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UE170058

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-04-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde innert Frist und begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. In der vom 20. Februar 2017 datierenden Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Beschwerdegegnerin 2, die Aufnahmen der Überwachungskameras der C._____-Filiale D._____ zeigten wie der Beschwerdeführer zwei Flaschen Wein aus dem Weinregal in seinen Einkaufkorb lege. Somit sei seine Behauptung, die zwei Weinflaschen mitgebracht zu haben, widerlegt. Folglich handle es sich bei den Weinflaschen nicht um für den Beschwerdegegner 1 fremde bewegliche Sa- chen, weshalb er den Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt habe. Erstellt sei weiter, dass der Beschwerdeführer gegen das Verbot, sämtliche C._____- Verkaufsstellen zu betreten, verstossen habe. Die Anhaltung und Festnahme durch den Beschwerdegegner 1 sowie einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sei mithin gestützt auf Art. 218 StPO zulässig gewesen. Eine Strafbarkeit wegen

- 4 - Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entfalle. Schliesslich fehlten Hinweise auf eine vorsätzliche Beschädigung der Jacke des Beschwerde- führers (Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift, die in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Begründung gebe die Geschehnisse vom 25. März 2016 falsch wieder. Auf der in den Untersuchungsakten enthalte- nen Aufzeichnung der Überwachungskamera der C._____-Filiale D._____ sei bloss zu sehen, wie er zwei Falschen Wein aus dem Weinregal nehme. Die vo- rangehende Aufzeichnung, welche zeigen würde, dass er diese zwei Flaschen zuvor in das Regal gestellt habe, fehle. Zudem würden die Weinflaschen im Poli- zeirapport falsch bezeichnet. Was seine beschädigte Jacke anbelange, so habe er diese vor Ort den Polizeibeamten gezeigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer wen- det sich somit ausschliesslich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Strafuntersuchung betreffend die Tatbestände des Diebstahls und der Sachbe- schädigung gegen den Beschwerdegegner 1 an Hand nahm. 2.2. Tatsächlich warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 in seiner Strafanzeige vom 27. Januar 2017 unter anderem einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vor. Dabei handelt es sich um Antragsdelikte. Das Recht, Strafantrag zu stellen, beginnt mit dem Tag, an wel- chem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist. Es erlischt nach Ab- lauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Ver- letzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 31 N 26). Dem Beschwerde- führer war der Beschwerdegegner 1 seit seiner Anhaltung in der C._____-Filiale D._____ am 25. März 2016 bekannt. Somit begann die Strafantragsfrist am da- rauffolgenden Tag zu laufen (Riedo, BSK StGB I, a.a.O., Art. 31 N 35). Die Straf- anzeige trägt das Datum vom 27. Januar 2017. Der Beschwerdeführer stellte den Strafantrag mithin gut zehn Monate nach der zur Anzeige gebrachten Tat und folglich verspätet. Bei der Fristwahrung handelt es sich um eine von Amtes wegen

- 5 - zu prüfende Prozessvoraussetzung. Da der Beschwerdeführer, wie bereits er- wähnt, in seiner Beschwerde bloss die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung bezüglich dieser zwei Tatbestände rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. III.

Dispositiv
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  2. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und das Be- gehren des Beschwerdeführers von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 lit. b GebV OG auf CHF 500.– festzusetzen. Es wird verfügt:
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
  5. Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 6 -
  7. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  8. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 7 - Zürich, 6. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170058-O/U/KIE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 6. April 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2017, B-1/2017/10004653

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am Freitag, 25. März 2016, um 12 Uhr, zeigte der Filialleiter der C._____, Filiale D._____, in … Winterthur, B._____ (Beschwerdegegner 1) bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch einen Ladendiebstahl an. A._____ (Be- schwerdeführer) habe zwei Flaschen Rotwein im Wert von insgesamt CHF 35.90 gestohlen. Er werde bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten (Urk. 6/2). Am Tatort stellten die ausgerückten Polizeibeamten fest, dass sich der Beschwerde- führer trotz Hausverbots in der C._____-Filiale D._____ aufhielt. Sie verbrachten ihn zur schriftlichen Einvernahme auf die Wache. Die C._____ stellte Strafantrag wegen Warenwegnahme ohne Bezahlung sowie Missachtung des Hausverbots (Urk. 6/3). 1.2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer Straf- anzeige gegen den Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm zwei Flaschen Wein der Bezeichnung "Marques de Riscal 2008" entwendet. Wei- ter habe ihn der Beschwerdegegner 1 unkorrekt und lange in der C._____-Filiale D._____ festgehalten. Schliesslich habe er seine Jacke beschädigt (Urk. 3/2 = Urk. 6/1). Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine zweite, nicht unterschriebene Strafanzeige ein, welche vom 30. März 2016 datiert (Urk. 3/3). Diese Anzeige befindet sich nicht in den staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchungsakten (vgl. Urk. 6). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) vom 20. Februar 2017 und somit das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren setzt sich denn auch nur mit dem in der Strafanzeige vom 27. Januar 2017 geschilder- ten Sachverhalt auseinander (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin 2 lediglich die Strafanzeige vom 27. Januar 2017 einreichte. Auf diese und den darin dargelegten Sachverhalt ist vorliegend abzustellen.

