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UE170083

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-08-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen den Journalist B._____ (Beschwerdegegner) "betreffend Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie aus allen sonstigen Rechtsgründen". Die erwähnte UWG- Verletzung sah der Beschwerdeführer in zwei Artikeln, welche am tt. April sowie am tt. September 2016 in der Zeitschrift "C._____" erschienen sind (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 21. März 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung nicht an Hand, da kein gültiger Strafantrag vorliege; die Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB sei nicht eingehalten worden. Im Artikel vom tt. April 2016 werde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner Rolle als Vermittler von "…" zitiert; mindestens für diesen Artikel stehe zweifelsfrei fest, dass er den Täter und den geplanten Artikel seit April 2016 gekannt habe. Auch für den Artikel vom tt. September 2016 sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2016 davon Kenntnis erhalten habe. Andernfalls hätte der rechtskundige Beschwerdeführer mit Sicherheit erläutert, warum er erst so spät eine Anzeige erstattet habe (Urk. 5 = Urk. 18/7).

E. 2 Gegen die dem Beschwerdeführer am 24. März 2017 zugegangene Nichtan- handnahmeverfügung (vgl. Urk. 18/8) erhob er mit Eingabe vom 3. April 2017 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 2). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Sicherheitsleistung von Fr. 2'000 leistete dieser innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 6-14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Un- tersuchungsakten ein (Urk. 17 f.). Der Beschwerdegegner liess sich nicht ver- nehmen (vgl. Urk. 19).

E. 3 Aufgrund von Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Beschluss teilweise in anderer als den Parteien angekündigter Besetzung.

- 3 - 4.1. Der Beschwerdeführer sieht durch die zwei beanzeigten Artikel des "C._____" seine Geschäftsehre "in nicht hinzunehmender Weise herabgesetzt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Urk. 18/1 Ziff. II.B.5). In der Beschwerdeschrift führt er zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge aus, bei den beanzeigten Delikten handle es sich um Dauerdelikte, da beide Artikel nicht nur in der Zeitschrift "C._____" publiziert worden seien, sondern auch im Internet, wo sie ausserdem mit sog. "Tags" auf den Namen A._____ und/oder Rechtsanwalt A._____ verknüpft worden seien (Urk. 2 Ziff. II.2). Ein Dauerdelikt liege nach der geltenden Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zu- standes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen wer- den beziehungsweise mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bilde und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom be- treffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst werde. Der rechtswidrige Zustand sei durch die jederzeit öffentlich zugängliche Publikation der beiden Artikel im Internet, verbunden mit einer Verknüpfung seines Namens mit Schlagworten aus den beiden Artikeln, perpetuiert worden (a. a. O., Ziff. II.3 f.). 4.2. Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ausgeführt hatte, handelt es sich beim beanzeigten UWG-Tatbestand um ein An- tragsdelikt (Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss (Art. 333 Abs. 1 i. V. m.) Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat, d. h. deren Tatbe- standselemente, bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a). Bei Dauerdelikten beginnt die Antragsfrist erst mit der Beendigung des Delikts,

d. h. mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bzw. dem Abbruch des delikti- schen Verhaltens (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3; RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 31 N 22; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 31 N 1). Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV

- 4 - 83 E. 2.1.2; RIEDO, BSK StGB I, a. a. O., Art. 31 N 21; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, a. a. O., Art. 98 N 3). Allein der Umstand, dass der delikti- sche Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die An- nahme eines Dauerdelikts (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. w. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei unlauterem Wettbewerb nicht um Dauerdelikte. Das tatbestandsmäs- sige Verhalten des Täters erschöpft sich in der herabsetzenden Äusserung. Er- folgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen noch während langer Zeit von Dritten zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich rele- vante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt, lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Dementsprechend handelt es sich bei unlauterem Wettbewerb um ein sog. Zustandsdelikt, für welches die normale Regelung von Art. 31 StGB gilt, wonach die Antragsfrist beginnt, sobald dem Berechtigten Tat und Täter be- kannt sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE140292-O vom

22. Mai 2015 E. II./6.1 m. w. H.). 4.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Strafanträge innert der für Zustandsdelikte geltenden Frist von Art. 31 StGB gestellt zu haben und wider- spricht der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht, wonach er von beiden Arti- keln bereits im Jahr 2016 Kenntnis gehabt habe. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Untersuchungsakten. Damit ist davon auszugehen, dass die Strafantragsfristen ungenutzt abliefen, und die Strafanzeige vom 15. Februar 2017 verspätet erfolgte. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der bezogenen Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerde-

- 5 - gegner ist mangels Umtrieben – er liess sich im Beschwerdeverfahren nicht ver- nehmen – keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheits- leistung verrechnet.
  3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung ausgerichtet.
  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung wird diesem nach Abzug der ihm gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehält- lich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2017/10009445 (gegen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2017/10009445 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich - 6 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Betschmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170083-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i. V., die Ersatzoberrich- ter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 4. August 2017 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 21. März 2017, B-2/2017/10009445

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen den Journalist B._____ (Beschwerdegegner) "betreffend Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sowie aus allen sonstigen Rechtsgründen". Die erwähnte UWG- Verletzung sah der Beschwerdeführer in zwei Artikeln, welche am tt. April sowie am tt. September 2016 in der Zeitschrift "C._____" erschienen sind (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 21. März 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung nicht an Hand, da kein gültiger Strafantrag vorliege; die Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB sei nicht eingehalten worden. Im Artikel vom tt. April 2016 werde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seiner Rolle als Vermittler von "…" zitiert; mindestens für diesen Artikel stehe zweifelsfrei fest, dass er den Täter und den geplanten Artikel seit April 2016 gekannt habe. Auch für den Artikel vom tt. September 2016 sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2016 davon Kenntnis erhalten habe. Andernfalls hätte der rechtskundige Beschwerdeführer mit Sicherheit erläutert, warum er erst so spät eine Anzeige erstattet habe (Urk. 5 = Urk. 18/7).

2. Gegen die dem Beschwerdeführer am 24. März 2017 zugegangene Nichtan- handnahmeverfügung (vgl. Urk. 18/8) erhob er mit Eingabe vom 3. April 2017 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 2). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Sicherheitsleistung von Fr. 2'000 leistete dieser innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 6-14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Un- tersuchungsakten ein (Urk. 17 f.). Der Beschwerdegegner liess sich nicht ver- nehmen (vgl. Urk. 19).

3. Aufgrund von Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Beschluss teilweise in anderer als den Parteien angekündigter Besetzung.

- 3 - 4.1. Der Beschwerdeführer sieht durch die zwei beanzeigten Artikel des "C._____" seine Geschäftsehre "in nicht hinzunehmender Weise herabgesetzt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Urk. 18/1 Ziff. II.B.5). In der Beschwerdeschrift führt er zur Rechtzeitigkeit der Strafanträge aus, bei den beanzeigten Delikten handle es sich um Dauerdelikte, da beide Artikel nicht nur in der Zeitschrift "C._____" publiziert worden seien, sondern auch im Internet, wo sie ausserdem mit sog. "Tags" auf den Namen A._____ und/oder Rechtsanwalt A._____ verknüpft worden seien (Urk. 2 Ziff. II.2). Ein Dauerdelikt liege nach der geltenden Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zu- standes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen wer- den beziehungsweise mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bilde und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom be- treffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst werde. Der rechtswidrige Zustand sei durch die jederzeit öffentlich zugängliche Publikation der beiden Artikel im Internet, verbunden mit einer Verknüpfung seines Namens mit Schlagworten aus den beiden Artikeln, perpetuiert worden (a. a. O., Ziff. II.3 f.). 4.2. Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ausgeführt hatte, handelt es sich beim beanzeigten UWG-Tatbestand um ein An- tragsdelikt (Art. 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss (Art. 333 Abs. 1 i. V. m.) Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat, d. h. deren Tatbe- standselemente, bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a; BGE 121 IV 272 E. 2a). Bei Dauerdelikten beginnt die Antragsfrist erst mit der Beendigung des Delikts,

d. h. mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bzw. dem Abbruch des delikti- schen Verhaltens (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3; RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 31 N 22; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 31 N 1). Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV

- 4 - 83 E. 2.1.2; RIEDO, BSK StGB I, a. a. O., Art. 31 N 21; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, a. a. O., Art. 98 N 3). Allein der Umstand, dass der delikti- sche Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die An- nahme eines Dauerdelikts (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. w. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei unlauterem Wettbewerb nicht um Dauerdelikte. Das tatbestandsmäs- sige Verhalten des Täters erschöpft sich in der herabsetzenden Äusserung. Er- folgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen noch während langer Zeit von Dritten zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich rele- vante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt, lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Dementsprechend handelt es sich bei unlauterem Wettbewerb um ein sog. Zustandsdelikt, für welches die normale Regelung von Art. 31 StGB gilt, wonach die Antragsfrist beginnt, sobald dem Berechtigten Tat und Täter be- kannt sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE140292-O vom

22. Mai 2015 E. II./6.1 m. w. H.). 4.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Strafanträge innert der für Zustandsdelikte geltenden Frist von Art. 31 StGB gestellt zu haben und wider- spricht der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht, wonach er von beiden Arti- keln bereits im Jahr 2016 Kenntnis gehabt habe. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Untersuchungsakten. Damit ist davon auszugehen, dass die Strafantragsfristen ungenutzt abliefen, und die Strafanzeige vom 15. Februar 2017 verspätet erfolgte. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der bezogenen Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerde-

- 5 - gegner ist mangels Umtrieben – er liess sich im Beschwerdeverfahren nicht ver- nehmen – keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheits- leistung verrechnet.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung ausgerichtet.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung wird diesem nach Abzug der ihm gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehält- lich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2017/10009445 (gegen Empfangsbestätigung) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2017/10009445 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

- 6 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Betschmann