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UE160305

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 23. Juni 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafantrag und Privatklage gegen namentlich nicht bekannte Journalisten der B._____ [Me- dienunternehmen] wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede. Er wirft der unbekannten Täterschaft zusammengefasst vor, die am tt.mm 2016 um 12.16 Uhr auf dem B._____-Onlineportal publizierte sda-Meldung '…' unter dem Titel '…' bösartig und schwer rufschädigend mit zwei nicht zum Thema passen- den, aus dem Jahr 2001 stammenden Berichten verlinkt zu haben. Die raffinierte Kombination der beiden Kurzmeldungen und das Verschweigen des später erfolg- ten Freispruchs stigmatisiere ihn (d.h. den Beschwerdeführer) als rassistischen Wiederholungstäter (Urk. 14/1; Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 7). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 7. November 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 18) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die unbekannten Be- schuldigten zu ermitteln und gegen diese eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsan- waltschaft (Urk. 2). Die Prozesskaution von Fr. 4'000.-- ging innert der mit Verfü- gung vom 24. November 2016 angesetzten Frist (Urk. 8) bei der Kammer ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten eingeladen (Urk. 11). Am 9. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit den Untersu- chungsakten (vgl. dazu Urk. 2 S. 2) am 13. Januar 2017 zu allfälligen Bemerkun- gen zugestellt (Urk. 15). Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerde- führers ein.

E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei-

- 4 - chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BG 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; OMLIN, BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO).

E. 3 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Eine Verleumdung ge- mäss Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter dabei wider besseres Wissen handelt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter- verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Urteil BG 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Der Vor- wurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, beispielsweise sich der Rassendiskriminierung schuldig gemacht, ist als ehrverletzend einzustufen (BGE 132 IV 112; vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 5 ff.).

- 5 -

E. 4 a) Unbestritten ist, dass die Inhalte der beiden verlinkten Berichte aus dem Jahr 2001 für sich betrachtet nicht ehrverletzend sind (Urk. 7 S. 2; Urk. 2 S. 4 f.), handelt es sich doch bei diesen Meldungen um allgemein übliche Gerichtsbe- richterstattung (Urk. 14/6; Urk. 14/7). Der Beschwerdeführer sieht den Tatbestand der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede vielmehr durch den Umstand erfüllt, dass die am tt.mm 2016 online publizierte Meldung '…' mit diesen Berichten ver- linkt worden ist (Urk. 14/1; Urk. 2 S. 3).

b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Verlinkung der auf dem B._____-Onlineportal publizierten Meldung vom tt.mm 2016 über ein Bundesge- richtsurteil in Sachen des Beschwerdeführers und des C._____ gegen die D._____ [Medienunternehmen] betreffend Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots vom tt.mm 2016 mit nicht ehrverletzenden Meldungen aus dem Jahr 2001 über eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und eine - später auf- gehobene - erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urk. 14/3; Urk. 14/6; Urk. 14/7) mag für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, ist aber nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers im oben erwähnten Sinn zu verletzen oder auch nur einen entsprechenden Verdacht dazu zu begründen. Für einen Durchschnittsleser der Mitteilung vom tt.mm 2016 war klar ersichtlich, dass es sich bei den verlinkten Artikeln um Meldungen aus dem Jahr 2001 und damit um nicht aktuelle und möglicherweise um überholte Informationen handelt. Selbst ohne Lektüre der verlinkten Artikel war deutlich erkennbar, dass es in diesen Be- richten um eine Eröffnung eines Verfahrens bzw. um eine erstinstanzliche Verur- teilung ging (Urk. 14/3 S. 3). Dass dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist, wurde - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) - weder behauptet noch suggeriert. Wurde der Link zum Artikel vom tt.mm.2001 geöffnet, ging sodann bereits aus dem Ingress des Artikels hervor, dass gegen die erstinstanzliche Verurteilung Berufung erhoben worden war (Urk. 14/7 S. 1). Somit ist unerfindlich, inwiefern das Verhalten der für die Verlin- kung verantwortlichen Personen von strafrechtlicher Relevanz sein könnte. Daran vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5) - auch der Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 10. Oktober 2016 nichts zu ändern, wurde doch in diesem Verfahren betreffend Persönlichkeitsverlet-

- 6 - zung/vorsorgliche Massnahme kein Sachurteil gefällt (Urk. 3/3); hinzu kommt, dass der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz nicht identisch ist mit dem straf- rechtlichen Schutz der Ehre (Riklin, BSK StGB, Basel 2013, vor Art. 173 N 16 und N 78; Urteil BG 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E 5.1). Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb sich Erwägungen zu seiner Behauptung, dass die B._____ AG die Rechtswidrig- keit des Textes konkludent anerkannt habe (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 3/3 S. 3), erübrigen. Anzufügen bleibt einzig, dass die B._____ AG die Verlinkung ohne An- erkennung einer Rechtspflicht allein auf der Basis von Kulanz gelöscht hat (Urk. 3/3 S. 2). Ob dabei auch Qualitätskriterien eine Rolle gespielt haben, kann offen bleiben. Es ist denn auch nicht Aufgabe der Kammer, sich zu Sinn oder Un- sinn solcher Verlinkungen zu äussern. Jedoch kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) - nicht gesagt werden, die verlinkten Berich- te hätten keinerlei Zusammenhang mit der Meldung vom tt.mm 2016, geht es doch bei allen drei Artikeln um Berichterstattung über Verfahren, bei denen der Beschwerdeführer in seiner Mission als … [Berufsbezeichnung] Partei war. Auch mit dem Hinweis auf Art. 369 Abs. 7 StGB, wonach ein aus dem Straf- register entfernter Eintrag dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf (Urk. 2 S. 5 und S. 9 f.), ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Satz 2 von Art. 369 Abs. 7 StGB hat zur Folge, dass der Täter nach erfolgter Entfernung des Urteils vollständig rehabilitiert ist und an die Tat keine Rechtsfolgen mehr ge- knüpft werden dürfen (Gruber, BSK StGB, a.a.O., Art. 369 N 7). Bei der unbe- kannten Täterschaft handelt es sich nicht um eine Behörde, weshalb es ihr an der Möglichkeit fehlt, an im Strafregister entfernte Urteile bzw. an die diesen Urteilen zugrundeliegenden Taten Rechtsfolgen zu knüpfen. Aus der Verlinkung vom tt.mm 2016 kann sodann nicht der Schluss gezogen werden, die unbekannte Tä- terschaft halte den Beschwerdeführer bezüglich allfälliger früherer Verurteilungen als nicht rehabilitiert oder sie werfe ihm direkt oder indirekt eine aktuelle rassen- diskriminierende Einstellung vor. Auf Bemerkungen zu den vom Beschwerdefüh- rer erwähnten Entscheiden der Kammer (Urk. 2 S. 5 und S. 10) kann somit ver- zichtet werden.

- 7 -

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der zur Anzeige gebrachte Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Ausführungen zum Wahrheits- oder Gut- glaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB erübrigen sich daher. Die Staatsanwaltschaft hat somit in korrekter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme verfügt.

E. 6 Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-

- festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und den Beschwer- deführer, per Gerichtsurkunde - 8 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 2016/10021905, gegen Emp- fangsbestätigung − die B._____ AG, … [Adresse], unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160305-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 27. März 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 25. Oktober 2016, CAST3/2016/10021905

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 23. Juni 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafantrag und Privatklage gegen namentlich nicht bekannte Journalisten der B._____ [Me- dienunternehmen] wegen Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede. Er wirft der unbekannten Täterschaft zusammengefasst vor, die am tt.mm 2016 um 12.16 Uhr auf dem B._____-Onlineportal publizierte sda-Meldung '…' unter dem Titel '…' bösartig und schwer rufschädigend mit zwei nicht zum Thema passen- den, aus dem Jahr 2001 stammenden Berichten verlinkt zu haben. Die raffinierte Kombination der beiden Kurzmeldungen und das Verschweigen des später erfolg- ten Freispruchs stigmatisiere ihn (d.h. den Beschwerdeführer) als rassistischen Wiederholungstäter (Urk. 14/1; Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 7). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 7. November 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 18) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die unbekannten Be- schuldigten zu ermitteln und gegen diese eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsan- waltschaft (Urk. 2). Die Prozesskaution von Fr. 4'000.-- ging innert der mit Verfü- gung vom 24. November 2016 angesetzten Frist (Urk. 8) bei der Kammer ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten eingeladen (Urk. 11). Am 9. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit den Untersu- chungsakten (vgl. dazu Urk. 2 S. 2) am 13. Januar 2017 zu allfälligen Bemerkun- gen zugestellt (Urk. 15). Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerde- führers ein.

2. Infolge Neukonstituierung der Kammer bzw. Ferienabwesenheit ergeht der vorliegende Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

- 3 - II.

1. a) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, die beiden verlinkten Berichte gäben den damaligen Ver- fahrensstand wieder und seien im Rahmen der Gerichtsberichterstattung möglich, weshalb sie nicht als ehrverletzend zu werten seien. Fraglich sei hingegen, ob die Verlinkung zweier Artikel aus dem Jahr 2001 geeignet sei, die Persönlichkeits- rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 174 StGB (Verleumdung) sei aber zu verneinen, da die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung der Täterschaft nicht vorgeworfen werden könne. Dies gelte auch für den Straftatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB; die blosse Verlinkung einer Mitteilung mit bereits publizierten und nicht ehr- verletzenden Berichten vermöge die Erfordernisse vorsätzlichen Handelns nicht zu erfüllen (Urk. 7).

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung zusam- mengefasst geltend, Rassismusvorwürfe seien für ihn und den Verein C._____ schwer rufschädigend. Wegen der zur Anzeige gebrachten Verlinkungen sei bei der grossen Mehrheit der Leser der Eindruck erweckt worden, es sei ein Verfah- ren gegen ihn (d.h. den Beschwerdeführer) wegen Rassismus hängig und er sei früher zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die verlinkten Berichte nichts mit dem Thema der Meldung vom tt.mm 2016 zu tun hätten. Deshalb handle es sich um vorsätzliche Verleumdung. Im Übrigen habe das Obergericht mehrmals klargestellt, dass ein altes Urteil nicht mehr vor- gehalten und öffentlich "aufgewärmt" werden dürfe. Auch widerspreche die ange- fochtene Verfügung dem im parallelen Zivilverfahren ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen. Unerfindlich sei, wie die Staatsanwaltschaft ohne Befragung der Verantwortlichen zum Schluss komme, die Täterschaft habe nicht wider besseres Wissen gehandelt bzw. könne den Wahrheits- oder Gutglaubens- beweis erbringen (Urk. 2).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei-

- 4 - chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil BG 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; OMLIN, BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO).

3. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Eine Verleumdung ge- mäss Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter dabei wider besseres Wissen handelt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter- verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (Urteil BG 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Der Vor- wurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, beispielsweise sich der Rassendiskriminierung schuldig gemacht, ist als ehrverletzend einzustufen (BGE 132 IV 112; vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 5 ff.).

- 5 -

4. a) Unbestritten ist, dass die Inhalte der beiden verlinkten Berichte aus dem Jahr 2001 für sich betrachtet nicht ehrverletzend sind (Urk. 7 S. 2; Urk. 2 S. 4 f.), handelt es sich doch bei diesen Meldungen um allgemein übliche Gerichtsbe- richterstattung (Urk. 14/6; Urk. 14/7). Der Beschwerdeführer sieht den Tatbestand der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede vielmehr durch den Umstand erfüllt, dass die am tt.mm 2016 online publizierte Meldung '…' mit diesen Berichten ver- linkt worden ist (Urk. 14/1; Urk. 2 S. 3).

