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UE160266

Einstellung

Zürich OG · 2017-03-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 30. September 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die von A._____ gestellten Beweisergänzungsanträge ab und stellte die gegen B._____ geführte Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung etc. ein (Urk. 3). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 Beschwerde erheben (Urk. 2).

E. 2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufge- geben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten ei- ne Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 5).

E. 3 Mit Eingabe 21. November 2016 wandte sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin an die hiesige Kammer und ersuchte um Erlass der Prozess- kaution, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Bezahlung der Kaution um 30 Tage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdefüh- rerin die Frist zur Leistung der Prozesskaution bis und mit Mittwoch, 21. Dezem- ber 2016 erstreckt (Prot. S. 4; Urk. 7) und es wurden in der Folge die Untersu- chungsakten beigezogen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin wiederum um Erlass der Prozesskaution ersuchen (Urk. 13). Diese Eingabe wurde als Gesuch um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit der Begründung, dass von der Beschwerdeführerin weder Zivilansprüche dargetan worden seien noch solche gestützt auf die derzeit vorhandenen Akten ersichtlich seien, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen angesetzt zur Leistung der mit Verfügung vom

13. Oktober 2016 festgesetzten Prozesskaution, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 16).

E. 4 Die Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 17/2). Die 30-tägige, nicht

- 3 - erstreckbare Frist zur Leistung der Prozesskaution endete somit am Mittwoch,

E. 8 Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 9 Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch vom 6. Februar 2017 um Erlass der Prozesskaution bzw. um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht einge- treten.
  2. Das Gesuch um Ansetzung einer Notfrist zur Leistung der Prozesskaution wird abgewiesen.
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 6 -
  6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, 7, 13 und 18 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, 7, 13 und 18 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Trost
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160266-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreibe- rin lic. iur. C. Trost Beschluss vom 21. März 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. September 2016, A-5/2015/10027333

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 30. September 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die von A._____ gestellten Beweisergänzungsanträge ab und stellte die gegen B._____ geführte Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung etc. ein (Urk. 3). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 Beschwerde erheben (Urk. 2).

2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufge- geben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten ei- ne Prozesskaution von einstweilen Fr. 3'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 5).

3. Mit Eingabe 21. November 2016 wandte sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin an die hiesige Kammer und ersuchte um Erlass der Prozess- kaution, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Bezahlung der Kaution um 30 Tage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdefüh- rerin die Frist zur Leistung der Prozesskaution bis und mit Mittwoch, 21. Dezem- ber 2016 erstreckt (Prot. S. 4; Urk. 7) und es wurden in der Folge die Untersu- chungsakten beigezogen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin wiederum um Erlass der Prozesskaution ersuchen (Urk. 13). Diese Eingabe wurde als Gesuch um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit der Begründung, dass von der Beschwerdeführerin weder Zivilansprüche dargetan worden seien noch solche gestützt auf die derzeit vorhandenen Akten ersichtlich seien, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen angesetzt zur Leistung der mit Verfügung vom

13. Oktober 2016 festgesetzten Prozesskaution, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 16).

4. Die Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin am 9. Januar 2017 zugestellt (Urk. 17/2). Die 30-tägige, nicht

- 3 - erstreckbare Frist zur Leistung der Prozesskaution endete somit am Mittwoch,

8. Februar 2017. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 wandte sich der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin wiederum an die hiesige Kammer und erklärte, er teile die in der Verfügung vom 3. Januar 2017 dargelegte Rechtsauffassung. Sodann ersuchte er erneut um Wiedererwägung bzw. Erlass der Prozesskaution, eventua- liter um Ansetzung einer Notfrist von 20 Tagen zur Leistung der Prozesskaution (Urk. 18).

5. Zutreffend ist, dass es sich bei der Erhebung einer Prozesskaution um eine "kann-Vorschrift" handelt und diese im Ermessen der Verfahrensleitung liegt. Vor- behalten bleibt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesgerichts 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016). Dass die Be- schwerdeführerin eine Prozesskaution zu leisten hat, wurde bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 entschieden. Dies entspricht der stetigen Praxis der hiesi- gen Kammer, wonach Privatkläger eine Prozesskaution zu leisten haben, sofern nicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 denn auch keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Da es sich bei der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen um einen Teilaspekt der unentgeltlichen Rechtspflege handelt, wurde das mit Eingabe vom

20. Dezember 2016 gestellte Gesuch um Erlass der Kaution als Gesuch um Ge- währung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO entgegengenommen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wurde. Nachdem die Voraussetzungen für die unentgeltli- che Rechtspflege jedoch nicht erfüllt waren und das Gesuch folglich abzuweisen war, bestand kein Grund für den nachträglichen Erlass der Prozesskaution, wes- halb der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Zahlung der Prozesskaution an- gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Erlass der Prozesskaution und somit wiederum sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Daran ändert auch nichts, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch als Wieder-

- 4 - erwägungsgesuch bezeichnet, zumal er nicht geltend macht, die Voraussetzun- gen für die Auflage eines Prozesskostenvorschusses seien nicht (mehr) gegeben, sondern lediglich sinngemäss vorbringt, die Beschwerdeführerin sei aus finanziel- len Gründen zur Zeit nicht in der Lage, die Prozesskaution zu leisten, tue aber al- les, um ihre Liquidität zu erhalten und damit auch Prozesskosten bezahlen zu können. Nachdem die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch selbst eingesteht, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, besteht keine Veranlassung, auf den Kautionsentscheid zurück- zukommen. Auf das Gesuch vom 6. Februar 2017 um Erlass der Prozesskaution bzw. um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher infolge Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzutreten.

6. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Notfrist zu Leis- tung der Prozesskaution anzusetzen ist. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung der Prozesskaution handelt. Das Gesuch um Erlass der Prozesskaution vom 6. Februar 2017 ging erst einen Tag vor Ablauf der 30-tägigen Frist ein und ist zudem als rechtsmissbräuchlich zu be- zeichnen. Gründe dafür, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der wissen musste, dass eine nochmalige Erstreckung der ohnehin schon sehr lan- gen Frist nicht gewährt würde, das Gesuch nicht früher hätte stellen können, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen muss das Gesuch um eventuelle An- setzung einer 20-tägigen Notfrist in Verbindung mit dem erneuten Gesuch um Er- lass der Prozesskaution als Umgehung eines aussichtslosen Fristerstreckungs- gesuchs und somit als trölerisch bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführe- rin seit rund dreieinhalb Monaten wusste, dass sie zur Leistung einer Prozesskau- tion verpflichtet worden war und nicht im Ansatz dargelegt wird, inwiefern die Be- schwerdeführerin aufgrund einer unvorhersehbaren Notlage nicht im Stande war, innerhalb der angesetzten Nachfrist die Zahlung zu leisten. Das Gesuch um An- setzung einer Notfrist zur Leistung der Prozesskaution ist demzufolge abzuwei- sen.

- 5 -

7. Wie bereits erwähnt endete die Frist zur Leistung der Prozesskaution am

8. Februar 2017. Nachdem auf das Gesuch um Erlass der Prozesskaution nicht einzutreten und das Gesuch um Ansetzung einer Notfrist abzuweisen ist, bleibt es dabei, dass die Prozesskaution bis zum 8. Februar 2017 hätte geleistet werden müssen. Bis zum 6. März 2017 bzw. bis heute hat die Beschwerdeführerin jedoch die Prozesskaution nicht geleistet (Prot. S. 8), weshalb - wie angedroht - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO).

8. Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partei- en nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.

9. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozess- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch vom 6. Februar 2017 um Erlass der Prozesskaution bzw. um Gewährung der partiellen unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht einge- treten.

2. Das Gesuch um Ansetzung einer Notfrist zur Leistung der Prozesskaution wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 6 -

6. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, 7, 13 und 18 (per Ge- richtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, 7, 13 und 18 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 21. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Trost