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UE170126

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-09-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 April 2017 hinsichtlich der beanzeigten Drohung zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe in seiner polizeilichen Befragung vehement bestritten, anlässlich des Vorfalls etwas wie "du Sauchrüppel, ich bring dich um" in Richtung des Hundes der Beschwerdeführerin gesagt zu haben; er habe zu Protokoll ge- geben, er habe dies nicht gesagt und niemanden bedroht. Es würden sich somit die Aussagen der beiden am zur Diskussion stehenden Vorfall Beteiligten wider- sprechen und es lägen insofern keine weiteren Beweismittel (unbeteiligte Tatzeu- gen, objektivierbare Beweismittel, schlüssige Indizien) vor. Darüber hinaus könne

- sollte der Beschwerdegegner 1 den genannten Satz gesagt haben - nicht ange- nommen werden, er habe dadurch das Ziel verfolgt, die Beschwerdeführerin zu bedrohen und/oder in Angst und Schrecken zu versetzen; vielmehr erschiene eine solche Aussage in der hektischen Situation, in welcher die beiden Hunde anei- nander geraten seien, eher als Ausdruck von Emotionen in der "Hitze des Ge- fechts", welche der Besitzer des involvierten Hundes direkt gegen das Tier des "Kontrahenten" richte, ohne dabei drohende Absichten gegen den anderen Hun- debesitzer zu haben. Damit würde es am entsprechenden Vorsatz betreffend den Tatbestand der Drohung fehlen. Damit könne offen bleiben, ob der fragliche Satz überhaupt die nötigen Eigenschaften aufweisen würde, um das Gemüt des Opfers heftig zu erschüttern und damit den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfül- len. Aus diesen Gründen sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachver- haltes betreffend Drohung nicht möglich, weshalb insofern eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 2 f.). Bei dem zudem beanzeigten Sachverhalt handle es sich um Übertretungen. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin seien unter den objektiven Tatbestand der

- 4 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu subsumieren. Hinsichtlich des Tre- tens ihres Hundes sei der Tatbestand der Missachtung der Tiervorschriften im Sinne von Art. 28 TSchG zu prüfen. Somit habe in diesen beiden Punkten zu- ständigkeitshalber eine Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde zu erfolgen (Urk. 5 S. 3 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde bezüglich der bean- zeigten Drohung ihre gegenüber der Polizei deponierten Aussagen zum Vorfall. Sie führt danach aus, sie sei einfach der Meinung, dass die Drohung wirklich ernst zu nehmen sei, und sie finde es schade, dass "dieser Tatbestand auf ihre leichte Schulter genommen werde" (Urk. 2 S. 1). Es ist der Beschwerdegegnerin 2 beizupflichten, dass sich aufgrund der von ihr genannten Beweislage nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, dass der Be- schwerdegegner 1 den erwähnten Satz gesagt hat. Damit kann offen bleiben, ob der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt wäre, wenn sich rechtshinreichend erstellen liesse, dass der Satz gefallen wäre; jedenfalls er- schiene dann eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 52 StGB zu- mindest als vertretbar. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3 a) Hinsichtlich der Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde betreffend Tätlichkeiten wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Hingegen macht sie geltend, das Treten ihres Hundes erfülle den Vergehenstatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG; die Beschwerdegegnerin 2 sei fälschli- cherweise vom Tatbestand von Art. 28 TSchG ausgegangen (Urk. 2 S. 1 f.).

b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Än- derung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffen- de Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 Erw. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. Sep- tember 2012 Erw. 5, 6B_80/2013 vom 4. April 2013 Erw. 1.2 und 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 Erw. 2.1). Als geschädigt gilt die durch eine Straftat in ihren

- 5 - Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom

26. August 2013 Erw. 1.2). Werden durch eine Straftat nicht primär Individual- rechtsgüter geschützt und führt die tatbestandsmässige Handlung zu einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung auch privater Interessen, hat der Betroffene keine Geschädigtenstellung inne (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3).

c) Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Strafbe- stimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (Art. 1 TSchG; Bolli- ger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Bd. 1, Zürich 2011, S. 102). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer des Tieres geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Die Beschwerde- führerin macht nicht geltend, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 (Treten ihres Hundes) habe für sie einen unmittelbaren Vermögensschaden zu Folge gehabt. Sie führte vielmehr ausdrücklich aus, sie sei mit ihrem Hund nach dem Vorfall nicht zum Tierarzt gegangen, und der Leiter der von ihr am Morgen des 6. Dezember 2016 besuchten Hundeschule habe bei ihrem Hund keine Ver- letzungen feststellen können (Urk. 14/3 S. 5). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen nicht geschützt (Bolliger/ Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 102 f.; Beschlüsse der hiesigen Kammer UE140253 vom 5. Dezember 2014 Erw. 1.3 und UE130181 vom 13. Januar 2014 Erw. 4.2). Als Halter und Eigentümerin des Hundes kommt der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Widerhandlungen gegen das TSchG folglich keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, weshalb ihr auch die Beschwerdebefugnis gestützt auf diese Eigen- schaft fehlt und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 6 -

4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen; der Restbetrag ist ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Dem Beschwerdegegner 1, welcher sich im vorliegenden Verfahren nicht ge- äussert und damit keine Anträge gestellt hat, ist keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1 per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 7 - − die Beschwerdegegnerin 2 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170126-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf Beschluss vom 11. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. April 2017, B- 2/2017/10003507

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 6. Dezember 2016 auf dem Posten C._____ der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Drohung, Körperverlet- zung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Urk. 14/1; Urk. 14/4). Sie machte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung geltend, zwei Tage zuvor sei sie mit ihrem Hund in D._____ [Ortschaft] spazieren gewesen und dabei auf den Beschwerdegegner 1 getroffen, welcher ebenfalls in Begleitung eines Hundes gewesen sei; als ihr Hund nach dem Hund des Beschwerdegegners 1 geschnappt habe, habe dieser mit dem Fuss gegen die Beschwerdeführerin und ihren Hund getreten; der Beschwerdegegner 1 habe auch gedroht, ihren Hund umzubringen, indem er gesagt habe "du Sauchrüppel, ich bring dich um"; durch den Vorfall sei sie in Aufregung geraten, habe Angst gehabt und sei danach "im Schock" nach Hause gegangen (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/3 S. 2 ff.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) ent- schied mit Verfügung vom 20. April 2017, dass eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 wegen Drohung nicht an Hand genommen werde und dass die Akten zur weiteren Veranlassung (Prüfung von Übertretungen) dem Statthalter- amt E._____ [Ortschaft] überwiesen werden (Urk. 14/10 bzw. Urk. 3). Die Be- schwerdeführerin erhob innert zehn Tagen nach Zustellung dieser Verfügung "Einsprache gegen die Nichtanhandnahme" bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie sowohl gegen die Nichtanhandnah- me einer Untersuchung wegen Drohung als auch gegen die Aktenüberweisung wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz "Einsprache" bzw. Be- schwerde erheben will. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich innert angesetzter Frist nicht zur Beschwerde (vgl. Urk. 15 und 16). Ein von ihm der Beschwerdegegnerin 2 übermitteltes Schreiben (Urk. 7) leitete die Behörde der Beschwerdeinstanz weiter (Urk. 6). Da das Scheiben inhaltlich eine Beschwerde des Beschwerdegegners 1 gegen die

- 3 - erwähnte Verfügung vom 20. April 2017 darstellt, wurde insofern ein zweites Ge- schäft angelegt (UH170167); über jene Beschwerde ist in einem separaten Be- schluss zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin 2 nicht (vgl. Urk. 20 und 21). Die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.-- ging fristgerecht ein (Urk. 11). 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Verfügung vom

20. April 2017 hinsichtlich der beanzeigten Drohung zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe in seiner polizeilichen Befragung vehement bestritten, anlässlich des Vorfalls etwas wie "du Sauchrüppel, ich bring dich um" in Richtung des Hundes der Beschwerdeführerin gesagt zu haben; er habe zu Protokoll ge- geben, er habe dies nicht gesagt und niemanden bedroht. Es würden sich somit die Aussagen der beiden am zur Diskussion stehenden Vorfall Beteiligten wider- sprechen und es lägen insofern keine weiteren Beweismittel (unbeteiligte Tatzeu- gen, objektivierbare Beweismittel, schlüssige Indizien) vor. Darüber hinaus könne

- sollte der Beschwerdegegner 1 den genannten Satz gesagt haben - nicht ange- nommen werden, er habe dadurch das Ziel verfolgt, die Beschwerdeführerin zu bedrohen und/oder in Angst und Schrecken zu versetzen; vielmehr erschiene eine solche Aussage in der hektischen Situation, in welcher die beiden Hunde anei- nander geraten seien, eher als Ausdruck von Emotionen in der "Hitze des Ge- fechts", welche der Besitzer des involvierten Hundes direkt gegen das Tier des "Kontrahenten" richte, ohne dabei drohende Absichten gegen den anderen Hun- debesitzer zu haben. Damit würde es am entsprechenden Vorsatz betreffend den Tatbestand der Drohung fehlen. Damit könne offen bleiben, ob der fragliche Satz überhaupt die nötigen Eigenschaften aufweisen würde, um das Gemüt des Opfers heftig zu erschüttern und damit den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfül- len. Aus diesen Gründen sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachver- haltes betreffend Drohung nicht möglich, weshalb insofern eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 2 f.). Bei dem zudem beanzeigten Sachverhalt handle es sich um Übertretungen. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin seien unter den objektiven Tatbestand der

- 4 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu subsumieren. Hinsichtlich des Tre- tens ihres Hundes sei der Tatbestand der Missachtung der Tiervorschriften im Sinne von Art. 28 TSchG zu prüfen. Somit habe in diesen beiden Punkten zu- ständigkeitshalber eine Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde zu erfolgen (Urk. 5 S. 3 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde bezüglich der bean- zeigten Drohung ihre gegenüber der Polizei deponierten Aussagen zum Vorfall. Sie führt danach aus, sie sei einfach der Meinung, dass die Drohung wirklich ernst zu nehmen sei, und sie finde es schade, dass "dieser Tatbestand auf ihre leichte Schulter genommen werde" (Urk. 2 S. 1). Es ist der Beschwerdegegnerin 2 beizupflichten, dass sich aufgrund der von ihr genannten Beweislage nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, dass der Be- schwerdegegner 1 den erwähnten Satz gesagt hat. Damit kann offen bleiben, ob der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt wäre, wenn sich rechtshinreichend erstellen liesse, dass der Satz gefallen wäre; jedenfalls er- schiene dann eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 52 StGB zu- mindest als vertretbar. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3 a) Hinsichtlich der Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde betreffend Tätlichkeiten wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Hingegen macht sie geltend, das Treten ihres Hundes erfülle den Vergehenstatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG; die Beschwerdegegnerin 2 sei fälschli- cherweise vom Tatbestand von Art. 28 TSchG ausgegangen (Urk. 2 S. 1 f.).

b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Än- derung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffen- de Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 Erw. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. Sep- tember 2012 Erw. 5, 6B_80/2013 vom 4. April 2013 Erw. 1.2 und 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 Erw. 2.1). Als geschädigt gilt die durch eine Straftat in ihren

- 5 - Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom

26. August 2013 Erw. 1.2). Werden durch eine Straftat nicht primär Individual- rechtsgüter geschützt und führt die tatbestandsmässige Handlung zu einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung auch privater Interessen, hat der Betroffene keine Geschädigtenstellung inne (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3).

c) Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Strafbe- stimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (Art. 1 TSchG; Bolli- ger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Bd. 1, Zürich 2011, S. 102). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer des Tieres geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Die Beschwerde- führerin macht nicht geltend, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 (Treten ihres Hundes) habe für sie einen unmittelbaren Vermögensschaden zu Folge gehabt. Sie führte vielmehr ausdrücklich aus, sie sei mit ihrem Hund nach dem Vorfall nicht zum Tierarzt gegangen, und der Leiter der von ihr am Morgen des 6. Dezember 2016 besuchten Hundeschule habe bei ihrem Hund keine Ver- letzungen feststellen können (Urk. 14/3 S. 5). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen nicht geschützt (Bolliger/ Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 102 f.; Beschlüsse der hiesigen Kammer UE140253 vom 5. Dezember 2014 Erw. 1.3 und UE130181 vom 13. Januar 2014 Erw. 4.2). Als Halter und Eigentümerin des Hundes kommt der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Widerhandlungen gegen das TSchG folglich keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, weshalb ihr auch die Beschwerdebefugnis gestützt auf diese Eigen- schaft fehlt und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 6 -

4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen; der Restbetrag ist ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Dem Beschwerdegegner 1, welcher sich im vorliegenden Verfahren nicht ge- äussert und damit keine Anträge gestellt hat, ist keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1 per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 7 - − die Beschwerdegegnerin 2 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 11. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. T. Graf