ferner verkennt der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 2 S. 12), dass zwischen der Veröffentlichung des Artikels und seiner Kandidatur sehr wohl ein direkter Zu- sammenhang besteht. So ergab sich doch das öffentliche Informationsinteresse in Bezug auf den Beschwerdeführer gerade daraus, dass er als (alleiniger) Präsi- dent der C._____ kandidierte und sich die Gemeindemitglieder nur bei ausrei- chender Information eine Meinung hinsichtlich seiner Person, seiner Vertrauens- würdigkeit und seiner Eignung als Präsident einer grossen Gemeinde bilden konnten. Ein Artikel, wie er von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem Be- schwerdeführer angekündigt wurde, trug diesem Informationsinteresse Rechnung. Das Informationsinteresse entfiel jedoch, sobald der Beschwerdeführer nicht mehr als Präsident in Frage kam, er mithin seine Kandidatur zurückzog. In diesem Fall bestand kein Bedarf der Öffentlichkeit mehr an Informationen über ihn und die Veröffentlichung eines Artikels mit entsprechenden Informationen wurde obsolet. Somit bestand zwischen der Veröffentlichung des Artikels und der Kandidatur des Beschwerdeführers bzw. dem Rückzug derselben ein sachlicher Zusammenhang. Dementsprechend war es ohne weiteres zulässig, die Veröffentlichung des Arti- kels davon abhängig zu machen, ob der Beschwerdeführer seine Kandidatur zu- rückziehe oder nicht. 3.7 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die Ankündigung des Artikels unter Druck geriet und sich dadurch veranlasst sah, seine Kandidatur zu- rückzuziehen. Allerdings hätte es ihm frei gestanden, unter Inkaufnahme einer Veröffentlichung des Artikels an seiner Kandidatur festzuhalten. So war doch – wie ausgeführt – der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Artikel aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses an seiner Person im Falle einer Kandida- tur durchaus zulässig. Als Kandidat für das Präsidium musste er sich die Veröf- fentlichung eines solchen Artikels und die damit verbundenen Nachteile gefallen lassen. Eine unzulässige Einschränkung seiner Willensfreiheit lag nicht vor. Somit stellte weder das Inaussichtstellen der Veröffentlichung des Artikels ein unrecht-
- 11 - mässiges Mittel dar, noch wurde damit ein unerlaubter Zweck verfolgt noch ist die Verknüpfung von Mittel und Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig. Daran vermag – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 11) – auch nichts zu ändern, dass der Rückzug der Kandidatur durch den Beschwerdeführer auch den Rückzug der Kandidatur der vier Mitbewerber auf dem "Fünferticket" als Vorstandsmitglieder zur Folge hatte. Ob dieser "zwangsläufig" erfolgen musste, kann offen bleiben für die Beurteilung der Frage, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig war. 3.8 Nach dem Gesagten führte das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu einer unrechtmässigen Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers und ist damit nicht rechtswidrig. Nachdem somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB offensichtlich nicht vorliegt, fehlt es an einem Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Schuldspruch erscheint ausgeschlossen. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt. 4.1 Die Staatsanwaltschaft stützte die Einstellung des Verfahrens auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt). Dazu erwog sie, der Tatbestand von Art. 181 StGB sei trotz eines allfällig tatbestands- mässigen Verhaltens seitens der Beschwerdegegnerin 1 mangels spezieller Be- gründung der Rechtswidrigkeit nicht erfüllt (Urk. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer moniert, aufgrund ihrer Begründung hätte sich die Staatsanwaltschaft auf lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO stützen müssen (kein Straftatbestand erfüllt; Urk. 2 S. 9). 4.2 Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn sich der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet hat, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, m.a.W. ein Frei- spruch zu erwarten ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 15). Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Krite- rien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch aus- geschlossen erscheint (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1396). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführen liess (Urk. 2
- 12 - S. 9), kann das Verfahren in diesem Sinne nur eingestellt werden, wenn kein ver- nünftiger Zweifel daran besteht, das Sachgericht werde entweder von der Un- schuld des Beschuldigten überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (Ober- holzer, a.a.O., N 1396). Ein Schuldspruch der Beschwerdegegnerin 1 würde indessen auf jeden Fall voraussetzen, dass deren inkriminiertes Verhalten nicht nur tatbestandsmässig, sondern auch rechtswidrig ist. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt ha- ben, führte das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu einer unrechtmäs- sigen Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers und ist damit – selbst bei al- lenfalls gegebener Tatbestandsmässigkeit – nicht rechtswidrig. Ein Schuldspruch erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen. Nachdem sich somit der an- fängliche Verdacht betreffend Nötigung mangels Rechtswidrigkeit nicht erhärtet hat, ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 4.3 Selbst wenn sodann ein Hinweis auf lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO treffen- der gewesen wäre, könnte der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entschei- dend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtig- keit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die be- treffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil BGer 6B_1064/2015 v. 6.9.2016 Erw. 1.2 m.H.). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthal- ten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Unabhängig von der zitierten Gesetzesbestimmung lassen sich der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen, weshalb die
- 13 - Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ohne weiteres entnehmen. Aus ihren Erwägungen geht klar hervor, dass die Einstellung mangels Rechtswidrig- keit des inkriminierten Verhaltens erfolgte und aus welchen Gründen die Rechts- widrigkeit verneint wurde. Namentlich führte die Staatsanwaltschaft aus, weshalb ihrer Ansicht nach weder von einem unrechtmässigen Mittel noch von einem un- erlaubten Zweck noch von einer unverhältnismässigen Verknüpfung von Mittel und Zweck auszugehen sei. Der Beschwerdeführer war dadurch zweifellos in der Lage, die Einstellung sachgerecht anzufechten, was er im Übrigen ja auch getan hat. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, auch wenn der Beschwerde- führer diese als falsch erachtet. Dies gilt unabhängig davon, ob dabei in den Er- wägungen auf lit. a oder auf lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde; nicht zuletzt auch, da die Rechtsfolgen – Einstellung des Verfahrens – bei beiden Bestimmungen dieselben sind. III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels erheblicher Umtriebe – sie liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution be- zogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstat- tet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref E-8/2016/10005819 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref E-8/2016/10005819 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11]; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 15 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer