Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am 30. Oktober 2015, 13.18 Uhr, wurde die Einsatzzentrale der Kantons- polizei Zürich von der Einsatzleitzentrale Schutz und Rettung darüber informiert, dass die Sanität zur Wohnung von B._____ (… [Adresse]) ausgerückt sei, da dort †C._____ reglos im Schlafzimmer von D._____ – B._____s Sohn – liege. Ge- stützt auf diese Information begaben sich auch Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an die genannte Adresse (Urk. 9/1 S. 2). Um ca. 14.30 Uhr wurde †C._____ ins Stadtspital Triemli eingeliefert, wo sie am 5. November 2015, 14.06 Uhr, verstarb (vgl. Urk. 9/6 Stammblatt, ärztliche Todesbescheinigung). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die in der Folge eröffnete Untersu- chung betreffend aussergewöhnlicher Todesfall ein (Urk. 3 = Urk. 9/9).
E. 1.1 Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
- 3 - Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO (neben weiteren) als Opfer. Machen die Angehörigen des Opfers (dazu gehören namentlich seine Eltern, Art. 116 Abs. 2 StPO) Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 †C._____ ist Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO. Als ihrem Vater stehen dem Beschwerdeführer daher dieselben Rechte zu wie ihr als Opfer, soweit er Zivilan- sprüche geltend machen will. Dass er noch keine Gelegenheit hatte, sich als Pri- vatkläger zu konstituieren und Zivilansprüche geltend zu machen, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BGE 141 IV 380 Erw. 2.2). Damit ist der Beschwer- deführer zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsver- fügung legitimiert.
E. 1.3 Nachdem die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2016 liess A._____, Vater von †C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Beschwerde erheben und be- antragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, D._____ einzuvernehmen. Zudem sei ihm, dem Beschwerde- führer, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Advokat X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet und verletze das rechtliche Gehör, da aus ihr nicht hervor- gehe, von welchem der in Art. 319 StPO abschliessend genannten Einstellungs- gründe die Staatsanwaltschaft ausgehe (Urk. 2 Ziff. 4).
E. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Dabei muss die Be- gründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und ge- gebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. In diesem Sinne kann sich die be- treffende Behörde zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil BGer 6B_1064/2015 v. 6.9.2016 Erw. 1.2 m.H.). Bei einer Einstellungsverfügung hat die
- 4 - Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthal- ten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO).
E. 2.3 Der Begründung der angefochtenen Verfügung lassen sich ohne weiteres die wesentlichen Überlegungen entnehmen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. So führte sie aus, dass – ihrer Ansicht nach – die Unter- suchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusam- menhang mit dem Tod von †C._____ ergeben habe, namentlich weder aus den Aussagen von D._____ und B._____ noch aus den beim Institut für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) eingeholten Gutachten. Daher sei das Verfahren einzustellen. Dass der Beschwerdeführer diese Begründung als falsch erachtet, ändert ebenso wenig am Vorliegen einer ausreichenden Begrün- dung im formellen Sinn wie der Umstand, dass keine konkrete Gesetzesbestim- mung genannt wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
E. 3 Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
E. 3.1 Wie bereits erwähnt stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein mit der Begründung, dass die Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Tod von †C._____ ergeben habe (Urk. 3 S. 3). Vor der Einstellung des Verfahrens erfolgten je eine polizeiliche Be- fragung von D._____ (schriftlich) und B._____ (mündlich) und die Staatsanwalt- schaft zog den Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 3. Dezember 2015 bei und liess vom IRM ein Gutachten zum Todesfall, ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten erstellen (vgl. Urk. 9/5/1, 4, 5, 7).
E. 3.2 Anlässlich seiner schriftlichen polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2015 erklärte D._____, †C._____ sei eine flüchtige Bekannte, die er seit zwei oder drei Monaten kenne und etwa fünf oder sechs Mal gesehen habe. Am
29. Oktober 2015 habe er sie kurz nach 23.00 Uhr zufällig bei der Bushaltestelle bei der E._____ in … getroffen. Sie sei auf ihn zugerannt und habe ihn begrüsst. Als er ihr gesagt habe, dass er sich auf dem Heimweg befinde, habe sie gemeint, dass sie gleich mitkommen wolle, worauf sie gemeinsam zur Wohnung seiner Mutter gegangen seien. Dort seien sie kurz vor Mitternacht angekommen und di- rekt in sein "altes" Zimmer gegangen (Urk. 9/3 S. 1 f.).
- 5 - Um ca. 1.30 Uhr hätten sie zusammen intravenös ein halbes Gramm Kokain konsumiert, das sie sich je zur Hälfte geteilt hätten. Da †C._____ gezittert habe
– warum wisse er nicht –, habe sie ihn gebeten, ihr die Spritze zu verabreichen. Dies habe er dann auch getan. Ihrer Aufforderung, noch mehr Kokain zu besor- gen, sei er hingegen nicht nachgekommen. Es sei †C._____s Idee gewesen, Ko- kain zu konsumieren. Jedes Mal, wenn sie sich getroffen hätten, habe sie Kokain von ihm haben wollen. Nach dem Konsum habe sie auf dem Bett gelegen und es genossen. Er habe neben ihr gelegen und sie seien während einer Viertelstunde ruhig gewesen. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Anschliessend hätten sie geschlafen. †C._____ sei um ca. 2.30 Uhr eingeschlafen, er um ca. 4.00 Uhr (Urk. 9/3 S. 2). Etwa um 11.00 Uhr sei er aufgewacht, habe etwas gefrühstückt und sei an- schliessend wieder ins Bett gegangen. †C._____ habe die ganze Zeit geschlafen. Als sie irgendwann aufgewacht sei, habe sie panisch gewirkt, verwirrt, als ob sie einen schlechten Traum gehabt hätte, und nach Wasser verlangt. Er habe ihr dann eine neue Flasche Wasser und ein Glas gebracht. Nachdem sie ein Glas Wasser getrunken habe, seien sie beide wieder eingeschlafen (Urk. 9/3 S. 2). Etwa um 13.00 Uhr habe seine Mutter ihn geweckt und gefragt, was mit †C._____ los sei, sie reagiere ja gar nicht. Er habe dann gemerkt, dass mit †C._____ etwas nicht stimme und festgestellt, dass sie nicht atme. Ihre Augen seien halb geschlossen gewesen und eine eiterähnliche Substanz sei ihr aus den Mundwinkeln geflossen. Er sei in Panik geraten und habe bei "F._____" angeru- fen, wo man ihm die Nummer der Ambulanz gegeben habe. Als er bei der Ambu- lanz angerufen habe, hätten sie ihm gesagt, er solle †C._____ bis zum Eintreffen der Ambulanz reanimieren. Das habe er dann auch getan (Urk. 9/3 S. 3). Ferner gab D._____ an, er nehme pro Tag 1200mg Diaphin (Herointablet- ten) à 200mg Tabletten. Etwa 20 Minuten nach dem Kokainkonsum habe er 2/3 einer Tablette eingenommen. Was mit dem letzten Drittel der Diaphin-Tablette geschehen sei – bei Eintreffen der Polizei vor Ort war es nicht mehr vorhanden – wisse er nicht. Vielleicht habe †C._____ es genommen. Als er eingeschlafen sei, sei das Drittel, so glaube er, noch da gewesen. Als er den Notruf gewählt habe
- 6 - und das Drittel habe konsumieren wollen, habe er festgestellt, dass es nicht mehr da gewesen sei (Urk. 9/3 S. 3 f.).
E. 3.3 B._____ erklärte anlässlich ihrer mündlichen Befragung vom 30. Oktober 2015, sie sei bereits im Bett gewesen, als um ca. 23.00 Uhr ihr Sohn mit einer Frau, die sie noch nicht gesehen habe, bei ihr geklingelt habe. Die beiden seien dann gleich in sein Schlafzimmer gegangen. Etwa um 7.30 Uhr sei sie bereits wach gewesen und habe gehört, wie die Frau extrem laut und unregelmässig ge- schnarcht habe. Auch habe sie das Gefühl gehabt, †C._____ ringe nach Atem. Etwa um 11.30 Uhr sei D._____ kurz in die Küche gekommen und habe etwas gegessen und getrunken. Als sie ihn nach †C._____ gefragt habe, habe er ge- meint, sie schlafe noch und man solle sie nicht wecken. Sie, B._____, habe dann kurz die Wohnung verlassen. Nach ihrer Rückkehr habe sie an deren Türe geklopft. Da niemand geant- wortet habe, sei sie hineingegangen. Ihr sei sofort aufgefallen, dass †C._____ re- gungslos dagelegen und sich ihr Bauch nicht bewegt habe, weshalb sie D._____ darauf aufmerksam gemacht habe, dass etwas nicht stimme. Dieser sei erschro- cken und habe versucht, †C._____ zu wecken, indem er ihr ins Gesicht getät- schelt und sie an den Schultern gerüttelt habe. Sie habe aber in keiner Art und Weise reagiert, worauf D._____ die Ambulanz gerufen habe.
E. 3.4 Gemäss Bericht des IRM zur Legalinspektion vom 3. Dezember 2015 fan- den sich keine Hinweise auf eine todesursächliche, mechanische Fremdeinwir- kung, wie beispielsweise ein stattgehabtes Kampfgeschehen. Als Todesursache stehe ein sauerstoffmangelbedingter Hirnschaden nach Herz-Kreislaufstillstand, am ehesten infolge Intoxikation, im Vordergrund. Nach der Legalinspektion bleibe die Todesart unklar (Urk. 9/5/1 S. 4).
E. 3.5 Laut Gutachten des IRM vom 10. Mai 2016 starb †C._____ an den Folgen einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischintoxikation mit Heroin, Kokain, Ethylalkohol und Dextromethorphan. Sodann ergäben sich keine Hinweise auf eine todesursächliche mechanische Fremdeinwirkung. Gemäss den Spitalunter- lagen habe †C._____ bei ihrer Einlieferung in das Stadtspital Triemli bereits Zei-
- 7 - chen einer schweren Gehirnschädigung aufgewiesen. Diese sei weder durch et- waige notfallmedizinische Massnahmen abwendbar gewesen, noch fänden sich Hinweise auf eine etwaige ärztliche Fehlbehandlung, welche diese noch weiter verschlimmert hätten. Schliesslich könne bezüglich der Todesart nicht eindeutig zwischen einem Unfall und einem Suizid unterschieden werden. Bei fehlenden Hinweisen auf akute Suizidabsichten und in Anbetracht der Gesamtumstände stehe jedoch ein Unfallgeschehen im Vordergrund (Urk. 9/5/4 S. 5).
E. 3.6 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 22. April 2016 kommt zu folgendem Ergebnis: Es sei der Konsum von Trinkalkohol, Opiat- Drogen (verm. Heroin = Diaphin), Kokain, MDMA und Dextrometorphan bewie- sen. Die Kombinationswirkung von Opiat-Drogen, Kokain, Dextromethorphan so- wie möglicherweise Trinkalkohol für den Konsumzeitraum – 30. Oktober 2015, ca. 00.00 bis 06.00 Uhr – sei als toxisch (bei sehr hoher Gewöhnung) bis letal (bei mittlerer, geringer oder fehlender Gewöhnung) einzustufen (Urk. 9/5/5 S. 1).
E. 3.7 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016, liess die Staatsanwaltschaft beim IRM ein Ergänzungsgutachten einholen zur Frage, ob die durch D._____ bei †C._____ injizierte Menge Kokain für sich alleine bereits tödlich gewesen sei und ob der Fall vor diesem Hintergrund Anlass zu weiteren Bemerkungen gebe (Urk. 9/5/6). Das pharmakologisch-toxikologische Ergänzungsutachten des IRM vom
13. September 2016 kommt zum Schluss, sofern D._____s Schilderung des Ab- laufs zutreffe, sei Kokain für ein direktes Intoxikationsgeschehen nicht von Bedeu- tung gewesen; d.h. ihres Erachtens sei in diesem Fall die etwa um 1.30 Uhr injizierte Menge an Kokain für sich alleine nicht tödlich gewesen. So trete die Wirkung von Kokain nach einem intravenösen Konsum sehr rasch ein. Das Wirkungsmaximum liege etwa zwischen 1 und 15 Minuten. Danach flache die Wirkung bereits wieder ab. Falls Kokain bezüglich einer Intoxikation eine mass- gebliche Rolle gespielt hätte, hätten sich die Intoxikationswirkungen mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bereits in den Minuten nach der Injektion manifestiert. D._____s Angaben, wonach †C._____ es genossen habe, eine Viertelstunde ru- hig gewesen sei und anschliessend Geschlechtsverkehr gehabt habe, sprächen dagegen, dass Kokain eine relevante Rolle für das Intoxikationsgeschehen ge-
- 8 - spielt habe, zumal sie keinen Hinweis auf eine akute Kokainvergiftungssymptoma- tik wie namentlich Bluthochdruck, Herzrasen, stark erhöhte Körpertemperatur, Krämpfe oder Schock liefern würden. Schliesslich wurde im genannten Ergänzungsgutachten festgehalten, Kokain könne – u.U. auch verzögert – das Auftreten eines Herzinfarktes begünstigen oder bewirken. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der rechts- medizinischen Obduktion lägen jedoch keine Hinweise für das Vorliegen eines Herzinfarktes vor, d.h. es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es zu einem kokain-induzierten Herzinfarkt gekommen sei (Urk. 9/5/7 S. 2). 4.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist mangels genügender Sachver- haltsabklärung eine verlässliche Aussage über das Vorliegen eines Tatverdachts nicht möglich. Zum einen sei als Todesursache eine Mischintoxikation auch mit Heroin festgestellt worden, obwohl †C._____ zuvor nie durch Heroinkonsum auf- gefallen sei. Als Heroin-Konsument hätte D._____ mit der Frage konfrontiert wer- den müssen, wann und unter welchen Umständen †C._____ Heroin konsumiert habe und durch wen ihr dies allenfalls verabreicht worden sei. Zum anderen kön- ne neben einer Vergiftung durch Fremdeinwirkung auch pflichtwidrig unterlassene Hilfeleistung zumindest nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 Ziff. 6). 4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe vorliegen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip flies- senden Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 Erw. 4.1 m.H.;
- 9 - Urteil BGer 6B_1049/2015 v. 6.9.2016 Erw. 2.3 Urteil BGer 6B_195/2016 v. 22.6.2016 Erw. 2.1). 4.3 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, als Todesur- sache sei eine Mischintoxikation u.a. auch mit Heroin festgestellt worden, ist an- zumerken, dass laut Gutachten lediglich die Anwesenheit von Morphin im Körper nachgewiesen wurde. Zwar wurde im Gutachten auch ausgeführt, dass es sich bei Morphin um ein Abbauprodukt von Heroin handle. Heroin (= Diaphin) werde vom Organismus sehr rasch zu Morphin abgebaut. Jedoch könnten die bisherigen Untersuchungen nicht sicher zwischen einem Heroin- und einem Morphin- Konsum differenzieren (Urk. 9/5/5 S. 3). Damit lässt sich letztlich nicht feststellen, ob †C._____ tatsächlich Heroin oder aber Morphin konsumiert hat. Folglich muss auch offen bleiben, ob das von D._____ erwähnte Drittel der Diaphin-Tablette von †C._____ eingenommen wurde. Ferner wurde im Gutachten lediglich festgestellt, dass im Konsumzeitraum (30.10.2015, 00.00 bis 06.00 Uhr) ein erhöhter Morphin- Gehalt bestand. Damit wird jedoch nichts über den Zeitpunkt der Einnahme des Heroins bzw. Morphins gesagt, sodass unklar bleibt, ob †C._____ das Heroin bzw. Morphin noch vor dem Zusammentreffen mit D._____ konsumiert hatte oder die zum Tode führende Mischintoxikation erst in D._____s Wohnung herbeige- führt wurde, wie dies seitens des Beschwerdeführers behauptet wird (vgl. Urk. 2 Ziff. 6). Selbst wenn schliesslich davon auszugehen wäre, das verbleibende Drit- tel der besagten Diaphin-Tablette sei von †C._____ eingenommen worden, bliebe noch die Frage, ob sie dies von sich aus tat oder ob ihr das Drittel von D._____ verabreicht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass Letzteres der Fall war, bestehen keine. D._____ sagte insoweit aus, dass er nicht wisse, was mit dem Drittel der Diaphin-Tablette passiert sei (vgl. Urk. 9/3 S. 3). Aus dem vorstehend Ausgeführten geht hervor, dass derzeit unklar ist, ob †C._____ Heroin (oder aber Morphin) konsumiert hat und – gegebenenfalls – zu welchem Zeitpunkt sie dies getan hat und ob sie es selber eingenommen hat oder es ihr von einem Dritten, namentlich D._____, verabreicht worden ist. Allerdings sind auch keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, um diese Fragen mit Si- cherheit klären zu können. Insbesondere ist nicht zu erwarten, eine erneute Be-
- 10 - fragung von D._____ würde zu neuen Erkenntnissen führen. So schilderte dieser doch den Verlauf jener Nacht im Schlafzimmer mit †C._____ klar und stimmig und erklärte explizit, nicht zu wissen, was mit dem restlichen Drittel der Diaphin- Tablette geschehen sei. Dabei erscheinen seine Aussagen durchaus glaubhaft, zumal er nicht versuchte, sich selber gut zu präsentieren. Vielmehr erklärte er von sich aus, dass er †C._____ das Kokain gespritzt habe, dass er täglich 1200mg Diaphin konsumiere und dass er ein Drittel einer solchen Tablette in der Ver- packung habe liegen lassen. Des weiteren erscheint auch eine Befragung von B._____ nicht geeignet, um die erwähnten Unklarheiten zu beseitigen, zumal die- se gemäss ihren Angaben und denjenigen von D._____ das Schlafzimmer erst um die Mittagszeit betrat. Sonstige zielführende Untersuchungshandlungen, aus welchen sich gegen D._____ oder sonst jemanden ein Verdacht für ein strafrecht- lich relevantes Verhalten ergeben könnte, sind weder ersichtlich noch werden sol- che von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht. 4.4 Schliesslich finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, jemand, namentlich D._____, könnte sich der unterlassenen Nothilfe schuldig gemacht haben. So alarmierten D._____ und B._____ gemäss ihren Aussagen sofort, nachdem sie festgestellt hätten, dass †C._____ nicht reagiere, den Notruf, wobei D._____ bis zum Eintreffen der Sanität versucht habe, †C._____ zu reanimieren (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 3). Diese Aussagen werden insoweit bestätigt, als auch auf dem Überwachungsblatt II vom 30. Oktober 2015 des Stadtspitals Triemli vermerkt wird, dass eine Reanimation durch einen Laien erfolgt sei (vgl. Urk. 9/6). 4.5 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass im Zusammenhang mit dem Tod von †C._____ keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten be- stehen und die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall zu Recht eingestellt hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen.
- 11 - III.
Dispositiv
- Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Advokat X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) abzuweisen.
- Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 800.– festzusetzen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Advokat X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerde- führers; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad ref A-5/2015/10042904 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad ref A-5/2015/10042904 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 15. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160268-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Verfügung und Beschluss vom 15. November 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Advokat X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2016, A-5/2015/10042904
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 30. Oktober 2015, 13.18 Uhr, wurde die Einsatzzentrale der Kantons- polizei Zürich von der Einsatzleitzentrale Schutz und Rettung darüber informiert, dass die Sanität zur Wohnung von B._____ (… [Adresse]) ausgerückt sei, da dort †C._____ reglos im Schlafzimmer von D._____ – B._____s Sohn – liege. Ge- stützt auf diese Information begaben sich auch Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an die genannte Adresse (Urk. 9/1 S. 2). Um ca. 14.30 Uhr wurde †C._____ ins Stadtspital Triemli eingeliefert, wo sie am 5. November 2015, 14.06 Uhr, verstarb (vgl. Urk. 9/6 Stammblatt, ärztliche Todesbescheinigung). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die in der Folge eröffnete Untersu- chung betreffend aussergewöhnlicher Todesfall ein (Urk. 3 = Urk. 9/9).
2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2016 liess A._____, Vater von †C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Beschwerde erheben und be- antragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, D._____ einzuvernehmen. Zudem sei ihm, dem Beschwerde- führer, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Advokat X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 2).
3. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.1 Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
- 3 - Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO (neben weiteren) als Opfer. Machen die Angehörigen des Opfers (dazu gehören namentlich seine Eltern, Art. 116 Abs. 2 StPO) Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). 1.2 †C._____ ist Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO. Als ihrem Vater stehen dem Beschwerdeführer daher dieselben Rechte zu wie ihr als Opfer, soweit er Zivilan- sprüche geltend machen will. Dass er noch keine Gelegenheit hatte, sich als Pri- vatkläger zu konstituieren und Zivilansprüche geltend zu machen, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BGE 141 IV 380 Erw. 2.2). Damit ist der Beschwer- deführer zur Erhebung der Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsver- fügung legitimiert. 1.3 Nachdem die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet und verletze das rechtliche Gehör, da aus ihr nicht hervor- gehe, von welchem der in Art. 319 StPO abschliessend genannten Einstellungs- gründe die Staatsanwaltschaft ausgehe (Urk. 2 Ziff. 4). 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Dabei muss die Be- gründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und ge- gebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. In diesem Sinne kann sich die be- treffende Behörde zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil BGer 6B_1064/2015 v. 6.9.2016 Erw. 1.2 m.H.). Bei einer Einstellungsverfügung hat die
- 4 - Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthal- ten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). 2.3 Der Begründung der angefochtenen Verfügung lassen sich ohne weiteres die wesentlichen Überlegungen entnehmen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. So führte sie aus, dass – ihrer Ansicht nach – die Unter- suchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusam- menhang mit dem Tod von †C._____ ergeben habe, namentlich weder aus den Aussagen von D._____ und B._____ noch aus den beim Institut für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) eingeholten Gutachten. Daher sei das Verfahren einzustellen. Dass der Beschwerdeführer diese Begründung als falsch erachtet, ändert ebenso wenig am Vorliegen einer ausreichenden Begrün- dung im formellen Sinn wie der Umstand, dass keine konkrete Gesetzesbestim- mung genannt wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3.1 Wie bereits erwähnt stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein mit der Begründung, dass die Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Tod von †C._____ ergeben habe (Urk. 3 S. 3). Vor der Einstellung des Verfahrens erfolgten je eine polizeiliche Be- fragung von D._____ (schriftlich) und B._____ (mündlich) und die Staatsanwalt- schaft zog den Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 3. Dezember 2015 bei und liess vom IRM ein Gutachten zum Todesfall, ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten erstellen (vgl. Urk. 9/5/1, 4, 5, 7). 3.2 Anlässlich seiner schriftlichen polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2015 erklärte D._____, †C._____ sei eine flüchtige Bekannte, die er seit zwei oder drei Monaten kenne und etwa fünf oder sechs Mal gesehen habe. Am
29. Oktober 2015 habe er sie kurz nach 23.00 Uhr zufällig bei der Bushaltestelle bei der E._____ in … getroffen. Sie sei auf ihn zugerannt und habe ihn begrüsst. Als er ihr gesagt habe, dass er sich auf dem Heimweg befinde, habe sie gemeint, dass sie gleich mitkommen wolle, worauf sie gemeinsam zur Wohnung seiner Mutter gegangen seien. Dort seien sie kurz vor Mitternacht angekommen und di- rekt in sein "altes" Zimmer gegangen (Urk. 9/3 S. 1 f.).
- 5 - Um ca. 1.30 Uhr hätten sie zusammen intravenös ein halbes Gramm Kokain konsumiert, das sie sich je zur Hälfte geteilt hätten. Da †C._____ gezittert habe
– warum wisse er nicht –, habe sie ihn gebeten, ihr die Spritze zu verabreichen. Dies habe er dann auch getan. Ihrer Aufforderung, noch mehr Kokain zu besor- gen, sei er hingegen nicht nachgekommen. Es sei †C._____s Idee gewesen, Ko- kain zu konsumieren. Jedes Mal, wenn sie sich getroffen hätten, habe sie Kokain von ihm haben wollen. Nach dem Konsum habe sie auf dem Bett gelegen und es genossen. Er habe neben ihr gelegen und sie seien während einer Viertelstunde ruhig gewesen. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Anschliessend hätten sie geschlafen. †C._____ sei um ca. 2.30 Uhr eingeschlafen, er um ca. 4.00 Uhr (Urk. 9/3 S. 2). Etwa um 11.00 Uhr sei er aufgewacht, habe etwas gefrühstückt und sei an- schliessend wieder ins Bett gegangen. †C._____ habe die ganze Zeit geschlafen. Als sie irgendwann aufgewacht sei, habe sie panisch gewirkt, verwirrt, als ob sie einen schlechten Traum gehabt hätte, und nach Wasser verlangt. Er habe ihr dann eine neue Flasche Wasser und ein Glas gebracht. Nachdem sie ein Glas Wasser getrunken habe, seien sie beide wieder eingeschlafen (Urk. 9/3 S. 2). Etwa um 13.00 Uhr habe seine Mutter ihn geweckt und gefragt, was mit †C._____ los sei, sie reagiere ja gar nicht. Er habe dann gemerkt, dass mit †C._____ etwas nicht stimme und festgestellt, dass sie nicht atme. Ihre Augen seien halb geschlossen gewesen und eine eiterähnliche Substanz sei ihr aus den Mundwinkeln geflossen. Er sei in Panik geraten und habe bei "F._____" angeru- fen, wo man ihm die Nummer der Ambulanz gegeben habe. Als er bei der Ambu- lanz angerufen habe, hätten sie ihm gesagt, er solle †C._____ bis zum Eintreffen der Ambulanz reanimieren. Das habe er dann auch getan (Urk. 9/3 S. 3). Ferner gab D._____ an, er nehme pro Tag 1200mg Diaphin (Herointablet- ten) à 200mg Tabletten. Etwa 20 Minuten nach dem Kokainkonsum habe er 2/3 einer Tablette eingenommen. Was mit dem letzten Drittel der Diaphin-Tablette geschehen sei – bei Eintreffen der Polizei vor Ort war es nicht mehr vorhanden – wisse er nicht. Vielleicht habe †C._____ es genommen. Als er eingeschlafen sei, sei das Drittel, so glaube er, noch da gewesen. Als er den Notruf gewählt habe
- 6 - und das Drittel habe konsumieren wollen, habe er festgestellt, dass es nicht mehr da gewesen sei (Urk. 9/3 S. 3 f.). 3.3 B._____ erklärte anlässlich ihrer mündlichen Befragung vom 30. Oktober 2015, sie sei bereits im Bett gewesen, als um ca. 23.00 Uhr ihr Sohn mit einer Frau, die sie noch nicht gesehen habe, bei ihr geklingelt habe. Die beiden seien dann gleich in sein Schlafzimmer gegangen. Etwa um 7.30 Uhr sei sie bereits wach gewesen und habe gehört, wie die Frau extrem laut und unregelmässig ge- schnarcht habe. Auch habe sie das Gefühl gehabt, †C._____ ringe nach Atem. Etwa um 11.30 Uhr sei D._____ kurz in die Küche gekommen und habe etwas gegessen und getrunken. Als sie ihn nach †C._____ gefragt habe, habe er ge- meint, sie schlafe noch und man solle sie nicht wecken. Sie, B._____, habe dann kurz die Wohnung verlassen. Nach ihrer Rückkehr habe sie an deren Türe geklopft. Da niemand geant- wortet habe, sei sie hineingegangen. Ihr sei sofort aufgefallen, dass †C._____ re- gungslos dagelegen und sich ihr Bauch nicht bewegt habe, weshalb sie D._____ darauf aufmerksam gemacht habe, dass etwas nicht stimme. Dieser sei erschro- cken und habe versucht, †C._____ zu wecken, indem er ihr ins Gesicht getät- schelt und sie an den Schultern gerüttelt habe. Sie habe aber in keiner Art und Weise reagiert, worauf D._____ die Ambulanz gerufen habe. 3.4 Gemäss Bericht des IRM zur Legalinspektion vom 3. Dezember 2015 fan- den sich keine Hinweise auf eine todesursächliche, mechanische Fremdeinwir- kung, wie beispielsweise ein stattgehabtes Kampfgeschehen. Als Todesursache stehe ein sauerstoffmangelbedingter Hirnschaden nach Herz-Kreislaufstillstand, am ehesten infolge Intoxikation, im Vordergrund. Nach der Legalinspektion bleibe die Todesart unklar (Urk. 9/5/1 S. 4). 3.5 Laut Gutachten des IRM vom 10. Mai 2016 starb †C._____ an den Folgen einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischintoxikation mit Heroin, Kokain, Ethylalkohol und Dextromethorphan. Sodann ergäben sich keine Hinweise auf eine todesursächliche mechanische Fremdeinwirkung. Gemäss den Spitalunter- lagen habe †C._____ bei ihrer Einlieferung in das Stadtspital Triemli bereits Zei-
- 7 - chen einer schweren Gehirnschädigung aufgewiesen. Diese sei weder durch et- waige notfallmedizinische Massnahmen abwendbar gewesen, noch fänden sich Hinweise auf eine etwaige ärztliche Fehlbehandlung, welche diese noch weiter verschlimmert hätten. Schliesslich könne bezüglich der Todesart nicht eindeutig zwischen einem Unfall und einem Suizid unterschieden werden. Bei fehlenden Hinweisen auf akute Suizidabsichten und in Anbetracht der Gesamtumstände stehe jedoch ein Unfallgeschehen im Vordergrund (Urk. 9/5/4 S. 5). 3.6 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 22. April 2016 kommt zu folgendem Ergebnis: Es sei der Konsum von Trinkalkohol, Opiat- Drogen (verm. Heroin = Diaphin), Kokain, MDMA und Dextrometorphan bewie- sen. Die Kombinationswirkung von Opiat-Drogen, Kokain, Dextromethorphan so- wie möglicherweise Trinkalkohol für den Konsumzeitraum – 30. Oktober 2015, ca. 00.00 bis 06.00 Uhr – sei als toxisch (bei sehr hoher Gewöhnung) bis letal (bei mittlerer, geringer oder fehlender Gewöhnung) einzustufen (Urk. 9/5/5 S. 1). 3.7 Mit Schreiben vom 6. Juni 2016, liess die Staatsanwaltschaft beim IRM ein Ergänzungsgutachten einholen zur Frage, ob die durch D._____ bei †C._____ injizierte Menge Kokain für sich alleine bereits tödlich gewesen sei und ob der Fall vor diesem Hintergrund Anlass zu weiteren Bemerkungen gebe (Urk. 9/5/6). Das pharmakologisch-toxikologische Ergänzungsutachten des IRM vom
13. September 2016 kommt zum Schluss, sofern D._____s Schilderung des Ab- laufs zutreffe, sei Kokain für ein direktes Intoxikationsgeschehen nicht von Bedeu- tung gewesen; d.h. ihres Erachtens sei in diesem Fall die etwa um 1.30 Uhr injizierte Menge an Kokain für sich alleine nicht tödlich gewesen. So trete die Wirkung von Kokain nach einem intravenösen Konsum sehr rasch ein. Das Wirkungsmaximum liege etwa zwischen 1 und 15 Minuten. Danach flache die Wirkung bereits wieder ab. Falls Kokain bezüglich einer Intoxikation eine mass- gebliche Rolle gespielt hätte, hätten sich die Intoxikationswirkungen mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bereits in den Minuten nach der Injektion manifestiert. D._____s Angaben, wonach †C._____ es genossen habe, eine Viertelstunde ru- hig gewesen sei und anschliessend Geschlechtsverkehr gehabt habe, sprächen dagegen, dass Kokain eine relevante Rolle für das Intoxikationsgeschehen ge-
- 8 - spielt habe, zumal sie keinen Hinweis auf eine akute Kokainvergiftungssymptoma- tik wie namentlich Bluthochdruck, Herzrasen, stark erhöhte Körpertemperatur, Krämpfe oder Schock liefern würden. Schliesslich wurde im genannten Ergänzungsgutachten festgehalten, Kokain könne – u.U. auch verzögert – das Auftreten eines Herzinfarktes begünstigen oder bewirken. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der rechts- medizinischen Obduktion lägen jedoch keine Hinweise für das Vorliegen eines Herzinfarktes vor, d.h. es lägen keine Hinweise dafür vor, dass es zu einem kokain-induzierten Herzinfarkt gekommen sei (Urk. 9/5/7 S. 2). 4.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist mangels genügender Sachver- haltsabklärung eine verlässliche Aussage über das Vorliegen eines Tatverdachts nicht möglich. Zum einen sei als Todesursache eine Mischintoxikation auch mit Heroin festgestellt worden, obwohl †C._____ zuvor nie durch Heroinkonsum auf- gefallen sei. Als Heroin-Konsument hätte D._____ mit der Frage konfrontiert wer- den müssen, wann und unter welchen Umständen †C._____ Heroin konsumiert habe und durch wen ihr dies allenfalls verabreicht worden sei. Zum anderen kön- ne neben einer Vergiftung durch Fremdeinwirkung auch pflichtwidrig unterlassene Hilfeleistung zumindest nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 Ziff. 6). 4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe vorliegen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip flies- senden Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 Erw. 4.1 m.H.;
- 9 - Urteil BGer 6B_1049/2015 v. 6.9.2016 Erw. 2.3 Urteil BGer 6B_195/2016 v. 22.6.2016 Erw. 2.1). 4.3 Soweit seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, als Todesur- sache sei eine Mischintoxikation u.a. auch mit Heroin festgestellt worden, ist an- zumerken, dass laut Gutachten lediglich die Anwesenheit von Morphin im Körper nachgewiesen wurde. Zwar wurde im Gutachten auch ausgeführt, dass es sich bei Morphin um ein Abbauprodukt von Heroin handle. Heroin (= Diaphin) werde vom Organismus sehr rasch zu Morphin abgebaut. Jedoch könnten die bisherigen Untersuchungen nicht sicher zwischen einem Heroin- und einem Morphin- Konsum differenzieren (Urk. 9/5/5 S. 3). Damit lässt sich letztlich nicht feststellen, ob †C._____ tatsächlich Heroin oder aber Morphin konsumiert hat. Folglich muss auch offen bleiben, ob das von D._____ erwähnte Drittel der Diaphin-Tablette von †C._____ eingenommen wurde. Ferner wurde im Gutachten lediglich festgestellt, dass im Konsumzeitraum (30.10.2015, 00.00 bis 06.00 Uhr) ein erhöhter Morphin- Gehalt bestand. Damit wird jedoch nichts über den Zeitpunkt der Einnahme des Heroins bzw. Morphins gesagt, sodass unklar bleibt, ob †C._____ das Heroin bzw. Morphin noch vor dem Zusammentreffen mit D._____ konsumiert hatte oder die zum Tode führende Mischintoxikation erst in D._____s Wohnung herbeige- führt wurde, wie dies seitens des Beschwerdeführers behauptet wird (vgl. Urk. 2 Ziff. 6). Selbst wenn schliesslich davon auszugehen wäre, das verbleibende Drit- tel der besagten Diaphin-Tablette sei von †C._____ eingenommen worden, bliebe noch die Frage, ob sie dies von sich aus tat oder ob ihr das Drittel von D._____ verabreicht wurde. Anhaltspunkte dafür, dass Letzteres der Fall war, bestehen keine. D._____ sagte insoweit aus, dass er nicht wisse, was mit dem Drittel der Diaphin-Tablette passiert sei (vgl. Urk. 9/3 S. 3). Aus dem vorstehend Ausgeführten geht hervor, dass derzeit unklar ist, ob †C._____ Heroin (oder aber Morphin) konsumiert hat und – gegebenenfalls – zu welchem Zeitpunkt sie dies getan hat und ob sie es selber eingenommen hat oder es ihr von einem Dritten, namentlich D._____, verabreicht worden ist. Allerdings sind auch keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, um diese Fragen mit Si- cherheit klären zu können. Insbesondere ist nicht zu erwarten, eine erneute Be-
- 10 - fragung von D._____ würde zu neuen Erkenntnissen führen. So schilderte dieser doch den Verlauf jener Nacht im Schlafzimmer mit †C._____ klar und stimmig und erklärte explizit, nicht zu wissen, was mit dem restlichen Drittel der Diaphin- Tablette geschehen sei. Dabei erscheinen seine Aussagen durchaus glaubhaft, zumal er nicht versuchte, sich selber gut zu präsentieren. Vielmehr erklärte er von sich aus, dass er †C._____ das Kokain gespritzt habe, dass er täglich 1200mg Diaphin konsumiere und dass er ein Drittel einer solchen Tablette in der Ver- packung habe liegen lassen. Des weiteren erscheint auch eine Befragung von B._____ nicht geeignet, um die erwähnten Unklarheiten zu beseitigen, zumal die- se gemäss ihren Angaben und denjenigen von D._____ das Schlafzimmer erst um die Mittagszeit betrat. Sonstige zielführende Untersuchungshandlungen, aus welchen sich gegen D._____ oder sonst jemanden ein Verdacht für ein strafrecht- lich relevantes Verhalten ergeben könnte, sind weder ersichtlich noch werden sol- che von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht. 4.4 Schliesslich finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, jemand, namentlich D._____, könnte sich der unterlassenen Nothilfe schuldig gemacht haben. So alarmierten D._____ und B._____ gemäss ihren Aussagen sofort, nachdem sie festgestellt hätten, dass †C._____ nicht reagiere, den Notruf, wobei D._____ bis zum Eintreffen der Sanität versucht habe, †C._____ zu reanimieren (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 3). Diese Aussagen werden insoweit bestätigt, als auch auf dem Überwachungsblatt II vom 30. Oktober 2015 des Stadtspitals Triemli vermerkt wird, dass eine Reanimation durch einen Laien erfolgt sei (vgl. Urk. 9/6). 4.5 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass im Zusammenhang mit dem Tod von †C._____ keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten be- stehen und die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall zu Recht eingestellt hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen.
- 11 - III.
1. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Advokat X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) abzuweisen.
2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 800.– festzusetzen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 12 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Advokat X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerde- führers; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad ref A-5/2015/10042904 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 2; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad ref A-5/2015/10042904 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9]; gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 13 - Zürich, 15. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer