Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am 3. November 2015 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ wegen Entziehens von Unmündigen (Urk. 12/Doss1/1). Er wirft ihr vor, die gemeinsame Tochter (C._____, Geb. tt.mm.2013) entgegen der Abmachung ab dem 24. Oktober 2015 bis 1. November 2015 nicht in seine Obhut übergeben zu haben (Urk. 12/Doss1/1). Am 22. Dezember 2015 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland in Ergänzung und Erweiterung seiner Anzeige vom 3. November 2015 eine weitere Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, falscher An- schuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede und Verleumdung(Urk. 12/Doss2/1). Er wirft ihr vor, ihm die gemeinsame Tochter entgegen der Abma- chung am 21. November 2015 nicht übergeben zu haben. Am 12. Dezember 2015 habe er die gemeinsame Tochter bei B._____ abholen wollen. Diese habe die Übergabe verweigert. Einige Stunden später habe ihn die Kantonspolizei tele- fonisch darüber informiert, dass sich B._____ eine Anzeige gegen ihn wegen Tät- lichkeiten vorbehalte. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 habe B._____ ge- genüber der KESB Dübendorf bewusst eine falsche Darstellung der Ereignisse vom 12. Dezember 2015 zukommen lassen. Dieses Schreiben habe sie in Kopie der Staatsanwaltschaft zukommen lassen. Darin beschuldige sie A._____ fälsch- licherweise der Tätlichkeiten, der Nötigung und Drohung. Damit habe sie mut- masslich die Tatbestände der Nötigung, der falschen Anschuldigung, der Irrefüh- rung der Rechtspflege, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft erliess am 28. März 2017 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/1).
E. 2 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er be- deutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 E. 4.1; je
- 4 - mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staats- anwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff. mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.4.1; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1; 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.3).
E. 3 Auflage, Basel 2013, N. 16 zu Art. 220 StGB).
E. 3.1 Des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB macht sich auf An- trag strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Be- stimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzuge- ben. Der Tatbestand schützt diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Der seit dem 1. Juli 2014 geltende Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Täter kann daher jeder sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut nicht alleine ausübt (Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezem- ber 2014 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Eltern- teil den objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB unter bestimmten Vorausset- zungen erfüllen, der die gerichtlich festgesetzte Besuchsrechtsregelung verletzt (vgl. Urteil 1B_533/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen; a.M. Andreas Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II,
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 seien beide Inhaber der elterli- chen Sorge gewesen und hätten sich die Obhut geteilt. Die Obhut sei keinem der beiden durch eine richterliche Behörde zugesprochen worden. Über die Obhut sei auch nicht in einer bindenden Konvention befunden worden. Ein Inhaber der Ob-
- 5 - hut könne nicht den Tatbestand nicht erfüllen, da nicht die elterliche Sorge, son- dern das Recht, über den Aufenthalt der minderjährigen Person zu bestimmen, geschützt werde (Urk. 3/1 S. 2).
E. 3.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3/1 S. 2) kann gemäss der Rechtsprechung ein Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage kommen, sofern dieser die elterliche Sorge nicht allein ausübt (Urteile 6B_797/2016 vom 15. August 2017 E. 2.1; 6B_789/2017 vom 25. September 2017 E. 1.2). Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer und die Beschwerde- gegnerin 1 sind Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Urk. 12/Doss1/2/1).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eltern hätten vorliegend nicht bloss ein Besuchsrecht des Vaters vereinbart, sondern eine "alternierende Ob- hut". Die gemeinsame Tochter verbringe jede Woche die Hälfte der Kalendertage mit dem Vater, die andere Hälfte mit der Mutter. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Beilagen 2-4 (Urk. 12/Doss1/2/2-4) seiner Strafanzeige vom 3. No- vember 2015 (Urk. 2 S. 3). Die Beilage Urk. 12/Doss1/2/2 betitelt der Beschwerdeführer als "Vertragsent- wurf". Das Dokument enthält keine Unterschriften und ein Datum vom 3. Dezem- ber 2014. Inwiefern der "Entwurf" bindend sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal in § 6 ausdrücklich erwähnt wird, dass der Vertrag für das Kind erst mit der "Ge- nehmigung der Vormundschaftsbehörde" verbindlich werde. Die Beilage 12/Doss1/2/3 betitelt der Beschwerdeführer als "angepasster Ver- tragsentwurf". Das Dokument enthält keine Unterschriften und ein Datum vom
10. Januar 2015. Inwiefern dieser "angepasste Vertragsentwurf" bindend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beilage 12/Doss1/2/4 betitelt der Beschwerdeführer als "aktuelle Wochenend- Obhut". Dabei handelt es sich um eine Tabelle die als "Betreuungsplan C._____ 2015" bezeichnet wird. Aus den erwähnten Beilagen geht nicht hervor, dass sich die Parteien über die Betreuung ihrer Tochter geeinigt haben. Vielmehr handelt es sich um Entwürfe
- 6 - und einseitige Erklärungen des Beschwerdeführers. Dass die Beschwerdegegne- rin 1 mit dieser Aufteilung der Betreuung einverstanden war, ergibt sich daraus nicht. Das Schreiben vom 10. September 2015 des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit den Vorschlägen des Beschwerdeführers nicht einverstanden war. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos versucht habe, die Regelung und Durch- führung des Besuchsrechts einvernehmlich festzulegen. Die Beschwerdegegnerin 1 werde daher aufgefordert, die vorbesprochene "Obhutsregelung" zu unterzeich- nen (vgl. Urk. 12/Doss1/2/5). In ihrem Antwortschreiben vom 16. September 2015 hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass das Vorgehen zu keinem Zeitpunkt ein- vernehmlich gewesen sei. Sie lehnte den Vorschlag der Betreuungsaufteilung ab (vgl. Urk. 12/Doss1/2/6). In der Replik verweist der Beschwerdeführer auf den Entscheid der KESB Dü- bendorf vom 9. Februar 2016 (Urk. 22 S. 3 f.). In diesem Entscheid werde festge- halten, dass die Parteien seit Januar 2015 bis zum Kontaktunterbruch im Sep- tember 2015 eine Betreuung des Kindes von 50:50 vereinbart bzw. gelebt hätten (Urk. 23/1 S. 18 f.). Dieses Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren nicht zu be- rücksichtigen. Der Beschwerdeführer hätte diesen Einwand bereits in seiner Be- schwerde erheben können, was er nicht tat. Das Replikrecht dient nicht dazu, die Beschwerde nach abgelaufener Beschwerdefrist weiter zu begründen. Mit ihr soll zu einer Eingabe der Gegenpartei oder zu Noven Stellung genommen werden (vgl. Urteil 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; vgl. auch Urteile 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Selbst wenn der Einwand zu berücksichtigen wäre, wäre er unbehelflich. Mit der Feststellung, es habe bis zum Kontaktunterbruch im September 2015 eine vereinbarte bzw. gelebte Betreuung gegeben, ist eine Vereinbarung für den De- liktszeitraum Oktober und November 2015 nicht zu belegen. Sodann weist der Beschwerdeführer in der Replik auf ein E-Mail der Beschwer- degegnerin 1 vom 10. Februar 2015 an D._____ (Amt für Jugend und Berufsbera- tung) hin. Daraus soll hervorgehen, dass der Beschwerdegegnerin 1 die Betreu- ungsaufteilung nicht "aufgezwungen worden sei" (Urk. 22 S. 9). Aus dem E-Mail
- 7 - (Urk. 23/6), geht einzig hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Vor- schlag von D._____ einverstanden war. Indessen geht aus dem E-Mail von D._____ hervor, dass die Vereinbarungen zu unterzeichnen waren (vgl. Urk. 23/6 unten). Dass es eine unterzeichnete Vereinbarung gab, macht der Beschwerde- führer nicht geltend. Zudem geht aus dem E-Mail auch nicht hervor, welche Rege- lungen getroffen worden sein sollen und ob diese im Oktober und November 2015 noch galten. Nach dem Gesagten bestand im angeblichen Deliktszeitraum keine "alternierende Obhut", wie sie der Beschwerdeführer geltend macht. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 erklärten zwar im Jahr 2015 die gemeinsame elterliche Sorge (Urk. 12/Doss1/2/1), sie verfügten jedoch zu den angeblichen Tatzeitpunk- ten über keine Vereinbarung oder behördlich geregelte Aufteilung der Betreu- ungsanteile.
E. 3.5 Vorliegend durften sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerde- führerin 1 aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge zu den angeblichen Tat- zeitpunkten über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Haben sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 nicht über die Aufenthaltsbestimmung geeinigt und liegt diesbezüglich auch keine be- hördliche Regelung vor, ist vorliegend weder ein "Entzug" noch eine "Weigerung der Rückgabe" im Sinne von Art. 220 StGB gegeben. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Vorwurf des Entziehens von Unmündigen als unbegründet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 Nötigung vor. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer- deführer behaupte, die Beschwerdegegnerin 1 habe mit Schreiben vom 17. De- zember 2015 an die KESB Dübendorf Fakten für eine einseitige Neuausgestal- tung des Besuchsregimes schaffen wollen. Vorliegend befinde die KESB über das Besuchsregime und nicht die Beschwerdegegnerin 1. Es fehle ihr daher am ent- sprechenden Einfluss, dass das in Aussicht gestellte Übel eintrete. Der Tatbe- stand der Nötigung nach Art. 181 StGB sei nicht erfüllt (Urk. 3/1 S. 3).
- 8 -
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, der Schriftenver- kehr zwischen der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihrer Rechtsvertreterin und sei- nem damaligen Rechtsvertreter spreche eine deutliche Sprache, verkennt er, dass dieser nicht Gegenstand der in der Strafanzeige behaupteten Nötigung war. Vielmehr ging es um die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 im Schreiben vom 17. Dezember 2015 an die KESB (vgl. dazu Urk. 12/Doss2/1). Der Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens geht nicht über den Gegenstand der Strafan- zeigen bzw. der angefochtenen Verfügung hinaus. Der Einwand des Beschwerde- führers ist insofern unbegründet.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind von ihrem Willen abhängig ge- macht. Damit habe sie nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch der ge- meinsamen Tochter ernstliche Nachteile angedroht (Urk. 2 S. 4). Inwiefern eine Drohung im Sinne von Art. 181 StGB gegeben sein soll, ist aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Bei gemeinsamer el- terlicher Sorge ist eine Einigung der Eltern oder ein behördlicher Entscheid über die Betreuung notwendig. Allein die Tatsache, dass die Eltern einander wider- sprechende Willen haben, ist keine Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer durch einen Brief an die KESB genötigt worden sein soll.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe trotz der bestehenden Vereinbarung den Kontakt der Tochter zu ihm un- terbunden und für einen zukünftigen Kontakt mehrfach und immer wieder wider- rechtliche Forderungen gestellt (vgl. Urk. 22 S. 9). Dass die Beschwerdegegnerin 1 mehrfach und immer wieder widerrechtliche Forderungen gestellt haben soll, machte der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2015 zur Begründung des Tatbestands der Nötigung (Urk. 12/Doss2/1 S. 9) noch in seiner Beschwerde geltend, obschon er dies hätte tun können. Entsprechend sind seine Ausführungen in der Replik nicht nur verspätet, sondern gehen auch über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, weshalb sie im Be-
- 9 - schwerdeverfahren nicht zu hören sind. Zwar trifft zu, dass er in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2015 ausführen liess, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Kontakt der Tochter zum Beschwerdeführer von zusätzlichen Bedingungen ab- hängig gemacht haben soll (vgl. Urk. 12/Doss2/1 S. 2). Den Tatbestand der Nöti- gung begründete der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer indessen einzig mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2015 der Beschwerdegegnerin 1 an die KESB (vgl. Urk. 12/Doss2/1 S. 9). Im Übrigen legt er in der Beschwerde selbst nicht substantiiert dar, welche Forderungen der Beschwerdegegnerin 1 er konkret meint und weshalb diese widerrechtlich gewesen sein sollen. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung als unbe- gründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 falsche Anschuldi- gung und Irreführung der Rechtspflege vor. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Beschwerdegegnerin 1 soll mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 gegenüber der KESB Dübendorf den Beschwerdeführer fälschlicherweise der Tätlichkeiten, der Nötigung und Drohung beschuldigt haben. Ein Vorsatz der Beschwerdegeg- nerin 1 sei nicht erkennbar. Sie habe nicht innert Antragsfrist einen Strafantrag gestellt. Da sie keinen Antrag gestellt habe, habe sie gerade nicht gewollt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet werde. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Behörden von sich aus ein Strafverfahren einleiten. Es sei nicht nachzuweisen, dass sie das Schreiben an die KESB wider besseres Wissen verfasst habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 5), die Beschwerdegegnerin 1 habe gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet, das mit einer Einstellungsverfü- gung vom 30. Mai 2016 des Statthalteramts des Bezirks Uster geendet habe. In dieser Einstellungsverfügung werde dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 Verletzungen geltend gemacht habe, die nicht aus dem von ihr geschilderten Tat- hergang hergerührt hätten. Es müsse deshalb von einem schwerwiegenden Ver- schulden der Beschwerdegegnerin 1 ausgegangen werden.
- 10 -
E. 5.3 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Hand- lung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vor- behältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstel- lungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand er- fordert Vorsatz. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung genügt das Be- wusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.1).
E. 5.4 In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung lässt sich aus dem Umstand, wonach das gegen den Beschwerdeführer eingelei- tete Verfahren, eingestellt wurde, nicht ableiten, die allfällige Strafanzeige sei wi- der besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Denn die Nichtschuld des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der allfälligen Anzeige noch nicht verbindlich festgestellt. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, kann nach der Rechtsprechung nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung einreichen (vgl. Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweis). Aus der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2016 des Statthalteramts geht hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten eingestellt wurde, weil nach der Auffassung des Statthalteramts der Schuldnachweis nicht rechtsgenügend zu erbringen war. Es haben sich gemäss der Einstellungsverfü- gung die Aussagen des Beschwerdeführers den Aussagen der Beschwerdegeg- nerin 1 gegenübergestanden, wobei weder der einen noch der anderen Aussage erhöhte Glaubhaftigkeit habe zugesprochen werden können. Neutrale Zeugen habe es keine gegeben. Zwar sei ein Arztzeugnis in den Akten vorhanden. Die
- 11 - darin dokumentierten Verletzungen seien jedoch nicht vorbehaltlos mit der ange- zeigten tätlichen Handlung in Einklang zu bringen (Urk. 12/3/2). In der Einstellungsverfügung des Statthalteramts wird demnach nicht erwogen, dass die Tätlichkeiten nicht stattgefunden hätten. Es wird aufgrund der Beweisla- ge erwogen, die angezeigten Tätlichkeiten seien nicht rechtsgenügend zu erstel- len. Mit dem Hinweis auf die Einstellungsverfügung lässt sich daher ein Handeln wider besseres Wissen der Beschwerdegegnerin 1 nicht belegen. Ebenso verhält es sich mit den im Schreiben vom 17. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfen der Drohung und Nötigung. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in Bezug auf diese letzten beiden Vorwürfe keine Einwendungen gegen die angefochtene Ver- fügung. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik nichts (Urk. 22).
E. 5.5 Zu dem in der Strafanzeige des Beschwerdeführers erhobenen Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) äussert sich der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde (Urk. 2) nicht. Art. 304 Ziff. 1 StGB setzt wie Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Mit Blick auf die voran- gehenden Ausführungen ist auch in Bezug auf den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege kein Hinweis auf ein Handeln wider besseres Wissen der Be- schwerdegegnerin 1 ersichtlich.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 üble Nachrede und Verleumdung vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit Schreiben vom 17. De- zember 2015 an die KESB Dübendorf seinen Ruf geschädigt, indem sie ihn der Tätlichkeiten, der Nötigung und Drohung beschuldigt habe (Urk. 12/Doss2/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde- gegnerin 1 sei es im Schreiben vom 17. Dezember 2015 einzig um die Regelung des Besuchsrechts gegangen. Es sei ihr nicht darum gegangen, den Beschwer- deführer zu beleidigen oder ihn in seiner Ehre zu verletzen. Bei der KESB Düben- dorf handle es sich um die zuständige Behörde, welche für die Klärung des Sach- verhalts zuständig sei und welche dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
- 12 - gewährt habe. Das Strafverfahren wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung sei daher einzustellen (Urk. 3/1 S. 3 f.).
E. 6.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemei- ner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Be- hauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (Urteile 6B_558/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2). Die sitt- liche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe eine strafbare Hand- lung begangen (Urteile 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrver- letzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2 und 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2).
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 2 S. 5) rügt, die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihn einer strafbaren Handlung bezichtigt, was ehrver- letzend sei, ist ihm zuzustimmen.
E. 6.4 Wer der üblen Nachrede beschuldigt wird, hat - sofern nach Art. 173 Ziff. 3 StGB zulässig - die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen: Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173
- 13 - Ziff. 2 StGB). Der beschuldigten Person steht auch die Anrufung eines Rechtferti- gungsgrundes offen: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, ver- hält sich recht-mässig, auch wenn die Tat nach diesem [StGB] oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; 6B_575/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die glei- chen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 f.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ih- rer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspo- sitionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewis- ses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidi- gend erweisen (Urteil 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Dasselbe gilt ent- sprechend bei der Prüfung des Tatbestands der Verleumdung (Art. 174 StGB).
E. 6.5 Das Schreiben vom 17. Dezember 2015 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet (vgl. Urk. 12/Doss1/5/8). Das Schreiben erfolgte im Rahmen einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin 1 vor der KESB Dübendorf (vgl. Urk. 23/1 S. 5). Dieses Ver- fahren hatte der Beschwerdeführer eingeleitet (vgl. Urk. 23/1 S. 2). Dabei ging es um die Frage der Betreuungsanteile der Eltern bezüglich der gemeinsamen Toch- ter. In einem Prozess um die Ausgestaltung bzw. Ausübung der gemeinsamen elterli- chen Sorge ist es notwendig, auf Umstände hinzuweisen, die für die Beurteilung irgendwie relevant sind. Zu diesen Umständen können auch Ungereimtheiten und Vorfälle im Zusammenhang mit den bisherigen Übergaben des Kindes bzw. dem
- 14 - Verhalten der Parteien anlässlich der Übergaben gehören, da dies allenfalls für die Modalitäten der den Parteien einzuräumenden Rechte relevant sein kann. Im Schreiben vom 17. Dezember 2015 wird aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 1 geschildert, was sich am 12. Dezember 2015 zugetragen haben soll. Es wird die angebliche Tätlichkeit beschrieben. Die Schilderung erfolgt sachlich, ohne über das Notwendige hinauszugehen. Dass diese Äusserungen wider besseres Wis- sen erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Vorwurf der falschen Anschuldigung). Die Schilderung der angeblichen Tätlichkei- ten war vorliegend durch die Darlegungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 im Ver- fahren vor der KESB Dübendorf gerechtfertigt. Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 17. Dezember 2015, wonach die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, bedroht und genötigt worden sei (Urk. 12/Doss1/5/8 S. 2 f.), bleiben vorliegend ihm Rah- men des einer Prozesspartei Erlaubten. Die Schilderung dient dazu den Be- schwerdeführer aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 1 zu charakterisieren und seine (angebliche) Anspruchshaltung darzulegen. Damit wollte die Beschwerde- gegnerin 1 klar machen, dass es derzeit keine Alternative zu begleiteten Besu- chen gebe (vgl. Urk. 12/Doss1/5/8 S. 3). Dass diese Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Vorwurf der falschen Anschuldigung). Die Schilderung war vorliegend durch die Darlegungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren vor der KESB Dü- bendorf gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren betreffend übler Nachrede und Verleumdung im Ergebnis zu Recht eingestellt.
E. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 15 - Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, wonach es mit Bundesrecht in Einklang steht, wenn der Privatkläger die Anwaltskosten der beschuldigten Person im kantonalen Be- schwerdeverfahren zu zahlen hat, wenn diese obsiegt; a.M. BGE 141 IV 746 und Urteil 6B_357/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren vernehmen lassen, Anträge gestellt und durch eine Anwältin vertreten lassen (vgl. Urk. 18 und Urk. 30). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands der Verteidigerin ist die Ent- schädigung für die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwer- deverfahren auf Fr. 2'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde- gegnerin 1 in diesem Umfang für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Si- cherheitsleistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 5 und Urk. 9). Diese ist im Umfang von Fr. 2'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag für die Entschädigung der Beschwerdegegnerin zu verwenden. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. - 16 -
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen, unter Abzug eines Betrages von Fr. 500.--, der der Beschwerdegegnerin 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 3/2015/10037931, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 3/2015/10037931, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170090-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 27. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. März 2017, 3/2015/10037931
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 3. November 2015 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ wegen Entziehens von Unmündigen (Urk. 12/Doss1/1). Er wirft ihr vor, die gemeinsame Tochter (C._____, Geb. tt.mm.2013) entgegen der Abmachung ab dem 24. Oktober 2015 bis 1. November 2015 nicht in seine Obhut übergeben zu haben (Urk. 12/Doss1/1). Am 22. Dezember 2015 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland in Ergänzung und Erweiterung seiner Anzeige vom 3. November 2015 eine weitere Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, falscher An- schuldigung, Irreführung der Rechtspflege, übler Nachrede und Verleumdung(Urk. 12/Doss2/1). Er wirft ihr vor, ihm die gemeinsame Tochter entgegen der Abma- chung am 21. November 2015 nicht übergeben zu haben. Am 12. Dezember 2015 habe er die gemeinsame Tochter bei B._____ abholen wollen. Diese habe die Übergabe verweigert. Einige Stunden später habe ihn die Kantonspolizei tele- fonisch darüber informiert, dass sich B._____ eine Anzeige gegen ihn wegen Tät- lichkeiten vorbehalte. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 habe B._____ ge- genüber der KESB Dübendorf bewusst eine falsche Darstellung der Ereignisse vom 12. Dezember 2015 zukommen lassen. Dieses Schreiben habe sie in Kopie der Staatsanwaltschaft zukommen lassen. Darin beschuldige sie A._____ fälsch- licherweise der Tätlichkeiten, der Nötigung und Drohung. Damit habe sie mut- masslich die Tatbestände der Nötigung, der falschen Anschuldigung, der Irrefüh- rung der Rechtspflege, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft erliess am 28. März 2017 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/1).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung in den von ihm beanstandeten Punkten zu
- 3 - korrigieren, zu vervollständigen und B._____ im Sinne der Strafanzeige zu verur- teilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 18). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 22). B._____ hält in der Duplik an ihrem Antrag fest (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft hat nicht dupliziert. A._____ hat auf eine Triplik verzichtet (Urk. 34). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er be- deutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 E. 4.1; je
- 4 - mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staats- anwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff. mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.4.1; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1; 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.3). 3. 3.1 Des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB macht sich auf An- trag strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Be- stimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzuge- ben. Der Tatbestand schützt diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Der seit dem 1. Juli 2014 geltende Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Täter kann daher jeder sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut nicht alleine ausübt (Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezem- ber 2014 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Eltern- teil den objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB unter bestimmten Vorausset- zungen erfüllen, der die gerichtlich festgesetzte Besuchsrechtsregelung verletzt (vgl. Urteil 1B_533/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen; a.M. Andreas Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Auflage, Basel 2013, N. 16 zu Art. 220 StGB). 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 seien beide Inhaber der elterli- chen Sorge gewesen und hätten sich die Obhut geteilt. Die Obhut sei keinem der beiden durch eine richterliche Behörde zugesprochen worden. Über die Obhut sei auch nicht in einer bindenden Konvention befunden worden. Ein Inhaber der Ob-
- 5 - hut könne nicht den Tatbestand nicht erfüllen, da nicht die elterliche Sorge, son- dern das Recht, über den Aufenthalt der minderjährigen Person zu bestimmen, geschützt werde (Urk. 3/1 S. 2). 3.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 3/1 S. 2) kann gemäss der Rechtsprechung ein Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage kommen, sofern dieser die elterliche Sorge nicht allein ausübt (Urteile 6B_797/2016 vom 15. August 2017 E. 2.1; 6B_789/2017 vom 25. September 2017 E. 1.2). Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer und die Beschwerde- gegnerin 1 sind Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Urk. 12/Doss1/2/1). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Eltern hätten vorliegend nicht bloss ein Besuchsrecht des Vaters vereinbart, sondern eine "alternierende Ob- hut". Die gemeinsame Tochter verbringe jede Woche die Hälfte der Kalendertage mit dem Vater, die andere Hälfte mit der Mutter. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Beilagen 2-4 (Urk. 12/Doss1/2/2-4) seiner Strafanzeige vom 3. No- vember 2015 (Urk. 2 S. 3). Die Beilage Urk. 12/Doss1/2/2 betitelt der Beschwerdeführer als "Vertragsent- wurf". Das Dokument enthält keine Unterschriften und ein Datum vom 3. Dezem- ber 2014. Inwiefern der "Entwurf" bindend sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal in § 6 ausdrücklich erwähnt wird, dass der Vertrag für das Kind erst mit der "Ge- nehmigung der Vormundschaftsbehörde" verbindlich werde. Die Beilage 12/Doss1/2/3 betitelt der Beschwerdeführer als "angepasster Ver- tragsentwurf". Das Dokument enthält keine Unterschriften und ein Datum vom
10. Januar 2015. Inwiefern dieser "angepasste Vertragsentwurf" bindend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beilage 12/Doss1/2/4 betitelt der Beschwerdeführer als "aktuelle Wochenend- Obhut". Dabei handelt es sich um eine Tabelle die als "Betreuungsplan C._____ 2015" bezeichnet wird. Aus den erwähnten Beilagen geht nicht hervor, dass sich die Parteien über die Betreuung ihrer Tochter geeinigt haben. Vielmehr handelt es sich um Entwürfe
- 6 - und einseitige Erklärungen des Beschwerdeführers. Dass die Beschwerdegegne- rin 1 mit dieser Aufteilung der Betreuung einverstanden war, ergibt sich daraus nicht. Das Schreiben vom 10. September 2015 des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit den Vorschlägen des Beschwerdeführers nicht einverstanden war. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos versucht habe, die Regelung und Durch- führung des Besuchsrechts einvernehmlich festzulegen. Die Beschwerdegegnerin 1 werde daher aufgefordert, die vorbesprochene "Obhutsregelung" zu unterzeich- nen (vgl. Urk. 12/Doss1/2/5). In ihrem Antwortschreiben vom 16. September 2015 hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass das Vorgehen zu keinem Zeitpunkt ein- vernehmlich gewesen sei. Sie lehnte den Vorschlag der Betreuungsaufteilung ab (vgl. Urk. 12/Doss1/2/6). In der Replik verweist der Beschwerdeführer auf den Entscheid der KESB Dü- bendorf vom 9. Februar 2016 (Urk. 22 S. 3 f.). In diesem Entscheid werde festge- halten, dass die Parteien seit Januar 2015 bis zum Kontaktunterbruch im Sep- tember 2015 eine Betreuung des Kindes von 50:50 vereinbart bzw. gelebt hätten (Urk. 23/1 S. 18 f.). Dieses Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren nicht zu be- rücksichtigen. Der Beschwerdeführer hätte diesen Einwand bereits in seiner Be- schwerde erheben können, was er nicht tat. Das Replikrecht dient nicht dazu, die Beschwerde nach abgelaufener Beschwerdefrist weiter zu begründen. Mit ihr soll zu einer Eingabe der Gegenpartei oder zu Noven Stellung genommen werden (vgl. Urteil 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; vgl. auch Urteile 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Selbst wenn der Einwand zu berücksichtigen wäre, wäre er unbehelflich. Mit der Feststellung, es habe bis zum Kontaktunterbruch im September 2015 eine vereinbarte bzw. gelebte Betreuung gegeben, ist eine Vereinbarung für den De- liktszeitraum Oktober und November 2015 nicht zu belegen. Sodann weist der Beschwerdeführer in der Replik auf ein E-Mail der Beschwer- degegnerin 1 vom 10. Februar 2015 an D._____ (Amt für Jugend und Berufsbera- tung) hin. Daraus soll hervorgehen, dass der Beschwerdegegnerin 1 die Betreu- ungsaufteilung nicht "aufgezwungen worden sei" (Urk. 22 S. 9). Aus dem E-Mail
- 7 - (Urk. 23/6), geht einzig hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Vor- schlag von D._____ einverstanden war. Indessen geht aus dem E-Mail von D._____ hervor, dass die Vereinbarungen zu unterzeichnen waren (vgl. Urk. 23/6 unten). Dass es eine unterzeichnete Vereinbarung gab, macht der Beschwerde- führer nicht geltend. Zudem geht aus dem E-Mail auch nicht hervor, welche Rege- lungen getroffen worden sein sollen und ob diese im Oktober und November 2015 noch galten. Nach dem Gesagten bestand im angeblichen Deliktszeitraum keine "alternierende Obhut", wie sie der Beschwerdeführer geltend macht. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 erklärten zwar im Jahr 2015 die gemeinsame elterliche Sorge (Urk. 12/Doss1/2/1), sie verfügten jedoch zu den angeblichen Tatzeitpunk- ten über keine Vereinbarung oder behördlich geregelte Aufteilung der Betreu- ungsanteile. 3.5 Vorliegend durften sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerde- führerin 1 aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge zu den angeblichen Tat- zeitpunkten über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Haben sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 nicht über die Aufenthaltsbestimmung geeinigt und liegt diesbezüglich auch keine be- hördliche Regelung vor, ist vorliegend weder ein "Entzug" noch eine "Weigerung der Rückgabe" im Sinne von Art. 220 StGB gegeben. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Vorwurf des Entziehens von Unmündigen als unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 Nötigung vor. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, der Beschwer- deführer behaupte, die Beschwerdegegnerin 1 habe mit Schreiben vom 17. De- zember 2015 an die KESB Dübendorf Fakten für eine einseitige Neuausgestal- tung des Besuchsregimes schaffen wollen. Vorliegend befinde die KESB über das Besuchsregime und nicht die Beschwerdegegnerin 1. Es fehle ihr daher am ent- sprechenden Einfluss, dass das in Aussicht gestellte Übel eintrete. Der Tatbe- stand der Nötigung nach Art. 181 StGB sei nicht erfüllt (Urk. 3/1 S. 3).
- 8 - 4.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, der Schriftenver- kehr zwischen der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihrer Rechtsvertreterin und sei- nem damaligen Rechtsvertreter spreche eine deutliche Sprache, verkennt er, dass dieser nicht Gegenstand der in der Strafanzeige behaupteten Nötigung war. Vielmehr ging es um die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 im Schreiben vom 17. Dezember 2015 an die KESB (vgl. dazu Urk. 12/Doss2/1). Der Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens geht nicht über den Gegenstand der Strafan- zeigen bzw. der angefochtenen Verfügung hinaus. Der Einwand des Beschwerde- führers ist insofern unbegründet. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Kind von ihrem Willen abhängig ge- macht. Damit habe sie nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch der ge- meinsamen Tochter ernstliche Nachteile angedroht (Urk. 2 S. 4). Inwiefern eine Drohung im Sinne von Art. 181 StGB gegeben sein soll, ist aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Bei gemeinsamer el- terlicher Sorge ist eine Einigung der Eltern oder ein behördlicher Entscheid über die Betreuung notwendig. Allein die Tatsache, dass die Eltern einander wider- sprechende Willen haben, ist keine Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer durch einen Brief an die KESB genötigt worden sein soll. 4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe trotz der bestehenden Vereinbarung den Kontakt der Tochter zu ihm un- terbunden und für einen zukünftigen Kontakt mehrfach und immer wieder wider- rechtliche Forderungen gestellt (vgl. Urk. 22 S. 9). Dass die Beschwerdegegnerin 1 mehrfach und immer wieder widerrechtliche Forderungen gestellt haben soll, machte der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2015 zur Begründung des Tatbestands der Nötigung (Urk. 12/Doss2/1 S. 9) noch in seiner Beschwerde geltend, obschon er dies hätte tun können. Entsprechend sind seine Ausführungen in der Replik nicht nur verspätet, sondern gehen auch über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, weshalb sie im Be-
- 9 - schwerdeverfahren nicht zu hören sind. Zwar trifft zu, dass er in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2015 ausführen liess, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Kontakt der Tochter zum Beschwerdeführer von zusätzlichen Bedingungen ab- hängig gemacht haben soll (vgl. Urk. 12/Doss2/1 S. 2). Den Tatbestand der Nöti- gung begründete der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer indessen einzig mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2015 der Beschwerdegegnerin 1 an die KESB (vgl. Urk. 12/Doss2/1 S. 9). Im Übrigen legt er in der Beschwerde selbst nicht substantiiert dar, welche Forderungen der Beschwerdegegnerin 1 er konkret meint und weshalb diese widerrechtlich gewesen sein sollen. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung als unbe- gründet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 falsche Anschuldi- gung und Irreführung der Rechtspflege vor. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Beschwerdegegnerin 1 soll mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 gegenüber der KESB Dübendorf den Beschwerdeführer fälschlicherweise der Tätlichkeiten, der Nötigung und Drohung beschuldigt haben. Ein Vorsatz der Beschwerdegeg- nerin 1 sei nicht erkennbar. Sie habe nicht innert Antragsfrist einen Strafantrag gestellt. Da sie keinen Antrag gestellt habe, habe sie gerade nicht gewollt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet werde. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Behörden von sich aus ein Strafverfahren einleiten. Es sei nicht nachzuweisen, dass sie das Schreiben an die KESB wider besseres Wissen verfasst habe. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 5), die Beschwerdegegnerin 1 habe gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet, das mit einer Einstellungsverfü- gung vom 30. Mai 2016 des Statthalteramts des Bezirks Uster geendet habe. In dieser Einstellungsverfügung werde dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 Verletzungen geltend gemacht habe, die nicht aus dem von ihr geschilderten Tat- hergang hergerührt hätten. Es müsse deshalb von einem schwerwiegenden Ver- schulden der Beschwerdegegnerin 1 ausgegangen werden.
- 10 - 5.3 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Hand- lung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vor- behältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstel- lungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand er- fordert Vorsatz. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung genügt das Be- wusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2.1). 5.4 In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung lässt sich aus dem Umstand, wonach das gegen den Beschwerdeführer eingelei- tete Verfahren, eingestellt wurde, nicht ableiten, die allfällige Strafanzeige sei wi- der besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Denn die Nichtschuld des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der allfälligen Anzeige noch nicht verbindlich festgestellt. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, kann nach der Rechtsprechung nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung einreichen (vgl. Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweis). Aus der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2016 des Statthalteramts geht hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten eingestellt wurde, weil nach der Auffassung des Statthalteramts der Schuldnachweis nicht rechtsgenügend zu erbringen war. Es haben sich gemäss der Einstellungsverfü- gung die Aussagen des Beschwerdeführers den Aussagen der Beschwerdegeg- nerin 1 gegenübergestanden, wobei weder der einen noch der anderen Aussage erhöhte Glaubhaftigkeit habe zugesprochen werden können. Neutrale Zeugen habe es keine gegeben. Zwar sei ein Arztzeugnis in den Akten vorhanden. Die
- 11 - darin dokumentierten Verletzungen seien jedoch nicht vorbehaltlos mit der ange- zeigten tätlichen Handlung in Einklang zu bringen (Urk. 12/3/2). In der Einstellungsverfügung des Statthalteramts wird demnach nicht erwogen, dass die Tätlichkeiten nicht stattgefunden hätten. Es wird aufgrund der Beweisla- ge erwogen, die angezeigten Tätlichkeiten seien nicht rechtsgenügend zu erstel- len. Mit dem Hinweis auf die Einstellungsverfügung lässt sich daher ein Handeln wider besseres Wissen der Beschwerdegegnerin 1 nicht belegen. Ebenso verhält es sich mit den im Schreiben vom 17. Dezember 2015 erhobenen Vorwürfen der Drohung und Nötigung. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in Bezug auf diese letzten beiden Vorwürfe keine Einwendungen gegen die angefochtene Ver- fügung. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik nichts (Urk. 22). 5.5 Zu dem in der Strafanzeige des Beschwerdeführers erhobenen Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) äussert sich der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde (Urk. 2) nicht. Art. 304 Ziff. 1 StGB setzt wie Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Mit Blick auf die voran- gehenden Ausführungen ist auch in Bezug auf den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege kein Hinweis auf ein Handeln wider besseres Wissen der Be- schwerdegegnerin 1 ersichtlich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 üble Nachrede und Verleumdung vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit Schreiben vom 17. De- zember 2015 an die KESB Dübendorf seinen Ruf geschädigt, indem sie ihn der Tätlichkeiten, der Nötigung und Drohung beschuldigt habe (Urk. 12/Doss2/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde- gegnerin 1 sei es im Schreiben vom 17. Dezember 2015 einzig um die Regelung des Besuchsrechts gegangen. Es sei ihr nicht darum gegangen, den Beschwer- deführer zu beleidigen oder ihn in seiner Ehre zu verletzen. Bei der KESB Düben- dorf handle es sich um die zuständige Behörde, welche für die Klärung des Sach- verhalts zuständig sei und welche dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
- 12 - gewährt habe. Das Strafverfahren wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung sei daher einzustellen (Urk. 3/1 S. 3 f.). 6.2 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemei- ner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Be- hauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (Urteile 6B_558/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2). Die sitt- liche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe eine strafbare Hand- lung begangen (Urteile 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrver- letzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2 und 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 2 S. 5) rügt, die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihn einer strafbaren Handlung bezichtigt, was ehrver- letzend sei, ist ihm zuzustimmen. 6.4 Wer der üblen Nachrede beschuldigt wird, hat - sofern nach Art. 173 Ziff. 3 StGB zulässig - die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zu erbringen: Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173
- 13 - Ziff. 2 StGB). Der beschuldigten Person steht auch die Anrufung eines Rechtferti- gungsgrundes offen: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, ver- hält sich recht-mässig, auch wenn die Tat nach diesem [StGB] oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; 6B_575/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die glei- chen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 f.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ih- rer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspo- sitionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewis- ses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidi- gend erweisen (Urteil 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Dasselbe gilt ent- sprechend bei der Prüfung des Tatbestands der Verleumdung (Art. 174 StGB). 6.5 Das Schreiben vom 17. Dezember 2015 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 unterzeichnet (vgl. Urk. 12/Doss1/5/8). Das Schreiben erfolgte im Rahmen einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin 1 vor der KESB Dübendorf (vgl. Urk. 23/1 S. 5). Dieses Ver- fahren hatte der Beschwerdeführer eingeleitet (vgl. Urk. 23/1 S. 2). Dabei ging es um die Frage der Betreuungsanteile der Eltern bezüglich der gemeinsamen Toch- ter. In einem Prozess um die Ausgestaltung bzw. Ausübung der gemeinsamen elterli- chen Sorge ist es notwendig, auf Umstände hinzuweisen, die für die Beurteilung irgendwie relevant sind. Zu diesen Umständen können auch Ungereimtheiten und Vorfälle im Zusammenhang mit den bisherigen Übergaben des Kindes bzw. dem
- 14 - Verhalten der Parteien anlässlich der Übergaben gehören, da dies allenfalls für die Modalitäten der den Parteien einzuräumenden Rechte relevant sein kann. Im Schreiben vom 17. Dezember 2015 wird aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 1 geschildert, was sich am 12. Dezember 2015 zugetragen haben soll. Es wird die angebliche Tätlichkeit beschrieben. Die Schilderung erfolgt sachlich, ohne über das Notwendige hinauszugehen. Dass diese Äusserungen wider besseres Wis- sen erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Vorwurf der falschen Anschuldigung). Die Schilderung der angeblichen Tätlichkei- ten war vorliegend durch die Darlegungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 im Ver- fahren vor der KESB Dübendorf gerechtfertigt. Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 17. Dezember 2015, wonach die Beschwerdegegnerin 1 vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, bedroht und genötigt worden sei (Urk. 12/Doss1/5/8 S. 2 f.), bleiben vorliegend ihm Rah- men des einer Prozesspartei Erlaubten. Die Schilderung dient dazu den Be- schwerdeführer aus der Sicht der Beschwerdegegnerin 1 zu charakterisieren und seine (angebliche) Anspruchshaltung darzulegen. Damit wollte die Beschwerde- gegnerin 1 klar machen, dass es derzeit keine Alternative zu begleiteten Besu- chen gebe (vgl. Urk. 12/Doss1/5/8 S. 3). Dass diese Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt sein sollen, ist nicht erkennbar (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Vorwurf der falschen Anschuldigung). Die Schilderung war vorliegend durch die Darlegungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren vor der KESB Dü- bendorf gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren betreffend übler Nachrede und Verleumdung im Ergebnis zu Recht eingestellt. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 7.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 15 - Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, wonach es mit Bundesrecht in Einklang steht, wenn der Privatkläger die Anwaltskosten der beschuldigten Person im kantonalen Be- schwerdeverfahren zu zahlen hat, wenn diese obsiegt; a.M. BGE 141 IV 746 und Urteil 6B_357/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren vernehmen lassen, Anträge gestellt und durch eine Anwältin vertreten lassen (vgl. Urk. 18 und Urk. 30). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und des Zeitaufwands der Verteidigerin ist die Ent- schädigung für die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwer- deverfahren auf Fr. 2'500.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde- gegnerin 1 in diesem Umfang für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 7.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Si- cherheitsleistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 5 und Urk. 9). Diese ist im Umfang von Fr. 2'000.-- zur Deckung der Gerichtskosten und im Restbetrag für die Entschädigung der Beschwerdegegnerin zu verwenden. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- 16 -
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen, unter Abzug eines Betrages von Fr. 500.--, der der Beschwerdegegnerin 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 3/2015/10037931, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad 3/2015/10037931, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen