Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 24. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (Beschwerdegeg- ner) wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführerin) ein (Urk. 5 = Urk. 12/14). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Pfingstdienstag) innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2017 (D-4/2016/10030997) sei auf- zuheben, und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuwei- sen, die Strafuntersuchung fortzuführen, weitere Beweise zu er- heben und gegen B._____ Anklage zu erheben.
E. 2 Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von CHF 2'000.– am 16. Juni 2017 (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 24. August 2017 erging die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. August 2017 auf eine Duplik (Urk. 21). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 14 und Urk. 22).
E. 3 Auflage 2017, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
- 4 - Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, N 1 ff. zu Art. 308, N 1 ff. zu Art. 319, insbes. N 15 zu Art. 319).
2. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich gemäss Einstellungsverfügung wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner im Oktober 2015 auf eine Dating-Plattform kennengelernt und sei mit ihm mit elektronischen Mitteln und Telefonanrufen in Kontakt geblieben, da der Beschwerdegegner nicht in der Schweiz, sondern in Dubai Wohnsitz gehabt habe. Im Februar 2016 habe die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner in Dubai besucht. Im Dezember 2015 sei es zu einem ersten Darlehensvertrag gekommen, gemäss welchem die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 10'000.– überge- ben habe. Am 18. März 2016 sei zwischen den beiden ein weiterer Darlehensver- trag geschlossen worden, wobei die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner USD 15'000.– überwiesen habe. Ein dritter Darlehensvertrag sei am 26. April 2016 abgeschlossen worden. Gemäss diesem Vertrag hätte die Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner in fünf Tranchen insgesamt USD 10'000.– überwei- sen sollen. Es sei aber leidglich zu drei Teilzahlungen im Gesamtbetrag von USD 5'960.– gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, der Be- schwerdegegner habe ihr gesagt, er lebe in Dubai, wo er eine Firma habe. Sein Geschäftspartner sei ausgestiegen und er sei auf Geldgeber angewiesen, um die Firma zu retten und wiederaufzubauen. Es habe sich eine Liebesbeziehung ent- wickelt und es seien auch Pläne für ein Zusammenleben im Ausland geschmiedet worden. Nach Auszahlung des ersten Darlehens sei der Beschwerdegegner zum Jahreswechsel im Dezember 2015 wieder nach Dubai gereist. Im Januar 2016 habe sie zunehmend an ihm zu zweifeln begonnen. Er habe ihr gesagt, er müsse in Dubai bleiben, um vor Ort einen Inverstor zu finden, und erklärt, er benötige mehr Geld. Es sei besprochen worden, einen Businessplan zu erstellen. Der Be- schwerdegegner habe aber die von ihr abgegebenen Vorlagen nie ausgefüllt. Sie habe Sicherheiten von ihm verlangt, worauf er ihr Ausweiskopien gegeben habe (Urk. 5 S. 1 f.).
- 5 -
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner mit der Begründung ein, der Tatbestand des Betruges sei infolge des Feh- lens des Tatbestandselementes des arglistigen Verhaltens nicht erfüllt (Urk. 5).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Beschwerdeschrift zusammenge- fasst ein, der Beschwerdegegner habe ihr vorgetäuscht, eine Liebesbeziehung mit ihr aufbauen und führen zu wollen. Er habe ihr eine gemeinsame Zukunft vor- getäuscht und durch sein Verhalten bei ihr eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen. Es sei nie seine Absicht gewesen, mit ihr eine ernst- hafte Beziehung einzugehen. Er habe sie über seine Absichten getäuscht bzw. sie in ihrem Irrtum, dass es sich um eine ernst gemeinte Beziehung handle, arglis- tig bestärkt. Er habe sie über Monate hinweg im Glauben gelassen, dass beide eine gemeinsame Zukunft hätten. Sie sei über seine Gefühle und Zukunftspläne getäuscht worden. Sie habe diese Lügen nicht überprüfen können und der Be- schwerdegegner habe ihr Vertrauen arglistig ausgenutzt, um drei Darlehen von ihr zu erhalten. Sie sei nur deshalb bereit gewesen, ihm die Darlehen zu gewähren, weil sie davon ausgegangen sei, dass er mit ihr eine Beziehung und eine gemein- same Zukunft führen wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner nicht in der Lage oder nicht willens sei, die Darlehen zurückzu- zahlen. Zudem habe ihr der Beschwerdegegner mögliche Einsätze und Aufträge vorgetäuscht, um seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Bei allen drei Darlehen habe der Beschwerdegegner sie durch Vorspiegelung des nicht vorhan- denen Leistungswillens arglistig getäuscht. Da er nicht einmal die kleinen Rück- zahlungsraten für das zweite Darlehen geleistet habe, müsse davon ausgegan- gen werden, dass er nicht bereit sei, die drei Darlehen zurückzuzahlen (Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 3.3 Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft bzw. die Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft und die Replik der Beschwerdeführerin lediglich insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
- 6 - Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmit- tel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Über- zeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zu- grunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täu- schung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täu- schungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 4.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrü- gerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dabei ist die Vorspiegelung des Leistungs- respektive Erfüllungswillens grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dies gründet darin, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbe- stands ausgeklammert werden soll (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Andererseits erfolgt eine Eingrenzung des Tatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlich- keit des Geschädigten. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als De- likt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Geschädigten einwirkt und die- sen veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zu- gunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob der Geschä- digte den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbst-
- 7 - schutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Demnach soll den Strafrichter nicht anrufen, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können, beziehungsweise wer den Irrtum durch ein Minimum zu- mutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). 5.1 Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, sie habe den Be- schwerdegegner im Oktober 2015 auf einer Dating-Plattform kennen gelernt (Urk. 12/2/1). Mit Vertrag vom 15. Dezember 2015 gewährte die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.–, wobei sich der Beschwerdegegner verpflichtete, den Darlehensbetrag bis zum
31. Dezember 2017 vollständig zurückzuzahlen (Urk. 12/3/1). Entgegen der Dar- stellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 11 S. 1), habe sie den Beschwerdegegner vor Abschluss des Darlehensvertrags direkt gesehen und mit ihm nicht nur mit elektronischen Mitteln bzw. per Telefon kommuniziert. Sie hätten sich am
18. Oktober 2015 ein erstes Mal in ihrer Wohnung getroffen. Anschliessend habe am 9. Dezember 2015 ein zweites persönliches Treffen ebenfalls in ihrer Woh- nung stattgefunden. Anlässlich eines dritten Treffens am 15. Dezember 2015 sei der besagte Darlehensvertrag unterzeichnet worden (Urk. 16 S. 2, vgl. auch Urk. 12/6/1 S. 1, 7 und 8). Der Beschwerdegegner habe ihr gegenüber erwähnt, er lebe in Dubai und habe eine Firma, bei welcher der Geschäftspartner ausge- stiegen sei. Der Beschwerdegegner habe eine Rufnummer aus Dubai benutzt und erklärt, er habe noch keine Schweizer Rufnummer. Kurze Zeit später sei ein Arti- kel in der Zeitung … erschienen (vgl. Urk. 12/4/1) und der Beschwerdegegner ha- be gesagt, er sei das. Es habe einen glaubhaften Eindruck auf sie gemacht (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Polizei aus, sie sei in den Beschwerdegegner verliebt gewesen (Urk. 12/2/1 S. 2). Sie habe mit ihm eine Beziehung und eine gemeinsame Zukunft führen wollen (Urk. 2 S. 7). 5.2 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin kam es somit zu lediglich zwei persönlichen Begegnungen mit dem Beschwerdegegner, bevor sie diesem anlässlich des dritten Treffens das erste Darlehen gewährte. Im Übrigen scheint die Kommunikation auf elektronischem Weg bzw. per Telefon stattgefunden zu
- 8 - haben (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 12/6/1–2). Offenbar war bereits zu Beginn des Kon- takts auch die Vorstrafe des Beschwerdegegners ein Thema. Die Beschwerdefüh- rerin hatte sich gemäss ihren Angaben auch von ihm verabschiedet, da sie es leid gewesen sei, dass er ihre Verabredungen immer wieder abgesagt habe (vgl. Urk. 12/10/2 und Urk. 12/6/2 S. 2 und 4). Zudem hatte sich die Beschwerdeführe- rin beim Beschwerdegegner anfangs Dezember 2015 anscheinend erkundigt, ob er jemanden anders kennengelernt habe (Urk. 12/6/2 S. 6). Trotz den Gefühlen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwer- degegner hegte, hätte von ihr vor diesem Hintergrund und in dieser Situation eine erhöhte Vorsicht erwartet werden dürfen. Auch wenn entgegen der Behauptungen des Beschwerdegegners (Urk. 12/2/2 S. 4) davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner betreffend deren persönliche Bezie- hung im von ihr geltend gemachten Mass getäuscht worden ist, rechtfertigt dies nicht ihr Verhalten in Bezug auf die Darlehensgewährung. Es zeugt von einer ge- wissen Leichtfertigkeit der Beschwerdeführerin, wenn sie dem Beschwerdegegner unter diesen Umständen nach gerade einmal zwei persönlichen Begegnungen und einer Beziehungsdauer von kaum drei Monaten sowie trotz der von ihr selbst gehegten Zweifel betreffend seine Person anlässlich eines dritten Treffens ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.– gewährt hat. Die Beschwerdeführerin hätte sich zumindest hinsichtlich der geschäftlichen bzw. finanziellen Angelegen- heiten des Beschwerdegegners nicht einfach ohne weiteres auf seine Angaben respektive seine Rufnummer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und einen Artikel in der Zeitung … verlassen dürfen. Dabei kann offen gelassen werden, in- wieweit die vom Beschwerdegegner bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben zutrafen, da die Beschwerdeführerin bezüglich des ersten Darlehens allem An- schein nach keine wesentlichen Bemühungen unternommen hatte, um diese ge- nauer zu überprüfen. Auch wenn die inneren Tatsachen betreffend die Beziehung mit der Beschwerdeführerin und den angeblich mangelnden Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners naturgemäss nicht direkt überprüfbar waren, wäre in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin dargestellten Gegebenheiten eine grössere Zurückhaltung bzw. Vorsicht angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben selbst Geschäftsfüh-
- 9 - rerin ist und in ihrem Umfeld offenbar Personen kennt, die Bankangestellte sind bzw. auch bei einem höheren Betrag als CHF 10'000.– als Investoren in Frage gekommen wären und welche sie um Rat hätte bitten können (vgl. Urk. 12/6/1 S. 5 f.). Zudem hat der Beschwerdegegner, gemäss der Beschwerdeführerin, ihr gegenüber vor der Darlehensgewährung geäussert, er sei nicht im Stande, das Darlehen rasch wieder zurückzuzahlen bzw. er wisse nicht wie und wann er es zurückzahlen könne (Urk. 12/2/1 S. 5 und Urk. 12/6/1 S. 6 f.), was ebenso Anlass zu genaueren Abklärungen hätte geben sollen. 5.3 Hinsichtlich des zweiten Darlehens vom 18. März 2016 ist vorab zu erwäh- nen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei selbst aussagte, sie ha- be im Januar 2016 zunehmend begonnen, am Beschwerdegegner zu zweifeln (Urk. 12/2/1 S. 2). Sie machte diesbezüglich geltend, die erwähnten Zweifel hät- ten sich auf die Treue und Gefühle des Beschwerdegegners bezogen und nicht auf seinen Zahlungswillen (Urk. 2 S. 10). Der Staatsanwaltschaft ist jedoch zuzu- stimmen, dass sich die Beschwerdeführerin widerspricht, wenn sie zugleich vor- bringt, sie sei lediglich aufgrund der Beziehung zum Beschwerdegegner bereit gewesen, ihm ein Darlehen zu gewähren (Urk. 2 S. 7 und 9 sowie Urk. 11 S. 4). Trotz ihrer Zweifel gewährte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ein zweites Darlehen in der Höhe von USD 15'000.–. Dabei wurde ein detaillierter Til- gungsplan vereinbart und der Beschwerdegegner räumte ihr das Verwertungs- recht an seinem Fahrzeug ein, wobei dieses jedoch anscheinend in seinem Besitz und an seiner Schweizer Adresse verblieb (Urk. 12/3/3), und er sich offenbar wei- gerte, ihr auch nur den Fahrzeugausweis zu übergeben (vgl. Urk. 12/6/1 S. 15). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Höhe der Ratenzahlungen von USD 590.– seien ebenfalls aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdegeg- ners vereinbart worden. Dieser habe angegeben, von der amerikanischen Armee eine Rente von USD 600.– pro Monat zu erhalten. Wenn sie gewusst hätte, dass er keine Rente in dieser Höhe erhalte, hätte sie ihm das zweite Darlehen nicht gewährt. Sie habe diese Angaben nicht überprüfen können (Urk. 2 S. 10, vgl. auch Urk. 12/6/1 S. 13). Auch in dieser Hinsicht hätten von der Beschwerdeführe- rin trotz der Beziehung zum Beschwerdegegner, bessere Vorkehrungen zu ihrem eigenen Schutz erwartet werden dürfen. Es trifft wohl zu, dass sie diese Angaben
- 10 - des Beschwerdegegners ohne sein Zutun nicht überprüfen konnte. Jedoch hätte sie von ihm ohne weiteres entsprechende Nachweise, wie beispielsweise Konto- auszüge oder Unterlagen von der amerikanischen Armee, verlangen können bzw. aufgrund ihrer Zweifel und ihrem Bedürfnis nach Sicherheiten sogar verlangen müssen (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2). Dies hat sie aber offenbar unterlassen und ledig- lich auf die Schilderungen des Beschwerdegegners vertraut, wobei ebenfalls offen bleiben kann, ob diese zutreffend waren oder nicht. Zumindest scheint der Be- schwerdegegner jedoch gemäss seinen Angaben über ein gewisses Einkommen zu verfügen, wobei sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin aus seinen Aussagen nicht ergibt, dass die Rente nicht existiert (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 12/2/2 S. 3). Betreffend die vom Beschwerdegegner, gemäss der Beschwer- deführerin, vorgetäuschten möglichen Einsätze und Aufträge steht zum einen, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, nicht fest, ob die Angaben des Be- schwerdegegners zutreffen (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 3/3 und Urk. 16 S. 5 sowie Urk. 12/6/1 S. 13). Zum anderen scheinen diese für die Beschwerdeführerin zur Gewährung des Darlehens ohnehin nicht ausschlaggebend gewesen zu sein, da die Rente der amerikanischen Armee für die Ratenzahlungen vorgesehen gewe- sen wäre (vgl. auch Urk. 12/2/1 S. 3). Zudem hat sie auch nicht darauf bestanden, dass der Beschwerdegegner den von ihr angeregten Businessplan erstellt hat, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2, Urk. 5 S. 3). Die der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellten Dokumente (Urk. 12/4/2–4) können dabei nicht als Sicherheiten betrachtet wer- den. Sie sollten lediglich aufzeigen, dass der Beschwerdegegner anscheinend über eine Aufenthaltsbewilligung für die Vereinigten Arabischen Emirate und an- geblich über einen hälftigen Anteil an der Firma C._____ verfügte. 5.4 Am 26. April 2016 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegner einen dritten Darlehensvertrag. Die Beschwerdeführerin gewähr- te dem Beschwerdegegner ein drittes Darlehen in der Höhe von USD 10'000.–, das in fünf Tranchen hätte ausbezahlt werden sollen. Die Vereinbarung sollte in Kraft treten, sobald der Beschwerdegegner die fälligen Ratenzahlungen, welche im zweiten Darlehensvertrag vereinbart worden waren, geleistet hat. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner Teilinhaber und Direktor der Firma
- 11 - C._____ mit Sitz in Dubai sei; und in Kürze der andere Teilinhaber aus der Ge- sellschaft ausgetragen werde. Sobald dies erfolgt sei, würden die Firmenanteile des anderen Teilinhabers auf den Beschwerdegegner übertragen und anschlies- send trete dieser die der Darlehenssumme entsprechende Anzahl der Anteile als Sicherheit für das Darlehen an die Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführe- rin habe das Recht, im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Nichtrückzahlung des Darlehens, die Anteile zu verwerten (Urk. 12/3/5). Obwohl der Beschwerde- gegner keine der im zweiten Darlehensvertrag vereinbarten Raten zurückbezahlt hatte (vgl. Urk. 16 S. 3 und Urk. 12/2/2 S. 2) und dies zur Voraussetzung der Aus- zahlung des dritten Darlehens gemacht worden war, überwies die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner offenbar weitere Beträge (vgl. Urk. 2 S. 12 und Urk. 12/3/6). Sie machte geltend, sie hätte dem Beschwerdegegner kein weiteres Darlehen gewährt, wenn sie gewusst hätte, dass die von ihm als Sicherheit vor- gesehenen Anteile nicht existierten. Die falschen Angaben seien nicht überprüfbar gewesen (Urk. 2 S. 12 f.). Auch in diesem Zusammenhang ist unklar, wie sich die Gegebenheiten tatsächlich verhielten. Der Beschwerdegegner brachte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vor, er habe Aktien der Firma. Für einen Schweizer sei es jedoch nicht erlaubt, Anteile an einer solchen Firma zu haben, solange er in der Schweiz lebe. Deshalb kämen Aktien der Firma nicht als Sicher- heit in Frage (Urk. 12/2/2 S. 4). Dessen ungeachtet verhält es sich aber wiederum so, dass die Beschwerdeführerin der Darstellung des Beschwerdegegners mehr oder minder unkritisch Glauben schenkte. Der vom Beschwerdegegner vorgeleg- ten "Professional License", gedruckt am 10. März 2015, ist zwar zu entnehmen, dass dieser damals angeblich über 50 % der Anteile an der Firma verfügte. Dieser Ausdruck äussert sich soweit ersichtlich jedoch nicht zur Übertragbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Anteile. Während von der Beschwerdeführerin diesbezüglich sicherlich keine vertieften Kenntnisse erwartet werden dürfen, hätten sich aber bereits aufgrund der eigenen Zweifel betreffend den Beschwerdegegner und der Erfahrung mit den ausgebliebenen Ratenzahlungen weitere Abklärungen aufge- drängt. Solche wären auch durchaus möglich und ihr trotz der persönlichen Situa- tion und der offenbar noch immer bestehenden Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft zumutbar gewesen. So hätte die Beschwerdeführerin zumindest darauf
- 12 - beharren können, dass der Beschwerdegegner ihr aussagekräftigere Unterlagen vorlege, wie beispielsweise Anteilscheine oder -zertifikate. Oder sie hätte bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Partner des Beschwerdegegners Kontakt aufneh- men können, wie sie das gemäss ihren Angaben später gemacht hat (vgl. Urk. 2 S. 13), da ihr aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners bzw. des Darle- hensvertrags klar sein musste, dass für die vorgängige Übertragung der Anteile auf den Beschwerdegegner zumindest dessen Mitwirkung nötig gewesen wäre.
E. 6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar Anzeichen da- für gibt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht in die Irre geführt hat. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im ganzen von ihr geltend gemachten Umfang getäuscht hat, liegen in Anbetracht der gesamten Umstände keine Hinweise dafür vor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners als arglis- tig zu qualifizieren wäre. Dafür wiegt die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Opfermitverantwortung nach dem Gesagten in jedem Fall zu schwer. Folglich fehlt es betreffend den Straftatbestand des Betrugs am Tatbestandselement der Arg- list. Die Staatsanwaltschaft musste unter diesen Voraussetzungen bei einer An- klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch rechnen. Ent- sprechend hat sie das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Kos- ten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von CHF 2'000.– zu beziehen (Urk. 8), wobei der restliche Betrag der Beschwerdefüh- rerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ab- - 13 - lauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuer- statten ist.
- Dem Beschwerdegegner ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihm im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Umtriebe oder Auslagen ent- standen sind. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der restliche Betrag wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.
- Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte - 14 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170155-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 7. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 24. April 2017, D-4/2016/10030997
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 24. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (Beschwerdegeg- ner) wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführerin) ein (Urk. 5 = Urk. 12/14). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Pfingstdienstag) innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. April 2017 (D-4/2016/10030997) sei auf- zuheben, und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuwei- sen, die Strafuntersuchung fortzuführen, weitere Beweise zu er- heben und gegen B._____ Anklage zu erheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegner."
2. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von CHF 2'000.– am 16. Juni 2017 (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 24. August 2017 erging die Replik der Beschwerdeführerin (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. August 2017 auf eine Duplik (Urk. 21). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 14 und Urk. 22).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer ergeht der Entscheid in anderer als den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2017 angekündigten Besetzung. II.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass
- 3 - das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfül- len kann. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverlet- zung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtferti- gen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr- scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – entsprechend dem Grund- satz "in dubio pro duriore" – tendenziell Anklage erhoben werden. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts,
3. Auflage 2017, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013,
- 4 - Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, N 1 ff. zu Art. 308, N 1 ff. zu Art. 319, insbes. N 15 zu Art. 319).
2. Der wesentliche Sachverhalt stellt sich gemäss Einstellungsverfügung wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner im Oktober 2015 auf eine Dating-Plattform kennengelernt und sei mit ihm mit elektronischen Mitteln und Telefonanrufen in Kontakt geblieben, da der Beschwerdegegner nicht in der Schweiz, sondern in Dubai Wohnsitz gehabt habe. Im Februar 2016 habe die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner in Dubai besucht. Im Dezember 2015 sei es zu einem ersten Darlehensvertrag gekommen, gemäss welchem die Be- schwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 10'000.– überge- ben habe. Am 18. März 2016 sei zwischen den beiden ein weiterer Darlehensver- trag geschlossen worden, wobei die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner USD 15'000.– überwiesen habe. Ein dritter Darlehensvertrag sei am 26. April 2016 abgeschlossen worden. Gemäss diesem Vertrag hätte die Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner in fünf Tranchen insgesamt USD 10'000.– überwei- sen sollen. Es sei aber leidglich zu drei Teilzahlungen im Gesamtbetrag von USD 5'960.– gekommen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, der Be- schwerdegegner habe ihr gesagt, er lebe in Dubai, wo er eine Firma habe. Sein Geschäftspartner sei ausgestiegen und er sei auf Geldgeber angewiesen, um die Firma zu retten und wiederaufzubauen. Es habe sich eine Liebesbeziehung ent- wickelt und es seien auch Pläne für ein Zusammenleben im Ausland geschmiedet worden. Nach Auszahlung des ersten Darlehens sei der Beschwerdegegner zum Jahreswechsel im Dezember 2015 wieder nach Dubai gereist. Im Januar 2016 habe sie zunehmend an ihm zu zweifeln begonnen. Er habe ihr gesagt, er müsse in Dubai bleiben, um vor Ort einen Inverstor zu finden, und erklärt, er benötige mehr Geld. Es sei besprochen worden, einen Businessplan zu erstellen. Der Be- schwerdegegner habe aber die von ihr abgegebenen Vorlagen nie ausgefüllt. Sie habe Sicherheiten von ihm verlangt, worauf er ihr Ausweiskopien gegeben habe (Urk. 5 S. 1 f.).
- 5 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner mit der Begründung ein, der Tatbestand des Betruges sei infolge des Feh- lens des Tatbestandselementes des arglistigen Verhaltens nicht erfüllt (Urk. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Beschwerdeschrift zusammenge- fasst ein, der Beschwerdegegner habe ihr vorgetäuscht, eine Liebesbeziehung mit ihr aufbauen und führen zu wollen. Er habe ihr eine gemeinsame Zukunft vor- getäuscht und durch sein Verhalten bei ihr eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen. Es sei nie seine Absicht gewesen, mit ihr eine ernst- hafte Beziehung einzugehen. Er habe sie über seine Absichten getäuscht bzw. sie in ihrem Irrtum, dass es sich um eine ernst gemeinte Beziehung handle, arglis- tig bestärkt. Er habe sie über Monate hinweg im Glauben gelassen, dass beide eine gemeinsame Zukunft hätten. Sie sei über seine Gefühle und Zukunftspläne getäuscht worden. Sie habe diese Lügen nicht überprüfen können und der Be- schwerdegegner habe ihr Vertrauen arglistig ausgenutzt, um drei Darlehen von ihr zu erhalten. Sie sei nur deshalb bereit gewesen, ihm die Darlehen zu gewähren, weil sie davon ausgegangen sei, dass er mit ihr eine Beziehung und eine gemein- same Zukunft führen wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner nicht in der Lage oder nicht willens sei, die Darlehen zurückzu- zahlen. Zudem habe ihr der Beschwerdegegner mögliche Einsätze und Aufträge vorgetäuscht, um seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Bei allen drei Darlehen habe der Beschwerdegegner sie durch Vorspiegelung des nicht vorhan- denen Leistungswillens arglistig getäuscht. Da er nicht einmal die kleinen Rück- zahlungsraten für das zweite Darlehen geleistet habe, müsse davon ausgegan- gen werden, dass er nicht bereit sei, die drei Darlehen zurückzuzahlen (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.3. Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft bzw. die Vernehmlassung der Staatsanwalt- schaft und die Replik der Beschwerdeführerin lediglich insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
- 6 - Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmit- tel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Über- zeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zu- grunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täu- schung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täu- schungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 4.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrü- gerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dabei ist die Vorspiegelung des Leistungs- respektive Erfüllungswillens grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dies gründet darin, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbe- stands ausgeklammert werden soll (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Andererseits erfolgt eine Eingrenzung des Tatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlich- keit des Geschädigten. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als De- likt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Geschädigten einwirkt und die- sen veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zu- gunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob der Geschä- digte den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbst-
- 7 - schutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Demnach soll den Strafrichter nicht anrufen, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Min- destmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können, beziehungsweise wer den Irrtum durch ein Minimum zu- mutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). 5.1 Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, sie habe den Be- schwerdegegner im Oktober 2015 auf einer Dating-Plattform kennen gelernt (Urk. 12/2/1). Mit Vertrag vom 15. Dezember 2015 gewährte die Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdegegner ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.–, wobei sich der Beschwerdegegner verpflichtete, den Darlehensbetrag bis zum
31. Dezember 2017 vollständig zurückzuzahlen (Urk. 12/3/1). Entgegen der Dar- stellung der Staatsanwaltschaft (Urk. 11 S. 1), habe sie den Beschwerdegegner vor Abschluss des Darlehensvertrags direkt gesehen und mit ihm nicht nur mit elektronischen Mitteln bzw. per Telefon kommuniziert. Sie hätten sich am
18. Oktober 2015 ein erstes Mal in ihrer Wohnung getroffen. Anschliessend habe am 9. Dezember 2015 ein zweites persönliches Treffen ebenfalls in ihrer Woh- nung stattgefunden. Anlässlich eines dritten Treffens am 15. Dezember 2015 sei der besagte Darlehensvertrag unterzeichnet worden (Urk. 16 S. 2, vgl. auch Urk. 12/6/1 S. 1, 7 und 8). Der Beschwerdegegner habe ihr gegenüber erwähnt, er lebe in Dubai und habe eine Firma, bei welcher der Geschäftspartner ausge- stiegen sei. Der Beschwerdegegner habe eine Rufnummer aus Dubai benutzt und erklärt, er habe noch keine Schweizer Rufnummer. Kurze Zeit später sei ein Arti- kel in der Zeitung … erschienen (vgl. Urk. 12/4/1) und der Beschwerdegegner ha- be gesagt, er sei das. Es habe einen glaubhaften Eindruck auf sie gemacht (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Polizei aus, sie sei in den Beschwerdegegner verliebt gewesen (Urk. 12/2/1 S. 2). Sie habe mit ihm eine Beziehung und eine gemeinsame Zukunft führen wollen (Urk. 2 S. 7). 5.2 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin kam es somit zu lediglich zwei persönlichen Begegnungen mit dem Beschwerdegegner, bevor sie diesem anlässlich des dritten Treffens das erste Darlehen gewährte. Im Übrigen scheint die Kommunikation auf elektronischem Weg bzw. per Telefon stattgefunden zu
- 8 - haben (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 12/6/1–2). Offenbar war bereits zu Beginn des Kon- takts auch die Vorstrafe des Beschwerdegegners ein Thema. Die Beschwerdefüh- rerin hatte sich gemäss ihren Angaben auch von ihm verabschiedet, da sie es leid gewesen sei, dass er ihre Verabredungen immer wieder abgesagt habe (vgl. Urk. 12/10/2 und Urk. 12/6/2 S. 2 und 4). Zudem hatte sich die Beschwerdeführe- rin beim Beschwerdegegner anfangs Dezember 2015 anscheinend erkundigt, ob er jemanden anders kennengelernt habe (Urk. 12/6/2 S. 6). Trotz den Gefühlen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwer- degegner hegte, hätte von ihr vor diesem Hintergrund und in dieser Situation eine erhöhte Vorsicht erwartet werden dürfen. Auch wenn entgegen der Behauptungen des Beschwerdegegners (Urk. 12/2/2 S. 4) davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner betreffend deren persönliche Bezie- hung im von ihr geltend gemachten Mass getäuscht worden ist, rechtfertigt dies nicht ihr Verhalten in Bezug auf die Darlehensgewährung. Es zeugt von einer ge- wissen Leichtfertigkeit der Beschwerdeführerin, wenn sie dem Beschwerdegegner unter diesen Umständen nach gerade einmal zwei persönlichen Begegnungen und einer Beziehungsdauer von kaum drei Monaten sowie trotz der von ihr selbst gehegten Zweifel betreffend seine Person anlässlich eines dritten Treffens ein Darlehen in der Höhe von CHF 10'000.– gewährt hat. Die Beschwerdeführerin hätte sich zumindest hinsichtlich der geschäftlichen bzw. finanziellen Angelegen- heiten des Beschwerdegegners nicht einfach ohne weiteres auf seine Angaben respektive seine Rufnummer aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und einen Artikel in der Zeitung … verlassen dürfen. Dabei kann offen gelassen werden, in- wieweit die vom Beschwerdegegner bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben zutrafen, da die Beschwerdeführerin bezüglich des ersten Darlehens allem An- schein nach keine wesentlichen Bemühungen unternommen hatte, um diese ge- nauer zu überprüfen. Auch wenn die inneren Tatsachen betreffend die Beziehung mit der Beschwerdeführerin und den angeblich mangelnden Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners naturgemäss nicht direkt überprüfbar waren, wäre in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin dargestellten Gegebenheiten eine grössere Zurückhaltung bzw. Vorsicht angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben selbst Geschäftsfüh-
- 9 - rerin ist und in ihrem Umfeld offenbar Personen kennt, die Bankangestellte sind bzw. auch bei einem höheren Betrag als CHF 10'000.– als Investoren in Frage gekommen wären und welche sie um Rat hätte bitten können (vgl. Urk. 12/6/1 S. 5 f.). Zudem hat der Beschwerdegegner, gemäss der Beschwerdeführerin, ihr gegenüber vor der Darlehensgewährung geäussert, er sei nicht im Stande, das Darlehen rasch wieder zurückzuzahlen bzw. er wisse nicht wie und wann er es zurückzahlen könne (Urk. 12/2/1 S. 5 und Urk. 12/6/1 S. 6 f.), was ebenso Anlass zu genaueren Abklärungen hätte geben sollen. 5.3 Hinsichtlich des zweiten Darlehens vom 18. März 2016 ist vorab zu erwäh- nen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei selbst aussagte, sie ha- be im Januar 2016 zunehmend begonnen, am Beschwerdegegner zu zweifeln (Urk. 12/2/1 S. 2). Sie machte diesbezüglich geltend, die erwähnten Zweifel hät- ten sich auf die Treue und Gefühle des Beschwerdegegners bezogen und nicht auf seinen Zahlungswillen (Urk. 2 S. 10). Der Staatsanwaltschaft ist jedoch zuzu- stimmen, dass sich die Beschwerdeführerin widerspricht, wenn sie zugleich vor- bringt, sie sei lediglich aufgrund der Beziehung zum Beschwerdegegner bereit gewesen, ihm ein Darlehen zu gewähren (Urk. 2 S. 7 und 9 sowie Urk. 11 S. 4). Trotz ihrer Zweifel gewährte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ein zweites Darlehen in der Höhe von USD 15'000.–. Dabei wurde ein detaillierter Til- gungsplan vereinbart und der Beschwerdegegner räumte ihr das Verwertungs- recht an seinem Fahrzeug ein, wobei dieses jedoch anscheinend in seinem Besitz und an seiner Schweizer Adresse verblieb (Urk. 12/3/3), und er sich offenbar wei- gerte, ihr auch nur den Fahrzeugausweis zu übergeben (vgl. Urk. 12/6/1 S. 15). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Höhe der Ratenzahlungen von USD 590.– seien ebenfalls aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdegeg- ners vereinbart worden. Dieser habe angegeben, von der amerikanischen Armee eine Rente von USD 600.– pro Monat zu erhalten. Wenn sie gewusst hätte, dass er keine Rente in dieser Höhe erhalte, hätte sie ihm das zweite Darlehen nicht gewährt. Sie habe diese Angaben nicht überprüfen können (Urk. 2 S. 10, vgl. auch Urk. 12/6/1 S. 13). Auch in dieser Hinsicht hätten von der Beschwerdeführe- rin trotz der Beziehung zum Beschwerdegegner, bessere Vorkehrungen zu ihrem eigenen Schutz erwartet werden dürfen. Es trifft wohl zu, dass sie diese Angaben
- 10 - des Beschwerdegegners ohne sein Zutun nicht überprüfen konnte. Jedoch hätte sie von ihm ohne weiteres entsprechende Nachweise, wie beispielsweise Konto- auszüge oder Unterlagen von der amerikanischen Armee, verlangen können bzw. aufgrund ihrer Zweifel und ihrem Bedürfnis nach Sicherheiten sogar verlangen müssen (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2). Dies hat sie aber offenbar unterlassen und ledig- lich auf die Schilderungen des Beschwerdegegners vertraut, wobei ebenfalls offen bleiben kann, ob diese zutreffend waren oder nicht. Zumindest scheint der Be- schwerdegegner jedoch gemäss seinen Angaben über ein gewisses Einkommen zu verfügen, wobei sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin aus seinen Aussagen nicht ergibt, dass die Rente nicht existiert (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 12/2/2 S. 3). Betreffend die vom Beschwerdegegner, gemäss der Beschwer- deführerin, vorgetäuschten möglichen Einsätze und Aufträge steht zum einen, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, nicht fest, ob die Angaben des Be- schwerdegegners zutreffen (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 3/3 und Urk. 16 S. 5 sowie Urk. 12/6/1 S. 13). Zum anderen scheinen diese für die Beschwerdeführerin zur Gewährung des Darlehens ohnehin nicht ausschlaggebend gewesen zu sein, da die Rente der amerikanischen Armee für die Ratenzahlungen vorgesehen gewe- sen wäre (vgl. auch Urk. 12/2/1 S. 3). Zudem hat sie auch nicht darauf bestanden, dass der Beschwerdegegner den von ihr angeregten Businessplan erstellt hat, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. Urk. 12/2/1 S. 2, Urk. 5 S. 3). Die der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellten Dokumente (Urk. 12/4/2–4) können dabei nicht als Sicherheiten betrachtet wer- den. Sie sollten lediglich aufzeigen, dass der Beschwerdegegner anscheinend über eine Aufenthaltsbewilligung für die Vereinigten Arabischen Emirate und an- geblich über einen hälftigen Anteil an der Firma C._____ verfügte. 5.4 Am 26. April 2016 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegner einen dritten Darlehensvertrag. Die Beschwerdeführerin gewähr- te dem Beschwerdegegner ein drittes Darlehen in der Höhe von USD 10'000.–, das in fünf Tranchen hätte ausbezahlt werden sollen. Die Vereinbarung sollte in Kraft treten, sobald der Beschwerdegegner die fälligen Ratenzahlungen, welche im zweiten Darlehensvertrag vereinbart worden waren, geleistet hat. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner Teilinhaber und Direktor der Firma
- 11 - C._____ mit Sitz in Dubai sei; und in Kürze der andere Teilinhaber aus der Ge- sellschaft ausgetragen werde. Sobald dies erfolgt sei, würden die Firmenanteile des anderen Teilinhabers auf den Beschwerdegegner übertragen und anschlies- send trete dieser die der Darlehenssumme entsprechende Anzahl der Anteile als Sicherheit für das Darlehen an die Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführe- rin habe das Recht, im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Nichtrückzahlung des Darlehens, die Anteile zu verwerten (Urk. 12/3/5). Obwohl der Beschwerde- gegner keine der im zweiten Darlehensvertrag vereinbarten Raten zurückbezahlt hatte (vgl. Urk. 16 S. 3 und Urk. 12/2/2 S. 2) und dies zur Voraussetzung der Aus- zahlung des dritten Darlehens gemacht worden war, überwies die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner offenbar weitere Beträge (vgl. Urk. 2 S. 12 und Urk. 12/3/6). Sie machte geltend, sie hätte dem Beschwerdegegner kein weiteres Darlehen gewährt, wenn sie gewusst hätte, dass die von ihm als Sicherheit vor- gesehenen Anteile nicht existierten. Die falschen Angaben seien nicht überprüfbar gewesen (Urk. 2 S. 12 f.). Auch in diesem Zusammenhang ist unklar, wie sich die Gegebenheiten tatsächlich verhielten. Der Beschwerdegegner brachte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vor, er habe Aktien der Firma. Für einen Schweizer sei es jedoch nicht erlaubt, Anteile an einer solchen Firma zu haben, solange er in der Schweiz lebe. Deshalb kämen Aktien der Firma nicht als Sicher- heit in Frage (Urk. 12/2/2 S. 4). Dessen ungeachtet verhält es sich aber wiederum so, dass die Beschwerdeführerin der Darstellung des Beschwerdegegners mehr oder minder unkritisch Glauben schenkte. Der vom Beschwerdegegner vorgeleg- ten "Professional License", gedruckt am 10. März 2015, ist zwar zu entnehmen, dass dieser damals angeblich über 50 % der Anteile an der Firma verfügte. Dieser Ausdruck äussert sich soweit ersichtlich jedoch nicht zur Übertragbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Anteile. Während von der Beschwerdeführerin diesbezüglich sicherlich keine vertieften Kenntnisse erwartet werden dürfen, hätten sich aber bereits aufgrund der eigenen Zweifel betreffend den Beschwerdegegner und der Erfahrung mit den ausgebliebenen Ratenzahlungen weitere Abklärungen aufge- drängt. Solche wären auch durchaus möglich und ihr trotz der persönlichen Situa- tion und der offenbar noch immer bestehenden Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft zumutbar gewesen. So hätte die Beschwerdeführerin zumindest darauf
- 12 - beharren können, dass der Beschwerdegegner ihr aussagekräftigere Unterlagen vorlege, wie beispielsweise Anteilscheine oder -zertifikate. Oder sie hätte bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Partner des Beschwerdegegners Kontakt aufneh- men können, wie sie das gemäss ihren Angaben später gemacht hat (vgl. Urk. 2 S. 13), da ihr aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners bzw. des Darle- hensvertrags klar sein musste, dass für die vorgängige Übertragung der Anteile auf den Beschwerdegegner zumindest dessen Mitwirkung nötig gewesen wäre.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es zwar Anzeichen da- für gibt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht in die Irre geführt hat. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im ganzen von ihr geltend gemachten Umfang getäuscht hat, liegen in Anbetracht der gesamten Umstände keine Hinweise dafür vor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners als arglis- tig zu qualifizieren wäre. Dafür wiegt die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Opfermitverantwortung nach dem Gesagten in jedem Fall zu schwer. Folglich fehlt es betreffend den Straftatbestand des Betrugs am Tatbestandselement der Arg- list. Die Staatsanwaltschaft musste unter diesen Voraussetzungen bei einer An- klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch rechnen. Ent- sprechend hat sie das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Kos- ten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von CHF 2'000.– zu beziehen (Urk. 8), wobei der restliche Betrag der Beschwerdefüh- rerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ab-
- 13 - lauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuer- statten ist.
2. Dem Beschwerdegegner ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihm im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Umtriebe oder Auslagen ent- standen sind. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der restliche Betrag wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-4/2016/10030997, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- 14 -
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. T. Böhlen