Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 April 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2017 recht- zeitig Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend Betrug etc. Ferner er- suchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2, Beilagen: Urk. 5).
- 3 -
2. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einho- len von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Per- son durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). Soweit die angefochtenen Verfügungen das Dossier 1 betreffen, beziehen sie sich auf die Anzeige der D._____ SA. Als Geschädigte der in dieser Anzeige dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Delikte werden im Polizeirapport vom
7. August 2014 die D._____ SA, E._____ und die F._____ GmbH genannt, nicht jedoch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/D1/3). Soweit das Verfahren somit we- gen dieser Delikte eingestellt wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht betroffen und damit nicht beschwert. Mangels Be- schwerdelegitimation ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen "eindeu- tig" nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnah- me erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abge- leiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteile BGer 6B_831/2016 v. 13.2.2017 Erw. 2.1.1 und 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2).
- 4 - 3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 als Verantwortlicher der Firma G._____ gmbh holding und der Beschwerdegegner 2 als deren Geschäfts- führer hätten ihm, dem Beschwerdeführer, den Lohn für die Monate Mai 2013 bis November 2013 (rund Fr. 5'000.–) nicht ausbezahlt. In der Folge sei die Firma in H._____ gmbh umbenannt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe von ca. Mai 2013 bis November 2013 im Stundenlohn für die Firma G._____ gmbh holding gearbeitet, wobei er den Ein- satzvertrag per E-Mail erhalten und diese Leute nie gesehen habe; auch den Be- schwerdegegner 2 nicht, der der Geschäftsführer der G._____ gmbh holding und sein direkter Vorgesetzter gewesen sei. Als er sich nach dem ausbleibenden Lohn erkundigt habe, habe man ihm gesagt, es sei ihm von der Suva bereits genug ausbezahlt worden. Da sie ihm trotz wiederholtem Nachfragen den Lohn nicht ausbezahlt hätten, habe er sich an den Friedensrichter gewandt. Zu jenem Zeit- punkt habe sich die Firma bereits H._____ gmbh genannt (Urk. 8/D2/3). 3.2 Gemäss Handelsregisterauszug und polizeilichen Erkenntnissen war der Beschwerdegegner 1 in der Zeit vom 7. März 2013 bis 22. Juli 2014 geschäftsfüh- render Gesellschafter der G._____ gmbh holding, bevor die Firma in I._____ GmbH umbenannt, die Stammanteile auf J._____ übertragen und im Handelsre- gister der Geschäftszweck geändert wurden (Urk. 8/D3/1 S. 3 f.; Urk. 8/D3/4/6). Mit Urteil vom 14. Januar 2015 wurde über die I._____ GmbH der Konkurs eröff- net (Urk. 8/D3/4/1) und am 13. Februar 2015 das Konkursverfahren mangels Akti- ven eingestellt (Urk. 8/D3/1 S. 5). Im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt ergab sich gegen den Be- schwerdegegner 1 der Vorwurf der Misswirtschaft (Dossier 3). Ihm wurde vorge- worfen, als geschäftsführender Gesellschafter der G._____ gmbh holding bis 22. Juli 2014 deren Konkurs verschleppt zu haben, indem er trotz Anzeichen der Überschuldung nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen ge- mäss Obligationenrecht ergriffen habe. Durch diese Pflichtverletzung habe er es ermöglicht, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger bzw. deren Konkursmasse weiter verschlimmert habe. Wie erwähnt
- 5 - wurde der Beschwerdegegner 1 mit Strafbefehl vom 12. April 2017 wegen Miss- wirtschaft schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/D1/18 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 wird im Handelsregisterauszug der G._____ gmbh holding bzw. der I._____ GmbH nicht aufgeführt (Urk. 8/D3/4/6). 3.3 Dem Handelsregisterauszug betreffend die H._____ gmbh lässt sich ent- nehmen, dass diese Firma am 6. Januar 2014 im Handelsregister eingetragen wurde. Bis 27. Oktober 2015 waren der Beschwerdegegner 1 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung und der Beschwerdegegner 2 sowie ein K._____ als Geschäftsführer eingetragen (Urk. 8/D2/5/2). Letzterer erklärte in ei- nem Schreiben vom 18. September 2015 im Namen der H._____ gmbh gegen- über dem Friedensrichteramt L._____, dass sie den Beschwerdeführer nicht ken- nen würden und zwischen ihnen nie ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Ihre Fir- ma sei erst im Januar 2014 gegründet worden, während die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Lohnforderungen aus der Zeit von August 2013 bis No- vember 2013 stammten (Urk. 8/D2/4/3). 4.1 Soweit das Ausbleiben der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen allenfalls darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdegeg- ner 1 aufgrund von Misswirtschaft hierzu gar nicht in der Lage war, wird der Sachverhalt vom erwähnten Strafbefehl vom 12. April 2017 erfasst, mit welchem der Beschwerdegegner 1 der Misswirtschaft schuldig gesprochen wurde. Im Übrigen handelt es sich bei Lohnzahlungen um vertragliche Pflichten ei- nes Arbeitgebers. Moniert der Beschwerdeführer das Ausbleiben von Lohnzah- lungen, macht er nichts anderes geltend als die Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Folgen von Leistungsstörungen bei Verträgen werden jedoch grundsätzlich durch das Zivilrecht geregelt. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (even- tualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (Urteile BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8 und 6B_663/2011 v. 2.2.2012 Erw. 2.4.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1
- 6 - lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung zu bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten (Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 2, 6B_981/2013 v. 10.3.2014 Erw. 3, 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2 und 1B_587/2011 v. 24.11.2011 Erw. 2.3). Unter welchen Umständen eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher nicht in allgemeiner Weise umschrieben. Es hat beispielsweise rein zivilrechtliche Streitigkeiten angenom- men, als zwischen den Parteien allein die Auslegung eines Vertrags streitig war (vgl. Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 3.3.3 und 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2) oder als es einzig um Leistungsstörungen bei der Vertragser- füllung ging (vgl. Urteil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8). Angesichts der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe geht es letztlich allein um die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 oder der Beschwerdegegner 2 seinen vertraglichen Pflichten als Arbeitgeber nicht nachgekommen ist bzw. ob es bei der Erfüllung eines (Arbeit- bzw. Einsatz-)Vertrages zu Leistungsstörungen gekommen ist. Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen nach dem Gesagten jedoch eine rein zivilrechtliche Angelegenheit dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären ist. Selbst wenn somit die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Lohn nicht ausbezahlt haben sollten, wäre dies aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant. 4.2 Im Übrigen lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 18. Dezember 2015 nicht entnehmen, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 und 2 strafrechtlich relevant verhalten haben könn- ten. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Sachverhalt keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 ergibt. Damit hat die Staatsanwalt- schaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betref- fend Betrug etc. nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 - III.
Dispositiv
- Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).
- Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels erheblicher Umtriebe – auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet – ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichterin lic. iur. F. Schorta)
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 8 - Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Ge- richtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref S-4/2014/10001392 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − den Beschwerdeführer (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 5]; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref S-4/2014/10001392 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) - 9 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170139-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrich- ter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. S. Borer Verfügung und Beschluss vom 23. Juni 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 12. April 2017 in Sachen gegen B._____ (Dossier 1 und 2), S-4/2014/10001392 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 12. April 2017 in Sachen gegen C._____, S-4/2014/10001392
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Aufgrund einer Strafanzeige der D._____ SA vom 11. Juli 2014 rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 7. August 2014 gegen eine unbekannte Person we- gen geringfügigen Betrugs etc. (Dossier 1; Urk. 8/D1/3). Polizeiliche Ermittlungen ergaben als möglichen Beschuldigten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1; Urk. 8/D1/5). Infolge einer Anzeige von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Dezember 2015 rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 11. Januar 2016 erneut gegen den Beschwerdegegner 1 sowie zusätzlich gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen Betrugs (Dossier 2; Urk. 8/D2/1). Überdies rapportierte die Kantonspolizei Zürich am 6. April 2016 gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Misswirtschaft etc. (Dossier 3; Urk. 8/D3/1). 1.2 Mit Strafbefehl vom 12. April 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdegegner 1 der Misswirtschaft schuldig (Dossier 3; Urk. 8/D1/18). In Bezug auf die Dossiers 1 und 2 verfügte sie gleichentags, dass eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 we- gen Betrugs etc. nicht an die Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 8/D1/20; Urk. 4 = Urk. 8/D1/21). Gegen die beiden vorgenannten Nichtanhandnahmeverfügungen vom
12. April 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2017 recht- zeitig Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend Betrug etc. Ferner er- suchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2, Beilagen: Urk. 5).
- 3 -
2. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einho- len von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Per- son durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). Soweit die angefochtenen Verfügungen das Dossier 1 betreffen, beziehen sie sich auf die Anzeige der D._____ SA. Als Geschädigte der in dieser Anzeige dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Delikte werden im Polizeirapport vom
7. August 2014 die D._____ SA, E._____ und die F._____ GmbH genannt, nicht jedoch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/D1/3). Soweit das Verfahren somit we- gen dieser Delikte eingestellt wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht betroffen und damit nicht beschwert. Mangels Be- schwerdelegitimation ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen "eindeu- tig" nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnah- me erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abge- leiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 Erw. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist namentlich der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.3; Urteile BGer 6B_831/2016 v. 13.2.2017 Erw. 2.1.1 und 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2).
- 4 - 3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 als Verantwortlicher der Firma G._____ gmbh holding und der Beschwerdegegner 2 als deren Geschäfts- führer hätten ihm, dem Beschwerdeführer, den Lohn für die Monate Mai 2013 bis November 2013 (rund Fr. 5'000.–) nicht ausbezahlt. In der Folge sei die Firma in H._____ gmbh umbenannt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe von ca. Mai 2013 bis November 2013 im Stundenlohn für die Firma G._____ gmbh holding gearbeitet, wobei er den Ein- satzvertrag per E-Mail erhalten und diese Leute nie gesehen habe; auch den Be- schwerdegegner 2 nicht, der der Geschäftsführer der G._____ gmbh holding und sein direkter Vorgesetzter gewesen sei. Als er sich nach dem ausbleibenden Lohn erkundigt habe, habe man ihm gesagt, es sei ihm von der Suva bereits genug ausbezahlt worden. Da sie ihm trotz wiederholtem Nachfragen den Lohn nicht ausbezahlt hätten, habe er sich an den Friedensrichter gewandt. Zu jenem Zeit- punkt habe sich die Firma bereits H._____ gmbh genannt (Urk. 8/D2/3). 3.2 Gemäss Handelsregisterauszug und polizeilichen Erkenntnissen war der Beschwerdegegner 1 in der Zeit vom 7. März 2013 bis 22. Juli 2014 geschäftsfüh- render Gesellschafter der G._____ gmbh holding, bevor die Firma in I._____ GmbH umbenannt, die Stammanteile auf J._____ übertragen und im Handelsre- gister der Geschäftszweck geändert wurden (Urk. 8/D3/1 S. 3 f.; Urk. 8/D3/4/6). Mit Urteil vom 14. Januar 2015 wurde über die I._____ GmbH der Konkurs eröff- net (Urk. 8/D3/4/1) und am 13. Februar 2015 das Konkursverfahren mangels Akti- ven eingestellt (Urk. 8/D3/1 S. 5). Im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt ergab sich gegen den Be- schwerdegegner 1 der Vorwurf der Misswirtschaft (Dossier 3). Ihm wurde vorge- worfen, als geschäftsführender Gesellschafter der G._____ gmbh holding bis 22. Juli 2014 deren Konkurs verschleppt zu haben, indem er trotz Anzeichen der Überschuldung nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen ge- mäss Obligationenrecht ergriffen habe. Durch diese Pflichtverletzung habe er es ermöglicht, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger bzw. deren Konkursmasse weiter verschlimmert habe. Wie erwähnt
- 5 - wurde der Beschwerdegegner 1 mit Strafbefehl vom 12. April 2017 wegen Miss- wirtschaft schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/D1/18 S. 3). Der Beschwerdegegner 2 wird im Handelsregisterauszug der G._____ gmbh holding bzw. der I._____ GmbH nicht aufgeführt (Urk. 8/D3/4/6). 3.3 Dem Handelsregisterauszug betreffend die H._____ gmbh lässt sich ent- nehmen, dass diese Firma am 6. Januar 2014 im Handelsregister eingetragen wurde. Bis 27. Oktober 2015 waren der Beschwerdegegner 1 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung und der Beschwerdegegner 2 sowie ein K._____ als Geschäftsführer eingetragen (Urk. 8/D2/5/2). Letzterer erklärte in ei- nem Schreiben vom 18. September 2015 im Namen der H._____ gmbh gegen- über dem Friedensrichteramt L._____, dass sie den Beschwerdeführer nicht ken- nen würden und zwischen ihnen nie ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Ihre Fir- ma sei erst im Januar 2014 gegründet worden, während die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Lohnforderungen aus der Zeit von August 2013 bis No- vember 2013 stammten (Urk. 8/D2/4/3). 4.1 Soweit das Ausbleiben der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen allenfalls darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdegeg- ner 1 aufgrund von Misswirtschaft hierzu gar nicht in der Lage war, wird der Sachverhalt vom erwähnten Strafbefehl vom 12. April 2017 erfasst, mit welchem der Beschwerdegegner 1 der Misswirtschaft schuldig gesprochen wurde. Im Übrigen handelt es sich bei Lohnzahlungen um vertragliche Pflichten ei- nes Arbeitgebers. Moniert der Beschwerdeführer das Ausbleiben von Lohnzah- lungen, macht er nichts anderes geltend als die Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Folgen von Leistungsstörungen bei Verträgen werden jedoch grundsätzlich durch das Zivilrecht geregelt. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von (even- tualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einherginge (Urteile BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8 und 6B_663/2011 v. 2.2.2012 Erw. 2.4.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1
- 6 - lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung zu bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten (Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 2, 6B_981/2013 v. 10.3.2014 Erw. 3, 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2 und 1B_587/2011 v. 24.11.2011 Erw. 2.3). Unter welchen Umständen eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher nicht in allgemeiner Weise umschrieben. Es hat beispielsweise rein zivilrechtliche Streitigkeiten angenom- men, als zwischen den Parteien allein die Auslegung eines Vertrags streitig war (vgl. Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 Erw. 3.3.3 und 6B_235/2014 v. 26.5.2014 Erw. 3.2) oder als es einzig um Leistungsstörungen bei der Vertragser- füllung ging (vgl. Urteil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 Erw. 2.8). Angesichts der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe geht es letztlich allein um die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 oder der Beschwerdegegner 2 seinen vertraglichen Pflichten als Arbeitgeber nicht nachgekommen ist bzw. ob es bei der Erfüllung eines (Arbeit- bzw. Einsatz-)Vertrages zu Leistungsstörungen gekommen ist. Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen nach dem Gesagten jedoch eine rein zivilrechtliche Angelegenheit dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären ist. Selbst wenn somit die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Lohn nicht ausbezahlt haben sollten, wäre dies aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant. 4.2 Im Übrigen lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 18. Dezember 2015 nicht entnehmen, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1 und 2 strafrechtlich relevant verhalten haben könn- ten. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Sachverhalt keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 ergibt. Damit hat die Staatsanwalt- schaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betref- fend Betrug etc. nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 - III.
1. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog).
3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels erheblicher Umtriebe – auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet – ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichterin lic. iur. F. Schorta)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
- 8 - Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1; per Ge- richtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref S-4/2014/10001392 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − den Beschwerdeführer (unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 5]; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ref S-4/2014/10001392 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8]; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Borer