b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Verlinkung der auf dem B._____-Onlineportal publizierten Meldung vom tt.mm 2016 über ein Bundesge- richtsurteil in Sachen des Beschwerdeführers und des C._____ gegen die D._____ [Medienunternehmen] betreffend Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots vom tt.mm 2016 mit nicht ehrverletzenden Meldungen aus dem Jahr 2001 über eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und eine - später auf- gehobene - erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers (vgl. dazu Urk. 14/3; Urk. 14/6; Urk. 14/7) mag für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, ist aber nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers im oben erwähnten Sinn zu verletzen oder auch nur einen entsprechenden Verdacht dazu zu begründen. Für einen Durchschnittsleser der Mitteilung vom tt.mm 2016 war klar ersichtlich, dass es sich bei den verlinkten Artikeln um Meldungen aus dem Jahr 2001 und damit um nicht aktuelle und möglicherweise um überholte Informationen handelt. Selbst ohne Lektüre der verlinkten Artikel war deutlich erkennbar, dass es in diesen Be- richten um eine Eröffnung eines Verfahrens bzw. um eine erstinstanzliche Verur- teilung ging (Urk. 14/3 S. 3). Dass dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist, wurde - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) - weder behauptet noch suggeriert. Wurde der Link zum Artikel vom tt.mm.2001 geöffnet, ging sodann bereits aus dem Ingress des Artikels hervor, dass gegen die erstinstanzliche Verurteilung Berufung erhoben worden war (Urk. 14/7 S. 1). Somit ist unerfindlich, inwiefern das Verhalten der für die Verlin- kung verantwortlichen Personen von strafrechtlicher Relevanz sein könnte. Daran vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5) - auch der Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 10. Oktober 2016 nichts zu ändern, wurde doch in diesem Verfahren betreffend Persönlichkeitsverlet-

- 6 - zung/vorsorgliche Massnahme kein Sachurteil gefällt (Urk. 3/3); hinzu kommt, dass der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz nicht identisch ist mit dem straf- rechtlichen Schutz der Ehre (Riklin, BSK StGB, Basel 2013, vor Art. 173 N 16 und N 78; Urteil BG 5A_975/2015 vom 4. Juli 2016 E 5.1). Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb sich Erwägungen zu seiner Behauptung, dass die B._____ AG die Rechtswidrig- keit des Textes konkludent anerkannt habe (Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 3/3 S. 3), erübrigen. Anzufügen bleibt einzig, dass die B._____ AG die Verlinkung ohne An- erkennung einer Rechtspflicht allein auf der Basis von Kulanz gelöscht hat (Urk. 3/3 S. 2). Ob dabei auch Qualitätskriterien eine Rolle gespielt haben, kann offen bleiben. Es ist denn auch nicht Aufgabe der Kammer, sich zu Sinn oder Un- sinn solcher Verlinkungen zu äussern. Jedoch kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) - nicht gesagt werden, die verlinkten Berich- te hätten keinerlei Zusammenhang mit der Meldung vom tt.mm 2016, geht es doch bei allen drei Artikeln um Berichterstattung über Verfahren, bei denen der Beschwerdeführer in seiner Mission als … [Berufsbezeichnung] Partei war. Auch mit dem Hinweis auf Art. 369 Abs. 7 StGB, wonach ein aus dem Straf- register entfernter Eintrag dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf (Urk. 2 S. 5 und S. 9 f.), ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Satz 2 von Art. 369 Abs. 7 StGB hat zur Folge, dass der Täter nach erfolgter Entfernung des Urteils vollständig rehabilitiert ist und an die Tat keine Rechtsfolgen mehr ge- knüpft werden dürfen (Gruber, BSK StGB, a.a.O., Art. 369 N 7). Bei der unbe- kannten Täterschaft handelt es sich nicht um eine Behörde, weshalb es ihr an der Möglichkeit fehlt, an im Strafregister entfernte Urteile bzw. an die diesen Urteilen zugrundeliegenden Taten Rechtsfolgen zu knüpfen. Aus der Verlinkung vom tt.mm 2016 kann sodann nicht der Schluss gezogen werden, die unbekannte Tä- terschaft halte den Beschwerdeführer bezüglich allfälliger früherer Verurteilungen als nicht rehabilitiert oder sie werfe ihm direkt oder indirekt eine aktuelle rassen- diskriminierende Einstellung vor. Auf Bemerkungen zu den vom Beschwerdefüh- rer erwähnten Entscheiden der Kammer (Urk. 2 S. 5 und S. 10) kann somit ver- zichtet werden.

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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der zur Anzeige gebrachte Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Ausführungen zum Wahrheits- oder Gut- glaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB erübrigen sich daher. Die Staatsanwaltschaft hat somit in korrekter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme verfügt.

6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-

- festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und den Beschwer- deführer, per Gerichtsurkunde

- 8 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad 2016/10021905, gegen Emp- fangsbestätigung − die B._____ AG, … [Adresse], unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi