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UE170039

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-04-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Strafanzeige vom 13. Januar 2017 des Beschwerdeführers sei anhandzunehmen und Ermittlungen aufzunehmen.

E. 3 Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 5). Prozessparteien sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, sofern das Ver- fahren durch die falsche Urkunde zu deren Ungunsten beeinflusst wurde, mithin wenn diese für sie unmittelbar schädliche Folgen gehabt hat oder hätte haben können. Ansonsten gibt es keinen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich falschen Urkunden und einem allfälligen Urteil. Es stellt sich einzig die Frage, ob sich ein Richter in entscheidender Weise auf die angeblich falschen Urkunden gestützt hat oder hätte stützen können (vgl. BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.2.; vgl. betreffend falsche Zeugenaussagen analog BGE 123 IV 184 = Pra 87 [1998] Nr. 11 E. 1c und BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.; vgl. auch Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Februar 2011 [UR100164], E. II.6.1. ff.). Der Beschwerdeführer hat sich zu seiner Beschwerdelegitimation mit keinem Wort geäussert (Urk. 2). Nach dem Dargelegten ist diese allerdings keineswegs offensichtlich. Wie ausgeführt müsste sich die angebliche Falschbeurkundung zu seinen Ungunsten auswirken können, damit dieser vorliegend als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könnte und zur Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme legitimiert wäre. Genau dies macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, sondern führt an, durch die von ihm aufgezeigte Datumsänderung sei kein Beweis mehr vorhanden, dass die Vorschriften der Verordnung des Astra zur Strassenverkehrskontrollverordnung eingehalten worden seien (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Mit anderen Worten stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass durch das offensichtlich falsche Datum der Eichung (27. Juli 2016) auf dem Messprotokoll vom 21. April 2016 keine rechtsgenügende Messung bzw. kein rechtsgenüglicher Beweis für die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschrei- tung vorliege (vgl. Urk. 13/4). Ob diese Auffassung zutrifft, mag dahingestellt blei- ben. Massgeblich ist, dass er durch eine allfällige Urkundenfälschung nicht be-

- 6 - schwert wäre, bewirkt doch das falsche Datum lediglich einen allfälligen Vertrau- ensverlust in dieses ihn belastende Dokument. Konsequenterweise will der Be- schwerdeführer aus diesen offensichtlich widersprüchlichen Angaben im angeb- lich verfälschten Messprotokoll einen Vorteil im gegen ihn geführten Strafverfah- ren ableiten und andere Messprotokolle anzweifeln. Er wäre mithin durch eine all- fällige Urkundenfälschung nicht geschädigt und damit nicht beschwert. Ein blosser Anzeigeerstatter kann aber kein Rechtsmittel gegen eine staatsan- waltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Ei- ne Nachfristansetzung zur Behebung des Begründungsmangels erübrigt sich beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerde- gegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– geleistet (Urk. 10). Diese ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur De- ckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 500.–) dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 7 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.– wird im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv- Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 (gegen Empfangs- schein; persönlich/vertraulich) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 8 - Zürich, 13. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE170039-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 13. April 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Unbekannt,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. Februar 2017, B-4*/2017/10001777

- 2 - Erwägungen: I. Das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 erstattete Rechtsanwalt X._____ namens des Beschwerde- führers Strafanzeige gegen unbekannt, eventualiter gegen den Polizeibeamten B._____ (Beschwerdegegner 1), wegen Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB, eventualiter wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB. Der Be- schwerdeführer macht mit der Anzeige im Wesentlichen geltend, das in seinem Verfahren relevante Messprotokoll vom 21. April 2016 sei nachträglich abgeän- dert worden. So stimme das Eichprotokoll nicht mit den Angaben des Messproto- kolls überein. Gemäss Eichprotokoll sei die Eichung des Radargerätes am 20. Juli 2015 vorgenommen worden. Gemäss Messprotokoll habe die Eichung des Ra- dargerätes erst am 27. Juli 2016 stattgefunden. Die Antwort des Statthalteramtes, dass es sich beim Messprotokoll um einen Fehldruck handle, sei nicht nachvoll- ziehbar. Weil das Messprotokoll in der Zeit vom 10. November 2016 bis 23. No- vember 2016 geändert worden sei, liege eine Urkundenfälschung im Amt vor (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren nicht an Hand, da Abklärungen ergeben hätten, dass infolge eines erneuten Drucks des Messprotokolls vom 21. April 2016 automatisch das Datum der letzten Eichung des Messgerätes eingefügt worden sei. Dem Beschwerdefüh- rer sei gleichzeitig eine neue Kopie des Originalprotokolls mit dem zum Zeitpunkt der Radarmessung aktuellen letzten Eichdatum übermittelt worden. Es lägen kei- nerlei Hinweise vor, dass vor dem Ausdruck des Messprotokolls aktiv und be- wusst Daten abgeändert worden seien. Die Frage der Verwertbarkeit des Messprotokolls als Beweismittel werde allenfalls im Rahmen des Einsprachever- fahrens des Statthalteramtes zu klären sein. Es lägen keinerlei Hinweise für eine Urkundenfälschung bzw. Urkundenfälschung im Amt vor. Die Verfahrenskosten

- 3 - wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 weder ei- ne Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 13/3 = Urk. 4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Febru- ar 2017 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2, vgl. Urk. 13/4). Er beantragt Folgendes: "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Februar 2017 sei aufzuheben.

2. Die Strafanzeige vom 13. Januar 2017 des Beschwerdeführers sei anhandzunehmen und Ermittlungen aufzunehmen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die mit Verfügung vom 23. Februar 2017 eingeforderte Prozesskaution (Urk. 7) wurde fristgerecht geleistet (Urk. 10). Auf einen Schriftenwechsel wurde in An- wendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet. II. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person al- lerdings auch dann einzuräumen, wenn sie – wie etwa im Falle einer Nichtan- handnahme – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1308 FN 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 m.w.H.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 382 N 15 m.w.H.). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafpro- zessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger

- 4 - des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 157; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom 5. Dezem- ber 2014 [6B_1148/2013], E. 1.1.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, so- fern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Hand- lung ist (BGE 140 IV 157 f. m.w.H.; BGE 138 IV 263 m.w.H.; BGer vom 24. Janu- ar 2012 [1B_489/2011], E. 2.1. in fine). Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substanziierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person gehört – jedenfalls soweit diese juristisch versiert oder anwaltlich verbeiständet ist

– grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation, so- fern diese nicht offensichtlich ist (vgl. BGer vom 17. November 2016 [1B_339/2016], E. 2.1. m.w.H.; BGer vom 22. Oktober 2015 [1B_242/2015], E. 4.2. m.w.H.; ZR 113 [2014] Nr. 12, E. 1.3). Ein Anspruch auf eine Nachfristan- setzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet wer- den, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Tun sie dies nicht, kann ange- nommen werden, dass entsprechende Mängel bewusst in Kauf genommen wur- den, weshalb nach Treu und Glauben nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden kann. Fachkundigen Personen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung regel- mässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 305 f. m.w.H.; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 N 3), wofür mindestens Anhaltspunkte be- stehen müssen (vgl. Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 20. Januar 2016 [UE150359], E. II.3.2. in fine). Der Tatbestand der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB bzw. der Urkunden- fälschung im Amt i.S.v. Art. 317 StGB schützt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 117 IV 35). Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden

- 5 - als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Die Fäl- schungsdelikte schützen somit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor Scheinerklärungen bzw. vor qualifiziert unrichtigen Erklärungen (vgl. Boog in: Basler Kommentar Strafrecht II.,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 N 5). Prozessparteien sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, sofern das Ver- fahren durch die falsche Urkunde zu deren Ungunsten beeinflusst wurde, mithin wenn diese für sie unmittelbar schädliche Folgen gehabt hat oder hätte haben können. Ansonsten gibt es keinen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich falschen Urkunden und einem allfälligen Urteil. Es stellt sich einzig die Frage, ob sich ein Richter in entscheidender Weise auf die angeblich falschen Urkunden gestützt hat oder hätte stützen können (vgl. BGer vom 24. Januar 2012 [1B_489/2011], E. 2.2.; vgl. betreffend falsche Zeugenaussagen analog BGE 123 IV 184 = Pra 87 [1998] Nr. 11 E. 1c und BGer vom 3. Juli 2012 [1B_220/2012], E. 1.2.; vgl. auch Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 18. Februar 2011 [UR100164], E. II.6.1. ff.). Der Beschwerdeführer hat sich zu seiner Beschwerdelegitimation mit keinem Wort geäussert (Urk. 2). Nach dem Dargelegten ist diese allerdings keineswegs offensichtlich. Wie ausgeführt müsste sich die angebliche Falschbeurkundung zu seinen Ungunsten auswirken können, damit dieser vorliegend als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könnte und zur Beschwerde gegen die Nichtan- handnahme legitimiert wäre. Genau dies macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, sondern führt an, durch die von ihm aufgezeigte Datumsänderung sei kein Beweis mehr vorhanden, dass die Vorschriften der Verordnung des Astra zur Strassenverkehrskontrollverordnung eingehalten worden seien (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Mit anderen Worten stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass durch das offensichtlich falsche Datum der Eichung (27. Juli 2016) auf dem Messprotokoll vom 21. April 2016 keine rechtsgenügende Messung bzw. kein rechtsgenüglicher Beweis für die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschrei- tung vorliege (vgl. Urk. 13/4). Ob diese Auffassung zutrifft, mag dahingestellt blei- ben. Massgeblich ist, dass er durch eine allfällige Urkundenfälschung nicht be-

- 6 - schwert wäre, bewirkt doch das falsche Datum lediglich einen allfälligen Vertrau- ensverlust in dieses ihn belastende Dokument. Konsequenterweise will der Be- schwerdeführer aus diesen offensichtlich widersprüchlichen Angaben im angeb- lich verfälschten Messprotokoll einen Vorteil im gegen ihn geführten Strafverfah- ren ableiten und andere Messprotokolle anzweifeln. Er wäre mithin durch eine all- fällige Urkundenfälschung nicht geschädigt und damit nicht beschwert. Ein blosser Anzeigeerstatter kann aber kein Rechtsmittel gegen eine staatsan- waltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung ergreifen (Art. 301 Abs. 3 StPO). Ei- ne Nachfristansetzung zur Behebung des Begründungsmangels erübrigt sich beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. III. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerde- gegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– geleistet (Urk. 10). Diese ist im Umfang von Fr. 1'000.– zur De- ckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 500.–) dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 7 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'500.– wird im Umfang von Fr. 1'000.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv- Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten.

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 (gegen Empfangs- schein; persönlich/vertraulich) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 8 - Zürich, 13. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer