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UE160255

Einstellung

Zürich OG · 2016-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2012 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), beides Polizeibeamte der Polizei D._____ (Polizei D._____), wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauch ein (Urk. 7/1). Mit Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zur Strafverfolgung beider Beschwerdegegner erteilt (Urk. 7/13/13). Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte die mittlerweile zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ein (Urk. 7/19 = Urk. 3/1 = Urk. 5).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift, sie sei über die delegierten polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdegegner sowie der Aus- kunftspersonen nicht informiert worden, weshalb weder sie noch ihr Vertreter an diesen hätten teilnehmen und vom Fragerecht Gebrauch machen können. Somit liege eine Verletzung des von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 und Art. 147 StPO ga- rantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Teilnahmerechte vor. Die unter Verletzung der Teilnahmerechte erlangten Aussagen seien zulasten der Be- schwerdeführerin herangezogen worden, weshalb diese mit ihrer Strafklage unter- legen sei. Daher sei die auf unzulässig erhobene Beweise basierende Einstellung aufzuheben und die Befragungen seien unter Wahrung der Teilnahmerechte er- neut vorzunehmen (Urk. 2 S. 6).

E. 1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 (erster Satz) StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4). Führt die Polizei nach Eröff- nung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staats- anwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO, haben die Privatklägerschaft bzw. Anzeigeerstatter jedoch grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 N 2 m. w. H.; OMLIN, in: in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 308 N 8).

- 4 - Das Teilnahmerecht steht der Privatklägerschaft frühestens ab Eröffnung der Strafuntersuchung zu. Fraglich ist, ob auf die formelle Eröffnung der Strafun- tersuchung nach Art. 309 StPO abzustellen ist. Die Strafbehörden sollen durch das Hinauszögern der Eröffnung das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nicht unterlaufen können. In der Literatur wird deshalb die Meinung vertreten, der Be- griff der Eröffnung sei im materiellen Sinn zu verstehen (SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 2; HUG/SCHEIDEGGER, Kom- mentar StPO, a. a. O., Art. 224 N 6; OMLIN, Basler Kommentar StPO, a. a. O., Art. 309 N 6). Eröffnet die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatver- dachts kein Strafverfahren und weist die Akten zu ergänzenden Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei zurück, führt diese ihre selbstständigen Ermittlungen fort. Es besteht kein Anwesenheitsrecht (CHRISTEN, Zum Anwesen- heitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, in: ZStrR 129 [2011] S. 463 ff., S. 468).

E. 1.3 Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die Strafuntersuchung formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich nicht in den Akten. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 erteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland der Kantonspolizei Zürich einen Vorermittlungsauftrag, da sich auf- grund der Aktenlage kein hinreichender Anfangsverdacht ergebe. Die Polizei wur- de beauftragt, die Beschwerdegegner eingehend zu befragen und weitere Perso- nen zu ermitteln, die Angaben machen könnten sowie diese als polizeiliche Aus- kunftspersonen zu befragen (Urk. 7/13/17). Daraufhin wurden die Beschwerde- gegner am 11. bzw. 12. November 2013 durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 7/10/3, 7/10/4). Die Einvernahmen sind nicht als "Delegierte Einvernahme", sondern ausdrücklich als "EV Polizei" bezeichnet. Auch die Auskunftspersonen E._____, F._____ und G._____ wurden ausdrücklich als polizeiliche Auskunfts- personen einvernommen (Urk. 7/10/5; 7/10/7; 7/10/8). Es handelte sich somit nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht um delegierte Einvernahmen der Polizei im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO. Dies ergibt sich auch ohne weite- res aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. November 2013, in wel- chem auf den Vorermittlungsauftrag vom 30. Mai 2013 Bezug genommen wird (Urk. 7/7). Somit handelte es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungshand-

- 5 - lungen, bei welchen die Teilnahmerechte nicht gewahrt werden mussten. Erst nach der Rapporterstattung wurde das Strafverfahren (zumindest materiell) eröff- net, was sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 formell als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft befragt wurde (Urk. 7/10/10; vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 309 N 10b, 29). Somit wurden die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO nicht verletzt. Die Beschwer- de ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 2 Es seien die Beschwerdegegner 1-2 nach den Tatbeständen gemäss Strafantrag vom 06.12.2012 anzuklagen bzw. zu bestrafen;

E. 2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Be- schwerdeführerin vom 12. August 2016, es seien die Beschwerdegegner sowie die Auskunftspersonen E._____ und G._____ durch die Staatsanwaltschaft, unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin, erneut zu befragen (Urk. 7/17/14), zu Recht abgewiesen hat.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beweisanträge damit, dass die bisherigen Einvernahmen dieser Personen stattgefunden hätten, ohne der Be- schwerdeführerin und ihrem Vertreter Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies sei insbesondere dann erforderlich, wenn die Sachlage von der Geschädigten und den Beschuldigten kontrovers dargestellt werde (Urk. 7/17/4 S. 2). Die Staatsanwaltschaft lehnte die Beweisanträge mit der Begründung ab, die betreffenden Personen seien bereits polizeilich einvernom- men worden. Die Aussagen der Auskunftspersonen seien verwertbar, soweit sie die Beschwerdegegner entlasten würden. Belastende Aussagen hätten sie keine gemacht. Insgesamt erscheine eine neuerliche Befragung der genannten Perso- nen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu versprechen. Es sei auch nicht zu ersehen, inwiefern die Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren allfälligen Ergänzungsfragen an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Die Be- weisanträge würden somit Tatsachen betreffen, die bereits bekannt seien (Urk. 7/ 17/15).

E. 2.3 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwalt- schaft habe den Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, ohne sich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. dem Verzicht auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO zu äussern und mit dem allgemeinen Hinweis, dass die

- 6 - abgelehnten Beweisanträge anlässlich des Hauptverfahrens erneut gestellt wer- den könnten. Am selben Tag sei das Verfahren jedoch mit Erlass der angefochte- nen Verfügung durch dieselbe Behörde und dieselbe Person eingestellt worden. Dies habe den erneuten Antrag im Hauptverfahren sowie eine allfällige Heilung verunmöglicht. Dadurch habe sich die Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhal- ten und das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO verletzt (Urk. 2 S. 7).

E. 2.4 Vorab ist festzuhalten, dass Art. 147 Abs. 3 StPO vorliegend nicht zur An- wendung gelangen kann. Die Wiederholung der Einvernahmen gemäss dieser Bestimmung bezieht sich auf Sachverhalte, in denen teilnahmeberechtigte Partei- en aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Wie oben aus- geführt, bestand bei den polizeilichen Einvernahmen kein Teilnahmerecht der Be- schwerdeführerin, weshalb eine Wiederholung gestützt auf diese Bestimmung ausgeschlossen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abweisungsverfügung darauf verwies, die Beweisanträge könnten im Hauptverfahren erneut gestellt werden, selben Tags jedoch die Einstellungsverfügung erliess, dürfte dies auf ein Versehen zurückzuführen sein, ohne sich zulasten der Beschwerdeführerin zu- sätzlich auszuwirken. Die Beweisanträge wurden denn auch hauptsächlich mit der oben wiedergegebenen Begründung abgewiesen.

E. 2.5 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass die Verfahrensbe- teiligten Beweisanträge stellen können (Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 331 Abs. 2 StPO). Nach Art. 139 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO wird nicht über Tatsachen Beweis geführt, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend bewiesen sind. Der Staatsanwaltschaft ist es erlaubt, Be- weisanträgen dann nicht stattzugeben, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung das Ergebnis erbringt, dass die beantragte Beweiserhebung – im Falle der erfolg- reichen Durchführung – zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung der Strafbehörde bereits fest- steht (WOHLERS, Kommentar StPO, a. a. O., Art. 139 N 11). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass nicht zu erwarten ist, durch eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegner sowie der Auskunftspersonen neue Erkenntnisse zu gewinnen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich

- 7 - die angezeigten Handlungen im Februar 2012 ereigneten; es ist unwahrschein- lich, dass sich diese Personen nach fast fünf Jahren noch an Details erinnern würden. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin am Be- weisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführerin dargelegt. Eine erneute Befragung war somit nicht indiziert. Die Ablehnung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden und die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. III.

1. In ihrer Strafanzeige vom 6. Dezember 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die beiden Beschwerdegegner seien am 3. Februar 2012 durch F._____, den Sozialvorsteher der Gemeinde H._____, in dessen Büro gerufen worden, mit dem Auftrag, die Beschwerdeführe- rin aus diesem zu weisen. Dabei soll der Beschwerdegegner 2 derart am Stuhl der Beschwerdeführerin gezogen haben, dass diese zu Boden gefallen sei. Da- nach habe er die Jacke und Tasche der Beschwerdeführerin nach draussen in den Schnee geworfen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung habe er die Jacke wieder aufgelesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit ihm und dem Beschwerdegegner 1 auf den Polizeiposten mitzukommen. Dort habe der Beschwerdegegner 2, nachdem der Beschwerdegegner 1 in sein Büro gegangen sei, die Beschwerdeführerin von hinten kommend an die Wand gedrückt und ihr auf Hochdeutsch gesagt: "Ich bringe dich um!". Nachdem sich die Beschwerde- führerin verbal gewehrt habe, habe der Beschwerdegegner 2 ihr mit der Faust auf den Mund geschlagen, sodass sie zu bluten begonnen habe. Danach habe er sie derart in die Seite geschlagen, dass sie zu Boden gefallen sei. Einer oder beide der Beschwerdegegner hätten sie zudem mit den Füssen getreten, als sie am Boden gelegen sei, um sie aufzuwecken. Die beiden Beschwerdegegner hätten die Beschwerdeführerin hernach durch das Büro zur Hintertür geschleift, wobei sie sich an einem hölzernen Gegenstand den Kopf angeschlagen und das Be- wusstsein verloren habe (Urk. 7/1 S. 4 ff.).

- 8 -

2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 sich insgesamt deutlich mehr mit den Geschehnissen in Einklang bringen liessen, wie sie vom Beschwerdegegner 1 und den unbeteiligten Auskunftspersonen beschrieben wor- den seien, aber auch aufgrund der übrigen Umstände als sinnig erschienen. Demgegenüber würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in verschie- denen Punkten widersprechen. Sie habe auch allen Grund, die Dinge in einem für sie günstigeren Licht zu präsentieren. Demnach erscheine ein verurteilendes Er- kenntnis eines Gerichts basierend auf eine lediglich durch die Aussagen der Be- schwerdeführerin gestützte Anklage als viel unwahrscheinlicher, als ein auf dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgender Freispruch. Falls man auf die Aussagen der Beschwerdegegner abstelle, ergebe sich zwar, dass der Beschwerdegegner 2 eingeräumt habe, allenfalls einzelne der dokumentierten leichteren Verletzungen der Beschwerdeführerin verursacht zu haben, dies allerdings bloss, als er sich vor den Attacken der Beschwerdeführerin habe schützen wollen. Mithin habe er sich in einer Notwehrlage gemäss Art. 15 StGB befunden und sei in dieser Situation berechtigt gewesen, sich in einer den Umständen angemessenen Weise zur Wehr zu setzen. Somit sei das Verhalten des Beschwerdegegners 2 gerechtfertigt gewesen, weshalb eine Bestrafung nicht erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund könne auch offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verlet- zungen überhaupt als tatbestandsmässige Verletzungen gemäss Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) qualifiziert oder sie bloss unter Art. 126 StGB (Tät- lichkeiten) subsumiert werden könnten, in Bezug auf welchen Tatbestand zwi- schenzeitlich die Verjährung eingetreten sei (Urk. 5 S. 9 f.).

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass es bei sich widersprechenden Beweisen nicht Sache der Staatsanwaltschaft sei, eine Beweiswürdigung vorzu- nehmen. Solche Fälle seien mit Anklage dem zuständigen Gericht zu unterbrei- ten. Sodann finde der Grundsatz in dubio pro reo auch im Rahmen der Abschät- zung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung keine Anwendung. Wo Aussage gegen Aussage stehe – wie im vorliegenden Fall – sei es somit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts, über die Glaubwürdigkeit der Aussa- gen der Geschädigten oder der Beschuldigten zu entscheiden. Im Urteil des Bun-

- 9 - desgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 sei bestätigt worden, dass bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhal- tigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden habe, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei zweifelhafter Beweislage dränge sich eine Beurteilung durch den Sachrichter auf und die Strafbarkeit könne erst nach der von ihm durchgeführten Aussage- und Beweiswürdigung beurteilt werden. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft selbst eine Aussage- und Beweiswürdigung vorgenommen habe und die Einstellung darauf stütze, dass eine Verurteilung un- wahrscheinlicher sei als ein auf dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgender Frei- spruch, verletze sie Art. 319 StPO. Sodann sei der Sachverhalt durch die Staats- anwaltschaft unrichtig festgestellt worden. Entgegen der Darstellung der Staats- anwaltschaft hätten nicht nur die Beschwerdegegner, sondern auch die Aus- kunftspersonen E._____ und G._____ ein Interesse daran, die Beschwerdegeg- ner zu entlasten; sie würden auf engem Raum seit vielen Jahren zusammenarbei- ten und seien weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit angewiesen. Dazu kom- me, dass der Beschwerdegegner 2 zwei Jahre lang Frau E._____s Chef als Leiter der Sicherheitsabteilung gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin dort unstreitig als "schwierige Kundin" bekannt, welche Entscheidungen der Gemeinde nicht sang- und klanglos akzeptiert habe. Es sei unter diesen Umständen klar, dass man die eigenen Arbeitskollegen habe in Schutz nehmen wollen. Zudem würden sich in den Darstellungen der Auskunftspersonen und der Beschwerde- gegner zahlreiche relevante Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Nach einer beispielhaften Aufzählung dieser behaupteten Widersprüche (vgl. Urk. 2 S. 10-15) schliesst die Beschwerdeführerin damit, dass aufgrund der Widersprü- che und Ungereimtheiten in den Aussagen, welche durch die Polizei auf Delega- tion der Staatsanwaltschaft hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters abgehalten worden seien, sich die Staatsanwaltschaft nicht mit der Be- fragung der Beschwerdegegner und deren Gemeindehaus-Arbeitskolleginnen hät- te begnügen dürfen. Unstreitig sei, dass auch auswärtige Kundinnen und Kunden zugegen gewesen seien, welche zur Verifizierung hätten befragt werden können und müssen. Unter den gegebenen Umständen dürfe nur ein Gericht darüber ur-

- 10 - teilen, ob die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdegegner die Wahrheit sa- gen würden, nicht aber die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 8 ff.).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, hat bei zweifelhafter Be- weis- bzw. Rechtslage jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhal- tigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materiel- le Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Anwendung dieses Grundsatzes würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. be- treffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer

- 11 - Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesge- richts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, a. a. O., Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, a. a. O., Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage hal- ten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er- fahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli- chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, a. a. O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 - O vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesge- richt erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Par- teien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).

- 12 -

E. 3 Es seien die Beweise gemäss Antrag vom 12. August 2016 (Beilage 2) unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters erneut zu erheben.

E. 4 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und den Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen;

E. 5 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen;

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom

29. Oktober 2013 den Vorfall wie folgt: Sie habe vom Sozialamt eine Vorladung erhalten. Da sie den Brief zuerst habe übersetzen lassen müssen, habe sie den Termin jedoch verpasst. Deshalb sei sie an diesem Tag auf das Sozialamt ge- gangen, um Herrn F._____ zu erklären, weshalb sie den Termin verpasst habe. Sie habe sich vor seinem Büro auf einen Stuhl gesetzt und gewartet. Als er aus seinem Büro gekommen sei, habe sie gesagt, dass sie etwas mit ihm besprechen wolle und er habe sie in sein Büro gelassen. Als sie ihn um einen neuen Termin gebeten habe, habe er ihr erklärt, dass sie zu spät sei und sie nicht arbeiten wol- le. Schliesslich habe er ihr ein neues Datum auf den Brief geschrieben. Sie hätten einen verbalen Austausch gehabt und nach einer gewissen Zeit sei er verärgert gewesen und habe ihr gesagt, dass er nun keine Zeit mehr habe, und sie gebe- ten, das Büro zu verlassen. Sie habe ihm versucht zu erklären, dass seine Be- hauptung, dass sie nicht arbeiten wolle, nicht korrekt sei. Danach habe er ihr ge- sagt, er werde auf drei zählen und danach die Polizei rufen, falls sie sein Büro nicht verlasse. Sie habe ihm dies jedoch nicht geglaubt und das Büro nicht ver- lassen wollen, da sie ihm habe erklären wollen, dass er ein falsches Bild von ihr habe. Nachdem Herr F._____ mit jemandem telefoniert habe, seien zwei Männer ins Büro gekommen; der Grössere der beiden [Beschwerdegegner 2] habe ihre Tasche und Jacke genommen. Er habe an ihrem Stuhl gezogen und sie sei auf den Boden gefallen. Die Beschwerdegegner hätten sie aufgefordert, das Gemein- dehaus zu verlassen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihre Tasche und Jacke ge- nommen und die Sachen danach nach draussen in den Schnee geworfen. Sie habe ihn aufgefordert, die Sachen aufzulesen und ihr zu übergeben. Herr F._____ sei dann aus seinem Büro gekommen und habe den Beschwerdegegnern etwas gesagt. Der Beschwerdegegner 2 sei daraufhin nach draussen gegangen und ha- be ihre Sachen aufgehoben. Dann habe er ihr gesagt, sie müsse nun mitkommen. Sie sei den Beschwerdegegnern in den oberen Stock auf den Polizeiposten ge- folgt. Als sie im Schalterraum des Polizeipostens gewesen seien, habe der Be- schwerdegegner 2 sie mit seiner Hand vorne am Hals festgehalten und gesagt, er werde sie umbringen. Daraufhin habe er sie mit der Faust auf den Mund geschla- gen. Zudem habe er mehrere Male auf ihren Oberkörper eingeschlagen. Sie sei

- 13 - hernach auf den Boden gefallen und der Beschwerdegegner 1 sei danach eben- falls in den Schalterraum gekommen. Die beiden Polizisten hätten sie dann an den Schultern festgehalten und sie am Boden entlang ins Büro gezogen und sie dort aufgesetzt. Der Beschwerdegegner 1 habe mit jemandem telefoniert. Dann hätten die Polizisten sie weiter gezogen zu einer Tür, welche ins Treppenhaus ge- führt habe. Sie habe ihren Kopf irgendwo, an einem Tisch oder so, angeschlagen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht mehr. Nach einiger Zeit habe sie sich auf einer Treppe sitzend befunden. Dort seien zwei Frauen gewesen, die zusammen gesprochen und sie ausgelacht hätten. Sie habe dann ihr Mobiltelefon behändigt und der Schulsozialarbeiterin, Frau I._____, eine SMS geschrieben, da sie ge- dacht habe, dass diese ihr helfen könnte. Der Beschwerdegegner 2 sei dann zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie solle nach Hause gehen. Sie habe sich jedoch nicht bewegen können. Dann sei ein Arzt gekommen und habe gesagt, man müsse sie in ein Spital bringen. Frau I._____, die sie in der Zwischenzeit te- lefonisch gerufen habe, habe sie dann ins Spital gebracht (Urk. 7/10/2 Fragen 18 ff.). Anlässlich dieses Vorfalls habe sie sich wie folgt verletzt: Sie habe eine Platzwunde an der Lippe erlitten, sodann hätten ihre Schultern geschmerzt und sie habe täglich Kopfschmerzen. Ein bis zweimal pro Woche müsse sie in die Physiotherapie, weil sie sich an der Hüfte weh getan habe (Urk. 7/10/2 Fragen 74 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 machte die Beschwerdeführerin bezüglich der Geschehnisse, die zum angezeig- ten Vorfall führten, mehrheitlich dieselben Aussagen wie vor der Polizei. Sie än- derte diese jedoch dahingehend ab, dass sie nun aussagte, Herr F._____ habe ihr in seinem Büro vorgeworfen, dass ihr Sohn homosexuell sei, und sie hätten danach über ihren Sohn gesprochen (Urk. 7/10/10 Frage 12). Betreffend die Vor- kommnisse auf dem Polizeiposten führte sie abweichend zu ihren bisherigen Aussagen aus, dass der Beschwerdegegner 1 dazugekommen sei, bevor sie auf den Boden gefallen sei. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 sie mehrmals ge- gen die Rippen getreten (Urk. 7/10/2 Frage 16).

- 14 -

E. 5.2 Der Beschwerdegegner 1 schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 11. November 2013 den Vorfall wie folgt: Er habe am 3. Februar 2012 um ca. 12.15 Uhr einen Anruf von Herrn F._____ erhalten. Dieser habe ihm ge- sagt, es sei eine Frau [die Beschwerdeführerin] in seinem Büro, welche dieses nicht verlassen wolle. Er habe den Auftrag erhalten, die Beschwerdeführerin aus dem Büro bzw. Gemeindehaus zu weisen. Er habe sich an den Beschwerdegeg- ner 2 gewandt und diesen angefragt, ob er ihn begleiten könne. Im Büro von Herrn F._____ habe er die Beschwerdeführerin begrüsst und sich mit dem Poli- zeiausweis vorgestellt. Die Beschwerdeführerin sei auf dem Stuhl beim Tisch ge- sessen. Er habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, aufzustehen und das Büro zu verlassen. Diese sei jedoch sehr schnell aggressiv geworden und habe ange- fangen, herumzuschreien, dass sie das Büro nicht verlassen werde, bevor sie nicht ihre "Forderungen" erhalten habe. Auch der Beschwerdegegner 2 habe die Beschwerdeführerin mehrmals verbal aufgefordert, das Büro zu verlassen. Sie sei mit dem Stuhl ganz an die Tischkante gerückt und habe sich so verkeilt. Damit habe sie demonstriert, dass sie nicht aufstehen wolle. Der Beschwerdegegner 2 habe ihren Stuhl von hinten angehoben, um sie vom Tisch wegzuziehen. Dabei sei diese bestimmt nicht zu Boden gefallen, sondern hernach aufgestanden. Er habe ihr die Handtasche geben wollen, doch sie habe die Annahme verweigert. Der Beschwerdegegner 2 habe die Jacke genommen und das Büro verlassen, woraufhin die Beschwerdeführerin ihm gefolgt sei. Sie hätten danach die Tasche und die Jacke beim Haupteingang des Gemeindehauses deponiert. Die Be- schwerdeführerin habe im Eingangsbereich fürchterlich herumgeschrien. Sie habe sich im Schalterbereich der Einwohnerkontrolle wieder auf einen Stuhl gesetzt und kundgetan, dass sie das Gemeindehaus nicht verlassen werde. In äusserst arroganter Art und Weise habe sie vom Beschwerdegegner 2 verlangt, dass die- ser ihr die Jacke und Handtasche persönlich übergebe. Sie hätten ihr erklärt, dass der Auftrag erledigt sei und die Beschwerdeführerin gebeten, ihre Sachen zu nehmen und das Gemeindehaus zu verlassen. Daraufhin hätten sie sich zur Treppe in Richtung Polizeiposten begeben. Die Beschwerdeführerin sei ihnen laut schreiend die Treppe hinauf gefolgt und habe mit beiden Händen wild um sich geschlagen. Dabei habe sie ihn mindestens zwei Mal am Rücken getroffen. Sie

- 15 - hätten die Beschwerdeführerin ignoriert und seien weiter die Treppe hochgestie- gen. Sie hätten oben den unverschlossenen Schalterraum betreten und die Be- schwerdeführerin sei ihnen gefolgt. Er habe sich in die verschlossenen Büroräum- lichkeiten zurückgezogen und die Beschwerdeführerin habe lautstark angefangen mit dem Beschwerdegegner 2 zu diskutieren. Dabei habe sie mit beiden Händen um sich geschlagen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn darum gebeten, die Ab- lage frei zu räumen, damit sie keine Gegenstände behändigen und um sich wer- fen könne. Danach sei er in sein Büro gegangen. Von dort habe er die Beschwer- deführerin weiter herumschreien gehört. Es habe sich dabei um Schreie aus Wut gehandelt. Er habe mitbekommen, dass der Beschwerdegegner 2 ihr wiederholt erklärt habe, dass sie von der Polizei seien und ihre "Forderungen" – vermutlich habe es sich um Geld gehandelt – nicht erfüllten könnten. Plötzlich habe er ein dumpfes Geräusch vernommen. Als er nachgesehen habe, sei diese regungslos auf dem Boden gelegen. Sie hätten mehrmals versucht, sie anzusprechen, worauf sie jedoch nicht reagiert habe. Sie hätten sie dann in Seitenlage gelegt. Sie habe geatmet und sich totgestellt. Sie hätten sie dann in den hinteren Raum der Büro- räumlichkeiten zur Treppe beim Notausgang gezogen. Auf Ansprechen habe sie überhaupt nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin habe an der Lippe geblutet. Wie es zu dieser Verletzung gekommen sei, könne er nicht sagen. Es müsse zur Zeit passiert sein, als der Beschwerdegegner 2 sich alleine mit der Beschwerdeführe- rin im Schalterraum befunden habe. Er habe aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in theatralischer Weise totgestellt habe, über die Einsatz- zentrale einen Arzt aufbieten lassen. Danach hätten sie J._____ und G._____ herbeigerufen, um die Beschwerdeführerin bis zum Eintreffen des Arztes zu be- treuen (Urk. 7/10/3).

E. 5.3 Der Beschwerdegegner 2 schilderte die Vorfälle anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. November 2013 im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 7/10/4 Fragen 11 ff.). Zu den Geschehnissen im Schalterraum führte er aus, es sei zu einem Handgemenge zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe versucht, sie auf Distanz zu halten und sie von sich wegstossen müssen. Sie habe wild mit den Händen herum gefuch- telt. Er habe seine Brille schützen müssen und nicht gewollt, dass sie ihn traktiere.

- 16 - Plötzlich sei die Beschwerdeführerin erschrocken und habe sich an die Lippe ge- griffen. Sie habe angefangen noch lauter zu schreien. Sie habe inwendig an der Lippe geblutet und versucht, ihm das Blut ins Gesicht zu streichen; insbesondere sein Hemd sei blutverschmiert gewesen. Er habe ihr erklärt, dass er von der Poli- zei sei und ihr kein Geld geben könne. Plötzlich sei sie zusammengesackt, habe die Augen verdreht und sei wie ein Stein zu Boden gefallen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie bewusstlos sei; sie habe jedoch keinen Wank mehr ge- macht und sie hätten sie in Seitenlage gelegt. Etwas später sei Kundschaft an den Schalter gekommen, weshalb sie die Beschwerdeführerin in das Treppen- haus beim Notausgang gezogen hätten (Urk. 7/10/4 Fragen 20 ff.).

E. 5.4 Gemäss dem Kurzbericht des Spitals Bülach vom 3. Februar 2012 erlitt die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde an der Unterlippe; eine Gehirner- schütterung sei fraglich (Urk. 7/2/4). Auch aus der der Anzeige beigelegten Foto- dokumentation ist die Wunde an der Lippe ersichtlich. Zudem sind Hämatome an den Oberarmen feststellbar (Urk. 7/2/5-7).

E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

3. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von

- 3 - der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Anklageerhebung wegen Amtsmiss- brauchs und Körperverletzung (Urk. 7/1 S. 1). Den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Den Tat- bestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Eine Einstellung rechtfertigt sich nach dem Ausgeführten dann, wenn auf- grund der Beweis- oder Rechtslage eine Anklageerhebung mit einiger Sicherheit zu einem Freispruch führen müsste.

E. 6.2 Dies ist vorliegend der Fall. Unbestritten ist zwar, dass sich die Beschwerde- führerin während des Vorfalls im Schalterraum an ihrer Unterlippe verletzt hat. Falls diese Verletzung durch den Beschwerdegegner 2 (vorsätzlich) verursacht worden wäre, könnten sowohl der Tatbestand des Amtsmissbrauchs als auch je- ner der einfachen Körperverletzung erfüllt sein. Was sich im Schalterraum des Polizeipostens ereignete und wie die Verletzung zustande kam, konnte von den

- 17 - Auskunftspersonen und dem Beschwerdegegner 1 nicht beobachtet werden. Es stehen lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegeg- ners 2 zur Verfügung. Es steht somit Aussage gegen Aussage.

E. 6.3 Sowohl die Beschwerdegegner als auch sämtliche Auskunftspersonen be- schrieben jedoch übereinstimmend die Beschwerdeführerin an diesem Tag als hysterisch, aggressiv und aufgebracht. Sie führten allesamt aus, die Beschwerde- führerin habe geschrien, sich störrisch verhalten und mit den Händen gefuchtelt (vgl. Urk. 7/10/5 Fragen 10 f., 32; 7/10/7 Fragen 12, 25; 7/10/8 Fragen 1, 5 ff.). Zudem ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin auf dem So- zialamt als eher unangenehme Klientin bekannt ist, die auch für Arbeitsstellen schwer vermittelbar ist (vgl. Urk. 7/9/5; 7/11/3, insb. gelb hervorgehobene Stellen; 7/7 S. 8). Nicht plausibel erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Büro von Herrn F._____ nicht habe verlassen wollen, da er schlecht über sie und ihren Sohn gesprochen habe. Es bestand für Herrn F._____ in dieser Situation keinerlei Veranlassung, die Beschwerdeführerin derart zu be- leidigen. Zudem ergibt es wenig Sinn, dass er im Zusammenhang mit einer Ter- minvereinbarung auf diese Themen zu sprechen käme. Viel wahrscheinlicher er- scheinen die Schilderungen von Herrn F._____ und Frau E._____, dass die Be- schwerdeführerin Geld verlangt habe, da ihre Sozialhilfeleistungen kurz zuvor eingestellt wurden (vgl. Urk. 7/10/5 Frage 8; 7/10/7 Fragen 9 f., 18; 7/9/7). Letzt- lich ist dies allerdings für die Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit der Be- schwerdegegner irrelevant. Es steht jedenfalls fest, dass sich die Beschwerde- führerin ohne objektiv nachvollziehbaren Grund weigerte, die Amtsstelle zu ver- lassen. Auffallend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen

– auf Widersprüche ihrer Aussagen hingewiesen – ausweichend reagierte, Ge- genfragen stellte, Vorwürfe pauschal bestritt oder eine Erinnerungslücke geltend machte (vgl. Urk. 7/10/2 Fragen 59, 87 ff.; 7/10/10 Fragen 25 ff., 42 ff., 96, 128 ff.). Sodann ist auch die Behauptung, dass sie sich den Kopf an etwas Hölzernem angeschlagen und das Bewusstsein verloren habe, wenig glaubhaft. Die Be- schwerdegegner führten übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Schalterraum tot gestellt hätte. Erst, als die Beschwerdeführerin direkt danach gefragt wurde, ob sie das Bewusstsein verloren habe, gab sie an, dieses

- 18 - erst verloren zu haben, nachdem sie den Kopf angeschlagen habe; zuvor will sie jedoch noch alles mitbekommen haben (Urk. 7/10/2 Frage 102). Zudem ergeben sich auch aus dem Bericht des Spitals Bülach keine Hinweise darauf, dass sie den Kopf derart angeschlagen hätte, dass sie das Bewusstsein verlor. Demgegenüber werden die Aussagen des Beschwerdegegners 2 durch die Schilderungen des Beschwerdegegners 1 gestützt. Dieser nahm wahr, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit im Schalterraum geschrien hatte, wobei es sich nicht um ängstliche Schreie gehandelt haben soll. Zudem soll sie wild mit den Händen gefuchtelt haben, womit es durchaus plausibel erscheint, dass der Beschwerdegegner 2 lediglich versucht hatte, sich vor Angriffen zu schützen. Insbesondere durch die Aussage des Beschwerdegegners 1, dass er die Ablage habe räumen müssen, damit die Beschwerdeführerin keine Gegen- stände herumwerfe, erscheint die Version, wie sie vom Beschwerdegegner 2 dar- gestellt wird, jedenfalls glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin. Sodann ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner 2 der Beschwerde- führerin hätte drohen und sie unverhofft mit der Faust ins Gesicht schlagen sollen. Viel wahrscheinlicher erscheint unter diesen Umständen, dass es zu einem Handgemenge kam und sich die Beschwerdeführerin dabei verletzt hatte. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung im Gefecht selbst zugefügt hat. Ein Vorsatz kann dem Beschwerdegegner 2 je- denfalls nicht nachgewiesen werden. Denkbar wäre allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Allerdings ist diesbezüglich der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach angesichts der Umstände von einer rechtfertigenden Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB auszugehen wäre und eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 wegen einfacher Körperverlet- zung entfiele.

E. 6.4 Zudem ist aufgrund der deckungsgleichen Schilderungen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen nicht aufgefordert wurde, auf den Polizeiposten zu gehen, sondern den Beschwerdegegnern freiwillig folgte und versuchte, die Beschwerdegegner zu attackieren (vgl. Urk. 7/10/5 Frage 11; 7/10/8 Fragen 9, 11). Dass die Beschwerdegegner die Jacke und Tasche der Be-

- 19 - schwerdeführerin in den Schnee geworfen hätten, konnte von keinem der Anwe- senden bestätigt werden. Auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 hätte den Stuhl derart gekippt, dass die Beschwerdeführerin auf den Boden gefallen sei, lässt sich durch die Aussagen aller Beteiligten nicht erhärten. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor geweigert hatte, das Büro zu verlassen, wes- halb die Beschwerdegegner zur Durchsetzung des Hausrechts herbeigerufen worden waren. Sie leisteten mithin Amtshilfe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Täter seine beson- deren Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflich- ten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müssen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E. 1b). In BGE 108 IV 48 erachtete das Bundesgericht sogar einen spontanen Schlag ins Gesicht durch einen Polizisten, der von einer verhafteten Person beschimpft wurde, nicht als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 312 StGB. Vorliegend wurde von allen Beteiligten geschildert, die beiden Beschwer- degegner hätten sich ruhig und professionell verhalten, sie hätten sich von der Beschwerdeführerin nicht provozieren lassen (Urk. 7/10/5 Fragen 11, 30 f.; 7/10/7 Fragen 26 f.; 7/10/8 Frage 22). Es kann lediglich aufgrund der Aussagen der Be- schwerdeführerin nicht erstellt werden, dass die Beschwerdegegner ihre Macht, die ihnen das Amt als Polizist verlieh, in dieser Situation ausgenützt hätten. Ein Vorsatz, der für den Amtsmissbrauch erforderlich ist, kann den Beschwerdegeg- ner ebenfalls nicht nachgewiesen werden.

E. 6.5 Insgesamt handelt es sich nicht um eine zweifelhafte Beweislage, die eine Überprüfung durch den Sachrichter erfordern würde. Objektivierbare Beweismit- tel, die die Version der Beschwerdeführerin stützten könnten, sind keine ersicht- lich. Es erschiene auch nicht zielführend, die sich damals im Gemeindehaus be- findenden Personen heute noch einzuvernehmen, ist doch seit dem Vorfall bereits einige Zeit verstrichen und nicht davon auszugehen, dass sich diese an den Vor- gang an sich, geschweige denn an Details, erinnern könnten. Zu den Ereignissen im Schalterraum vermöchten sie ohnehin nichts auszusagen. Es ist insgesamt unwahrscheinlich, dass sich die angezeigten Tatbestände erstellen lassen. Ein

- 20 - Freispruch wäre zumindest bei weitem wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb sich eine Anklage nicht rechtfertigt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung erweist sich in Anbetracht der vorliegenden Akten als haltlos und ist abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Die vorliegende Beschwerde war aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 136 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
  2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG und unter Berücksichtigung der finan- ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
  3. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern und ihrer Vertei- digung keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
  4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. - 21 - Es wird beschlossen:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  8. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  9. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2013/141104000, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).
  10. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 22 - Zürich, 8. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE160255-O/U/TSA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch Verfügung und Beschluss vom 8. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. September 2016, A-1-2013/141104000

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2012 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), beides Polizeibeamte der Polizei D._____ (Polizei D._____), wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauch ein (Urk. 7/1). Mit Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zur Strafverfolgung beider Beschwerdegegner erteilt (Urk. 7/13/13). Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte die mittlerweile zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ein (Urk. 7/19 = Urk. 3/1 = Urk. 5).

2. Gegen die ihrem Vertreter am 21. September 2016 zugestellte (Urk. 7/24) Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin am 30. September 2016 frist- gerecht Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 3): " 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, A-1/2013/ 141104000, vom 14. September 2016 aufzuheben;

2. Es seien die Beschwerdegegner 1-2 nach den Tatbeständen gemäss Strafantrag vom 06.12.2012 anzuklagen bzw. zu bestrafen;

3. Es seien die Beweise gemäss Antrag vom 12. August 2016 (Beilage 2) unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters erneut zu erheben.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und den Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen;

5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen;

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

3. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann von

- 3 - der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift, sie sei über die delegierten polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdegegner sowie der Aus- kunftspersonen nicht informiert worden, weshalb weder sie noch ihr Vertreter an diesen hätten teilnehmen und vom Fragerecht Gebrauch machen können. Somit liege eine Verletzung des von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 und Art. 147 StPO ga- rantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Teilnahmerechte vor. Die unter Verletzung der Teilnahmerechte erlangten Aussagen seien zulasten der Be- schwerdeführerin herangezogen worden, weshalb diese mit ihrer Strafklage unter- legen sei. Daher sei die auf unzulässig erhobene Beweise basierende Einstellung aufzuheben und die Befragungen seien unter Wahrung der Teilnahmerechte er- neut vorzunehmen (Urk. 2 S. 6). 1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 (erster Satz) StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verlet- zung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Abs. 4). Führt die Polizei nach Eröff- nung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staats- anwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO, haben die Privatklägerschaft bzw. Anzeigeerstatter jedoch grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 N 2 m. w. H.; OMLIN, in: in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 308 N 8).

- 4 - Das Teilnahmerecht steht der Privatklägerschaft frühestens ab Eröffnung der Strafuntersuchung zu. Fraglich ist, ob auf die formelle Eröffnung der Strafun- tersuchung nach Art. 309 StPO abzustellen ist. Die Strafbehörden sollen durch das Hinauszögern der Eröffnung das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nicht unterlaufen können. In der Literatur wird deshalb die Meinung vertreten, der Be- griff der Eröffnung sei im materiellen Sinn zu verstehen (SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 2; HUG/SCHEIDEGGER, Kom- mentar StPO, a. a. O., Art. 224 N 6; OMLIN, Basler Kommentar StPO, a. a. O., Art. 309 N 6). Eröffnet die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatver- dachts kein Strafverfahren und weist die Akten zu ergänzenden Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei zurück, führt diese ihre selbstständigen Ermittlungen fort. Es besteht kein Anwesenheitsrecht (CHRISTEN, Zum Anwesen- heitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, in: ZStrR 129 [2011] S. 463 ff., S. 468). 1.3 Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die Strafuntersuchung formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich nicht in den Akten. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 erteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland der Kantonspolizei Zürich einen Vorermittlungsauftrag, da sich auf- grund der Aktenlage kein hinreichender Anfangsverdacht ergebe. Die Polizei wur- de beauftragt, die Beschwerdegegner eingehend zu befragen und weitere Perso- nen zu ermitteln, die Angaben machen könnten sowie diese als polizeiliche Aus- kunftspersonen zu befragen (Urk. 7/13/17). Daraufhin wurden die Beschwerde- gegner am 11. bzw. 12. November 2013 durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 7/10/3, 7/10/4). Die Einvernahmen sind nicht als "Delegierte Einvernahme", sondern ausdrücklich als "EV Polizei" bezeichnet. Auch die Auskunftspersonen E._____, F._____ und G._____ wurden ausdrücklich als polizeiliche Auskunfts- personen einvernommen (Urk. 7/10/5; 7/10/7; 7/10/8). Es handelte sich somit nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht um delegierte Einvernahmen der Polizei im Sinne von Art. 312 Abs. 2 StPO. Dies ergibt sich auch ohne weite- res aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. November 2013, in wel- chem auf den Vorermittlungsauftrag vom 30. Mai 2013 Bezug genommen wird (Urk. 7/7). Somit handelte es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungshand-

- 5 - lungen, bei welchen die Teilnahmerechte nicht gewahrt werden mussten. Erst nach der Rapporterstattung wurde das Strafverfahren (zumindest materiell) eröff- net, was sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 formell als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft befragt wurde (Urk. 7/10/10; vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 309 N 10b, 29). Somit wurden die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO nicht verletzt. Die Beschwer- de ist in diesem Punkt unbegründet. 2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Be- schwerdeführerin vom 12. August 2016, es seien die Beschwerdegegner sowie die Auskunftspersonen E._____ und G._____ durch die Staatsanwaltschaft, unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin, erneut zu befragen (Urk. 7/17/14), zu Recht abgewiesen hat. 2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beweisanträge damit, dass die bisherigen Einvernahmen dieser Personen stattgefunden hätten, ohne der Be- schwerdeführerin und ihrem Vertreter Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies sei insbesondere dann erforderlich, wenn die Sachlage von der Geschädigten und den Beschuldigten kontrovers dargestellt werde (Urk. 7/17/4 S. 2). Die Staatsanwaltschaft lehnte die Beweisanträge mit der Begründung ab, die betreffenden Personen seien bereits polizeilich einvernom- men worden. Die Aussagen der Auskunftspersonen seien verwertbar, soweit sie die Beschwerdegegner entlasten würden. Belastende Aussagen hätten sie keine gemacht. Insgesamt erscheine eine neuerliche Befragung der genannten Perso- nen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu versprechen. Es sei auch nicht zu ersehen, inwiefern die Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren allfälligen Ergänzungsfragen an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten. Die Be- weisanträge würden somit Tatsachen betreffen, die bereits bekannt seien (Urk. 7/ 17/15). 2.3 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwalt- schaft habe den Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, ohne sich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. dem Verzicht auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO zu äussern und mit dem allgemeinen Hinweis, dass die

- 6 - abgelehnten Beweisanträge anlässlich des Hauptverfahrens erneut gestellt wer- den könnten. Am selben Tag sei das Verfahren jedoch mit Erlass der angefochte- nen Verfügung durch dieselbe Behörde und dieselbe Person eingestellt worden. Dies habe den erneuten Antrag im Hauptverfahren sowie eine allfällige Heilung verunmöglicht. Dadurch habe sich die Staatsanwaltschaft widersprüchlich verhal- ten und das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO verletzt (Urk. 2 S. 7). 2.4 Vorab ist festzuhalten, dass Art. 147 Abs. 3 StPO vorliegend nicht zur An- wendung gelangen kann. Die Wiederholung der Einvernahmen gemäss dieser Bestimmung bezieht sich auf Sachverhalte, in denen teilnahmeberechtigte Partei- en aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Wie oben aus- geführt, bestand bei den polizeilichen Einvernahmen kein Teilnahmerecht der Be- schwerdeführerin, weshalb eine Wiederholung gestützt auf diese Bestimmung ausgeschlossen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abweisungsverfügung darauf verwies, die Beweisanträge könnten im Hauptverfahren erneut gestellt werden, selben Tags jedoch die Einstellungsverfügung erliess, dürfte dies auf ein Versehen zurückzuführen sein, ohne sich zulasten der Beschwerdeführerin zu- sätzlich auszuwirken. Die Beweisanträge wurden denn auch hauptsächlich mit der oben wiedergegebenen Begründung abgewiesen. 2.5 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass die Verfahrensbe- teiligten Beweisanträge stellen können (Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 331 Abs. 2 StPO). Nach Art. 139 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO wird nicht über Tatsachen Beweis geführt, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenügend bewiesen sind. Der Staatsanwaltschaft ist es erlaubt, Be- weisanträgen dann nicht stattzugeben, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung das Ergebnis erbringt, dass die beantragte Beweiserhebung – im Falle der erfolg- reichen Durchführung – zu einem Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung der Strafbehörde bereits fest- steht (WOHLERS, Kommentar StPO, a. a. O., Art. 139 N 11). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass nicht zu erwarten ist, durch eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegner sowie der Auskunftspersonen neue Erkenntnisse zu gewinnen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich

- 7 - die angezeigten Handlungen im Februar 2012 ereigneten; es ist unwahrschein- lich, dass sich diese Personen nach fast fünf Jahren noch an Details erinnern würden. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin am Be- weisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführerin dargelegt. Eine erneute Befragung war somit nicht indiziert. Die Ablehnung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden und die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. III.

1. In ihrer Strafanzeige vom 6. Dezember 2012 wurde den Beschwerdegeg- nern zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die beiden Beschwerdegegner seien am 3. Februar 2012 durch F._____, den Sozialvorsteher der Gemeinde H._____, in dessen Büro gerufen worden, mit dem Auftrag, die Beschwerdeführe- rin aus diesem zu weisen. Dabei soll der Beschwerdegegner 2 derart am Stuhl der Beschwerdeführerin gezogen haben, dass diese zu Boden gefallen sei. Da- nach habe er die Jacke und Tasche der Beschwerdeführerin nach draussen in den Schnee geworfen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung habe er die Jacke wieder aufgelesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit ihm und dem Beschwerdegegner 1 auf den Polizeiposten mitzukommen. Dort habe der Beschwerdegegner 2, nachdem der Beschwerdegegner 1 in sein Büro gegangen sei, die Beschwerdeführerin von hinten kommend an die Wand gedrückt und ihr auf Hochdeutsch gesagt: "Ich bringe dich um!". Nachdem sich die Beschwerde- führerin verbal gewehrt habe, habe der Beschwerdegegner 2 ihr mit der Faust auf den Mund geschlagen, sodass sie zu bluten begonnen habe. Danach habe er sie derart in die Seite geschlagen, dass sie zu Boden gefallen sei. Einer oder beide der Beschwerdegegner hätten sie zudem mit den Füssen getreten, als sie am Boden gelegen sei, um sie aufzuwecken. Die beiden Beschwerdegegner hätten die Beschwerdeführerin hernach durch das Büro zur Hintertür geschleift, wobei sie sich an einem hölzernen Gegenstand den Kopf angeschlagen und das Be- wusstsein verloren habe (Urk. 7/1 S. 4 ff.).

- 8 -

2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 sich insgesamt deutlich mehr mit den Geschehnissen in Einklang bringen liessen, wie sie vom Beschwerdegegner 1 und den unbeteiligten Auskunftspersonen beschrieben wor- den seien, aber auch aufgrund der übrigen Umstände als sinnig erschienen. Demgegenüber würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in verschie- denen Punkten widersprechen. Sie habe auch allen Grund, die Dinge in einem für sie günstigeren Licht zu präsentieren. Demnach erscheine ein verurteilendes Er- kenntnis eines Gerichts basierend auf eine lediglich durch die Aussagen der Be- schwerdeführerin gestützte Anklage als viel unwahrscheinlicher, als ein auf dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgender Freispruch. Falls man auf die Aussagen der Beschwerdegegner abstelle, ergebe sich zwar, dass der Beschwerdegegner 2 eingeräumt habe, allenfalls einzelne der dokumentierten leichteren Verletzungen der Beschwerdeführerin verursacht zu haben, dies allerdings bloss, als er sich vor den Attacken der Beschwerdeführerin habe schützen wollen. Mithin habe er sich in einer Notwehrlage gemäss Art. 15 StGB befunden und sei in dieser Situation berechtigt gewesen, sich in einer den Umständen angemessenen Weise zur Wehr zu setzen. Somit sei das Verhalten des Beschwerdegegners 2 gerechtfertigt gewesen, weshalb eine Bestrafung nicht erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund könne auch offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verlet- zungen überhaupt als tatbestandsmässige Verletzungen gemäss Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) qualifiziert oder sie bloss unter Art. 126 StGB (Tät- lichkeiten) subsumiert werden könnten, in Bezug auf welchen Tatbestand zwi- schenzeitlich die Verjährung eingetreten sei (Urk. 5 S. 9 f.).

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass es bei sich widersprechenden Beweisen nicht Sache der Staatsanwaltschaft sei, eine Beweiswürdigung vorzu- nehmen. Solche Fälle seien mit Anklage dem zuständigen Gericht zu unterbrei- ten. Sodann finde der Grundsatz in dubio pro reo auch im Rahmen der Abschät- zung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung keine Anwendung. Wo Aussage gegen Aussage stehe – wie im vorliegenden Fall – sei es somit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts, über die Glaubwürdigkeit der Aussa- gen der Geschädigten oder der Beschuldigten zu entscheiden. Im Urteil des Bun-

- 9 - desgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 sei bestätigt worden, dass bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhal- tigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden habe, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei zweifelhafter Beweislage dränge sich eine Beurteilung durch den Sachrichter auf und die Strafbarkeit könne erst nach der von ihm durchgeführten Aussage- und Beweiswürdigung beurteilt werden. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft selbst eine Aussage- und Beweiswürdigung vorgenommen habe und die Einstellung darauf stütze, dass eine Verurteilung un- wahrscheinlicher sei als ein auf dem Grundsatz in dubio pro reo erfolgender Frei- spruch, verletze sie Art. 319 StPO. Sodann sei der Sachverhalt durch die Staats- anwaltschaft unrichtig festgestellt worden. Entgegen der Darstellung der Staats- anwaltschaft hätten nicht nur die Beschwerdegegner, sondern auch die Aus- kunftspersonen E._____ und G._____ ein Interesse daran, die Beschwerdegeg- ner zu entlasten; sie würden auf engem Raum seit vielen Jahren zusammenarbei- ten und seien weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit angewiesen. Dazu kom- me, dass der Beschwerdegegner 2 zwei Jahre lang Frau E._____s Chef als Leiter der Sicherheitsabteilung gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin dort unstreitig als "schwierige Kundin" bekannt, welche Entscheidungen der Gemeinde nicht sang- und klanglos akzeptiert habe. Es sei unter diesen Umständen klar, dass man die eigenen Arbeitskollegen habe in Schutz nehmen wollen. Zudem würden sich in den Darstellungen der Auskunftspersonen und der Beschwerde- gegner zahlreiche relevante Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Nach einer beispielhaften Aufzählung dieser behaupteten Widersprüche (vgl. Urk. 2 S. 10-15) schliesst die Beschwerdeführerin damit, dass aufgrund der Widersprü- che und Ungereimtheiten in den Aussagen, welche durch die Polizei auf Delega- tion der Staatsanwaltschaft hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters abgehalten worden seien, sich die Staatsanwaltschaft nicht mit der Be- fragung der Beschwerdegegner und deren Gemeindehaus-Arbeitskolleginnen hät- te begnügen dürfen. Unstreitig sei, dass auch auswärtige Kundinnen und Kunden zugegen gewesen seien, welche zur Verifizierung hätten befragt werden können und müssen. Unter den gegebenen Umständen dürfe nur ein Gericht darüber ur-

- 10 - teilen, ob die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdegegner die Wahrheit sa- gen würden, nicht aber die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 8 ff.).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage recht- fertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen füh- ren müssten. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, hat bei zweifelhafter Be- weis- bzw. Rechtslage jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhal- tigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materiel- le Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Anwendung dieses Grundsatzes würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. be- treffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer

- 11 - Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesge- richts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, a. a. O., Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, a. a. O., Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage hal- ten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er- fahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli- chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, a. a. O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 - O vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesge- richt erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Par- teien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).

- 12 - 5.1 Die Beschwerdeführerin schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom

29. Oktober 2013 den Vorfall wie folgt: Sie habe vom Sozialamt eine Vorladung erhalten. Da sie den Brief zuerst habe übersetzen lassen müssen, habe sie den Termin jedoch verpasst. Deshalb sei sie an diesem Tag auf das Sozialamt ge- gangen, um Herrn F._____ zu erklären, weshalb sie den Termin verpasst habe. Sie habe sich vor seinem Büro auf einen Stuhl gesetzt und gewartet. Als er aus seinem Büro gekommen sei, habe sie gesagt, dass sie etwas mit ihm besprechen wolle und er habe sie in sein Büro gelassen. Als sie ihn um einen neuen Termin gebeten habe, habe er ihr erklärt, dass sie zu spät sei und sie nicht arbeiten wol- le. Schliesslich habe er ihr ein neues Datum auf den Brief geschrieben. Sie hätten einen verbalen Austausch gehabt und nach einer gewissen Zeit sei er verärgert gewesen und habe ihr gesagt, dass er nun keine Zeit mehr habe, und sie gebe- ten, das Büro zu verlassen. Sie habe ihm versucht zu erklären, dass seine Be- hauptung, dass sie nicht arbeiten wolle, nicht korrekt sei. Danach habe er ihr ge- sagt, er werde auf drei zählen und danach die Polizei rufen, falls sie sein Büro nicht verlasse. Sie habe ihm dies jedoch nicht geglaubt und das Büro nicht ver- lassen wollen, da sie ihm habe erklären wollen, dass er ein falsches Bild von ihr habe. Nachdem Herr F._____ mit jemandem telefoniert habe, seien zwei Männer ins Büro gekommen; der Grössere der beiden [Beschwerdegegner 2] habe ihre Tasche und Jacke genommen. Er habe an ihrem Stuhl gezogen und sie sei auf den Boden gefallen. Die Beschwerdegegner hätten sie aufgefordert, das Gemein- dehaus zu verlassen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihre Tasche und Jacke ge- nommen und die Sachen danach nach draussen in den Schnee geworfen. Sie habe ihn aufgefordert, die Sachen aufzulesen und ihr zu übergeben. Herr F._____ sei dann aus seinem Büro gekommen und habe den Beschwerdegegnern etwas gesagt. Der Beschwerdegegner 2 sei daraufhin nach draussen gegangen und ha- be ihre Sachen aufgehoben. Dann habe er ihr gesagt, sie müsse nun mitkommen. Sie sei den Beschwerdegegnern in den oberen Stock auf den Polizeiposten ge- folgt. Als sie im Schalterraum des Polizeipostens gewesen seien, habe der Be- schwerdegegner 2 sie mit seiner Hand vorne am Hals festgehalten und gesagt, er werde sie umbringen. Daraufhin habe er sie mit der Faust auf den Mund geschla- gen. Zudem habe er mehrere Male auf ihren Oberkörper eingeschlagen. Sie sei

- 13 - hernach auf den Boden gefallen und der Beschwerdegegner 1 sei danach eben- falls in den Schalterraum gekommen. Die beiden Polizisten hätten sie dann an den Schultern festgehalten und sie am Boden entlang ins Büro gezogen und sie dort aufgesetzt. Der Beschwerdegegner 1 habe mit jemandem telefoniert. Dann hätten die Polizisten sie weiter gezogen zu einer Tür, welche ins Treppenhaus ge- führt habe. Sie habe ihren Kopf irgendwo, an einem Tisch oder so, angeschlagen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht mehr. Nach einiger Zeit habe sie sich auf einer Treppe sitzend befunden. Dort seien zwei Frauen gewesen, die zusammen gesprochen und sie ausgelacht hätten. Sie habe dann ihr Mobiltelefon behändigt und der Schulsozialarbeiterin, Frau I._____, eine SMS geschrieben, da sie ge- dacht habe, dass diese ihr helfen könnte. Der Beschwerdegegner 2 sei dann zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie solle nach Hause gehen. Sie habe sich jedoch nicht bewegen können. Dann sei ein Arzt gekommen und habe gesagt, man müsse sie in ein Spital bringen. Frau I._____, die sie in der Zwischenzeit te- lefonisch gerufen habe, habe sie dann ins Spital gebracht (Urk. 7/10/2 Fragen 18 ff.). Anlässlich dieses Vorfalls habe sie sich wie folgt verletzt: Sie habe eine Platzwunde an der Lippe erlitten, sodann hätten ihre Schultern geschmerzt und sie habe täglich Kopfschmerzen. Ein bis zweimal pro Woche müsse sie in die Physiotherapie, weil sie sich an der Hüfte weh getan habe (Urk. 7/10/2 Fragen 74 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 machte die Beschwerdeführerin bezüglich der Geschehnisse, die zum angezeig- ten Vorfall führten, mehrheitlich dieselben Aussagen wie vor der Polizei. Sie än- derte diese jedoch dahingehend ab, dass sie nun aussagte, Herr F._____ habe ihr in seinem Büro vorgeworfen, dass ihr Sohn homosexuell sei, und sie hätten danach über ihren Sohn gesprochen (Urk. 7/10/10 Frage 12). Betreffend die Vor- kommnisse auf dem Polizeiposten führte sie abweichend zu ihren bisherigen Aussagen aus, dass der Beschwerdegegner 1 dazugekommen sei, bevor sie auf den Boden gefallen sei. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 sie mehrmals ge- gen die Rippen getreten (Urk. 7/10/2 Frage 16).

- 14 - 5.2 Der Beschwerdegegner 1 schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 11. November 2013 den Vorfall wie folgt: Er habe am 3. Februar 2012 um ca. 12.15 Uhr einen Anruf von Herrn F._____ erhalten. Dieser habe ihm ge- sagt, es sei eine Frau [die Beschwerdeführerin] in seinem Büro, welche dieses nicht verlassen wolle. Er habe den Auftrag erhalten, die Beschwerdeführerin aus dem Büro bzw. Gemeindehaus zu weisen. Er habe sich an den Beschwerdegeg- ner 2 gewandt und diesen angefragt, ob er ihn begleiten könne. Im Büro von Herrn F._____ habe er die Beschwerdeführerin begrüsst und sich mit dem Poli- zeiausweis vorgestellt. Die Beschwerdeführerin sei auf dem Stuhl beim Tisch ge- sessen. Er habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, aufzustehen und das Büro zu verlassen. Diese sei jedoch sehr schnell aggressiv geworden und habe ange- fangen, herumzuschreien, dass sie das Büro nicht verlassen werde, bevor sie nicht ihre "Forderungen" erhalten habe. Auch der Beschwerdegegner 2 habe die Beschwerdeführerin mehrmals verbal aufgefordert, das Büro zu verlassen. Sie sei mit dem Stuhl ganz an die Tischkante gerückt und habe sich so verkeilt. Damit habe sie demonstriert, dass sie nicht aufstehen wolle. Der Beschwerdegegner 2 habe ihren Stuhl von hinten angehoben, um sie vom Tisch wegzuziehen. Dabei sei diese bestimmt nicht zu Boden gefallen, sondern hernach aufgestanden. Er habe ihr die Handtasche geben wollen, doch sie habe die Annahme verweigert. Der Beschwerdegegner 2 habe die Jacke genommen und das Büro verlassen, woraufhin die Beschwerdeführerin ihm gefolgt sei. Sie hätten danach die Tasche und die Jacke beim Haupteingang des Gemeindehauses deponiert. Die Be- schwerdeführerin habe im Eingangsbereich fürchterlich herumgeschrien. Sie habe sich im Schalterbereich der Einwohnerkontrolle wieder auf einen Stuhl gesetzt und kundgetan, dass sie das Gemeindehaus nicht verlassen werde. In äusserst arroganter Art und Weise habe sie vom Beschwerdegegner 2 verlangt, dass die- ser ihr die Jacke und Handtasche persönlich übergebe. Sie hätten ihr erklärt, dass der Auftrag erledigt sei und die Beschwerdeführerin gebeten, ihre Sachen zu nehmen und das Gemeindehaus zu verlassen. Daraufhin hätten sie sich zur Treppe in Richtung Polizeiposten begeben. Die Beschwerdeführerin sei ihnen laut schreiend die Treppe hinauf gefolgt und habe mit beiden Händen wild um sich geschlagen. Dabei habe sie ihn mindestens zwei Mal am Rücken getroffen. Sie

- 15 - hätten die Beschwerdeführerin ignoriert und seien weiter die Treppe hochgestie- gen. Sie hätten oben den unverschlossenen Schalterraum betreten und die Be- schwerdeführerin sei ihnen gefolgt. Er habe sich in die verschlossenen Büroräum- lichkeiten zurückgezogen und die Beschwerdeführerin habe lautstark angefangen mit dem Beschwerdegegner 2 zu diskutieren. Dabei habe sie mit beiden Händen um sich geschlagen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn darum gebeten, die Ab- lage frei zu räumen, damit sie keine Gegenstände behändigen und um sich wer- fen könne. Danach sei er in sein Büro gegangen. Von dort habe er die Beschwer- deführerin weiter herumschreien gehört. Es habe sich dabei um Schreie aus Wut gehandelt. Er habe mitbekommen, dass der Beschwerdegegner 2 ihr wiederholt erklärt habe, dass sie von der Polizei seien und ihre "Forderungen" – vermutlich habe es sich um Geld gehandelt – nicht erfüllten könnten. Plötzlich habe er ein dumpfes Geräusch vernommen. Als er nachgesehen habe, sei diese regungslos auf dem Boden gelegen. Sie hätten mehrmals versucht, sie anzusprechen, worauf sie jedoch nicht reagiert habe. Sie hätten sie dann in Seitenlage gelegt. Sie habe geatmet und sich totgestellt. Sie hätten sie dann in den hinteren Raum der Büro- räumlichkeiten zur Treppe beim Notausgang gezogen. Auf Ansprechen habe sie überhaupt nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin habe an der Lippe geblutet. Wie es zu dieser Verletzung gekommen sei, könne er nicht sagen. Es müsse zur Zeit passiert sein, als der Beschwerdegegner 2 sich alleine mit der Beschwerdeführe- rin im Schalterraum befunden habe. Er habe aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in theatralischer Weise totgestellt habe, über die Einsatz- zentrale einen Arzt aufbieten lassen. Danach hätten sie J._____ und G._____ herbeigerufen, um die Beschwerdeführerin bis zum Eintreffen des Arztes zu be- treuen (Urk. 7/10/3). 5.3 Der Beschwerdegegner 2 schilderte die Vorfälle anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. November 2013 im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 7/10/4 Fragen 11 ff.). Zu den Geschehnissen im Schalterraum führte er aus, es sei zu einem Handgemenge zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe versucht, sie auf Distanz zu halten und sie von sich wegstossen müssen. Sie habe wild mit den Händen herum gefuch- telt. Er habe seine Brille schützen müssen und nicht gewollt, dass sie ihn traktiere.

- 16 - Plötzlich sei die Beschwerdeführerin erschrocken und habe sich an die Lippe ge- griffen. Sie habe angefangen noch lauter zu schreien. Sie habe inwendig an der Lippe geblutet und versucht, ihm das Blut ins Gesicht zu streichen; insbesondere sein Hemd sei blutverschmiert gewesen. Er habe ihr erklärt, dass er von der Poli- zei sei und ihr kein Geld geben könne. Plötzlich sei sie zusammengesackt, habe die Augen verdreht und sei wie ein Stein zu Boden gefallen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie bewusstlos sei; sie habe jedoch keinen Wank mehr ge- macht und sie hätten sie in Seitenlage gelegt. Etwas später sei Kundschaft an den Schalter gekommen, weshalb sie die Beschwerdeführerin in das Treppen- haus beim Notausgang gezogen hätten (Urk. 7/10/4 Fragen 20 ff.). 5.4 Gemäss dem Kurzbericht des Spitals Bülach vom 3. Februar 2012 erlitt die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde an der Unterlippe; eine Gehirner- schütterung sei fraglich (Urk. 7/2/4). Auch aus der der Anzeige beigelegten Foto- dokumentation ist die Wunde an der Lippe ersichtlich. Zudem sind Hämatome an den Oberarmen feststellbar (Urk. 7/2/5-7). 6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Anklageerhebung wegen Amtsmiss- brauchs und Körperverletzung (Urk. 7/1 S. 1). Den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Den Tat- bestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Eine Einstellung rechtfertigt sich nach dem Ausgeführten dann, wenn auf- grund der Beweis- oder Rechtslage eine Anklageerhebung mit einiger Sicherheit zu einem Freispruch führen müsste. 6.2 Dies ist vorliegend der Fall. Unbestritten ist zwar, dass sich die Beschwerde- führerin während des Vorfalls im Schalterraum an ihrer Unterlippe verletzt hat. Falls diese Verletzung durch den Beschwerdegegner 2 (vorsätzlich) verursacht worden wäre, könnten sowohl der Tatbestand des Amtsmissbrauchs als auch je- ner der einfachen Körperverletzung erfüllt sein. Was sich im Schalterraum des Polizeipostens ereignete und wie die Verletzung zustande kam, konnte von den

- 17 - Auskunftspersonen und dem Beschwerdegegner 1 nicht beobachtet werden. Es stehen lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegeg- ners 2 zur Verfügung. Es steht somit Aussage gegen Aussage. 6.3 Sowohl die Beschwerdegegner als auch sämtliche Auskunftspersonen be- schrieben jedoch übereinstimmend die Beschwerdeführerin an diesem Tag als hysterisch, aggressiv und aufgebracht. Sie führten allesamt aus, die Beschwerde- führerin habe geschrien, sich störrisch verhalten und mit den Händen gefuchtelt (vgl. Urk. 7/10/5 Fragen 10 f., 32; 7/10/7 Fragen 12, 25; 7/10/8 Fragen 1, 5 ff.). Zudem ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin auf dem So- zialamt als eher unangenehme Klientin bekannt ist, die auch für Arbeitsstellen schwer vermittelbar ist (vgl. Urk. 7/9/5; 7/11/3, insb. gelb hervorgehobene Stellen; 7/7 S. 8). Nicht plausibel erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Büro von Herrn F._____ nicht habe verlassen wollen, da er schlecht über sie und ihren Sohn gesprochen habe. Es bestand für Herrn F._____ in dieser Situation keinerlei Veranlassung, die Beschwerdeführerin derart zu be- leidigen. Zudem ergibt es wenig Sinn, dass er im Zusammenhang mit einer Ter- minvereinbarung auf diese Themen zu sprechen käme. Viel wahrscheinlicher er- scheinen die Schilderungen von Herrn F._____ und Frau E._____, dass die Be- schwerdeführerin Geld verlangt habe, da ihre Sozialhilfeleistungen kurz zuvor eingestellt wurden (vgl. Urk. 7/10/5 Frage 8; 7/10/7 Fragen 9 f., 18; 7/9/7). Letzt- lich ist dies allerdings für die Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit der Be- schwerdegegner irrelevant. Es steht jedenfalls fest, dass sich die Beschwerde- führerin ohne objektiv nachvollziehbaren Grund weigerte, die Amtsstelle zu ver- lassen. Auffallend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen

– auf Widersprüche ihrer Aussagen hingewiesen – ausweichend reagierte, Ge- genfragen stellte, Vorwürfe pauschal bestritt oder eine Erinnerungslücke geltend machte (vgl. Urk. 7/10/2 Fragen 59, 87 ff.; 7/10/10 Fragen 25 ff., 42 ff., 96, 128 ff.). Sodann ist auch die Behauptung, dass sie sich den Kopf an etwas Hölzernem angeschlagen und das Bewusstsein verloren habe, wenig glaubhaft. Die Be- schwerdegegner führten übereinstimmend aus, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Schalterraum tot gestellt hätte. Erst, als die Beschwerdeführerin direkt danach gefragt wurde, ob sie das Bewusstsein verloren habe, gab sie an, dieses

- 18 - erst verloren zu haben, nachdem sie den Kopf angeschlagen habe; zuvor will sie jedoch noch alles mitbekommen haben (Urk. 7/10/2 Frage 102). Zudem ergeben sich auch aus dem Bericht des Spitals Bülach keine Hinweise darauf, dass sie den Kopf derart angeschlagen hätte, dass sie das Bewusstsein verlor. Demgegenüber werden die Aussagen des Beschwerdegegners 2 durch die Schilderungen des Beschwerdegegners 1 gestützt. Dieser nahm wahr, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit im Schalterraum geschrien hatte, wobei es sich nicht um ängstliche Schreie gehandelt haben soll. Zudem soll sie wild mit den Händen gefuchtelt haben, womit es durchaus plausibel erscheint, dass der Beschwerdegegner 2 lediglich versucht hatte, sich vor Angriffen zu schützen. Insbesondere durch die Aussage des Beschwerdegegners 1, dass er die Ablage habe räumen müssen, damit die Beschwerdeführerin keine Gegen- stände herumwerfe, erscheint die Version, wie sie vom Beschwerdegegner 2 dar- gestellt wird, jedenfalls glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin. Sodann ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner 2 der Beschwerde- führerin hätte drohen und sie unverhofft mit der Faust ins Gesicht schlagen sollen. Viel wahrscheinlicher erscheint unter diesen Umständen, dass es zu einem Handgemenge kam und sich die Beschwerdeführerin dabei verletzt hatte. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung im Gefecht selbst zugefügt hat. Ein Vorsatz kann dem Beschwerdegegner 2 je- denfalls nicht nachgewiesen werden. Denkbar wäre allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Allerdings ist diesbezüglich der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach angesichts der Umstände von einer rechtfertigenden Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB auszugehen wäre und eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 wegen einfacher Körperverlet- zung entfiele. 6.4 Zudem ist aufgrund der deckungsgleichen Schilderungen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen nicht aufgefordert wurde, auf den Polizeiposten zu gehen, sondern den Beschwerdegegnern freiwillig folgte und versuchte, die Beschwerdegegner zu attackieren (vgl. Urk. 7/10/5 Frage 11; 7/10/8 Fragen 9, 11). Dass die Beschwerdegegner die Jacke und Tasche der Be-

- 19 - schwerdeführerin in den Schnee geworfen hätten, konnte von keinem der Anwe- senden bestätigt werden. Auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 hätte den Stuhl derart gekippt, dass die Beschwerdeführerin auf den Boden gefallen sei, lässt sich durch die Aussagen aller Beteiligten nicht erhärten. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor geweigert hatte, das Büro zu verlassen, wes- halb die Beschwerdegegner zur Durchsetzung des Hausrechts herbeigerufen worden waren. Sie leisteten mithin Amtshilfe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es im Wesentlichen darauf an, ob der Täter seine beson- deren Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflich- ten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müssen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E. 1b). In BGE 108 IV 48 erachtete das Bundesgericht sogar einen spontanen Schlag ins Gesicht durch einen Polizisten, der von einer verhafteten Person beschimpft wurde, nicht als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 312 StGB. Vorliegend wurde von allen Beteiligten geschildert, die beiden Beschwer- degegner hätten sich ruhig und professionell verhalten, sie hätten sich von der Beschwerdeführerin nicht provozieren lassen (Urk. 7/10/5 Fragen 11, 30 f.; 7/10/7 Fragen 26 f.; 7/10/8 Frage 22). Es kann lediglich aufgrund der Aussagen der Be- schwerdeführerin nicht erstellt werden, dass die Beschwerdegegner ihre Macht, die ihnen das Amt als Polizist verlieh, in dieser Situation ausgenützt hätten. Ein Vorsatz, der für den Amtsmissbrauch erforderlich ist, kann den Beschwerdegeg- ner ebenfalls nicht nachgewiesen werden. 6.5 Insgesamt handelt es sich nicht um eine zweifelhafte Beweislage, die eine Überprüfung durch den Sachrichter erfordern würde. Objektivierbare Beweismit- tel, die die Version der Beschwerdeführerin stützten könnten, sind keine ersicht- lich. Es erschiene auch nicht zielführend, die sich damals im Gemeindehaus be- findenden Personen heute noch einzuvernehmen, ist doch seit dem Vorfall bereits einige Zeit verstrichen und nicht davon auszugehen, dass sich diese an den Vor- gang an sich, geschweige denn an Details, erinnern könnten. Zu den Ereignissen im Schalterraum vermöchten sie ohnehin nichts auszusagen. Es ist insgesamt unwahrscheinlich, dass sich die angezeigten Tatbestände erstellen lassen. Ein

- 20 - Freispruch wäre zumindest bei weitem wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb sich eine Anklage nicht rechtfertigt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde gegen die Ein- stellungsverfügung erweist sich in Anbetracht der vorliegenden Akten als haltlos und ist abzuweisen. IV.

1. Die vorliegende Beschwerde war aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 136 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).

2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG und unter Berücksichtigung der finan- ziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

3. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern und ihrer Vertei- digung keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzuspre- chen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2013/141104000, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 22 - Zürich, 8. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer MLaw S. Reisch