Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Untersuchung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im früheren Strafverfahren durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Willensbildung beeinflusst worden sei. Soll- te der Beschwerdegegner nach dem erfolgten Rückzug tatsächlich ein Verspre- chen nicht eingehalten haben, würde diesbezüglich bloss ein unwesentlicher Wil- lensmangel bzw. ein Motivirrtum vorliegen. Die in Aussicht gestellte Mediation hätte ganz erhebliche Unsicherheiten beinhaltet, nicht zuletzt da die Erfolgsaus- sichten entscheidend vom Willen der ehemaligen Lebenspartnerin abhängig ge- wesen wären. Selbst wenn ein wesentlicher Grundlagenirrtum vorliegen würde, habe der Beschwerdeführer diesen nicht binnen Jahresfrist seit der Entdeckung des Irrtums erklärt, sei ihm doch die Durch- bzw. Weiterführung der Mediation im Jahr 2014 verweigert worden. Nach dem Rückzug des Strafantrags und der Erle- digung mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. September 2014 könne der er- neut vorgebrachte Lebenssachverhalt aufgrund des Verbots der doppelten Straf- verfolgung nicht erneut zur Anzeige gebracht werden (Urk. 7).
E. 3 Parteistandpunkte im Beschwerdeverfahren Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, Vorgänge nach der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 20. September 2014 könnten von dieser nicht er- fasst sein, weshalb diesbezüglich keine abgeurteilte Sache vorliege. Der Be- schwerdegegner habe dem Beschwerdeführer vorgegaukelt, dass nur er die Be- ziehung des Beschwerdeführers retten könne. Der Beschwerdeführer habe sich in einem Irrtum befunden. Die Zahlungen sowie der Rückzug des Strafantrags seien ausschliesslich in Erwartung einer Mediation erfolgt. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdegegner zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, tatsächlich eine Gegenleistung zu erbringen. So habe er bereits kurze Zeit nach der Bezahlung
- 7 - der Forderungen erklärt, keine Mediation durchzuführen. Das Vortäuschen eines nicht vorhandenen Erfüllungswillens sei arglistig gewesen (Urk. 2). Mit der Vernehmlassung machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die Strafanzeige vom 2. März 2017 decke sich bis und mit Ziffer 5 wortwörtlich mit der Strafanzeige vom 11. Juni 2014 und deren Ergänzung vom 13. Juni 2014. Hinsichtlich dieser Ausführungen liege eine abgeurteilte Sache vor. Der Be- schwerdeführer mache keine neuen Beweismittel oder Tatsachen geltend, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 StPO erforderlich machten. Es sei weder genügend substantiiert noch glaubhaft ausgeführt oder belegt, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise bedrängt oder ihm etwas in Aussicht gestellt worden sei. Den mit der Anzeige eingereichten E-Mails sei kein Druck zu entnehmen (vgl. Urk. 14). Mit der Replik bestreitet der Beschwerdeführer, dass keine neuen Beweismittel vorlägen. Seines Erachtens seien die eingereichten E-Mails aussagekräftig. (Urk. 20).
E. 4 Rechtliches Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informati- onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ungeachtet einer Desinteresse-Erklärung des Geschädigten haben bei Offizialde- likten die staatlichen Behörden abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (Urteil 6P.88/2006 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 E. 5.4.3, publ. in Pra 2007 Nr. 95 S. 640).
- 8 - Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnah- me eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Be- weise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Be- weismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind dem- nach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigen- den Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfalts- pflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfah- rens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 je mit Hinweisen). Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens An- wendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO). An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnah- me nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
- 9 - Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist sehr weit umschrie- ben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg ("etwas zu tun, zu unter- lassen oder zu dulden"), als auch vor allem hinsichtlich des in Form einer Gene- ralklausel umschriebenen Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", welche neben der "Gewalt" und der "Androhung ernstlicher Nachteile" genannt wird. Diese "gefährlich weite Formulierung" (BGE 107 IV 116 E. 3b) der Generalklausel führt indessen nicht zur Nichtanwendung dieser Tatbestandsvariante wegen Verstosses gegen das gesetzliche und verfassungs- mässige Bestimmtheitsgebot. Die Generalklausel ist nach der Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre aber restriktiv auszulegen (BGE 101 IV 169 E. 2, BGE 107 IV 116 E. 3b mit Hinweisen). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nach- teile gilt. Dies ist mithin der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebote- nen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Bei den unter die Generalklausel fallenden "unbenannten" Nötigungsmitteln handelt es sich vor allem um solche, die dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungs- mittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sind und die, je nach der - ebenfalls nicht einfachen - Auslegung des Ge- waltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden könnten (vgl. BGE 119 IV 301 E. 2a m.w.H.). Die weite Umschreibung des Straftatbestandes von Art. 181 StGB hat im weiteren zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 115 IV 214, BGE 108 IV 165 E. 3, BGE 105 IV 123 mit weiteren Hinweisen).
