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UE170144

Einstellung

Zürich OG · 2017-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am 18. Mai 2016 um circa 13:30 Uhr kam es vor und im C._____ [Restaurant] an der …strasse in D._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ und B._____ (Urk. 10/1-2). A._____ erlitt einen mehrfachen Nasenbein- bruch (vgl. Urk. 10/10/2-3). A._____ stellte anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Beschuldigter am 16. August 2016 (Urk. 10/8/1) Strafantrag gegen B._____ wegen Körperverletzung (Urk. 10/3). Am 21. September 2016 befragte die Kantonspolizei E._____ als poli- zeiliche Auskunftsperson (Urk. 10/9) und B._____ als Beschuldigten (Urk. 10/7/1). Letzterer stellte gegen A._____ Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 10/4). Am 7. November und am 6. Dezember 2016 wurden A._____ und B._____ von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland je als Beschuldigte einvernommen (Urk. 10/7/2 und 10/8/2-3). Nach entsprechender Ankündigung (Urk. 10/13) stellte die Staatsanwaltschaft am

E. 3 Es sei dem Antrag des Unterzeichneten vom 13. April 2017 folgend F._____ als Zeugin einzuvernehmen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach er (der Beschwerdeführer) "die Jugendlichen" bedroht habe, sei falsch. Der Beschwerdegegner 1 habe sich ja im Lokal befunden, bei geschlossener Tür (Urk. 2 Rz. 4). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auf das (womöglich unabsichtliche) Umwerfen seines Velos völlig unangemessen reagierte. Dies be- schrieb nicht nur der Beschwerdegegner 1 anschaulich und glaubhaft so, sondern auch die unbeteiligte und die ganze Zeit im Restaurant sitzende E._____. So gab diese an, der Beschwerdeführer sei "wirklich ausgetickt", "richtig jähzornig gewe- sen", sie habe das Gefühl gehabt, es gehe nicht mehr lange, bis er (der Be-

- 10 - schwerdeführer) dem Jungen eins schmiere (Urk. 10/9 F. 3). Darauf ist entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 Rz. 8) abzustellen. Dessen Vermutung, die Aus- kunftsperson stehe "in irgendeiner Beziehung zu den beiden Jugendlichen", und der damit implizit geäusserte Vorwurf der Falschaussage ist völlig aus der Luft gegriffen. Dass E._____ den Beschwerdeführer aufgrund ihrer Wahrnehmungen als Schuldigen bezeichnet hatte, ist nachvollziehbar, selbst wenn sie den eigentli- chen Schlag des Beschwerdegegners 1 aufgrund eines visuellen Hindernisses nicht sah (vgl. Urk. 10/9 F. 3), und tangiert ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf das Geschehen vor dem fraglichen Faust- schlag nicht. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, B._____ habe sich ja bei geschlos- sener Tür im Lokal befunden, zeigt dies nur, wie laut der Beschwerdeführer ge- schrien haben muss. Die Bestreitung, er habe die Kinder nicht aufs Übelste be- schimpft (Urk. 10/8/2 F. 19), ist unglaubhaft. Er gibt den Sachverhalt insoweit of- fensichtlich verkürzt und unvollständig wieder. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass das Fahrrad deshalb umfiel, weil die Kinder aus Jux ihr Kabelschloss zuerst auch durch ein Rad des Velos des Be- schwerdeführers zogen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, änderte dies nichts daran, dass er die Kinder – sie waren zwölf beziehungsweise dreizehnjäh- rig und damit entgegen dem Beschwerdeführer noch keine Jugendlichen – in ei- ner Art und Weise beschimpfte, die in keinem Verhältnis zu ihrem Verhalten stand und überdies wenn nicht gar als Drohung so doch wohl als Ehrverletzung im Sin- ne des Strafgesetzbuches zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdegegner 1 hatte demnach objektiv und subjektiv begründeten An- lass, sich in das Geschehen einzumischen und den Beschwerdeführer aufzufor- dern, die Kinder in Ruhe zu lassen.

E. 3.2 Was danach geschah, ist durch das sichergestellte Videomaterial dokumen- tiert. Es ist schlicht falsch, wenn der Beschwerdeführer die Aufnahmen als "sehr undeutlich und daher kaum aussagekräftig" bezeichnet (Urk. 2 Rz. 5) oder be- hauptet, das vorhandene Videomaterial, "völlig unscharfe Aufnahmen aus zu

- 11 - grosser Distanz von zwei im C._____ installierten Videokameras", liefere keine schlüssigen und strafprozessual verwertbaren Ergebnisse (Urk. 2 Rz. 9). Es sind zwar keine hochauflösenden Aufnahmen. Wer wann was tat und insbe- sondere wer seine Arme wann wo hatte, lässt sich aber ohne Mühe erkennen (Urk. 10/6, bis circa 13:31:16 auf den Dateien "Seq2" [auf den Eingang des Res- taurants gerichtete Kamera] und ab etwa 13:31:14 auf den Dateien "Seq1" [Ka- mera mit Blick auf den Gästeraum]): Der Beschwerdegegner 1 sitzt zuerst an sei- nem Platz, von wo aus er die Szene, die sich vor dem Lokal abspielt, überblickt (13:30:53). Er steht auf, öffnet die Tür und wendet sich an den Beschwerdeführer, der sich in diesem Moment von den Kindern abwendet und ein paar Schritte in Richtung Tür macht (13:30:54-59). Der Beschwerdegegner 1 und der Beschwer- deführer diskutieren offenbar. Dabei steht der Beschwerdegegner 1 im Türrahmen und hält zunächst die Tür mit seiner linken Hand offen (13:31:00-03). Nun greifen sich die zwei Kontrahenten gegenseitig an die Arme. Dabei lässt der Beschwer- degegner 1 die Tür los (13:31:03). Der Beschwerdeführer schüttelt den linken Arm des Beschwerdegegners 1 ab, indem er mit seiner rechten Schulter eine Bewe- gung nach hinten macht (13:31:05). Der Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegner 1 diskutieren weiter. Körperkontakt haben sie jetzt nicht. Der Beschwer- degegner 1 steht noch immer im Türrahmen. Mit seiner linken Hand muss er we- gen des automatischen Türschliessers wiederholt an die Tür greifen, um diese of- fen zu halten. Seine rechte Hand hält er mit ausgestrecktem Zeigefinger in die Höhe (13:31:05-10). Nun greift der Beschwerdeführer unvermittelt mit den Hän- den dem Beschwerdegegner 1 an den Hals (13:31:10). Der Beschwerdegegner 1 fasst hierauf den Beschwerdeführer an die Arme. Während sich beide noch auf diese Weise gegenseitig festhalten, verlagert sich das Ganze ins Innere des Res- taurants. Ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer zieht oder umge- kehrt dieser jenen stösst, ist nicht zweifelsfrei erkennbar (13:31:10-12). Jetzt macht der Beschwerdegegner 1 eine Drehung um seine eigene Achse nach rechts und reisst den Beschwerdeführer entsprechend mit. Durch diese Bewe- gung löst sich der Griff des Beschwerdeführers (13:31:12-13). Der Beschwerde- gegner 1 hält den Beschwerdeführer jetzt nur noch mit seiner linken Hand am rechten Jackenärmel auf der Höhe des Oberarms, als der Beschwerdeführer mit

- 12 - seiner rechten Hand in Richtung des Halses beziehungsweise des Kopfes des Beschwerdegegners 1 schlägt (13:31:13). Daraufhin schlägt der Beschwerdegeg- ner 1 dem Beschwerdeführer mit der rechten Faust ins Gesicht (13:31:14). Der Beschwerdeführer macht einige Schritte rückwärts, versucht sich, an den Händen des Beschwerdegegners 1 festzuhalten, der seiner Bewegung folgt, und fällt rückwärts auf den Boden (13:31:14-16). Der Beschwerdegegner 1 bückt sich zum Beschwerdeführer, richtet sich wieder auf und ruft ins Lokal (13:31:16-20). Aufgrund dieser eindeutigen Filmaufnahmen sind die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 zu diesem Kerngeschehen nicht weiter von Bedeutung. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Obergericht dazu äussert (vgl. etwa Urk. 2 Rz. 4, 5, 6), ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Einstellung stützt sich nicht auf diese Aussa- gen, sondern auf die Aufnahmen. Ebenso erweist sich die Einvernahme der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugin (Urk. 10/11/4) als überflüssig. Diesen Be- weisantrag wies die Staatsanwaltschaft zu Recht ab (vgl. Urk. 3 E. 5). Das mass- gebliche Geschehen, der Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung, steht aufgrund der Videoaufnahmen fest. Dass die angerufene Zeugin, wie vom Beschwerdefüh- rer behauptet (Urk. 2 Rz. 9), Angaben zum Kerngeschehen machen könne, ist deshalb irrelevant.

E. 3.3 Auch in rechtlicher Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen.

E. 3.3.1 Wird jemand ohne Not angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Wie schon die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, muss die Abwehr in einer Notwehrsituati- on nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rol- le spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächli- che Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat be- fand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger ein-

- 13 - schneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2).

E. 3.3.2 Die erste relevante Gewaltanwendung erfolgte durch den Beschwerdefüh- rer. Nachdem sich der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer gegensei- tig an den Armen hielten, trennten sie sich wieder, um während rund fünf Sekun- den weiter zu diskutieren. Es war dann der Beschwerdeführer, der den Be- schwerdegegner 1 ohne ersichtlichen Anlass am Hals packte. Die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift (Urk. 2 Rz. 10 Abs.

3) beruht auf einer Sachverhaltsdarstellung, die den Videoaufzeichnungen wider- spricht. Die Reaktion des Beschwerdegegners 1 bestand zunächst darin, dass er den Beschwerdeführer an den Armen festhielt und sich aus dessen Griff löste, in- dem er sich drehte und ihn mitriss. Erst als der Beschwerdeführer auch noch mit seiner Hand in Richtung des Halses des Beschwerdegegners 1 schlug, erfolgte der inkriminierte Faustschlag. In diesem Moment musste und durfte der Be- schwerdegegner 1 von einem andauernden Angriff ausgehen. Es war der Be- schwerdeführer, der sich von Beginn ausgesprochen aggressiv verhalten und den Beschwerdegegner 1 in unmittelbarer Folge zwei Mal attackiert hatte. Der Be- schwerdegegner 1 konnte nicht abschätzen, ob der Beschwerdeführer weiter zu- schlagen oder ihn erneut am Hals packen würde. Er musste solches nicht weiter dulden. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer keinen Grund für den aggressiven körperlichen Angriff gegeben hatte. Zunächst kann sein Eingreifen, als der Beschwerdeführer die Kinder beschimpfte, keines- falls als unzulässige Provokation gewertet werden, sondern war der Situation wie schon dargelegt angemessen. Der Beschwerdegegner 1 verhielt sich dabei, wie es auch E._____ beschrieb (Urk. 10/9 F. 4), im Gegensatz zum Beschwerdefüh- rer ruhig und deeskalierend und liess sich auch nicht durch die nun gegen ihn ge- richteten Beschimpfungen des Beschwerdeführers provozieren. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, der Beschwerdegegner 1 habe ihm unzuläs- sigerweise den Weg zurück ins Restaurant verwehrt, war dies keine Rechtferti- gung dafür, ihm buchstäblich an die Gurgel zu gehen.

- 14 - Sodann geht der Beschwerdeführer erneut von einer widerlegten Sachverhalts- darstellung aus, wenn er vorbringt, es habe ihm [im Zeitpunkt nach der Drehung] zugestanden, sich zur Wehr zu setzen; wenn er dabei "einen Rundschlag" ausge- führt habe, sei diese "Abwehr reflexartig und ungezielt" gewesen (Urk. 10 Rz. 10 Abs. 5). Die Drehung des Beschwerdegegners 1 war darauf gerichtet, sich dem Würgegriff des Beschwerdeführers zu entziehen. Sie berechtigte diesen nicht, er- neut zum Angriff überzugehen und (sehr wohl gezielt) zuzuschlagen. Angesichts dieser Umstände ist der Faustschlag durch den Beschwerdegegner 1 durchaus als angemessene Abwehrreaktion zu werten. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund seines Alters (er war damals 42 Jahre alt, der Beschwerdeführer 69) und seiner (längere Zeit zurückliegenden) Amateurbox- erfahrung dem Beschwerdeführer körperlich grundsätzlich überlegen war. Dass ändert aber nichts daran, dass sich Letzterer augenscheinlich immer aggressiver verhielt und sich nicht beruhigen wollte, obwohl der Beschwerdegegner 1 sein Mögliches getan hatte, um die Situation auf friedliche Art und Weise zu entschär- fen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle zudem auf den Umstand, dass der Be- schwerdegegner 1 nach der Aussage E._____s (Urk. 10/9 F. 3 und 8) vor der ge- walttätigen Eskalation mehrmals das C._____ Personal um Hilfe gebeten hatte, was aber ignoriert worden war. Trotz der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdegegners 1 waren die Atta- cken des Beschwerdeführers für jenen nicht harmlos. Dieser war wie gesagt in- nert weniger Sekunden zwei Mal am Hals attackiert worden. Er gab an, zwei Tage lang heiser gewesen zu sein und Schluckweh gehabt zu haben, weshalb er zum Arzt gegangen sei, der aber nur eine Prellung festgestellt habe (Urk. 10/7/1 F. 7). Das ist glaubhaft; entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 Rz. 4) auch wenn kei- ne entsprechenden Arztzeugnisse bei den Akten liegen. War nun wie dargelegt zu befürchten, der Beschwerdeführer würde den Beschwerdegegner 1 weiter schla- gen, hätten durchaus auch ernsthaftere Verletzungen resultieren können. Vom mehrfachen Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers auf die Unverhältnis- mässigkeit der Abwehr zu schliessen, ist nicht zulässig. Vom Beschwerdegegner 1 zu verlangen, dass er in dieser Situation, die ihm eine Entscheidung innert Se-

- 15 - kundenbruchteile abverlangte, einen Weg findet, seinen Gegner von weiteren At- tacken abzuhalten, gleichzeitig aber sicherstellt, dass dieser nicht verletzt wird (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 Rz. 10, wonach "von ei- nem kampferprobten Boxer" erwartet werden könne und müsse, dass er "sein körperliches Potential gezielt, dosiert und wohl überlegt" einsetze), hiesse Un- mögliches zu verlangen. Daran ändert die zwanzig Jahre zurückliegende Erfah- rung des Beschwerdegegners 1 im Amateurboxen nichts. Auch wenn der Faust- schlag ins Gesicht den Beschwerdeführer einer gewissen Gefahr für seine Ge- sundheit aussetzte und tatsächlich zu einem Nasenbeinbruch führte, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in dieser Situation keine mildere Massnahme sah, dem anhaltenden Angriff ein Ende zu setzen. Es ist auch keineswegs so, dass er zu einem K. o.-Schlag ausgeholt und mit voller Wucht zugeschlagen hätte. Wie auf dem Video ersichtlich ist, strauchelte der Be- schwerdeführer zwar und konnte sich trotz einigen Schritten nicht mehr auffangen und fiel rückwärts auf den Boden. Der Faustschlag setzte ihn aber keineswegs ausser Gefecht. Die Voraussetzungen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB waren demnach gege- ben, als der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit der Faust ins Ge- sicht schlug.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht klar ist. Das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 war gerechtfertigt. Selbst wenn man annähme, ein Gericht könnte zu einem gegentei- ligen Schluss gelangen und den Faustschlag nicht als durch Notwehr gerechtfer- tigt qualifizieren (und darüber hinaus auch einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB verneinen), erschiene diese Wahrscheinlichkeit jedenfalls als weit geringer als jene eines Freispruchs und rechtfertigte in keinem Fall eine Anklage. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 al- so zu Recht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

- 16 -

4. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG (300 bis 12 000 Franken) und in Beachtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebV OG (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf 1500 Franken festzusetzen. Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- gegner 1 hatte keine erheblichen Aufwendungen (Art. 436 in Verbindung mit Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Der Beschuldigte B._____ sei wegen einfacher Körperverletzung zu verurtei- len; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten.

E. 5 Die vorinstanzliche Überweisungsverfügung vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben.

- 3 -

E. 6 Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.

E. 7 A._____ sei eine Entschädigung für seine anwaltliche Verbeiständung sowie für Folgekosten der erlittenen Verletzung und eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzusprechen.

E. 8 Eventuell sei die Überweisung des Strafverfahrens gegen A._____ wegen Tätlichkeit bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids zu sistieren.

E. 9 Es seien sämtliche vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Angefochten wurden mithin zwei unterschiedliche Entscheide der Staatsanwalt- schaft. Entsprechend wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt: das vorlie- gende betreffend die Einstellung des gegen den B._____ (Beschwerdegegner 1) geführten Verfahrens sowie das Beschwerdeverfahren UH170157 betreffend die Überweisung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Die ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2017 auferlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von 1500 Franken für allfällige ihn treffende Prozesskosten im Beschwerde- verfahren leistete der Beschwerdeführer fristgerecht am 3. Juli 2017 (Urk. 5 und 7). Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 10). Die Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegner 1 haben je auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 9 und 15). II.

1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grund- satz in dubio pro duriore. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch gestützt auf eigene Be- denken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Die Möglichkeit einer

- 4 - Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 2.1. In der angefochtenen Einstellungsverfügung gibt die Staatsanwaltschaft zu- nächst die relevanten Aussagen der Beteiligten wie folgt wieder: 2.1.1. Der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2016 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, er sei im C._____ gewesen und habe etwas gegessen, als er einen grossen Tumult gehört habe. Der Beschwerdeführer habe draussen zwei Kinder massiv angeschrien, bedroht und beleidigt. Er habe gesehen, dass die Kinder Angst gehabt hätten und habe sich entschieden, aufzustehen und zur Türe zu gehen. Er habe zum Be- schwerdeführer gesagt, er solle aufhören. Der Beschwerdeführer habe sich dann umgedreht und sich auf ihn fokussiert und ihn übel beleidigt, was ihn aber 'kalt ge- lassen' habe. Er habe beschwichtigend gesagt, es sei jetzt gut, er solle wieder reinkommen. Er habe ihm die Türe aufgehalten und der Beschwerdeführer habe ihn beim Vorbeigehen angerempelt und ihn an der Trainerjacke gepackt. Er habe den Beschwerdeführer dann auch am Hemd und an der Hand gehalten und ihn um sich herumgedreht und leicht weggeschoben. Der Beschwerdeführer habe dann versucht, ihn mit der Handkante auf den Hals zu schlagen, was ihn 'recht überrascht' habe. Er sei der Meinung, sowas mache man nur, wenn man jeman- den nachhaltig schädigen wolle. Er sei 'schaurig erschrocken'. Er habe sich einge- rollt und wieder ausgestreckt und dem Beschwerdeführer einen Faustschlag unter das linke Auge verpasst. Er habe das erst realisiert, als der Beschwerdeführer rückwärts gestrauchelt sei. Er habe ihm danach helfen wollen aufzustehen, weil es ihm nicht recht gewesen sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdegegner 1 präzisierend zu Protokoll gegeben, er habe dem Beschwerdeführer die Türe aufgehalten. Als der Beschwerdeführer reingegangen sei, sei er von ihm angerempelt worden. Sie hätten sich dann ir-

- 5 - gendwie gegenseitig an den Kleidern gepackt. Der Beschwerdeführer habe ihn an der Jacke gepackt und er habe versucht, die Hand zu lösen. Als er die Hand des Beschwerdeführers gelöst habe, habe dieser relativ ansatzlos versucht, mit seiner rechten Hand gegen seinen Hals zu schlagen und habe ihn seitlich am Kehlkopf getroffen. Er sei danach auch beim Arzt gewesen. Es sei nur eine Prellung gewe- sen und er habe zwei Tage Schluckweh gehabt und sei heiser gewesen. Er sei früher längere Zeit Trainer im Amateurboxen gewesen und habe selber geboxt. Als der Beschwerdeführer ihm den Schlag verpasst habe, habe er sich eingerollt und sich so gedeckt. Aus Reflex aufgrund des langen Trainings habe er dem Be- schwerdeführer dann einen Schlag verpasst. Das sei ihm erst bewusst geworden, als der Beschwerdeführer nach hinten getaumelt sei. Es sei kein bewusster Schlag gewesen. Nach Durchsicht der Videoaufnahmen habe der Beschwerdegegner 1 ergänzt, er habe sich nicht mehr daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ihn direkt am Hals gepackt habe und es sei ihm auch nicht mehr klar gewesen, dass er dem Beschwerdeführer tatsächlich den Weg ins Restaurant versperrt habe. Die körper- lichen Aggressionen seien vom Beschwerdeführer ausgegangen. Er denke, dass er den Faustschlag als Gegenwehr ausgeführt habe. Es tue ihm leid, was passiert sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2016 ha- be der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie be- reits bei der Polizei gemacht. Beim Durchlesen des Protokolls habe er ergänzt, im Nachhinein denke er, der Beschwerdeführer habe ihn nicht am Hals erwischt mit dem Handkantenschlag. Er denke, die Schmerzen an seinem Hals seien vom ers- ten Angriff des Beschwerdeführers auf seinen Hals. Gerade als er damals nach- hause gekommen sei, habe er seiner Freundin erzählt, der Beschwerdeführer ha- be ihn auf den Hals geschlagen und er habe ihm eine 'getätscht' (Urk. 3 E. 2). 2.1.2. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

16. August 2016 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, er sei im C._____ gewe- sen. Sein Fahrrad sei vor dem Restaurant gestanden. Zwei zehn- bis elfjährige Jugendliche seien mit Fahrrädern zu seinem Fahrrad gefahren. Einer der beiden

- 6 - habe das Kabelschloss zwischen den Speichen seines Fahrrades durchgescho- ben und rausgerissen, worauf sein Fahrrad umgefallen sei. Er sei hinausgegan- gen und habe gesagt, sie sollen sein Fahrrad wieder aufstellen, worauf sie gesagt hätten, sie hätten nichts gemacht. Schliesslich habe einer der beiden das Fahrrad aufgestellt und die beiden seien weggegangen. Als er wieder in den C._____ ha- be reingehen wollen, sei die Türe aufgegangen, der Beschwerdegegner 1 sei hin- ausgekommen, habe ausgerufen und ihn an den Schultern gepackt. Er habe ver- sucht, den Beschwerdegegner 1 wegzustossen, was ihm nicht gelungen sei. Da- nach wisse er nicht mehr, was passiert sei. Er wisse nicht mehr, wie er in den C._____ gekommen sei. Plötzlich habe er kurz vor sich etwas gesehen und schon sei er nach hinten umgefallen. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht geschla- gen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Eingang versperrt und ihn am Hin- eingehen gehindert. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht am Hals gepackt. Er habe den Beschwerdegegner 1 auch nicht gegen den Hals/Kehlkopf geschlagen. Er habe seit dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 7. No- vember und 6. Dezember 2016 hätten zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnis- sen geführt (Urk. 3 E. 3). 2.1.3. Die zum Tatzeitpunkt ebenfalls im C._____ D._____ anwesende E._____ habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2016 im We- sentlichen zu Protokoll gegeben, dass sie den Schlag des Beschwerdegegners 1 nicht gesehen habe. Sie habe lediglich zum Geschehen vor der Auseinanderset- zung der Parteien Auskunft geben können. Demnach sei der Beschwerdeführer sehr hässig rausgerannt, als sein Fahrrad umgefallen sei. Er habe die beiden Bu- ben aufs Übelste 'zusammengeschissen' und sie als 'huere Arschloch' etc. beti- telt. Der Junge sei schon dabei gewesen, das Fahrrad wieder aufzustellen und habe sich mehrmals entschuldigt beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei richtig ausgetickt und sie habe gedacht, es gehe nicht mehr lange, bis er den Jungen schlage. Sie habe sich überlegt, ob sie etwas zum Beschwerdeführer sa- gen solle, dann sei aber schon der Beschwerdegegner 1 aufgestanden und zur Türe gegangen. Er sei bei der Türe stehen geblieben und habe dem Beschwerde-

- 7 - führer gesagt, er solle aufhören, man beschimpfe Kinder nicht in dieser Art. Der Beschwerdeführer sei richtig jähzornig gewesen und habe zum Beschwerdegeg- ner 1 gesagt, das gehe ihn nichts an, der andere 'Tubel' habe sein Fahrrad um- geworfen. Der Beschwerdegegner 1 habe beschwichtigend zum Beschwerdefüh- rer gesagt, man rede nicht so mit Kindern. Der Beschwerdeführer sei auf den Be- schwerdegegner 1 zugegangen. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwer- deführer am Arm gehalten und ihn in den C._____ reinnehmen wollen. Der Be- schwerdegegner 1 habe zwei- oder dreimal dem C._____ Personal gerufen, er brauche Hilfe. Der Beschwerdegegner 1 habe auch gesagt, es solle jemand die Polizei rufen. Sie habe dann nicht mehr gesehen, was passiert sei. Der Be- schwerdeführer sei dann plötzlich umgefallen und habe geschrien, der Beschwer- degegner 1 habe ihn auf die Nase gehauen. Der Beschwerdegegner 1 habe ge- sagt, der Beschwerdeführer habe ihn gewürgt. Der Beschwerdegegner 1 habe sich entschuldigt beim Beschwerdeführer und ihm beim Aufstehen helfen wollen, was der Beschwerdeführer nicht gewollt habe. Der Bube habe sich auch beim Beschwerdegegner 1 bedankt, dass er sich eingesetzt habe für ihn (Urk. 3 E. 4). 2.2. Anschliessend beschreibt die Staatsanwaltschaft den Inhalt der von den Überwachungskameras des C._____ sichergestellten Aufnahmen wie folgt (Urk. 3 E. 6): Videozeit Handlung 13:30:59 Der Beschwerdegegner 1 steht auf und öffnet die Türe des Restaurants. Der Beschwerdeführer geht auf den Beschwer- degegner 1 zu. 13:31:03 Der Beschwerdegegner 1 fasst den Beschwerdeführer mit bei- den Armen an den Oberarmen und der Beschwerdeführer reisst sich los und macht einen Schritt rückwärts. 13:31:10 Der Beschwerdegegner 1 steht in der Türe. Der Beschwerde- führer packt den Beschwerdegegner 1 mit beiden Händen am Hals und stösst ihn zurück.

- 8 - 13:31:12 Der Beschwerdegegner 1 befreit sich vom Würgegriff, indem er sich abdreht und den Beschwerdeführer um sich herum- führt. Der Beschwerdegegner 1 hält mit der linken Hand den Beschwerdeführer an der Jacke, Höhe Oberarm. Der Be- schwerdegegner 1 schaut dabei in Richtung Kassenbereich des Restaurants. 13:31:13 Der Beschwerdeführer führt einen Schlag mit der Handkante in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 1 aus. 13:31:14 Der Beschwerdegegner 1 macht einen Schritt nach vorne und schlägt den Beschwerdeführer mit der rechten Faust ins Ge- sicht. 2.3. Auf diesen Videoaufnahmen, so die Staatsanwaltschaft weiter, sei demnach ersichtlich, dass die erste gewalttätige Handlung vom Beschwerdeführer ausge- gangen sei, welcher den Beschwerdegegner 1 mit beiden Händen am Hals ge- packt und zurückgestossen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe sich aus dem Würgegriff befreit, indem er sich abgedreht und den Beschwerdeführer mit einer Drehbewegung um sich herumgeführt habe. Unmittelbar nachdem der Beschwer- deführer einen Schlag mit der Handkante in Richtung des Kopfes des Beschwer- degegners 1 ausgeführt habe, habe dieser dem Beschwerdeführer die Faust ins Gesicht geschlagen, was den Nasenbeinbruch verursacht habe. Werde jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so sei der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Rechtsprechung müsse die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamt- heit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Die Angemessenheit der Ab- wehr sei aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befunden habe. Es dürften nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen dazu angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht al- lenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätten begnü-

- 9 - gen können und sollen (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner 1 sei durch den Beschwerdeführer massiv angegriffen worden, indem dieser ihn zuerst mit beiden Händen am Hals gepackt und nach hinten gestossen und danach einen Schlag mit der Handkante in Richtung des Beschwerdegegners 1 ausgeführt habe. Unmittelbar darauf habe der Beschwer- degegner 1 den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dieser Abwehrschlag des Beschwerdegegners 1 sei angesichts der äusserst aggressi- ven Vorgehensweise des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen, weshalb der Beschwerdegegner 1 dafür nicht zu bestrafen sei (Urk. 3 E. 7 bis 9). 2.4. Im Sinne einer Eventualbegründung erwägt die Staatsanwaltschaft schliess- lich, selbst wenn man davon ausginge, der Schlag des Beschwerdegegners 1 ins Gesicht des Beschwerdeführers sei ein unverhältnismässiges Mittel zur Abwehr des Angriffs gewesen, würde der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB straffrei ausgehen, weil er verständlicherweise derart über das überra- schend aggressive Verhalten des siebzigjährigen Beschwerdeführers erschrocken sei, dass er die Grenze der Notwehr nicht schuldhaft überschritten habe (Urk. 3 E. 10).

3. Diesen Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, gegen Empfangsbestäti- gung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung - 17 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170144-O/U/PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 25. August 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 3. Mai 2017, B-3/2016/10032489

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 18. Mai 2016 um circa 13:30 Uhr kam es vor und im C._____ [Restaurant] an der …strasse in D._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ und B._____ (Urk. 10/1-2). A._____ erlitt einen mehrfachen Nasenbein- bruch (vgl. Urk. 10/10/2-3). A._____ stellte anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Beschuldigter am 16. August 2016 (Urk. 10/8/1) Strafantrag gegen B._____ wegen Körperverletzung (Urk. 10/3). Am 21. September 2016 befragte die Kantonspolizei E._____ als poli- zeiliche Auskunftsperson (Urk. 10/9) und B._____ als Beschuldigten (Urk. 10/7/1). Letzterer stellte gegen A._____ Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 10/4). Am 7. November und am 6. Dezember 2016 wurden A._____ und B._____ von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland je als Beschuldigte einvernommen (Urk. 10/7/2 und 10/8/2-3). Nach entsprechender Ankündigung (Urk. 10/13) stellte die Staatsanwaltschaft am

3. Mai 2017 das Verfahren gegen B._____ ein (Urk. 10/20 = 3). Gleichentags überwies sie das Verfahren gegen A._____ dem Statthalteramt Dielsdorf (Urk. 10/21). Beide Entscheide wurden dem Vertreter von A._____ am 11. Mai 2017 zugestellt (Urk. 10/22).

2. Am Montag, 22. Mai 2017, liess A._____ Beschwerde mit den folgenden Anträ- ge erheben (Urk. 2 S. 2):

1. Die vorinstanzliche Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben.

2. Das Strafverfahren gegen B._____ wegen einfacher Körperverletzung sei wieder aufzunehmen.

3. Es sei dem Antrag des Unterzeichneten vom 13. April 2017 folgend F._____ als Zeugin einzuvernehmen.

4. Der Beschuldigte B._____ sei wegen einfacher Körperverletzung zu verurtei- len; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Lasten.

5. Die vorinstanzliche Überweisungsverfügung vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben.

- 3 -

6. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.

7. A._____ sei eine Entschädigung für seine anwaltliche Verbeiständung sowie für Folgekosten der erlittenen Verletzung und eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzusprechen.

8. Eventuell sei die Überweisung des Strafverfahrens gegen A._____ wegen Tätlichkeit bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids zu sistieren.

9. Es seien sämtliche vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Angefochten wurden mithin zwei unterschiedliche Entscheide der Staatsanwalt- schaft. Entsprechend wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt: das vorlie- gende betreffend die Einstellung des gegen den B._____ (Beschwerdegegner 1) geführten Verfahrens sowie das Beschwerdeverfahren UH170157 betreffend die Überweisung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Die ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2017 auferlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von 1500 Franken für allfällige ihn treffende Prozesskosten im Beschwerde- verfahren leistete der Beschwerdeführer fristgerecht am 3. Juli 2017 (Urk. 5 und 7). Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 10). Die Staatsan- waltschaft und der Beschwerdegegner 1 haben je auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 9 und 15). II.

1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grund- satz in dubio pro duriore. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch gestützt auf eigene Be- denken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Die Möglichkeit einer

- 4 - Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 2.1. In der angefochtenen Einstellungsverfügung gibt die Staatsanwaltschaft zu- nächst die relevanten Aussagen der Beteiligten wie folgt wieder: 2.1.1. Der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2016 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, er sei im C._____ gewesen und habe etwas gegessen, als er einen grossen Tumult gehört habe. Der Beschwerdeführer habe draussen zwei Kinder massiv angeschrien, bedroht und beleidigt. Er habe gesehen, dass die Kinder Angst gehabt hätten und habe sich entschieden, aufzustehen und zur Türe zu gehen. Er habe zum Be- schwerdeführer gesagt, er solle aufhören. Der Beschwerdeführer habe sich dann umgedreht und sich auf ihn fokussiert und ihn übel beleidigt, was ihn aber 'kalt ge- lassen' habe. Er habe beschwichtigend gesagt, es sei jetzt gut, er solle wieder reinkommen. Er habe ihm die Türe aufgehalten und der Beschwerdeführer habe ihn beim Vorbeigehen angerempelt und ihn an der Trainerjacke gepackt. Er habe den Beschwerdeführer dann auch am Hemd und an der Hand gehalten und ihn um sich herumgedreht und leicht weggeschoben. Der Beschwerdeführer habe dann versucht, ihn mit der Handkante auf den Hals zu schlagen, was ihn 'recht überrascht' habe. Er sei der Meinung, sowas mache man nur, wenn man jeman- den nachhaltig schädigen wolle. Er sei 'schaurig erschrocken'. Er habe sich einge- rollt und wieder ausgestreckt und dem Beschwerdeführer einen Faustschlag unter das linke Auge verpasst. Er habe das erst realisiert, als der Beschwerdeführer rückwärts gestrauchelt sei. Er habe ihm danach helfen wollen aufzustehen, weil es ihm nicht recht gewesen sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdegegner 1 präzisierend zu Protokoll gegeben, er habe dem Beschwerdeführer die Türe aufgehalten. Als der Beschwerdeführer reingegangen sei, sei er von ihm angerempelt worden. Sie hätten sich dann ir-

- 5 - gendwie gegenseitig an den Kleidern gepackt. Der Beschwerdeführer habe ihn an der Jacke gepackt und er habe versucht, die Hand zu lösen. Als er die Hand des Beschwerdeführers gelöst habe, habe dieser relativ ansatzlos versucht, mit seiner rechten Hand gegen seinen Hals zu schlagen und habe ihn seitlich am Kehlkopf getroffen. Er sei danach auch beim Arzt gewesen. Es sei nur eine Prellung gewe- sen und er habe zwei Tage Schluckweh gehabt und sei heiser gewesen. Er sei früher längere Zeit Trainer im Amateurboxen gewesen und habe selber geboxt. Als der Beschwerdeführer ihm den Schlag verpasst habe, habe er sich eingerollt und sich so gedeckt. Aus Reflex aufgrund des langen Trainings habe er dem Be- schwerdeführer dann einen Schlag verpasst. Das sei ihm erst bewusst geworden, als der Beschwerdeführer nach hinten getaumelt sei. Es sei kein bewusster Schlag gewesen. Nach Durchsicht der Videoaufnahmen habe der Beschwerdegegner 1 ergänzt, er habe sich nicht mehr daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ihn direkt am Hals gepackt habe und es sei ihm auch nicht mehr klar gewesen, dass er dem Beschwerdeführer tatsächlich den Weg ins Restaurant versperrt habe. Die körper- lichen Aggressionen seien vom Beschwerdeführer ausgegangen. Er denke, dass er den Faustschlag als Gegenwehr ausgeführt habe. Es tue ihm leid, was passiert sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Dezember 2016 ha- be der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie be- reits bei der Polizei gemacht. Beim Durchlesen des Protokolls habe er ergänzt, im Nachhinein denke er, der Beschwerdeführer habe ihn nicht am Hals erwischt mit dem Handkantenschlag. Er denke, die Schmerzen an seinem Hals seien vom ers- ten Angriff des Beschwerdeführers auf seinen Hals. Gerade als er damals nach- hause gekommen sei, habe er seiner Freundin erzählt, der Beschwerdeführer ha- be ihn auf den Hals geschlagen und er habe ihm eine 'getätscht' (Urk. 3 E. 2). 2.1.2. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

16. August 2016 im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, er sei im C._____ gewe- sen. Sein Fahrrad sei vor dem Restaurant gestanden. Zwei zehn- bis elfjährige Jugendliche seien mit Fahrrädern zu seinem Fahrrad gefahren. Einer der beiden

- 6 - habe das Kabelschloss zwischen den Speichen seines Fahrrades durchgescho- ben und rausgerissen, worauf sein Fahrrad umgefallen sei. Er sei hinausgegan- gen und habe gesagt, sie sollen sein Fahrrad wieder aufstellen, worauf sie gesagt hätten, sie hätten nichts gemacht. Schliesslich habe einer der beiden das Fahrrad aufgestellt und die beiden seien weggegangen. Als er wieder in den C._____ ha- be reingehen wollen, sei die Türe aufgegangen, der Beschwerdegegner 1 sei hin- ausgekommen, habe ausgerufen und ihn an den Schultern gepackt. Er habe ver- sucht, den Beschwerdegegner 1 wegzustossen, was ihm nicht gelungen sei. Da- nach wisse er nicht mehr, was passiert sei. Er wisse nicht mehr, wie er in den C._____ gekommen sei. Plötzlich habe er kurz vor sich etwas gesehen und schon sei er nach hinten umgefallen. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht geschla- gen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Eingang versperrt und ihn am Hin- eingehen gehindert. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht am Hals gepackt. Er habe den Beschwerdegegner 1 auch nicht gegen den Hals/Kehlkopf geschlagen. Er habe seit dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 7. No- vember und 6. Dezember 2016 hätten zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnis- sen geführt (Urk. 3 E. 3). 2.1.3. Die zum Tatzeitpunkt ebenfalls im C._____ D._____ anwesende E._____ habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2016 im We- sentlichen zu Protokoll gegeben, dass sie den Schlag des Beschwerdegegners 1 nicht gesehen habe. Sie habe lediglich zum Geschehen vor der Auseinanderset- zung der Parteien Auskunft geben können. Demnach sei der Beschwerdeführer sehr hässig rausgerannt, als sein Fahrrad umgefallen sei. Er habe die beiden Bu- ben aufs Übelste 'zusammengeschissen' und sie als 'huere Arschloch' etc. beti- telt. Der Junge sei schon dabei gewesen, das Fahrrad wieder aufzustellen und habe sich mehrmals entschuldigt beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei richtig ausgetickt und sie habe gedacht, es gehe nicht mehr lange, bis er den Jungen schlage. Sie habe sich überlegt, ob sie etwas zum Beschwerdeführer sa- gen solle, dann sei aber schon der Beschwerdegegner 1 aufgestanden und zur Türe gegangen. Er sei bei der Türe stehen geblieben und habe dem Beschwerde-

- 7 - führer gesagt, er solle aufhören, man beschimpfe Kinder nicht in dieser Art. Der Beschwerdeführer sei richtig jähzornig gewesen und habe zum Beschwerdegeg- ner 1 gesagt, das gehe ihn nichts an, der andere 'Tubel' habe sein Fahrrad um- geworfen. Der Beschwerdegegner 1 habe beschwichtigend zum Beschwerdefüh- rer gesagt, man rede nicht so mit Kindern. Der Beschwerdeführer sei auf den Be- schwerdegegner 1 zugegangen. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwer- deführer am Arm gehalten und ihn in den C._____ reinnehmen wollen. Der Be- schwerdegegner 1 habe zwei- oder dreimal dem C._____ Personal gerufen, er brauche Hilfe. Der Beschwerdegegner 1 habe auch gesagt, es solle jemand die Polizei rufen. Sie habe dann nicht mehr gesehen, was passiert sei. Der Be- schwerdeführer sei dann plötzlich umgefallen und habe geschrien, der Beschwer- degegner 1 habe ihn auf die Nase gehauen. Der Beschwerdegegner 1 habe ge- sagt, der Beschwerdeführer habe ihn gewürgt. Der Beschwerdegegner 1 habe sich entschuldigt beim Beschwerdeführer und ihm beim Aufstehen helfen wollen, was der Beschwerdeführer nicht gewollt habe. Der Bube habe sich auch beim Beschwerdegegner 1 bedankt, dass er sich eingesetzt habe für ihn (Urk. 3 E. 4). 2.2. Anschliessend beschreibt die Staatsanwaltschaft den Inhalt der von den Überwachungskameras des C._____ sichergestellten Aufnahmen wie folgt (Urk. 3 E. 6): Videozeit Handlung 13:30:59 Der Beschwerdegegner 1 steht auf und öffnet die Türe des Restaurants. Der Beschwerdeführer geht auf den Beschwer- degegner 1 zu. 13:31:03 Der Beschwerdegegner 1 fasst den Beschwerdeführer mit bei- den Armen an den Oberarmen und der Beschwerdeführer reisst sich los und macht einen Schritt rückwärts. 13:31:10 Der Beschwerdegegner 1 steht in der Türe. Der Beschwerde- führer packt den Beschwerdegegner 1 mit beiden Händen am Hals und stösst ihn zurück.

- 8 - 13:31:12 Der Beschwerdegegner 1 befreit sich vom Würgegriff, indem er sich abdreht und den Beschwerdeführer um sich herum- führt. Der Beschwerdegegner 1 hält mit der linken Hand den Beschwerdeführer an der Jacke, Höhe Oberarm. Der Be- schwerdegegner 1 schaut dabei in Richtung Kassenbereich des Restaurants. 13:31:13 Der Beschwerdeführer führt einen Schlag mit der Handkante in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 1 aus. 13:31:14 Der Beschwerdegegner 1 macht einen Schritt nach vorne und schlägt den Beschwerdeführer mit der rechten Faust ins Ge- sicht. 2.3. Auf diesen Videoaufnahmen, so die Staatsanwaltschaft weiter, sei demnach ersichtlich, dass die erste gewalttätige Handlung vom Beschwerdeführer ausge- gangen sei, welcher den Beschwerdegegner 1 mit beiden Händen am Hals ge- packt und zurückgestossen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe sich aus dem Würgegriff befreit, indem er sich abgedreht und den Beschwerdeführer mit einer Drehbewegung um sich herumgeführt habe. Unmittelbar nachdem der Beschwer- deführer einen Schlag mit der Handkante in Richtung des Kopfes des Beschwer- degegners 1 ausgeführt habe, habe dieser dem Beschwerdeführer die Faust ins Gesicht geschlagen, was den Nasenbeinbruch verursacht habe. Werde jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so sei der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Rechtsprechung müsse die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamt- heit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Die Angemessenheit der Ab- wehr sei aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befunden habe. Es dürften nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen dazu angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht al- lenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätten begnü-

- 9 - gen können und sollen (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner 1 sei durch den Beschwerdeführer massiv angegriffen worden, indem dieser ihn zuerst mit beiden Händen am Hals gepackt und nach hinten gestossen und danach einen Schlag mit der Handkante in Richtung des Beschwerdegegners 1 ausgeführt habe. Unmittelbar darauf habe der Beschwer- degegner 1 den Beschwerdeführer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dieser Abwehrschlag des Beschwerdegegners 1 sei angesichts der äusserst aggressi- ven Vorgehensweise des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen, weshalb der Beschwerdegegner 1 dafür nicht zu bestrafen sei (Urk. 3 E. 7 bis 9). 2.4. Im Sinne einer Eventualbegründung erwägt die Staatsanwaltschaft schliess- lich, selbst wenn man davon ausginge, der Schlag des Beschwerdegegners 1 ins Gesicht des Beschwerdeführers sei ein unverhältnismässiges Mittel zur Abwehr des Angriffs gewesen, würde der Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB straffrei ausgehen, weil er verständlicherweise derart über das überra- schend aggressive Verhalten des siebzigjährigen Beschwerdeführers erschrocken sei, dass er die Grenze der Notwehr nicht schuldhaft überschritten habe (Urk. 3 E. 10).

3. Diesen Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich beizupflichten. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach er (der Beschwerdeführer) "die Jugendlichen" bedroht habe, sei falsch. Der Beschwerdegegner 1 habe sich ja im Lokal befunden, bei geschlossener Tür (Urk. 2 Rz. 4). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auf das (womöglich unabsichtliche) Umwerfen seines Velos völlig unangemessen reagierte. Dies be- schrieb nicht nur der Beschwerdegegner 1 anschaulich und glaubhaft so, sondern auch die unbeteiligte und die ganze Zeit im Restaurant sitzende E._____. So gab diese an, der Beschwerdeführer sei "wirklich ausgetickt", "richtig jähzornig gewe- sen", sie habe das Gefühl gehabt, es gehe nicht mehr lange, bis er (der Be-

- 10 - schwerdeführer) dem Jungen eins schmiere (Urk. 10/9 F. 3). Darauf ist entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 Rz. 8) abzustellen. Dessen Vermutung, die Aus- kunftsperson stehe "in irgendeiner Beziehung zu den beiden Jugendlichen", und der damit implizit geäusserte Vorwurf der Falschaussage ist völlig aus der Luft gegriffen. Dass E._____ den Beschwerdeführer aufgrund ihrer Wahrnehmungen als Schuldigen bezeichnet hatte, ist nachvollziehbar, selbst wenn sie den eigentli- chen Schlag des Beschwerdegegners 1 aufgrund eines visuellen Hindernisses nicht sah (vgl. Urk. 10/9 F. 3), und tangiert ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf das Geschehen vor dem fraglichen Faust- schlag nicht. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, B._____ habe sich ja bei geschlos- sener Tür im Lokal befunden, zeigt dies nur, wie laut der Beschwerdeführer ge- schrien haben muss. Die Bestreitung, er habe die Kinder nicht aufs Übelste be- schimpft (Urk. 10/8/2 F. 19), ist unglaubhaft. Er gibt den Sachverhalt insoweit of- fensichtlich verkürzt und unvollständig wieder. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass das Fahrrad deshalb umfiel, weil die Kinder aus Jux ihr Kabelschloss zuerst auch durch ein Rad des Velos des Be- schwerdeführers zogen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, änderte dies nichts daran, dass er die Kinder – sie waren zwölf beziehungsweise dreizehnjäh- rig und damit entgegen dem Beschwerdeführer noch keine Jugendlichen – in ei- ner Art und Weise beschimpfte, die in keinem Verhältnis zu ihrem Verhalten stand und überdies wenn nicht gar als Drohung so doch wohl als Ehrverletzung im Sin- ne des Strafgesetzbuches zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdegegner 1 hatte demnach objektiv und subjektiv begründeten An- lass, sich in das Geschehen einzumischen und den Beschwerdeführer aufzufor- dern, die Kinder in Ruhe zu lassen. 3.2. Was danach geschah, ist durch das sichergestellte Videomaterial dokumen- tiert. Es ist schlicht falsch, wenn der Beschwerdeführer die Aufnahmen als "sehr undeutlich und daher kaum aussagekräftig" bezeichnet (Urk. 2 Rz. 5) oder be- hauptet, das vorhandene Videomaterial, "völlig unscharfe Aufnahmen aus zu

- 11 - grosser Distanz von zwei im C._____ installierten Videokameras", liefere keine schlüssigen und strafprozessual verwertbaren Ergebnisse (Urk. 2 Rz. 9). Es sind zwar keine hochauflösenden Aufnahmen. Wer wann was tat und insbe- sondere wer seine Arme wann wo hatte, lässt sich aber ohne Mühe erkennen (Urk. 10/6, bis circa 13:31:16 auf den Dateien "Seq2" [auf den Eingang des Res- taurants gerichtete Kamera] und ab etwa 13:31:14 auf den Dateien "Seq1" [Ka- mera mit Blick auf den Gästeraum]): Der Beschwerdegegner 1 sitzt zuerst an sei- nem Platz, von wo aus er die Szene, die sich vor dem Lokal abspielt, überblickt (13:30:53). Er steht auf, öffnet die Tür und wendet sich an den Beschwerdeführer, der sich in diesem Moment von den Kindern abwendet und ein paar Schritte in Richtung Tür macht (13:30:54-59). Der Beschwerdegegner 1 und der Beschwer- deführer diskutieren offenbar. Dabei steht der Beschwerdegegner 1 im Türrahmen und hält zunächst die Tür mit seiner linken Hand offen (13:31:00-03). Nun greifen sich die zwei Kontrahenten gegenseitig an die Arme. Dabei lässt der Beschwer- degegner 1 die Tür los (13:31:03). Der Beschwerdeführer schüttelt den linken Arm des Beschwerdegegners 1 ab, indem er mit seiner rechten Schulter eine Bewe- gung nach hinten macht (13:31:05). Der Beschwerdeführer und der Beschwerde- gegner 1 diskutieren weiter. Körperkontakt haben sie jetzt nicht. Der Beschwer- degegner 1 steht noch immer im Türrahmen. Mit seiner linken Hand muss er we- gen des automatischen Türschliessers wiederholt an die Tür greifen, um diese of- fen zu halten. Seine rechte Hand hält er mit ausgestrecktem Zeigefinger in die Höhe (13:31:05-10). Nun greift der Beschwerdeführer unvermittelt mit den Hän- den dem Beschwerdegegner 1 an den Hals (13:31:10). Der Beschwerdegegner 1 fasst hierauf den Beschwerdeführer an die Arme. Während sich beide noch auf diese Weise gegenseitig festhalten, verlagert sich das Ganze ins Innere des Res- taurants. Ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer zieht oder umge- kehrt dieser jenen stösst, ist nicht zweifelsfrei erkennbar (13:31:10-12). Jetzt macht der Beschwerdegegner 1 eine Drehung um seine eigene Achse nach rechts und reisst den Beschwerdeführer entsprechend mit. Durch diese Bewe- gung löst sich der Griff des Beschwerdeführers (13:31:12-13). Der Beschwerde- gegner 1 hält den Beschwerdeführer jetzt nur noch mit seiner linken Hand am rechten Jackenärmel auf der Höhe des Oberarms, als der Beschwerdeführer mit

- 12 - seiner rechten Hand in Richtung des Halses beziehungsweise des Kopfes des Beschwerdegegners 1 schlägt (13:31:13). Daraufhin schlägt der Beschwerdegeg- ner 1 dem Beschwerdeführer mit der rechten Faust ins Gesicht (13:31:14). Der Beschwerdeführer macht einige Schritte rückwärts, versucht sich, an den Händen des Beschwerdegegners 1 festzuhalten, der seiner Bewegung folgt, und fällt rückwärts auf den Boden (13:31:14-16). Der Beschwerdegegner 1 bückt sich zum Beschwerdeführer, richtet sich wieder auf und ruft ins Lokal (13:31:16-20). Aufgrund dieser eindeutigen Filmaufnahmen sind die Aussagen des Beschwerde- gegners 1 zu diesem Kerngeschehen nicht weiter von Bedeutung. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Obergericht dazu äussert (vgl. etwa Urk. 2 Rz. 4, 5, 6), ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Einstellung stützt sich nicht auf diese Aussa- gen, sondern auf die Aufnahmen. Ebenso erweist sich die Einvernahme der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugin (Urk. 10/11/4) als überflüssig. Diesen Be- weisantrag wies die Staatsanwaltschaft zu Recht ab (vgl. Urk. 3 E. 5). Das mass- gebliche Geschehen, der Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung, steht aufgrund der Videoaufnahmen fest. Dass die angerufene Zeugin, wie vom Beschwerdefüh- rer behauptet (Urk. 2 Rz. 9), Angaben zum Kerngeschehen machen könne, ist deshalb irrelevant. 3.3. Auch in rechtlicher Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu bean- standen. 3.3.1. Wird jemand ohne Not angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Wie schon die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, muss die Abwehr in einer Notwehrsituati- on nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rol- le spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächli- che Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat be- fand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger ein-

- 13 - schneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). 3.3.2. Die erste relevante Gewaltanwendung erfolgte durch den Beschwerdefüh- rer. Nachdem sich der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer gegensei- tig an den Armen hielten, trennten sie sich wieder, um während rund fünf Sekun- den weiter zu diskutieren. Es war dann der Beschwerdeführer, der den Be- schwerdegegner 1 ohne ersichtlichen Anlass am Hals packte. Die gegenteilige Annahme des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift (Urk. 2 Rz. 10 Abs.

3) beruht auf einer Sachverhaltsdarstellung, die den Videoaufzeichnungen wider- spricht. Die Reaktion des Beschwerdegegners 1 bestand zunächst darin, dass er den Beschwerdeführer an den Armen festhielt und sich aus dessen Griff löste, in- dem er sich drehte und ihn mitriss. Erst als der Beschwerdeführer auch noch mit seiner Hand in Richtung des Halses des Beschwerdegegners 1 schlug, erfolgte der inkriminierte Faustschlag. In diesem Moment musste und durfte der Be- schwerdegegner 1 von einem andauernden Angriff ausgehen. Es war der Be- schwerdeführer, der sich von Beginn ausgesprochen aggressiv verhalten und den Beschwerdegegner 1 in unmittelbarer Folge zwei Mal attackiert hatte. Der Be- schwerdegegner 1 konnte nicht abschätzen, ob der Beschwerdeführer weiter zu- schlagen oder ihn erneut am Hals packen würde. Er musste solches nicht weiter dulden. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer keinen Grund für den aggressiven körperlichen Angriff gegeben hatte. Zunächst kann sein Eingreifen, als der Beschwerdeführer die Kinder beschimpfte, keines- falls als unzulässige Provokation gewertet werden, sondern war der Situation wie schon dargelegt angemessen. Der Beschwerdegegner 1 verhielt sich dabei, wie es auch E._____ beschrieb (Urk. 10/9 F. 4), im Gegensatz zum Beschwerdefüh- rer ruhig und deeskalierend und liess sich auch nicht durch die nun gegen ihn ge- richteten Beschimpfungen des Beschwerdeführers provozieren. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, der Beschwerdegegner 1 habe ihm unzuläs- sigerweise den Weg zurück ins Restaurant verwehrt, war dies keine Rechtferti- gung dafür, ihm buchstäblich an die Gurgel zu gehen.

- 14 - Sodann geht der Beschwerdeführer erneut von einer widerlegten Sachverhalts- darstellung aus, wenn er vorbringt, es habe ihm [im Zeitpunkt nach der Drehung] zugestanden, sich zur Wehr zu setzen; wenn er dabei "einen Rundschlag" ausge- führt habe, sei diese "Abwehr reflexartig und ungezielt" gewesen (Urk. 10 Rz. 10 Abs. 5). Die Drehung des Beschwerdegegners 1 war darauf gerichtet, sich dem Würgegriff des Beschwerdeführers zu entziehen. Sie berechtigte diesen nicht, er- neut zum Angriff überzugehen und (sehr wohl gezielt) zuzuschlagen. Angesichts dieser Umstände ist der Faustschlag durch den Beschwerdegegner 1 durchaus als angemessene Abwehrreaktion zu werten. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund seines Alters (er war damals 42 Jahre alt, der Beschwerdeführer 69) und seiner (längere Zeit zurückliegenden) Amateurbox- erfahrung dem Beschwerdeführer körperlich grundsätzlich überlegen war. Dass ändert aber nichts daran, dass sich Letzterer augenscheinlich immer aggressiver verhielt und sich nicht beruhigen wollte, obwohl der Beschwerdegegner 1 sein Mögliches getan hatte, um die Situation auf friedliche Art und Weise zu entschär- fen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle zudem auf den Umstand, dass der Be- schwerdegegner 1 nach der Aussage E._____s (Urk. 10/9 F. 3 und 8) vor der ge- walttätigen Eskalation mehrmals das C._____ Personal um Hilfe gebeten hatte, was aber ignoriert worden war. Trotz der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdegegners 1 waren die Atta- cken des Beschwerdeführers für jenen nicht harmlos. Dieser war wie gesagt in- nert weniger Sekunden zwei Mal am Hals attackiert worden. Er gab an, zwei Tage lang heiser gewesen zu sein und Schluckweh gehabt zu haben, weshalb er zum Arzt gegangen sei, der aber nur eine Prellung festgestellt habe (Urk. 10/7/1 F. 7). Das ist glaubhaft; entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 Rz. 4) auch wenn kei- ne entsprechenden Arztzeugnisse bei den Akten liegen. War nun wie dargelegt zu befürchten, der Beschwerdeführer würde den Beschwerdegegner 1 weiter schla- gen, hätten durchaus auch ernsthaftere Verletzungen resultieren können. Vom mehrfachen Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers auf die Unverhältnis- mässigkeit der Abwehr zu schliessen, ist nicht zulässig. Vom Beschwerdegegner 1 zu verlangen, dass er in dieser Situation, die ihm eine Entscheidung innert Se-

- 15 - kundenbruchteile abverlangte, einen Weg findet, seinen Gegner von weiteren At- tacken abzuhalten, gleichzeitig aber sicherstellt, dass dieser nicht verletzt wird (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 Rz. 10, wonach "von ei- nem kampferprobten Boxer" erwartet werden könne und müsse, dass er "sein körperliches Potential gezielt, dosiert und wohl überlegt" einsetze), hiesse Un- mögliches zu verlangen. Daran ändert die zwanzig Jahre zurückliegende Erfah- rung des Beschwerdegegners 1 im Amateurboxen nichts. Auch wenn der Faust- schlag ins Gesicht den Beschwerdeführer einer gewissen Gefahr für seine Ge- sundheit aussetzte und tatsächlich zu einem Nasenbeinbruch führte, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in dieser Situation keine mildere Massnahme sah, dem anhaltenden Angriff ein Ende zu setzen. Es ist auch keineswegs so, dass er zu einem K. o.-Schlag ausgeholt und mit voller Wucht zugeschlagen hätte. Wie auf dem Video ersichtlich ist, strauchelte der Be- schwerdeführer zwar und konnte sich trotz einigen Schritten nicht mehr auffangen und fiel rückwärts auf den Boden. Der Faustschlag setzte ihn aber keineswegs ausser Gefecht. Die Voraussetzungen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB waren demnach gege- ben, als der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit der Faust ins Ge- sicht schlug. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht klar ist. Das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 war gerechtfertigt. Selbst wenn man annähme, ein Gericht könnte zu einem gegentei- ligen Schluss gelangen und den Faustschlag nicht als durch Notwehr gerechtfer- tigt qualifizieren (und darüber hinaus auch einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB verneinen), erschiene diese Wahrscheinlichkeit jedenfalls als weit geringer als jene eines Freispruchs und rechtfertigte in keinem Fall eine Anklage. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 al- so zu Recht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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4. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens gemäss § 17 Abs. 1 GebV OG (300 bis 12 000 Franken) und in Beachtung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebV OG (Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand des Gerichts) auf 1500 Franken festzusetzen. Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerde- gegner 1 hatte keine erheblichen Aufwendungen (Art. 436 in Verbindung mit Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, gegen Empfangsbestäti- gung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung

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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 25. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Weber