- 3 - 1.3. Am 20. Februar 2017 erliess die Beschwerdegegnerin 2 - wie erwähnt - eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). 2.1. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. In pro- zessualer Hinsicht beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2). 2.2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde innert Frist und begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. In der vom 20. Februar 2017 datierenden Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Beschwerdegegnerin 2, die Aufnahmen der Überwachungskameras der C._____-Filiale D._____ zeigten wie der Beschwerdeführer zwei Flaschen Wein aus dem Weinregal in seinen Einkaufkorb lege. Somit sei seine Behauptung, die zwei Weinflaschen mitgebracht zu haben, widerlegt. Folglich handle es sich bei den Weinflaschen nicht um für den Beschwerdegegner 1 fremde bewegliche Sa- chen, weshalb er den Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt habe. Erstellt sei weiter, dass der Beschwerdeführer gegen das Verbot, sämtliche C._____- Verkaufsstellen zu betreten, verstossen habe. Die Anhaltung und Festnahme durch den Beschwerdegegner 1 sowie einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sei mithin gestützt auf Art. 218 StPO zulässig gewesen. Eine Strafbarkeit wegen

- 4 - Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entfalle. Schliesslich fehlten Hinweise auf eine vorsätzliche Beschädigung der Jacke des Beschwerde- führers (Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift, die in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Begründung gebe die Geschehnisse vom 25. März 2016 falsch wieder. Auf der in den Untersuchungsakten enthalte- nen Aufzeichnung der Überwachungskamera der C._____-Filiale D._____ sei bloss zu sehen, wie er zwei Falschen Wein aus dem Weinregal nehme. Die vo- rangehende Aufzeichnung, welche zeigen würde, dass er diese zwei Flaschen zuvor in das Regal gestellt habe, fehle. Zudem würden die Weinflaschen im Poli- zeirapport falsch bezeichnet. Was seine beschädigte Jacke anbelange, so habe er diese vor Ort den Polizeibeamten gezeigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer wen- det sich somit ausschliesslich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Strafuntersuchung betreffend die Tatbestände des Diebstahls und der Sachbe- schädigung gegen den Beschwerdegegner 1 an Hand nahm. 2.2. Tatsächlich warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 in seiner Strafanzeige vom 27. Januar 2017 unter anderem einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vor. Dabei handelt es sich um Antragsdelikte. Das Recht, Strafantrag zu stellen, beginnt mit dem Tag, an wel- chem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist. Es erlischt nach Ab- lauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Ver- letzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 31 N 26). Dem Beschwerde- führer war der Beschwerdegegner 1 seit seiner Anhaltung in der C._____-Filiale D._____ am 25. März 2016 bekannt. Somit begann die Strafantragsfrist am da- rauffolgenden Tag zu laufen (Riedo, BSK StGB I, a.a.O., Art. 31 N 35). Die Straf- anzeige trägt das Datum vom 27. Januar 2017. Der Beschwerdeführer stellte den Strafantrag mithin gut zehn Monate nach der zur Anzeige gebrachten Tat und folglich verspätet. Bei der Fristwahrung handelt es sich um eine von Amtes wegen

- 5 - zu prüfende Prozessvoraussetzung. Da der Beschwerdeführer, wie bereits er- wähnt, in seiner Beschwerde bloss die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung bezüglich dieser zwei Tatbestände rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und das Be- gehren des Beschwerdeführers von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 lit. b GebV OG auf CHF 500.– festzusetzen. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 7 - Zürich, 6. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. K. Schlegel