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UE170138

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-11-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 13. Januar 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die in seiner Zahnarztpraxis mit einem Pensum von 10 % angestellte B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen des Diebstahls zweier Zahnprothesen in der Zeit vom 12. bis 13. Januar 2017. Zudem seien bereits Ende November 2016 sowie im Dezember 2016 je eine Zahnprothese verschwunden (Urk. 10/1/1). Am

30. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung (10/1/2). Anlässlich der Übergabe des Strafantragformu- lars erklärte er gegenüber der Polizei, es seien noch weitere Dinge entwendet worden und es sei auch schon mehrfach Geld weggekommen (Urk. 10/1/4 S. 6). In einer Aufstellung vom 2. Februar 2017 präzisierte er die mutmasslich gestohle- nen Prothesen und Gegenstände inklusive der Daten, an denen er deren Verlust bemerkte. Ausserdem hielt er fest, es seien ihm an verschiedenen Tagen, na- mentlich am 23. Juni 2016, am 23. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017, aus dem Portemonnaie 3 Tausendernoten und später ein Notenbündel von total Fr. 2'620.– sowie aus einem Kuvert in seiner Agenda Fr. 3'500.– entwendet wor- den. Im Sommer 2016 hätten ihm EUR 1'000.– gefehlt. Es hätten im Portemon- naie immer wieder Noten gefehlt (Urk. 10/1/5/1). In seiner polizeilichen Befragung erklärte er sodann, öfters gedacht zu haben, es sei komisch, dass er soviel Geld ausgebe. Mittlerweile hege er den Verdacht, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich immer mal wieder bedient (Urk. 10/1/4 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am

26. Januar 2017, vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden zu sein, ohne jedoch Strafantrag zu stellen (Urk. 10/1/3; Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/6 S. 3). We- nige Tage später erstattete sie Strafanzeige gegen ihn wegen falscher Anschuldi- gung (vgl. Urk. 10/2/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte bezüglich dieser Vorwürfe am 2. Mai 2017 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 10/2/6).

- 3 -

E. 1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass keine weiteren Beweismassnahmen ersichtlich seien. Tatsächlich könnten weitere Personen, die in der Praxis arbeiteten, als Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen befragt werden. Als am 13. Januar 2017 bzw. am 3. Dezember 2016 festge- stellt worden sei, dass Zahnprothesen fehlten, seien eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter anwesend gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Mitarbeiter zur

- 4 - Person der Beschwerdegegnerin 1 befragen sollen. Die Mutmassungen darüber, was die Mitarbeiter aussagen könnten, seien im Anfangsstadium eines Strafver- fahrens nicht angebracht. Es sei sehr wohl möglich, dass sich den Aussagen wei- tere Ermittlungsansätze entnehmen liessen bzw. die Aussagen immerhin Indizien im Strafverfahren darstellen könnten. Bevor diese Beweisabnahmen nicht erfolgt seien, sei eine Nichtanhandnahme unrechtmässig. Es könne auch nicht vorher- gesagt werden, wie die Beschwerdegegnerin 1 auf eine parteiöffentliche Befra- gung reagieren werde und ob sie allenfalls ein Geständnis ablegen würde. Wahr- scheinlich sei dies zwar nicht, aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Die Staats- anwaltschaft habe es in der angefochtenen Verfügung als seltsam bezeichnet, dass er bei seiner ursprünglichen Anzeige die beträchtliche Summe Bargeld nicht erwähnt habe, die ihm entwendet worden sein solle. Bevor nicht eine Strafunter- suchung eröffnet und weitere Beweisabnahmen getätigt worden seien, sei es je- doch nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörde, seine Aussagen auf Glaubhaf- tigkeit zu überprüfen. Zudem lasse sich sein Aussageverhalten durchaus erklären, wenn er denn hierüber befragt werde (Urk. 2 und Urk. 15).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt - wie teilweise bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung - zusammengefasst vor, nach den durchgeführten polizeilichen Ermittlungen habe kein hinreichender Verdacht bezüglich der Täter- schaft der Beschwerdegegnerin 1 vorgelegen und es seien keine erhältlich zu machenden Beweise ersichtlich gewesen, um den mageren Verdacht zu verdich- ten. Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, inwiefern die Aussagen der von ihm genannten weiteren Mitarbeiter die Beschwerdegegnerin 1 belasten oder zur Verdichtung des Tatverdachts beitragen könnten. Aussagen zu ihrem Leumund seien der Sachverhaltsaufklärung nicht dienlich. Die Zahnprothesen seien bisher nicht wieder aufgetaucht. Bargeld könne nach einem gewissen Zeit- ablauf ohnehin nicht mehr sichergestellt werden. Es sei nicht bestritten, dass ne- ben dem Beschwerdeführer auch seine Lebenspartnerin und eine weitere Ange- stellte sowie die Putzfrau über einen Schlüssel für die Praxis verfügten. Die poten- tielle Täterschaft sei grösser, als es der Beschwerdeführer wahrhaben wolle (Urk. 11 und Urk. 3).

- 5 -

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z.B. auf- grund einer Anzeige - somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielswei- se der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll ei- ne plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4, m.w.H.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim spä- teren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich - insbesondere bei schweren Delikten - die Wahrscheinlichkeiten eines Frei-

- 6 - spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdi- gung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungs- behörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter sol- ches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Bestehen aber Zweifel, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder der Nachweis strafbaren Verhal- tens gelingen wird, ist die Untersuchung zu eröffnen und später allenfalls gestützt auf Art. 319 StPO wieder einzustellen (zum Ganzen: BGE 137 IV 285, 287 f. E. 2.2 und E. 2.3; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Zürich u.a. 2017, N 1231; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5). In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist hinsichtlich der Frage der Fort- setzung des Verfahrens entscheidend, ob die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können und ob weitere Beweisergebnis- se zu erwarten sind (vgl. betreffend die Frage der Verfahrenseinstellung, Urteile 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2 Mit Verfügung vom 28. April 2017 hatte die Staatsanwaltschaft auch eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachentziehung und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand genommen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerin 1 stünden sich diametral gegenüber und es seien keine Beweismittel vorhanden, um die eine oder andere Sachverhaltsversion zu bestätigen oder zu- mindest zu untermauern. Ausser den belastenden und nicht unbedingt stringenten Aussagen des Beschwerdeführers deute nichts auf eine Täterschaft der Be- schwerdegegnerin 1 hin (Urk. 3). Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 zu (Urk. 10/1/9). Er erhob dagegen am Montag 15. Mai 2017 rechtzeitig Beschwerde und liess bean- tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). Die von ihm verlangte Prozesskaution von Fr. 1'500.– leistete er fristgerecht (vgl. Urk. 6 und 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2017 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Von Seiten der Beschwerdegeg- nerin 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 9 und Urk. 13). Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2017 und hielt an seinem Antrag fest (Urk. 15 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18). Weite- re Stellungnahmen wurden nicht eingereicht.

E. 3 Zufolge Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Beschluss in anderer Be- setzung als den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angekündigt. II. 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Verdacht damit, dass die Be- schwerdegegnerin 1 "immer latent" in Geldnot und eine "unstabile Person" sei und überdies die Ersatzschlüssel für die Praxis gefehlt hätten, deren Aufbewah- rungsort im Pultkorpus der Rezeption nur er und sie gekannt hätten. Hinsichtlich des Motivs äusserte er die Vermutung, sie habe ihn "fertig machen" wollen. Er sei mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen und habe sie deswegen auch gemahnt. Sie habe sehr emotional reagiert, im Sinne von, dass sie den Job brauche. Es sei bei ihr immer um Geld gegangen. Seiner Ansicht nach sei es ausgeschlossen, dass jemand anders die Diebstähle begangen habe (Urk. 10/1/4 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte bei der Polizei, keine Ahnung zu haben, wes- halb sie vorgeladen worden sei. Nach dem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdefüh-

- 7 - rer gefragt, führte sie aus, dieses sei bis in letzter Zeit eigentlich immer gut gewe- sen. Er sei ihr aber zu nahe gekommen, habe ihr gedroht, sie dürfe ihm als Chef nicht widersprechen. Einmal habe er ihr, als sie alleine in der Praxis gewesen sei- en, an das Hinterteil gefasst und gesagt, sie könnten die Storen herunterlassen. Dies sei im September oder Oktober 2016 gewesen. Schon im Sommer 2016 sei er mit einer Flasche Prosecco bei ihr zu Hause aufgetaucht und habe die Absicht geäussert, mit ihr Sex haben zu wollen. Seither sei es komisch gewesen in der Praxis. Aber sie sei auf das Geld angewiesen. Das letzte Mal habe er sie im De- zember 2016 angefasst. Er habe sie von hinten umklammert und angemerkt, ob sie den Schwitzkasten kenne, sie solle sich zu befreien versuchen (Urk. 10/1/3 S. ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 verneinte, einen Praxisschlüssel zu haben, er- klärte jedoch, wenn sie die Post hole, müsse sie den Schlüssel nehmen, den sie bräuchten, um auf die Toilette zu gehen. Es handle sich um einen normalen Pra- xisschlüssel. Er befinde sich im Desinfektionsraum und werde auch von den Pati- enten gebraucht, wenn diese auf die Toilette müssten. Weiter verneinte sie, dass es im Pultkorpus bei der Rezeption einen Praxisschlüssel habe. Dort befinde sich nur ein Schlüssel für zwei Kästen. Ausser Zahnpastamuster habe sie nie etwas aus der Praxis mitgenommen. Die Zahnprothesen habe sie nicht genommen und sie sei auch nicht mit einem Schlüssel in die Praxis eingedrungen (Urk. 10/1/3 S. 5). Die Fragen, ob er mehr von der Beschwerdegegnerin 1 gewollt habe, als ein ge- schäftliches Verhältnis bzw. ob er je Sex mit ihr gehabt oder gewollt oder sie an- gefasst habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er bejahte indes, bereits einmal an ihrem Wohnort gewesen zu sein. Das sei im letzten Sommer gewesen, da sie zusammen spazieren gewollt hätten. Sie hätten bei der Arbeit abgemacht, dass sie mal spazieren gingen. Er habe allen einen Kürbis geschenkt und sie habe er- zählt, wie gross dieser sei und gesagt, er solle diesen anschauen kommen und dann könne man noch spazieren gehen. Ihr Freund habe seinen Besuch mitbe- kommen. Beim Spaziergang sei er nicht dabei gewesen (Urk. 10/1/4 S. 7 f.).

E. 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge haben neben ihm auch weitere Personen einen Schlüssel zur Praxis, namentlich seine Lebenspartnerin,

- 8 - eine andere Mitarbeiterin und die Putzfrau. In der Praxis angestellt war ausser- dem ein weiterer Mitarbeiter, der gemäss der Auskunft des Beschwerdeführers keinen Schlüssel hat (Urk. 10/1/4 S. 4). Zudem bestätigte er, dass die Beschwer- degegnerin 1 im fraglichen Zeitraum ebenfalls über keinen Schlüssel zur Praxis mehr verfügt habe (Urk. 10/1/4 S. 4 f.). Unbestritten ist sodann, dass sie jeweils nur am Donnerstag Vormittag für 2.5 Stunden in der Praxis arbeitete (vgl. Urk. 10/1/4 S. 5). Folglich dürfte sie die Räumlichkeiten an ihren Arbeitstagen je- weils nicht als Letzte verlassen und sich grundsätzlich auch nie alleine dort be- funden haben. Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt nicht, Zugang zu einem Praxis- schlüssel gehabt zu haben. Allerdings soll es sich dabei um einen allgemein zu- gänglichen Schlüssel im Desinfektionsraum gehandelt haben, der für den Toilet- tengang benötigt worden sei. Eine unbemerkt gebliebene Mitnahme dieses von der Beschwerdegegnerin 1 erwähnten Schlüssels ist nicht naheliegend und steht auch nicht zur Diskussion. Selbst wenn sich im Pultkorpus der Rezeption tatsäch- lich weitere oder die einzigen zusätzlichen Praxisschlüssel befunden haben soll- ten, indiziert dies noch nicht die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1. Ent- scheidend ist aber, dass hierzu von den anderen, nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers zu befragenden Mitarbeiter, keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind, erklärte er doch, nur er und die Beschwerdegegnerin 1 hätten von den Ersatzschlüsseln Kenntnis gehabt. Angesichts des Arbeitspensums der Be- schwerdegegnerin 1 und der Tatsache, dass sie über keinen eigenen Praxis- schlüssel verfügte, erscheint dies zwar fraglich. Weder die Bestätigung noch die Widerlegung dieser Darstellung durch andere Mitarbeiter würden jedoch in der Sache weiterführen. Welche anderen sachdienlichen Hinweise von Befragungen der Mitarbeiter zu er- warten sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer geht seinen Ausführungen zufolge offenbar nicht davon aus, dass es direkte Tatzeugen gibt bzw. ein anderer Mitarbeiter die Entwendung von Gegenständen oder Bargeld durch die Beschwerdegegnerin 1 je beobachtet oder sonstige, diesbezüglich ent- scheidende Wahrnehmungen gemacht hat. Selbst wenn die Mitarbeiter bezeugen würden, dass an zwei der vom Beschwerdeführer erwähnten Tagen der Verlust von Zahnprothese-Arbeiten festgestellt wurde - so seine Darstellung (vgl. Urk. 2

- 9 - S. 3 f.) -, wäre dies kein Indiz für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1. An- sonsten äusserte sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner polizeilichen Be- fragung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich dahingehend, die Mitarbeiter sollten gefragt werden, "wer" die Beschwerdegegnerin 1 sei (Urk. 2 S. 4 Rz. 8 und Urk. 10/1/4 S. 9). Selber wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie kein unbeschriebenes Blatt sei und einer anderen Mitarbeiterin von sexuellen Kontakten zu ihrem Nachbarn hinter dem Rücken ihres Freundes be- richtet habe (Urk. 10/1/4 S. 9). Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt, sind Aussagen zu ihrem Leumund der Aufklärung des konkreten fraglichen Tatgeschehens betreffend Diebstahl und Sachentziehung nicht dienlich. Tatsäch- liche Geldnöte einer Person oder auch Streitigkeiten können sodann zwar Motive für einen Diebstahl oder eine Sachentziehung sein. Solche vermögen für sich al- lein aber noch keinen über eine blosse Mutmassung hinausgehenden konkreten Anfangsverdacht zu begründen. Die Staatsanwaltschaft ist auch im Lichte des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht verpflichtet, allen möglichen von einem Anzeigeerstatter präsentierten Spuren nachzugehen, wenn sie die entsprechen- den Beweisabnahmen aus wie hier nachvollziehbaren Gründen nicht für sach- dienlich hält. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon deshalb unrechtmässig, weil die Mitarbeiter theoretisch als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen werden könnten. Die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seine Vermutungen bil- den damit zurzeit die einzigen Anhaltspunkte für die Täterschaft der Beschwerde- gegnerin 1. Ihre anlässlich der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen können jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft beurteilt werden. Beweis- mittel, die weiterführende tatsächliche Erkenntnisse liefern könnten, sind keine er- sichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft beim Entscheid über die Untersuchungseröffnung hinsichtlich des mutmasslichen Bargelddiebstahls auch die Zweifel betreffend die Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigte. Entgegen seiner Ansicht ist dies mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vereinbar. Der Umstand, dass er anlässlich der Anzeigeerstattung am 13. Januar 2017 den Verlust von beträchtli- chen Summen Bargeld und seinen diesbezüglichen Verdacht gegen die Be-

- 10 - schwerdegegnerin 1 mit keinem Wort erwähnte, wirft tatsächlich Fragen auf, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwog (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer erklärte dies in der polizeilichen Befragung damit, er habe "voll unter Schock" gestanden. Dass er überhaupt zu kombinieren in der Lage gewesen sei, dass jemand in die Praxis laufe und Dinge nehme. Er sei den gan- zen Tag blockiert gewesen. "Das mit dem Geld" habe er "zuerst darauf kommen müssen". Er habe sich immer gefragt, wie er das Geld habe verlieren können (Urk. 10/1/4 S. 6). Allerdings will er nur einen Tag vor der Anzeigeerstattung den Verlust von Fr. 3'500.– festgestellt haben, als er das Bargeld, das in einem Kuvert in seiner Agenda gewesen sei, habe zur Bank bringen wollen (Urk. 10/1/5/1 S. 2; Urk. 10/1/4 S. 3). Dass ihm dies bei der Anzeigeerstattung schon nicht mehr prä- sent gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel. Hinzu kommt, dass kurz vor Jahresende und mithin vor nicht allzu langer Zeit ebenfalls eine beträchtliche Summe Bargeld verschwunden sein soll (vgl. Urk. 10/1/5/1). Ebenso wenig ist der angebliche "Schockzustand" am Tag der Anzeigeerstattung nachvollziehbar. Im- merhin vermochte er ansonsten auf dem Polizeiposten einen konkreten Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu äussern und auch länger zurückliegende Vorfälle aus dem Jahr 2016 zu berichten (vgl. Urk. 10/1/1). Zum damaligen Zeit- punkt bestanden zudem seinen Ausführungen zufolge bereits seit einiger Zeit Dif- ferenzen zwischen ihm und der Verdächtigten (vgl. Urk. 10/1/4 S. 5 f.). Auch dem Polizeirapport lassen sich keine Feststellungen entnehmen, die auf einen erkenn- bar aufgewühlten oder emotionalen Zustand des Beschwerdeführers hindeuten würden (vgl. Urk. 10/1/1). Die gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers be- lastende Mitteilung des Verlusts der Zahnprothese an den hernach verstorbenen Kunden bzw. dessen Angehörige erfolgte erst nach der Anzeigeerstattung (vgl. Urk. 10/1/4 S. 2). Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geltend machte, sein Aussageverhalten liesse sich erklären, wenn er denn hierzu befragt würde, verzichtete er darauf, dies in der Beschwerde zu tun (vgl. Urk. 2 S. 4 Rz.9). Wesentlich ist aber, dass hinsichtlich einer Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Entwendung sowohl der Zahnprothesen und weiterer Gegenstände als auch des Bargelds von einer blossen Vermutung des Beschwerdeführers aus-

- 11 - zugehen und angesichts der gegenwärtigen Faktenlage und gestützt auf die Aus- sagen des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist, der Verdacht lasse sich er- härten. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Praxis arbeitete und folglich als Täterin nicht ausgeschlossen werden kann, begründet keinen konkre- ten Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gebietet. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf ihre parteiöffentli- che Einvernahme verzichtete. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass ein Geständnis unwahrscheinlich ist (Urk. 15 S. 3) zumal sie den Vorwurf bei der Po- lizei bestritt (Urk. 10/1/3 S. 5). Demnach ist die Nichtanhandnahme der Untersu- chung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu- rückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft die- ses Beschlusses zurückerstattet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer, unter Beilage von Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 11, Urk. 15 und Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170138-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 6. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 28. April 2017, B-1/2017/10008195

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 13. Januar 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die in seiner Zahnarztpraxis mit einem Pensum von 10 % angestellte B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen des Diebstahls zweier Zahnprothesen in der Zeit vom 12. bis 13. Januar 2017. Zudem seien bereits Ende November 2016 sowie im Dezember 2016 je eine Zahnprothese verschwunden (Urk. 10/1/1). Am

30. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung (10/1/2). Anlässlich der Übergabe des Strafantragformu- lars erklärte er gegenüber der Polizei, es seien noch weitere Dinge entwendet worden und es sei auch schon mehrfach Geld weggekommen (Urk. 10/1/4 S. 6). In einer Aufstellung vom 2. Februar 2017 präzisierte er die mutmasslich gestohle- nen Prothesen und Gegenstände inklusive der Daten, an denen er deren Verlust bemerkte. Ausserdem hielt er fest, es seien ihm an verschiedenen Tagen, na- mentlich am 23. Juni 2016, am 23. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017, aus dem Portemonnaie 3 Tausendernoten und später ein Notenbündel von total Fr. 2'620.– sowie aus einem Kuvert in seiner Agenda Fr. 3'500.– entwendet wor- den. Im Sommer 2016 hätten ihm EUR 1'000.– gefehlt. Es hätten im Portemon- naie immer wieder Noten gefehlt (Urk. 10/1/5/1). In seiner polizeilichen Befragung erklärte er sodann, öfters gedacht zu haben, es sei komisch, dass er soviel Geld ausgebe. Mittlerweile hege er den Verdacht, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich immer mal wieder bedient (Urk. 10/1/4 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am

26. Januar 2017, vom Beschwerdeführer sexuell belästigt worden zu sein, ohne jedoch Strafantrag zu stellen (Urk. 10/1/3; Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/6 S. 3). We- nige Tage später erstattete sie Strafanzeige gegen ihn wegen falscher Anschuldi- gung (vgl. Urk. 10/2/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte bezüglich dieser Vorwürfe am 2. Mai 2017 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 10/2/6).

- 3 -

2. Mit Verfügung vom 28. April 2017 hatte die Staatsanwaltschaft auch eine Untersuchung wegen Diebstahls, Sachentziehung und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand genommen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerin 1 stünden sich diametral gegenüber und es seien keine Beweismittel vorhanden, um die eine oder andere Sachverhaltsversion zu bestätigen oder zu- mindest zu untermauern. Ausser den belastenden und nicht unbedingt stringenten Aussagen des Beschwerdeführers deute nichts auf eine Täterschaft der Be- schwerdegegnerin 1 hin (Urk. 3). Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 zu (Urk. 10/1/9). Er erhob dagegen am Montag 15. Mai 2017 rechtzeitig Beschwerde und liess bean- tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). Die von ihm verlangte Prozesskaution von Fr. 1'500.– leistete er fristgerecht (vgl. Urk. 6 und 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2017 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Von Seiten der Beschwerdegeg- nerin 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 9 und Urk. 13). Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2017 und hielt an seinem Antrag fest (Urk. 15 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18). Weite- re Stellungnahmen wurden nicht eingereicht.

3. Zufolge Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Beschluss in anderer Be- setzung als den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angekündigt. II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass keine weiteren Beweismassnahmen ersichtlich seien. Tatsächlich könnten weitere Personen, die in der Praxis arbeiteten, als Zeugen bzw. Auskunftsperso- nen befragt werden. Als am 13. Januar 2017 bzw. am 3. Dezember 2016 festge- stellt worden sei, dass Zahnprothesen fehlten, seien eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter anwesend gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte die Mitarbeiter zur

- 4 - Person der Beschwerdegegnerin 1 befragen sollen. Die Mutmassungen darüber, was die Mitarbeiter aussagen könnten, seien im Anfangsstadium eines Strafver- fahrens nicht angebracht. Es sei sehr wohl möglich, dass sich den Aussagen wei- tere Ermittlungsansätze entnehmen liessen bzw. die Aussagen immerhin Indizien im Strafverfahren darstellen könnten. Bevor diese Beweisabnahmen nicht erfolgt seien, sei eine Nichtanhandnahme unrechtmässig. Es könne auch nicht vorher- gesagt werden, wie die Beschwerdegegnerin 1 auf eine parteiöffentliche Befra- gung reagieren werde und ob sie allenfalls ein Geständnis ablegen würde. Wahr- scheinlich sei dies zwar nicht, aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Die Staats- anwaltschaft habe es in der angefochtenen Verfügung als seltsam bezeichnet, dass er bei seiner ursprünglichen Anzeige die beträchtliche Summe Bargeld nicht erwähnt habe, die ihm entwendet worden sein solle. Bevor nicht eine Strafunter- suchung eröffnet und weitere Beweisabnahmen getätigt worden seien, sei es je- doch nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörde, seine Aussagen auf Glaubhaf- tigkeit zu überprüfen. Zudem lasse sich sein Aussageverhalten durchaus erklären, wenn er denn hierüber befragt werde (Urk. 2 und Urk. 15). 1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt - wie teilweise bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung - zusammengefasst vor, nach den durchgeführten polizeilichen Ermittlungen habe kein hinreichender Verdacht bezüglich der Täter- schaft der Beschwerdegegnerin 1 vorgelegen und es seien keine erhältlich zu machenden Beweise ersichtlich gewesen, um den mageren Verdacht zu verdich- ten. Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, inwiefern die Aussagen der von ihm genannten weiteren Mitarbeiter die Beschwerdegegnerin 1 belasten oder zur Verdichtung des Tatverdachts beitragen könnten. Aussagen zu ihrem Leumund seien der Sachverhaltsaufklärung nicht dienlich. Die Zahnprothesen seien bisher nicht wieder aufgetaucht. Bargeld könne nach einem gewissen Zeit- ablauf ohnehin nicht mehr sichergestellt werden. Es sei nicht bestritten, dass ne- ben dem Beschwerdeführer auch seine Lebenspartnerin und eine weitere Ange- stellte sowie die Putzfrau über einen Schlüssel für die Praxis verfügten. Die poten- tielle Täterschaft sei grösser, als es der Beschwerdeführer wahrhaben wolle (Urk. 11 und Urk. 3).

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2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z.B. auf- grund einer Anzeige - somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielswei- se der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll ei- ne plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwach- sene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4, m.w.H.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim spä- teren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich - insbesondere bei schweren Delikten - die Wahrscheinlichkeiten eines Frei-

- 6 - spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86, 90 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 6B_662/2017 vom

20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdi- gung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungs- behörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter sol- ches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Bestehen aber Zweifel, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder der Nachweis strafbaren Verhal- tens gelingen wird, ist die Untersuchung zu eröffnen und später allenfalls gestützt auf Art. 319 StPO wieder einzustellen (zum Ganzen: BGE 137 IV 285, 287 f. E. 2.2 und E. 2.3; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl., Zürich u.a. 2017, N 1231; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5). In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist hinsichtlich der Frage der Fort- setzung des Verfahrens entscheidend, ob die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können und ob weitere Beweisergebnis- se zu erwarten sind (vgl. betreffend die Frage der Verfahrenseinstellung, Urteile 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Verdacht damit, dass die Be- schwerdegegnerin 1 "immer latent" in Geldnot und eine "unstabile Person" sei und überdies die Ersatzschlüssel für die Praxis gefehlt hätten, deren Aufbewah- rungsort im Pultkorpus der Rezeption nur er und sie gekannt hätten. Hinsichtlich des Motivs äusserte er die Vermutung, sie habe ihn "fertig machen" wollen. Er sei mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen und habe sie deswegen auch gemahnt. Sie habe sehr emotional reagiert, im Sinne von, dass sie den Job brauche. Es sei bei ihr immer um Geld gegangen. Seiner Ansicht nach sei es ausgeschlossen, dass jemand anders die Diebstähle begangen habe (Urk. 10/1/4 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte bei der Polizei, keine Ahnung zu haben, wes- halb sie vorgeladen worden sei. Nach dem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdefüh-

- 7 - rer gefragt, führte sie aus, dieses sei bis in letzter Zeit eigentlich immer gut gewe- sen. Er sei ihr aber zu nahe gekommen, habe ihr gedroht, sie dürfe ihm als Chef nicht widersprechen. Einmal habe er ihr, als sie alleine in der Praxis gewesen sei- en, an das Hinterteil gefasst und gesagt, sie könnten die Storen herunterlassen. Dies sei im September oder Oktober 2016 gewesen. Schon im Sommer 2016 sei er mit einer Flasche Prosecco bei ihr zu Hause aufgetaucht und habe die Absicht geäussert, mit ihr Sex haben zu wollen. Seither sei es komisch gewesen in der Praxis. Aber sie sei auf das Geld angewiesen. Das letzte Mal habe er sie im De- zember 2016 angefasst. Er habe sie von hinten umklammert und angemerkt, ob sie den Schwitzkasten kenne, sie solle sich zu befreien versuchen (Urk. 10/1/3 S. ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 verneinte, einen Praxisschlüssel zu haben, er- klärte jedoch, wenn sie die Post hole, müsse sie den Schlüssel nehmen, den sie bräuchten, um auf die Toilette zu gehen. Es handle sich um einen normalen Pra- xisschlüssel. Er befinde sich im Desinfektionsraum und werde auch von den Pati- enten gebraucht, wenn diese auf die Toilette müssten. Weiter verneinte sie, dass es im Pultkorpus bei der Rezeption einen Praxisschlüssel habe. Dort befinde sich nur ein Schlüssel für zwei Kästen. Ausser Zahnpastamuster habe sie nie etwas aus der Praxis mitgenommen. Die Zahnprothesen habe sie nicht genommen und sie sei auch nicht mit einem Schlüssel in die Praxis eingedrungen (Urk. 10/1/3 S. 5). Die Fragen, ob er mehr von der Beschwerdegegnerin 1 gewollt habe, als ein ge- schäftliches Verhältnis bzw. ob er je Sex mit ihr gehabt oder gewollt oder sie an- gefasst habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er bejahte indes, bereits einmal an ihrem Wohnort gewesen zu sein. Das sei im letzten Sommer gewesen, da sie zusammen spazieren gewollt hätten. Sie hätten bei der Arbeit abgemacht, dass sie mal spazieren gingen. Er habe allen einen Kürbis geschenkt und sie habe er- zählt, wie gross dieser sei und gesagt, er solle diesen anschauen kommen und dann könne man noch spazieren gehen. Ihr Freund habe seinen Besuch mitbe- kommen. Beim Spaziergang sei er nicht dabei gewesen (Urk. 10/1/4 S. 7 f.). 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge haben neben ihm auch weitere Personen einen Schlüssel zur Praxis, namentlich seine Lebenspartnerin,

- 8 - eine andere Mitarbeiterin und die Putzfrau. In der Praxis angestellt war ausser- dem ein weiterer Mitarbeiter, der gemäss der Auskunft des Beschwerdeführers keinen Schlüssel hat (Urk. 10/1/4 S. 4). Zudem bestätigte er, dass die Beschwer- degegnerin 1 im fraglichen Zeitraum ebenfalls über keinen Schlüssel zur Praxis mehr verfügt habe (Urk. 10/1/4 S. 4 f.). Unbestritten ist sodann, dass sie jeweils nur am Donnerstag Vormittag für 2.5 Stunden in der Praxis arbeitete (vgl. Urk. 10/1/4 S. 5). Folglich dürfte sie die Räumlichkeiten an ihren Arbeitstagen je- weils nicht als Letzte verlassen und sich grundsätzlich auch nie alleine dort be- funden haben. Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt nicht, Zugang zu einem Praxis- schlüssel gehabt zu haben. Allerdings soll es sich dabei um einen allgemein zu- gänglichen Schlüssel im Desinfektionsraum gehandelt haben, der für den Toilet- tengang benötigt worden sei. Eine unbemerkt gebliebene Mitnahme dieses von der Beschwerdegegnerin 1 erwähnten Schlüssels ist nicht naheliegend und steht auch nicht zur Diskussion. Selbst wenn sich im Pultkorpus der Rezeption tatsäch- lich weitere oder die einzigen zusätzlichen Praxisschlüssel befunden haben soll- ten, indiziert dies noch nicht die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1. Ent- scheidend ist aber, dass hierzu von den anderen, nach dem Dafürhalten des Be- schwerdeführers zu befragenden Mitarbeiter, keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind, erklärte er doch, nur er und die Beschwerdegegnerin 1 hätten von den Ersatzschlüsseln Kenntnis gehabt. Angesichts des Arbeitspensums der Be- schwerdegegnerin 1 und der Tatsache, dass sie über keinen eigenen Praxis- schlüssel verfügte, erscheint dies zwar fraglich. Weder die Bestätigung noch die Widerlegung dieser Darstellung durch andere Mitarbeiter würden jedoch in der Sache weiterführen. Welche anderen sachdienlichen Hinweise von Befragungen der Mitarbeiter zu er- warten sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer geht seinen Ausführungen zufolge offenbar nicht davon aus, dass es direkte Tatzeugen gibt bzw. ein anderer Mitarbeiter die Entwendung von Gegenständen oder Bargeld durch die Beschwerdegegnerin 1 je beobachtet oder sonstige, diesbezüglich ent- scheidende Wahrnehmungen gemacht hat. Selbst wenn die Mitarbeiter bezeugen würden, dass an zwei der vom Beschwerdeführer erwähnten Tagen der Verlust von Zahnprothese-Arbeiten festgestellt wurde - so seine Darstellung (vgl. Urk. 2

- 9 - S. 3 f.) -, wäre dies kein Indiz für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1. An- sonsten äusserte sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner polizeilichen Be- fragung als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich dahingehend, die Mitarbeiter sollten gefragt werden, "wer" die Beschwerdegegnerin 1 sei (Urk. 2 S. 4 Rz. 8 und Urk. 10/1/4 S. 9). Selber wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie kein unbeschriebenes Blatt sei und einer anderen Mitarbeiterin von sexuellen Kontakten zu ihrem Nachbarn hinter dem Rücken ihres Freundes be- richtet habe (Urk. 10/1/4 S. 9). Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend fest- hielt, sind Aussagen zu ihrem Leumund der Aufklärung des konkreten fraglichen Tatgeschehens betreffend Diebstahl und Sachentziehung nicht dienlich. Tatsäch- liche Geldnöte einer Person oder auch Streitigkeiten können sodann zwar Motive für einen Diebstahl oder eine Sachentziehung sein. Solche vermögen für sich al- lein aber noch keinen über eine blosse Mutmassung hinausgehenden konkreten Anfangsverdacht zu begründen. Die Staatsanwaltschaft ist auch im Lichte des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht verpflichtet, allen möglichen von einem Anzeigeerstatter präsentierten Spuren nachzugehen, wenn sie die entsprechen- den Beweisabnahmen aus wie hier nachvollziehbaren Gründen nicht für sach- dienlich hält. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon deshalb unrechtmässig, weil die Mitarbeiter theoretisch als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen werden könnten. Die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seine Vermutungen bil- den damit zurzeit die einzigen Anhaltspunkte für die Täterschaft der Beschwerde- gegnerin 1. Ihre anlässlich der polizeilichen Befragung gemachten Aussagen können jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft beurteilt werden. Beweis- mittel, die weiterführende tatsächliche Erkenntnisse liefern könnten, sind keine er- sichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft beim Entscheid über die Untersuchungseröffnung hinsichtlich des mutmasslichen Bargelddiebstahls auch die Zweifel betreffend die Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers berücksichtigte. Entgegen seiner Ansicht ist dies mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" vereinbar. Der Umstand, dass er anlässlich der Anzeigeerstattung am 13. Januar 2017 den Verlust von beträchtli- chen Summen Bargeld und seinen diesbezüglichen Verdacht gegen die Be-

- 10 - schwerdegegnerin 1 mit keinem Wort erwähnte, wirft tatsächlich Fragen auf, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwog (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer erklärte dies in der polizeilichen Befragung damit, er habe "voll unter Schock" gestanden. Dass er überhaupt zu kombinieren in der Lage gewesen sei, dass jemand in die Praxis laufe und Dinge nehme. Er sei den gan- zen Tag blockiert gewesen. "Das mit dem Geld" habe er "zuerst darauf kommen müssen". Er habe sich immer gefragt, wie er das Geld habe verlieren können (Urk. 10/1/4 S. 6). Allerdings will er nur einen Tag vor der Anzeigeerstattung den Verlust von Fr. 3'500.– festgestellt haben, als er das Bargeld, das in einem Kuvert in seiner Agenda gewesen sei, habe zur Bank bringen wollen (Urk. 10/1/5/1 S. 2; Urk. 10/1/4 S. 3). Dass ihm dies bei der Anzeigeerstattung schon nicht mehr prä- sent gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel. Hinzu kommt, dass kurz vor Jahresende und mithin vor nicht allzu langer Zeit ebenfalls eine beträchtliche Summe Bargeld verschwunden sein soll (vgl. Urk. 10/1/5/1). Ebenso wenig ist der angebliche "Schockzustand" am Tag der Anzeigeerstattung nachvollziehbar. Im- merhin vermochte er ansonsten auf dem Polizeiposten einen konkreten Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu äussern und auch länger zurückliegende Vorfälle aus dem Jahr 2016 zu berichten (vgl. Urk. 10/1/1). Zum damaligen Zeit- punkt bestanden zudem seinen Ausführungen zufolge bereits seit einiger Zeit Dif- ferenzen zwischen ihm und der Verdächtigten (vgl. Urk. 10/1/4 S. 5 f.). Auch dem Polizeirapport lassen sich keine Feststellungen entnehmen, die auf einen erkenn- bar aufgewühlten oder emotionalen Zustand des Beschwerdeführers hindeuten würden (vgl. Urk. 10/1/1). Die gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers be- lastende Mitteilung des Verlusts der Zahnprothese an den hernach verstorbenen Kunden bzw. dessen Angehörige erfolgte erst nach der Anzeigeerstattung (vgl. Urk. 10/1/4 S. 2). Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geltend machte, sein Aussageverhalten liesse sich erklären, wenn er denn hierzu befragt würde, verzichtete er darauf, dies in der Beschwerde zu tun (vgl. Urk. 2 S. 4 Rz.9). Wesentlich ist aber, dass hinsichtlich einer Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Entwendung sowohl der Zahnprothesen und weiterer Gegenstände als auch des Bargelds von einer blossen Vermutung des Beschwerdeführers aus-

- 11 - zugehen und angesichts der gegenwärtigen Faktenlage und gestützt auf die Aus- sagen des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist, der Verdacht lasse sich er- härten. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Praxis arbeitete und folglich als Täterin nicht ausgeschlossen werden kann, begründet keinen konkre- ten Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gebietet. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf ihre parteiöffentli- che Einvernahme verzichtete. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass ein Geständnis unwahrscheinlich ist (Urk. 15 S. 3) zumal sie den Vorwurf bei der Po- lizei bestritt (Urk. 10/1/3 S. 5). Demnach ist die Nichtanhandnahme der Untersu- chung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Be- achtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung zuzu- sprechen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu- rückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 2) verwendet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Rechtskraft die- ses Beschlusses zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- deführer, unter Beilage von Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 11, Urk. 15 und Urk. 18 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer