Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 4. Februar 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen seine Mutter B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin 1) wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Urk. 13/1/1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ein (Urk. 4).
E. 2 Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellung des Verfahrens gegen B._____ sei aufzuheben und das fragliche Strafverfahren sei fortzusetzen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Prozessual beantrage ich, es seien die Akten des Strafverfahrens ge- gen den Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung bei der StA IV, Frau StA 'in K. Baumgartner, beizuziehen (ref. B-5/2016/100247726)."
E. 3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen zu- sammengefasst aus, in der Befragung vom 4. Januar 2017 sei versucht worden, die damaligen Geschehnisse erheben zu können und möglichst detaillierte Schil- derungen des Beschwerdeführers zu erhalten. Genaue Schilderungen der geltend gemachten Tat habe er aber nicht zu Protokoll geben können. Nach Vorlage des schriftlichen Protokolls und während der Prüfung der Fragen und Antworten durch den Beschwerdeführer habe er vielmehr seine Aussagen konkretisiert und selber auf Seite 5 des Protokolls zu Antwort 25 handschriftlich festgehalten, er wisse es nicht mehr, sei sich nicht mehr sicher, wie das abgelaufen sei. Die Unsicherheit, was nun genau vorgefallen sei, lasse sich auch mit einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers nicht mehr beseitigen (Urk. 12 S. 2).
E. 4 Die Beschwerdegegnerin 1 liess im Wesentlichen vorbringen, die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien für sie schlicht unerträglich und es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb man dessen unsubstantiierten und abstrusen Vorwürfen
- 5 - überhaupt nachgegangen sei bzw. sie diesbezüglich zweimal einvernommen worden sei. Dies umso weniger, als dass der Beschwerdeführer offensichtlich un- zurechnungsfähig erscheine und es sich bei dessen Vater um einen wegen Pä- dophilie verurteilten Straftäter handle (Urk. 15 S. 1).
E. 5 Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung der Be- schwerdegegnerin 1 als von vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsan- waltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt hat (vgl. hierzu Urteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
E. 6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
- 8 - IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Beschwerdeverfah- ren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 Anw- GebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.–, zuzüglich 8 % MwSt., für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess eine rund einseitige Stellungnahme (ohne Briefkopf) einreichen (Urk. 15).
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1, sind aus der geleisteten Kaution zu be- zahlen. Der Restbetrag der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 648.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden dem Beschwer- - 9 - deführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 10 - Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170041-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 31. Mai 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Februar 2017, B-1/2016/10006082
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 4. Februar 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen seine Mutter B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin 1) wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Urk. 13/1/1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren ein (Urk. 4).
2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellung des Verfahrens gegen B._____ sei aufzuheben und das fragliche Strafverfahren sei fortzusetzen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Prozessual beantrage ich, es seien die Akten des Strafverfahrens ge- gen den Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung bei der StA IV, Frau StA 'in K. Baumgartner, beizuziehen (ref. B-5/2016/100247726)."
3. Innert der mit Verfügung vom 24. Februar 2017 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– und liess eine Voll- macht seines Vertreters zu den Akten reichen (Urk. 5-9). Mit Verfügung vom
27. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 31. März 2017 vernehmen und beantragte, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin 1 liess am 10. April 2017 Stellung nehmen und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 15). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 17) liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in der poli- zeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2016 geltend gemacht, seine Mutter habe sich im Zeitraum vom 1. April 1998, ca. 15.00 Uhr, bis 30. September 1999, ca. 16.00 Uhr, im Strandbad an der … [Adresse] nackt ausgezogen, als er sie gefragt habe, was "Liebe oder Sex" sei, und habe zu ihm gesagt, er könne es ausprobie- ren. In der Folge habe seine Mutter mit ihm den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Er wisse nur noch, dass sie so dagelegen seien, es sei mitten auf der Wiese gewesen, die Badeanstalt sei voll gewesen. Es sei ein schöner Tag gewe- sen, die Sonne habe geschienen. Irgendwie sei dann sein "Schwanz" in ihrer "Fotze" gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sowohl in der polizeilichen Befragung vom
11. März 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Ju- ni 2016 bestritten, mit ihrem Sohn irgendwelche sexuelle Handlungen begangen zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Privatkläger habe der Be- schwerdeführer ausgeführt, er habe die Beschwerdegegnerin 1 gefragt, was Sex sei und da habe sie sich hingelegt und gesagt, sie zeige es ihm, er solle die Hose runterlassen. Er habe dann die Hosen heruntergelassen, sei völlig perplex gewe- sen und irgendwie gefesselt wie ein Baum, er habe nichts mehr überlegen kön- nen, sie habe das Bikini ausgezogen und ja, er sei paralysiert gewesen und dann sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Sie habe ihm zuerst an den "Schwanz" gegriffen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er dann ausge- führt, er wisse es nicht mehr, sei sich nicht mehr sicher, wie das abgelaufen sei. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sei in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien jedoch zu wenig präzise, als dass mit diesen ein Anklagevorhalt formuliert werden könnte. Sodann habe der Beschwerdeführer
- 4 - auch darauf hingewiesen, dass er es nicht mehr wisse. Welche genauen sexuel- len Handlungen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vorwerfe, habe er in der Einvernahme vom 4. Januar 2017 damit nicht erklären können. Aus die- sem Grund könne kein rechtsgenügender Vorhalt zur Anklage gebracht werden und eine Verurteilung erscheine ausgeschlossen, weshalb das Verfahren einzu- stellen sei (Urk. 4 S. 1 f.).
2. Der Beschwerdeführer liess hierzu im Wesentlichen vorbringen, der von ihm geschilderte Ablauf des von ihm geltend gemachten Missbrauchs sei durchaus präzise. Dieser soll im Zeitraum Frühjahr bis Spätsommer 1999 stattgefunden ha- ben. Es seien seiner Schilderung entsprechend sexuelle Handlungen vorgenom- men worden, die schliesslich zur sexuellen Vereinigung von Mutter und Sohn ge- führt haben sollen. Dass er nicht mehr genau im Detail habe erklären können, wie das abgelaufen sei, erstaune angesichts der weit zurückliegenden Geschehnisse aber nicht. Er habe die Örtlichkeit und die Zeitspanne aufzählen können. Ebenso habe er noch gewusst, was im Wesentlichsten geschehen sei. Es bedürfe noch einer intensiveren Befragung von ihm und damit eine Fortführung der Strafunter- suchung (Urk. 2 S. 3).
3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen zu- sammengefasst aus, in der Befragung vom 4. Januar 2017 sei versucht worden, die damaligen Geschehnisse erheben zu können und möglichst detaillierte Schil- derungen des Beschwerdeführers zu erhalten. Genaue Schilderungen der geltend gemachten Tat habe er aber nicht zu Protokoll geben können. Nach Vorlage des schriftlichen Protokolls und während der Prüfung der Fragen und Antworten durch den Beschwerdeführer habe er vielmehr seine Aussagen konkretisiert und selber auf Seite 5 des Protokolls zu Antwort 25 handschriftlich festgehalten, er wisse es nicht mehr, sei sich nicht mehr sicher, wie das abgelaufen sei. Die Unsicherheit, was nun genau vorgefallen sei, lasse sich auch mit einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers nicht mehr beseitigen (Urk. 12 S. 2).
4. Die Beschwerdegegnerin 1 liess im Wesentlichen vorbringen, die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien für sie schlicht unerträglich und es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb man dessen unsubstantiierten und abstrusen Vorwürfen
- 5 - überhaupt nachgegangen sei bzw. sie diesbezüglich zweimal einvernommen worden sei. Dies umso weniger, als dass der Beschwerdeführer offensichtlich un- zurechnungsfähig erscheine und es sich bei dessen Vater um einen wegen Pä- dophilie verurteilten Straftäter handle (Urk. 15 S. 1).
5. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers sowie der Beschwerdegegnerin 1 näher einzugehen. III.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung seiner Mutter im vorliegenden Fall zur Klärung des Sachverhalts beizutragen vermöchten, wur- de doch nicht substanziiert geltend gemacht, dass darin konkrete Indizien für den im vorliegenden Verfahren relevanten Tatablauf enthalten wären (vgl. Urk. 2 S. 3). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der genannten Akten ist somit ab- zuweisen.
2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunk- te vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im
- 6 - Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu er- heben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshin- dernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Straf- verfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom
30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrens- einstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verur- teilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen er- scheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
- 7 - Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
3. Nach Art. 187 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern straf- bar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.
4. Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf zu verweisen ist. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Vor- würfe des Beschwerdeführers vollumfänglich. Damit stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber. Objektive Anhaltspunkte, welche die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdeführers stützen würden, liegen keine vor. An be- sondere Details der Tatumstände und der angezeigten sexuellen Handlungen kann sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, was eine einlässliche, tiefgreifen- de Wertung der Aussagen verhindert und so eine Sachverhaltserstellung zusätz- lich erschwert. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers ist vielmehr fest- zuhalten, dass es zwar durchaus möglich ist, dass traumatische Ereignisse aus der Kindheit verdrängt bzw. vergessen werden und erst viele Jahre später wieder in die Erinnerung des Betroffenen zurückkommen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht per se unglaubhaft erscheinen. Nicht nachvollziehbar muten jedoch die äusseren Umstände des angezeigten Vorfalls an, ist es doch äusserst unglaubhaft, dass es an einem öffentlich zugänglichen Ort bzw. in der vollen Badeanstalt an einem sonnigen Nachmittag zu Geschlechtsverkehr zwi- schen der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer, mithin zwischen einer erwachsenen Frau und einem damals sieben- oder achtjährigen Jungen, gekommen sein soll, ohne dass jemand darauf reagiert haben soll.
5. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint eine Verurteilung der Be- schwerdegegnerin 1 als von vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsan- waltschaft die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt hat (vgl. hierzu Urteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
- 8 - IV.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Beschwerdeverfah- ren beträgt sie zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 Anw- GebV). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.–, zuzüglich 8 % MwSt., für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess eine rund einseitige Stellungnahme (ohne Briefkopf) einreichen (Urk. 15).
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1, sind aus der geleisteten Kaution zu be- zahlen. Der Restbetrag der Kaution ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 648.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden dem Beschwer-
- 9 - deführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates zurückerstattet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 10 - Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Ch. Negri