- 10 -
E. 5 Würdigung Der Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses war bereits Gegenstand des früheren Strafverfahrens. Schon damals wurde geltend gemacht, der Beschwer- degegner habe gegenüber Frau C._____ anlässlich gemeinsamer Sitzungen und per E-Mail ohne Erlaubnis Aussagen über den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers gemacht (vgl. Urk. 13/Beizugsakten/1+3 sowie Urk. 13/Beizugsakten/6/1) und Frau C._____ zur Auflösung der Beziehung gera- ten und diesbezüglich angeleitet (vgl. Urk. 13/Beizugsakten/1 S. 3 f.). Weiter er- hob der Beschwerdeführer damals mit ergänzender Anzeige vom 11. Juli 2014 den Vorwurf der versuchten Nötigung, da ihm der Beschwerdegegner gesagt ha- be, die Rettung der Familie sei nur durch eine Therapie bei ihm, dem Beschwer- degegner, möglich (Urk. 13/Beizugsakten/6/1). Mit der aktuellen Anzeige vom
2. März 2017 brachte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Be- weismittel vor, sondern wiederholte dieselben Sachverhalte, wie er sie in den früheren Anzeigen 2014 vorgebracht hatte. Mithin bestehen diesbezüglich keine Wiederaufnahmegründe. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Beschwerde- führer seine Desinteresseerklärung mit einem Willensmangel behaftet sieht, keine relevante Tatsache dar. Bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Nö- tigung handelt es sich um Offizialdelikte, weshalb die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung mit Verfügung vom 20. September 2014 nicht nur mit der abgegebenen Desinteresseerklärung begründete, sondern auch mit dem Fehlen eines Tatverdachts. Sie führte aus, aus den Strafanzeigen gehe kein strafrechtlich relevantes Verhalten bezüglich einer Berufsgeheimnisverlet- zung, Nötigung oder weiterer Delikte hervor (vgl. Urk. 13/Beizugsakten/7). Ohne neue Tatsachen oder Beweismittel ist im heutigen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob die Einschätzung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom
20. September 2014 korrekt war. Die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer machte mit der Anzeige vom 2. März 2017 sodann erst- mals geltend, der Beschwerdegegner habe ihn behandelt, obwohl er keine Thera- pie benötigt habe bzw. habe das Zerwürfnis zwischen ihm und Frau C._____ in
- 11 - der Absicht unrechtmässiger Bereicherung aktiv gefördert, um im Folgenden jah- relange kostenpflichtige Therapien durchführen zu können, weshalb eine Erpres- sung vorliege (vgl. Urk. 13/1 S. 6 ff.). Zu diesem Vorwurf äussert sich der anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht explizit. Mangels Begründung ist daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Lebenssachverhalt, wo- nach der Beschwerdegegner das Beziehungsende aktiv herbeigeführt haben soll, wie dargelegt bereits Gegenstand der Strafanzeigen im Jahr 2014 war. Zudem ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Zwar bestätigte der Beschwer- degegner mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer, dass er bei ihm in den Behandlungsperioden seit September 2000 keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Störung gefunden habe, die als Geisteskrankheit im eigentli- chen Sinn verstanden werden müsste (Urk. 13/2/6). Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch gar nicht deswegen in therapeutische Behandlung begeben. Der ur- sprüngliche Grund für die Behandlung war gemäss Anzeige die Verarbeitung des Todes des Vaters. Mit anderen Worten befand sich der Beschwerdeführer offen- sichtlich nicht wegen einer vom Beschwerdegegner vorgegaukelten psychischen Störung in einer unnötigen jahrelangen Behandlung. Ebenso wenig würde eine Erpressung vorliegen, wenn dem Beschwerdegegner das Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Partnerin anzulasten wäre, hätten doch dem Beschwerdeführer zahlreiche andere Therapeuten innerhalb und aus- serhalb seines Kantons zur Verfügung gestanden. Weiter erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er sei im früheren Verfahren vom Beschwerdegegner zu einer Desinteresseerklärung und zur Begleichung von Rechnungen gezwungen worden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren anwaltlich vertreten war. Er hatte offenkun- dig kein Vertrauen mehr zum Beschwerdegegner, hätte er doch andernfalls keine Anzeige gegen diesen erstattet. Demgegenüber hatte der Beschwerdegegner ein grundsätzlich legitimes Interesse, dass der Beschwerdeführer die fälligen Rech- nungen begleicht und eine Desinteresseerklärung abgibt. Wenn er dem Be- schwerdeführer im Gegenzug anerbot, ihn weiter zu behandeln bzw. eine Media-
- 12 - tion durchzuführen, hat dies keinen nötigenden Charakter. Selbst allfällige Zusi- cherungen über den Behandlungserfolg oder Behauptungen, nur der Beschwer- degegner könne die Probleme des Beschwerdeführers lösen, wären angesichts des bereits eingetretenen Vertrauensverlustes und des anwaltlichen Beistands des Beschwerdeführers weder nötigend noch in relevanter Weise täuschend. Wenn der Beschwerdegegner in der Folge absprachewidrig keine weitere Be- handlung oder Mediation mit dem Beschwerdeführer in Angriff nahm, mag dies eine Verletzung der Vereinbarung sein. Ein Vertragsbruch ist jedoch grundsätzlich nicht strafrechtlich, sondern auf dem Zivilweg zu verfolgen. Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Der Beschwerde- führer unterliegt und hat demnach die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Mangels Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet. - 13 -
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner ("persönlich/vertraulich"; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, A-6/2017/10008367 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, A-6/2017/10008367, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170130-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 6. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24. April 2017, A-6/2017/10008367
- 2 - Erwägungen: I. Am 11. Juni 2014 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwalt- schaft See / Oberland Anzeige gegen Dr. med. B._____ (Beschwerdegegner) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Urk. 13/Beizugsakten/1), und ergänz- te die Anzeige mit Schreiben vom 13. Juni 2014 (Urk. 13/Beizugsakten/3). Mit E- Mail vom 11. Juli 2014 ergänzte der vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsanwalt X1._____ die Anzeige weiter und machte geltend, der Beschwer- degegner habe den Beschwerdeführer zu nötigen versucht, indem er ihm mitge- teilt habe, dass die Rettung der Familie nur durch eine Therapie durch ihn (den Beschwerdegegner) möglich sei und der Beschwerdeführer ansonsten negative Konsequenzen zu gewärtigen habe (Urk. 13/Beizugsakten/6/1). Mit Schreiben vom 15. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe die Strafanzeige zurück und es bestehe von seiner Seite kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung (Urk. 13/Beizugsakten/5). In der Folge erliess die Staatsan- waltschaft am 20. September 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche in Rechtskraft erwuchs (Urk. 13/Beizugsakten/7). Mit Schreiben vom 2. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anzeige gegen den Beschwerdegegner und warf ihm zusammengefasst Erpressung, Nötigung und die Verletzung des Berufs- geheimnisses vor (vgl. Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte am 9. März 2017 um Verfahrensübernahme durch die Staatsanwalt- schaft See / Oberland, welche das Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2017 übernahm (Urk. 13/4/1+2). Mit Verfügung vom 24. April 2017 nahm die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Berufs- geheimnisses etc. nicht an Hand (Urk. 7).
- 3 - Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2017 fristgerecht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2): "1. Es sei die Verfügung A-6/2017/10008367 vom 24. April 2017 der Staatsanwaltschaft See / Oberland aufzuheben. Es sei insbesondere unter Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 und 2 die Beschwerdegegne- rin anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Angezeigten an die Hand zu nehmen und der Angezeigte sei angemessen zu bestrafen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, auch auf die Zivilan- sprüche einzutreten und diese zu beurteilen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolge -" Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde vom Beschwerdeführer innert Frist geleistet (Urk. 11). Während sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess, nahm die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 2. Juni 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung (vgl. Urk. 14). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. Juli 2017 (Urk. 20), zu welcher sich weder die Staatsanwalt- schaft noch der Beschwerdegegner innert Frist vernehmen liessen (vgl. Urk. 22- 24). II.
1. Anzeige vom 2. März 2017 Der Beschwerdeführer führte in seiner neuen Anzeige aus (Urk. 13/1), er sei seit September 2000 beim Beschwerdegegner in periodischen Abständen zur Bewäl- tigung des Todes seines Vaters in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer sei 2012 in den Kanton Aargau umgezogen und habe mit Frau C._____ eine Le- bensgemeinschaft gebildet, wobei es nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes D._____ im Jahre 2014 zu Meinungsverschiedenheiten über den Konkubinatsver- trag gekommen sei. Zur Bewältigung dieser Probleme habe Frau C._____ eben-
- 4 - falls die psychologische Unterstützung des Beschwerdegegners in Anspruch nehmen wollen. Anstatt die Kommunikation zwischen Frau C._____ und dem Be- schwerdeführer konstruktiv zu fördern, habe der Beschwerdegegner als Nichtjurist primär unqualifizierte Aussagen zum Inhalt des Konkubinatsvertrags gemacht. Frau C._____ habe bei der Polizei Anzeige wegen psychischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer erstattet und protokollieren lassen, dass der Beschwerdegeg- ner ihr anlässlich der ersten Sitzung - in Verletzung des Arztgeheimnisses - mitge- teilt habe, dass mit ihr alles in Ordnung sei und das Problem beim Beschwerde- führer liege. All diese Streitigkeiten aus seinem Elternhaus hätten ihn geprägt, wie er sich verhalte, denke, usw. Anlässlich einer Sitzung Anfang Mai 2014 habe sich der Beschwerdegegner demonstrativ gegen den Beschwerdeführer gestellt und einseitig und explizit Partei für Frau C._____ ergriffen. Anlässlich der zwei von Frau C._____ besuchten Sitzungen habe der Beschwerdegegner sich wiederholt negativ über die Persönlichkeitsstruktur und angeblichen Neigungen des Be- schwerdeführers geäussert und Frau C._____ gar zur Auflösung der Beziehung mit dem Beschwerdeführer geraten. In der Folge habe der Beschwerdeführer wei- tere Treffen mit dem Beschwerdegegner abgelehnt. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner in der Anzeige vor, vorsätz- lich die Zerstörung der Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Frau C._____ ge- fördert und damit in krasser Weise gegen die Treuepflicht eines Auftragnehmers, das Arztgeheimnis und die Gesetze des Datenschutzes verstossen zu haben, zumal der Beschwerdegegner zu keiner Zeit vom Arztgeheimnis entbunden wor- den sei. Zudem habe der Beschwerdegegner Frau C._____ sowie der KESB Ar- gumente geliefert, um ihn vom gemeinsamen Sohn zu trennen, indem das Be- suchsrecht in unzulässiger Weise beschnitten worden sei. Erst das Obergericht des Kantons Aargau habe den rechtswidrigen Zustand korrigiert. Aufgrund dieser ärztlichen Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer Straf- anzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erstattet. In der Folge sei er vom Beschwerdegegner dazu gedrängt worden, die noch offenen Rechnungen zu bezahlen. Dabei habe der Beschwerdegegner klar in Aussicht gestellt, die Mei- nungsverschiedenheiten durch eine aktive Mediation zu begleiten - sofern die
- 5 - Strafanzeige zurückgezogen werde. "Er versprach somit, die hervorgerufenen Missverständnisse und Spannungen wieder aufzulösen." Der Beschwerdegegner habe erklärt, dass nur er die Beziehung zwischen Frau C._____ und dem Be- schwerdeführer wieder herstellen könne, wenn der Beschwerdeführer den gestell- ten Forderungen (Rückzug der Strafanzeige, Bezahlung der Rechnungen) nach- kommen würde. Im Glauben an diese Zusage habe der Beschwerdeführer, der sein gesamtes Lebenskonzept durch die Trennung von Frau und Kind gefährdet gesehen habe, die Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu- rückgezogen und habe sämtliche Forderungen des Beschwerdegegners bezahlt. Gleichwohl habe sich der Beschwerdegegner geweigert, die versprochene Media- tion durchzuführen. Der Beschwerdegegner habe den Druck auf den Beschwerdeführer aufrecht er- halten, um ihn vermeintlich zu therapieren, obwohl er schriftlich bestätigt habe, dass keine Krankheit vorliege. Der vom Beschwerdegegner ausgeübte Druck zur Einzeltherapie sei einzig in Bereicherungsabsicht erfolgt. Das Verhalten des Be- schwerdegegners habe bei Frau C._____ tiefgreifende Ängste ausgelöst. Der Be- schwerdeführer sei aus der Familie und dem sozialen Umfeld ausgegrenzt wor- den. Zudem sei ihm der gemeinsame Sohn so weit wie möglich entzogen worden. Der Beschwerdeführer machte mit der Anzeige geltend, er sei erpresst bzw. ge- nötigt worden. Namentlich habe der Beschwerdegegner Frau C._____ Anleitun- gen zur Auflösung der Beziehung gegeben, um jahrelang kostenpflichtige Thera- pien durchführen zu können. Der Beschwerdegegner habe seine Machtposition in unzulässiger Weise ausgenützt und den Beschwerdeführer genötigt, für Sitzun- gen zu bezahlen, die offensichtlich gegen seine Interessen verstossen hätten. Ferner habe er ihn dazu gedrängt, die Strafanzeige wegen Verletzung von Be- rufsgeheimnissen zurückzuziehen. Der Beschwerdegegner sei jedoch seinen Versprechen nicht nachgekommen. Sodann habe der Beschwerdegegner das Berufsgeheimnis verletzt, indem er Frau C._____ per E-Mail angebliche Charaktereigenschaften des Beschwerdefüh- rers offenbart habe. Der Rückzug der Strafanzeige sei nur gestützt auf die ver- sprochene Mediation erfolgt. Der Beschwerdegegner habe in Aussicht gestellt, die
- 6 - kommunizierten Missverständnisse auszuräumen. Der Rückzug der Strafanzeige sei ebenfalls durch eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners erfolgt, weshalb sie unwirksam sei.
2. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Untersuchung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im früheren Strafverfahren durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Willensbildung beeinflusst worden sei. Soll- te der Beschwerdegegner nach dem erfolgten Rückzug tatsächlich ein Verspre- chen nicht eingehalten haben, würde diesbezüglich bloss ein unwesentlicher Wil- lensmangel bzw. ein Motivirrtum vorliegen. Die in Aussicht gestellte Mediation hätte ganz erhebliche Unsicherheiten beinhaltet, nicht zuletzt da die Erfolgsaus- sichten entscheidend vom Willen der ehemaligen Lebenspartnerin abhängig ge- wesen wären. Selbst wenn ein wesentlicher Grundlagenirrtum vorliegen würde, habe der Beschwerdeführer diesen nicht binnen Jahresfrist seit der Entdeckung des Irrtums erklärt, sei ihm doch die Durch- bzw. Weiterführung der Mediation im Jahr 2014 verweigert worden. Nach dem Rückzug des Strafantrags und der Erle- digung mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. September 2014 könne der er- neut vorgebrachte Lebenssachverhalt aufgrund des Verbots der doppelten Straf- verfolgung nicht erneut zur Anzeige gebracht werden (Urk. 7).
3. Parteistandpunkte im Beschwerdeverfahren Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, Vorgänge nach der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 20. September 2014 könnten von dieser nicht er- fasst sein, weshalb diesbezüglich keine abgeurteilte Sache vorliege. Der Be- schwerdegegner habe dem Beschwerdeführer vorgegaukelt, dass nur er die Be- ziehung des Beschwerdeführers retten könne. Der Beschwerdeführer habe sich in einem Irrtum befunden. Die Zahlungen sowie der Rückzug des Strafantrags seien ausschliesslich in Erwartung einer Mediation erfolgt. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdegegner zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, tatsächlich eine Gegenleistung zu erbringen. So habe er bereits kurze Zeit nach der Bezahlung
- 7 - der Forderungen erklärt, keine Mediation durchzuführen. Das Vortäuschen eines nicht vorhandenen Erfüllungswillens sei arglistig gewesen (Urk. 2). Mit der Vernehmlassung machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die Strafanzeige vom 2. März 2017 decke sich bis und mit Ziffer 5 wortwörtlich mit der Strafanzeige vom 11. Juni 2014 und deren Ergänzung vom 13. Juni 2014. Hinsichtlich dieser Ausführungen liege eine abgeurteilte Sache vor. Der Be- schwerdeführer mache keine neuen Beweismittel oder Tatsachen geltend, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 StPO erforderlich machten. Es sei weder genügend substantiiert noch glaubhaft ausgeführt oder belegt, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise bedrängt oder ihm etwas in Aussicht gestellt worden sei. Den mit der Anzeige eingereichten E-Mails sei kein Druck zu entnehmen (vgl. Urk. 14). Mit der Replik bestreitet der Beschwerdeführer, dass keine neuen Beweismittel vorlägen. Seines Erachtens seien die eingereichten E-Mails aussagekräftig. (Urk. 20).
4. Rechtliches Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informati- onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvo- raussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ungeachtet einer Desinteresse-Erklärung des Geschädigten haben bei Offizialde- likten die staatlichen Behörden abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt (Urteil 6P.88/2006 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 E. 5.4.3, publ. in Pra 2007 Nr. 95 S. 640).
- 8 - Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnah- me eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Be- weise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat. Be- weismittel, die zwar im eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind dem- nach nicht als neu zu betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigen- den Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfalts- pflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfah- rens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 je mit Hinweisen). Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens An- wendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO). An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnah- me nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
- 9 - Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist sehr weit umschrie- ben, und zwar sowohl in Bezug auf den Nötigungserfolg ("etwas zu tun, zu unter- lassen oder zu dulden"), als auch vor allem hinsichtlich des in Form einer Gene- ralklausel umschriebenen Nötigungsmittels der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", welche neben der "Gewalt" und der "Androhung ernstlicher Nachteile" genannt wird. Diese "gefährlich weite Formulierung" (BGE 107 IV 116 E. 3b) der Generalklausel führt indessen nicht zur Nichtanwendung dieser Tatbestandsvariante wegen Verstosses gegen das gesetzliche und verfassungs- mässige Bestimmtheitsgebot. Die Generalklausel ist nach der Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre aber restriktiv auszulegen (BGE 101 IV 169 E. 2, BGE 107 IV 116 E. 3b mit Hinweisen). Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nach- teile gilt. Dies ist mithin der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebote- nen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Bei den unter die Generalklausel fallenden "unbenannten" Nötigungsmitteln handelt es sich vor allem um solche, die dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungs- mittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sind und die, je nach der - ebenfalls nicht einfachen - Auslegung des Ge- waltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden könnten (vgl. BGE 119 IV 301 E. 2a m.w.H.). Die weite Umschreibung des Straftatbestandes von Art. 181 StGB hat im weiteren zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Recht- fertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 115 IV 214, BGE 108 IV 165 E. 3, BGE 105 IV 123 mit weiteren Hinweisen).
- 10 -
5. Würdigung Der Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses war bereits Gegenstand des früheren Strafverfahrens. Schon damals wurde geltend gemacht, der Beschwer- degegner habe gegenüber Frau C._____ anlässlich gemeinsamer Sitzungen und per E-Mail ohne Erlaubnis Aussagen über den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers gemacht (vgl. Urk. 13/Beizugsakten/1+3 sowie Urk. 13/Beizugsakten/6/1) und Frau C._____ zur Auflösung der Beziehung gera- ten und diesbezüglich angeleitet (vgl. Urk. 13/Beizugsakten/1 S. 3 f.). Weiter er- hob der Beschwerdeführer damals mit ergänzender Anzeige vom 11. Juli 2014 den Vorwurf der versuchten Nötigung, da ihm der Beschwerdegegner gesagt ha- be, die Rettung der Familie sei nur durch eine Therapie bei ihm, dem Beschwer- degegner, möglich (Urk. 13/Beizugsakten/6/1). Mit der aktuellen Anzeige vom
2. März 2017 brachte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Be- weismittel vor, sondern wiederholte dieselben Sachverhalte, wie er sie in den früheren Anzeigen 2014 vorgebracht hatte. Mithin bestehen diesbezüglich keine Wiederaufnahmegründe. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Beschwerde- führer seine Desinteresseerklärung mit einem Willensmangel behaftet sieht, keine relevante Tatsache dar. Bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses und der Nö- tigung handelt es sich um Offizialdelikte, weshalb die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung mit Verfügung vom 20. September 2014 nicht nur mit der abgegebenen Desinteresseerklärung begründete, sondern auch mit dem Fehlen eines Tatverdachts. Sie führte aus, aus den Strafanzeigen gehe kein strafrechtlich relevantes Verhalten bezüglich einer Berufsgeheimnisverlet- zung, Nötigung oder weiterer Delikte hervor (vgl. Urk. 13/Beizugsakten/7). Ohne neue Tatsachen oder Beweismittel ist im heutigen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob die Einschätzung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom
20. September 2014 korrekt war. Die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt ab- zuweisen. Der Beschwerdeführer machte mit der Anzeige vom 2. März 2017 sodann erst- mals geltend, der Beschwerdegegner habe ihn behandelt, obwohl er keine Thera- pie benötigt habe bzw. habe das Zerwürfnis zwischen ihm und Frau C._____ in
- 11 - der Absicht unrechtmässiger Bereicherung aktiv gefördert, um im Folgenden jah- relange kostenpflichtige Therapien durchführen zu können, weshalb eine Erpres- sung vorliege (vgl. Urk. 13/1 S. 6 ff.). Zu diesem Vorwurf äussert sich der anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht explizit. Mangels Begründung ist daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Lebenssachverhalt, wo- nach der Beschwerdegegner das Beziehungsende aktiv herbeigeführt haben soll, wie dargelegt bereits Gegenstand der Strafanzeigen im Jahr 2014 war. Zudem ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Zwar bestätigte der Beschwer- degegner mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer, dass er bei ihm in den Behandlungsperioden seit September 2000 keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Störung gefunden habe, die als Geisteskrankheit im eigentli- chen Sinn verstanden werden müsste (Urk. 13/2/6). Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch gar nicht deswegen in therapeutische Behandlung begeben. Der ur- sprüngliche Grund für die Behandlung war gemäss Anzeige die Verarbeitung des Todes des Vaters. Mit anderen Worten befand sich der Beschwerdeführer offen- sichtlich nicht wegen einer vom Beschwerdegegner vorgegaukelten psychischen Störung in einer unnötigen jahrelangen Behandlung. Ebenso wenig würde eine Erpressung vorliegen, wenn dem Beschwerdegegner das Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Partnerin anzulasten wäre, hätten doch dem Beschwerdeführer zahlreiche andere Therapeuten innerhalb und aus- serhalb seines Kantons zur Verfügung gestanden. Weiter erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er sei im früheren Verfahren vom Beschwerdegegner zu einer Desinteresseerklärung und zur Begleichung von Rechnungen gezwungen worden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren anwaltlich vertreten war. Er hatte offenkun- dig kein Vertrauen mehr zum Beschwerdegegner, hätte er doch andernfalls keine Anzeige gegen diesen erstattet. Demgegenüber hatte der Beschwerdegegner ein grundsätzlich legitimes Interesse, dass der Beschwerdeführer die fälligen Rech- nungen begleicht und eine Desinteresseerklärung abgibt. Wenn er dem Be- schwerdeführer im Gegenzug anerbot, ihn weiter zu behandeln bzw. eine Media-
- 12 - tion durchzuführen, hat dies keinen nötigenden Charakter. Selbst allfällige Zusi- cherungen über den Behandlungserfolg oder Behauptungen, nur der Beschwer- degegner könne die Probleme des Beschwerdeführers lösen, wären angesichts des bereits eingetretenen Vertrauensverlustes und des anwaltlichen Beistands des Beschwerdeführers weder nötigend noch in relevanter Weise täuschend. Wenn der Beschwerdegegner in der Folge absprachewidrig keine weitere Be- handlung oder Mediation mit dem Beschwerdeführer in Angriff nahm, mag dies eine Verletzung der Vereinbarung sein. Ein Vertragsbruch ist jedoch grundsätzlich nicht strafrechtlich, sondern auf dem Zivilweg zu verfolgen. Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Der Beschwerde- führer unterliegt und hat demnach die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Mangels Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Prozesskaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- 13 -
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner ("persönlich/vertraulich"; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, A-6/2017/10008367 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See / Oberland, A-6/2017/10008367, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 6. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer